Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3544, 21/3946)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3544, 21/3946)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4994
21. Wahlperiode 25.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3544, 21/3946 –
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über
europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG)
A. Problem
Der Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (DGG) dient der Umsetzung der
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt). Im Daten-Governance-
Rechtsakt wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung
eines Datenbinnenmarktes und eine auf den Menschen ausgerichtete,
vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben.
Der Daten-Governance-Rechtsakt gilt seit dem 24. September 2023 unmittelbar
in allen EU-Mitgliedstaaten und ist von ihnen im nationalen Recht durchzuführen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der nationale Rechtsrahmen an den
Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts ausgerichtet und entsprechend
angepasst.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung insbesondere
aufgefordert, die vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem
Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser
Wahlperiode, spätestens 2028, durchzuführen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Daten-
Governance-Rechtsakts“ die Angabe „, bis Bund und Länder eine neue Stelle
mit dieser Aufgabe beauftragen“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Innern“ die
Angabe „und nach Anhörung des Ausschusses für Digitales und
Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und
Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in
Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenkategorien durch die zentrale
Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach
Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-
Rechtsakts,“.
3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes erlassen.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt eine stetig wachsende Zahl
komplexer Aufgaben, die sich nicht zuletzt aus neuen europäischen
Verordnungen und Richtlinien ergeben. Auch im Rahmen des vorliegenden
Durchsetzungsgesetzes wurde sie als zentrale Behörde für die Anwendung und
Durchsetzung des Data Governance Act benannt. Eine ausreichende
technische und personelle Ausstattung ist Voraussetzung dafür, dass die
Bundesnetzagentur ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und als Beratungs- und
Durchsetzungsinstanz fungieren kann. Es ist demnach notwendig, die
Funktionsfähigkeit dieser zentralen Regulierungsbehörde dauerhaft
sicherzustellen.
Zur Durchführung der durch das Daten-Governance-Gesetz
zugeschriebenen Aufgaben erhält das Statistische Bundesamt insgesamt 50 Stellen/
Planstellen. Aufgrund des gesteigerten Arbeitsaufwands durch Beratung und
technische Unterstützung der öffentlichen Stellen ist eine personelle
Aufstockung nachvollziehbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere
der Aufwand für die technische Unterstützung der öffentlichen Stellen mit
bestmöglicher Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von
Daten durch das Statistische Bundesamt mithilfe neuer Technologien, etwa
durch den Einsatz von Automatisierung und künstlicher Intelligenz,
angemessen verringert werden kann.
Der Data Governance Act soll den Hochlauf der Datenwirtschaft mithilfe
öffentlicher Daten beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind neue
Geschäftsmodelle besonders zu fördern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel auf,
1. dass die in der Begründung unter „VII. Befristung; Evaluierung“
vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz
festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser
Wahlperiode, spätestens im Jahr 2028, erfolgen soll;
2. im Rahmen dieser und zukünftiger umfassender Evaluierung zu prüfen,
ob im Rahmen der Berechnungen des personellen Mehrbedarfs ggfs.
eine bedarfsorientierte Nachsteuerung erforderlich ist, insbesondere vor
dem Hintergrund des tatsächlichen Beratungsbedarfs;
3. sicherzustellen, dass die Bundesnetzagentur für die Erfüllung ihrer
Aufgaben über die notwendigen IT-Sachmittel und Personalressourcen
verfügt;
4. das Statistische Bundesamt dahingehend zu unterstützen, die
Datenaufbereitung technologisch sicher und datenschutzkonform zu
automatisieren, um Stellenbedarfe in diesem Aufgabenbereich anzupassen;
5. beim Erlass der Gebührenverordnung nach § 6 des Daten-Governance-
Gesetzes die Spielräume gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Data
Governance Act vollumfänglich zu nutzen und Ermäßigungen für kleine und
mittlere Unternehmen und Start-ups bei der Gebührenerhebung
einzuräumen.“
Berlin, den 25. März 2026
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
Hansjörg Durz
Vorsitzender
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Dr. Michael Kaufmann
Berichterstatter
Dr. Carolin Wagner
Berichterstatterin
Jeanne Dillschneider
Berichterstatterin
Sonja Lemke
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Carolin
Wagner, Jeanne Dillschneider und Sonja Lemke
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/3544 in seiner 54. Sitzung am 16. Januar 2026
beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der
Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
Die Vorlage auf Drucksache 21/3946 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
ebenfalls als an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Ziel des Gesetzes ist es, einen
nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand zu schaffen und
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und an datenaltruistische Organisationen zu regeln.
Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt.
Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von
Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das
Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung
über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen.
