Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
[Bundesrat Drucksache 767/25
19.12.25
DS - In - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung
über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz -
DGG)
A. Problem und Ziel
Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl den Bürgerinnen und
Bürgern als auch der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen.
Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors
können mehr Daten genutzt werden. Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter
Daten kann wiederrum weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz,
heben. Voraussetzung hierfür ist ein Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung
(EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über
europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-
Governance-Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung
eines Datenbinnenmarktes und eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige
und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Der Daten-Governance-
Rechtsakt regelt die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand,
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen und steht
im Kontext der Ziele 9 und 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Er ist am
23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit 24. September 2023.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in
nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem Daten-Governance-Rechtsakt
vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche
Durchführungsbestimmungen erforderlich; insbesondere sind die Zuständigkeiten nationaler Behörden zu regeln
und Vorschriften über Sanktionen zu erlassen. Nach Artikel 7 Absatz des Daten-
Governance-Rechtsakts ist eine oder sind mehrere zuständige Stellen zu benennen, die
die öffentlichen Stellen unterstützen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in
Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien
gewähren oder verweigern, und nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist
eine sogenannte zentrale Informationsstelle zu benennen. Nach Artikel 13 Absatz 1 des
Daten-Governance-Rechtsakts sind die nationalen Aufsichtsbehörden für
Datenvermittlungsdienste und nach Artikel 23 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für
datenaltruistische Organisationen zu benennen. Die nationalen Behörden müssen über
angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erfor-
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
derlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das
einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen des Daten-
Governance-Rechtsakts durchzusetzen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Mit der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) und dem Statistischen Bundesamt werden die zuständigen
Behörden benannt. Zudem enthält der Entwurf unionsrechtlich notwendige Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten-Governance-
Rechtsakts.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in
Höhe von insgesamt 1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die Personaleinzelkosten zur
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 668 000 Euro. Hinzu kommen
Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 257 000 Euro. In den
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die Kosten für 6,0 Planstellen (4,0 hD und 2,0
gD) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der
erforderlichen Querschnittsaufgaben. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den
Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen
Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Es entstehen zudem
laufende Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro und ein einmaliger Aufwand in Höhe von
550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen nationalen Register unter
dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des
BMDS und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen
werden.
Insgesamt entfaltet die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten-Governance-
Rechtsakts im Statistischen Bundesamt einen Aufwand von Personalkosten in Höhe von
5 108 935 Euro jährlich für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD). Für das DGG
wurden für das Statistische Bundesamt bereits mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes
2025 6 Stellen/Planstellen (5hD, 1gD) ausgebracht. Der Mehraufwand wird sukzessive
über die Jahre 2026 bis 2029 aufgebaut und verteilt sich wie folgt: 2026 17,6 hD-Stellen,
5,65 gD-Stellen, 2027 zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD-Stelle, 2028 zusätzlich 2,5 hD-
Stellen, 4 gD-Stellen, 2029 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 1,5 gD-Stellen.
Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von 14 605 500
Euro, davon 3 097 000 Euro in 2026, 3 719 500 Euro in 2027, 4 100 500 Euro in 2028,
3 688 500 Euro in 2029. Diese Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb
einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung und umfassen die Softwareentwicklung, die
Lizenzen, die Informationssicherheit und die technische Betreuung im Rahmen der
Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der
sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts. Ab
2030 entstehen jährlich laufende Sachkosten für den Betrieb der IT-
Verarbeitungsumgebung, die Pflege der Datenbank und das Cloudmanagement in Höhe
von 2 422 500 Euro.
Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden finanziell im
Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine nationale
Regelung eingeführt wird, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen
weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung resultieren.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 7 996 Tsd. Euro.
Davon sind 5 398 Tsd. Euro Personal- und 2 598 Tsd. Euro Sachkosten des Bundes. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 16 555 Tsd. Euro, die komplett auf Sachkosten des
Bundes entfallen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 767/25
19.12.25
DS - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung
über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz -
DGG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über
europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Bundesrepublik Deutschland
den Daten-Govenance-Rechtsakt bis zum 24. September 2023 durchführen musste,
ein Vertragsverletzungsverfahrens bereits eröffnet wurde und die vom Daten-
Governance-Rechtsakt betroffenen Akteurinnen und Akteure auf die Benennung der
zuständigen Behörden angewiesen sind.
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung
der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG1))
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/868
(Daten-Governance-Rechtsakt).
§ 2
Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für
1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für
Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des
Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Daten-Governance-Rechtsakts und
2. die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1
sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-
Governance-Rechtsakts festgelegten Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1
des Daten-Governance-Rechtsakts.
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich
getrennt und funktional unabhängig von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und
allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt ihre Aufgaben
unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
(3) Das Statistische Bundesamt ist
1. die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für
die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten
Datenkategorien gewähren oder verweigern, und
1) Dieses Gesetz dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
2. die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-
Rechtsakts.
Die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 und 8 des Daten-Governance-Rechtsakts
hat räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen, die Aufgaben der
Bundesstatistik wahrnehmen, zu erfolgen.
§ 3
Behördliche Zusammenarbeit
(1) Soweit es zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-
Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen erforderlich ist, sind die
öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur
Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, befugt, der zuständigen
Stelle Daten zu übermitteln, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-
Rechtsakts genannten Gründen geschützt sind. Diese öffentlichen Stellen dürfen die
zuständige Stelle ermächtigen, nach Durchführung der erforderlichen
Unterstützungsmaßnahmen Daten zur Weiterverwendung zu übermitteln.
(2) Die zuständige Stelle darf Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der
Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten
Unterstützungsmaßnahmen von den öffentlichen Stellen empfangen, für die öffentlichen Stellen
verarbeiten und zum Zweck der Weiterverwendung übermitteln, soweit die öffentlichen
Stellen sie hierzu ermächtigen.
(3) Die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Gewährung
oder die Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3
Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zuständig sind, sind
verpflichtet, der zentralen Informationsstelle alle einschlägigen Informationen in Bezug auf
die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts zu übermitteln.
Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und
Metadaten der öffentlichen Stellen, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Die
öffentlichen Stellen informieren zur Pflege der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2
des Daten-Governance-Rechtsakts die zentrale Informationsstelle über Änderungen
bezüglich der nach Satz 1 und 2 übermittelten Informationen.
(4) Die Bundesnetzagentur und die für die Überwachung der Anwendung der
Verordnung (EU) 2016/679 sowie des jeweils geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts für
den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die
Kartellbehörden nach § 48 Absatz 1 GWB, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik sowie andere Behörden, sofern diese im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit
betroffen sind, arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander
Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung
sein können.
