Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
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Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 469/26
14.08.26 BRFuss
Wi - Fz - R - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
A. Problem und Ziel
Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag das
Ziel gesetzt, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln. Dies sei maßgeblich
für die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Die effektive
Anwendung des Kartellrechts solle daher sichergestellt und die Verfahren schneller und
effizienter ausgestaltet werden, vgl. Verantwortung für Deutschland – Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Tz. 319 ff. Diese Ziele greift der
vorliegende Gesetzentwurf auf.
Potentiale zur effektiven Anwendung des Kartellrechts bestehen vor allem bei den
Aufgreifschwellen der Fusionskontrolle: Das richtige Austarieren der
Umsatzschwellenwerte schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der wettbewerblichen Kontrolle
gesamtwirtschaftlich relevanter Zusammenschlüsse und den dazu aufzuwendenden
Ressourcen bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt. Eine effektive Fusionskontrolle
sollte stets darauf ausgerichtet sein, die Anmeldepflichten für Unternehmen durch eine
Anhebung der Aufgreifschwellen auf dasjenige Maß zu begrenzen, das zum Schutz des
Wettbewerbs in Deutschland erforderlich ist. Nur so wird die Wirtschaft so weit wie
wettbewerbspolitisch möglich entlastet.
Zugleich muss aber sichergestellt werden, dass wettbewerbspolitisch kritische
Zusammenschlüsse, die bisher aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Aufgreifschwellen
nicht erfasst werden, vom Bundeskartellamt dennoch geprüft werden können. Aus diesem
Grunde wurde mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-Novelle) die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt,
die insbesondere strategische Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog.
„killer acquisitions“) adressieren sollte. Die derzeitige Ausgestaltung der
Transaktionswertschwelle hat aber in der Vergangenheit gezeigt, dass bestimmte wettbewerblich
relevante Übernahmen trotz hoher Transaktionswerte aufgrund von bisher fehlender
erheblicher Inlandstätigkeit – als darüber hinaus erforderlichem Kriterium – aktuell nicht geprüft
werden können.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Auch bei Zusammenschlüssen, die aufgrund der Transaktionswertschwelle
anmeldepflichtig sind, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Aufwand für
Unternehmen und dem Prüfaufwand des Bundeskartellamts einerseits und dem Interesse an einer
fokussierten Prüfung wettbewerblich bedeutsamer Fälle andererseits zu wahren. Durch
Einführung eines schlanken Anzeigeverfahrens, soll eine bürokratiearme Behandlung
weniger kritischer Vorhaben ermöglicht und sollen zugleich die Ressourcen von
Unternehmen und Behörde auf tatsächlich relevante Zusammenschlüsse konzentriert werden.
Potentiale zur effektiveren Anwendung des Kartellrechts bestehen ferner bei der
Durchsetzung des allgemeinen Kartellverbotes im Bereich öffentlicher Vergaben. Durch
Kartellrechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in
öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen) können der öffentlichen Hand
und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche
Untersuchungen zeigen, dass bei Vorliegen solcher Absprachen im Durchschnitt 15–20 %
höhere Preise durch die öffentliche Hand gezahlt werden als bei wirksamem
Bieterwettbewerb. In Deutschland haben der Umfang und das Volumen öffentlicher
Ausschreibungen und damit auch die Notwendigkeit, Submissionsabsprachen zu verhindern, mit der
Einrichtung des mehr als 500 Mrd. Euro umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur
und Klimaneutralität zusätzlich stark an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig ist die
Aufdeckung derartiger Verstöße in der Praxis ohne ein flächendeckendes Screening über
mehrere Ausschreibungsverfahren hinweg, bei dem auch Daten zu unterlegenen Bietern
analysiert werden, sehr schwierig.
Zudem läuft die bislang befristete und bereits mehrfach verlängerte energiewirtschaftliche
Missbrauchsaufsicht Ende 2027 aus, obwohl die durch sie adressierten Märkte nach wie
vor erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen.
Um dem weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs-
und -bußgeldverfahren schneller und effizienter auszugestalten, nachzukommen,
sollten diese Verfahren ganz vorrangig, wo möglich, digitalisiert und entschlackt werden. So
verläuft das Fusionskontrollverfahren heute noch zu erheblichen Teilen papierbasiert,
obwohl die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung bereits besteht. Viel Zeit geht in
Kartellverwaltungs- und -bußgeldverfahren auch durch die Klärung von Fragen zu
Beteiligungs- und Akteneinsichtsrechten sowie zu Zustellerfordernissen verloren. Im Bereich der
gerichtlichen Rechtsbehelfe nimmt zudem das Zulassungsverfahren zur
Rechtsbeschwerde häufig ebenso viel Zeit in Anspruch wie das daran anschließende Verfahren zur
Sachentscheidung.
Jenseits der Aufgaben aus dem Koalitionsvertrag und der Anpassung einzelner
Vorschriften aus Gründen der Rechtsbereinigung ergibt sich weiterer Novellierungsbedarf des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daraus, dass zum einen die mit der 9. GWB-
Novelle erfolgte Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen
Ministererlaubnisverfügungen als zu weitgehend erachtet wird. Zum anderen bedürfen die Höchstsätze der
Gebühren, die die Kartellbehörden für den Verwaltungsaufwand ihrer Verfahren verlangen
können, aufgrund des Zeitablaufs der letzten Anpassung vor mehr als 30 Jahren, sowie
aufgrund des Anstiegs des Preisniveaus und der seither deutlich gestiegenen Komplexität
vieler Fälle einer Anpassung.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die vorstehend identifizierten Potentiale zur
effektiveren Anwendung des Kartellrechts gehoben:
Sämtliche Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle werden um jeweils zwischen 14
und 50 Prozent angehoben, um weniger Zusammenschlussvorhaben der Anmeldepflicht
zu unterwerfen. Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle zielgerichtet angepasst,
um die Rechtssicherheit zu steigern und bestimmte verbleibende Konstellationen zu
erfassen, in denen bislang eine Prüfung von potentiell für den Wettbewerb bedeutsamen
Zusammenschlussvorhaben, insbesondere sog. „killer acquisitions“, z.B. im
Digitalbereich, noch nicht möglich ist. Grundsätzlich sind derartige Zusammenschlüsse bereits
nach geltendem Recht überprüfbar; der Anwendungsbereich der
Transaktionswertschwelle wird lediglich auf Zusammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch
nicht in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in
Deutschland tätig sein wird. Dabei wird grundsätzlich auf das voraussichtliche
Tätigwerden innerhalb der nächsten zwei Jahre abgestellt. So wird zudem klargestellt, dass die
Anmeldepflichten der Transaktionswertschwelle gleichranging neben den allgemeinen
Umsatzschwellenwerten stehen. Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der
Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird zudem ein schlankes Anzeigeverfahren
eingeführt, das den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert und zugleich die
Ressourcen des Bundeskartellamts auf die Prüfung wettbewerblich relevanter Fälle konzentriert.
Das Bundeskartellamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige
Anmeldung verzichtet werden kann; falls dem so ist, gilt der Zusammenschluss mit Fristablauf
als freigegeben.
Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im
Oberschwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die
hierfür erforderlichen Daten zu sämtlichen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf
zu übermitteln.
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere fünf Jahre
verlängert.
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und -bußgeldverfahren zu beschleunigen und
effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und
Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der
Akteneinsicht, der Veröffentlichung von Entscheidungen der Kartellbehörden und der Zustellung
sowie im Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab
2028 ausschließlich digital erfolgen.
Um mehr Rechtssicherheit bei Unternehmenskooperationen zu schaffen, werden darüber
hinaus die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten auf vertikale Vereinbarungen
ausgeweitet. Dies soll insbesondere innovative und neuartige Kooperationen fördern.
Die Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen die Ministererlaubnis werden gestärkt. Dies
erfolgt mit der Streichung der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Beschränkung des
Rechtsschutzes auf durch die Ministererlaubnisentscheidung in ihren subjektiven Rechten
verletzte Dritte.
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird auf
einmalig acht Jahre befristet.
Zudem wird der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden modernisiert.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und
Evaluierungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte
vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den
Wettbewerbsregeln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt aufgrund der Änderungen in der Fusionskontrolle zu einer
Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von 2,808 Mio. Euro jährlich.
Die im Ergebnis stattfindende Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand stellt
eine Entlastung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsteht in
Summe eine Entlastung in Höhe von -40 Tsd. Euro. Diese setzt sich zusammen aus einer
Entlastung von -199 Tsd. Euro beim Bundeskartellamt und einer Belastung von +38 Tsd.
Euro in der restlichen Bundesverwaltung, sowie +121 Tsd. Euro bei den Ländern.
F. Weitere Kosten
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der
Einzelpreise und auf das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt.
Die Anpassung des Gebührenrahmens führt insgesamt zu einer Belastung der Wirtschaft
in Höhe von 511 Tsd. Euro.
Weitere direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für
mittelständische Unternehmen sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 469/26
14.08.26 BRFuss
Wi - Fz - R - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Meldepflicht von
Preishoheitsinhabern an Tankstellen auch auf die Kraftstoffsorte Super Plus auszuweiten
und es soll das Bundeskartellamt durch zusätzliche Datenmeldungen im Bereich der
Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels eine bessere Ermittlungsgrundlage
erhalten, um etwaig überhöhten Preisen effektiver nachgehen und eine solche Praxis
gegebenenfalls sanktionieren zu können.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Juni 2026 (BGBl. I 2026 Nummer 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 4 und zu den §§ 24 bis 27 werden durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Kapitel 4 (weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 32g wird folgende Angabe zu § 32h eingefügt:
„§ 32h Vergabescreening“.
c) Die Angabe zu § 43 wird durch folgende Angabe zu § 43 ersetzt:
„§ 43 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“.
d) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:
„§ 51a Präsidentin oder Präsident“
f) Die Angabe zu § 56 wird durch folgende Angabe zu § 56 bis § 56b ersetzt:
„§ 56 Anhörung
§ 56a Öffentliche mündliche Anhörung
§ 56b Akteneinsicht“.
g) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde“.
h) Die Angabe zu § 77 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 77 Rechtsbeschwerde“.
i) Die Angabe zu § 78 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 78 (weggefallen)“.
j) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 82c Zustellung in Bußgeldverfahren“.
k) Die Angabe zu § 114 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening“.
2. § 18 Absatz 8 wird gestrichen.
3. § 19a Absatz 4 wird gestrichen.
4. Teil 1 Kapitel 4 wird durch folgendes Kapitel 4 ersetzt:
„Kapitel 4
(weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Angabe
„im Sinne der vorstehenden Absätze“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei der Anwendung von § 1 gilt Artikel 210a Absatz 1 bis 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2026/471 (ABl. L 471 vom
26.2.2026, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 30„
Presse und Medien“.
b) Absatz 2b wird durch folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder
Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die
Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen
Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen
Bereich. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vereinbarungen zwischen
privaten Rundfunkanbietern über die rundfunkwirtschaftliche Zusammenarbeit. Bei
Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten
Rundfunkanbietern über die Zusammenarbeit im nicht-redaktionellen Bereich ist
das Ziel, ihre wirtschaftliche Basis im intermedialen Wettbewerb zu stärken, bei
der Anwendung des § 1 besonders zu berücksichtigen. Die Unternehmen haben
auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c,
wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben
sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an
dieser Entscheidung haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ § 1 ist nicht anzuwenden auf Vereinbarungen zwischen öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit diese gemäß § 30e Absatz 5 des
Medienstaatsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union betraut sind und die Anwendung des § 1 die
Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich
behindert.“
7. § 32 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Kartellbehörde kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem
diese beendet ist.“
8. In § 32c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit Wettbewerbern“ gestrichen
9. In § 32e Absatz 5 wird die Angabe „§ 57 bis 59b und 61“ durch die Angabe „§ 56b bis
59b und 61“ ersetzt.
10. Nach § 32g wird folgender § 32h eingefügt:
„§ 32h
Vergabescreening
(1) Das Bundeskartellamt kann die Daten, die beim Datenservice Öffentlicher
Einkauf nach § 114 Absatz 4 gespeichert sind, sowie die zur Veröffentlichung bestimmten
Daten der dazugehörigen Bekanntmachungen verdachtsunabhängig und systematisch
im Hinblick auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswerten und für weitere Ermittlungen
verwenden; dies gilt auch in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 1. Hierzu kann das
Bundeskartellamt vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermittlung der in Satz 1
genannten Daten in elektronischer Form verlangen. Das Bundeskartellamt ist insoweit
zur Erhebung befugt.
(2) Das Bundeskartellamt darf die Daten nach Absatz 1 für einen Zeitraum von
bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Datenservice
Öffentlicher Einkauf speichern. Soweit die Daten in ein Verfahren zur Verfolgung der in
Absatz 1 genannten Verstöße überführt werden, verlängert sich diese Frist um den
Zeitraum bis zur Bestandskraft herbeiführenden Beendigung des Verfahrens beim
Bundeskartellamt oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich daran anschließenden
gerichtlichen Verfahrens. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
sind die Daten zu löschen.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung,
wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als
750 Millionen Euro erzielt haben sowie
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als
75 Millionen Euro erzielt hat und
a) ein anderes beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr
als 20 Millionen Euro erzielt hat oder
b) der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400
Millionen Euro beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem
Umfang im Inland tätig ist oder voraussichtlich in erheblichem Umfang im
Inland tätig werden wird.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
12. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ es sich um einen Zusammenschluss zwischen zwei Zeitungs- oder
Zeitschriftenverlagen handelt, der eine marktbeherrschende Stellung begründet oder
verstärkt, falls nachgewiesen wird, dass einer der Beteiligten in den letzten drei
Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des
Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und ohne den
Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre; ferner muss nachgewiesen
werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Beteiligter gefunden
wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.“
13. In § 38 Absatz 4a wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 1a“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt
gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. In den Fällen des § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b können die Zusammenschlüsse vor der Anmeldung gemäß
Absatz 8 angezeigt werden. Anmeldungen und Anzeigen sind ausschließlich zulässig
über:
1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für
Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
2. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches
oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches
Empfangsbekenntnis sowie
3. eine hierfür eingerichtete Internetplattform“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
(6) „ Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug
angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich dem
Bundeskartellamt unter Nennung der nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben
bekanntzugeben. § 41 bleibt unberührt.
