Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 206/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
A
1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
...
B
2. Ferner empfiehlt der Finanzausschuss dem Bundesrat,
die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz vorgelegte Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge ausdrücklich. Mit der vorgesehenen
Neuausrichtung wird ein dringend notwendiger Modernisierungsschritt
vollzogen, der geeignet ist, die private Altersvorsorge einfacher, transparenter
und für breite Bevölkerungsschichten attraktiver zu gestalten. In der nun
vorliegenden Fassung des Gesetzes hat die Altersvorsorgereform das Potenzial,
eine echte Erfolgsgeschichte zu werden und die private Altersvorsorge kann
sich künftig für viele Menschen zu einer tragenden Säule der Alterssicherung
entwickeln.
Insbesondere hebt der Bundesrat die vorgesehene Einführung eines durch einen
öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags als einen wichtigen
und zukunftsweisenden Baustein der reformierten privaten Altersvorsorge
hervor. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang,
a) sicherzustellen, dass die Vermarktung des durch einen öffentlichen Träger
angebotenen Standardprodukts spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen
kann,
b) bevorzugt die Möglichkeit der Übernahme der Vermögensverwaltung für
das staatliche Standardprodukt durch die Deutsche Bundesbank zu prüfen,
c) zu prüfen, ob das Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die
Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche
Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Begründung:
Mit der im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wird die Grundlage
für die Einführung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen
Standardprodukts geschaffen. Dies wird vom Bundesrat ausdrücklich
unterstützt.
Zur Erreichung größtmöglicher Unabhängigkeit und größtmöglicher fachlicher
Kompetenz, könnte die Vermögensverwaltung durch die Deutsche Bundesbank
erfolgen.
Ein Vermarktungsbeginn spätestens ab dem 1. Januar 2027 ist aus Sicht des
Bundesrates erforderlich, um von Beginn an einen transparenten,
vergleichbaren und wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten.
Das Standardprodukt des öffentlichen Trägers soll dabei im Wettbewerb mit
privaten Anbietern auf Augenhöhe insbesondere eine Benchmark-Funktion für
Kosten, Leistungen und Qualität der Altersvorsorgeprodukte erfüllen. Damit
fördert es den Wettbewerb. Diese Funktionen entfalten am besten ihre volle
Wirkung, wenn die Vermarktung sämtlicher Produkte – also auch das
Standardprodukt des öffentlichen Trägers – spätestens ab dem 1. Januar 2027
erfolgen kann.
Fehlt das Standardprodukt des öffentlichen Trägers zum Reformstart, steht ein
wesentlicher Vergleichsmaßstab in Form eines Referenzprodukts zunächst
nicht zur Verfügung. Zur Herstellung einer möglichst hohen Transparenz bei
den Abschlussentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher ist es
daher geboten, dass das Standardprodukt des öffentlichen Trägers spätestens
zum Reformstart in der Vermarktung ist.
Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich zudem, dass ihre
Kapitalanlage Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes
berücksichtigt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) (Empfehlungen der Ausschüsse)