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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · 205/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 205/26 17.04.26 BRFuss DS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/4994 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) – Drucksachen 21/3544, 21/3946 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 08.05.26 Erster Durchgang: Drs. 767/25 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Daten-Governance-Rechtsakts“ die Angabe „, bis Bund und Länder eine neue Stelle mit dieser Aufgabe beauftragen“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Innern“ die Angabe „und nach Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ eingefügt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance- Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts,“. 3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.“ Drucksache 205/26 - 2 -

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