Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente - Drucksache 21/7864 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente - Drucksache 21/7864 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8296
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7864)
30.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
– Drucksache 21/7864 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3 – neu – FrühStRG)
Nach Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Ruhendstellung endet automatisch bei erneuter Zahlung der Eigenbeiträge, ohne dass Mehrkosten oder
Forderungen aufgrund ausgebliebener Zahlungen erhoben werden dürfen.“
Begründung:
Eine Konkretisierung erscheint vonnöten, unter welchen Bedingungen und zu welchen Konditionen
die Ruhendstellung eines Altersvorsorgevertrages mit einer Frühstartrente beendet werden kann.
Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, sollte die Fortführung des Altersvorsorgevertrages
möglichst niedrigschwellig und ohne Zusatzkosten erfolgen können.
2. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2a – neu – FrühStRG)
Nach Artikel 1 § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Hat ein anspruchsberechtigtes Kind nach § 1 Absatz 2 oder ein Kind nach § 3 Absatz 4 mehr
als einen Altersvorsorgevertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen, so werden die für den zweiten
und jeden weiteren dieser Verträge geleisteten Beiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge und dieser
Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes behandelt.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Der neue Absatz 2a Satz 1 beschränkt die Anzahl steuerlich begünstigter Standarddepot-Verträge
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Frühstartrentengesetz (FrühStRG) bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres auf einen Vertrag je Kind.
Diese Anpassung ist notwendig, da nach § 13 Absatz 1 FrühStRG die Frühstartrente zwar nur auf
einen Standarddepot-Vertrag des Anspruchsberechtigten gezahlt wird, die Begründung zum
Gesetzentwurf hierzu jedoch ausdrücklich klarstellt, dass dies den Abschluss weiterer begünstigter
Standarddepot-Verträge nicht ausschließt. Die Begrenzung der Zahl steuerlich begünstigter Verträge
richtet sich insoweit nach § 82 Absatz 5 EStG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, der
grundsätzlich Altersvorsorgebeiträge zugunsten von bis zu zwei zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen zulässt.
Die damit eröffnete Möglichkeit, neben dem Standarddepot-Vertrag, auf den die staatlich finanzierte
Frühstartrente geleistet wird, einen weiteren begünstigten Standarddepot-Vertrag für dasselbe
anspruchsberechtigte Kind mit weiteren privaten Eigenbeiträgen von bis zu 6 840 Euro jährlich zu
führen und damit insgesamt private Eigenbeiträge von bis zu 13 680 Euro jährlich steuerlich
privilegiert anzulegen, ist für die Erreichung des besonderen Förderzwecks der Frühstartrente nicht
erforderlich. Mit der Frühstartrente soll Kindern frühzeitig ein Zugang zur kapitalgedeckten
Altersvorsorge eröffnet, praktische Erfahrung mit langfristiger Kapitalanlage vermittelt und ein
Startkapital für die spätere private Altersvorsorge aufgebaut werden. Der Gesetzentwurf hebt dabei
ausdrücklich hervor, dass der langfristige Vermögensaufbau für alle Kinder unabhängig von den finanziellen
Möglichkeiten der Eltern nutzbar sein soll.
Die Beschränkung ist auch unter Verteilungsgesichtspunkten sachgerecht. Von zusätzlichen
privaten Einzahlungen in einen weiteren steuerlich privilegierten Standarddepot-Vertrag können
insbesondere Haushalte mit entsprechenden finanziellen Spielräumen Gebrauch machen. Dies steht in
einem Spannungsverhältnis zu dem mit der Frühstartrente verfolgten Ziel, den frühzeitigen
Vermögensaufbau weniger von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses abhängig zu machen und
zu mehr Chancengleichheit beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge beizutragen. Die steuerliche
Begünstigung sollte daher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf einen Standarddepot-
Vertrag je Kind beschränkt werden.
Der neue Satz 2 des Absatzes 2a stellt sicher, dass für die Bestimmung des ersten und der weiteren
Verträge auf die zeitlichen Zuordnungsregeln des § 13 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 FrühStRG
abgestellt wird.
3. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu prüfen, die eine Überführung
von Ansprüchen aus der kollektiven Anlage nach § 21 FrühStRG in einen Standarddepot-Vertrag in
öffentlicher Trägerschaft gemäß § 1e AltZertG erleichtert, sobald die Berechtigten das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Hierzu käme eine Opt-in-Lösung in Betracht, bei der den Berechtigten ab dem Zeitpunkt ihrer
Individualisierbarkeit ein Angebot zum Abschluss eines Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft
übermittelt wird. Die Individualisierbarkeit könnte beispielsweise an Beitragszahlungen zur
Rentenversicherung oder an den Beginn der Einkommensteuerpflichtigkeit anknüpfen. Alternativ zur Opt-in-Lösung sollte
auch geprüft werden, ob zugunsten der Berechtigten ab dem Zeitpunkt ihrer Individualisierbarkeit ein
individueller Standarddepot-Vertrag in gesetzlicher Vertretung durch die zentrale Stelle oder ein kollektiver
Vertrag mit individualisierten Bezugsrechten geschlossen werden könnte.
