Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Text
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 127/26
06.03.26 BRFuss
U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
– Drucksache 21/4328 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über
die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
– Drucksachen 21/3543, 21/4085 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 777/25
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils
§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme
§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme
§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 8 Nutzung
§ 9 Verordnungsermächtigung
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r
A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente
§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
§ 12 Berichtspflicht
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13 Allgemeine Genehmigungspflicht
§ 14 Vorprüfung
§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
– 2 –
§ 17 Zusammenfassende Darstellung
§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
§ 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 21 Verordnungsermächtigung
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziel dieses Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit wird gleichzeitig die wirksame
Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse,
2. „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602),
3. „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des
Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Seerechtsübereinkommens,
4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise
die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in
Kraft ist,
5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens,
6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des
Übereinkommens,
7. „Vermittlungsmechanismus“ der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens,
– 3 –
8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse,
9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen
Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,
10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an
der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren
der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können,
11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein
geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel
verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem
Übereinkommen zu verwirklichen,
12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung
bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird
und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,
13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem
Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial
erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz
von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von
digitalen Sequenzinformationen,
15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß
Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten
Informationen vergeben wird,
16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen
Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7,
17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen
Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren
Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des
Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen.
§ 3
Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle
unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche
von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und
von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet dieses
Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt
sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen,
Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten
ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern
gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für
andere als Handelszwecke genutzt werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder
den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Überein-
– 4 –
kommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die
Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz
keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen.
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4
Anwendungsbereich dieses Teils
(1) Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und
2. digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.
Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und
digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
1. Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder
Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen
Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,
2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie
3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen
der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in
diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen
Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.
§ 5
Mitteilungspflichten vor der Entnahme
(1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt
vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2
mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger
nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,
2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder
entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden,
3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen
Forschungsprogrammen,
4. die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,
– 5 –
5. eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen,
einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen
Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen
Ressourcen,
6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der
Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,
7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das
Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen,
8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten,
an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die
Ansprechpersonen und
9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe
benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem
Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können.
Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und
verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt.
(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem
Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen:
1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3.
§ 6
Mitteilungspflicht nach der Entnahme
(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz
unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens
jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme:
1. den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind
oder werden,
2. die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen
jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,
3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen
wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie,
soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,
4. alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen
wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der
Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich
festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf
Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme
verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der
Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem
Vermittlungsmechanismus.
– 6 –
§ 7
Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese
maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet
werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.
(2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum
erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf
digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer
Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht
ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den
Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
§ 8
Nutzung
(1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese
maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter
Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich
zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen.
Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach
der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der
jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
(2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische
Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen
Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter
Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder
auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person
hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort
der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen,
soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.
(3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand
einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung
oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der
Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen
nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden,
enthalten:
1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist,
aufbewahrt wird,
3. Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf
die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,
– 7 –
4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein
diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen
Verkaufszahlen.
(4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem
Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person
spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt
für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende
Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein
diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen
Verkaufszahlen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2
auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Nutzung
verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich,
spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.
§ 9
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur
Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann
dabei insbesondere regeln:
1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 und 4,
2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen
Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,
3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2
einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und
4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
– 8 –
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r
A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10
Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente
(1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz
der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens
mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
(2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet
enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
1. eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in
Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien,
2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien,
3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige
Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die
biologische Vielfalt,
4. eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,
5. eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für
das Gebiet gelten sollen,
6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die
vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten
Ziele beschrieben werden,
7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die Dauer der
vorgeschlagenen Maßnahmen,
8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten
beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen,
9. Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den
zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits
umgesetzt werden, und
10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen
indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von
Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen für die
Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des
Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit aus.
– 9 –
§ 11
Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des
Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere
1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,
2. die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der
Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln,
3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen sowie
4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der
Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur
Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens treffen.
(2) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage
der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens
Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und
Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 12
Berichtspflicht
Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über
die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13
Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf
die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für Tätig-
– 10 –
keiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine
wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können.
(2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1
fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit
einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer
Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht
unter Absatz 1 Satz 1 fallen.
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des
Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,
2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens
genehmigt wurden, und
3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die
a) eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist,
insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder
bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche
Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können.
Bei Tätigkeiten nach Nummer 3 hat die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde die §§ 16, 17 Satz 2 und
3, § 18 Absatz 3 und § 19 entsprechend anzuwenden. Für Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer
1 des Seerechtsübereinkommens gilt Satz 2 insofern, dass die zuständige Behörde die aus Satz 2 resultierenden
Pflichten durch unverzüglichen Verweis auf die öffentlich vorliegenden Informationen, Konsultationen und
Veröffentlichungen der Internationalen Meeresbodenbehörde oder eine eigene Bekanntgabe erfüllt, soweit dies in
Übereinstimmung mit Teil XI des Seerechtsübereinkommens, seiner Anlage III und des Übereinkommens zur
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2566) zulässig ist.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags
1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben,
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und
3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen.
Die Angaben sind zu begründen.
(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des
Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14,
erforderlich ist.
(6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2.
(7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen
unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit
der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist.
(8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden.
– 11 –
(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen
gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen.
§ 14
Vorprüfung
(1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige
oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt
sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom
Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Erkenntnisse und
berücksichtigt mindestens folgende Informationen:
1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll,
2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,
3. den Ort der Tätigkeit,
4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch
besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,
5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der
möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, und
7. andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme
gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen einschließlich der Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens
innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen
Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen
des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese
gegebenenfalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der
Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die
Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.
§ 15
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche
Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach
diesem Teil.
(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen
traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest.
(4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer
geplanten Tätigkeit zu ermitteln einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten
– 12 –
innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und
einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. Der
Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung
gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer
Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den
Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens
aufgenommen werden.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in
einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Ortes,
2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens,
3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt,
4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen
und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4,
6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken,
7. Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation,
8. eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5,
9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen einschließlich eines Umweltmanagementplans nach
Absatz 4 Satz 6 und
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.
Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen
Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht.
§ 16
Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen:
1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit,
2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,
4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der
Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die
Einreichung von Anmerkungen oder Fragen,
5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und
6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an
den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit
erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam
vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 sowie in den Fällen des § 13 Absatz 3 Nummer 3 zu
– 13 –
beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie
Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3
eingehen.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten
Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der
zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen
Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes.
Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige
Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch
eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde
holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein.
§ 17
Zusammenfassende Darstellung
Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder
bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2,
insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des
wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
§ 18
Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der
zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit
gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere:
1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich
einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
– 14 –
§ 19
Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der
in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker
und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder
nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit
verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden
Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der
Tätigkeit festgelegten Anforderungen.
(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen
der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei
gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig,
mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse
der Überwachung nach Absatz 1.
(5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen
regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien
gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ
ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in
dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung
der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der
Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus.
(6) Die zuständige Behörde
1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen
auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen,
2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen,
3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht
bewältigt werden können, und
4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und
unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den
Vermittlungsmechanismus.
§ 20
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
(1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamtes
für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
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bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach
§ 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und
Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses Teils
und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den
Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für
Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln
die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach
§ 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der
zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu
übermittelnden Unterlagen insbesondere
1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
2. gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 21
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des
Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere
1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Maßgabe
des Artikels 38 des Übereinkommens bestimmen,
2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und
3. nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des
Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige
Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in
Kraft setzen.
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T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht
sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3,
einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 23
Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten
sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den
Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Drucksache 127/26
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nut (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)