Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5873
21. Wahlperiode 11.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur
Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische
Regelungen über Preisangaben
A. Problem und Ziel
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
(Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im Folgenden: AFIR) wurden erstmals
europaweit verbindliche Vorgaben zu Preisangaben für das Laden von
Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten festgelegt. In den
Erwägungsgründen der AFIR wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Preistransparenz
von entscheidender Bedeutung ist, um reibungsloses und einfaches Laden von
Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu gewährleisten
(Erwägungsgrund 33). Nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 AFIR haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Behörden die Einhaltung des Artikels 5 Absatz 3 und
5 AFIR durch die Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister
überwachen. Auch die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, für Preistransparenz
an Ladepunkten zu sorgen. Die Anwendung der in Artikel 5 AFIR festgelegten
Regelungen zu Preisangaben und Preiskomponenten durch die Betreiber von
Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister ist hierfür ein wesentlicher Faktor. Um dies
sicherzustellen, bedarf es neben der Überwachung eines effizienten Vollzugs, der
auch durch angemessene Sanktionsmechanismen im Sinne des Wettbewerbs und
des Verbraucherschutzes durchgesetzt werden kann.
Auf nationaler Ebene regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung (im
Folgenden: PAngV) die Vorgaben zur Angabe von Preisen für Waren und
Dienstleistungen. In der PAngV sind insbesondere Vorgaben verschiedener EU-
Richtlinien zu Preisangaben umgesetzt. Verstöße gegen Vorgaben der PAngV können
durch die Preisbehörden der Länder nach § 20 PAngV als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. § 20 PAngV füllt die Blankettvorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) aus. Diese
Blankettvorschrift ermöglicht allerdings nicht die Bewehrung von Unionsrecht.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, im Preisangabengesetz (PAngG) die
Grundlage dafür zu schaffen, dass die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen
Regelungen zu Preisangaben in der AFIR als Ordnungswidrigkeit ahnden können.
Darüber hinaus sollen die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen
gegen Regelungen der PAngV künftig insgesamt im Preisrecht normiert sein, um
die Rechtsanwendung zu erleichtern.
Die PAngV beinhaltete bereits vor dem Inkrafttreten der AFIR Regelungen zu
Preisangaben für das Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Aufgrund
des Anwendungsvorrangs der AFIR als EU-Verordnung sind seit deren
Inkrafttreten die Vorschriften der PAngV, soweit sie mit den Regelungen der AFIR
kollidieren, unanwendbar und müssen im Anschluss an das vorliegende
Gesetzesvorhaben in einem getrennten Regelungsvorhaben angepasst werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die Verordnungsermächtigung zum Erlass der
PAngV in § 1 PAngG redaktionell angepasst werden.
Ferner soll das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen nationale
Vorgaben zu Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG gestrichen
und künftig – entsprechend der heute im Nebenstrafrecht üblichen
Regelungstechnik – in § 3 Absatz 1 PAngG-E neu geregelt werden.
In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen außerdem Bußgeldvorschriften zur Bewehrung
von Verstößen gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden.
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten
Tatbestände soll – entsprechend der Bußgelddrohung bei vergleichbaren
Bußgeldtatbeständen des Telekommunikationsgesetzes – 100 000 Euro betragen (§ 3 Absatz 3
PAngG-E).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Entwurf kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die für das
Preisangabenrecht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und
Kommunen müssen sich einmalig über die geänderte Rechtslage informieren und diese
beim Vollzug der Regelungen zu Preisangaben beachten. Es wird davon
ausgegangen, dass dies keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung
generiert, der nicht bereits durch die bestehenden Aufgaben, die reguläre
Aufgabenerfüllung und das normale Dienstgeschäft abgedeckt ist.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch den Entwurf nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur
Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische
Regelungen über Preisangaben
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur
Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische
Regelungen über Preisangaben
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Preisangabengesetzes
Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 296 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Organe der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Angabe „Europäischen
Union“, die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ und die Angabe „Letztverbrauchern“ jeweils durch die
Angabe „Verbrauchern“ ersetzt.
2. Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
§ 2„
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe
Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und
Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen
vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 in der Fassung vom 2. April
2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 einen dort genannten Preis oder ein dort genanntes Entgelt
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung
stellt oder
3. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),
das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert:
In § 20 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671
der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf zusätzliche Datenarten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 13. April 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie
2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im Folgenden: AFIR) in Kraft getreten. Mit der AFIR
wurden erstmals verbindliche Vorgaben zu Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich
zugänglichen Ladepunkten in Form einer EU-Verordnung beschlossen. Bisher erfolgten Regelungen zu
Preisangaben in diesem Bereich auf europäischer Ebene im Rahmen von EU-Richtlinien, die in der
Preisangabenverordnung (PAngV) in nationales Recht umgesetzt wurden.