Im Entwurf enthalten sind zudem umfangreiche Regelungen zur behördlichen Zusammenarbeit, zur
elektronischen Kommunikation sowie zu Gebühren und Bußgeldern. Ergänzend enthalten sind Bußgeldvorschriften, mit
denen Verstöße gegen den Daten-Governance-Rechtsakt sanktioniert werden können. Die Geldbußen könnten je
nach Tatbestand bis zu 500.000 Euro betragen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 in seiner 30. Sitzung am
25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)75 des federführenden
Ausschusses. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)75 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)76
angenommen.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946 in seiner 33. Sitzung am
25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme
des Gesetzentwurfs in der durch Ausschussdrucksache 21(8)3545 geänderten Fassung. Darüber hinaus beschließt
der Ausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(8)3546.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/3544 in seiner 14. Sitzung am 18. März 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der
Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften
für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel
entspreche den Unterzielen 16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ sowie 16.10 „Öffentlichen Zugang zu
Informationen gewährleisten und Grundfreiheiten schützen“ der UN-Agenda 2030. Außerdem solle zu dem
Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten
lebenslangen Lernens für alle fördern“ beigetragen werden. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf folgende
Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in
allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und f)
„Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher seien die
Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei
daher nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember 2025
beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3544 durchzuführen. Die öffentliche
Anhörung fand in seiner 16. Sitzung am 28. Januar 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige
teilgenommen:
Aline Blankertz Mitgründerin von Structural Integrity, Ökonomische Expertin
Prof. Dr. David Bomhard Aitava Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Prof. Dr. Sarah Rachut Stellvertretende Leitung des Instituts für Rechtswissenschaften,
Universität Braunschweig
Dr. Klaus Ritgen Deutscher Landkreistag
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth
Oliver Süme Vorstandsvorsitzender des Verbands der Internetwirtschaft e. V.
Prof. Dr. Herbert Zech Direktor beim Weizenbaum-Institut
Dr. Ruth Brand Präsidentin des Statistischen Bundesamtes
Klaus Müller Präsident der BNetzA
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages
abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3544, 21/3946
in seiner 23. Sitzung am 25. März 2026 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(23)75 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD angenommen wurde.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme der Entschließung auf
Ausschussdrucksache 21(23)76 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
In der Beratung erklärte die Fraktion der CDU/CSU, mit dem Daten-Governance-Gesetz (DGG) würden die
notwendigen Zuständigkeiten, Verfahren und Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Verordnung in
Deutschland rechtssicher und praxistauglich durchgeführt werden könne. Neben dem Statistischen Bundesamt werde auch
das Metadatenportal GovData eingebunden, das die notwendigen Erfahrungen mitbringe, mit den Daten
umzugehen. Dies ermögliche, die Bestandsliste und das Anfragenmanagement dort anzusiedeln, wo es bereits einen
funktionierenden Zugang gebe. Mit dem DGG werde ein klares Zeichen für Gründergeist und Mittelstand gesetzt.
Wenn man wolle, dass aus Daten neue Produkte und Dienste entstünden, dann müssten gerade kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) und Start-ups eine faire Chance haben. Es sei daher richtig, dass bei der Gebührenregelung
die Spielräume genutzt würden, um Ermäßigungen für KMU und Start-ups vorzusehen. Dies schütze vor
unnötigen Hürden und sorge dafür, dass Innovationen nicht an Gebühren scheiterten. Noch in der laufenden
Wahlperiode wolle man auf den geplanten europäischen Digital-Omnibus reagieren sowie eine Evaluation des DGG
durchführen, um den Arbeits- und Personalaufwand kritisch bewerten zu können.
Die Fraktion der AfD erläuterte ihre Auffassung, dass der Data Governance Act und das nationale
Durchführungsgesetz unnötige Kosten verursachten und neue Bürokratie schafften. Die für die zusätzlichen Aufgaben von
Bundesnetzagentur (BNetzA) und Statistischem Bundesamt benötigten Fachkräfte würden der Privatwirtschaft
entzogen. Es erschließe sich nicht, welchen Zusatznutzen die sogenannten Datenmittler bringen sollten. Die
Hürden für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen seien zudem derart hoch, dass sich
schwerlich Unternehmen finden würden, die diese Aufgaben übernehmen würden. Für staatlich finanzierte
Nichtregierungsorganisationen und US-amerikanische Techgiganten seien kurzfristige
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen hingegen eher nachrangig. Die Fraktion betonte, in absehbarer Zeit solle mit der geplanten Digital-Omnibus-
Verordnung der Data Governance Act teilweise in abgemilderter Form in den noch zu überarbeitenden Data Act
integriert werden. Es gehe daher um eine EU-Verordnung, die bereits seit über zwei Jahren verbindlich sei und
gleichzeitig in absehbarer Zeit in der vorliegenden Form wieder abgeschafft werden solle. Die vorgesehenen
Zwangs- und Bußgelder seien unangemessen hoch und bezögen sich teilweise auf Sachverhalte, die nicht einmal
vorsätzlich herbeigeführt werden müssten. Da es keine Staffelung nach Unternehmensgrößen gebe, könne selbst
ein fahrlässig herbeigeführter Verstoß für KMU ruinös sein. Mit dem Gesetz werde hinsichtlich der Höhe der
Bußgelder weit über das in der EU-Verordnung nur abstrakt als „verhältnismäßig“ bezeichnete Maß
hinausgegangen. Vor diesem Hintergrund lehne man sowohl das vorliegende Durchführungsgesetz als auch die
zugrundeliegende EU-Verordnung ab.
