Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
Text
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7865
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
A. Problem und Ziel
Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem
Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln. Dies
sei maßgeblich für die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und
Europas. Die effektive Anwendung des Kartellrechts solle daher sichergestellt und
die Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden, vgl. Verantwortung
für Deutschland – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode, Tz. 319 ff. Diese Ziele greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.
Potentiale zur effektiven Anwendung des Kartellrechts bestehen vor allem bei den
Aufgreifschwellen der Fusionskontrolle: Das richtige Austarieren der
Umsatzschwellenwerte schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der
wettbewerblichen Kontrolle gesamtwirtschaftlich relevanter Zusammenschlüsse und den dazu
aufzuwendenden Ressourcen bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt. Eine
effektive Fusionskontrolle sollte stets darauf ausgerichtet sein, die
Anmeldepflichten für Unternehmen durch eine Anhebung der Aufgreifschwellen auf
dasjenige Maß zu begrenzen, das zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland
erforderlich ist. Nur so wird die Wirtschaft so weit wie wettbewerbspolitisch möglich
entlastet.
Zugleich muss aber sichergestellt werden, dass wettbewerbspolitisch kritische
Zusammenschlüsse, die bisher aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen
Aufgreifschwellen nicht erfasst werden, vom Bundeskartellamt dennoch geprüft
werden können. Aus diesem Grunde wurde mit dem Neunten Gesetz zur
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-Novelle) die
sog. Transaktionswertschwelle eingeführt, die insbesondere strategische
Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog. „killer acquisitions“)
adressieren sollte. Die derzeitige Ausgestaltung der Transaktionswertschwelle hat
aber in der Vergangenheit gezeigt, dass bestimmte wettbewerblich relevante
Übernahmen trotz hoher Transaktionswerte aufgrund von bisher fehlender
erheblicher Inlandstätigkeit – als darüber hinaus erforderlichem Kriterium – aktuell
nicht geprüft werden können.
Auch bei Zusammenschlüssen, die aufgrund der Transaktionswertschwelle
anmeldepflichtig sind, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Aufwand
für Unternehmen und dem Prüfaufwand des Bundeskartellamts einerseits und
dem Interesse an einer fokussierten Prüfung wettbewerblich bedeutsamer Fälle
andererseits zu wahren. Durch Einführung eines schlanken Anzeigeverfahrens
soll eine bürokratiearme Behandlung weniger kritischer Vorhaben ermöglicht und
sollen zugleich die Ressourcen von Unternehmen und Behörde auf tatsächlich
relevante Zusammenschlüsse konzentriert werden.
Potentiale zur effektiveren Anwendung des Kartellrechts bestehen ferner bei der
Durchsetzung des allgemeinen Kartellverbotes im Bereich öffentlicher Vergaben.
Durch Kartellrechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen
unter Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen)
können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden
entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bei
Vorliegen solcher Absprachen im Durchschnitt 15 bis 20 Prozent höhere Preise durch
die öffentliche Hand gezahlt werden als bei wirksamem Bieterwettbewerb. In
Deutschland haben der Umfang und das Volumen öffentlicher Ausschreibungen
und damit auch die Notwendigkeit, Submissionsabsprachen zu verhindern, mit
der Einrichtung des mehr als 500 Mrd. Euro umfassenden Sondervermögens für
Infrastruktur und Klimaneutralität zusätzlich stark an Bedeutung gewonnen.
Gleichzeitig ist die Aufdeckung derartiger Verstöße in der Praxis ohne ein
flächendeckendes Screening über mehrere Ausschreibungsverfahren hinweg, bei
dem auch Daten zu unterlegenen Bietern analysiert werden, sehr schwierig.
Zudem läuft die bislang befristete und bereits mehrfach verlängerte
energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht Ende 2027 aus, obwohl die durch sie adressierten
Märkte nach wie vor erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen.
Um dem weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Fusionskontroll-,
Kartellverwaltungs- und -bußgeldverfahren schneller und effizienter auszugestalten,
nachzukommen, sollten diese Verfahren ganz vorrangig, wo möglich, digitalisiert
und entschlackt werden. So verläuft das Fusionskontrollverfahren heute noch zu
erheblichen Teilen papierbasiert, obwohl die Möglichkeit der elektronischen
Anmeldung bereits besteht. Viel Zeit geht in Kartellverwaltungs- und -
bußgeldverfahren auch durch die Klärung von Fragen zu Beteiligungs- und
Akteneinsichtsrechten sowie zu Zustellerfordernissen verloren. Im Bereich der gerichtlichen
Rechtsbehelfe nimmt zudem das Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde
häufig ebenso viel Zeit in Anspruch wie das daran anschließende Verfahren zur
Sachentscheidung.
Jenseits der Aufgaben aus dem Koalitionsvertrag und der Anpassung einzelner
Vorschriften aus Gründen der Rechtsbereinigung ergibt sich weiterer
Novellierungsbedarf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daraus, dass zum
einen die mit der 9. GWB-Novelle erfolgte Beschränkung der
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen als zu weitgehend erachtet wird.
Zum anderen bedürfen die Höchstsätze der Gebühren, die die Kartellbehörden für
den Verwaltungsaufwand ihrer Verfahren verlangen können, aufgrund des
Zeitablaufs der letzten Anpassung vor mehr als 30 Jahren sowie aufgrund des
Anstiegs des Preisniveaus und der seither deutlich gestiegenen Komplexität vieler
Fälle einer Anpassung.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die vorstehend identifizierten Potentiale
zur effektiveren Anwendung des Kartellrechts gehoben:
Sämtliche Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle werden um jeweils
zwischen 14 und 50 Prozent angehoben, um weniger Zusammenschlussvorhaben der
Anmeldepflicht zu unterwerfen. Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle
zielgerichtet angepasst, um die Rechtssicherheit zu steigern und bestimmte
verbleibende Konstellationen zu erfassen, in denen bislang eine Prüfung von
potentiell für den Wettbewerb bedeutsamen Zusammenschlussvorhaben, insbesondere
sog. „killer acquisitions“, z. B. im Digitalbereich, noch nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind derartige Zusammenschlüsse bereits nach geltendem Recht
überprüfbar; der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle wird lediglich auf
Zusammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht in
Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in
Deutschland tätig sein wird. Dabei wird grundsätzlich auf das voraussichtliche
Tätigwerden innerhalb der nächsten zwei Jahre abgestellt. So wird zudem klargestellt, dass
die Anmeldepflichten der Transaktionswertschwelle gleichranging neben den
allgemeinen Umsatzschwellenwerten stehen. Für Zusammenschlüsse, die aufgrund
der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird zudem ein schlankes
Anzeigeverfahren eingeführt, das den Verwaltungsaufwand für Unternehmen
reduziert und zugleich die Ressourcen des Bundeskartellamts auf die Prüfung
wettbewerblich relevanter Fälle konzentriert. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb
von zwei Wochen, ob auf eine vollständige Anmeldung verzichtet werden kann;
falls dem so ist, gilt der Zusammenschluss mit Fristablauf als freigegeben.
Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening
im Oberschwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber
verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten zu sämtlichen Bietern an den
Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere
fünf Jahre verlängert.
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und -bußgeldverfahren zu
beschleunigen und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere
Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am
Kartellverfahren, der Akteneinsicht, der Veröffentlichung von Entscheidungen der
Kartellbehörden und der Zustellung sowie im Rechtsbehelfsverfahren. Zudem
werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital
erfolgen.
Um mehr Rechtssicherheit bei Unternehmenskooperationen zu schaffen, werden
darüber hinaus die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten auf vertikale
Vereinbarungen ausgeweitet. Dies soll insbesondere innovative und neuartige
Kooperationen fördern.
Die Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen die Ministererlaubnis werden
gestärkt. Dies erfolgt mit der Streichung der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten
Beschränkung des Rechtsschutzes auf durch die Ministererlaubnisentscheidung
in ihren subjektiven Rechten verletzte Dritte.
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird
auf einmalig acht Jahre befristet.
Zudem wird der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden
modernisiert.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und
Evaluierungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die
entsprechenden Berichte vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die
Vorschriften zu den Wettbewerbsregeln, die mittlerweile keinen praktischen
Anwendungsbereich mehr haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt aufgrund der Änderungen in der Fusionskontrolle zu
einer Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von 2,808 Mio. Euro jährlich.
Die im Ergebnis stattfindende Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand
stellt eine Entlastung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsteht in
Summe eine Entlastung in Höhe von 40.000 Euro. Diese setzt sich zusammen aus
einer Entlastung von 199.000 Euro beim Bundeskartellamt und einer Belastung
von 38.000 Euro in der restlichen Bundesverwaltung, sowie 121.000 Euro bei den
Ländern.
F. Weitere Kosten
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die
Entwicklung der Einzelpreise und auf das Preisniveau insgesamt haben, weil die
verbesserte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb
führt.
Die Anpassung des Gebührenrahmens führt insgesamt zu einer Belastung der
Wirtschaft in Höhe von 511.000 Euro.
Weitere direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für
mittelständische Unternehmen sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 4 und zu den §§ 24 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 4 (weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 30 Presse und Medien“.
c) Nach der Angabe zu § 32g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 32h Vergabescreening“.
d) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“.
e) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Präsidentin oder Präsident“
g) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Anhörung
§ 56a Öffentliche mündliche Anhörung
§ 56b Akteneinsicht“.
h) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde“.
i) Die Angabe zu § 77 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 77 Rechtsbeschwerde“.
j) Die Angabe zu § 78 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78 (weggefallen)“.
k) Nach der Angabe zu § 82b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 82c Zustellung in Bußgeldverfahren“.
l) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening“.
2. § 18 Absatz 8 wird gestrichen.
3. § 19a Absatz 4 wird gestrichen.
4. Teil 1 Kapitel 4 wird durch das folgende Kapitel 4 ersetzt:
„Kapitel 4
(weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Angabe „im Sinne der
vorstehenden Absätze“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei der Anwendung von § 1 gilt Artikel 210a Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 30
Presse und Medien“.
b) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine
verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre
wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine
Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vereinbarungen zwischen
privaten Rundfunkanbietern über die rundfunkwirtschaftliche Zusammenarbeit. Bei Vereinbarungen
zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkanbietern über die
Zusammenarbeit im nicht-redaktionellen Bereich ist das Ziel, ihre wirtschaftliche Basis im intermedialen
Wettbewerb zu stärken, bei der Anwendung des § 1 besonders zu berücksichtigen. Die Unternehmen
haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde
vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung
haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ § 1 ist nicht anzuwenden auf Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, soweit diese gemäß § 30e Absatz 5 des Medienstaatsvertrages mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union betraut sind und die Anwendung des § 1 die
Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert.“
7. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Kartellbehörde kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist.“
8. In § 32c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit Wettbewerbern“ gestrichen
9. In § 32e Absatz 5 wird die Angabe „§§ 57 bis 59b und 61“ durch die Angabe „§§ 56b bis 59b und 61“ ersetzt.
10. Nach § 32g wird der folgende § 32h eingefügt:
„§ 32h
Vergabescreening
(1) Das Bundeskartellamt kann die Daten, die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf nach § 114
Absatz 4 gespeichert sind, sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Daten der dazugehörigen
Bekanntmachungen verdachtsunabhängig und systematisch im Hinblick auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1
dieses Gesetzes oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswerten
und für weitere Ermittlungen verwenden; dies gilt auch in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 1. Hierzu kann
das Bundeskartellamt vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermittlung der in Satz 1 genannten
Daten in elektronischer Form verlangen. Das Bundeskartellamt ist insoweit zur Erhebung befugt.
(2) Das Bundeskartellamt darf die Daten nach Absatz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab
dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf speichern. Soweit die Daten
in ein Verfahren zur Verfolgung der in Absatz 1 genannten Verstöße überführt werden, verlängert sich diese
Frist um den Zeitraum bis zur Bestandskraft herbeiführenden Beendigung des Verfahrens beim
Bundeskartellamt oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens.
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen sind die Daten zu löschen.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten
Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro
erzielt haben sowie
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 75 Millionen Euro
erzielt hat und
a) ein anderes beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 20 Millionen Euro
erzielt hat oder
b) der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt
und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist oder
voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden wird.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
12. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. es sich um einen Zusammenschluss zwischen zwei Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen handelt, der
eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, falls nachgewiesen wird, dass einer der
Beteiligten in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des
Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und ohne den
Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre; ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem
Zusammenschluss kein anderes Unternehmen gefunden wurde, das eine wettbewerbskonformere Lösung
sichergestellt hätte.“
13. In § 38 Absatz 4a wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und
3 anzumelden. In den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b können die Zusammenschlüsse
vor der Anmeldung gemäß Absatz 7 angezeigt werden. Anmeldungen und Anzeigen sind ausschließlich
zulässig über:
1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter
elektronischer Signatur,
2. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und
Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis sowie
3. eine hierfür eingerichtete Internetplattform.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
(6) „ Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden,
sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich dem Bundeskartellamt unter Nennung der nach
Absatz 3 mitzuteilenden Angaben bekanntzugeben. § 41 bleibt unberührt.