Artikel 5 AFIR beinhaltet eine Reihe von Vorgaben zu Preisangaben und zulässigen Preisbestandteilen für die
Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Nach Artikel 5 Absatz 6 AFIR haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Behörden den Markt für die Ladeinfrastruktur regelmäßig überwachen und
insbesondere die Einhaltung der Absätze 3 und 5 durch die Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister
überwachen. In den Erwägungsgründen der AFIR wird zurecht darauf hingewiesen, dass Preistransparenz von
entscheidender Bedeutung ist, um reibungsloses und einfaches Laden von Elektromobilen an öffentlich
zugänglichen Ladepunkten zu gewährleisten. Auch die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, für Preistransparenz
an Ladepunkten zu sorgen. Ein wesentlicher Faktor hierfür ist die Einhaltung der vorgegebenen Regelungen durch
die Marktakteure. Um dies zu gewährleisten, bedarf es eines effizienten Vollzugs, der gegebenenfalls auch durch
angemessene Sanktionsmechanismen im Sinne des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes durchgesetzt
werden kann.
Zwar enthält § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) eine Blankettvorschrift
für die Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden oder künftig als Gesetze oder Rechtsverordnungen
ergehenden Vorschriften über Preisangaben und die auf Grund solcher (nationaler) Rechtsvorschriften erlassenen
vollziehbaren Einzelverfügungen. Die Blankettvorschrift ermöglicht allerdings nicht die Bewehrung von
entsprechendem Unionsrecht.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, im Preisangabengesetz (PAngG) die Grundlage dafür zu schaffen,
dass die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen Regelungen zu Preisangaben in der AFIR als
Ordnungswidrigkeit ahnden können. Darüber hinaus sollen die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen
Regelungen der PAngV künftig insgesamt im Preisrecht normiert sein, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.
Der Gesetzentwurf verfolgt daher auch das Ziel, die effektive Durchsetzung sowohl europäischer als auch
nationaler Vorgaben zu Preisangaben sicherzustellen. Durch einen Gleichlauf der Sanktionen sollen Verbraucher
angemessen geschützt, aber auch Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Der Anwendungsbereich der AFIR
deckt nicht alle aus Sicht der Preistransparenz erforderlichen Regelungsbereiche zu Ladestrom ab. Während z. B.
die AFIR für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Leistung von weniger als 50 Kilowatt bei
Preisangaben grundsätzlich gilt, trifft dies für Preisangaben an Schnellladepunkten mit einer Leistung von 50
Kilowatt oder mehr nur zu, wenn diese ab dem 13. April 2024 errichtet werden. Bestandsschnellladepunkte, die vor
diesem Zeitpunkt errichtet wurden, werden von der AFIR nicht erfasst.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs der AFIR ist die PAngV in den von der AFIR erfassten Regelungsbereichen
seit dem Inkrafttreten der AFIR unanwendbar. Die Vorgaben der PAngV zur Angabe von Preisen an öffentlich
zugänglichen Ladepunkten müssen deshalb im Anschluss an das vorliegende Gesetzgebungsverfahren in einem
getrennten Regelungsvorhaben an den Anwendungsbereich der AFIR angepasst werden. Dabei ist vorgesehen,
nationale Anforderungen zu Preisangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte in der PAngV unter anderem
für Bestandsschnellladepunkte zu regeln. Zudem soll in der PAngV die geltende Vorgabe fortgeschrieben werden,
dass der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten abgegebene Ladestrom nach Kilowattstunden abzurechen ist.
Das einheitliche Sanktionierungsregime der Geldbuße zur Gewährleistung der Einhaltung nationaler und
europäischer Vorgaben sichert gleich hohe Verbraucherschutzanforderungen und verhindert Wettbewerbsverzerrungen
auf diesem gemeinsamen Markt.
Auf Ebene der Länder und Kommunen wird mit dem Gleichlauf des Verfahrens und der Sanktionierung eine
möglichst praktikable und effiziente Handhabung des Vollzugs sichergestellt. Verschiedene Vollzugsverfahren
für gleichartige Verstöße würden für die Behörden eine erschwerte Handhabung bedeuten, die zusätzlichen
Aufwand erfordert und die Effizienz der Durchsetzung ggf. mindert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll die Verordnungsermächtigung zum Erlass der PAngV in § 1 PAngG redaktionell
angepasst werden.
Ferner soll das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen nationale Vorgaben zu Preisangaben in § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG gestrichen und künftig – entsprechend der heute im Nebenstrafrecht üblichen
Regelungstechnik – in § 3 Absatz 1 PAngG-E neu geregelt werden.
In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen außerdem Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 5
AFIR geschaffen werden.
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten Tatbestände soll 100 000 Euro betragen
(§ 3 Absatz 3 PAngG-E).
