Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Text
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 21/26
16.01.26
Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
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ss
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei
Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie – Drucksache 21/3637 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und
Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der
Europäischen Union
– Drucksachen 21/2508, 21/3205 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.02.26
Erster Durchgang: Drs. 563/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von
Sanktionsmaßnahmen
§ 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
§ 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6d Aufsicht über den Anteilspfleger
§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6f Haftung des Anteilspflegers
§ 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger“.
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die
Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen“.
2. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999),
1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1696 (2006), 1718 (2006), 1737 (2006),
1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), 1970 (2011), 1988 (2011),
2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder
2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften beschlossen, die mit einer
Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen
Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare
konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1
einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im
Internet abrufbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2
die folgenden vorläufigen Beschränkungen:
1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder
unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften stehen, sind untersagt und
2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar
bereitgestellt werden.“
1 www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list
2 https://press.un.org/en/content/security-council/press-release
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt:
„§ 6a
Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von
Sanktionsmaßnahmen
(1) Ein inländisches Unternehmen, das einem Geschäftsverbot nach Artikel 5aa
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt und das selbst
oder dessen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ein
inländisches Unternehmen im Sinne des § 55a Absatz 1 der
Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 411) geändert worden ist, ist,
kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn ohne eine
Treuhandverwaltung eine konkrete Gefahr im Einzelfall für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter besteht. Die Treuhandverwaltung kann bei
Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch angeordnet werden, wenn
das Unternehmen bereits auf der Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen einer
öffentlich-rechtlichen Treuhandverwaltung oder einer gesetzlich angeordneten oder
behördlich genehmigten vergleichbaren Firewall-Maßnahme unterliegt und die
Treuhandverwaltung nach Satz 1 diese Maßnahmen ersetzen soll. Der Anordnung
einer Treuhandverwaltung steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen einen
Antrag auf Bestellung eines Anteilspflegers nach § 6b Absatz 1 Satz 1 gestellt hat.
(2) Die Anordnung der Treuhandverwaltung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der
Verwaltungsakt kann öffentlich bekannt gegeben werden. Eine öffentliche
Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt.
Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Vor Anordnung der
Treuhandverwaltung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von
einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen,
soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck
der Anordnung der Treuhandverwaltung gefährden würde.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft das
Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung alle
sechs Monate. Die Anordnung der Treuhandverwaltung ist durch Verwaltungsakt
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 entfallen
sind. Die Anordnung der Treuhandverwaltung erlischt, wenn Artikel 5aa Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgehoben wird. Wurde die
Anordnung der Treuhandverwaltung öffentlich bekannt gegeben nach Absatz 2
Satz 2, ist auch die Aufhebung oder das Erlöschen der Anordnung der
Treuhandverwaltung von Amts wegen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 2 Satz 1 kann
insbesondere vorsehen, dass
1. die Wahrnehmung der Stimmrechte einzelner oder sämtlicher sanktionierter
Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
2. die Stimmrechte aus einzelnen oder sämtlichen Anteilen an dem Unternehmen
auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder
der Geschäftsleitung abzuberufen, neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung
Weisungen zu erteilen,
3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das
Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes
stehen.
Die Übertragung von Anteilen an dem unter Treuhandverwaltung gestellten
Unternehmen durch den Treuhänder ist nicht zulässig.
(5) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1
hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80
und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch darüber,
dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach
Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.
(6) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1
über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes
hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf
Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der
Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen den
Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 2
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(7) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung
gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.
(8) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 6b
Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
(1) Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
bestellt das Gericht einen Anteilspfleger, der die Verwaltungsrechte aus der
Gesellschafterstellung des im Antrag benannten Gesellschafters wahrnimmt. Die
Bestellung des Antragspflegers setzt voraus, dass
1. die Bestellung für die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung oder
der Gesellschaft erforderlich ist und
2. der Gesellschafter, dessen Rechte der Anteilspfleger wahrnehmen soll, an der
eigenen Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten auf Grund des
Geschäftsverbots gemäß Artikel 5aa Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIX
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gehindert ist.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Zum Anteilspfleger kann nur bestellt werden, wer keine der den Antrag
stellenden Gesellschaft oder der mit dieser im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen oder ihrer Gesellschafter im Sinne des § 138 Absatz 2 der
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
nahestehende Person ist und die Voraussetzungen für die Bestellung als
Geschäftsführer gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsrat
gemäß § 100 des Aktiengesetzes erfüllt. Die Bestellung kann nicht gegen den Willen
des Bestellten erfolgen.
(3) Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung
über die Vorgänge, die er unter Ausübung der ihm zur Ausübung zugewiesenen
Gesellschafterrechte behandelt hat.
(5) Die Kosten der Anteilspflegschaft trägt die Gesellschaft. Der Anteilspfleger
hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die
Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt
durch Vereinbarung zwischen dem Anteilspfleger und der Gesellschaft.
§ 6c
Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers
(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des
Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.
§ 6d
Aufsicht über den Anteilspfleger
(1) Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß § 6b Absatz 1
zuständigen Gerichts. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte über den Sachstand und
die Wahrnehmung der Rechte von ihm verlangen.
(2) Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers durch
geeignete Gebote und Verbote einschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann
es den Anteilspfleger durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. In der
Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die
Anordnung hinzuweisen. Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird,
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten
nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger.
§ 6e
Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
(1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach
§ 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.
(2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das
Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine
andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die
Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine
andere Person zum Anteilspfleger bestellen.
§ 6f
Haftung des Anteilspflegers
(1) Der Anteilspfleger ist dem Gesellschafter, dessen Rechte und Pflichten er
wahrnimmt, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn er den Schaden grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
(2) Soweit sich der Anteilspfleger zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten
Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß
§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren
Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
§ 6g
Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger
Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die
Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen“.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
e) „ im Fall des § 6a Absatz 1,“.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten auf
Grund einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2
genannten Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres
pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der
Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für
die in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche
Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 8.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa
ersetzt:
aa) „ Die Nummern 1, 4, 5, 8, 8a, 10 und 10a werden gestrichen.“
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa
ersetzt:
aa) „ Die Nummern 1 bis 3, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.“
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom
7. Dezember 1992,
2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom
29. November 1993,
3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom
30. Mai 1994,
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom
11. Juli 1994,
5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom
17. März 2025,
6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom
18. Juli 2025,
7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom
27. Mai 2025,
8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom
10. September 2024,
9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom
25. April 2025,
10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom
24. März 2025,
11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom
24. Februar 2025,
12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom
9. Dezember 2024,
13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom
18. Juli 2025,
14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom
10. September 2024,
15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom
8. Juli 2025,
16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom
16. Dezember 2024,
17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom
9. Januar 2025,
18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom
24. Februar 2025,
19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom
15. Juli 2025 oder
20. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom
25. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung
oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8
genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung
(EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.“ ‘
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „bis“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) ‚ Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024
einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht
richtig verbucht,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem
22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten
Posten bekleidet,
4. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem
dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
5. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes
Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort
genannten Postens gestattet oder
6. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen
dort genannten Posten zu bekleiden.“ ‘
dd) Buchstabe l wird durch den folgenden Buchstaben l ersetzt:
l) „ Die Absätze 14 und 15 werden gestrichen.“
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 375 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes,“.‘
4. Die bisherigen Artikel 3 bis 5 werden zu den Artikeln 4 bis 6.
5. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 27 die folgende Nummer 28 eingefügt:
„28. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen
angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die
Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der
Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023; L 196 vom 4.8.2023;
L, 2024/90388, 11.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1548, 25.7.2025) geändert worden ist“.
Drucksache 21/26 - 10 -]
Relationen
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