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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · zu205/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 205/26 17.04.26 DS Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) – Drucksachen 21/3544, 21/3946, 21/4994 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4994 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt eine stetig wachsende Zahl komplexer Aufgaben, die sich nicht zuletzt aus neuen europäischen Verordnungen und Richtlinien ergeben. Auch im Rahmen des vorliegenden Durchsetzungsgesetzes wurde sie als zentrale Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Governance Act benannt. Eine ausreichende technische und personelle Ausstattung ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesnetzagentur ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und als Beratungs- und Durchsetzungsinstanz fungieren kann. Es ist demnach notwendig, die Funktionsfähigkeit dieser zentralen Regulierungsbehörde dauerhaft sicherzustellen. Zur Durchführung der durch das Daten-Governance-Gesetz zugeschriebenen Aufgaben erhält das Statistische Bundesamt insgesamt 50 Stellen/Planstellen. Aufgrund des gesteigerten Arbeitsaufwands durch Beratung und technische Unterstützung der öffentlichen Stellen ist eine personelle Aufstockung nachvollziehbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere der Aufwand für die technische Unterstützung der öffentlichen Stellen mit bestmöglicher Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten durch das Statistische Bundesamt mithilfe neuer Technologien, etwa durch den Einsatz von Automatisierung und künstlicher Intelligenz, angemessen verringert werden kann. Der Data Governance Act soll den Hochlauf der Datenwirtschaft mithilfe öffentlicher Daten beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind neue Geschäftsmodelle besonders zu fördern. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf, 1. dass die in der Begründung unter „VII. Befristung; Evaluierung“ vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens im Jahr 2028, erfolgen soll; 2. im Rahmen dieser und zukünftiger umfassender Evaluierung zu prüfen, ob im Rahmen der Berechnungen des personellen Mehrbedarfs ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund des tatsächlichen Beratungsbedarfs; 3. sicherzustellen, dass die Bundesnetzagentur für die Erfüllung ihrer Aufgaben über die notwendigen IT-Sachmittel und Personalressourcen verfügt; 4. das Statistische Bundesamt dahingehend zu unterstützen, die Datenaufbereitung technologisch sicher und datenschutzkonform zu automatisieren, um Stellenbedarfe in diesem Aufgabenbereich anzupassen; 5. beim Erlass der Gebührenverordnung nach § 6 des Daten-Governance-Gesetzes die Spielräume gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Data Governance Act vollumfänglich zu nutzen und Ermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups bei der Gebührenerhebung einzuräumen. zu Drucksache 205/26 - 2 -

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