Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 445/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3 – neu – FrühStRG)
Nach Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Ruhendstellung endet automatisch bei erneuter Zahlung der Eigenbeiträge,
ohne dass Mehrkosten oder Forderungen aufgrund ausgebliebener Zahlungen
erhoben werden dürfen.“
Begründung:
Eine Konkretisierung erscheint vonnöten, unter welchen Bedingungen und zu
welchen Konditionen die Ruhendstellung eines Altersvorsorgevertrages mit
einer Frühstartrente beendet werden kann. Um die Ziele des Gesetzes zu
erreichen, sollte die Fortführung des Altersvorsorgevertrages möglichst
niedrigschwellig und ohne Zusatzkosten erfolgen können.
2. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2a – neu – FrühStRG)
Nach Artikel 1 § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Hat ein anspruchsberechtigtes Kind nach § 1 Absatz 2 oder ein
Kind nach § 3 Absatz 4 mehr als einen Altersvorsorgevertrag nach § 3 Absatz 1
Satz 1 abgeschlossen, so werden die für den zweiten und jeden weiteren dieser
Verträge geleisteten Beiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge und dieser
Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Sinne des
Einkommensteuergesetzes behandelt. § 13 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt
entsprechend.“
Begründung:
Der neue Absatz 2a Satz 1 beschränkt die Anzahl steuerlich begünstigter
Standarddepot-Verträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Frühstartrentengesetz
(FrühStRG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf einen Vertrag je
Kind.
Diese Anpassung ist notwendig, da nach § 13 Absatz 1 FrühStRG die
Frühstartrente zwar nur auf einen Standarddepot-Vertrag des
Anspruchsberechtigten gezahlt wird, die Begründung zum Gesetzentwurf
hierzu jedoch ausdrücklich klarstellt, dass dies den Abschluss weiterer
begünstigter Standarddepot-Verträge nicht ausschließt. Die Begrenzung der
Zahl steuerlich begünstigter Verträge richtet sich insoweit nach § 82
Absatz 5 EStG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, der
grundsätzlich Altersvorsorgebeiträge zugunsten von bis zu zwei zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen zulässt.
Die damit eröffnete Möglichkeit, neben dem Standarddepot-Vertrag, auf den
die staatlich finanzierte Frühstartrente geleistet wird, einen weiteren
begünstigten Standarddepot-Vertrag für dasselbe anspruchsberechtigte Kind
mit weiteren privaten Eigenbeiträgen von bis zu 6 840 Euro jährlich zu führen
und damit insgesamt private Eigenbeiträge von bis zu 13 680 Euro jährlich
steuerlich privilegiert anzulegen, ist für die Erreichung des besonderen
Förderzwecks der Frühstartrente nicht erforderlich. Mit der Frühstartrente soll
Kindern frühzeitig ein Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge eröffnet,
praktische Erfahrung mit langfristiger Kapitalanlage vermittelt und ein
Startkapital für die spätere private Altersvorsorge aufgebaut werden. Der
Gesetzentwurf hebt dabei ausdrücklich hervor, dass der langfristige
Vermögensaufbau für alle Kinder unabhängig von den finanziellen
Möglichkeiten der Eltern nutzbar sein soll.
Die Beschränkung ist auch unter Verteilungsgesichtspunkten sachgerecht. Von
zusätzlichen privaten Einzahlungen in einen weiteren steuerlich privilegierten
Standarddepot-Vertrag können insbesondere Haushalte mit entsprechenden
finanziellen Spielräumen Gebrauch machen. Dies steht in einem
Spannungsverhältnis zu dem mit der Frühstartrente verfolgten Ziel, den
frühzeitigen Vermögensaufbau weniger von den finanziellen Möglichkeiten
des Elternhauses abhängig zu machen und zu mehr Chancengleichheit beim
Aufbau einer privaten Altersvorsorge beizutragen. Die steuerliche
Begünstigung sollte daher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf einen
Standarddepot-Vertrag je Kind beschränkt werden.
Der neue Satz 2 des Absatzes 2a stellt sicher, dass für die Bestimmung des
ersten und der weiteren Verträge auf die zeitlichen Zuordnungsregeln des § 13
Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 FrühStRG abgestellt wird.
3. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu
prüfen, die eine Überführung von Ansprüchen aus der kollektiven Anlage nach
§ 21 FrühStRG in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft
gemäß § 1e AltZertG erleichtert, sobald die Berechtigten das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Hierzu käme eine Opt-in-Lösung in Betracht, bei der den
Berechtigten ab dem Zeitpunkt ihrer Individualisierbarkeit ein Angebot zum
Abschluss eines Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft
übermittelt wird. Die Individualisierbarkeit könnte beispielsweise an
Beitragszahlungen zur Rentenversicherung oder an den Beginn der
Einkommensteuerpflichtigkeit anknüpfen. Alternativ zur Opt-in-Lösung sollte
auch geprüft werden, ob zugunsten der Berechtigten ab dem Zeitpunkt ihrer
Individualisierbarkeit ein individueller Standarddepot-Vertrag in gesetzlicher
Vertretung durch die zentrale Stelle oder ein kollektiver Vertrag mit
individualisierten Bezugsrechten geschlossen werden könnte.
