Umsetzung des öffentlich organisierten Standarddepots für die private Altersvorsorge (Antwort zu Drs. 21/6412)
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Umsetzung des öffentlich organisierten Standarddepots für die private Altersvorsorge (Antwort zu Drs. 21/6412)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6726
21. Wahlperiode 25.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck,
Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6412 –
Umsetzung des öffentlich organisierten Standarddepots für die private
Altersvorsorge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag die Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Der Bundesrat stimmte am
8. Mai 2026 zu. Ab 2027 wird die Riester-Rente durch neue Produktformen
ersetzt, darunter erstmalig staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ohne
Beitragsgarantie.
Besonders hervorzuheben ist die Einführung eines durch einen öffentlichen
Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags. Dieser stellt ein zentrales
Element der reformierten privaten Altersvorsorge dar, da er als kostengünstige,
transparente Benchmark für private Altersvorsorgeprodukte dienen und den
Wettbewerb stärken kann. Doch während private Anbieter zum 1. Januar 2027
oder bereits vorher mit der Vermarktung ihrer Angebote starten werden, fehlt
es an klaren Aussagen der Bundesregierung zur zeitlichen und inhaltlichen
Umsetzung des öffentlichen Angebots. In der nur teilweise beantworteten
Mündlichen Frage 35 vom 6. Mai 2026 des Abgeordneten Stefan Schmidt
(Plenarprotokoll 21/76) führt die Bundesregierung aus, dass derzeit geprüft
werde, welche Institutionen als Träger infrage kommen. Zu konkreten
Zeitplänen, Verantwortlichkeiten oder Umsetzungsschritten äußert sich die
Bundesregierung aber nicht.
Die Bundesregierung muss die Chancen der Reform der privaten
Altersvorsorge voll nutzen. Ein zeitgleicher Start aller Angebote, auch des öffentlichen, ist
nach Ansicht der Fragestellenden entscheidend. Nur wenn es von Beginn an
verfügbar ist, kann das öffentliche Standardprodukt sein Potenzial als
Benchmark und Wettbewerbsimpuls zur Wirkung bringen. Daher muss die
Bundesregierung die notwendige Rechtsverordnung zügig vorlegen und die
Vermarktung des öffentlichen Standardprodukts zeitgleich zu den privaten Angeboten,
spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen. Das hat auch der Bundesrat in
seiner Entschließung vom 24. April 2026 (Bundesratsdrucksache 206/26(B))
gefordert. Nach dem Willen des Bundesrates solle zudem die Deutsche
Bundesbank als Träger geprüft und eine nachhaltige Anlagevariante angeboten
werden. Die Bundesregierung muss darlegen, wie sie sicherstellt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher ab 2027 eine echte Wahl haben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 24. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die
Erarbeitung und den Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1e des
Altersvorsorgereformgesetzes (bitte detailliert darstellen)?
2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das öffentliche Standarddepot
pünktlich zum 1. Januar 2027 als Alternative zu privaten Angeboten auf
dem Markt verfügbar ist?
3. Wann ist nach Plänen der Bundesregierung frühestens mit dem Erlass
einer Rechtsverordnung zu rechnen, und bis wann muss die
Rechtsverordnung spätestens erlassen sein, damit die Vermarktung des öffentlich
verwalteten Produkts pünktlich zum 1. Januar 2027 starten kann?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Fintech-
Unternehmens Upvest, dass es „für einen staatlichen Anbieter sehr
ambitioniert [sei], bereits zum 1. Januar 2027 ein vollständig digitales Angebot
inklusive Online-Antrag und Identifizierung bereitzustellen“ (vgl. www.
t-online.de/finanzen/ratgeber/altersvorsorge/altersvorsorgedepot/id_1012
82814/altersvorsorgedepot-startet-das-staatliche-produkt-2027-zu-spae
t-.html)?
5. Welche konkreten Umsetzungsschritte sind vonseiten der
Bundesregierung bereits durchgeführt worden, um die Rechtsverordnung
vorzubereiten (z. B. Abstimmung mit potenziellen Trägern, Konsultation von
Expertinnen und Experten)?
6. Welche konkreten Inhalte wird die zu erarbeitende Rechtsverordnung
regeln (z. B. Träger, Anlagestrategie, Kostenstruktur,
Kundenmanagement, Transparenzpflichten)?
7. Welche konkreten Kriterien und Anforderungen muss der öffentliche
Träger erfüllen, um als Anbieter eines Standarddepot-Vertrags infrage zu
kommen?