(7) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 muss für jedes am Zusammenschluss beteiligte
Unternehmen und für die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6,
2. die Angabe aller aktuellen oder voraussichtlichen Tätigkeiten, bei denen horizontale oder vertikale
Beziehungen zwischen dem zu erwerbenden Unternehmen und den übrigen Beteiligten
einschließlich aller verbundenen Unternehmen bestehen, sowie
3. eine Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 entfällt die Anmeldepflicht nach Absatz 1
Satz 1, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt den anzeigenden Unternehmen binnen zwei Wochen nach
Eingang der vollständigen Anzeige mit, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Diese
Mitteilung soll erfolgen, wenn die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens im Sinne des § 40 Absatz 1
Satz 1 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
(9) In der Anmeldung oder Anzeige dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben
gemacht oder benutzt werden, um das Bundeskartellamt zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36
Absatz 1, eine Mitteilung nach Absatz 8, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder eine Verfügung nach
§ 41 Absatz 3 zu unterlassen.“
15. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordert, weil das Unternehmen ein vorheriges
Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig beantwortet hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Auskunft vollständig
übermittelt wurde,
2. ab dem Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsbehelfs eines am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmens gegen die Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber
einem anderen beteiligten Unternehmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Frist nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen dem
Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz
oder teilweise aufgehoben, ist in einem erneuten Hauptprüfverfahren über die Untersagung oder
Freigabe des Zusammenschlusses zu entscheiden. Die Frist nach Absatz 2 Satz 2 beginnt mit Eintritt der
Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses von Neuem.“
16. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben
ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 39 Absatz 8 Satz 1 und § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2
vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht
1. für Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden
sind,
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für
Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das
zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug bekannt
gegeben und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die
Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach
Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt
worden ist.
Das Verbot nach Satz 1 gilt in den Fällen des § 40 Absatz 6 nicht für Vollzugshandlungen, die im Zeitraum
zwischen der Freigabe oder einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass des die
Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses vorgenommen worden sind.“
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 nach Erlass
im Volltext auf seiner Internetseite veröffentlichen, soweit nicht wichtige Gründe im Sinne des § 56b
Absatz 2 Satz 1 entgegenstehen.“
18. § 43a wird gestrichen.
19. § 47k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 20“ durch die Angabe „, 20 und 29a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 8“ die Angabe „für die Kraftstoffsorten Super
E5, Super E10, Super Plus und Diesel“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen
Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in den Fällen eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten
Bestimmungen umgehend die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 2
Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes
zuständige Behörde informieren und den Vorgang an sie abgeben.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der
Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden
Informationen. Auf Anfrage einer Kartellbehörde übermittelt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe alle bei
ihr vorhandenen Informationen und Daten, die die jeweils zuständige Behörde für ihre Aufgaben nach
diesem Gesetz oder nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union benötigt, unverzüglich an diese weiter.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen, insbesondere der
verdachtsunabhängigen Beobachtung nach Absatz 1, sind die §§ 59, 59a und 59b entsprechend
anzuwenden. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus von
einem Anbieter von Kraftstoffen, der auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher
vorgelagerten Markt tätig ist, die Übermittlung von aktuellen Preis- und Absatzinformationen,
insbesondere von Abnehmern, Absatzmengen, Absatzpreisen, Absatzregionen und Lieferhorizonten verlangen.
Die betreffenden Anbieter sind verpflichtet, diese ab dem Zeitpunkt des Verlangens nach Satz 2
innerhalb einer von der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bestimmten, angemessenen Frist in
regelmäßigen Abständen an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Ein Verlangen nach Satz
2 soll einen Mitteilungszeitraum von insgesamt sechs Monaten nicht überschreiten. Ein erneutes
Verlangen nach Ablauf der nach Satz 4 genannten Frist ist zulässig. § 59 Absatz 1 Satz 3, 5 bis 8, Absatz 2
bis 5 ist im Rahmen der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 50f, 54, 56 bis
58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92 entsprechend
anzuwenden.“
20. § 47l Satz 3 wird gestrichen.
21. § 50b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. § 61 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
22. In § 51 Absatz 5 wird die Angabe „, eines Kartells“ gestrichen.
23. Nach § 51 wird der folgende § 51a eingefügt:
„§ 51a
Präsidentin oder Präsident
(1) Das Bundeskartellamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin
oder der Präsident wird einmalig für die Dauer von acht Jahren zur Bundesbeamtin auf Zeit oder zum
Bundesbeamten auf Zeit ernannt.
(2) Wird eine Bundesbeamtin auf Lebenszeit oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine
Bundesrichterin auf Lebenszeit oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten
ernannt, ruht das bisherige Beamten- oder Richterverhältnis. Für die Dauer des befristeten
Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 Satz 2 ruhen die in dem ursprünglichen Beamten- oder Richterverhältnis begründeten
Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist
anzuwenden.
(4) Ist eine Landesbeamtin auf Lebenszeit oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine
Landesrichterin auf Lebenszeit oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt
worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im
Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht wird.
(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf
Lebenszeit heraus ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der
Vollendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
und 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht.“
24. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Anwendung dieses
Gesetzes sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „mit ihrer Stellungnahme“ gestrichen.
25. § 56 wird durch die folgenden §§ 56 bis 56b ersetzt:
„§ 56
Anhörung
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Form
der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die
Anhörung auch mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in
geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 56a
Öffentliche mündliche Anhörung
(1) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 eine öffentliche mündliche Anhörung durchführen. Der Termin für die öffentliche mündliche
Anhörung ist den Beteiligten mit angemessener Frist mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Über
die Art und Weise der Durchführung der öffentlichen mündlichen Anhörung entscheidet die Kartellbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn
anderenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes,
oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist.
(2) Beabsichtigt das Bundeskartellamt, eine Abhilfemaßnahme in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 4 anzuordnen, hat es so früh wie möglich eine öffentliche mündliche Anhörung nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn alle Beteiligten auf die Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Anhörung verzichtet haben. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche
mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 durchzuführen. Dies gilt
nicht, wenn alle Beteiligten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Anhörung verzichtet haben.
Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat die Monopolkommission das Recht, in der öffentlichen
mündlichen Anhörung gehört zu werden. Ihr ist die Möglichkeit einzuräumen, die nach § 42 Absatz 5
erstellte Stellungnahme zu erläutern. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56b
Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffenden Akten einsehen,
soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Beigeladenen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch
ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, kann die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gewähren. Die Einsicht erfolgt durch Übersendung von Kopien
aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung
entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten.
(2) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur
Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung
und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.
(3) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffende Akten oder aus
sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit die
Dritten hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder die
Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der
Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d
sowie 60 begrenzt.
