Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 559/26
25.09.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/6990 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
– Drucksache 21/3051 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.10.26
Erster Durchgang: Drs. 557/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert.
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
§ 31b Biometrische Detektion in Echtzeit“.
bb) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme“.
cc) Die Angabe zu § 76 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“.
b) § 1 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in
den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei
unberührt.“
c) § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die
Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt
bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den
§§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde die Bundespolizei darum ersucht.
Im Übrigen ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163
Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 2 und 3
gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im
Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten
insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten
seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die
Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen; in
diesen Fällen hat sie die Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, über ihre
Entscheidung zu unterrichten.“
d) § 22 wird wie folgt geändert.
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
e) § 23 wird wie folgt geändert.
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 wird die Angabe „Waffenverbotszonen“ durch die Angabe „Waffen- und
Messerverbotszonen“ und die Angabe „Ausweispapiere“ durch die Angabe
„Ausweisdokumente“ ersetzt.
f) Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt:
„§ 31a
Automatisierte Erkennung von Gefahren
(1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen
zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von
1. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat
hindeuten,
2. Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder
sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten, oder
3. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose
Personen hindeuten.
(2) Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die
Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. Liegt eine Gefahr vor, kann die
Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1
Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3
gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen
vornehmen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter
Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig.
§ 31b
Biometrische Detektion in Echtzeit
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5
sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3
aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen
Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. Die biometrischen Daten
folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden:
1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für
a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
b) für das Leben einer Person,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Zielrichtung begehen werden,
3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und
4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende
Gesundheitsschädigung droht.
In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische
Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden
und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der
Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft
sein. Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und
Datenbanken ist unzulässig. Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich
auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Das zur Durchführung des Abgleichs
eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich
auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte
Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs
gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(2) Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der
Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder -beamten, die hinsichtlich der
Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt
voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck dürfen die
in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. Bei Gefahr im Verzug
kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen.
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung
verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist
auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Ergibt die
Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen
des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder
seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz
hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung
ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich,
spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht
binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen
des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu
löschen.
(4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und
Bedeutung für die Maßnahme,
3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt,
5. eine Begründung sowie
6. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs
einzusetzenden automatisierten Systems.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und
Bedeutung für die Maßnahme,
3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. die wesentlichen Gründe sowie
5. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs
einzusetzenden automatisierten Systems.
Die Anordnung ist auf höchstens 72 Stunden zu befristen. Verlängerungen um jeweils
nicht mehr als 72 Stunden sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden und die hierzu zum Zweck des
Abgleichs gespeicherten Daten zu löschen.
(6) Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst
durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist
unzulässig. Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen
ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine
Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im
internationalen Bereich ist unzulässig. Für den Abgleich dürfen ausschließlich
automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
Schengenassoziierten Staates bereitgestellt werden.
(7) Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes
Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen
drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. Die Mitteilung darf keine
personenbezogenen Daten enthalten.“
g) Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der
Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.“
h) § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
„§ 39
Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme
Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an
Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete
Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder
Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1
bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer
Gefahr einsetzen.“
i) In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3, 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 und 3“
ersetzt.
j) § 52 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die
Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch
die Angabe „sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“
ersetzt.
k) § 58 wird wie folgt geändert.
aa) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen
Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der
jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die
Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/818 vorliegen.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
l) § 76 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 76
Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“.
bb) In Absatz 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe
„Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt.
cc) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchtstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,“.
dd) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die
Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt.
ee) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden
Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung
nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel
an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht
von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu
überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf
Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der
Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach
Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung
nach Absatz 1 innerhalb von 6 Monaten abzuschließen.“
ff) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ durch die Angabe
„Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ersetzt.
gg) In Absatz 8 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt.
m) In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt.
n) § 78 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
o) § 85 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe
„31b,“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven
Treffern,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
p) § 104 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29
Absatz 1 zuwiderhandelt.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
dd) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
ee) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
q) § 106 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31,“ die Angabe „31a, 31b,“ eingefügt.
bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken
mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert.
Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems
nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das
Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die
Ergebnisse der Evaluierung. Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach
den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die
Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von
Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b
verursachten Grundrechtseingriffe.“
r) § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt:
„§ 107
Übergangsvorschrift
(1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch
zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14] jeweils geltenden
Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14]
geltenden Fassung.
(2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen,
findet § 76 keine Anwendung.“
2. Artikel 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die
Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur
Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern
zuständig, sofern
1. diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,
2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und
3. deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund
von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der
Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten
beschafft werden können.
Die Zuständigkeiten für die weiteren aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und
für Haftfolgeanträge gegen Ausländer nach Satz 1 richten sich nach den Absätzen 1, 4
und 5.“ ‘
3. Nach Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 und 11 eingefügt:
‚Artikel 10
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 5 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 69, 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste
Alternative,“ die Angabe „Absatz 3 Nummer 6,“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 wird die Angabe „Benutzernamen“ durch die Angabe
„Benutzernamen.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 dürfen
nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu
treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort
genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur
Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der
Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.“
3. In § 15b Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mitbetroffene Person“
durch die Angabe „nach § 13 erforderlichen Angaben zur Person der Ehegattin, des
Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des
Lebensgefährten“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 14 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 14 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 12
Absatz 1, 2 oder 5 Satz 4“ ersetzt.
6. In § 35 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a“ die Angabe
„und Nummer 2 Buchstabe a“ eingefügt.
7. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung:
1. Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und den §§ 17 bis 21
anzuwenden,
2. aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden,
3. aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.“ ‘
4. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 3 bis 8.
c) Absatz 10 wird gestrichen.
d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
‚(9) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. I 2026, Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt:
„§ 78
Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der
Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des
Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3
Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die
Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes
mit eigenen Kräften wahrnehmen.“ ‘
e) Die Absätze 12 bis 22 werden zu den Absätzen 10 bis 20.
5. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 13 und 14.
6. Die Liste der EU-Rechtsakte wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-
Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240,
(EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; L 10 vom 15.1.2020, S. 4; L 90960 vom 27.11.2025,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/12 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L
13 vom 8.1.2025, S. 1) geändert worden ist.
5. Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 20. Mai
2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-
Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und
Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862
und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5; L 335
vom 29.12.2022, S. 112; L 90189 vom 15.3.2024, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/13 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 13 vom 8.1.2025, S. 1)
geändert worden ist.“
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 6 und die Angabe „es Rates“ wird durch die
Angabe „des Rates“ ersetzt.
Drucksache 559/26 - 12 -
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