§ 4
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über:
1. technische und organisatorische Standards einschließlich Vorgaben zu Löschfristen für
die Verarbeitung der Daten und für die sichere Verarbeitungsumgebung der
zuständigen Stelle bei der Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-
Rechtsakts,
2. das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die
Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung
an die öffentlichen Stellen oder die zuständige Stelle nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2
des Daten-Governance-Rechtsakts,
3. den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-
Rechtsakts, einschließlich der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden
Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen
Stellen, sowie
4. technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die
Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts.
§ 5
Informationspflicht der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen
alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts
erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen
nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig
zur Kenntnis zu.
§ 6
Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und
Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erlässt hierzu eine
Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die
Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
(4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder
wird durch Landesrecht geregelt.
§ 7
Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-
Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach
Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das
Vorbringen und an die Beweisanträge der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder ihrer
gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie
ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-
Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihm dies mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30
Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur den
betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auffordern, die betreffenden
Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich,
zu erfüllen.
(4) Soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach
Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann die Bundesnetzagentur die
erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der betreffenden Anforderungen
des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts sicherzustellen. Sie kann insbesondere
die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des
Datenvermittlungsdienstes bis zur Beendigung des Verstoßes anordnen. Bei der Anordnung nach Satz
1 und Satz 2 ist dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von
höchstens 30 Tagen zu setzen.
(5) Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus
Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts in schwerwiegender oder wiederholter Weise
und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung
nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, so kann die Bundesnetzagentur ihm die
Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Bei der Untersagung ist ihm eine
angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(6) Zur Durchsetzung einer Anordnung nach Absatz 4 oder der Untersagung nach
Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann
mehrfach festgesetzt werden.
§ 8
Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-
Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach
Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen
und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen Organisationen oder ihrer
gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie
ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-
Governane-Rechtsakts anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere
Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies
mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu
Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die
anerkannte datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen
innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4) Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach
Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
1. untersagt die Bundesnetzagentur dieser, in ihrer schriftlichen, elektronischen und
mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte
datenaltruistische Organisation“ zu führen, und
2. streicht die Bundesnetzagentur diese aus dem nationalen Register der anerkannten
datenaltruistischen Organisationen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich
zugänglich zu machen.
(5) Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach
festgesetzt werden.
§ 9
Elektronische Kommunikation
(1) Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder
juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die
Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn,
durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck stellt die
Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere
Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet
insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts
oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies
elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der
Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen
Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,
3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig
bereitstellt oder
4. entgegen Artikel 31 Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in
der Fassung vom 30. Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-
Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht
oder
2. zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder
d des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 in einem
Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
30. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der
Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht
oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen
Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,
6. entgegen Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7. entgegen Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten
umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht
anbietet,
8. entgegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,
9. entgegen Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet
oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
10. entgegen Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine
Maßnahme nicht trifft,
11. entgegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung
eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,
12. entgegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen
Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
13. entgegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14. entgegen Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
15. entgegen Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder
16. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-
Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen
Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der
Fassung vom 30. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz
12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022
benannt ist,
2. die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des
Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 von der Nutzung eines
anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens
abhängig macht oder
3. als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach
Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai
2022 zu verfügen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des
Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den
übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische
Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl Bürgerinnen und Bürgern als
auch der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Durch
vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors können mehr
Daten genutzt werden. Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter Daten kann
wiederrum weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben.
Voraussetzung hierfür ist ein Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-
Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-
Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung eines
grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete,
vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Die Regelungen sehen
Pflichten für Datenvermittlungsdienste und anerkannte datenaltruistische Organisationen
sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor. Indem die Regelungen des Daten-Governance-
Rechtsakts zugleich digitale Innovationen fördern und dem Schutz von Grundrechten bei
der Datenverarbeitung dienen, leisten sie einen Beitrag zur gemeinsamen Verwirklichung
von Ziel 9 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufbauen (…) und Innovationen unterstützen“ und von Ziel 16 der UN-Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Der Daten-Governance-Rechtsakt ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem
24. September 2023. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-
Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung
vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche
Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen
der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.
So sind nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts eine oder mehrere
zuständige Stellen zu benennen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche
die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz
1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder
verweigern, unterstützen. Nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine
zentrale Informationsstelle zu benennen, über die alle einschlägigen Informationen in
Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts erhältlich
und leicht zugänglich sein sollen. Weiterhin sind nach Artikel 13 Absatz des Daten-
Governance-Rechtsakts die nationalen Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste zu benennen, die unter
Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 14 des Daten-Governance-Rechtsakts zuständig und
befugt sind, von den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten oder ihren gesetzlichen
Vertretern alle Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen
zu überprüfen, die Durchführung spezifischer Maßnahmen zu überwachen und Sanktionen
zu verhängen. Darüber hinaus sind Behörden zu benennen, die für die Registrierung von
datenaltruistischen Organisationen zuständig sind und die Einhaltung der entsprechenden
Vorschriften nach Artikel 24 des Daten-Governance-Rechtsakts überwachen. Die
nationalen Behörden müssen über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle
Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in
der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die
Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts durchzusetzen.
Außerdem sind gemäß Artikel 34 des Daten-Governance-Rechtsakts Vorschriften über
Sanktionen bei Verstößen gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten
in Drittländer geltenden Verpflichtungen, die für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
geltende Mitteilungspflicht, die für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden
Bedingungen und gegen die für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische
Organisation geltenden Bedingungen, zu erlassen. Den sich daraus ergebenden
Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts regelt
insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige nationale
Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts und für datenaltruistische Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 des
Daten-Governance-Rechtsakts ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA) vorgesehen; Als zuständige
Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und zentrale
Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts Statistische
Bundesamt. Der Gesetzentwurf normiert darüber hinaus unionsrechtlich notwendige
Bußgeldtatbestände.
Da Einrichtungen, die am 23. Juni 2022 die in Artikel 10 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenvermittlungsdienste bereits erbracht haben, den in Kapitel III (Artikel 10
bis 15) des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Verpflichtungen nach deren Artikel
37 erst ab dem 24. September 2025 nachkommen müssen, gelten die im
Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden Befugnisse der Bundesnetzagentur (§ 6)
sowie die an Pflichtverletzungen aus Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts
anknüpfenden Bußgeldtatbestände (§ 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3
Alternative 1, Nummer 4 bis 11 Alternative 1, Nummer 12 Alternative 1, Nummer 13 Alternative 1,
Nummer 14 und 15 und Absatz 4 Nummer 2 und 3) für diese Adressaten erst ab diesem
Stichtag (vgl. § 9).
Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen
Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im
Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme automatisiert werden.
III. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten-Governance-
Rechtsakts.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Durchführungsgesetz folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz
2 GG und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(Strafrecht). Ziel des Daten-Governance-Rechtsakts ist das Schaffen einheitlicher Vorschriften,
um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den
Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft
voranzutreiben. Die in dem Daten-Governance-Rechtsakt enthaltenen und entsprechend in
diesem Gesetzentwurf nachvollzogenen Regelungen zu (nicht-kommerziellen)
„datenaltruistischen Organisationen“ können aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs
kompetenziell mitgeregelt werden.
Die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist hier im gesamtstaatlichen Interesse zur Durchführung des Daten-Governance-
Rechtsakts erforderlich, um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der EU-
Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich die Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der
Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der
Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Maßnahmen, die Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten nach dem Daten-Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um
Datenvermittlungsdienste zu erbringen bzw. die anerkannte datenaltruistische Organisationen
nach dem Daten-Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um datenaltruistische Dienste
anzubieten. Mit Blick auf die Regelungen zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors
(Kapitel II des Daten-Governance-Rechtsakts) bestünde bei unterschiedlichen oder
fehlenden Landesregelungen über deren diskriminierungsfreie wirtschaftliche Nutzung konkret
die Gefahr, dass Marktzugangsschranken insbesondere für bundesweit operierende
Unternehmen oder bundesweite sowie grenzüberschreitende Forschung nicht verringert werden
könnten. Dies hätte nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu nur lokal
tätigen Akteurinnen und Akteuren zur Folge. Zudem könnte über Landesregelungen die
Nutzung von geschützten Daten des Bundes nicht geregelt werden, wodurch Innovationen,
die auf Bundes- und Landesdaten basieren, erschwert wären. Es liegt gleichermaßen im
Interesse von Bund und Ländern, Innovationen auf dem Datenmarkt nicht durch
unterschiedliche Regelungen zu behindern, weil dies erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft mit sich brächte. Das Regelungsziel, diese Entwicklung zu verhindern und
stattdessen das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial geschützter Verwaltungsdaten
optimal auszuschöpfen, macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Durchführungsgesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf dient der effektiven Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Dieser
schafft einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen
Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere
Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben.
Damit fördert der Daten-Governance-Rechtsakt die Erreichung von Ziel 9 „Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen (…) und Innovationen unterstützen“ der UN-Agenda
2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.5 unter anderem, technologische
Kapazitäten auszubauen und Innovationen zu fördern. Hierzu leistet der Daten-
Governance-Rechtsakt einen Beitrag, indem er die Bedingungen für die gemeinsame
Datennutzung im Binnenmarkt verbessert, einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch
schafft und das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärkt.
Zudem fördern die im Daten-Governance-Rechtsakt vorgesehenen grundlegenden
Anforderungen an die Daten-Governance die Erreichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda
2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner Zielbestimmung 16.10 unter anderem, den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten und die Grundfreiheiten zu schützen.
Hierzu trägt der Daten-Governance-Rechtsakt bei. Er schafft Mechanismen, die es den
betroffenen Personen und Dateninhabern ermöglichen, Kontrolle über die sie betreffenden
Daten auszuüben, und erhöht die Transparenz hinsichtlich der Datennutzung.
Der Entwurf schafft Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften, die zur effektiven
Umsetzung des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlich sind. Er fördert auf diese Weise
die mit dem Daten-Governance-Rechtsakt verfolgten Nachhaltigkeitsziele und trägt zudem
zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ sowie „(6.) Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in
Höhe von insgesamt 1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die Personaleinzelkosten zur
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 668 000 Euro. Hinzu kommen
Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 257 000 Euro. In den
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die Kosten für 6,0 Planstellen (4,0 hD und 2,0
gD) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der erforderlichen
Querschnittsaufgaben. die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich
sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF
vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt. Es entstehen zudem
laufende Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro und ein einmaliger Aufwand in Höhe von
550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen nationalen Register unter
dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des
BMDS und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen
werden.
Die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten-Governance-Rechtsakts entfaltet im
Statistischen Bundesamt einen Aufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro
für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD). Für das Daten Governance Gesetz (DGG)
wurden für das Statistische Bundesamt mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2025 6
Stellen/Planstellen (5hD, 1gD) ausgebracht. Ab 2029 entsteht im Statistischen Bundesamt
dauerhaft ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro für
50 Stellen/Planstellen, (36,85 hD, 13,15 gD). Der Mehraufwand entsteht im Verlauf der
Jahre 2026 bis 2029 und verteilt sich wie folgt: 2026 17,6 hD-Stellen, 5,65 gD-Stellen, 2027
zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD-Stelle, 2028 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 4 gD-Stellen, 2029
zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 1,5 gD-Stellen.
Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von 14 605 500
Euro, davon 3 097 000 Euro in 2026, 3 719 500 Euro in 2027, 4 100 500 Euro in 2028, 3
688 500 Euro in 2029. Diese Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb
einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung und umfassen die Softwareentwicklung, die
Lizenzen, die Informationssicherheit und die technische Betreuung im Rahmen der
Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der
sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts. Ab 2030
entstehen jährlich laufende Sachkosten für den Betrieb der IT-Verarbeitungsumgebung, die
Pflege der Datenbank und das Cloudmanagement in Höhe von 2 422 500 Euro.
Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden finanziell im
Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine nationale
Regelung eingeführt wird, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen
weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung resultieren.
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 2 Absatz
1 DGG;
Wahrnehmung der
DGG-
Fachaufgaben durch
die BNetzA
Bund
BNetzA-
Aufwand
737.000Eu
ro
= (4 hD-
Stellen*108.16
Euro/Stelle
+ 2 gD-
Stellen*
64.640
Euro/Stelle
) +175.000
Euro)
1
BNetzA-
Aufwand
550.000
Euro
= (0
+550.000
Euro)
- 12 -Drucksache 767/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
§ 2 Absatz
3 DGG;
Wahrnehmung der
DGG-
Fachaufgaben durch
das StBA
Bund
1 StBA-
Aufwand
7.259.000
Euro
= (36,85
hD-Stellen
* 108.160
Euro/Stelle
+ 13,15
gD-Stellen
* 64.640
Euro/Stelle
)
+2.422.500
Euro)"
7.259
1 StBA-
Aufwand
16.005.300
Euro
= (0
+16.005.30
0 Euro)
16.005
Summe (in
Tsd. Euro)
7.996
16.555
davon auf
Bundesebene
7.996
16.555
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0
Zu lfd. Nr. 3.1: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch die Bundesnetzagentur;
§ 2 Absatz 1 DGG
Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung entstehen der
Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 1 DGG
Personalkosten in Höhe von 562 000 Euro (für 4 hD- und 2 gD-Stellen) sowie Sachkosten in Höhe
von 175 000 Euro pro Jahr. Einmalig fallen Sachkosten in Höhe von 550.000 Euro an.