(7) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 muss für jedes am Zusammenschluss
beteiligte Unternehmen und für die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt
die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6,
2. die Angabe aller aktuellen oder voraussichtlichen Tätigkeiten, bei denen
horizontale oder vertikale Beziehungen zwischen dem zu erwerbenden
Unternehmen und den übrigen Beteiligten einschließlich aller verbundenen
Unternehmen bestehen, sowie
3. eine Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den
Zusammenschluss.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen einer Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 2 entfällt die
Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt den
anzeigenden Unternehmen binnen zwei Wochen nach Eingang der vollständigen
Anzeige mit, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Diese Mitteilung
soll erfolgen, wenn die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens im Sinne des § 40
Absatz 1 Satz 1 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
(9) In der Anmeldung oder Anzeige dürfen keine unrichtigen oder
unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um das Bundeskartellamt zu
veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1, eine Mitteilung nach Absatz 8,
eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder eine Verfügung nach § 41 Absatz 3 zu
unterlassen.“
15. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem das Bundeskartellamt von einem am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordert,
weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus
Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
beantwortet hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Auskunft vollständig
übermittelt wurde,
2. ab dem Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsbehelfs eines am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmens gegen die Offenlegung von Informationen
durch das Bundeskartellamt gegenüber einem anderen beteiligten
Unternehmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Frist nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes
Unternehmen dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder
Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss
rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, ist in einem erneuten
Hauptprüfverfahren über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlusses zu
entscheiden. Die Frist nach Absatz 2 Satz 2 beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des
gerichtlichen Beschlusses von Neuem.“
16. § 41 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt
nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 39 Absatz 8 Satz 1 und § 40
Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses
Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind
unwirksam. Dies gilt nicht
1. für Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch
rechtswirksam geworden sind,
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines
Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des
Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam
geworden sind, sowie
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach
Vollzug bekannt gegeben und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3
eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die
Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2
in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42
erteilt worden ist.
Das Verbot nach Satz 1 gilt in den Fällen des § 40 Absatz 6 nicht für
Vollzugshandlungen, die im Zeitraum zwischen der Freigabe oder einer vorhergehenden Befreiung vom
Vollzugsverbot und dem Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen
Beschlusses vorgenommen worden sind.“
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 43„
Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 nach Erlass im Volltext auf seiner Internetseite veröffentlichen, soweit nicht
wichtige Gründe im Sinne des § 56b Absatz 2 Satz 1 entgegenstehen.“
18. § 43a wird gestrichen.
19. § 47k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 20“ durch die Angabe „, 20 und 29a“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 8“ die Angabe „für die
Kraftstoffsorten Super E5, Super E10, Super Plus und Diesel“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
„Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1
genannten gesetzlichen Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in
den Fällen eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen
umgehend die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen §
2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die nach
Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1
des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständige Behörde informieren und den
Vorgang an sie abgeben.“
d) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle
Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität
und Schutz der eingehenden Informationen. Auf Anfrage einer Kartellbehörde
übermittelt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe alle bei ihr vorhandenen
Informationen und Daten, die die jeweils zuständige Behörde für ihre Aufgaben nach
diesem Gesetz oder nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union benötigt, unverzüglich an diese weiter.“
e) Absatz 7 wird durch folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen,
insbesondere der verdachtsunabhängigen Beobachtung nach Absatz 1, sind die §§ 59,
59a und 59b entsprechend anzuwenden. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus von einem Anbieter von
Kraftstoffen, der auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher
vorgelagerten Markt tätig ist, die Übermittlung von aktuellen Preis- und
Absatzinformationen, insbesondere von Abnehmern, Absatzmengen, Absatzpreisen,
Absatzregionen und Lieferhorizonten verlangen. Die betreffenden Anbieter sind verpflichtet,
diese ab dem Zeitpunkt des Verlangens nach Satz 2 innerhalb einer von der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bestimmten, angemessenen Frist in regelmäßigen
Abständen an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Ein
Verlangen nach Satz 2 soll einen Mitteilungszeitraum von insgesamt 6 Monaten nicht
überschreiten. Ein erneutes Verlangen nach Ablauf der nach Satz 4 genannten
Frist ist zulässig. § 59 Absatz 1 Satz 3, Satz 5 bis Satz 8, Absatz 2 bis 5 ist im
Rahmen der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 50f,
54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85,
91 und 92 entsprechend anzuwenden.“
20. § 47l Satz 3 wird gestrichen.
21. § 50b Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. § 61
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes sind entsprechend
anzuwenden.“
22. In § 51 Absatz 5 wird die Angabe „, eines Kartells“ gestrichen.
23. Nach § 51 wird ein neuer § 51a eingefügt:
„§ 51a
Präsidentin oder Präsident
(1) Das Bundeskartellamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten
geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident wird einmalig für die Dauer von acht Jahren
zur Bundesbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt.
(2) Wird eine Bundesbeamtin auf Lebenszeit oder ein Bundesbeamter auf
Lebenszeit oder eine Bundesrichterin auf Lebenszeit oder ein Bundesrichter auf
Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, ruht das bisherige Beamten- oder
Richterverhältnis. Für die Dauer des befristeten Beamtenverhältnisses nach Absatz 1
Satz 2 ruhen die in dem ursprünglichen Beamten- oder Richterverhältnis begründeten
Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand. §
15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Ist eine Landesbeamtin auf Lebenszeit oder ein Landesbeamter auf
Lebenszeit oder eine Landesrichterin auf Lebenszeit oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur
Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit
die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht wird.
(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit heraus ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht.“
24. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine
Anwendung dieses Gesetzes sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem
Aufgabengebiet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „mit ihrer Stellungnahme“ gestrichen.
25. § 56 wird durch die folgenden §§ 56 bis 56b ersetzt:
§ 56„
Anhörung
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch mündlich durchführen, wenn
die besonderen Umstände des Falles dies erfordern.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die
Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 56a
Öffentliche mündliche Anhörung
(1) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eine öffentliche mündliche Anhörung durchführen.
Der Termin für die öffentliche mündliche Anhörung ist den Beteiligten mit
angemessener Frist mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Über die Art und Weise der
Durchführung der öffentlichen mündlichen Anhörung entscheidet die Kartellbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde hat die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn anderenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des
Wohls des Bundes oder eines Landes, oder eine Gefährdung eines wichtigen
Betriebsoder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist.
(2) Beabsichtigt das Bundeskartellamt, eine Abhilfemaßnahme in den Fällen des
§ 32f Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 anzuordnen, hat es so früh wie möglich eine
öffentliche mündliche Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 durchzuführen. Dies gilt nicht,
wenn alle Beteiligten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Anhörung
verzichtet haben. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
eine öffentliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn alle Beteiligten auf die Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Anhörung verzichtet haben. Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 hat die Monopolkommission das Recht in
der öffentlichen mündlichen Anhörung gehört zu werden. Ihr ist die Möglichkeit
einzuräumen, die nach § 42 Absatz 5 erstellte Stellungnahme zu erläutern. Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 56b
Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffenden
Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beigeladenen, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann, kann die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gewähren. Die Einsicht erfolgt durch
Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck der betreffenden
Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung entsprechender elektronischer
Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten.
(2) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung
der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von
Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung
und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.
(3) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden
Akten oder aus sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen erteilen oder
Einsicht in diese gewähren, soweit die Dritten hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen.
Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung
eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der
Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach
den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.
(4) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten verlangen, mit
der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen
Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in Absatz 2 genannten
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der
Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht
ausgehen.“
26. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 bis 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Abweichend von § 61 Absatz 1 können Verfügungen und Beschlüsse nach Satz 1
auch durch elektronische Übermittlung bekannt gegeben werden, sofern ein
Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen hierfür einen Zugang eröffnet.
Als Zugänge im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere die Angaben zur
elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Digitale-Dienste-Gesetzes.“
27. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über
den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten nach dem
Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen; Entscheidungen gemäß § 51 Absatz 3
enthalten das Datum der Abstimmung und die Namenswiedergabe der an der
Abstimmung beteiligten Personen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98
entsprechend anzuwenden. Wird gemäß Satz 1 oder Satz 2 elektronisch gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt, findet § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verfügungen der Kartellbehörde nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30
Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f und § 34 sind im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach
§ 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32f, § 34 und
§ 60 nach Bekanntgabe im Volltext auf seiner Internetseite veröffentlichen, soweit
nicht wichtige Gründe im Sinne des § 56b Absatz 2 Satz 1 dem entgegenstehen.“
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 56b Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird der folgende Satze 5 eingefügt:
„Auf die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39
Absatz 1 Satz 1 sind die Gebühren für die Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 2
anzurechnen.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen:
1. 750 000 Euro in den Fällen des § 19a;
2. 250 000 Euro in den Fällen des § 32;
3. 100 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, des § 32b Absatz 1 sowie der
§§ 36, 39 Absatz 1 Satz 1, der §§ 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42;
4. 30 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 1, sowie der §§ 32d, 34 und 41
Absatz 2 Satz 1 und 2;
5. 20 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 2;
6. 10 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche
Akten oder der Erteilung von Auskünften daraus nach § 56b Absatz 3 oder
nach den §§ 406e oder 475 der Strafprozessordnung;
7. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des
§ 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1;
8. 2 500 Euro in den Fällen des § 39 Absatz 1 Satz 2;
9. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 sowie
10. folgende Beträge:
a) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26
Absatz 1,
b) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache,
c) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2
Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung
oder Erlaubnis.“
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz
3“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 56b Absatz 3“ ersetzt.
29. § 63 wird durch folgenden § 63 ersetzt:
§ 63„
Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
(1) An dem Beschwerdeverfahren sind beteiligt:
1. der Beschwerdeführer,
2. die Kartellbehörde,
3. die weiteren nach § 54 Absatz 2 an dem Verfahren vor der Kartellbehörde
Beteiligten,
4. die vom Beschwerdegericht zu dem Beschwerdeverfahren Beigeladenen; § 65 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder andere behördliche
Verfahrenshandlungen, über die die Kartellbehörde in selbstständigen Nebenverfahren
entscheidet, bestimmt sich die Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren
ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(3) An dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beteiligten des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens beteiligt.
(4) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten
Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung
betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(5) Fähig am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und
juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.“
30. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sie kann die Einsicht außerdem ablehnen, soweit die Kenntnis der
betreffenden Unterlagen für die Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen
Interessen nicht erforderlich ist.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und es wird nach der Angabe „die Einsicht“
die Angabe „versagt,“ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Über die Ablehnung der Einsicht nach Satz 3 entscheidet auf Antrag eines
Beteiligten das Gericht durch Beschluss.“
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Beschlüsse nach Satz 5 und Satz 6 sind zu begründen.“
ee) Der bisherige Satz 6 wird zu Satz 8 und es wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
31. In § 71 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Bei Beschwerden wegen der Erteilung oder Versagung von Auskünften aus den ein
Verfahren betreffenden Akten oder aus sonstigen Unterlagen in
Kartellverwaltungssachen oder von Einsicht in diese nach § 56b Absatz 3 beträgt der nach § 3 der
Zivilprozessordnung zu bestimmende Wert höchstens 10 000 Euro.“
32. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
33. Die Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde“.
34. § 77 wird durch folgenden § 77 ersetzt:
§ 77„
Rechtsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt. Einer Zulassung bedarf es nicht..“
35. § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt:
§ 78„
(weggefallen)“.
36. § 79 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
37. § 81g Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Unterbrechung der Verjährung wird auch bewirkt nach
1. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch
den Erlass des ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach
§ 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59, sofern es binnen zwei Wochen zugestellt
wird, ansonsten durch dessen Zustellung, und
2. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch
den Eingang der Akten bei dem nach § 83 zuständigen Gericht gemäß § 82a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a.“
38. § 82a wird durch folgenden § 82a ersetzt:
„§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
(1) In dem Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung
1. ist § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den Maßgaben
entsprechend anzuwenden, dass
a) die Kartellbehörde als Verwaltungsbehörde die Akten nach § 69 Absatz 3 Satz
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unmittelbar an das nach § 83
zuständige Gericht übersendet und die Staatsanwaltschaft durch Übersendung
einer Aktenkopie über das Verfahren informiert,
b) § 69 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden ist
und die Kartellbehörde die Aufgaben der Verfolgungsbehörde im gerichtlichen
Bußgeldverfahren wahrnimmt,
c) § 69 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden ist und die gemäß § 65 Absatz 5 im Übrigen dem
Richter am Amtsgericht zustehenden Befugnisse dem nach § 83 zuständigen
Gericht zustehen.
2. verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft
einschließlich aller dieser nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der
Strafprozessordnung zustehenden Rechte,
3. bedarf es auch über die in § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
genannten Fälle hinaus nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu
Verfahrenshandlungen und
4. ist § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84 übersendet die Kartellbehörde
die Akten unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 347
Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ist für die Kartellbehörde entsprechend
anzuwenden. Die Kartellbehörde informiert die Staatsanwaltschaft durch Übersendung
einer Aktenkopie über das Verfahren. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt
allein der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse.
(3) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig
war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das
Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den
Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und
Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.“
39. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
„§ 82c
Zustellung in Bußgeldverfahren
§ 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass im Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz § 173
Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3
entsprechend anzuwenden sind.“
40. In § 83 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz wird die Angabe „Kartellbehörde“ durch die Angabe
„Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
41. § 86a wird durch folgenden § 86a ersetzt:
„§ 86a
Vollstreckung
(1) Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des
Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des
Verzugs ab dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten
Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
(2) Im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes ist § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 3 entsprechend anzuwenden.“
42. § 89 Absatz 3 wird gestrichen.
43. In § 90 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Ersuchen“ ersetzt
und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
44. § 93 wird durch folgenden § 93 ersetzt:
§ 93„
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung
gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie für Verbandsklagen nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87
aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“
45. § 94 Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80);“.
46. § 108 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
47. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 114„
Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf,
Vergabescreening“.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Auftraggeber im Sinne des § 98 sind verpflichtet, spätestens 30 Tage
nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer
Rahmenvereinbarung und spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession unter
Nennung der Verfahrenskennung des betreffenden Vergabeverfahrens folgende
Daten sämtlicher Bewerber und Bieter an den Datenservice Öffentlicher Einkauf
nach Absatz 3 in elektronischer Form zu übermitteln:
1. Name und Adresse,
2. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
3. Preis oder Kosten des Angebots, wenn ein solches erfolgt ist; hat der Bieter
mehrere Angebote abgegeben, ist das zuletzt abgegebene Angebot
maßgeblich.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Übermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden ist oder wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht. Der
Datenservice Öffentlicher Einkauf ist zur Erhebung der nach Satz 1 erhobenen Daten, zur
Speicherung sowie zu deren Übermittlung nach Maßgabe des § 32h befugt. Nach
erfolgreichem Abruf der Daten durch das Bundeskartellamt nach § 32h sind die
Daten unterlegener Bewerber und Bieter nach Satz 1 spätestens nach Ablauf von
sechs Kalendermonaten nach der Übermittlung zu löschen. Die Daten nach Satz 1
dürfen vom Datenservice Öffentlicher Einkauf nicht veröffentlicht werden; die
Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen bleibt davon unberührt.
(5) Auftraggeber im Sinne des § 98 und Vergabekammern können der
zuständigen Kartellbehörde bei Verdacht des Verstoßes gegen § 1 oder Artikel 101
des Vertrages der Europäischen Union die relevanten Teile der Dokumentation
des betreffenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, übermitteln.“
48. In § 182 Absatz 2 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „4 000“, die Angabe „50
000“ durch die Angabe „70 000“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „140 000“
ersetzt.
49. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31.
Dezember 2032“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und vor dem 31. Dezember 2027“ gestrichen.
c) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 bis 19 eingefügt:
(14) „ Die §§ 24 bis 27 in der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes sind auf vor dem [einfügen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] anerkannte Wettbewerbsregeln auch nach
dem [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anzuwenden.
(15) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 3 sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2027 auch schriftliche Anmeldungen nach § 39 zulässig.
(16) Die durch form- und fristgerechte Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde am [einsetzen: … Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden ab dem [einsetzen: … Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In
den Fällen des Satzes 1 weist der oder die Vorsitzende des
Rechtsbeschwerdegerichts die Parteien auf die Fortsetzung des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als Rechtsbeschwerdeverfahren hin. § 79 Absatz 4 Satz 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde anstatt
mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Zustellung
des Hinweises nach Satz 2 zu laufen beginnt.
(17) § 114 Absatz 4 ist ab dem 1. September 2027 anzuwenden. § 114
Absatz 4 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. März 2028 nicht für Auftraggeber im Sinne
des § 98, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen.
(18) Für die Kraftstoffsorte Super Plus gilt die Pflicht zur Datenübermittlung
nach § 47k Absatz 2 Satz 1 erst ab dem … [einsetzen: Datum 6 Monate nach dem
Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes].
(19) Im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen, für die im Zeitraum ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes]
und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 der Zuschlag erteilt wird, und auf die
der Vierte Teil dieses Gesetzes aufgrund des § 107 Absatz 2 nicht anzuwenden
ist, stehen Unternehmen sowie Verbänden nach § 33 Absatz 4 gegen öffentliche
Auftraggeber im Sinne des § 99 keine Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche
zu, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen § 19 oder § 20 stützen.“
Artikel 2
Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung
Die MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I 595, 3245; 2013 I 3304),
die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen
er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung des Preises für eine
Kraftstoffsorte nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den
jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln
(Preisdaten).“
Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nummer 137) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen,“.
b) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in
Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um
Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das Statistische
Bundesamt um Übermittlung von Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens,
das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll,
ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie
Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben; im Falle des
Ersuchens beim Statistischen Bundesamt kann sie alternativ oder zusätzlich die
Daten nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f oder die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer angeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt
unberührt.“
2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die
Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 172a“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
2. In § 202 Satz 3 wird die Angabe „§ 172a“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart die effektive Anwendung
des Kartellrechts sicherzustellen und die Verfahren schneller sowie effizienter
auszugestalten. Der vorliegende Entwurf des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze dient vorrangig der Umsetzung dieser
Vorgaben. Das heute schon gut funktionierende System zur Durchsetzung des Kartellrechts soll
vor diesem Hintergrund zielgerichtet verbessert werden. Es wird dort nachgesteuert, wo
dies für die Wirksamkeit des Kartellrechts oder für dessen effiziente Durchsetzung
angezeigt ist.
Verfahrensvereinfachung und Effizienzverbesserung sind notwendig um Wirtschaft und
Verwaltung zu entlasten und die Balance zwischen notwendiger und hinreichender
Eingriffsverwaltung auszutarieren. Damit wird der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt
und die zunehmenden knappen Ressourcen in der öffentlichen Verwaltung geschont.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf wird die in den vergangenen Jahren vorgenommene Bestandsaufnahme
der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fortgesetzt. Es
erfolgen weitere punktuelle Fortentwicklungen und Verbesserungen bei spezifischen
Vorschriften. Das bestehende und im Grundsatz bewährte System des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Hier wurden insbesondere mit den vergangenen
Novellen wichtige Schritte zur Stärkung des Wettbewerbs vorgenommen, wie die
Anpassungen an die Besonderheiten der Digitalökonomie durch eine Reform der
Missbrauchsaufsicht und die erweiterten Befugnisse für das Bundeskartellamt nach erfolgten
Sektoruntersuchungen zur Abstellung fortwährender und erheblicher Störungen des Wettbewerbs.
1. Stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle
Das System der deutschen Fusionskontrolle ist ein bewährtes, gut funktionierendes
Instrument einer präventiven Wettbewerbspolitik. Es schützt den Wettbewerb, indem es die
Entstehung marktbeherrschender Stellungen durch externes Wachstum verhindert. Das
Verfahren zeichnet sich in der Praxis – auch im internationalen Vergleich – durch
verhältnismäßig geringe formale Anforderungen an Anmeldungen und kurze Verfahrensdauern aus,
bei einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Anmeldungen. Dennoch bedarf das
Fusionskontrollsystem in Deutschland regelmäßiger Überprüfung, um weiterhin dessen Effektivität
und Effizienz zu gewährleisten.
Im Bereich der formellen Fusionskontrolle bedeutet dies vor allem eine Prüfung der
Aufgreifschwellen. Wesentlich ist dabei das Ziel, die Unternehmen und insbesondere den
Mittelstand nur soweit zu belasten, wie dies aus wettbewerbspolitischer Sicht erforderlich ist.
Eine stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle und Entlastungen für Unternehmen lassen
sich dort erreichen, indem bestimmte Fusionen (z.B. hinsichtlich Größe der beteiligten
Unternehmen), die in der Regel wettbewerblich unbedenklich sind, künftig keiner generellen
Anmeldepflicht mehr unterliegen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des
inflationären Umfelds der vergangenen Jahre erfolgt eine Anhebung aller Umsatzschwellenwerte
in § 35 Absatz 1 um jeweils zwischen 14 und 50 Prozent.
Mit der 9. GWB-Novelle wurde bereits 2017 ein neuer Aufgreiftatbestand, die sog.
Transaktionswertschwelle, eingeführt. Seitdem kann das Bundeskartellamt auch bestimmte
Gruppen von wettbewerblich problematischen Fällen unterhalb der Umsatzschwellenwerte
überprüfen, sofern der Transaktionswert mehr als 400 Mio. Euro beträgt. Damit können
insbesondere junge, innovative Unternehmen vor strategischen Aufkäufen etablierter,
marktstarker Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) geschützt und die
innovationsfördernde Wirkung des Wettbewerbs abgesichert werden. Erfahrungen haben jedoch gezeigt,
dass einige wettbewerblich relevante Transaktionen aktuell nicht durch das
Bundeskartellamt überprüft werden können, weil das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig in
Deutschland tätig ist (weiteres Aufgreifkriterium neben dem Transaktionswert). Die
Transaktionswertschwelle wird daher mit dem vorliegenden Entwurf zielgerichtet ausgeweitet, um
die Rechtssicherheit zu erhöhen und diese bestimmten, bisher nicht aufgreifbaren
Zusammenschlüsse künftig prüfen zu können. Erstens wird klargestellt, dass die Anmeldepflicht
nach der Transaktionswertschwelle (§ 35 Absatz 1a a.F.) nicht subsidiär zur Anmeldepflicht
nach den Umsatzschwellenwerten (§ 35 Absatz 1 a.F.) gilt, sondern gleichranging neben
dieser steht. Zweitens wird der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle auf
Zusammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig
in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in
Deutschland anbieten wird oder seine Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern
wird. Die erweiterte Anmeldepflicht beinhaltet für das Bundeskartellamt auch die
Möglichkeit, weitere Fälle zu erfassen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an
die Europäische Kommission zu verweisen.
Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind,
wird ein neues Anzeigeverfahren eingeführt. Die Unternehmen können diese Vorhaben
künftig in Form einer schlanken Anzeige beim Bundeskartellamt einreichen. Das
Bundeskartellamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige Anmeldung verzichtet
werden kann. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt der Zusammenschluss bereits
nach Ablauf dieser Frist als freigegeben.
2. Rechtssicherheit durch Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung
Mit der 10. GWB-Novelle wurde ein Anspruch für Unternehmen auf eine Entscheidung des
Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden durch die Kartellbehörde besteht,
eingeführt. Dieser Anspruch besteht für horizontale Kooperationen und gewährt den
beteiligten Unternehmen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Der Anspruch wird nun auch auf
vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Durch eine frühzeitige kartellrechtliche Bewertung
möglicher Vorhaben durch das Bundeskartellamt kann für die Unternehmen mehr
Rechtssicherheit, insbesondere bei innovativen und neuartigen Kooperationen gewährleistet
werden. Der ausgeweitete Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung sorgt damit auch für
eine Entlastung der Wirtschaft.
3. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere fünf Jahre
verlängert.
4. Vergabescreening
Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im
Oberschwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Daten zu allen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
5. Ministererlaubnis
Mit der 9. GWB-Novelle sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen
Ministererlaubnisentscheidungen eingeschränkt worden. Um den Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis zu
betonen, gleichzeitig jedoch effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wird der status quo
ante vor der 9. GWB-Novelle wieder hergestellt und die Gebühren für das Verfahren – mit
Blick auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand – angehoben. Der Gesetzentwurf stärkt
damit den Rechtsschutz bei Ministererlaubnisentscheidungen.
6. Amtszeitbefristung
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird durch die
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit auf acht Jahre befristet. Eine
Wiederernennungsmöglichkeit besteht nicht.
7. Kartellverwaltungs-, -ordnungswidrigkeiten- und Rechtsbehelfsverfahren
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen
und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und
Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der
Akteneinsicht, der Veröffentlichung, der Zustellung und der Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden
Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Bis dahin gilt
eine Übergangsfrist, in der auch schriftliche Anmeldungen weiterhin akzeptiert werden. Ziel
ist der Übergang zu einem vollständig digitalen Fusionskontrollverfahren. Dies ist
Voraussetzung für eine weitere Steigerung der Effizienz, Geschwindigkeit und Nachhaltigkeit der
Verfahren.
8. Gebühren
Der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden und Vergabekammern wird
modernisiert.
9. Sonstiges
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und
Evaluierungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte
vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den
Wettbewerbsregeln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche inhaltliche Beiträge Dritter wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs nicht
berücksichtigt.
IV. Alternativen
Die Ziele können nur über eine Gesetzesänderung erreicht werden. Gleichermaßen
geeignete und angemessene Alternativen sind nicht verfügbar, um die angestrebten Ziele zu
erreichen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16
(Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 Grundgesetz (gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Arbeit des Bundeskartellamtes, indem die Aufgreifschwellen für
die Fusionskontrolle angehoben werden. Das Bundeskartellamt kann so die verfügbaren
Ressourcen zielgerichteter für wettbewerblich problematische Fälle einsetzen. Zudem
werden weitere Verfahrensvereinfachungen (einschließlich Fortsetzung der Digitalisierung der
Prozesse des Bundeskartellamtes) vorgenommen, etwa mit Blick auf
Unternehmenskooperationen, Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-,
Akteneinsichtsrechten und Zustellerfordernissen sowie den Wegfall des Zulassungsverfahrens zur
Rechtsbeschwerde.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der
Gesetzentwurf beachtet dabei insbesondere das Prinzip 4 der Stärkung nachhaltigen
Wirtschaftens.
Der Gesetzentwurf beeinflusst schwerpunktmäßig die Indikatoren aus der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung
Deutschlands stehen. Insbesondere soll der Entwurf zu einem stetigen und angemessenen
Wirtschaftswachstum sowie einem höheren Investitionsniveau (Indikatoren 8.3 und 8.4)
beitragen, indem die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb gestärkt werden.
Die Regelungen des Entwurfs berühren auch das Ziel eines einfachen Zugangs zur Justiz
und der Schaffung leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger Institutionen (Indikator 16
und insbesondere globales Unterziel 16.6 der Agenda 2030). So werden etwa die
Vorschriften verwaltungsrechtlichen Handelns überarbeitet, sodass für Unternehmen z.B. im
Hinblick auf das „Vorsitzendenschreiben“ in § 32c des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und durch Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-,
Akteneinsichtsrechten und Zustellerfordernissen höhere Rechtssicherheit erreicht werden kann.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Mehrbedarf. Demnach bestehen auch keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich.
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger
Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer
Entlastung für die Wirtschaft. Diese kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl
zukünftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der aktuellen Zahlen der
Fusionsanmeldungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der
Fusionskontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer
gewissen Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021
gab es durchschnittlich ca. 875 Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten
Umsatzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75
Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20 Mio. Euro werden
voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen.
Dies entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die
Unternehmen ist diese Verringerung der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung
verbunden. Es entfallen jeweils die Kosten für die Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit
der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die Entlastung bei den
Gebühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. 2
Vorprüfverfahren, auf insgesamt 32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen
werden können, erhöhen. Mit dem neuen Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist
nicht mehr die vollständige Anmeldung des Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt,
dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich 2 Vorprüfverfahren
pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und
damit einem reduzierten Aufwand bleibt.
Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der
Fallzahlen um 147 Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg
um 30 Fälle mit lediglich einer Anzeigepflicht.
Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei
einem Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden
geschätzt. Es wird der durchschnittliche branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro
bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die Fusionskontrolle horizontal alle
Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die
rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen
über den oben geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens
hinaus. Die durchschnittlichen Kosten für die Rechtsberatung können aufgrund der starken
Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur überschlägig geschätzt
werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren,
200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen.
Die Ausweitung der Meldepflicht an die MTS-K auf die Kraftstoffsorte „Super Plus“ betrifft
knapp 1950 Preishoheitsinhaber (PHI) und ca. 15.000 Tankstellen. Die Zahl der PHI mit
unter 10 Tankstellen umfasst auch jene, die für alle oder einen Teil ihrer Tankstellen von
der Meldepflicht befreit sind. Zu beachten ist, dass sowohl die Zahl der PHI als auch die
Tankstellenverteilung variieren, da neue PHI hinzukommen, da sich die Verteilung der
Tankstellen auf PHI ändert (z.B. durch Übernahmen) oder da bestehende PHI ihren Status
als PHI aufgeben. Aktuelle Zahl der Preismelder: Ca. 13 (Stand Anfang April 2026). Die
grundlegende Infrastruktur ist auf neue Kraftstoffsorten erweiterbar. Es ist davon
auszugehen, dass bestehende Systeme umprogrammiert werden müssen. Wie hoch die Kosten hier
auf Seiten der PHI / Preismelder sein wird, kann nicht ohne Weiteres beziffert werden.
Gleiches gilt für den Erfüllungsaufwand auf Seiten der aktuell ca. 75 Verbraucher-
Informationsdienste. Ähnlich wie bei den PHI müssen diese das laufende System umprogrammieren.