(4) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung
von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die
Übersendung auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend
kenntlich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der
Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen.“
26. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 8“
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von § 61 Absatz 1 können Verfügungen und Beschlüsse nach Satz 1 auch durch
elektronische Übermittlung bekannt gegeben werden, sofern ein Unternehmen oder eine Vereinigung von
Unternehmen hierfür einen Zugang eröffnet. Als Zugänge im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere die
Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Digitale-Dienste-Gesetzes.“
27. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über den zulässigen
Rechtsbehelf den Beteiligten nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen; Entscheidungen
gemäß § 51 Absatz 3 enthalten das Datum der Abstimmung und die Namenswiedergabe der an der
Abstimmung beteiligten Personen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1
Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie
auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden. Wird gemäß Satz 1 oder Satz 2
elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, findet § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verfügungen der Kartellbehörde nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3,
den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f und § 34 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das
Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis
32f, § 34 und § 60 nach Bekanntgabe im Volltext auf seiner Internetseite veröffentlichen, soweit nicht
wichtige Gründe im Sinne des § 56b Absatz 2 Satz 1 dem entgegenstehen.“
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sind
die Gebühren für die Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 2 anzurechnen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen:
1. 750 000 Euro in den Fällen des § 19a;
2. 250 000 Euro in den Fällen des § 32;
3. 100 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, des § 32b Absatz 1 sowie der §§ 36, 39 Absatz 1
Satz 1, der §§ 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42;
4. 30 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 1 sowie der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;
5. 20 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 2;
6. 10 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder der
Erteilung von Auskünften daraus nach § 56b Absatz 3 oder nach den §§ 406e oder 475 der
Strafprozessordnung;
7. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des
§ 31b Absatz 1;
8. 2 500 Euro in den Fällen des § 39 Absatz 1 Satz 2;
9. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie
10. folgende Beträge:
a) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1,
b) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache,
c) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42
Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“
ersetzt.
29. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
„§ 63
Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
(1) An dem Beschwerdeverfahren sind beteiligt:
1. der Beschwerdeführer,
2. die Kartellbehörde,
3. die weiteren nach § 54 Absatz 2 an dem Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten,
4. die vom Beschwerdegericht zu dem Beschwerdeverfahren Beigeladenen; § 65 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder andere behördliche Verfahrenshandlungen,
über die die Kartellbehörde in selbstständigen Nebenverfahren entscheidet, bestimmt sich die Beteiligung an
dem Beschwerdeverfahren ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(3) An dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beteiligten des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens beteiligt.
(4) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen
Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem
Verfahren beteiligt.
(5) Fähig am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.“
30. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die
Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Sie kann
die Einsicht außerdem ablehnen, soweit die Kenntnis der betreffenden Unterlagen für die
Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen nicht erforderlich ist. Wird die Einsicht versagt,
abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde
gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung
Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel
ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Über die Ablehnung der Einsicht nach Satz 3 entscheidet
auf Antrag eines Beteiligten das Gericht durch Beschluss. Die Beschlüsse nach den Sätzen 5 und 6 sind
zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 6 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.“
31. In § 71 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Bei Beschwerden wegen der Erteilung oder Versagung von Auskünften aus den ein Verfahren betreffende
Akten oder aus sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen oder von Einsicht in diese nach § 56b
Absatz 3 beträgt der nach § 3 der Zivilprozessordnung zu bestimmende Wert höchstens 10 000 Euro.“
32. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
33. Die Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde“.
34. § 77 wird durch den folgenden § 77 ersetzt:
„§ 77
Rechtsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt.
Einer Zulassung bedarf es nicht.“
35. § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt:
„§ 78
(weggefallen)“.
36. § 79 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
37. § 81g Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Unterbrechung der Verjährung wird auch bewirkt nach
1. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch den Erlass des ersten
an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59,
sofern es binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung, und
2. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch den Eingang der
Akten bei dem nach § 83 zuständigen Gericht gemäß § 82a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a.“
38. § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt:
„§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
(1) In dem Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung
1. ist § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
a) die Kartellbehörde als Verwaltungsbehörde die Akten nach § 69 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten unmittelbar an das nach § 83 zuständige Gericht übersendet und die
Staatsanwaltschaft durch Übersendung einer Aktenkopie über das Verfahren informiert,
b) § 69 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden ist und die
Kartellbehörde die Aufgaben der Verfolgungsbehörde im gerichtlichen Bußgeldverfahren wahrnimmt,
c) § 69 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden
ist und die gemäß § 69 Absatz 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Übrigen dem Richter
am Amtsgericht zustehenden Befugnisse dem nach § 83 zuständigen Gericht zustehen,
2. verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft einschließlich aller dieser
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung zustehenden Rechte,
3. bedarf es auch über die in § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Fälle
hinaus nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu Verfahrenshandlungen und
4. ist § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84 übersendet die Kartellbehörde die Akten
unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 347 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung
ist für die Kartellbehörde entsprechend anzuwenden. Die Kartellbehörde informiert die Staatsanwaltschaft
durch Übersendung einer Aktenkopie über das Verfahren. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt
allein der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse.
(3) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die
Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der
Staatskasse auferlegten Kosten trägt.“
39. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
„§ 82c
Zustellung in Bußgeldverfahren
§ 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im
Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 entsprechend anzuwenden sind.“
40. In § 83 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe „Kartellbehörde“ durch die Angabe
„Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
41. § 86a wird durch den folgenden § 86a ersetzt:
„§ 86a
Vollstreckung
(1) Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt bis
zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten
Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
(2) Im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ist § 173
Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 entsprechend
anzuwenden.“
42. § 89 Absatz 3 wird gestrichen.
43. In § 90 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Ersuchen“ ersetzt und wird die Angabe
„Satz 1“ gestrichen.
44. § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt:
„§ 93
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie für
Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den
in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“
45. § 94 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
(§§ 77, 79, 80);“.
46. § 108 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
47. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114
Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening“.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Auftraggeber im Sinne des § 98 sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines
öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung und spätestens 48 Tage nach der
Vergabe einer Konzession unter Nennung der Verfahrenskennung des betreffenden Vergabeverfahrens
folgende Daten sämtlicher Bewerber und Bieter an den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach
Absatz 3 in elektronischer Form zu übermitteln:
1. Name und Adresse,
2. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer und
3. Preis oder Kosten des Angebots, wenn ein solches erfolgt ist; hat der Bieter mehrere Angebote
abgegeben, ist das zuletzt abgegebene Angebot maßgeblich.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Übermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder wenn
das öffentliche Interesse dem entgegensteht. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist zur Erhebung
der nach Satz 1 erhobenen Daten, zur Speicherung sowie zu deren Übermittlung nach Maßgabe des
§ 32h befugt. Nach erfolgreichem Abruf der Daten durch das Bundeskartellamt nach § 32h sind die
Daten unterlegener Bewerber und Bieter nach Satz 1 spätestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach der Übermittlung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Datenservice Öffentlicher
Einkauf nicht veröffentlicht werden; die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen bleibt davon
unberührt.
(5) Auftraggeber im Sinne des § 98 und Vergabekammern können der zuständigen
Kartellbehörde bei Verdacht des Verstoßes gegen § 1 dieses Gesetzes oder Artikel 101 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union die relevanten Teile der Dokumentation des betreffenden
Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, übermitteln.“
48. In § 182 Absatz 2 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „4 000“, die Angabe „50 000“ durch die
Angabe „70 000“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „140 000“ ersetzt.
49. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2032“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und vor dem 31. Dezember 2027“ gestrichen.
c) Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 bis 19 eingefügt:
(14) „ Die §§ 24 bis 27 in der am … [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes sind auf vor dem [einfügen: Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 5 dieses Gesetzes] anerkanZunte Wettbewerbsregeln auch nach dem … [einfügen: Tag vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] anzuwenden.
(15) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 3 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auch
schriftliche Anmeldungen nach § 39 zulässig.
(16) Die durch form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am … [
einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] als
Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In den Fällen des Satzes 1 weist der oder die Vorsitzende des
Rechtsbeschwerdegerichts die Parteien auf die Fortsetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
als Rechtsbeschwerdeverfahren hin. § 79 Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde anstatt mit der Zustellung der Entscheidung des
Beschwerdegerichts mit der Zustellung des Hinweises nach Satz 2 zu laufen beginnt.
(17) § 114 Absatz 4 ist ab dem 1. September 2027 anzuwenden. § 114 Absatz 4 Satz 1 gilt bis zum
Ablauf des 31. März 2028 nicht für Auftraggeber im Sinne des § 98, die über kein
Vergabemanagementsystem verfügen.
(18) Für die Kraftstoffsorte Super Plus gilt die Pflicht zur Datenübermittlung nach § 47k Absatz
2 Satz 1 erst ab dem … [einsetzen: Datum sechs Monate nach dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses
Gesetzes].
(19) Im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, für die im
Zeitraum ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 des Gesetzes] und bis zum Ablauf des
31. Dezember 2035 der Zuschlag erteilt wird, und auf die der Vierte Teil dieses Gesetzes aufgrund des
§ 107 Absatz 2 nicht anzuwenden ist, stehen Unternehmen sowie Verbänden nach § 33 Absatz 4 gegen
öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 keine Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche zu,
soweit sie sich auf einen Verstoß gegen § 19 oder § 20 stützen.“
Artikel 2
Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung
Die MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245; 2013 I S. 3304), die durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die
Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung des Preises für eine Kraftstoffsorte nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln
(Preisdaten).“
Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer für Unternehmen,“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1
Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer sowie das Statistische Bundesamt um Übermittlung von
Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll,
ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift
des betroffenen Unternehmens anzugeben; im Falle des Ersuchens beim Statistischen Bundesamt kann
sie alternativ oder zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f oder die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer angeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt.“
2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 172a“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
2. In § 202 Satz 3 wird die Angabe „§ 172a“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2026/471 (ABl. L 471 vom 26.2.2026, S. 1), geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die effektive Anwendung des Kartellrechts
sicherzustellen und die Verfahren schneller sowie effizienter auszugestalten. Der vorliegende Entwurf des 12.
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze dient vorrangig
der Umsetzung dieser Vorgaben. Das heute schon gut funktionierende System zur Durchsetzung des Kartellrechts
soll vor diesem Hintergrund zielgerichtet verbessert werden. Es wird dort nachgesteuert, wo dies für die
Wirksamkeit des Kartellrechts oder für dessen effiziente Durchsetzung angezeigt ist.
Verfahrensvereinfachung und Effizienzverbesserung sind notwendig, um Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten
und die Balance zwischen notwendiger und hinreichender Eingriffsverwaltung auszutarieren. Damit werden der
Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und die zunehmenden knappen Ressourcen in der öffentlichen
Verwaltung geschont.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf wird die in den vergangenen Jahren vorgenommene Bestandsaufnahme der Regelungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fortgesetzt. Es erfolgen weitere punktuelle Fortentwicklungen und
Verbesserungen bei spezifischen Vorschriften. Das bestehende und im Grundsatz bewährte System des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Hier wurden insbesondere mit den vergangenen Novellen
wichtige Schritte zur Stärkung des Wettbewerbs vorgenommen, wie die Anpassungen an die Besonderheiten der
Digitalökonomie durch eine Reform der Missbrauchsaufsicht und die erweiterten Befugnisse für das
Bundeskartellamt nach erfolgten Sektoruntersuchungen zur Abstellung fortwährender und erheblicher Störungen des
Wettbewerbs.
1. Stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle
Das System der deutschen Fusionskontrolle ist ein bewährtes, gut funktionierendes Instrument einer präventiven
Wettbewerbspolitik. Es schützt den Wettbewerb, indem es die Entstehung marktbeherrschender Stellungen durch
externes Wachstum verhindert. Das Verfahren zeichnet sich in der Praxis – auch im internationalen Vergleich –
durch verhältnismäßig geringe formale Anforderungen an Anmeldungen und kurze Verfahrensdauern aus, bei
einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Anmeldungen. Dennoch bedarf das Fusionskontrollsystem in
Deutschland regelmäßiger Überprüfung, um weiterhin dessen Effektivität und Effizienz zu gewährleisten.
Im Bereich der formellen Fusionskontrolle bedeutet dies vor allem eine Prüfung der Aufgreifschwellen.
Wesentlich ist dabei das Ziel, die Unternehmen und insbesondere den Mittelstand nur soweit zu belasten, wie dies aus
wettbewerbspolitischer Sicht erforderlich ist. Eine stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle und Entlastungen
für Unternehmen lassen sich dort erreichen, indem bestimmte Fusionen (z. B. hinsichtlich Größe der beteiligten
Unternehmen), die in der Regel wettbewerblich unbedenklich sind, künftig keiner generellen Anmeldepflicht
mehr unterliegen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des inflationären Umfelds der vergangenen Jahre
erfolgt eine Anhebung aller Umsatzschwellenwerte in § 35 Absatz 1 um jeweils zwischen 14 und 50 Prozent.
Mit der 9. GWB-Novelle wurde bereits 2017 ein neuer Aufgreiftatbestand, die sog. Transaktionswertschwelle,
eingeführt. Seitdem kann das Bundeskartellamt auch bestimmte Gruppen von wettbewerblich problematischen
Fällen unterhalb der Umsatzschwellenwerte überprüfen, sofern der Transaktionswert mehr als 400 Mio. Euro
beträgt. Damit können insbesondere junge, innovative Unternehmen vor strategischen Aufkäufen etablierter,
marktstarker Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) geschützt und die innovationsfördernde Wirkung des
Wettbewerbs abgesichert werden. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass einige wettbewerblich relevante
Transaktionen aktuell nicht durch das Bundeskartellamt überprüft werden können, weil das Zielunternehmen noch nicht
oder nur geringfügig in Deutschland tätig ist (weiteres Aufgreifkriterium neben dem Transaktionswert). Die
Transaktionswertschwelle wird daher mit dem vorliegenden Entwurf zielgerichtet ausgeweitet, um die
Rechtssicherheit zu erhöhen und diese bestimmten, bisher nicht aufgreifbaren Zusammenschlüsse künftig prüfen zu
können. Erstens wird klargestellt, dass die Anmeldepflicht nach der Transaktionswertschwelle (§ 35 Absatz 1a a. F.)
nicht subsidiär zur Anmeldepflicht nach den Umsatzschwellenwerten (§ 35 Absatz 1 a. F.) gilt, sondern
gleichranging neben dieser steht. Zweitens wird der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle auf
Zusammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig in Deutschland tätig ist, aber
mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland anbieten wird oder seine Nutzerzahl in
Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird. Die erweiterte Anmeldepflicht beinhaltet für das
Bundeskartellamt auch die Möglichkeit, weitere Fälle zu erfassen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
an die Europäische Kommission zu verweisen.
Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird ein neues
Anzeigeverfahren eingeführt. Die Unternehmen können diese Vorhaben künftig in Form einer schlanken Anzeige beim
Bundeskartellamt einreichen. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige
Anmeldung verzichtet werden kann. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt der Zusammenschluss bereits
nach Ablauf dieser Frist als freigegeben.
2. Rechtssicherheit durch Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung
Mit der 10. GWB-Novelle wurde ein Anspruch für Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts,
dass kein Anlass zum Tätigwerden durch die Kartellbehörde besteht, eingeführt. Dieser Anspruch besteht für
horizontale Kooperationen und gewährt den beteiligten Unternehmen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Der
Anspruch wird nun auch auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Durch eine frühzeitige kartellrechtliche
Bewertung möglicher Vorhaben durch das Bundeskartellamt kann für die Unternehmen mehr Rechtssicherheit,
insbesondere bei innovativen und neuartigen Kooperationen gewährleistet werden. Der ausgeweitete Anspruch auf
kartellbehördliche Entscheidung sorgt damit auch für eine Entlastung der Wirtschaft.
3. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere fünf Jahre verlängert.
4. Vergabescreening
Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Oberschwellenbereich
eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten zu allen Bietern an den
Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
5. Ministererlaubnis
Mit der 9. GWB-Novelle sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisentscheidungen
eingeschränkt worden. Um den Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis zu betonen, gleichzeitig jedoch effektiven
Rechtsschutz zu ermöglichen, wird der Status quo ante vor der 9. GWB-Novelle wieder hergestellt und die
Gebühren für das Verfahren – mit Blick auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand – angehoben. Der
Gesetzentwurf stärkt damit den Rechtsschutz bei Ministererlaubnisentscheidungen.
6. Amtszeitbefristung
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird durch die Begründung eines
Beamtenverhältnisses auf Zeit auf acht Jahre befristet. Eine Wiederernennungsmöglichkeit besteht nicht.
7. Kartellverwaltungs-, -ordnungswidrigkeiten- und Rechtsbehelfsverfahren
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen und effizienter
auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen im Bereich der
Beteiligung am Kartellverfahren, der Akteneinsicht, der Veröffentlichung, der Zustellung und der
Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Bis dahin
gilt eine Übergangsfrist, in der auch schriftliche Anmeldungen weiterhin akzeptiert werden. Ziel ist der Übergang
zu einem vollständig digitalen Fusionskontrollverfahren. Dies ist Voraussetzung für eine weitere Steigerung der
Effizienz, Geschwindigkeit und Nachhaltigkeit der Verfahren.
8. Gebühren
Der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden und Vergabekammern wird modernisiert.
9. Sonstiges
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und Evaluierungsverpflichtungen
gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte vorgelegt wurden. Gestrichen werden
ebenfalls die Vorschriften zu den Wettbewerbsregeln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr
haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche inhaltliche Beiträge Dritter wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs nicht berücksichtigt.
IV. Alternativen
Die Ziele können nur über eine Gesetzesänderung erreicht werden. Gleichermaßen geeignete und angemessene
Alternativen sind nicht verfügbar, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 (Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches
Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Arbeit des Bundeskartellamtes, indem die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle
angehoben werden. Das Bundeskartellamt kann so die verfügbaren Ressourcen zielgerichteter für wettbewerblich
problematische Fälle einsetzen. Zudem werden weitere Verfahrensvereinfachungen (einschließlich Fortsetzung
der Digitalisierung der Prozesse des Bundeskartellamtes) vorgenommen, etwa mit Blick auf
Unternehmenskooperationen, Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Akteneinsichtsrechten und
Zustellerfordernissen sowie den Wegfall des Zulassungsverfahrens zur Rechtsbeschwerde.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Gesetzentwurf beachtet dabei insbesondere das Prinzip 4 der Stärkung
nachhaltigen Wirtschaftens.
Der Gesetzentwurf beeinflusst schwerpunktmäßig die Indikatoren aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands stehen. Insbesondere soll der Entwurf zu
einem stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstum sowie einem höheren Investitionsniveau (Indikatoren 8.3
und 8.4) beitragen, indem die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb gestärkt werden.
Die Regelungen des Entwurfs berühren auch das Ziel eines einfachen Zugangs zur Justiz und der Schaffung
leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger Institutionen (Indikator 16 und insbesondere globales Unterziel 16.6
der Agenda 2030). So werden etwa die Vorschriften verwaltungsrechtlichen Handelns überarbeitet, sodass für
Unternehmen z. B. im Hinblick auf das „Vorsitzendenschreiben“ in § 32c des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und durch Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Akteneinsichtsrechten und
Zustellerfordernissen höhere Rechtssicherheit erreicht werden kann.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Mehrbedarf. Demnach bestehen auch keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich.
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und
weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer Entlastung für die Wirtschaft. Diese
kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl zukünftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der
aktuellen Zahlen der Fusionsanmeldungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der
Fusionskontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewissen
Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021 gab es durchschnittlich ca. 875
Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten Umsatzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der
ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75 Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20
Mio. Euro werden voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen. Dies
entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die Unternehmen ist diese Verringerung
der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung verbunden. Es entfallen jeweils die Kosten für die
Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die
Entlastung bei den Gebühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. zwei Vorprüfverfahren, auf insgesamt
32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen werden können, erhöhen. Mit dem neuen
Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist nicht mehr die vollständige Anmeldung des
Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt, dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich zwei
Vorprüfverfahren pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und damit
einem reduzierten Aufwand bleibt.
Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der Fallzahlen um 147
Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg um 30 Fälle mit lediglich einer
Anzeigepflicht.
Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei einem
Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden geschätzt. Es wird der durchschnittliche
branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die
Fusionskontrolle horizontal alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die
rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen über den oben
geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens hinaus. Die durchschnittlichen Kosten für
die Rechtsberatung können aufgrund der starken Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur
überschlägig geschätzt werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren,
200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen.
Die Ausweitung der Meldepflicht an die MTS-K auf die Kraftstoffsorte „Super Plus“ betrifft knapp 1.950
Preishoheitsinhaber (PHI) und ca. 15.000 Tankstellen. Die Zahl der PHI mit unter zehn Tankstellen umfasst auch jene,
die für alle oder einen Teil ihrer Tankstellen von der Meldepflicht befreit sind. Zu beachten ist, dass sowohl die
Zahl der PHI als auch die Tankstellenverteilung variieren, da neue PHI hinzukommen, da sich die Verteilung der
Tankstellen auf PHI ändert (z. B. durch Übernahmen) oder da bestehende PHI ihren Status als PHI aufgeben.