Begründung:
Der Bundesrat hatte sich im Zusammenhang mit dem Altersvorsorge-Reformgesetz für ein
Standard-Altersvorsorgeprodukt in öffentlicher Trägerschaft ausgesprochen, das in besonderem Maße
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
als vertrauenswürdig angesehen werden kann und damit gerade Verbraucherinnen und Verbraucher
mit geringeren Finanzmarkterfahrungen erreichen soll (BR-Drucksache 768/25 (Beschluss),
Ziffer 6). Der Deutsche Bundestag hat dieses Anliegen aufgegriffen und neben dem Standard-
Altersvorsorgedepot privater Anbieter in § 1e AltZertG auch die Möglichkeit eines Standarddepot-
Vertrages in öffentlicher Trägerschaft aufgenommen.
Dieses Altersvorsorge-Produkt in öffentlicher Trägerschaft eignet sich damit besonders auch für
diejenigen Personen, die für ihre Altersvorsorge von der Frühstartrente profitieren sollen, aber bis
zu ihrem 18. Lebensjahr noch keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Daher sollte ein
Mechanismus geschaffen werden, der eine Überführung von Berechtigungen in Bezug auf die
kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft erleichtert. Dies würde
die mit der Frühstartrente wie auch mit dem Altersvorsorgereformgesetz verfolgte Zielsetzung
unterstützen, dass möglichst viele Menschen in der Bundesrepublik Deutschland künftig beim
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben über eine private kapitalmarktgestützte Altersvorsorge auf
Grundlage eines entsprechenden Altersvorsorgedepot-Vertrages verfügen.
Für den Übergang aus der kollektiven Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher
Trägerschaft ist zum einen eine Individualisierbarkeit der berechtigten Personen erforderlich, die
beispielsweise an die Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung oder den Beginn der
Einkommensteuerpflichtigkeit anknüpfen könnte. Zum anderen bedarf es des Abschlusses eines
Standarddepot-Vertrages, der neben einer Opt-in-Lösung möglicherweise auch als Opt-out-Lösung gestaltet
werden könnte.
Eine Verknüpfung des Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft mit der Frühstartrente
kann einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Reform der privaten Altersvorsorge leisten.
4. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Kinder, deren Mittel kollektiv
angelegt werden,
a) zur Stärkung der finanziellen Bildung während der Frühstartrentenphase dreimal unmittelbar über den
auf sie entfallenden Anteil an der kollektiven Anlage und dessen Wertentwicklung informiert werden
sollten,
b) unmittelbar vor dem Rückfall der nicht abgerufenen Mittel an den Bundeshaushalt bei Vollendung des
35. Lebensjahres über die Möglichkeit informiert werden sollten, das Frühstartrentenvermögen in einen
individuell geförderten Altersvorsorgevertrag zu überführen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf sieht zur Stärkung der finanziellen Bildung neben der quartalsweisen
Veröffentlichung der Höhe des Startkapitals der anspruchsberechtigten Kinder, getrennt nach
Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten, fortlaufende und zielgruppengerecht aufbereitete Informationen zur
Wertentwicklung der kollektiven Anlage vor. Diese öffentlich bereitgestellten Informationen sollen
zudem als Grundlage für eine Befassung mit dem Thema Frühstartrente im Schulunterricht dienen.
Dies reicht zur Stärkung der finanziellen Bildung jedoch nicht aus. Gerade Kinder, für die kein
individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, dürften häufiger aus Familien stammen,
in denen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Finanz- und Altersvorsorgefragen weniger
ausgeprägt sind. Es ist daher fraglich, ob sie oder ihre Eltern die öffentlich bereitgestellten
Informationen tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Die Befassung mit dem Thema Frühstartrente im
Schulunterricht – wie in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehen – ist daher grundsätzlich zu
begrüßen. Eine unmittelbare Information – beispielsweise alle vier Jahre zwischen dem sechsten und dem
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achtzehnten Lebensjahr – über den eigenen Anteil an der kollektiven Anlage und dessen
Wertentwicklung kann diese allgemeine finanzielle Bildung jedoch sinnvoll ergänzen und einen konkreten
Bezug zur eigenen Altersvorsorge herstellen.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die kollektiv angelegten Mittel eines anspruchsberechtigten
Kindes an den Bundeshaushalt zurückfallen, wenn sie bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nicht
abgerufen wurden. Ein stiller Rückfall der Mittel allein aufgrund fehlender Kenntnis oder Initiative
liefe dem Ziel der Frühstartrente zuwider, für alle Kinder unabhängig von der Finanzkompetenz und
den finanziellen Möglichkeiten ihrer Familien langfristig Kapital für die private Altersvorsorge
aufzubauen. Daher sollte das zu diesem Zeitpunkt volljährige Kind unmittelbar vor einem solchen
Rückfall nochmals über das vorhandene Frühstartrentenvermögen und die Möglichkeit informiert
werden, dieses in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag zu überführen.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, die in der Begründung zum Gesetzentwurf angekündigte zeitnahe Prüfung möglicher
Synergien zwischen der Frühstartrente, der von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen
Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge mit höchster
Priorität durchzuführen. Die angekündigte Prüfung muss so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass etwaige
Synergiepotenziale noch vor der Festlegung der maßgeblichen Strukturen erkannt und bei der Ausgestaltung
des Standarddepot-Vertrags eines öffentlichen Trägers nach dem Altersvorsorgereformgesetz berücksichtigt
werden können.
