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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3544, 21/3946)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4994 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3544, 21/3946) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4994 21. Wahlperiode 25.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3544, 21/3946 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) A. Problem Der Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (DGG) dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt). Im Daten-Governance- Rechtsakt wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung eines Datenbinnenmarktes und eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Der Daten-Governance-Rechtsakt gilt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ist von ihnen im nationalen Recht durchzuführen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts ausgerichtet und entsprechend angepasst. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung insbesondere aufgefordert, die vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens 2028, durchzuführen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Daten- Governance-Rechtsakts“ die Angabe „, bis Bund und Länder eine neue Stelle mit dieser Aufgabe beauftragen“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Innern“ die Angabe „und nach Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ eingefügt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance- Rechtsakts,“. 3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.“; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt eine stetig wachsende Zahl komplexer Aufgaben, die sich nicht zuletzt aus neuen europäischen Verordnungen und Richtlinien ergeben. Auch im Rahmen des vorliegenden Durchsetzungsgesetzes wurde sie als zentrale Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Governance Act benannt. Eine ausreichende technische und personelle Ausstattung ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesnetzagentur ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und als Beratungs- und Durchsetzungsinstanz fungieren kann. Es ist demnach notwendig, die Funktionsfähigkeit dieser zentralen Regulierungsbehörde dauerhaft sicherzustellen. Zur Durchführung der durch das Daten-Governance-Gesetz zugeschriebenen Aufgaben erhält das Statistische Bundesamt insgesamt 50 Stellen/ Planstellen. Aufgrund des gesteigerten Arbeitsaufwands durch Beratung und technische Unterstützung der öffentlichen Stellen ist eine personelle Aufstockung nachvollziehbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere der Aufwand für die technische Unterstützung der öffentlichen Stellen mit bestmöglicher Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten durch das Statistische Bundesamt mithilfe neuer Technologien, etwa durch den Einsatz von Automatisierung und künstlicher Intelligenz, angemessen verringert werden kann. Der Data Governance Act soll den Hochlauf der Datenwirtschaft mithilfe öffentlicher Daten beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind neue Geschäftsmodelle besonders zu fördern. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf, 1. dass die in der Begründung unter „VII. Befristung; Evaluierung“ vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens im Jahr 2028, erfolgen soll; 2. im Rahmen dieser und zukünftiger umfassender Evaluierung zu prüfen, ob im Rahmen der Berechnungen des personellen Mehrbedarfs ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund des tatsächlichen Beratungsbedarfs; 3. sicherzustellen, dass die Bundesnetzagentur für die Erfüllung ihrer Aufgaben über die notwendigen IT-Sachmittel und Personalressourcen verfügt; 4. das Statistische Bundesamt dahingehend zu unterstützen, die Datenaufbereitung technologisch sicher und datenschutzkonform zu automatisieren, um Stellenbedarfe in diesem Aufgabenbereich anzupassen; 5. beim Erlass der Gebührenverordnung nach § 6 des Daten-Governance- Gesetzes die Spielräume gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Data Governance Act vollumfänglich zu nutzen und Ermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups bei der Gebührenerhebung einzuräumen.“ Berlin, den 25. März 2026 Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Hansjörg Durz Vorsitzender Dr. Konrad Körner Berichterstatter Dr. Michael Kaufmann Berichterstatter Dr. Carolin Wagner Berichterstatterin Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Carolin Wagner, Jeanne Dillschneider und Sonja Lemke A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/3544 in seiner 54. Sitzung am 16. Januar 2026 beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. Die Vorlage auf Drucksache 21/3946 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Ziel des Gesetzes ist es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand zu schaffen und Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und an datenaltruistische Organisationen zu regeln. Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. Im Entwurf enthalten sind zudem umfangreiche Regelungen zur behördlichen Zusammenarbeit, zur elektronischen Kommunikation sowie zu Gebühren und Bußgeldern. Ergänzend enthalten sind Bußgeldvorschriften, mit denen Verstöße gegen den Daten-Governance-Rechtsakt sanktioniert werden können. Die Geldbußen könnten je nach Tatbestand bis zu 500.000 Euro betragen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 in seiner 30. Sitzung am 25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)75 des federführenden Ausschusses. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)75 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)76 angenommen. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 in seiner 33. Sitzung am 25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch Ausschussdrucksache 21(8)3545 geänderten Fassung. Darüber hinaus beschließt der Ausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(8)3546. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/3544 in seiner 14. Sitzung am 18. März 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel entspreche den Unterzielen 16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ sowie 16.10 „Öffentlichen Zugang zu Informationen gewährleisten und Grundfreiheiten schützen“ der UN-Agenda 2030. Außerdem solle zu dem Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“ beigetragen werden. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf folgende Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und f) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3544 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung fand in seiner 16. Sitzung am 28. Januar 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Aline Blankertz Mitgründerin von Structural Integrity, Ökonomische Expertin Prof. Dr. David Bomhard Aitava Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prof. Dr. Sarah Rachut Stellvertretende Leitung des Instituts für Rechtswissenschaften, Universität Braunschweig Dr. Klaus Ritgen Deutscher Landkreistag Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth Oliver Süme Vorstandsvorsitzender des Verbands der Internetwirtschaft e. V. Prof. Dr. Herbert Zech Direktor beim Weizenbaum-Institut Dr. Ruth Brand Präsidentin des Statistischen Bundesamtes Klaus Müller Präsident der BNetzA Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 in seiner 23. Sitzung am 25. März 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)75 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen wurde. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(23)76 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. In der Beratung erklärte die Fraktion der CDU/CSU, mit dem Daten-Governance-Gesetz (DGG) würden die notwendigen Zuständigkeiten, Verfahren und Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Verordnung in Deutschland rechtssicher und praxistauglich durchgeführt werden könne. Neben dem Statistischen Bundesamt werde auch das Metadatenportal GovData eingebunden, das die notwendigen Erfahrungen mitbringe, mit den Daten umzugehen. Dies ermögliche, die Bestandsliste und das Anfragenmanagement dort anzusiedeln, wo es bereits einen funktionierenden Zugang gebe. Mit dem DGG werde ein klares Zeichen für Gründergeist und Mittelstand gesetzt. Wenn man wolle, dass aus Daten neue Produkte und Dienste entstünden, dann müssten gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups eine faire Chance haben. Es sei daher richtig, dass bei der Gebührenregelung die Spielräume genutzt würden, um Ermäßigungen für KMU und Start-ups vorzusehen. Dies schütze vor unnötigen Hürden und sorge dafür, dass Innovationen nicht an Gebühren scheiterten. Noch in der laufenden Wahlperiode wolle man auf den geplanten europäischen Digital-Omnibus reagieren sowie eine Evaluation des DGG durchführen, um den Arbeits- und Personalaufwand kritisch bewerten zu können. Die Fraktion der AfD erläuterte ihre Auffassung, dass der Data Governance Act und das nationale Durchführungsgesetz unnötige Kosten verursachten und neue Bürokratie schafften. Die für die zusätzlichen Aufgaben von Bundesnetzagentur (BNetzA) und Statistischem Bundesamt benötigten Fachkräfte würden der Privatwirtschaft entzogen. Es erschließe sich nicht, welchen Zusatznutzen die sogenannten Datenmittler bringen sollten. Die Hürden für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen seien zudem derart hoch, dass sich schwerlich Unternehmen finden würden, die diese Aufgaben übernehmen würden. Für staatlich finanzierte Nichtregierungsorganisationen und US-amerikanische Techgiganten seien kurzfristige Wirtschaftlichkeitsüberlegungen hingegen eher nachrangig. Die Fraktion betonte, in absehbarer Zeit solle mit der geplanten Digital-Omnibus- Verordnung der Data Governance Act teilweise in abgemilderter Form in den noch zu überarbeitenden Data Act integriert werden. Es gehe daher um eine EU-Verordnung, die bereits seit über zwei Jahren verbindlich sei und gleichzeitig in absehbarer Zeit in der vorliegenden Form wieder abgeschafft werden solle. Die vorgesehenen Zwangs- und Bußgelder seien unangemessen hoch und bezögen sich teilweise auf Sachverhalte, die nicht einmal vorsätzlich herbeigeführt werden müssten. Da es keine Staffelung nach Unternehmensgrößen gebe, könne selbst ein fahrlässig herbeigeführter Verstoß für KMU ruinös sein. Mit dem Gesetz werde hinsichtlich der Höhe der Bußgelder weit über