Zu lfd. Nr. 3.2: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch das Statistische
Bundesamt; § 2 Absatz 3 DGG
Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) entstehen dem Statistischen
Bundesamt für die Wahrnehmung der Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 3 DGG ab 2029
Personalkosten in Höhe von rund 4 836 000 Euro (36,85 hD-Stellen und 13,15 gD-Stellen) sowie
rund 2 423 000 Euro Sachkosten. Die zentrale Informationsstelle sowie die zuständige
Stelle werden zwischen 2026 und 2029 sukzessive aufgebaut. In diesem Zeitraum entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16 005 300 Euro Sachkosten. Ein
Großteil der laufenden Personal- und Sachkosten entsteht durch den Service (Beratung und
technische Unterstützung der öffentlichen Stellen) mit dem Ziel, der Wirtschaft, Forschung
und Zivilgesellschaft einen vertrauenswürdigen Datenzugang zu ermöglichen und die
Aufwände für die anfragenden Einrichtungen und die betroffenen Behörden möglichst gering
zu halten.
Mit der Verordnung (EU) 2022/868 sollen die Bedingungen für die gemeinsame
Datennutzung im Binnenmarkt verbessert werden. Durch die ermöglichte Nutzung von Daten der
öffentlichen Verwaltung profitiert nicht nur die Wirtschaft durch neue Geschäftsmodelle,
sondern auch die Verwaltung selbst durch eine effizientere Datennutzung, einen
verbesserten Datenaustausch, wachsende Datenkompetenz sowie durch
Verwaltungsdigitalisierung und Entbürokratisierung. Um einen möglichst nutzungsfreundlichen Datenzugang zu
gewährleisten, ist es eine Kernaufgabe des Statistischen Bundesamts, den Aufwand der
Interessenten an einer Weiterverwendung und der öffentlichen Stellen aller föderalen
Ebenen (Bund, Land, Gemeinden) durch die Beratungsleistungen und die Unterstützung für
den Datenabruf im Rahmen der in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 DGA skizzierten Tätigkeiten
möglichst gering zu halten. Um dies zu gewährleisten, ist eine Beratung und insbesondere
technische Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der bestmöglichen Strukturierung,
Speicherung und Pseudonymisierung von Daten erforderlich, um diese sowohl leicht
zugänglich zu machen als auch deren Vertraulichkeit, Integrität und Geheimhaltung zu
gewährleisten.
Dafür ist u. a. Folgendes nötig:
− Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen durch die zentrale
Informationsstelle,
− Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einholung der Einwilligung der
Datenhalter zur Weiterverwendung von Daten,
− Beratung über Datenarchitektur, inklusive Metadatenmodelle,
Dateiaustauschformate und Zusammenführungen mit der Systemarchitektur,
− Beratung zu technischer Unterstützung, einschließlich Klientenbetreuung, durch
Bereitstellung einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung,
− Anpassung des hausinternen Datenmanagements,
− Beratung und technische Unterstützung bei der Anonymisierung,
− Beratung zu und ggf. Erstellung von projektspezifischen
Pseudonymisierungskonzepten und -tabellen und Schlüsseltabellen,
− Beratung und Unterstützung bei projektspezifischen Erweiterungen der
Standardauswertungsumgebung mit CKM (o.Ä.),
− Beratung und ggfs. technische Unterstützung bei der statistischen Geheimhaltung,
− Informationsbereitstellung bzgl. Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868,
− Bereitstellung einer Bestandsliste der weiterverwendbaren Daten und
− Datentransfer zu einem Zugangssystem der EU-Kommission.
Die laufenden Sachkosten sind auf Lizenz- und Betriebskosten sowie externe Beratung
zurückzuführen.
5. Die einmaligen Sachkosten gründen sich auf Einrichtungskosten der
Infrastruktur, Pilotierung und externer Beratung. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht.
Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Durchführungsgesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen
zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts auf Dauer angelegt sind. Der Daten-
Governance-Rechtsakt enthält in Artikel 35 eine Evaluierungsvorschrift auf Ebene der
Europäischen Union, welche die Wirkungen des Daten-Governance-Rechtsakts analysiert.
Nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts führt die Europäische Kommission
diese Bewertung bis zum 24. September 2025 durch und übermittelt dem Europäischen
Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen
Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit sich daraus Änderungen ergeben sollten,
ist dieses Durchführungsgesetz entsprechend anzupassen. Eine umfassende Evaluierung
der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll
spätestens nach vier Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und
Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung eine innovationsfreundliche und
bürokratiearme Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts bei gleichzeitiger
Gewährung des erforderlichen Grundrechtsschutzes erreicht wurde. Kriterien könnten dabei
Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie
Einschätzungen der betroffenen öffentlichen Stellen zu deren Zusammenarbeit mit der
zentralen Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt und der bürokratiearmen
Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts Act sein. Für die Zwecke der Evaluierung sollen
insbesondere die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt befragt werden
und die von der Bundesnetzagentur an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung des
Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts übermittelten Informationen
ausgewertet werden. Ferner kann insbesondere Feedback von vom Daten-Governance-
Rechtsakt betroffenen Akteurinnen und Akteuren in die Evaluierung einfließen.
Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden
muss. Gegebenenfalls kann die Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes zu einem
früheren Zeitpunkt geboten sein, wenn z.B. die Durchführungsvorschriften zu anderen
digitalrechtlichen Regelungen (z. B. Durchführung des Data Act) früher evaluiert werden und
eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau mehrerer nationaler
Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen
2241, 2242) ist zudem vorgesehen, die Grundlage zu schaffen, um Regelwerke, für die es
sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund
wird im Zuge der weiteren Fortentwicklung des datenrechtlichen Regelungsgefüges auf
nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit Inhalte von Gesetzen zur
Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch im vorgenannten Sinne überführt und
dort zusammengefasst werden können. Auch diese Frage kann zum Gegenstand der
Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes, verbunden mit der Evaluierung weiterer
datenrechtlicher Regelungen, gemacht werden.
Die anerkannten datenaltruistischen Organisationen erstellen ferner nach Artikel 20 Absatz
2 der Verordnung (EU) 2022/868 einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermitteln diesen
der Bundesnetzagentur als für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen
zuständige Behörde.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur Verordnung
(EU) 2022/868 in der jeweils geltenden Fassung.
Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit)
Die Vorschrift legt die zuständigen Behörden für die in der Verordnung (EU) 2022/868
vorgesehenen verschiedenen Aufgaben fest.