Viele VID zeigen Super Plus-Preise bereits an, die von Bürgern gemeldet werden. Der
Übertragungsweg der Daten wird im Grunde der gleiche sein, wie bei E5, E10 und Diesel.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Aufwands pro Fall der
Mehraufwand unter 100.000 Euro liegt.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k
Abs. 7 Satz 2 bis 5 verursacht einen Mehraufwand aufseiten der Wirtschaft. Es wird stand
jetzt von maximal 10 betroffenen Anbietern von Kraftstoffen ausgegangen. Pro Meldung
wird von einem Personalaufwand von 1 h bei mittlerem Qualifikationsniveau im Bereich
Energieversorgung ausgegangen, wobei pro Monat von vier Meldungen und einer Dauer
von sechs Monaten ausgegangen wird.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 35 GWB
–
Vorprüfverfahren –
J
a
-147 60 h *
62,40
Euro/h +
15.000
Euro
-2.755 - - -
2.2 § 35 GWB
–
Hauptprüfverfahren –
J
a
-1 640 h *
62,40
Euro/h +
200.000
Euro
-240 - - -
2.3 § 35 GWB
–
Anzeigepflicht –
J
a
30 20 h *
62,40
Euro/h +
5.000€
187 - - -
2.4 § 47 k Abs.
2 GWB
J
a
Geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
2.5 § 47k Abs.
J
a
Geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
-2.808 - - -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-2.808 - - -
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger
Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine
Entlastung der Behörde. Der personelle Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim
Bundeskartellamt entspricht durchschnittlich 3 hD-Arbeitstagen, sowie je 1 gD- und mD-Arbeitstag.
Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage, sowie je 16,5 gD- und
mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1
und 7 GWB wird auf 1 hD-Arbeitstage, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall
geschätzt.
Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische
Anpassungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML-
Meldeschemas. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe
Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von voraussichtlich rund
90.000 Euro.
Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die
Anpassung und Erprobung bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der
MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund 10 Personentagen im gehobenen Dienst und 82
Personentagen im höheren Dienst.
Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support
und Durchsetzung der erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern,
Plattformbetreibern und Verbraucher-Informationsdiensten. Hierfür ist mit einem zusätzlichen
Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im mittleren Dienst sowie 0,5
Stellen im höheren Dienst zu rechnen.
Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen
laufenden Ausgaben für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen.
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei
Verstößen gegen die Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die
finanziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit den entsprechenden Bußgeldern einhergehen.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k
Abs. 7 verursacht beim Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h.
Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird von einem Mehraufwand von unter 100.000
Euro ausgegangen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 35
GWB
–
Vorprüfverfahren –
Bun
d
-147 24 h * 67,60
Euro/h (hD) +
8 h * 40,40
Euro/h (gD) +
8 h * 33,80
Euro/h (mD)
-326 - - -
3.2
§ 35
GWB
–
Hauptprüfverfahren –
Bun
d
-1 560 h * 67,60
Euro/h (hD) +
132 h * 40,40
Euro/h (gD) +
132 h * 33,80
Euro/h (mD)
-48 - - -
3.3
§ 35
GWB
–
Anzeigepflicht –
Bun
d
30 8 h * 67,60
Euro/h (hD) +
4 h * 40,40
Euro/h (gD) +
4 h * 33,80
Euro/h (mD)
25 - - -
3.4
§ 47k
Abs. 2
Bun
d
800 1 h * 67,60
Euro/h (hD) +
1 h * 40,40
Euro/h (gD) +
0,5 h * 33,80
Euro/h (mD)
+ 62,5 Euro
150 1 656 h *
67,60
Euro/h
(hD) + 80
h * 40,40
Euro/h(gD
) + 90.000
Euro
3.5
§ 47k
Abs. 7
Bun
d
Geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.6 § 114
GWB
Bun
d
5.700 10 min *
40,40 Euro/h
- 27 - Drucksache 469/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.7 § 114
GWB
Land
16.750 10 min *
43,20 Euro/h
Summe
(in Tsd.
Euro)
- -
-
davon
Bund
- -
-
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
- -
- -
-
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung beim Bundeskartellamt um 199 T € jährlich,
sowie einer Belastung der restlichen Bundesverwaltung um 38 T € jährlich und der Länder
um 121 T € jährlich.
5. Weitere Kosten
Die Gebührenobergrenzen in § 62 Absatz 2 Satz 2 GWB werden erhöht, da die
Kostendeckung durch die seit 1989 unangepassten Obergrenzen nicht mehr gegeben ist. Dies dürfte
zu einem Anstieg der durchschnittlich erhobenen Gebühren führen. Auch dieser kann nur
grob geschätzt werden. Die durchschnittliche Gebühr für ein Vorprüfverfahren wird mit dem
neuen Gebührenrahmen von 7.500 Euro auf durchschnittlich 10.000 Euro bei
Vorprüfverfahren und von 30.000 Euro auf ca. 50.000 Euro bei Hauptprüfverfahren steigen. Die
durchschnittlichen Gebühren im neu eingeführten Anzeigeverfahren werden auf 1.000 Euro
geschätzt. Zudem dürften die Gebühren zur Akteneinsicht um 20 Prozent und damit 1.000
Euro auf 6.000 Euro insgesamt im Jahr steigen. Dies führt zu einem Anstieg von 728 * 2.500
Euro + 9 * 20.000 Euro + 30.000 Euro + 1.000 Euro = 2.031.000 Euro. Gleichzeitig entfallen
durch die Reduktion der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit
den Änderungen in der Fusionskontrolle voraussichtlich 147 Vorprüfverfahren und ein
Hauptprüfverfahren. Anhand des neuen Gebührenrahmens wird so die Wirtschaft um 147
* 10.000 + 50.000 Euro = 1.520.000 Euro entlastet. Insgesamt führt die
Gebührenanpassung damit zu Kosten in Höhe von 2.031.000 Euro - 1.520.000 Euro = 511.000 Euro jährlich.
Weitere Kosten fallen für Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten, nicht an.
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der
Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt. Insbesondere wird erwartet,
dass die Kosten des Vergabescreenings durch eine bessere Verfolgung von
Submissionsabsprachen langfristig volkswirtschaftlich mindestens kompensiert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Von der Stärkung der Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs werden die
Verbraucherinnen und Verbraucher mittelbar profitieren.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung wird laufend über Verfahren des Bundeskartellamtes und die
Durchführung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet.
Das Bundeskartellamt evaluiert das Vergabescreening nach drei Jahren nach Inkrafttreten
und legt der Bundesregierung hierzu einen Bericht vor.
Das Bundeskartellamt legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum neuen
Anzeigeverfahren in Fällen der Transaktionswertschwelle (Fusionskontrolle) nach zwei
Jahren nach Inkrafttreten einen Bericht vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der
Streichung der §§ 24 bis 27 GWB.
Zu Buchstabe b
Bei der Einfügung der Überschrift von § 32h GWB handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 32h GWB.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ausweitung der
Veröffentlichungspflichten des Bundeskartellamts im Bereich der Fusionskontrolle in § 43 GWB.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 43a
GWB.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen
§ 51a GWB.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56
GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Buchstabe g
Bei der Umbenennung von Abschnitt 4 handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der Streichung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der
Nichtzulassungsbeschwerde in § 77 GWB.
Zu Buchstabe i
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 78
GWB.
Zu Buchstabe k
Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht in Bezug auf § 114 GWB handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung aufgrund der veränderten Überschrift von § 114 GWB infolge
der Einfügung von § 114 Absatz 4 GWB.
Zu Nummer 2
§ 18 Absatz 8 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde
zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht nach § 43a GWB vorgelegt.1
Zu Nummer 3
§ 19a Absatz 4 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde
zwischenzeitlich vorgelegt und im Internet auf der Website des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie veröffentlicht.2
Zu Nummer 4
Die §§ 24 bis 27 GWB werden als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Die
Vorschriften haben mittlerweile keine praktische Relevanz mehr.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung von § 28 Absatz 3 GWB handelt es sich um eine notwendige Anpassung
aufgrund der Einfügung des neuen § 28 Absatz 4 GWB. Da der Begriff der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse in § 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legaldefiniert wird,
wird die bislang in § 28 Absatz 3 GWB enthaltene Begriffsbestimmung auf die bisherigen
Absätze 1 und 2 des § 28 GWB beschränkt. Der Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2
wird nicht verändert. Nach der Legaldefinition der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der
Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse, die in Anhang I der
Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im
1 BT-Drucks. 19/26136.
2 Abrufbar hier: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evalua-
tion-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“, beschränkt.
Zu Buchstabe b
Artikel 210a der Gemeinsamen Marktorganisation (VO (EU) Nr. 1308/2013 über die
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, GMO) regelt eine
Freistellung vom Kartellverbot gemäß Artikel 101 AEUV für bestimmte
Nachhaltigkeitskooperationen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nach Artikel 210a Absatz 3 GMO sind
Vereinbarungen, die auf höhere Standards in Bezug auf Umweltschutz, Pestizideinsatz oder
Tierwohl bei der Erzeugung und dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
abzielen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Mit der Verordnung
(EU) 2026/47 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… Veröffentlichung vss.
im Juli] zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU)
2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirte in der
Lebensmittelversorgungskette [ABl. …] wird Artikel 210a Absatz 3 GMO um weitere Ziele ergänzt (u.a.
Unterstützung junger Erzeuger) [Aktualisierungsvorbehalt]. Das EU-Recht ist aber nur für solche
Fälle mit einem Bezug zum Binnenmarkt anwendbar. Im Bereich der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse wird dies auf einen Großteil der Produkte zutreffen. Um aber eine
Gleichbehandlung mit rein nationalen Fällen zu erreichen und um Abgrenzungsprobleme zu
vermeiden, wird die Regelung des Artikels 210a GMO nun analog auch für rein nationale Fälle
umgesetzt.
Der Anwendungsbereich des neuen § 28 Absatzes 4 GWB geht über den des Absatzes 1
hinaus. Entsprechend Artikel 210a Absatz 2 GMO gilt die Regelung für Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem oder mehreren Erzeugern
und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der
Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des
Vertriebs, geschlossen oder getroffen werden.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Überschrift von § 30 GWB spiegelt die Erweiterung der Norm auf
Medien, insbesondere den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk, wider.
Zu Buchstabe b
§ 30 Absatz 2b GWB wird neu gefasst. Mit dem neuen § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB wird
die Ausnahme vom Kartellverbot für Zeitschriften- und Zeitungsverlage auf private
Rundfunkanbieter erstreckt. Der intermediale Wettbewerb mit großen Onlineplattformen setzt
private Rundfunkanbieter zunehmend unter Druck. Für Zuschauer stellen Streaminganbieter
zunehmend eine Alternative zum linearen Fernsehen und Hörfunk dar. Somit sehen sich
Rundfunkanbieter in Konkurrenz zu Plattformen mit erheblichen finanziellen und
technischen Ressourcen. Eine Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten der Zeitungs- und
Zeitschriftenverlage auch auf private Rundfunkanbieter ermöglicht letzteren, effektiver in
Wettbewerb zu treten mit diesen Plattformen. Angesichts des hohen Schutzgutes der
Sicherung der Meinungsvielfalt ist die redaktionelle Zusammenarbeit hiervon ausgenommen.
Bei Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten
Rundfunkanbietern findet § 1 GWB sowohl für die redaktionelle als auch für die nicht-
redaktionelle Zusammenarbeit Anwendung. Jedoch ist bei der Beurteilung von Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit im nicht-redaktionellen Bereich das Ziel, die wirtschaftliche Basis
der beteiligten Rundfunkanstalten und -anbieter im intermedialen Wettbewerb zu stärken,
bei der Anwendung des § 1 GWB durch die Kartellbehörden besonders zu berücksichtigen.
Auch für Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten
Rundfunkanbietern besteht der Anspruch auf Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c
GWB mit der Maßgabe des § 30 Absatz 2b Satz 4, damit die Unternehmen rasche
Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Kooperationsvorhaben erhalten. Hierbei sollten insbesondere
Kooperationsmöglichkeiten nach § 30d Absatz 2 sowie § 30f Absatz 3 des
Medienstaatsvertrages für die Prüfung herangezogen werden. Damit wird auch den im
Medienstaatsvertrag verankerten Zielen Rechnung getragen, wonach öffentlich-rechtlicher und privater
Rundfunk der öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet sind und
beide Säulen des dualen Rundfunksystems in der Lage sein sollen, im intermedialen
Wettbewerb zu bestehen.
Zu Buchstabe c
Mit dem neuen § 30 Absatz 4 GWB wird eine neue Ausnahme vom Kartellverbot für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
wurden mit dem Medienstaatsvertrag von den Ländern mit der Erbringung von Aufgaben
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Gleichzeit werden weitgehende
Einsparungen von ihnen erwartet, welche sie durch Kooperationen erreichen sollen. Eine
Ausnahme von § 1 für den nicht-kommerziellen Bereich eröffnet ihnen die Möglichkeit noch
einfacher zusammenzuarbeiten, ohne jede Kooperation im Sinne des § 30e Absatz 5
Medienstaatsvertrag im Einzelfall rechtlich prüfen zu müssen. Dies ermöglicht schnellere und
effizientere Zusammenarbeit, was die erwarteten Einsparungen ermöglicht.
Zu Nummer 7
Mit der Änderung von § 32 Absatz 3 GWB wird klargestellt, dass es für die Feststellung
einer beendeten Zuwiderhandlung keines berechtigten Interesses der Kartellbehörde
bedarf. Die Vorschrift war schon bislang aufgrund Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie
(EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts, Abl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3, dahingehend auszulegen,
dass es eines solchen Interesses nicht mehr bedurfte. Unabhängig davon wird die
Kartellbehörde vor dem Erlass einer solchen Feststellungsentscheidung im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
Zu Nummer 8
Der Anspruch in § 32c Absatz 4 GWB für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes nach Absatz 1 wird durch die Streichung
der Wörter „im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern“ auf vertikale
Vereinbarungen ausgeweitet. Die ursprüngliche Begrenzung des Anspruchs auf horizontale
Kooperationen erfolgte vor allem, um die Bindung zusätzlicher Ressourcen beim
Bundeskartellamt auf ein vertretbares Maß zu begrenzen (BT-Drucks. 19/23492, S. 87). Im
Erfüllungsaufwand zu der Einführung dieses Anspruchs wurde von fünf Verfahren im Jahr
ausgegangen. Ca. fünf Jahre nach Inkrafttreten wurde diese Schätzung deutlich untertroffen. Eine
Begrenzung auf lediglich horizontale Kooperationen aus Ressourcengründen ist daher
nicht mehr angezeigt. Zugleich besteht beispielsweise bei Datenpools auch bei der
Zusammenarbeit mit Nicht-Wettbewerbern ein besonderes Interesse an Rechtssicherheit. Daher
wurde in der Vergangenheit die Ausweitung auf vertikale Fälle gefordert
(Ausschussdrucksache 19(9)887, S. 23).
Zu Nummer 9
In § 32e Absatz 5 GWB werden die Verweise um einen Verweis auf § 56b GWB ergänzt.
Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen das Recht der Erteilung von Auskünften und der Einsicht in die Akten von
Kartellverwaltungsverfahren neu geregelt. § 56b enthält nunmehr eigene Regelungen für
den Informationszugang von Verfahrensbeteiligten und Dritten, die auf die Regelungen zu
Kartellordnungswidrigkeitenverfahren und zu den Regelungen im Kontext von
Kartellschadensersatzklagen abgestimmt wurden (BT-Drucks. 19/23492, S. 111 f.). Dieses
abschließende Regelungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht den
allgemeinen Regelungen zum Zugang zu öffentlichen Informationen wie denen des IFG, des
UIG oder des VIG vor (vgl. zum IFG: OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2024, 15 A
2286/20). In der bisherigen Fassung von § 32e Absatz 5 wird indes die Neuregelung des
Akteneinsichtsrechts in § 56b versehentlich nicht in Bezug genommen. Dies wird nunmehr
korrigiert und klargestellt, dass auch bei Sektoruntersuchungen der Informationszugang
allein nach dem Regelungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
erfolgt. Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses Dritter am Informationszugang
und bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist im Rahmen von § 56b besonders
zu berücksichtigen, dass dem Informationsinteresse regelmäßig bereits durch den
Abschlussbericht der Sektoruntersuchung hinreichend Rechnung getragen sein dürfte.
Zu Nummer 10
§ 32h GWB führt erstmals ein sogenanntes Vergabescreening ein.
Die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und die Verfolgung von
Kartellabsprachen insbesondere zu Preisen, Kunden und Gebieten sind gerade bei öffentlichen
Aufträgen und damit für einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Finanzmitteln von höchster
Bedeutung.
Deshalb wird das Bundeskartellamt mit der neuen Befugnis in § 32h GWB in die Lage
versetzt, die Angebotspreise von Bewerbern und Bietern nach § 114 Absatz 4 GWB
systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder gegen Artikel 101 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch soweit zugleich ein Verstoß gegen
weitere Vorschriften, insbesondere gegen § 298 des Strafgesetzbuches, vorliegt –
verdachtsunabhängig und systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu
verwenden („Vergabescreening“). Zu diesem Zweck wird dem Bundeskartellamt die Befugnis
eingeräumt, vom Datenservice Öffentlicher Einkauf, der beim Beschaffungsamt des BMI
angesiedelt ist, die Übermittlung der bei diesem nach der Neuregelung des § 114 Absatz 4
GWB gespeicherten Daten in elektronischer Form zu verlangen. Dabei soll das
Bundeskartellamt auch die zum öffentlichen Auftrag, der Konzession oder der Rahmenvereinbarung
gehörenden zur Veröffentlichung bestimmten Daten der Bekanntmachungen verlangen
können. Dies umfasst nicht nur die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen, sondern
auch die Vorinformation oder Bekanntmachung über Auftragsänderungen (siehe §§ 10a,
37 bis 39 der Vergabeverordnung, §§ 17, 18 und 35 der Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit, §§ 19 bis 21 der Konzessionsvergabeverordnung sowie §§ 10a, 35 bis 38
der Sektorenverordnung).
Das Bundeskartellamt ist zur Auswertung dieser Daten sodann verdachtsunabhängig und
systematisch und damit nicht stichprobenartig begrenzt auf einzelne Vergabeverfahren
befugt. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Spanien oder
Dänemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten bereits heute
praktiziert wird. Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass durch ein solches
Vergabescreening Submissionsabsprachen entdeckt und verfolgt werden können. Dies dürfte aufgrund
der damit gesteigerten Aufdeckungswahrscheinlichkeit auch die Abschreckung vor
Submissionsabsprachen erhöhen.
Durch Kartellrechtsverstöße, etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter
Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen), können der
öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen.
Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Absprachen zu einer Preiserhöhung von
15 bis 20 Prozent bei den betroffenen Auftragsvergaben führen können. Die öffentliche
Beschaffung umfasst nach aktueller Vergabestatistik ein Auftragsvolumen von über 120
Milliarden Euro. Gerade wegen der wichtigen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Steuergeldern sind Preisaufschläge durch Absprachen
auf Kosten der öffentlichen Hand in besonderem Ausmaß zu verurteilen und entsprechend
aufzudecken und zu verfolgen.
Die negativen Auswirkungen von Kartellen und Submissionsabsprachen beschränken sich
dabei nicht auf Preisaufschläge, sondern können auch Qualitätsverluste,
Marktverzerrungen und Vertrauensschäden verursachen.
Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Speicherdauer ergibt sich aus
dem Umstand, dass verdächtiges Verhalten bei Vergaben unter Umständen erst nach
Beobachtung über einen gewissen Zeitraum zu erkennen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ab
Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf sind die Daten zu löschen, es sei
denn, die Daten sind in ein Verfahren zur Verfolgung der Verstöße gegen das Kartellverbot
überführt worden; in diesem Fall sind die Daten erst mit dem Eintritt der Bestandskraft der
Verfügung des Bundeskartellamts im behördlichen Verfahren oder dem Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zu löschen.
§ 32h GWB soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dazu soll das
Bundeskartellamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bericht vorlegen. Dieser
soll nicht nur die Auswertung und Nutzung der Daten sowie deren Auswirkungen auf
kartellrechtliche Untersuchungen des Bundeskartellamts umfassen, sondern auch
Informationen zum Aufwand für Vergabestellen, zur Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage.
Zu Nummer 11
§ 35 GWB definiert den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle. Zentraler
Anknüpfungspunkt hierfür sind unternehmerische Umsätze. Ziel der Regelung in § 35 GWB
ist, nur solche Fusionen einer Kontrolle zu unterwerfen, die eine ausreichende
gesamtwirtschaftliche Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist daher angehalten, die Höhe der
Aufgreifschwellen regelmäßig zu überprüfen (so auch die „Recommended Practices for Merger
Notification and Review Procedures“ des Internationalen Kooperationsforums der
nationalen Wettbewerbsbehörden (International Competition Network – ICN)). Die Höhe der
Umsatzschwellen ist durch den Gesetzgeber so festzulegen, dass das bestmögliche Verhältnis
zwischen wettbewerbsbehördlicher Kontrolle gesamtwirtschaftlich relevanter Fusionen
einerseits und der dazu aufgewendeten Ressourcen bei der Wirtschaft und den
Wettbewerbsbehörden andererseits gewährleistet wird. Damit wird die Wirtschaft entlastet und
personelle Ressourcen des Bundeskartellamts können effektiver eingesetzt werden.
Zwischen den zu erwartenden wettbewerblichen Auswirkungen einer Fusion und der Höhe
der Unternehmensumsätze besteht jedoch nur teilweise ein Zusammenhang. Auch
Fusionen unterhalb der Schwellenwerte können wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Die
Änderungen in § 35 Absatz 1 GWB entwickeln daher das System der
Transaktionswertschwelle, die sich als zusätzliches Aufgreifkriterium in der Fusionskontrolle grundsätzlich
bewährt hat, fort. Dazu wird deren Anwendungsbereich klarstellend erweitert (§ 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b GWB letzter Halbsatz), um in der Praxis entstandene
Rechtsunsicherheiten auszuräumen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung
nachzuvollziehen. Zudem werden zur Abschichtung offensichtlich unkritischer Fälle und zum Abbau von
Bürokratie eine obligatorische vereinfachte Anzeige und ein verkürztes Verfahren
geschaffen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 GWB).
Zu Buchstabe a
Durch die vorliegende Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 GWB werden
erstmalig alle drei Umsatzschwellenwerte des Absatz 1 gleichzeitig angepasst:
Die weltweite Umsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 1 GWB wird um 50 Prozent auf
750 Millionen Euro angehoben.
Die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB wurden zuletzt mit dem
GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) angehoben. Die erste
Inlandsumsatzschwelle wird um ebenfalls 50 Prozent auf künftig 75 Millionen Euro erhöht.
Die zweite Inlandsumsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB wird
um etwas mehr als 14 Prozent auf 20 Millionen Euro angehoben.
Die Anhebung der Umsatzschwellenwerte in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und
2 Buchstabe a GWB ist erforderlich, um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche
Ressourcen effizienter einzusetzen.
Die Umsätze der Unternehmen nehmen in der Mehrzahl der Märkte im Zeitverlauf zu.
Erstens steigt das gesamtwirtschaftliche Preisniveau stetig an. Zweitens lässt sich auch real
betrachtet ein Wachstum der Umsätze auf den meisten Märkten feststellen. Konstant
bleibende Schwellenwerte führen somit tendenziell zu steigenden Anmeldezahlen in der
Fusionskontrolle. Dies ließ sich in der Vergangenheit bei zahlreichen Wettbewerbsbehörden
beobachten. In Deutschland zeigte sich dies ebenfalls in den Fallzahlen des
Bundeskartellamtes. Bereits in der 10. GWB-Novelle wurden daher die Inlandsumsatzschwellen in § 35
Absatz 1 Nummer 2 GWB a.F. deutlich angehoben. Um die Wirtschaft weiter zu entlasten
und behördliche Ressourcen gezielter und effizienter einsetzen zu können, ist eine
abermalige Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB
erforderlich. Der bürokratische Aufwand einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldung für betroffene
Unternehmen soll so auf das wettbewerbspolitisch notwendige Ausmaß begrenzt werden.
In vielen Fällen werden zukünftig auch die Transaktionskosten einer Fusion deutlich sinken,
denn ausstehende fusionskontrollrechtliche Genehmigungen erhöhen in der Regel die
Komplexität der mit der Transaktion verbundenen Vertragswerke. Das Bundeskartellamt
soll weniger Fusionskontrollverfahren prüfen müssen und dadurch ebenfalls entlastet
werden. Freiwerdende personelle Ressourcen können so an anderer Stelle effektiv für den
Schutz des Wettbewerbs eingesetzt werden. Die derzeitige Haushaltslage zwingt auch die
Behörden des Bundes, eine strategische Prioritätensetzung vorzunehmen. Im Fall von § 35
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB ist eine Anhebung aus den oben genannten
Gründen ebenfalls sachgerecht. Die prozentuale Steigerung fällt geringer aus, da ansonsten
eine erhöhte Gefahr bestünde, künftig einige wettbewerblich kritische
Unternehmenszusammenschlüsse auf Regionalmärkten nicht prüfen zu können. Zudem ist zu beachten,
dass vor allem die zweite Inlandsumsatzschwelle im Rahmen der 10. GWB-Novelle bereits
erheblich – konkret auf 350 Prozent des ursprünglichen Niveaus – erhöht wurde, sodass
eine weitere Erhöhung wettbewerbspolitisch nicht angezeigt ist.
Die weiteren Änderungen betreffen die Transaktionswertschwelle, die nunmehr statt in
§ 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB geregelt ist.
Durch die Neufassung des § 35 Absatz 1 GWB wird die Transaktionswertschwelle des
bisherigen Absatz 1a in den Absatz 1 überführt. Gleichzeitig wird die Systematik der
Schwellenwerte vereinfacht und werden bestehende Redundanzen beseitigt. Die weltweite
Umsatzschwelle und die erste Inlandsumsatzschwelle, die weiterhin sowohl bei
umsatzbasierten Zusammenschlüssen als auch bei solchen auf Grundlage der Transaktionswertschwelle
gelten, werden für beide Fallgruppen zusammengeführt. Zusätzlich zu diesen
Schwellenwerten muss entweder die zweite Inlandsumsatzschwelle von 20 Mio. Euro oder die
Transaktionswertschwelle von 400 Mio. Euro überschritten sein. Die neue Systematik und die
Neufassung der Transaktionswertschwelle als Buchstabe b innerhalb der Nummer 2
beseitigt zugleich Unsicherheiten hinsichtlich des Verhältnisses von Umsatz- und
Transaktionswertschwelle: Sie sollen gleichberechtigt nebeneinanderstehen; es soll keine Subsidiarität
bestehen. Damit soll eine klare, einfache und vorhersehbare Anmeldepflicht mit
vorgeschalteter Anzeigeoption sichergestellt werden. Die Änderung lässt sich insbesondere
auf folgende zwei Beweggründe zurückführen:
Erstens war die bisherige Praxis mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Unternehmen
verbunden, die sowohl beim Bundeskartellamt als auch bei den Unternehmen zu unnötigem
Aufwand führte.
Zweitens können auch Übernahmen auf Märkten, die seit einiger Zeit bestehen und auf
denen die Umsätze in der Regel gut das wettbewerbliche Potential eines Unternehmens
widerspiegeln, wettbewerblich problematisch sein, wenn bei den Übernahmen die zweite
Inlandsumsatzschwelle des Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erreicht wird. Auch auf
sog. „reifen Märkten“ können Innovationen mit disruptivem Potential auftreten. Gerade in
diesen Fällen werden für die Marktführer strategische Aufkäufe des besonders innovativen
Unternehmens interessant (s. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer). Da die Umsätze in diesen Fällen keinen Hinweis auf eine
möglicherweise bevorstehende Disruption der Marktverhältnisse liefern, können die innovativen
Unternehmen bisher fusionskontrollfrei erworben und somit die potentiell disruptiven
Innovationen von den Marktführern kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund kann ein
Transaktionswert oberhalb von 400 Millionen Euro beim Kauf eines umsatzschwachen
Unternehmens auch ein starkes Indiz für eine künftige disruptive Marktveränderung sein.
Die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB am Ende weiten den
Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle zielgerichtet aus, um zum einen die
Rechtssicherheit zu steigern und zum anderen bestimmte Konstellationen bisher nicht
aufgreifbarer Transaktionen – insbesondere strategische Aufkäufe stark wachsender bzw.
künftig starker Wettbewerber durch etablierte Unternehmen („killer acquisitions“) –künftig
zu erfassen. Damit fallen nun auch die Konstellationen in den Anwendungsbereich, in
denen das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden
wird.
Nunmehr besteht eine Anzeigemöglichkeit für die Fälle, die die Kriterien des Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. Die Anzahl der durch die punktuelle Ausweitung
hervorgerufenen zusätzlichen Anzeigen und Anmeldungen wird auf Grundlage der aktuell beim
Bundeskartellamt vorliegenden Informationen moderat eingeschätzt und erscheint daher mit Blick
auf die damit verbundenen Vorteile vertretbar.