Begründung:
Der Bundesrat hatte sich im Zusammenhang mit dem Altersvorsorge-
Reformgesetz für ein Standard-Altersvorsorgeprodukt in öffentlicher
Trägerschaft ausgesprochen, das in besonderem Maße als vertrauenswürdig
angesehen werden kann und damit gerade Verbraucherinnen und Verbraucher
mit geringeren Finanzmarkterfahrungen erreichen soll
(BR-Drucksache 768/25 (Beschluss), Ziffer 6). Der Deutsche Bundestag hat
dieses Anliegen aufgegriffen und neben dem Standard-Altersvorsorgedepot
privater Anbieter in § 1e AltZertG auch die Möglichkeit eines Standarddepot-
Vertrages in öffentlicher Trägerschaft aufgenommen.
Dieses Altersvorsorge-Produkt in öffentlicher Trägerschaft eignet sich damit
besonders auch für diejenigen Personen, die für ihre Altersvorsorge von der
Frühstartrente profitieren sollen, aber bis zu ihrem 18. Lebensjahr noch keinen
Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Daher sollte ein Mechanismus
geschaffen werden, der eine Überführung von Berechtigungen in Bezug auf die
kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft
erleichtert. Dies würde die mit der Frühstartrente wie auch mit dem
Altersvorsorgereformgesetz verfolgte Zielsetzung unterstützen, dass möglichst
viele Menschen in der Bundesrepublik Deutschland künftig beim Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben über eine private kapitalmarktgestützte Altersvorsorge
auf Grundlage eines entsprechenden Altersvorsorgedepot-Vertrages verfügen.
Für den Übergang aus der kollektiven Anlage in einen Standarddepot-Vertrag
in öffentlicher Trägerschaft ist zum einen eine Individualisierbarkeit der
berechtigten Personen erforderlich, die beispielsweise an die Leistung von
Beiträgen zur Rentenversicherung oder den Beginn der
Einkommensteuerpflichtigkeit anknüpfen könnte. Zum anderen bedarf es des
Abschlusses eines Standarddepot-Vertrages, der neben einer Opt-in-Lösung
möglicherweise auch als Opt-out-Lösung gestaltet werden könnte.
Eine Verknüpfung des Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft
mit der Frühstartrente kann einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Reform der
privaten Altersvorsorge leisten.
4. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
Kinder, deren Mittel kollektiv angelegt werden,
a) zur Stärkung der finanziellen Bildung während der Frühstartrentenphase
dreimal unmittelbar über den auf sie entfallenden Anteil an der kollektiven
Anlage und dessen Wertentwicklung informiert werden sollten,
b) unmittelbar vor dem Rückfall der nicht abgerufenen Mittel an den
Bundeshaushalt bei Vollendung des 35. Lebensjahres über die Möglichkeit
informiert werden sollten, das Frühstartrentenvermögen in einen individuell
geförderten Altersvorsorgevertrag zu überführen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf sieht zur Stärkung der finanziellen Bildung neben der
quartalsweisen Veröffentlichung der Höhe des Startkapitals der
anspruchsberechtigten Kinder, getrennt nach Geburtsjahrgängen und
Geburtsmonaten, fortlaufende und zielgruppengerecht aufbereitete
Informationen zur Wertentwicklung der kollektiven Anlage vor. Diese
öffentlich bereitgestellten Informationen sollen zudem als Grundlage für eine
Befassung mit dem Thema Frühstartrente im Schulunterricht dienen.