Die Unterstützung der öffentlichen Stellen durch das Statistische Bundesamt nach Artikel 7
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/868 beschränkt sich allein auf den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/868 für Kapitel II. Dieser lässt gemäß Artikel 1 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere Datenzugangsansprüche unberührt und
umfasst keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu
erlauben.
Zudem lassen nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 die
der Bundesnetzagentur mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse in Bezug auf Anbieter
von Datenvermittlungsdiensten die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der
für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden
unberührt. Im Übrigen kooperieren die Behörden im Sinne des Artikel 13 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/868 bzw. Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 miteinander
und bemühen sich darum, dass die Entscheidungen, die bei der Anwendung der
Verordnung (EU) 2022/868 getroffen werden, konsistent sind.
Zugleich üben die in § 2 benannten Behörden keine Aufsichtsfunktion gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) aus (vgl. EG 26, 44, 51 der
Verordnung (EU) 2022/868). Auch in dem Fall, dass Datensätze personenbezogene und
nicht-personenbezogene Daten enthalten, verbleibt die Prüfung der jeweils möglichen
Verstöße ausschließlich bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. auch EG 4 des
Daten-Governance-Rechtsakts). Auch Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) bleiben deshalb unberührt.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die
Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für
Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 („Zuständige Behörde
für Datenvermittlungsdienste“).
Daneben ist sie die nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die
Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der
Verordnung (EU) 2022/868 durch Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde.
Mit Blick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben hat die Bundesnetzagentur
nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere für einen fairen
Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit zu sorgen. Bezüglich der in Artikel 12 der Verordnung
(EU) 2022/868 aufgeführten Bedingungen ist u.a. sicherzustellen, dass ein durch
Wettbewerb geprägtes Umfeld für die gemeinsame Datennutzung ermöglicht wird (vgl. EG 33 der
Verordnung (EU) 2022/868). Dies setzt voraus, dass die Anforderungen an Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten im Einklang mit der Anwendung des europäischen und
nationalen Wettbewerbsrechts sind. Relevant können hier insbesondere Fälle sein, bei denen die
gemeinsame Datennutzung es den Unternehmen ermöglicht, Kenntnis der Marktstrategien
ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber zu erlangen (vgl. EG 37 der Verordnung
(EU) 2022/868). Insbesondere in diesen Fällen erscheint eine Beteiligung des
Bundeskartellamts im Sinne einer konsistenten Anwendung der Verordnung unter Berücksichtigung
des Wettbewerbsrechts angezeigt.
Zu Nummer 2
Die Bundesnetzagentur ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch zuständig für die
Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 („Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige
Behörde“).
Daneben ist sie die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die
Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels IV durch
die datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde.
Zu Absatz 2
Der Daten-Governance-Rechtsakt sieht in Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 für die für
Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen
zuständigen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben Unabhängigkeit,
Transparenz und unparteiisches Handeln vor. Deshalb muss ein Bezug zu datenaltruistischen oder
datenvermittelnden Organisationen ausgeschlossen sein. Um die Unabhängigkeit der
aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zu stärken, wird dies hier ausdrücklich bestimmt.
Zu Absatz 3
Zu Satz 1 Nummer 1
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist das Statistische Bundesamt die nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 zuständige Behörde für die Unterstützung
derjenigen öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien gewähren oder
verweigern („Zuständige Stelle“).
Zu Satz 1 Nummer 2
Das Statistische Bundesamt ist nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die zentrale
Informationsstelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Satz 2
§ 2 Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Aufgaben des Statistischen Bundesamtes als
zuständige Behörde gemäß Satz 1 nicht in den Bereich der Bundesstatistik fallen und demnach
das verfassungsrechtliche Trennungs- und Abschottungsgebot zu beachten ist.
Zu § 3 (Behördliche Zusammenarbeit)
Zu Absatz 1
Zur Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der
Verordnung (EU) 2022/868 kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die nach
Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der
in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu
gewähren oder zu verweigern, geschützte Daten im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/868 an das Statistische Bundesamt übermitteln und das Statistische
Bundesamt ermächtigen, für die öffentlichen Stellen geschützte Daten zum Zweck der
Weiterverwendung zu übermitteln. Absatz 1 schafft für die Übermittlung der Daten an das
Statistische Bundesamt eine Rechtsgrundlage, um den Anforderungen der Datenschutz-
Grundverordnung nachzukommen und etwaigen datenschutzrechtlichen Einwänden zu
begegnen. Daneben wird geregelt, dass öffentliche Stellen das Statistische Bundesamt zur
Übermittlung an den Weiterverwender ermächtigen dürfen. Soweit es sich um Sozialdaten
im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gelten hingegen die datenschutzrechtlichen
Spezialregelungen (siehe § 35 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 1
Absatz 2, Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 sowie Erwägungsgrund 3 und 11 der Verordnung
(EU) 2022/868).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt spiegelbildlich zur Übermittlungsbefugnis der öffentlichen Stellen in
Absatz 1 die Empfangsbefugnis des Statistischen Bundesamtes sowie dessen
Verarbeitungsbefugnis im Rahmen der Wahrnehmung der Unterstützungsleistung nach Artikel 7 Absatz 1
und 4 der Verordnung (EU) 2022/868. Das Statistische Bundesamt ist demnach
insbesondere befugt, (i) eine sichere Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur
Weiterverwendung von Daten bereitzustellen, (ii) bei der bestmöglichen Strukturierung und
Speicherung von Daten zu beraten und technische Unterstützung zu leisten, um diese
Daten leicht zugänglich zu machen, (iii) technische Unterstützung bei der Pseudonymisierung
zu leisten und sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der
die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die
Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben,
(iv) Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung
personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden
zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen,
wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte,
anzuwenden, (v) die öffentlichen Stellen zu unterstützen, um Weiterverwender bei der
Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der
Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch
im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, (vi) die
öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen
Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, zu
unterstützen, und (vii) die öffentlichen Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender
nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 eingegangenen vertraglichen
Zusagen angemessen sind, zu unterstützen. Auch regelt Absatz 2, dass das Statistische
Bundesamt die Daten an den Weiterverwender übermitteln darf, sofern die öffentlichen Stellen
es hierzu ermächtigen.
Die Unterstützungsleistungen des Statistischen Bundesamtes sind dabei durch den
Anwendungsbereich nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/868 begrenzt. Ein bestehender
Anspruch auf Datenzugang und eine Erlaubnis der Datenweiterverwendung sind
Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen. Das Statistische Bundesamt trifft keine
Feststellung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines solchen Anspruchs und erteilt keine
Erlaubnis zur Datenweiterverwendung.
