Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 127/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 26. Februar 2026 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nut (Beschlussdrucksache)