Aktuelle Zahl der Preismelder: Ca. 13 (Stand Anfang April 2026). Die grundlegende Infrastruktur ist auf neue
Kraftstoffsorten erweiterbar. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Systeme umprogrammiert werden
müssen. Wie hoch die Kosten hier auf Seiten der PHI/Preismelder sein wird, kann nicht ohne Weiteres beziffert
werden. Gleiches gilt für den Erfüllungsaufwand auf Seiten der aktuell ca. 75 Verbraucher-Informationsdienste.
Ähnlich wie bei den PHI müssen diese das laufende System umprogrammieren. Viele VID zeigen Super Plus-Preise
bereits an, die von Bürgern gemeldet werden. Der Übertragungsweg der Daten wird im Grunde der gleiche sein,
wie bei E5, E10 und Diesel. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Aufwands pro Fall
der Mehraufwand unter 100.000 Euro liegt.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Absatz 7 Satz 2 bis 5
verursacht einen Mehraufwand aufseiten der Wirtschaft. Es wird stand jetzt von maximal zehn betroffenen
Anbietern von Kraftstoffen ausgegangen. Pro Meldung wird von einem Personalaufwand von 1 h bei mittlerem
Qualifikationsniveau im Bereich Energieversorgung ausgegangen, wobei pro Monat von vier Meldungen und einer
Dauer von sechs Monaten ausgegangen wird.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 35 GWB
–
Vorprüfverfahren –
Ja -147 60 h * 62,40
Euro/h +
15.000 Euro
-2.755 - - -
2.2 § 35 GWB
–
Hauptprüfverfahren – Ja
-1 640 h *
62,40 Euro/h
+ 200.000
Euro
-240 - - -
2.3 § 35 GWB
–
Anzeigepflicht –
Ja
30 20 h * 62,40
Euro/h +
5.000€
187 - - -
2.4 § 47 k Abs. 2
GWB Ja
Geringfügig
(geringer
Aufwand pro
Fall)
2.5 § 47k Abs. 7
Ja
Geringfügig
(geringer
Aufwand pro
Fall)
Summe (in Tsd.
Euro) -2.808 - - -
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-2.808 - - -
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und
weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine Entlastung der Behörde. Der personelle
Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim Bundeskartellamt entspricht durchschnittlich drei hD-Arbeitstagen,
sowie je einem gD- und mD-Arbeitstag. Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage,
sowie je 16,5 gD- und mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1
und 7 GWB wird auf einen hD-Arbeitstag, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall geschätzt.
Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische Anpassungen der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML-Meldeschemas. Nach Einschätzung des
Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von
voraussichtlich rund 90.000 Euro.
Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die Anpassung und Erprobung
bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund zehn
Personentagen im gehobenen Dienst und 82 Personentagen im höheren Dienst.
Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support und Durchsetzung der
erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern, Plattformbetreibern und Verbraucher-Informationsdiensten.
Hierfür ist mit einem zusätzlichen Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im
mittleren Dienst sowie 0,5 Stellen im höheren Dienst zu rechnen.
Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen laufenden Ausgaben
für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen.
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die
Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die finanziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit
den entsprechenden Bußgeldern einhergehen.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Absatz 7 verursacht beim
Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h. Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall
wird von einem Mehraufwand von unter 100.000 Euro ausgegangen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 35 GWB
–
Vorprüfverfahren –
Bund -147 24 h * 67,60
Euro/h (hD) + 8 h
* 40,40 Euro/h
(gD) + 8 h * 33,80
Euro/h (mD)
-326 - - -
3.2
§ 35 GWB
–
Hauptprüfverfahren –
Bund -1 560 h * 67,60
Euro/h (hD) + 132
h * 40,40 Euro/h
(gD) + 132 h *
33,80 Euro/h (mD)
-48 - - -
3.3
§ 35 GWB
–
Anzeigepflicht –
Bund 30 8 h * 67,60 Euro/h
(hD) + 4 h * 40,40
Euro/h (gD) + 4 h
* 33,80 Euro/h
(mD)
25 - - -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4
§ 47k
Abs. 2
Bund 800 1 h * 67,60 Euro/h
(hD) + 1 h * 40,40
Euro/h (gD) + 0,5
h * 33,80 Euro/h
(mD) + 62,5 Euro
150 1 656 h * 67,60
Euro/h (hD) +
80 h * 40,40
Euro/h(gD) +
90.000 Euro
138
3.5
§ 47k
Abs. 7
Bund Geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.6 § 114 GWB Bund 5.700 10 min * 40,40
Euro/h
38
3.7 § 114 GWB Land 16.750 10 min * 43,20
Euro/h
121
Summe (in
Tsd. Euro)
-40 - - -
davon Bund -161 - - -
davon Land
(inklusive
Kommunen)
- -
121
- -
-
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung beim Bundeskartellamt um 199.000 Euro jährlich, sowie einer
Belastung der restlichen Bundesverwaltung um 38.000 Euro jährlich und der Länder um 121.000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten
Die Gebührenobergrenzen in § 62 Absatz 2 Satz 2 GWB werden erhöht, da die Kostendeckung durch die seit
1989 unangepassten Obergrenzen nicht mehr gegeben ist. Dies dürfte zu einem Anstieg der durchschnittlich
erhobenen Gebühren führen. Auch dieser kann nur grob geschätzt werden. Die durchschnittliche Gebühr für ein
Vorprüfverfahren wird mit dem neuen Gebührenrahmen von 7.500 Euro auf durchschnittlich 10.000 Euro bei
Vorprüfverfahren und von 30.000 Euro auf ca. 50.000 Euro bei Hauptprüfverfahren steigen. Die
durchschnittlichen Gebühren im neu eingeführten Anzeigeverfahren werden auf 1.000 Euro geschätzt. Zudem dürften die
Gebühren zur Akteneinsicht um 20 Prozent und damit 1.000 Euro auf 6.000 Euro insgesamt im Jahr steigen. Dies
führt zu einem Anstieg von 728 * 2.500 Euro + 9 * 20.000 Euro + 30.000 Euro + 1.000 Euro = 2.031.000 Euro.
Gleichzeitig entfallen durch die Reduktion der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit
den Änderungen in der Fusionskontrolle voraussichtlich 147 Vorprüfverfahren und ein Hauptprüfverfahren.
Anhand des neuen Gebührenrahmens wird so die Wirtschaft um 147 * 10.000 + 50.000 Euro = 1.520.000 Euro
entlastet. Insgesamt führt die Gebührenanpassung damit zu Kosten in Höhe von 2.031.000 Euro - 1.520.000 Euro
= 511.000 Euro jährlich.