das in der EU-Verordnung nur abstrakt als „verhältnismäßig“ bezeichnete Maß hinausgegangen. Vor diesem Hintergrund lehne man sowohl das vorliegende Durchführungsgesetz als auch die zugrundeliegende EU-Verordnung ab. Die Fraktion der SPD hob hervor, durch die Flexibilisierungsklausel sei ermöglicht worden, dass die Aufgaben nach Art. 8 des Daten-Government-Rechtsakts künftig über das bereits etablierte Metadatenportal GovData wahrgenommen werden könnten. Dies verschlanke die Prozesse und erhöhe die Nutzerfreundlichkeit. Mit dem Entschließungsantrag werde sichergestellt, dass das DGG noch in dieser Wahlperiode, spätestens bis 2028, evaluiert werde. Insbesondere solle geprüft werden, ob die BNetzA über ausreichende Ressourcen verfüge oder eine bedarfsgerechte Nachsteuerung erforderlich sei. Darüber hinaus solle bei der Gebührenverordnung darauf hingewirkt werden, dass die bestehenden Spielräume gezielt zugunsten von KMU sowie Start-ups genutzt werden, um Innovationshemmnisse abzubauen und sicherzustellen, dass der Datenzugang nicht faktisch auf ressourcenstarke Großunternehmen beschränkt bleibe. Im parlamentarischen Verfahren seien somit positive Veränderungen erreicht worden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, das DGG sei ein wichtiger Baustein der europäischen Datengesetzgebung. Die durchgeführte Anhörung habe allerdings verdeutlicht, dass das Gesetz auf europäischer Ebene nicht ideal konzipiert worden sei. Positiv sei zu bewerten, dass die BNetzA und das Statistische Bundesamt als zentrale Behörden benannt worden seien. Auch unterstütze die Fraktion, dass die BNetzA zur Erledigung ihrer zusätzlichen Aufgaben mehr Stellen als ursprünglich vorgesehen erhalte. Man stimme dem Gesetzentwurf in der geänderten Form ebenso zu wie dem Entschließungsantrag. Wünschenswert sei, dass die Bundesregierung einen Schwerpunkt darauf lege, von ihren Beratungs- und Förderungskompetenzen sowie der Förderung datenaltruistischer Modelle Gebrauch zu machen, um die Datennutzung voranzutreiben und gerade kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen. Die Fraktion Die Linke legte dar, man halte es grundsätzlich für richtig, dass der Data Governance Act nun umgesetzt werde. Sie verwies aber darauf, dass auch nach Auffassung der gehörten Sachverständigen fraglich sei, ob der Rechtsakt sein Ziel einer größeren Datenverfügbarkeit erreichen könne. Die Fraktion plädierte dafür, zügig und bestenfalls mit einem Transparenzgesetz einen Rechtsanspruch auf Open Data zu schaffen, mit dem zumindest öffentliche Daten besser verfügbar gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund werde man sich enthalten. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3544 verwiesen. Zu Nummer 1 Es wird angestrebt, die Aufgabenerfüllung nach Artikel 8 des Daten-Governance-Rechtsakts an das Metadatenportal GovData zu übertragen und damit die Bestandsliste über geschützte Verwaltungsdaten sowie das Anfragenmanagement in die bereits bestehende Bestandsliste für offene Verwaltungsdaten zu integrieren. Hiermit soll eine erhöhte Nutzerfreundlichkeit sowie eine Verschlankung der aufzusetzenden Prozesse erreicht werden. Eine solche Beauftragung ist gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes möglich und soll durch den IT-Planungsrat vorgenommen werden. Die Abstimmung im IT-Planungsrat zur Beauftragung soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Durch die Änderung der Aufgabenzuweisung in § 2 des vorliegenden Gesetzes wird der Daten-Governance- Rechtsakt weiterhin vollumfänglich in deutsches Recht umgesetzt, da eine Behörde benannt wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages soll im Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 4 im Wege einer Anhörung beteiligt werden. Zu Buchstabe b Die Änderung in § 4 Nummer 2 dient der Klarstellung, da der Gesetzesentwurf der Bundesregierung hier einen Verweisfehler enthält. Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts enthält die hier zu adressierenden Informationen zum Verfahren der Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Datenweiterverwendung. Eine Übermittlung eines Antrags zur Weiterverwendung von geschützten Verwaltungsdaten an die zuständigen Stellen ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen und sollte hier deshalb nicht erwähnt werden. Die Weiterleitung eines Antrags an die zuständige Stelle wäre nur erforderlich, wenn nach Artikel 7 Absatz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts die zuständige Stelle zur Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten befugt wäre. Zu Nummer 3 Die Änderungen in § 6 Absatz 2 Satz 1 dienen der Anpassung der Regelungsinhalte an das Bundesgebührengesetz, nach welchem das für das in Frage stehende Gesetz zuständige Bundesministerium Besondere Gebührenverordnungen erlassen kann. § 6 Absatz 2 Satz 2 kann entfallen, da keine Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen an die Bundesnetzagentur vorgesehen ist. Berlin, den 25. März 2026 Dr. Konrad Körner Berichterstatter Dr. Michael Kaufmann Berichterstatter Dr. Carolin Wagner Berichterstatterin Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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