Die Fraktion der SPD hob hervor, durch die Flexibilisierungsklausel sei ermöglicht worden, dass die Aufgaben
nach Art. 8 des Daten-Government-Rechtsakts künftig über das bereits etablierte Metadatenportal GovData
wahrgenommen werden könnten. Dies verschlanke die Prozesse und erhöhe die Nutzerfreundlichkeit. Mit dem
Entschließungsantrag werde sichergestellt, dass das DGG noch in dieser Wahlperiode, spätestens bis 2028, evaluiert
werde. Insbesondere solle geprüft werden, ob die BNetzA über ausreichende Ressourcen verfüge oder eine
bedarfsgerechte Nachsteuerung erforderlich sei. Darüber hinaus solle bei der Gebührenverordnung darauf
hingewirkt werden, dass die bestehenden Spielräume gezielt zugunsten von KMU sowie Start-ups genutzt werden, um
Innovationshemmnisse abzubauen und sicherzustellen, dass der Datenzugang nicht faktisch auf ressourcenstarke
Großunternehmen beschränkt bleibe. Im parlamentarischen Verfahren seien somit positive Veränderungen
erreicht worden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, das DGG sei ein wichtiger Baustein der europäischen
Datengesetzgebung. Die durchgeführte Anhörung habe allerdings verdeutlicht, dass das Gesetz auf europäischer
Ebene nicht ideal konzipiert worden sei. Positiv sei zu bewerten, dass die BNetzA und das Statistische Bundesamt
als zentrale Behörden benannt worden seien. Auch unterstütze die Fraktion, dass die BNetzA zur Erledigung ihrer
zusätzlichen Aufgaben mehr Stellen als ursprünglich vorgesehen erhalte. Man stimme dem Gesetzentwurf in der
geänderten Form ebenso zu wie dem Entschließungsantrag. Wünschenswert sei, dass die Bundesregierung einen
Schwerpunkt darauf lege, von ihren Beratungs- und Förderungskompetenzen sowie der Förderung
datenaltruistischer Modelle Gebrauch zu machen, um die Datennutzung voranzutreiben und gerade kleine und mittlere
Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.
Die Fraktion Die Linke legte dar, man halte es grundsätzlich für richtig, dass der Data Governance Act nun
umgesetzt werde. Sie verwies aber darauf, dass auch nach Auffassung der gehörten Sachverständigen fraglich sei,
ob der Rechtsakt sein Ziel einer größeren Datenverfügbarkeit erreichen könne. Die Fraktion plädierte dafür, zügig
und bestenfalls mit einem Transparenzgesetz einen Rechtsanspruch auf Open Data zu schaffen, mit dem
zumindest öffentliche Daten besser verfügbar gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund werde man sich
enthalten.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen
Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3544 verwiesen.
Zu Nummer 1
Es wird angestrebt, die Aufgabenerfüllung nach Artikel 8 des Daten-Governance-Rechtsakts an das
Metadatenportal GovData zu übertragen und damit die Bestandsliste über geschützte Verwaltungsdaten sowie das
Anfragenmanagement in die bereits bestehende Bestandsliste für offene Verwaltungsdaten zu integrieren. Hiermit soll
eine erhöhte Nutzerfreundlichkeit sowie eine Verschlankung der aufzusetzenden Prozesse erreicht werden. Eine
solche Beauftragung ist gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes möglich und soll durch den IT-Planungsrat
vorgenommen werden. Die Abstimmung im IT-Planungsrat zur Beauftragung soll innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.
Durch die Änderung der Aufgabenzuweisung in § 2 des vorliegenden Gesetzes wird der Daten-Governance-
Rechtsakt weiterhin vollumfänglich in deutsches Recht umgesetzt, da eine Behörde benannt wird.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages soll im Fall des Erlasses einer
Rechtsverordnung nach § 4 im Wege einer Anhörung beteiligt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in § 4 Nummer 2 dient der Klarstellung, da der Gesetzesentwurf der Bundesregierung hier einen
Verweisfehler enthält. Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts enthält die hier zu
adressierenden Informationen zum Verfahren der Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf
Datenweiterverwendung. Eine Übermittlung eines Antrags zur Weiterverwendung von geschützten Verwaltungsdaten an die
zuständigen Stellen ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen und sollte hier deshalb nicht erwähnt werden. Die
Weiterleitung eines Antrags an die zuständige Stelle wäre nur erforderlich, wenn nach Artikel 7 Absatz 2 des
Daten-Governance-Rechtsakts die zuständige Stelle zur Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von
Daten befugt wäre.
Zu Nummer 3
Die Änderungen in § 6 Absatz 2 Satz 1 dienen der Anpassung der Regelungsinhalte an das
Bundesgebührengesetz, nach welchem das für das in Frage stehende Gesetz zuständige Bundesministerium Besondere
Gebührenverordnungen erlassen kann. § 6 Absatz 2 Satz 2 kann entfallen, da keine Übertragung der Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen an die Bundesnetzagentur vorgesehen ist.
Berlin, den 25. März 2026
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Dr. Michael Kaufmann
Berichterstatter
Dr. Carolin Wagner
Berichterstatterin
Jeanne Dillschneider
Berichterstatterin
Sonja Lemke
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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