Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 205/26
17.04.26
DS
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische
Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung
über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG)
– Drucksachen 21/3544, 21/3946, 21/4994 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4994 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt eine stetig wachsende Zahl komplexer Aufgaben,
die sich nicht zuletzt aus neuen europäischen Verordnungen und Richtlinien ergeben. Auch im
Rahmen des vorliegenden Durchsetzungsgesetzes wurde sie als zentrale Behörde für die
Anwendung und Durchsetzung des Data Governance Act benannt. Eine ausreichende technische und
personelle Ausstattung ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesnetzagentur ihre gesetzlichen
Aufgaben erfüllen und als Beratungs- und Durchsetzungsinstanz fungieren kann. Es ist demnach
notwendig, die Funktionsfähigkeit dieser zentralen Regulierungsbehörde dauerhaft sicherzustellen.
Zur Durchführung der durch das Daten-Governance-Gesetz zugeschriebenen Aufgaben erhält das
Statistische Bundesamt insgesamt 50 Stellen/Planstellen. Aufgrund des gesteigerten
Arbeitsaufwands durch Beratung und technische Unterstützung der öffentlichen Stellen ist eine personelle
Aufstockung nachvollziehbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere der Aufwand
für die technische Unterstützung der öffentlichen Stellen mit bestmöglicher Strukturierung,
Speicherung und Pseudonymisierung von Daten durch das Statistische Bundesamt mithilfe
neuer Technologien, etwa durch den Einsatz von Automatisierung und künstlicher Intelligenz,
angemessen verringert werden kann.
Der Data Governance Act soll den Hochlauf der Datenwirtschaft mithilfe öffentlicher Daten
beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind neue Geschäftsmodelle besonders zu fördern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel auf,
1. dass die in der Begründung unter „VII. Befristung; Evaluierung“ vorgesehene nächste
umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und
Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens im Jahr 2028, erfolgen soll;
2. im Rahmen dieser und zukünftiger umfassender Evaluierung zu prüfen, ob im Rahmen
der Berechnungen des personellen Mehrbedarfs ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung
erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund des tatsächlichen Beratungsbedarfs;
3. sicherzustellen, dass die Bundesnetzagentur für die Erfüllung ihrer Aufgaben über die
notwendigen IT-Sachmittel und Personalressourcen verfügt;
4. das Statistische Bundesamt dahingehend zu unterstützen, die Datenaufbereitung technologisch
sicher und datenschutzkonform zu automatisieren, um Stellenbedarfe in diesem
Aufgabenbereich anzupassen;
5. beim Erlass der Gebührenverordnung nach § 6 des Daten-Governance-Gesetzes die Spielräume
gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Data Governance Act vollumfänglich zu nutzen und
Ermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups bei der Gebührenerhebung
einzuräumen.
zu Drucksache 205/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)