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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 559/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 559/26 25.09.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/6990 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes – Drucksache 21/3051 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 16.10.26 Erster Durchgang: Drs. 557/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert. a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit“. bb) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme“. cc) Die Angabe zu § 76 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“. b) § 1 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.“ c) § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde die Bundespolizei darum ersucht. Im Übrigen ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 2 und 3 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen; in diesen Fällen hat sie die Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, über ihre Entscheidung zu unterrichten.“ d) § 22 wird wie folgt geändert. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. e) § 23 wird wie folgt geändert. aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. bb) In Absatz 3 wird die Angabe „Waffenverbotszonen“ durch die Angabe „Waffen- und Messerverbotszonen“ und die Angabe „Ausweispapiere“ durch die Angabe „Ausweisdokumente“ ersetzt. f) Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren (1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von 1. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, 2. Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten, oder 3. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten. (2) Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. Liegt eine Gefahr vor, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen vornehmen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig. § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden: 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder b) für das Leben einer Person, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden, 3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und 4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht. In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein. Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und Datenbanken ist unzulässig. Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. (2) Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder -beamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck dürfen die in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Ergibt die Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu löschen. (4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme, 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt, 5. eine Begründung sowie 6. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems. (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme, 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, 4. die wesentlichen Gründe sowie 5. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems. Die Anordnung ist auf höchstens 72 Stunden zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als 72 Stunden sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden und die hierzu zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten zu löschen. (6) Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist unzulässig. Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich ist unzulässig. Für den Abgleich dürfen ausschließlich automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates bereitgestellt werden. (7) Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“ g) Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.“ h) § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.“ i) In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3, 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt. j) § 52 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. bb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. k) § 58 wird wie folgt geändert. aa) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen.“ bb) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. l) § 76 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“. bb) In Absatz 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. cc) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchtstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,“. dd) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. ee) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung nach Absatz 1 innerhalb von 6 Monaten abzuschließen.“ ff) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ersetzt. gg) In Absatz 8 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. m) In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. n) § 78 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. o) § 85 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. bb) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. p) § 104 wird wie folgt geändert: aa) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 zuwiderhandelt.“ bb) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2. cc) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. dd) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“ ee) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. q) § 106 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31,“ die Angabe „31a, 31b,“ eingefügt. bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten Grundrechtseingriffe.“ r) § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt: „§ 107 Übergangsvorschrift (1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14] jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14] geltenden Fassung. (2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen, findet § 76 keine Anwendung.“ 2. Artikel 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern zuständig, sofern 1. diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden, 2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und 3. deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können. Die Zuständigkeiten für die weiteren aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und für Haftfolgeanträge gegen Ausländer nach Satz 1 richten sich nach den Absätzen 1, 4 und 5.“ ‘ 3. Nach Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 und 11 eingefügt: ‚Artikel 10 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 5 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 69, 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste Alternative,“ die Angabe „Absatz 3 Nummer 6,“ eingefügt. Artikel 11 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR- Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR- Gesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 wird die Angabe „Benutzernamen“ durch die Angabe „Benutzernamen.“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.“ 3. In § 15b Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „nach § 13 erforderlichen Angaben zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten“ ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 14 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 14 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 4“ ersetzt. 6. In § 35 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a“ die Angabe „und Nummer 2 Buchstabe a“ eingefügt. 7. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung: 1. Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und den §§ 17 bis 21 anzuwenden, 2. aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden, 3. aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.“ ‘ 4. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 3 bis 8. c) Absatz 10 wird gestrichen. d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: ‚(9) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. I 2026, Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt: „§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.“ ‘ e) Die Absätze 12 bis 22 werden zu den Absätzen 10 bis 20. 5. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 13 und 14. 6. Die Liste der EU-Rechtsakte wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: „4. Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; L 10 vom 15.1.2020, S. 4; L 90960 vom 27.11.2025, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/12 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 13 vom 8.1.2025, S. 1) geändert worden ist. 5. Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5; L 335 vom 29.12.2022, S. 112; L 90189 vom 15.3.2024, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/13 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 13 vom 8.1.2025, S. 1) geändert worden ist.“ b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 6 und die Angabe „es Rates“ wird durch die Angabe „des Rates“ ersetzt. Drucksache 559/26 - 12 -

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