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Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)

dip / drucksache 26.03.2026 · WP 21 · 174/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 174/26 26.03.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/4984 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket) – Drucksache 21/4744 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 16.04.26 Initiativgesetz des Bundestages 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel“ durch die Angabe „sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe“ ersetzt. b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Verkaufspreise für Kraftstoffe,“ durch die Angabe „Verkaufspreise für Kraftstoffe“ ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ durch die Angabe „mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt. c) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen und wird die Angabe „einhunderttausend“ durch die Angabe „hunderttausend“ ersetzt. bb) Absatz 3 wird gestrichen. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständige Behörde“ durch die Angabe „Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist,“ ersetzt. b) Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29 Satz 1“ die Angabe „, des § 29a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt und wird die Angabe „Nachteils“ durch die Angabe „Nachteils, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder relativer Marktmacht“ ersetzt.‘ c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. ‚ Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist.“ ‘ d) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8. Drucksache 174/26 - 2 -

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