Nach derzeitiger Rechtslage besteht in § 35 Absatz 1a Nummer 4 GWB a.F. nur eine
Anmeldepflicht, wenn das zu erwerbende Unternehmen bereits in erheblichem Umfang im
Inland tätig ist. Damit wird der – bereits völkerrechtlich – erforderliche Inlandsbezug des
Zusammenschlusses („local nexus“) sichergestellt. Maßgeblich hierfür ist bisher die aktuelle
Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Anmeldung. Damit sind jedoch gleichzeitig
Unternehmenskäufe nach der Transaktionswertschwelle oftmals nicht anmeldepflichtig, bei
denen das Zielunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht oder nur sehr
geringfügig in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in
Deutschland Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder eine noch unerhebliche
Kunden- oder Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird. Beispielsweise
können digitale Geschäftsmodelle ein erhebliches disruptives Potential auf Märkte in
Deutschland (bzw. über Deutschland hinausgehend) haben, selbst wenn ein „roll-out“ in
Deutschland erst in Kürze vorgesehen ist. Aus diesen Gründen konnten zum Beispiel die
Zusammenschlüsse Microsoft/OpenAI und Microsoft/Inflection vom Bundeskartellamt nicht
geprüft werden. Vergleichbare Szenarien können etwa auch in der pharmazeutischen
Industrie bei der Einführung neuer, wichtiger Medikamente auftreten. Auf europäischer Ebene
sind solche Zusammenschlüsse häufig nicht anmeldepflichtig, da es entweder an
Umsätzen, einem Kontrollerwerb oder beidem fehlt. Manche dieser Zusammenschlüsse können
trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bisher weltweit von keiner Behörde geprüft werden.
Die Änderung von Absatz 1a Nummer 4 a.F. geht auch auf Anregungen der
Monopolkommission zurück. Diese spricht sich seit Jahren für einen schwächeren Inlandsbezug der
Transaktionswertschwelle aus und regt an, den Anwendungsbereich – insbesondere mit
Blick auf die fusionskontrollrechtliche Prognose – auszudehnen. Konkret schlägt die
Monopolkommission sogar vor, das Kriterium der Inlandstätigkeit vollständig zu streichen oder
zumindest so anzupassen, dass auch eine voraussichtliche künftige Inlandstätigkeit des zu
erwerbenden Unternehmens eine Anmeldepflicht auslöst (vgl. XXIV. Hauptgutachten der
Monopolkommission, Wettbewerb 2022, Rn. 246 f.). Letzteres wird nun umgesetzt.
Übernahmen deutscher Start-Ups unterliegen somit in der Regel bereits seit 2017 einer
Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, sofern der Transaktionswert 400 Mio. Euro übersteigt. Es
ist nicht bekannt, dass dadurch bisher Exit-Strategien für Start-Ups verhindert worden
wären und ist auch für die Zukunft mit der vorliegenden Änderung weder intendiert oder zu
erwarten.
Durch die Neuregelung des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB soll die
erforderliche Rechtssicherheit, die gerade im Bereich der formellen Zusammenschlusskontrolle
besondere Bedeutung besitzt, gefestigt werden. Bestehende Unsicherheiten, die durch die
Parallelität der Kriterien der Inlandsauswirkung nach § 185 Absatz 2 und der erheblichen
Inlandstätigkeit nach § 35 Absatz 1a Nummer 4 a.F. entstanden sind, wurden zwar durch
den BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 adressiert. So hat der BGH u.a. klargestellt, dass
das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit lediglich eine Konkretisierung des
Auswirkungsprinzips des § 185 Absatz 2 sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer, Rn. 35). Wichtige Fragen, insbesondere hinsichtlich der künftigen
Tätigkeit und der Abgrenzung zwischen Tätigkeit und Auswirkung, sind noch offengeblieben,
sodass ein Eingreifen des Gesetzgebers geboten ist.
Daher wird der Anwendungsbereich der Norm auch auf die zukünftige Inlandstätigkeit
erweitert. Dies stellt klar, dass im Ausland belegene gegenwärtige Aktivitäten wie z.B.
diejenigen im Bereich marktnaher F&E-Investitionen oder solche im Hinblick auf die
Vorbereitung künftiger Marktzutritte, einen hinreichenden Marktbezug im Inland haben können und
damit das Kriterium einer erheblichen Inlandstätigkeit erfüllen können. Damit wird die
Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung Meta/Kustomer (s.o.) weiterentwickelt,
nach der der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle bereits äußerst weit zu
fassen ist und nur der Erwerb von Zielunternehmen mit lediglich marginaler Inlandstätigkeit
nicht erfasst. Dazu hatte der BGH festgestellt, dass sich eine Inlandstätigkeit nicht nur
daraus ergeben kann, dass Kunden des Zielunternehmens einen Sitz im Inland haben; sie
kann auch vorliegen, wenn die Tätigkeit aufgrund eines (sonstigen) charakteristischen
Merkmals der Dienstleistung einen anderen Bezug zu inländischen Märkten aufweist und
sich dort wettbewerblich auswirken kann (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer, Rn. 32).
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b konkretisiert damit das in § 185 Absatz 2
festgeschriebene Auswirkungsprinzip. Die Fallpraxis, Kommentierung und Rechtsprechung zu
§ 185 Absatz 2 bieten einen Ausgangspunkt für die Auslegung des neuen § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b auch im Falle von im Ausland realisierten Zusammenschlüssen.
Danach kommt es bei der Beurteilung der Inlandsauswirkungen „auf die nach der
Lebenserfahrung – im Falle der ausschließlichen Beteiligung ausländischer Unternehmen durch
konkrete Umstände – begründete Eignung des Zusammenschlussvorgangs an, die
Wettbewerbsbedingungen im Inland spürbar zu beeinträchtigen. Ein sinnvolles Kriterium zur
Ausfüllung dieser Anforderungen ist die aktuelle oder potentielle Beteiligung am Inlandsmarkt,
die Inlandsmarktnähe oder die Inlandswirksamkeit der Ressourcen“. (Rehbinder/von
Kalben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 272 m.w.N.).
Diese Kriterien sind auch auf die voraussichtliche Inlandstätigkeit übertragbar.
Der bisherigen Praxis entsprechend sollen zur Messung der Inlandsauswirkungen jeweils
branchenübliche Faktoren herangezogen werden, die nicht leicht manipulierbar sind (vgl.
Bundeskartellamt/Bundeswettbewerbsbehörde, Leitfaden Transaktionswert-Schwellen,
2022, Rn. 66). In Einklang mit der bisherigen Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs.
18/10207, S. 75) und des BGH in seiner Entscheidung zu Meta/Kustomer (s.o.) sowie vor
dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Transaktionswertschwelle kommen hierbei
Kriterien, die an den Umsatz des Zielunternehmens anknüpfen, in aller Regel nicht in Betracht.
Anhaltspunkte für eine Inlandsauswirkung und damit voraussichtliche Inlandstätigkeit
können unter anderem auch nach dem Zusammenschluss wahrscheinliche Lieferungen von
Gütern oder Leistungen, die Ausschaltung potentieller inländischer Wettbewerber, die
Verstärkung von im Inland belegenen Unternehmensressourcen, die für die Entfaltung einer
Marktaktivität im Inland genutzt werden (z.B. durch Patente oder andere gewerbliche
Schutzrechte, Know-how, Finanzkraft, IT-Infrastruktur), oder auch das Freiwerden von
Produktionskapazitäten im Inland durch Verlagerungen ins Ausland bieten (vgl. Picht, in:
BeckOK KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 86; Rehbinder/von Kalben, in:
Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 265 ff., 272, 281 f.
m.w.N.). Im Rahmen der Digitalwirtschaft können hierfür insbesondere Nutzer- und
Kundenzahlen (z.B. in Form des „Monthly Active User“ (MAU) oder des „Unique Visitor“)
herangezogen werden (BT-Drs. 18/10207, S. 75). Der BGH hat in der Entscheidung Meta/
Kustomer auch in der Möglichkeit der (mittelbaren) Nutzung von Daten inländischer Kunden
einen hinreichenden Inlandsbezug festgestellt. Ergänzend herangezogen werden können
auch Umfang und Bedeutung der mit einem Anbieter geteilten Daten (Picht, in: BeckOK
KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 84). Daneben wurden marktbezogene
F&E-Tätigkeiten im Inland bisher bereits als ausreichend für die Erfüllung des Kriteriums
der erheblichen Inlandstätigkeit betrachtet, auch wenn noch keine Beziehungen zu
künftigen Kunden oder Nutzern aufgebaut wurden (vgl. BT-Drs. 18/10207, S. 75; näher
ausgeführt im Leitfaden Transaktionswert-Schwellen des Bundeskartellamtes, Rn. 79, 84).
Das Auswirkungsprinzip ist so weit gefasst, dass es auch künftig absehbare Änderungen
der Marktverhältnisse in innovativen Branchen und insbesondere erwartbare Markteintritte
abdecken kann. Denn die Inlandsauswirkung ist immer in Bezug zu dem Schutzzweck der
zu Grunde liegenden Sachnorm zu sehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der
präventiven Fusionskontrolle genügt dabei eine potentielle Beeinträchtigung (vgl. Rehbinder/von
Kalben, a.a.O., Rn. 265, 272 f. m.w.N.). Die Beurteilung der Inlandsauswirkungen und damit
auch der Inlandstätigkeit enthält insoweit ein Prognoseelement (Stadler, in: Bunte, Band 1,
14. Aufl., § 185, Rn. 190). Rein hypothetische Auswirkungen wie z.B. theoretisch denkbare
Marktzutritte oder Datennutzungen reichen hierbei gleichwohl nicht aus; die Auswirkungen
müssen spürbar, nicht lediglich marginal sein. Für die Inlandsauswirkungen schafft das
Spürbarkeitskriterium eine hinreichende kollisionsrechtliche Bagatellgrenze, die vor einer
unverhältnismäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der nationalen
Fusionskontrolle schützt. Inlandsauswirkungen können dementsprechend auch von solchen
Zusammenschlüssen ausgehen, die unmittelbar F&E-Tätigkeiten im Ausland betreffen, deren
Ergebnisse durch Produkte oder Dienstleistungen sich aber absehbar auf Inlandsmärkten
auswirken werden. Hierbei ist mit Blick auf ein rechtssicheres Anzeigeregime zu
berücksichtigen, dass die Absehbarkeit von Inlandsauswirkungen umso geringer sein wird, je
marktferner die jeweilige Entwicklung zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch ist.
Eine verlässliche Prognose hinsichtlich künftiger auf Inlandsmärkte – also Märkte, die das
Inland ganz oder teilweise umfassen – bezogener Tätigkeiten wird in den allermeisten
Fällen auf einen Zeithorizont von bis zu zwei Jahren begrenzt sein. Nur wenn klare gegenteilige
Hinweise vorliegen, was auch von der jeweiligen Branche und den in Frage stehenden
Produkten und Leistungen abhängt, kann der Prognosezeitraum im Ausnahmefall zwei Jahre
übersteigen. Insbesondere kann sich die Dauer der Innovationszyklen substantiell
unterscheiden. Dies muss sich auch in der Dauer des Prognosezeitraums für die Aufnahme von
Inlandstätigkeiten widerspiegeln. Der in der materiellen Prüfung häufig angesetzte
Prognosehorizont von drei bis fünf Jahren dürfte dabei in der Regel die Obergrenze markieren und
sollte nicht überschritten werden. Allerdings muss eine belastbare Prognose möglich
bleiben. Anhaltspunkte dafür können insbesondere frühere Erfahrungen mit dem Angebot
ähnlicher Produkte (auch) im Inland geben. Typische Fälle hierfür könnten digitale
Technologien und Anwendungen darstellen, die im Ausland entwickelt werden, die aber
ersichtlich weltweite Nutzergruppen adressieren. Weitere Anwendungsfälle könnten auch
in der Arzneimittelforschung oder anderen innovationsintensiven Branchen liegen, in denen
Vermarktungen in der Regel kurz nach Marktreife international weit über den
Entwicklungsstandort hinaus erfolgen; rein theoretisch denkbare Vermarktungen auf Inlandsmärkten
reichen für eine Inlandstätigkeit hingegen nicht aus (s.o.).
Das Bundeskartellamt wird – wie bereits bis zur 10. GWB-Novelle – bis Ende Juli 2027
seinen Leitfaden zur Transaktionswertschwelle überarbeiten und weitere
Auslegungshinweise zu Kriterien und Prognosezeitraum geben.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung in § 35 Absatz 1 GWB wird die Systematik der Schwellenwerte für die
Fusionskontrolle vereinfacht und die Transaktionswertschwelle des bisherigen Absatz 1a in
den Absatz 1 überführt. Der bisherige Absatz 1a entfällt.
Zu Nummer 12
Den Herausforderungen der Presselandschaft angesichts der digitalen Transformation
sollen die Erleichterungen bei den Sanierungsregeln für Zeitschriften und Zeitungsverlage
Rechnung tragen. Geraten diese in Not, soll es einfacher sein, durch Zusammenschlüsse
(inklusive der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen) einen Ausweg aus der Notlage
zu finden. Insbesondere aufgrund der stark regional geprägten Märkte mit wenigen
Marktteilnehmern ist es angebracht, sektorspezifische Abweichungen von den Voraussetzungen
der sog. Sanierungsfusion zuzulassen. Die Anpassungen eröffnen diese Möglichkeit nun
erstmals auch größeren Presseverlagen und erweitern den Anwendungsbereich von
Übernahmen auf alle Formen von Zusammenschlüssen. Beim Nachweis aller Voraussetzungen
kann das Bundeskartellamt im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch eigene
Ermittlungen anstellen. Das gilt insbesondere für den Nachweis der angemessenen
Bemühungen, vor dem Zusammenschluss einen anderen Beteiligten zu finden, der eine
wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
Zu Nummer 13
Bei der Änderung § 38 Absatz 4a GWB handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
In § 39 Absatz 1 GWB werden Änderungen mit Blick auf die Schaffung eines neuen
Anzeigeverfahrens für Zusammenschlüsse nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie die
elektronische Anmeldung von Zusammenschlüssen vorgenommen.
Unternehmenszusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt
anzumelden. Bisher war die Anmeldung an keine Form gebunden (vgl. Bechtold/Bosch, 10. Auflage
2021, § 39 GWB, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Thomas, 6. Auflage 2020, § 39 GWB, Rn.
19f.). Mit der 8. GWB-Novelle wurden elektronische Anmeldewege im Gesetz definiert und
mit der 10. GWB-Novelle neu gefasst. Mit der Änderung in § 39 Absatz 1 Satz 1 GWB
haben künftig Zusammenschlüsse auch gemäß den Vorgaben von Satz 3 zu erfolgen. Die
in Satz 3 abschließend aufgezählten elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung von
Zusammenschlüssen sind verpflichtend. Als Internetplattform im Sinne des Abs. 1. Satz 1
dient die OZG-Plattform des Bundes oder eine vom Bundeskartellamt bereitgestellte
Plattform mit mindestens dem gleichen Schutzniveau für die übermittelten Angaben wie die
OZG-Plattform. Andere Übermittlungswege einer Anmeldung erfüllen in Zukunft nicht mehr
die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen somit auch keinen Fristenlauf aus. Diese
Regelung stellt einen zentralen Schritt zur Etablierung eines vollständig digitalen, papierlosen
Verfahrens in der Zusammenschlusskontrolle dar. Durch die Digitalisierung soll das
Verfahren effizienter, schneller und nachhaltiger ausgestaltet werden. Um betroffenen
Unternehmen, der Anwaltschaft sowie dem Bundeskartellamt eine ausreichende Frist zur Umstellung
interner Prozesse einzuräumen, wird eine in § 187 Absatz 13 GWB normierte
Übergangsfrist geschaffen.