Zu Absatz 3
Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868
zu gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der
Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868 über eine zentrale Informationsstelle
erhältlich und leicht zugänglich sind. Absatz 3 stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die nach
Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten
der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu
gewähren oder zu verweigern, die erforderlichen Informationen an das Statistische
Bundesamt als zentrale Informationsstelle zur Erfüllung dieser Aufgaben übermitteln.
Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 stellt die zentrale
Informationsstelle auf elektronischem Wege eine durchsuchbare Bestandsliste mit einer Übersicht
aller verfügbaren Datenressourcen bereit, gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen,
regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren Datenressourcen sowie
einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten, die mindestens das
Datenformat und den Datenumfang und die Bedingungen für ihre Weiterverwendung umfasst.
Um dieser Aufgabe entsprechen zu können, ist es erforderlich, dass die betreffenden
öffentlichen Stellen dem Statistischen Bundesamt die notwendigen Informationen
bereitstellen.
Zu Absatz 4
Die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 ist für die Aufsicht der Einhaltung der
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen gemäß Kapitel
III und IV Daten-Governance-Rechtsakt zuständig. Datenvermittlungsdienste sowie
datenaltruistische Organisationen unterliegen jedoch auch weiteren gesetzlichen
Anforderungen, die der Aufsicht bedürfen. Der Daten-Governance-Rechtsakt normiert, dass die
Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere der
Verordnung (EU) 2016/679, unberührt bleiben, jede Behörde also für ihr eigenes Verfahren
zuständig bleibt (s. auch Begründung zu §2). Um eine effiziente und vor allem konsistente
Fallbearbeitung sicherzustellen, sieht Absatz 4 den Grundsatz der kooperativen und
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden vor. Ergänzt wird der
Grundsatz der Zusammenarbeit um die Pflicht zur Mitteilung von Beobachtungen und
Feststellungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörden von
Bedeutung sein können. Solche Mitteilungen können sich z.B. auf allgemeine
Marktbeobachtungen erstrecken ohne Bezug auf Maßnahmen gegenüber einzelnen
Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistischen Organisationen.
Die Übermittlung von über Beobachtungen und Feststellungen hinausgehenden
Informationen ist in Artikel 13 Absatz 3 Daten-Governance-Rechtsakt geregelt. Diese umfasst nach
Satz 2 auch den Informations- und Datenaustausch zwischen den Behörden, sollte dies
notwendig sein. Zu denken ist hier beispielsweise an eine Prüfung der durch einen
Datenvermittlungsdienst vorgesehenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zur
Verhinderung eines Abflusses nicht-personenbezogener Daten. Enthält der abfließende Datensatz
auch personenbezogene Daten, so sollte sich die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz
mit der Aufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 2016/679 abstimmen können, um eine
angemessene Reaktion und ggfs. Sanktion sicherzustellen. Für Behörden des Bundes ist
diesbezüglich die Übermittlung personenbezogener Daten in § 25
Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Ähnliche Fallkonstellationen sind zum Beispiel vorstellbar, wenn Daten eine
wettbewerbsrelevante Komponente beinhalten oder ein Datenvermittlungsdienst von einer
Cyberattacke betroffen ist.
Zu § 4 (Verordnungsermächtigung)
Für weitere oder konkretisierende Bestimmungen für die Aufgabenwahrnehmung der
zuständigen Stelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/868 und der zentralen
Informationsstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/868 wird in Absatz 4 eine
Verordnungsermächtigung aufgenommen.
Zu § 5 (Informationspflicht der Bundesnetzagentur)
Zu Satz 1
Die Vorschrift regelt in Satz 1, wie die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU
die Informationspflichten aus der Verordnung (EU) 2022/868 erfüllt. Die Bundesnetzagentur
wird beauftragt, nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2022/868 der Europäischen
Kommission die für den jeweiligen Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Zu Satz 2
Satz 2 bestimmt, dass die Bundesnetzagentur die der Europäischen Kommission
übermittelten Informationen nach Satz 1 gleichzeitig dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung zur Kenntnis zuleitet.
Zu § 6 (Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 greift die Befugnisse zur Gebührenerhebung nach der Verordnung (EU) 2022/868
auf. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 können „öffentliche Stellen“ im
Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/868, die eine
Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten
Datenkategorien erlauben, Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung dieser Daten
erheben. Nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/868 kann die für
Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde – demnach hier die Bundesnetzagentur –
außerdem Gebühren für die Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
erheben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch Rechtsverordnung nach
§ 22 Absatz 4 BGebG konkretisiert werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung
ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Dieses kann nach
Satz 2 aber auch die Bundesnetzagentur unterermächtigen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die Erhebung von Gebühren oder Auslagen durch
spezielleres europäisches Recht und dessen nationale Umsetzung ausgeschlossen sein
kann. Beispielhaft ist zu verweisen auf Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Artikel 5 wird durch § 12 UIG in nationales Recht
umgesetzt. Informationspflichtige Stellen nach dem UIG haben anlässlich der aktiven
Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10 UIG bzw. den korrespondierenden
länderrechtlichen Regeln über den Zugang zu Umweltinformationen weiterhin ausschließlich die
Gebührentatbestände der UIGGebVO anzuwenden. Hier sieht die Anlage der UIGGebVO
für die Unterrichtung nach § 10 UIG (Nummer 5) eine Gebührenfreiheit vor.
Eine entsprechende Ausnahmeregelung findet sich in § 2 Absatz 3 BGebG.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird deklaratorisch festgestellt, dass sich die Erhebungsbefugnis zu Gebühren
im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/868 von „öffentlichen Stellen“ der
Länder, die eine Weiterverarbeitung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/868 genannten Datenkategorien erlauben, nach Landesrecht richtet.
Zu § 7 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-
Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten)
Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die „Zuständige Behörde für
Datenvermittlungsdienste“ im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2022/868. Als für
Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde überwacht und beaufsichtigt sie daher
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der
Verordnung (EU) 2022/868 durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (vgl. Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2022/868).