Dies reicht zur Stärkung der finanziellen Bildung jedoch nicht aus. Gerade
Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird,
dürften häufiger aus Familien stammen, in denen Kenntnisse und Erfahrungen
im Umgang mit Finanz- und Altersvorsorgefragen weniger ausgeprägt sind. Es
ist daher fraglich, ob sie oder ihre Eltern die öffentlich bereitgestellten
Informationen tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Die Befassung mit dem
Thema Frühstartrente im Schulunterricht – wie in der Begründung zum
Gesetzentwurf vorgesehen – ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Eine
unmittelbare Information – beispielsweise alle vier Jahre zwischen dem
sechsten und dem achtzehnten Lebensjahr – über den eigenen Anteil an der
kollektiven Anlage und dessen Wertentwicklung kann diese allgemeine
finanzielle Bildung jedoch sinnvoll ergänzen und einen konkreten Bezug zur
eigenen Altersvorsorge herstellen.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die kollektiv angelegten Mittel eines
anspruchsberechtigten Kindes an den Bundeshaushalt zurückfallen, wenn sie
bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nicht abgerufen wurden. Ein stiller
Rückfall der Mittel allein aufgrund fehlender Kenntnis oder Initiative liefe dem
Ziel der Frühstartrente zuwider, für alle Kinder unabhängig von der
Finanzkompetenz und den finanziellen Möglichkeiten ihrer Familien
langfristig Kapital für die private Altersvorsorge aufzubauen. Daher sollte das
zu diesem Zeitpunkt volljährige Kind unmittelbar vor einem solchen Rückfall
nochmals über das vorhandene Frühstartrentenvermögen und die Möglichkeit
informiert werden, dieses in einen individuell geförderten
Altersvorsorgevertrag zu überführen.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, die in der Begründung zum Gesetzentwurf angekündigte
zeitnahe Prüfung möglicher Synergien zwischen der Frühstartrente, der von der
Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Kapitalrente und dem
öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge mit
höchster Priorität durchzuführen. Die angekündigte Prüfung muss so rechtzeitig
abgeschlossen werden, dass etwaige Synergiepotenziale noch vor der
Festlegung der maßgeblichen Strukturen erkannt und bei der Ausgestaltung des
Standarddepot-Vertrags eines öffentlichen Trägers nach dem
Altersvorsorgereformgesetz berücksichtigt werden können.
Begründung:
Das Frühstartrentengesetz sieht für die anspruchsberechtigten Kinder, deren
Eltern keinen individuellen Vertrag für die Frühstartrente abschließen, als
Auffanglösung eine kollektive Anlage der ihnen zustehenden Mittel vor.
Hierfür soll ein Sondervermögen „Frühstartrente“ des Bundes eingerichtet
werden, dessen Mittel durch die Deutsche Bundesbank verwaltet und am
Kapitalmarkt angelegt werden. Dies gewährleistet, dass auch für diese Kinder
Kapital für die Altersvorsorge aufgebaut wird.
Parallel hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Altersvorsorgereformgesetz die
private kapitalgedeckte Altersvorsorge neu geordnet. Das Gesetz enthält eine
Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage ein öffentlicher Träger mit
dem Angebot eines staatlichen Standarddepot-Vertrages betraut werden soll.
Damit wird ein weiteres öffentlich organisiertes Element der kapitalgedeckten
Altersvorsorge geschaffen, um Altersvorsorgemittel langfristig am
Kapitalmarkt anzulegen.
Zudem ist die Einführung der von der Alterssicherungskommission
vorgeschlagenen Kapitalrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
vorgesehen. Soweit künftig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung
zusätzliche Beiträge angelegt werden sollen, würde neben dem
Sondervermögen „Frühstartrente“ und dem Standarddepot-Vertrag eines
öffentlichen Trägers ein weiteres öffentlich organisiertes kapitalgedecktes
Element der Altersvorsorge treten.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die genannten Elemente – wie in
der Begründung zum Gesetzentwurf angekündigt – auf etwaige Synergien hin
zu überprüfen. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, in welchen
Bereichen eine Abstimmung oder Verzahnung sinnvoll und möglich ist und
inwieweit hierfür gegebenenfalls gemeinsame Strukturen genutzt werden
können. Es gilt, den mehrfachen Aufbau vergleichbarer Verwaltungs- und
Kapitalanlagestrukturen zu vermeiden, Kosten zu begrenzen, Synergien zu
nutzen und zugleich die Transparenz der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu
erhöhen.
Die Zeit für die angekündigte Prüfung drängt. Die neuen Produkte der
geförderten privaten Altersvorsorge werden ab dem 1. Januar 2027 am Markt
verfügbar sein. Um von Beginn an einen transparenten, vergleichbaren und
wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten, hatte der Bundesrat die
Bundesregierung bereits im Gesetzgebungsverfahren zum
Altersvorsorgereformgesetz gebeten, sicherzustellen, dass die Vermarktung des
öffentlichen Angebots spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen kann
(vgl. BR-Drucksache 206/26 (Beschluss)). Um diesem Zeitplan gerecht zu
werden, muss die angekündigte Prüfung daher so rechtzeitig abgeschlossen
werden, dass etwaige Synergiepotenziale noch vor der Festlegung der
maßgeblichen Strukturen erkannt und bei der Ausgestaltung des
Standarddepot-Vertrags eines öffentlichen Trägers berücksichtigt werden
können.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente (Beschlussdrucksache)