8. Welche Institutionen werden aktuell als mögliche Träger für das
öffentliche Standarddepot geprüft, und kann die Bundesregierung den Kreis
der möglichen Träger bereits eingrenzen, und wenn ja, wie (bitte
begründen)?
Die Fragen 1 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen ist innerhalb der Bundesregierung und
mit möglichen Trägern im Gespräch, wie ein von einem öffentlichen Träger
angebotenes Standardprodukt umgesetzt werden kann. Die Anforderungen an den
Träger sind komplex und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung des öffentlichen Standarddepots
sind noch nicht abgeschlossen.
9. Welche Treffen fanden wann und mit welchem Ergebnis im
Zusammenhang mit der zu erarbeitenden Rechtsverordnung statt mit
a) der Deutschen Rentenversicherung Bund oder dieser angegliederten
Verwaltungseinheiten,
b) der Bundesbank,
c) dem Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KEN-
FO),
d) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
e) weiteren Institutionen?
Auf Fachebene gibt es aufgabenbedingt vielfältige dienstliche Kontakte zu
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der o. a. Institutionen
zu unterschiedlichsten Themen, Vorgängen und Stakeholdergruppen.
Eine vollständige und umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert
nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen
Personalwechseln, auch nicht erstellt werden.
10. Welche Synergien mit bestehenden öffentlichen Institutionen können
nach Ansicht der Bundesregierung für eine effiziente Umsetzung des
öffentlichen Standarddepots genutzt werden?
11. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, den Betrieb, bzw. einzelne
Aufgaben – wie etwa Fondsmanagement, Administration oder
Kundenmanagement – des öffentlich verwalteten Standarddepots durch den
öffentlichen Träger per Ausschreibung an private Dienstleister zu vergeben
(bitte begründen und erläutern)?
12. Wäre für eine Kooperation mit einem privaten Dienstleister eine
europaweite Ausschreibung erforderlich (bitte begründen), und wie lange dauert
ein solches europaweites Ausschreibungsverfahren voraussichtlich?
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 8 wird verwiesen.
13. Welche Bedeutung kommt aus Sicht der Bundesregierung dem
Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft in der künftigen privaten
Altersvorsorge zu?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates zur
Bedeutung des Standarddepots in öffentlicher Trägerschaft als „Benchmark-
Funktion für Kosten, Leistungen und Qualität der
Altersvorsorgeprodukte“ und als förderlich für den Wettbewerb (vgl. Bundesratsdrucksache
206/26(B)), wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Ein durch einen öffentlichen Träger angebotenes Standarddepot soll den
interessierten Altersvorsorgenden als Alternative zu den privat angebotenen
Produkten zur Verfügung stehen und kann dabei auch einen Referenzpunkt bilden.
15. Welche Nachhaltigkeitsstrategie ist für die Anlage im öffentlichen
Standarddepot vorgesehen?
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, den öffentlichen Träger mit dem
Angebot einer nachhaltigen Variante des Standarddepots zu beauftragen,
wie vom Bundesrat gefordert, wenn ja, welche Nachhaltigkeitskriterien
sollen hier angewendet werden, und wenn nein, warum nicht?
17. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um den
Verbraucherinnen und Verbrauchern das öffentliche Angebot bekannt zu
machen?
Die Fragen 15 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Gemäß Altersvorsorgereformgesetz handelt es sich bei dem von einem
öffentlichen Träger anzubietenden Produkt um ein Standarddepot-Vertrag im Sinne
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 8 hingewiesen.
18. Plant die Bundesregierung, unabhängige Beratungsangebote,
Vergleichsangebote oder ähnliche Tools bereitzustellen, um die Entscheidung für
Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich ihrer Riester-
Bestandsverträge oder des neuen Produktangebots zu erleichtern, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Regelungen in § 7 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes wird verwiesen. Die Muster-Produktinformationen sind
verpflichtend vom Anbieter und von der Zertifizierungsstelle öffentlich
bereitzustellen. Eine Vergleichsplattform auf den Seiten der Zertifizierungsstelle ist
nicht vorgesehen, aber auf Grundlage der zu veröffentlichenden Daten können
Dritte solche Vergleiche anbieten.
19. Welche Teilnahmequote erwartet die Bundesregierung für das
Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft, und ab welcher Teilnahmequote und
ab welchem Fondsvolumen würde sie dieses als erfolgreich bewerten
(bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, auf deren Basis sich die
möglichen Marktanteile eines Standarddepots in öffentlicher Trägerschaft
prognostizieren ließe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 8
hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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