Die Vorschrift des § 6 greift insoweit die Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 1 bis 6 der
Verordnung (EU) 2022/868 auf. Die Vorschrift ist somit nicht anwendbar auf Organisationen und
Einrichtungen im Sinne des Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)
2022/868. Satz 2 und Satz 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach insbesondere über die
von potentiellen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten vorgelegten Informationen
hinaus weitere erforderliche Ermittlungen durchführen. Dies soll insbesondere
Fallkonstellationen berücksichtigen, in denen sich eine natürliche oder juristische Person, die nach der
Definition als Datenvermittlungsdienst einzustufen wäre, nicht meldet und die Kooperation
bei der Ermittlung der Tatbestandsmerkmale der Definition als Datenvermittlungsdienst
verweigert. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
2022/868 konkretisierend auf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Soweit die Bundesnetzagentur feststellt, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
gegen „eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868“
verstößt, teilt sie ihm dies mit. Zugleich fordert sie den betreffenden Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu
nehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2022/868. Gemäß Satz 1 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten, dem sie nach Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat, dazu auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist,
in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 bis Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2022/868. Gemäß Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur, soweit der Anbieter des
Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten
Frist nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der
betreffenden Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 sicherzustellen. Sie
kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung
des Datenvermittlungsdienstes bis zu der Beendigung des Verstoßes anordnen. Dabei
ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868, dass die
Bundesnetzagentur im Zuge der Anordnung der Maßnahmen auch die Gründe dafür sowie die
notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mitzuteilen hat. Zudem ist dem
Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen
zu setzen, um ihr entsprechen zu können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung
mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868. Verstößt der Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/868 in
schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach
Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, kann die
Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Dabei ergibt sich
aus Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868, dass die Bundesnetzagentur im
Zuge der Anordnung der Maßnahmen auch die Gründe dafür sowie die notwendigen
Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mitzuteilen hat. Bei der Untersagung ist
ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen, um den angeordneten
Maßnahmen entsprechen zu können.
Zu Absatz 6
Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen und Untersagungsverfügungen nach den
Absätzen 4 und 5 mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen. Sie
kann nach dessen Maßgabe zur Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der
Verordnung (EU) 2022/868 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünfhunderttausend Euro
festsetzen. Der Zwangsgeldrahmen ermöglicht eine wirksame Durchsetzung auch bei weltweit
tätigen, finanzstarken Anbietern von Datenvermittlungsdiensten.
Zu § 8 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-
Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen)
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zuständig für die Registrierung
von datenaltruistischen Organisationen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zugleich geregelt, dass die
Bundesnetzagentur auch die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die
Überwachung und Beaufsichtigung der datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde
ist.
§ 7 dient der Durchführung der Vorgaben des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 der Verordnung
(EU) 2022/868.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)
2022/868. Satz 2 und Satz 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach insbesondere über die
von datenaltruistischen Organisationen vorgelegten Informationen hinaus weitere
erforderliche Ermittlungen durchführen. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikel 24 Absatz 2 Satz 2
der Verordnung (EU) 2022/868 konkretisierend auf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Stellt die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 fest, dass eine nach Maßgabe der
Verordnung (EU) 2022/868 anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere
Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 verstößt, teilt sie ihr dies mit
und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu
nehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/868.
Demnach kann die Bundesnetzagentur die betreffende anerkannte datenaltruistische
Organisation dazu auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer
angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
Zu Absatz 4
Die Nummer 1 und 2 des Absatzes 4 dienen der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Satz 1 Nummer 1
Satz 1 Nummer 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der
Aufforderung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachkommt, untersagt die Bundesnetzagentur ihr nach Nummer 1 das Führen der Bezeichnung
„in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ in ihrer schriftlichen,
elektronischen und mündlichen Kommunikation.
Zu Satz 1 Nummer 2
Satz 1 Nummer 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b) der
Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der
Aufforderung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachkommt, streicht die Bundesnetzagentur diese über Nummer 1 hinaus nach Nummer 2 aus
dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.
Zu Satz 2
Satz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU)
2022/868. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur
öffentlich zugänglich zu machen.
Zu Absatz 5
Nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auch mittels
Zwangsgeldes in Höhe von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro durchsetzen (§ 11 Absatz 3
VwVG). Da datenaltruistische Organisationen ohne Erwerbszweck tätig sind, reicht der
Regelrahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes aus.
Zu § 9 (Elektronische Kommunikation)
§ 9 ordnet grundsätzlich die elektronische Kommunikation zwischen der
Bundesnetzagentur und den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und den datenaltruistischen
Organisationen an, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Damit soll
der bürokratische Aufwand der betroffenen qua Tätigkeit und Organisationszweck
digitalaffinen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen
sowie der Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Anmeldungs- bzw. Eintragungsprozess
sowie die Berichts- und Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2022/868 und diesem
Gesetz gering gehalten werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur grundsätzlich auf
elektronischem Weg zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem Zweck
geeignete Verfahren etablieren, die eine barrierefreie und sichere Übermittlung und Nutzung
- insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse - gewährleisten. Sollte einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
oder einer datenaltruistischen Organisation eine elektronische Kommunikation nicht
möglich sein, kann im Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei verwendet werden.
Zu Absatz 2
Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von
Informationen durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistische
Organisationen an die Bundesnetzagentur erfolgen, sondern grundsätzlich auch im umgekehrten
Fall. In gleichem Maße wie im Falle des Absatzes 1 ist bei der elektronischen
Kommunikation der Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Sollte mit einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer
datenaltruistischen Organisation eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein,
insbesondere wenn diese unter der für die elektronische Kommunikation angegebenen Adresse
nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine andere Form verwendet werden.
Zu § 10 (Bußgeldvorschriften)
Ein Verstoß der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der anerkannten
datenaltruistischen Organisationen sowie von sonstigen natürlichen und juristischen Personen gegen
die in § 9 genannten Fällen wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar gestellt.
Zu Absatz 1
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine
Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der
Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu
berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 21
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 2
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine
Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der
Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu
berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass bei einer Anmeldung
nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 eine in Artikel 11 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2022/868 genannte Angabe nicht richtig gemacht wird.
Zu Nummer 2
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass zu einer allgemeinen
Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2022/868 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/868 eine Angabe nicht richtig gemacht wird.
Zu Absatz 3
In den Fällen von Absatz 3 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso
wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 –
von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung
von Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11
Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11
Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 8
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe e zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 9
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 10
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 11
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Artikel 31 Absatz 1 erster
Halbsatz der Verordnung (EU) 2022/868 begründet für die vier darin genannten Adressaten
die Pflicht zum Ergreifen angemessener technischer, rechtlicher und organisatorischer
Maßnahmen, um eine internationale Übertragung von Daten zu verhindern, die nicht im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/868 steht.
Zu Nummer 12
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 13
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe n der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12
Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 16
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen 21 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 4
In den Fällen von Absatz 4 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso
wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 –
von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung
von Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass eine natürliche oder
juristische Person als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2022/868 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5
Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach
Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 benannt ist.
Zu Nummer 2
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, die Erbringung eines
Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/868 von der
Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen
Unternehmens abhängig gemacht wird.