Dies soll einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung aller Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben
sicherstellen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen
Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Ferner entspricht die Bußgeldobergrenze der Bußgelddrohung für vergleichbaren Bußgeldtatbeständen zu
Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte Inhalte des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderungen des Preisangabenrechts ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Außerdem dienen die Regelungen der Angleichung nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben, die im
Zusammenhang mit Vorgaben zur Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten stehen. Eine
Rechtszersplitterung in einem Regelungsbereich, in dem Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit dem Recht der
Wirtschaft verwoben sind, kann nicht hingenommen werden. Zudem betreffen die Neuregelungen Änderungen in
Rechtsbereichen, die bereits bundesgesetzlich geregelt sind. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die
Änderungen von Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Preisangabenrecht und im Wirtschaftsstrafgesetz
1954 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf dient der Durchsetzung der Regelungen zu Preisangaben der AFIR durch nationales Recht und ist
im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen zielen darauf ab, dass die Preisbehörden der Länder sowohl
nationale als auch in der AFIR geregelte Vorgaben zu Preisangaben nach denselben Maßgaben vollziehen und gegen
Verstöße entsprechend vorgehen können. Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist durch die Regelung
nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden: SDG) dient. Die AFIR soll insbesondere die Einführung
emissionsfreier Fahrzeuge beschleunigen und die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur stärken. Eine verbesserte
Preistransparenz unterstützt diese Zielsetzungen. Der Gesetzentwurf trägt somit zur Erreichung des SDG 12
„Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ bei, indem er das Verbraucherschutzniveau dadurch
erhöht, dass auch unionsrechtlich geregelte Vorgaben zu Preisangaben durch die Preisbehörden der Länder nach
einheitlichen Verfahren vollzogen werden können.
Des Weiteren trägt der Entwurf den folgenden Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung: „(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Entwurf kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Neuregelungen bewirken keine Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die für das Preisangabenrecht zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und Kommunen müssen sich einmalig über die geänderte Rechtslage
informieren und diese beim Vollzug der Regelungen zu Preisangaben beachten. Es wird davon ausgegangen, dass dies
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung generiert, der nicht bereits durch die bestehenden
Aufgaben, die reguläre Aufgabenerfüllung und das normale Dienstgeschäft abgedeckt ist.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch den Entwurf nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf unterstützt die Förderung und Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse auf dem gesamten
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gleichstellungspolitische Ziele der Bundesregierung werden von dem
Entwurf nicht tangiert.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf das Verbraucherschutzniveau im Bereich der Preisangaben im
Bereich des Ladens von Strom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten grundsätzlich erhöhen wird.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz dem dauerhaften Vollzug von Verstößen gegen
Regelungen zu Preisangaben dient. Eine Evaluation ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vorzusehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die der sprachlichen und systematischen Aktualisierung der
Begriffe im Preisangabengesetz dienen.
Zu Nummer 2
Die Umnummerierung des bisherigen § 3 zu § 2 dient der Füllung einer Leerstelle. § 2 war zuvor weggefallen.
Zu § 2
Der Text des bisherigen § 3 wird in § 2 übernommen. Nur die Rechtschreibung der Angabe
„Zivilprozessordnung“ wird korrigiert.
Zu § 3
Das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG
soll gestrichen und künftig in § 3 Absatz 1 PAngG-E neu geregelt werden. In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen
Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden. Die einheitliche
Verortung der Sanktionsvorschriften im relevanten Fachrecht soll die Rechtsanwendung und den Vollzug durch die
Preisbehörden der Länder erleichtern.
Zu § 3 Absatz 1
§ 3 Absatz 1 PAngG-E sieht eine Blankettvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die PAngV vor. Die
Formulierung entspricht der heute im Nebenstrafrecht üblichen Regelungstechnik.
Der Einsatz der Blanketttechnik ist auch weiterhin sinnvoll, um bei etwaigen Änderungen der PAngV eine rasche
Bußgeldbewehrung herbeiführen zu können.
Zu § 3 Absatz 2
§ 3 Absatz 2 ermöglicht die Ahndung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen konkrete
Preisangabenregelungen der AFIR als Ordnungswidrigkeit.