Mit der Änderung von § 39 Absatz 1 Satz 3 GWB wird die elektronische Anmeldung
verpflichtend.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird ein neues Anzeigeverfahren geschaffen, d.h. eine fakultative
Phase 0 für eine vereinfachte Anzeige von Zusammenschlüssen, die aufgrund der
Überschreitung der Transaktionswertschwelle des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b n.F.
anmeldepflichtig sind.
Die frühzeitige Anzeige im Rahmen dieser Phase 0 bietet für Unternehmen eine schnelle
und unbürokratische Prüfung durch das Bundeskartellamt, ob in Fällen der
Transaktionswertschwelle auf eine förmliche Anmeldung verzichtet werden kann. Die Anzeige minimiert
damit für Fälle der Transaktionswertschwelle den bürokratischen Aufwand für die
Unternehmen. Die Prüfung erfolgt auf der Basis von Angaben, die im Vergleich zur förmlichen
Anmeldung deutlich reduziert sind (Absatz 7), dem Bundeskartellamt aber durch Hinweise
zu den betroffenen Märkten eine Ersteinschätzung ermöglichen. Auf der Basis der Angaben
prüft das Bundeskartellamt, ob es sich bei der geplanten Transaktion um einen
Zusammenschluss handelt, der aufgrund möglicher Wirkungen insbesondere in innovativen Märkten
oder in digitalen Ökosystemen trotz geringer aktueller Umsätze potentiell wettbewerbliche
Relevanz in Deutschland besitzt, sodass auf eine förmliche Prüfung nicht verzichtet werden
kann.
Durch dieses neue Anzeigeverfahren können Unternehmen frühzeitig und mit geringem
Aufwand eine Freigabe erhalten, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt mit, dass die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Durch die Norm
sollen Zusammenschlüsse, die offensichtlich für den Wettbewerb im Inland unkritisch sind,
aus der Fusionskontrolle entlassen werden können. Bestehen Restzweifel, soll den
Unternehmen mitgeteilt werden, dass auf die Anmeldung nicht verzichtet werden kann, sofern
sich die Zweifelsfragen nicht mit einfachen Mitteln und unmittelbar aufklären lassen. Die
verkürzte Frist von zwei Wochen lässt keinen Raum für substantielle Ermittlungen oder
umfangreichere Nachfragen. In solchen Fällen ist – wie bisher – auf Mitteilung des
Bundeskartellamtes das reguläre Anmeldeverfahren zu durchlaufen. Eine Begründung durch das
Bundeskartellamt soll in allen Fällen nicht erfolgen.
Das Anzeigeverfahren soll die Zahl der Anmeldungen beim Bundeskartellamt reduzieren
und den Zusammenschlussparteien eine einfache Option zu gewähren, eine rasche
Freigabe zu erhalten. Damit sich trotz fehlenden Begründungserfordernisses durch das
Bundeskartellamt und mangels Veröffentlichung der Verfahren schneller eine transparente
Fallpraxis entwickeln kann, die noch mehr Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit sowie weniger
Bürokratie für Unternehmen bietet, soll das Bundeskartellamt in seinem Leitfaden zur
Transaktionswertschwelle bis Ende Juli 2027 nähere Angaben zu geeigneten Anzeigefällen
und Kriterien machen. Zudem sind im Rahmen von Tätigkeits- und Jahresbericht
statistische Daten zu veröffentlichen, aus denen sich die Zahl der Anzeigen, der Freigaben in
„Phase 0“ und die betroffenen Sektoren ergeben. In Fällen, in denen offensichtlich nicht auf
die Anmeldung verzichtet werden kann, ist eine entsprechende Mitteilung durch das
Bundeskartellamt an die anzeigenden Unternehmen auch vor Ablauf der Zweiwochenfrist
möglich, um das Verfahren der anschließenden Fusionskontrolle nicht zu verzögern und die
Monatsfrist für das Vorprüfverfahren (Phase 1) durch die reguläre Anmeldung
schnellstmöglich in Gang setzen zu können.
Der eingeschränkte zeitliche und tatsächliche Verwaltungsaufwand (aufgrund der
geringeren Pflichtangaben, Prüfungsmaßstab und der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten)
muss sich auch in den Gebühren widerspiegeln, die das Bundeskartellamt für das
Anzeigeverfahren erheben kann. Deshalb wird ein separater Gebührentatbestand in § 62
Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 geschaffen, der eine Obergrenze von 2 500 Euro vorsieht.
Das neue Anzeigeverfahren soll bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Dazu legt das Bundeskartellamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen
Bericht unter Einschluss statistischer Daten vor. Ziel ist es, zu ermitteln, ob das neue
Anzeigeverfahren durch Zusammenschlussparteien genutzt wird und zu der angestrebten
Verringerung von Anmeldezahlen beim Bundeskartellamt und weniger Bürokratie bei den
Unternehmen sowie Verwaltungsaufwand führt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um Folgeänderungen in § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 3a aufgrund
der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 39 Absatz 3 Satz 5 wird an dieser Stelle gestrichen und in einen separaten Absatz 9
überführt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in § 39 Absatz 6 GWB dient der Abgrenzung der Bekanntmachung eines
bereits vollzogenen Zusammenschlusses an das Bundeskartellamt von der neu
geschaffenen Anzeigemöglichkeit im Rahmen der Transaktionswertschwelle. Dazu wird eine
begriffliche Unterscheidung zwischen der nachträglichen Bekanntgabe bereits vollzogener
Zusammenschlüsse und der ex ante Anzeige von Fällen auf Basis der
Transaktionswertschwelle eingeführt, bei denen zunächst über die Anmeldepflicht entschieden wird.
In dem neuen § 39 Absatz 7 GWB werden die Pflichtangaben für Anzeigen nach Absatz 1
Satz 2 aufgeführt. Um den Zielen der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten
und der Effektivierung des Ressourceneinsatzes in der Fusionskontrolle gerecht zu werden,
sind die erforderlichen Angaben im Vergleich zur förmlichen Anmeldung deutlich reduziert.
Insbesondere wird auf eine Beteiligungsliste sowie auf Angaben zu den betroffenen
Märkten und der Marktstellung der Unternehmen verzichtet.
Zwingend erforderlich bleiben jedoch Angaben jeweils zu der vollständigen Firma und der
Art des Geschäftsbetriebs sowie der Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen. Die im
Rahmen von Anmeldungen oder Anzeigen nach § 39 angegebenen Firmen sollen stets den
jeweiligen Eintragungen ins Handelsregister oder vergleichbaren Registern in anderen
Jurisdiktionen entsprechen; im Falle der Veräußerung von Vermögensgegenständen sind
entsprechende eindeutige Angaben zum Zielgeschäft zu machen.
Zentrale Bestandteile der Anzeige sind nicht nur Firma und Art des Geschäftsbetriebs der
beteiligten Unternehmen, sondern im Falle verbundener Unternehmen auch des Konzerns
in seiner Gesamtheit. Dazu ist – außer zu den unmittelbar beteiligten Unternehmen selbst
(Erwerber und Zielgesellschaft) – auch die Muttergesellschaft zu benennen. In der Anzeige
sind Angaben zu deren Tätigkeiten einschließlich Tätigkeiten der nach § 36 Absatz 2
verbundenen Unternehmen zu machen. Eine Beteiligungsliste für den gesamten Konzern ist
in Anzeigefällen zwar entbehrlich; zur Einschätzung der wettbewerblichen Relevanz
müssen aber die Konzernzugehörigkeit sowie alle relevanten Tätigkeiten der
Konzerngesellschaften angegeben werden.
Weiteres Element zur schnellen Beurteilung der Anmeldepflicht sind Angaben dazu, ob und
ggfs. auf welchen Märkten oder in welchen Wirtschaftszweigen Erwerber und
Zielunternehmen in horizontalen oder vertikalen Beziehungen zueinanderstehen. Im Falle von
verbundenen Unternehmen ist dies wiederum für die Gruppe insgesamt anzugeben.
Die geforderte Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe ergänzt
diese Angaben, insbesondere um auch konglomerate Wirkungen identifizieren zu können.
Es reicht aus, die Beweggründe etwa durch einschlägige interne Dokumente zur
Entscheidungsvorbereitung zu belegen. Geeignete Dokumente können insbesondere
Entscheidungsvorlagen für die mit der Investitionsentscheidung betrauten Gremien, Protokolle
relevanter Sitzungen dieser Gremien, Dokumentationen zur Unternehmensbewertung und
Kaufpreisermittlung oder zur Entscheidungsfindung erstellte Analysen oder Präsentationen
sein.
Diese Angaben sind erforderlich, um dem Bundeskartellamt eine schnelle Einschätzung zu
ermöglichen, ob auf eine Prüfung im förmlichen Verfahren nicht verzichtet werden kann.
Aufgrund des Verzichtes auf Marktdaten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 sowie auf
vollumfängliche Angaben der Beteiligungsstrukturen von verbundenen Unternehmen nach
Absatz 3 Satz 4 kann das Bundeskartellamt nur durch die Angabe von Informationen zu den
Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den Bereichen, in denen diese
tätig sind, sowie zu den strategischen und wirtschaftlichen Beweggründen, in die Lage
versetzt werden, in der Kürze der Frist eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, dass ein
Vorgang unbedenklich ist und eine Anmeldepflicht daher entfallen kann.
Das neu eingeführte Anzeigeverfahren wird systematisch in § 39 Absatz 8 GWB
umgesetzt, indem vor die existierenden Verfahrensabschnitte des Vorprüfverfahrens (Phase 1)
und des Hauptprüfverfahrens (Phase 2) in den Fällen der Transaktionswertschwelle noch
eine für die Zusammenschlussparteien optionale Prüfung der Anmeldebedürftigkeit (Phase
0) vorgeschaltet wird. Die Mitteilung, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden
kann, bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Regelungssystematisch knüpft
die Anzeige an den Übergang vom Vor- in das Hauptprüfverfahren nach der bisherigen
Ausgestaltung des Prüfverfahrens an. Die Mitteilung nach § 39 Absatz 8 ist – genau wie die
Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Absatz 1 – eine unselbstständige
Verfahrenshandlung, die keinen Verwaltungsakt und damit keine Verfügung darstellt.
Der neue Absatz 8 regelt, dass zwar grundsätzlich eine Anmeldepflicht für alle
Zusammenschlüsse nach der Transaktionswertschwelle besteht, dass diese im Fall einer Anzeige aber
nur dann angemeldet werden müssen, wenn das Bundeskartellamt innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mitteilt, dass auf eine
Anmeldung nicht verzichtet werden kann.
Durch dieses Regelungskonzept soll klargestellt werden, dass auch die neue „Phase 0“
(Anzeige-Phase) Teil des gesamten Prüfverfahrens ist, dieses jedoch künftig an zwei
Stellen, statt wie bisher nur an einer, vorzeitig beendet werden kann, indem jeweils eine
Freigabefiktion durch Fristablauf eintritt. Wie bisher schon bei der Freigabe im Vorprüfverfahren
tritt auch bei der neuen Anzeige-Phase die Freigabewirkung durch Fristablauf ein, sofern
nicht rechtzeitig eine wirksame Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens erfolgt.
Grundsätzlich bleibt die Anmeldepflicht bei der Erfüllung der Schwellenwerte und Kriterien
des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und eines Zusammenschlusstatbestands nach
§ 37 damit bestehen. Absatz 8 definiert lediglich eine Ausnahme vom Regelfall der
förmlichen Anmeldung, von der allerdings nur abgewichen werden soll, wenn eine materielle
Prüfung im Rahmen des förmlichen Fusionskontrollverfahrens nicht offensichtlich
ausgeschlossen werden kann.
Das Verfahren wird regelmäßig fortgeführt, wenn nicht prima facie ausgeschlossen werden
kann, dass eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses im Sinne des Satz 2 erforderlich
wird. Dieser Maßstab ist bewusst weit gefasst, um der systematischen Funktion der
Anzeige-Phase Rechnung zu tragen. Angesichts der eng begrenzten
Informationsgrundlage, die sich aus den reduzierten Pflichtinformationen über den Zusammenschluss im
Zusammenspiel mit den stark eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten innerhalb der
verkürzten Zwei-Wochen-Frist ergibt, kann in der Anzeige-Phase lediglich eine Grobsichtung
der Verfahren auf offensichtlich unkritische Vorhaben erfolgen. Zweifelsfragen sollen im
regulären Verfahren geklärt werden. Soweit das Bundeskartellamt den Unternehmen
innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht
verzichtet werden kann, bleibt die Anmeldpflicht des § 39 Absatz 1 Satz 1 bestehen und
damit verbunden dauert das Vollzugsverbot des § 41 Absatz 1 unverändert an.
§ 39 Absatz 9 GWB ist eine Folgeänderung zu Absatz 7. Der bisherige Absatz 3 Satz 5,
der bislang die (bußgeldbewehrte) Pflicht zur Angabe korrekter und vollständiger
Informationen in der Anmeldung geregelt hat, wird in den neuen Absatz 9 überführt und ergänzt
diesen um eine korrespondierende Pflicht für die neu geschaffene Anzeigemöglichkeit,
soweit diese die Kartellbehörde dazu veranlassen können, eine Untersagung nach § 36
Absatz 1, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder die im Rahmen der neu geschaffenen
Anzeigemöglichkeit vorgesehene Mitteilung nach § 39 Absatz 8 zu unterlassen. Im Zuge
dieser Änderung wird zugleich klargestellt, dass das Gebot korrekter Angaben auch für die
nachträgliche Bekanntgabe von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen gilt, die unter
Verstoß gegen das Vollzugsverbot bereits vollzogen worden sind.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
§ 40 Absatz 2 Satz 5 bis 7 GWB werden neu gefasst. Die ursprünglichen Sätze 5 und 6
werden in einem Satz zusammengefasst und neu strukturiert. Der neu gefasste Satz 5
enthält in Ziffer 1 den ursprünglichen Tatbestand für eine Fristhemmung, der in Ziffer 2 um
einen zusätzlichen Tatbestand ergänzt wird. Für den besonderen Fall, dass ein am
Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen gegen die angekündigte Offenlegung durch das
Bundeskartellamt gegenüber einem anderen beteiligten Unternehmen vorgeht, weil es die
vertrauliche Behandlung von Informationen oder Dokumenten geltend macht, wird die Frist bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gehemmt. Die Neuregelung
stellt damit - unter den gleichen Erwägungen wie die bereits vorhandene Regelung zur
Fristhemmung in Satz 5 und Satz 6 a.F. - einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse
des an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens an einem zügigen
Verfahrensabschluss innerhalb der fünfmonatigen Prüffrist einerseits und Verfahrensverzögerungen aus
in seiner Sphäre liegenden Gründen andererseits her. Sie gewährleistet, dass die
Zusammenschlussbeteiligten ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren vollumfänglich
nachkommen, indem sie einen Anreiz setzt, die Geltendmachung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von vorneherein sorgfältig zu prüfen.