Zu Nummer 3
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass ein Anbieter einen
Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2022/868 zu verfügen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen und
Verfahren, die verhindern, dass Parteien unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder
Geschäftsbedingungen des Datenvermittlungsdienstes über den Datenvermittlungsdienst
Zugang zu Daten erlangen oder Daten weitergeben. Zu solchen Praktiken zählen
beispielsweise das Vortäuschen einer Identität, Phishing oder das Einreichen gefälschter oder
irreführender Informationen sowie die nicht autorisierte Weitergabe von Daten oder die
Nutzung von Daten für nicht genehmigte Zwecke.
Zu Absatz 5
Nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 müssen die Sanktionen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen, ist bei schwerwiegenden Verstößen eine
Bußgeldhöhe von bis zu fünfhunderttausend Euro erforderlich. Bei mittleren Verstößen
genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu fünfzigtausend Euro, bei geringeren Verstößen bis zu
zehntausend Euro. Die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe erfolgt typisierend nach der
Art des Verstoßes, einer der Indikatoren in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2022/868.
Danach kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des
Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 9, 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Verfolgung
und Ahndung der in Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze
Inkrafttretensregelung ist geboten, weil die Verordnung (EU) 2022/868 seit dem 24.
September 2023 unmittelbar gilt und die nationale Durchführung entsprechend unverzüglich
erfolgen muss. Die Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar, weil die Verordnung
schon unmittelbar gilt.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-
Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) - (NKR-Nr. 7815, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand rund 16,6 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 8 Mio. Euro
Weitere Kosten
Keine Auswirkungen. Die notwendigen
Gebührentatbestände zur Erfüllung der
Aufgaben nach dem Daten-Governance-
Rechtsakt werden mit einer gesonderten
Gebührenverordnung geschaffen. Die weiteren
Kosten werden dort ausgewiesen.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Durchführung von EU-Recht Das Vorhaben dient der Durchführung der
EU-Verordnung 2022/868 über europäische
Daten-Governance und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-
Governance-Rechtsakt) 1.
Evaluierung
Die dem Durchführungsgesetz
zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine
Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische
Kommission bis zum 24. September 2025
eine Bewertung durchführen soll. Zusätzlich
sieht die EU-Verordnung auch einen
jährlichen Tätigkeitsbericht der anerkannten
datenaltruistischen Organisationen an die
zuständige Behörde vor.
Spätestens nach vier Jahren soll zudem die
nationale Aufsichts- und Behördenstruktur
im Gesamtkontext der Digitalregulierung
evaluiert werden
Ziele Innovationsfreundliche und
bürokratiearme Durchführung des Daten-
Governance-Rechtsakts
Kriterien/Indikatoren Einschätzungen der betroffenen
Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit
Einschätzung der zuständigen Behörden
zu deren Zusammenarbeit und zur
bürokratiearmen Durchführung des
Daten-Governance-Rechtsakts,
insbesondere mit der zentralen
Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt
Datengrundlage Befragung zuständiger Behörden
Auswertung der Berichte der
zuständigen Behörde an die EU-Kommission
Feedback von betroffenen Akteuren
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR begrüßt, dass das Ressort die vorgesehenen Meldewege sowie den Datentransfer
visuell dargestellt hat. Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die
Prozessabläufe sowie das Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt.
1Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-
Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) http://data.eu-
ropa.eu/eli/reg/2022/868/oj
II Regelungsvorhaben
Der Daten-Governance-Rechtsakt schafft einen Rechtsrahmen, um in Umsetzung der
europäischen Datenstrategie mehr Daten zur Verfügung zu stellen. Er erhöht die Datenverfügbarkeit
durch
die Weiterverwendung geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen;
die Regulierung des Datenaustauschs mittels neuer sog. Datenintermediäre, die zum Ziel
haben, den Datenaustausch zwischen (mindestens zwei) Akteuren zu vereinfachen,
durchzuführen oder zu begleiten;
die Steigerung der Datenverfügbarkeit durch freiwillige Datenspende (sog.
Datenaltruismus).
Das Durchführungsgesetz benennt die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt als
zuständige Behörden und enthält Bußgeldvorschriften für den Fall des Verstoßes gegen die EU-
Verordnung.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8 Mio. Euro sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16,6 Mio. Euro.
Dieser Erfüllungsaufwand fällt ausschließlich bei zwei Bundesoberbehörden an:
Statistisches Bundesamt (StBA)
Das Regelungsvorhaben benennt das StBA als zuständige Behörde für die Koordinierung der
Weiterverwendung öffentlicher Daten.
Hierdurch entsteht nachvollziehbar ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16 Mio. Euro,
welcher sich durch Einrichtungskosten der Infrastruktur sowie Pilotierung und externer
Beratung begründet:
o Sicherstellung der Übertragung von Daten und der Arbeitsfähigkeit
(Anfragemanagement, Fernzugriffe, Webauftritt, Schnittstelle zu Deutschlands nationalem
Metadatenportal für Open Government Data, EU-Schnittstelle)
o Weiterentwicklung der Verwaltungsdateninformationsplattform insb. zur Verarbeitung
unstrukturierter Daten und zur Ermöglichung einer eigenständigen Bedienung durch
Kunden mittels harmonisierter und standardisierter Metadaten
Das Ressort nimmt jährliche Personalkosten in Höhe von rund 4,8 Mio. Euro an. Diese stellt es
unter der Annahme von 50 neuen Personalstellen im Bereich der Beratung und der technischen
Unterstützung anderer öffentlicher Verwaltungen nachvollziehbar dar. Zusätzlich entstehen
jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro (Lizenz- und Betriebskosten sowie externe
Beratung).
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Als zuständiger Behörde für das Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste entstehen der
BNetzA jährliche Personalkosten in Höhe von 737 000 Euro sowie einmalige Sachkosten in
Höhe von 550 000 Euro, die das Ressort nachvollziehbar darstellt.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR begrüßt, dass das Ressort die Meldewege zwischen Datenvermittlungsdiensten bzw.
datenaltruistischen Organisationen und der BNetzA sowie den Datentransfer zwischen
datenanfragenden Unternehmen und dem StBA bzw. den datenhaltenden Stellen visuell dargestellt hat
(siehe Anlagen). Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die Prozessabläufe sowie das
Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt.
Des Weiteren hat das Ressort die zuständigen Behörden (BNetzA und StBA) u. a. mittels
Workshops in die Erarbeitung des Regelungsvorhabens einbezogen.
Zudem schafft das Vorhaben konkrete Regelungen, die digitale Kommunikation bevorzugt zu
nutzen, z. B. indem Informationsübermittlungen im Bereich der Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten grundsätzlich online zu erfolgen haben.
5. Dezember 2025
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung
Anlage I
Anlage II
Drucksache 767/25- 7 -]
Relationen
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