Begründung:
Das Frühstartrentengesetz sieht für die anspruchsberechtigten Kinder, deren Eltern keinen
individuellen Vertrag für die Frühstartrente abschließen, als Auffanglösung eine kollektive Anlage der ihnen
zustehenden Mittel vor. Hierfür soll ein Sondervermögen „Frühstartrente“ des Bundes eingerichtet
werden, dessen Mittel durch die Deutsche Bundesbank verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt
werden. Dies gewährleistet, dass auch für diese Kinder Kapital für die Altersvorsorge aufgebaut
wird.
Parallel hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Altersvorsorgereformgesetz die private kapitalgedeckte
Altersvorsorge neu geordnet. Das Gesetz enthält eine Verordnungsermächtigung, auf deren
Grundlage ein öffentlicher Träger mit dem Angebot eines staatlichen Standarddepot-Vertrages betraut
werden soll. Damit wird ein weiteres öffentlich organisiertes Element der kapitalgedeckten
Altersvorsorge geschaffen, um Altersvorsorgemittel langfristig am Kapitalmarkt anzulegen.
Zudem ist die Einführung der von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Kapitalrente
innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Soweit künftig auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung zusätzliche Beiträge angelegt werden sollen, würde neben dem
Sondervermögen „Frühstartrente“ und dem Standarddepot-Vertrag eines öffentlichen Trägers ein weiteres
öffentlich organisiertes kapitalgedecktes Element der Altersvorsorge treten.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die genannten Elemente – wie in der Begründung zum
Gesetzentwurf angekündigt – auf etwaige Synergien hin zu überprüfen. Dabei sollte insbesondere
untersucht werden, in welchen Bereichen eine Abstimmung oder Verzahnung sinnvoll und möglich
ist und inwieweit hierfür gegebenenfalls gemeinsame Strukturen genutzt werden können. Es gilt,
den mehrfachen Aufbau vergleichbarer Verwaltungs- und Kapitalanlagestrukturen zu vermeiden,
Kosten zu begrenzen, Synergien zu nutzen und zugleich die Transparenz der kapitalgedeckten
Altersvorsorge zu erhöhen.
Die Zeit für die angekündigte Prüfung drängt. Die neuen Produkte der geförderten privaten Alters-
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vorsorge werden ab dem 1. Januar 2027 am Markt verfügbar sein. Um von Beginn an einen
transparenten, vergleichbaren und wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten, hatte der Bundesrat
die Bundesregierung bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Altersvorsorgereformgesetz gebeten,
sicherzustellen, dass die Vermarktung des öffentlichen Angebots spätestens ab dem 1. Januar 2027
erfolgen kann (vgl. BR-Drucksache 206/26 (Beschluss)). Um diesem Zeitplan gerecht zu werden,
muss die angekündigte Prüfung daher so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass etwaige
Synergiepotenziale noch vor der Festlegung der maßgeblichen Strukturen erkannt und bei der Ausgestaltung
des Standarddepot-Vertrags eines öffentlichen Trägers berücksichtigt werden können.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3 – neu – FrühStRG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 2 Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2a – neu – FrühStRG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Ziffer 3 Zu Artikel 1 allgemein
Die Bundesregierung kommt der Bitte um Prüfung nach. Die Bundesregierung teilt das Ziel, dass möglichst
viele Anspruchsberechtigte ihr Frühstartrentenvermögen in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag
überführen.
Zu Ziffer 4 Zu Artikel 1 allgemein
Die Bundesregierung kommt der Bitte um Prüfung nach. Die Bundesregierung teilt das Ziel, dass möglichst
viele Anspruchsberechtigte ihr Frühstartrentenvermögen in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag
überführen.
Zu Ziffer 5 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung kommt der Bitte um Prüfung nach.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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