Die Hemmung der Verfahrensfrist endet mit dem rechtskräftigen Abschluss einer gegen die
Offenlegung gerichteten vorbeugenden Unterlassungsklage.
Die Regelung knüpft an die Offenlegungsbefugnis der Kartellbehörden in Bezug auf
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an, die der Bundesgerichtshof jüngst konkretisiert hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23 – Google Offenlegung). Demnach
genießt der Anspruch der Beteiligten auf Geheimnisschutz gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 30 VwVfG keinen absoluten Vorrang, sondern kann im Einzelfall im
Rahmen einer Güterabwägung hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten (vgl.
BGH, a.a.O. Rn. 29). In diesem Sinne bestätigt die jüngere Rechtsprechung die bereits
geübte Praxis einer kartellbehördlichen Offenlegungsbefugnis hinsichtlich
entscheidungserheblicher Tatsachen und Beweismittel und geht über diese hinaus. Ohne eine solche
Befugnis könnte die Behörde ihre Verfügung nicht auf die betreffenden, in der Akte
befindlichen Informationen und Dokumente stützen und den Verfahrensbeteiligten diesbezüglich
kein rechtliches Gehör gewähren. Die Vorschrift des § 70 Absatz 2 Satz 6 statuiert bereits
ausdrücklich eine vergleichbare Offenlegungsbefugnis des Gerichts im
Rechtsbehelfsverfahren.
Indem die Fristhemmung besondere Anreize zur sorgfältigen Prüfung des tatsächlichen
Vorliegens von insbesondere entscheidungserheblichen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen bereits im behördlichen Verfahren setzt, entlastet sie das Beschwerdegericht von
der Durchführung eines ansonsten nach § 70 Absatz 2 Satz 4 durchzuführenden,
ressourcenintensiven Zwischenverfahrens und trägt bereits frühzeitig im behördlichen Verfahren
zur Klärung bei.
Gerade bei entscheidungserheblichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird dabei in
der Regel davon auszugehen sein, dass das Offenlegungsinteresse das
Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dies ist sachgerecht, da insoweit in besonderem Maße zum Ausdruck
kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Reichweite des
Freiheitsschutzes nach Artikel 12 Absatz 1 GG auch durch die rechtlichen Regeln
mitbestimmt wird, die – wie das Kartellrecht – den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (vgl.
BGH a.a.O. Rn. 35 unter Hinweis auf BVerfGE 115, 205 Rn. 82 – Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren). Dies gilt nicht nur, wenn nach Einschätzung der
Kartellbehörde dem von der Offenlegung betroffenen Beteiligten ein Verstoß gegen das
Kartellrecht zur Last gelegt wird, sondern auch, wenn die offenzulegenden Informationen im
Kontext eines Fusionsverfahrens von einem Zusammenschlussbeteiligten stammen, sofern sie
entscheidungserheblich sind. Denn auch in diesen Fallkonstellationen tritt regelmäßig das
Interesse der fusionswilligen Unternehmen am Geheimnisschutz hinter den für die
Offenlegung streitenden Interessen zurück.
Indem – wie bisher – vorbeugender gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Offenlegung
durch die Kartellbehörde möglich bleibt, werden die Rechte der Geheimnisträger
hinreichend gewahrt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 40 Absatz 6 GWB regelt die Folgen einer Aufhebung einer
fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch gerichtlichen Beschluss klarer und beseitigt aktuell
bestehende Rechtsunsicherheit. Bislang regelte Absatz 6 für den Fall der rechtskräftigen
Aufhebung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe des Bundeskartellamtes lediglich den
Neubeginn des Fristenregimes in Absatz 2 Satz 2. Sofern ein Zusammenschluss noch nicht
vollzogen wurde, steht außer Zweifel, dass das Bundeskartellamt nach rechtskräftiger
Aufhebung der Freigabe ein erneutes Hauptprüfverfahren durchzuführen hat. Sofern zum
Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Freigabe der angemeldete Zusammenschluss
jedoch bereits vollzogen wurde, bestand bisher eine Rechtsunsicherheit, ob – sofern die
gerichtliche Aufhebung das Vollzugsverbot wieder aufleben lässt (siehe hierzu die
entsprechende Änderung des § 41 Absatz 1) – entweder ein erneutes Hauptprüfverfahren oder ein
Entflechtungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchzuführen ist (welches dann jedoch dem
Fristenregime des Absatz 2 Satz 2 unterworfen wäre).
Für betroffene Unternehmen, die den Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche
Freigabe vollzogen haben, stellen die mangelnde Rechtssicherheit über das
durchzuführende Verfahren, über die zeitliche Geltung der Unwirksamkeitsfolge des § 41 Absatz 1
Satz 2 und die Möglichkeit und Notwendigkeit vorübergehender Befreiungen vom
Vollzugsverbot nach § 41 Absatz 2 eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund erfolgen
die Änderungen des Absatz 6 sowie des § 41 Absatz 1.
Die Durchführung eines erneuten Hauptprüfverfahrens anstatt eines
Entflechtungsverfahrens ist sachgerecht. So würde ein Entflechtungsverfahren Unternehmen, die in legitimer
Art und Weise nach ordnungsgemäßer Anmeldung einen Zusammenschluss im Vertrauen
auf die behördliche Freigabeentscheidung während eines laufenden
Beschwerdeverfahrens vollziehen, gleichstellen mit Unternehmen, die entweder gänzlich auf eine Anmeldung
zur Fusionskontrolle verzichtet oder jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Freigabe ohne
Befreiung vom Vollzugsverbot den Zusammenschluss vollzogen haben. Dies würde nicht
hinreichend berücksichtigen, dass die betreffenden Unternehmen das Fusionskontrollverfahren
ordnungsgemäß durchlaufen haben und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung den
Vertrauenstatbestand erst beseitigt hat, während in den anderen Fällen ein solcher
Vertrauenstatbestand nicht vorlag.
Die Klarstellung in Absatz 6 in Verbindung mit der Ergänzung in § 41 Absatz 1 gewährleistet
den Zusammenschlussbeteiligten während der Durchführung eines erneuten
Hauptprüfverfahrens Rechtssicherheit. Die Änderungen verhindern auch, dass vor der endgültigen
Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben die Wirksamkeit der diesbzgl.
geschlossenen Verträge unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot in
Zweifel gezogen werden kann.
Zu Nummer 16
Bei der Änderung in § 41 Absatz 1 Satz1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur
Einführung der Anzeigeoption. Das Vollzugsverbot gilt unverändert vor Freigabe eines
grundsätzlich anmeldepflichtigen Zusammenschlusses. Es entfällt im Rahmen der Anzeigeoption
zusammen mit der Anmeldepflicht dann, wenn das Bundeskartellamt nicht innerhalb der
Frist von §§ 39 Absatz 8 Satz 1, 40 Absatz 1 mitteilt, dass auf die Anmeldung nicht
verzichtet werden kann.
Die Ergänzung des neuen § 41 Absatz 1 Satz 4 GWB steht in Zusammenhang mit der
Änderung des § 40 Absatz 6 GWB. So war der Anwendungsbereich des Vollzugsverbots
für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung einer Freigabe des Bundeskartellamtes bisher
nicht eindeutig geregelt. Der neue Satz 4 ändert dies. Demnach gilt das Vollzugsverbot in
den betreffenden Fällen nicht für Vollzugshandlungen, die zwischen der Freigabe oder –
sofern zutreffend – einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass
des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses vorgenommen wurden.
So wäre es nach Sinn und Zweck des Vollzugsverbots nicht angemessen, in einem
derartigen Fall den Zusammenschlussbeteiligten – welche die Fusion ordnungsgemäß
angemeldet und im Vertrauen auf die ihnen erteilte Freigabe oder Befreiung vom Vollzugsverbot
den Zusammenschluss rechtmäßig vollzogen haben – das Vollzugsverbot wieder
entgegenzuhalten. Denn dadurch würden sie gezwungen, den vollzogenen Zusammenschluss
vorläufig rückabzuwickeln, obwohl der Ausgang des erneuten Hauptprüfverfahrens nicht
eindeutig vorgezeichnet ist und eine erneute Freigabe demnach durchaus möglich ist. Die
damit verbundenen erheblichen Konsequenzen wären für Unternehmen, die sich
rechtskonform verhalten haben, weder angemessen noch zur Sicherung des neuen
Hauptprüfverfahrens erforderlich.
Die Situation verhält sich nur anders, wenn der Zusammenschluss bereits unter Verstoß
gegen das Vollzugsverbot vollzogen worden ist oder der Zusammenschluss vor Erlass des
die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses noch nicht vollzogen worden ist. Im
ersten Fall fehlt es an der Freigabe als Vertrauenstatbestand, im zweiten Fall an einer
entsprechenden Vertrauensbetätigung. An einer Vertrauensbetätigung vor Erlass des die
Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses fehlt es auch, wenn erst nach Erlass dieses
Beschlusses von den Zusammenschlussbeteiligten weitere strukturelle
Vollzugsmaßnahmen, die eine spätere Entflechtung zusätzlich erschweren würden, vorgenommen werden
(z.B. die Zusammenlegung von Unternehmensteilen oder die Aufgabe einzelner
Geschäftsfelder). Solche Vollzugsmaßnahmen erfolgen nicht in berechtigtem Vertrauen auf die
Freigabeentscheidung. Diese Einschränkung hindert die am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen, einschließlich der Zielgesellschaft, nicht daran, weiter am Markt und am
Rechtsverkehr teilzunehmen und nicht-strukturelle Maßnahmen zu treffen (z.B. Ernennung
von Leitungspersonen oder Durchführung von Kapitalmaßnahmen).
Zu Nummer 17
In § 43 Absatz 4 GWB wird entsprechend der nunmehr auch in § 61 Absatz 3 GWB
vorgesehenen, umfassenden Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts
klargestellt, dass das Bundeskartellamt in Erweiterung seiner Öffentlichkeitsarbeit auch
seine Entscheidungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle veröffentlichen soll.
Zu Nummer 18
§ 43a GWB wird gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht
nach § 18 Absatz 8 GWB vorgelegt.3
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Verweises in § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB dient dazu, die
Missbrauchstatbestände des GWB vollständig zu erfassen, also auch den neu eingefügten § 29a GWB,
der eine verschärfte Missbrauchsaufsicht für den Kraftstoffsektor eingeführt hat.
Zu Buchstabe b
In § 47k Absatz 2 Satz 1 GWB wird die Meldepflicht für Kraftstoffe geregelt. Mit dem am 1.
April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) hat der
Gesetzgeber in § 2 KPAnG die Möglichkeit der Preiserhöhung für Benzin- und Dieselkraftstoffe auf
einmal am Tag um 12 Uhr begrenzt. Anknüpfend an diese Neuregelung soll die
Verpflichtung zur Übermittlung von Preisänderungen an die beim Bundeskartellamt angesiedelte
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf gesetzlicher Ebene auf die
Kraftstoffsorten Super E5, Super E10, Super Plus (98 Oktan) und Diesel festgelegt werden.
Bislang gab es in § 4 der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSKraftV)
Vorgaben zur Übermittlung der Preisdaten nur in Bezug auf die Kraftstoffsorten Super E5,
Super E10 und Diesel. Die Ergänzung der Kraftstoffsorte Super Plus (98 Oktan) basiert auf
der Marktrelevanz dieser Sorte für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese sollen
künftig über die Informationskette der MTS-K und der Verbraucher-Informationsdienste
auch über die aktuellen Preise für Super Plus informiert werden. Die Meldepflicht gilt nicht
für Premiumkraftstoffe, die mit einer Oktanzahl von über 98 vertrieben werden.
Eine Ausweitung der Meldepflicht auf weitere Kraftstoffsorten erscheint zum jetzigen
Zeitpunkt unverhältnismäßig, da diese keine ausreichende Marktrelevanz besitzen. Hier reicht
es, dass auch für diese Kraftstoffsorten die Begrenzung der Preiserhöhungsfrequenz nach
§ 2 KPAnG gilt. Zumeist handelt es sich bei diesen Kraftstoffsorten um Spezialangebote
der Mineralölwirtschaft. Käuferinnen und Käufer sind aktuell bereit, für diese
Nischenprodukte höhere Preise als für die der Meldepflicht unterliegenden Kraftstoffsorten zu
bezahlen. Dies rechtfertigt aber keine gesonderte Meldepflicht gegenüber der MTS-K. Denn eine
Meldepflicht würde Erfüllungsaufwand sowohl bei der Wirtschaft als auch der MTS-K und
der in die Datenerhebung eingebundene Mobilithek im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr auslösen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Angebot bzw. der
Vertrieb dieser Produkte aufgrund der Entwicklungen im Bereich der eFuels u.a. auch noch
einer gewissen Volatilität unterliegen dürfte. Dies würde regelmäßige Anpassungen der
Regelungen über die Meldepflicht erfordern, der damit verbundene Aufwand erscheint nicht
gerechtfertigt.
3 BT-Drucks. 19/26136.
Zu Buchstabe c
In § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB wird der Begriff „Landesbehörde“ durch „nach Landesrecht
zuständige Behörde“ ersetzt. Der Begriff „Landesbehörde“ knüpft an die organisatorische
Zuordnung einer Behörde zur unmittelbaren Landesverwaltung an. Die Formulierung „nach
Landesrecht zuständige Behörde“ stellt demgegenüber auf die durch das jeweilige
Landesrecht bestimmte Zuständigkeit ab und erfasst daher neben Landesbehörden auch
kommunale Behörden (z.B. Gemeinden oder Gemeindeverbände), soweit ihnen die Aufgabe
übertragen ist. Die vorgeschlagene Änderung dient daher der Klarstellung und stellt sicher, dass
die Vorschrift unabhängig von der landesrechtlichen Verwaltungsorganisation alle
zuständigen Vollzugsbehörden erfasst.
Zu Buchstabe d
Der neue § 47k Absatz 6 Satz 2 GWB regelt die bislang in § 47k Absatz 4 Satz 2 GWB
normierte Möglichkeit einer Kartellbehörde bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
sämtliche bei ihr vorliegenden und von der anfragenden Kartellbehörde für deren Aufgaben
nach diesem Gesetz oder den Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union benötigten Informationen anzufordern.
Zu Buchstabe e
§ 47k Absatz 7 GWB wird neugefasst. Mit der Neufassung von § 47k Absatz 7 Satz 1 GWB
wird klargestellt, dass die in den §§ 59
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) (Gesetzentwurf)