Nach Artikel 5 Absatz 6 AFIR stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Behörden den Markt für die
Ladeinfrastruktur und die Einhaltung der AFIR durch die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und
Mobilitätsdienstleister regelmäßig überwachen. Die Länderpreisbehörden sollen im Rahmen dieser Überwachung
Verstöße gegen europäische Regelungen zu Preisangaben und der Anwendung von Preisbestandteilen analog zur
derzeitigen nationalen Rechtslage und zu sonstigen Verstößen gegen nationale Vorgaben sanktionieren und als
Ordnungswidrigkeit ahnden können. Dies fördert eine effektive Durchsetzung der AFIR-Vorgaben im Gleichlauf
mit Verstößen gegen die verbleibenden und neu zu treffenden Regelungen der PAngV. Damit wird der bislang
durch die Sanktionierungsmöglichkeit sichergestellte Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch auf den
jetzt durch die AFIR geregelten Bereich erweitert. Anderenfalls würde der Schutz, der durch die effektive
Sanktionierung der Vorgaben zu Preisangaben in der PAngV bislang gewährleistet wurde, auf den national
verbleibenden Bereich beschränkt, während Verstöße gegen die AFIR nicht geahndet werden könnten. Zugleich sollen
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Anbietern von Ladestrom vermieden werden, die durch die unterschiedliche
Handhabung von Verstößen gegen die AFIR und gegen die PAngV entstehen würden. Die AFIR beinhaltet
Vorgaben zu Preisangaben für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von weniger
als 50 Kilowatt sowie Schnellladepunkten mit einer Leistung von 50 Kilowatt oder mehr, die ab dem 13. April
2024 (Inkrafttreten der AFIR) errichtet wurden. Dagegen ist vorgesehen, dass die PAngV nach ihrer Änderung
Regelungen trifft für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von 50 Kilowatt oder
mehr, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden (Bestandsschnellladepunkte). Zudem soll in der PAngV die
Vorgabe der Kilowattstunde als Abrechnungseinheit für die Abrechnung von Ladestrom fortgeschrieben werden.
Zuletzt dient die Zusammenführung dazu, auf Ebene der Länder und Kommunen eine effektive Durchsetzung der
Vorschriften sicherzustellen, indem eine möglichst praktikable Regelung getroffen wird, die an einem
Regelungsort einen Gleichlauf des Verfahrens und der Sanktionierung vorsieht.
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 umfasst den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 AFIR, wonach Betreiber
öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die ab dem 13. April 2024
errichtet werden, an den Ladestationen den Ad-hoc-Preis pro kWh und etwaige Nutzungsentgelte als Preise pro
Minute ausweisen müssen, damit diese Informationen den Endnutzern vor Einleitung eines Ladevorgangs bekannt
sind und der Preisvergleich erleichtert wird.
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 beinhaltet die Sanktionsregelung für den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3
AFIR, wonach Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW vor
Einleitung des Ladevorgangs die Informationen über den Ad-hoc-Preis mit all seinen Preiskomponenten an den
von ihnen betriebenen Ladestationen klar und leicht zur Verfügung stellen muss. Die anwendbaren
Preisbestandteile sind in der durch die AFIR in Unterabsatz 3 vorgegebenen Reihenfolge darzustellen. Die Einhaltung beider
Vorgaben soll sicherstellen, dass den Endnutzern diese Informationen vor Einleitung eines Ladevorgangs bekannt
sind und ihnen der Preisvergleich erleichtert wird.
Die in der AFIR festgelegte Reihenfolge lautet:
− Preis pro kWh,
− Preis pro Minute,
− Preis pro Ladevorgang und
− jede andere anwendbare Preiskomponente.
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 umfasst den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 AFIR, wonach
Mobilitätsdienstleister vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden Preisinformationen, die für den jeweiligen
Ladevorgang spezifisch sind, in der dort genannten Weise durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische
Mittel zur Verfügung stellen müssen. Dies muss mit einer klaren Unterscheidung zwischen allen
Preisbestandteilen, einschließlich der anwendbaren E-Roaming-Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister erhobener
Gebühren oder Entgelte, einhergehen.
Zu § 3 Absatz 3
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten Tatbestände soll 100 000 Euro betragen
(§ 3 Absatz 3 PAngG-E). Dies soll einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen
Vorgaben zu Preisangaben sicherstellen, einerlei ob die Vorgaben im nationalen Recht oder im EU-Recht
verankert sind. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen
Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Bußgeldobergrenze entspricht zudem der Bußgelddrohung für vergleichbare Tatbestände im TKG (siehe
§ 228 Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2 Nummer 20, 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 TKG; sowie § 228 Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2
Nummer 21, 109 Absatz 2 Satz 3 TKG; § 228 Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2
Nummer 22, 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 1 oder 2 TKG, die ebenfalls jeweils eine Geldbuße von bis zu 100 000 Euro vorsehen). Hierbei handelt es
sich um taugliche Vergleichstatbestände, denn in diesen im TKG bereits geregelten Fällen, werden nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgende Preisangaben und Preisansagen gegenüber Verbrauchern
sanktioniert.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)
Das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG
soll gestrichen werden. Ein entsprechendes Bußgeldblankett findet sich fortan in § 3 Absatz 1 PAngG-E.
Zu Artikel 3 (Änderung der Preisangabenverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung der Bezugnahme auf die in das PAngG
überführten Blankettvorschrift im Hinblick auf die Sanktionierung von Verstößen gegen die PAngV.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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