Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)
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Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 174/26
26.03.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von
Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie – Drucksache 21/4984 – den von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung
von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)
– Drucksache 21/4744 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.04.26
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel“
durch die Angabe „sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe“ ersetzt.
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Verkaufspreise für Kraftstoffe,“ durch die Angabe
„Verkaufspreise für Kraftstoffe“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
durch die Angabe „mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
c) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen und wird die Angabe
„einhunderttausend“ durch die Angabe „hunderttausend“ ersetzt.
bb) Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständige Behörde“ durch die Angabe „Landesbehörde, die für die Verfolgung
und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist,“ ersetzt.
b) Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29 Satz 1“ die Angabe „, des § 29a Absatz 1
Satz 1“ eingefügt und wird die Angabe „Nachteils“ durch die Angabe „Nachteils, der
missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder relativer
Marktmacht“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. ‚ Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen
des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im
Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes
zuständig ist.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
Drucksache 174/26 - 2 -
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