Weitere Kosten fallen für Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten, nicht an.
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der Einzelpreise und das
Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren
Wettbewerb führt. Insbesondere wird erwartet, dass die Kosten des Vergabescreenings durch eine bessere
Verfolgung von Submissionsabsprachen langfristig volkswirtschaftlich mindestens kompensiert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Von der Stärkung der Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs werden die Verbraucherinnen und Verbraucher
mittelbar profitieren.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung wird laufend über Verfahren des Bundeskartellamtes und die Durchführung der
Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet.
Das Bundeskartellamt evaluiert das Vergabescreening vier Jahre nach Inkrafttreten und legt der Bundesregierung
hierzu einen Bericht vor.
Das Bundeskartellamt legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum neuen Anzeigeverfahren in
Fällen der Transaktionswertschwelle (Fusionskontrolle) zwei Jahre nach Inkrafttreten einen Bericht vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der §§ 24 bis 27
GWB.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Ergänzung der Überschrift von § 30 GWB.
Zu Buchstabe c
Bei der Einfügung der Überschrift von § 32h GWB handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund
der Einfügung des neuen § 32h GWB.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ausweitung der Veröffentlichungspflichten
des Bundeskartellamts im Bereich der Fusionskontrolle in § 43 GWB.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 43a GWB.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 51a GWB.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56 GWB a. F. auf die
drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Buchstabe h
Bei der Umbenennung von Abschnitt 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der
Streichung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Zu Buchstabe i
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der Nichtzulassungsbeschwerde in
§ 77 GWB.
Zu Buchstabe j
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 78 GWB.
Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 82c GWB.
Zu Buchstabe l
Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht in Bezug auf § 114 GWB handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der veränderten Überschrift von § 114 GWB infolge der Einfügung von § 114 Absatz 4 GWB.
Zu Nummer 2
§ 18 Absatz 8 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich
zusammen mit dem Bericht nach § 43a GWB vorgelegt.0F
1
Zu Nummer 3
§ 19a Absatz 4 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich
vorgelegt und im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.1F
2
Zu Nummer 4
Die §§ 24 bis 27 GWB werden als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Die Vorschriften haben mittlerweile
keine praktische Relevanz mehr.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung von § 28 Absatz 3 GWB handelt es sich um eine notwendige Anpassung aufgrund der
Einfügung des neuen § 28 Absatz 4 GWB. Da der Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in § 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legaldefiniert wird, wird die bislang in § 28 Absatz 3 GWB enthaltene
Begriffsbestimmung auf die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 28 GWB beschränkt. Der Anwendungsbereich der Absätze
1 und 2 wird nicht verändert. Nach der Legaldefinition der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der Begriff der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind,
ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die
gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“, beschränkt.
Zu Buchstabe b
Artikel 210a der Gemeinsamen Marktorganisation (VO (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, GMO) regelt eine Freistellung vom Kartellverbot gemäß Artikel 101
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte Nachhaltigkeitskooperationen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nach Artikel 210a Absatz 3 GMO sind Vereinbarungen, die auf höhere Standards
in Bezug auf Umweltschutz, Pestizideinsatz oder Tierwohl bei der Erzeugung und dem Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzielen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Mit der
Verordnung (EU) 2026/47 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… Veröffentlichung vss. im Juli] zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung
der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette [ABl. …] wird Artikel 210a Absatz 3 GMO um
weitere Ziele ergänzt (u. a. Unterstützung junger Erzeuger) [Aktualisierungsvorbehalt]. Das EU-Recht ist aber
nur für solche Fälle mit einem Bezug zum Binnenmarkt anwendbar. Im Bereich der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse wird dies auf einen Großteil der Produkte zutreffen. Um aber eine Gleichbehandlung mit rein nationalen
1 Bundestagsdrucksache 19/26136.
2 Abrufbar hier: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evaluation-19a-gwb.pdf?__blob=
publicationFile&v=6.
Fällen zu erreichen und um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wird die Regelung des Artikels 210a GMO nun
analog auch für rein nationale Fälle umgesetzt.
Der Anwendungsbereich des neuen § 28 Absatzes 4 GWB geht über den des Absatzes 1 hinaus. Entsprechend
Artikel 210a Absatz 2 GMO gilt die Regelung für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem
oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung,
der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs, geschlossen
oder getroffen werden.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Überschrift von § 30 GWB spiegelt die Erweiterung der Norm auf Medien, insbesondere den
öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk, wider.
Zu Buchstabe b
§ 30 Absatz 2b GWB wird neu gefasst. Mit dem neuen § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB wird die Ausnahme vom
Kartellverbot für Zeitschriften- und Zeitungsverlage auf private Rundfunkanbieter erstreckt. Der intermediale
Wettbewerb mit großen Onlineplattformen setzt private Rundfunkanbieter zunehmend unter Druck. Für
Zuschauer stellen Streaminganbieter zunehmend eine Alternative zum linearen Fernsehen und Hörfunk dar. Somit
sehen sich Rundfunkanbieter in Konkurrenz zu Plattformen mit erheblichen finanziellen und technischen
Ressourcen. Eine Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage auch auf
private Rundfunkanbieter ermöglicht letzteren, effektiver in Wettbewerb zu treten mit diesen Plattformen.
Angesichts des hohen Schutzgutes der Sicherung der Meinungsvielfalt ist die redaktionelle Zusammenarbeit hiervon
ausgenommen.
Bei Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkanbietern findet
§ 1 GWB sowohl für die redaktionelle als auch für die nicht-redaktionelle Zusammenarbeit Anwendung. Jedoch
ist bei der Beurteilung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im nicht-redaktionellen Bereich das Ziel,
die wirtschaftliche Basis der beteiligten Rundfunkanstalten und -anbieter im intermedialen Wettbewerb zu
stärken, bei der Anwendung des § 1 GWB durch die Kartellbehörden besonders zu berücksichtigen. Auch für
Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkanbietern besteht der
Anspruch auf Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB mit der Maßgabe des § 30 Absatz 2b Satz 4, damit
die Unternehmen rasche Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Kooperationsvorhaben erhalten. Hierbei sollten
insbesondere Kooperationsmöglichkeiten nach § 30d Absatz 2 sowie § 30f Absatz 3 des Medienstaatsvertrages für
die Prüfung herangezogen werden. Damit wird auch den im Medienstaatsvertrag verankerten Zielen Rechnung
getragen, wonach öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk der öffentlichen Meinungsbildung sowie der
Meinungsvielfalt verpflichtet sind und beide Säulen des dualen Rundfunksystems in der Lage sein sollen, im
intermedialen Wettbewerb zu bestehen.
Zu Buchstabe c
Mit dem neuen § 30 Absatz 4 GWB wird eine neue Ausnahme vom Kartellverbot für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk geschaffen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurden mit dem Medienstaatsvertrag von
den Ländern mit der Erbringung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Gleichzeit
werden weitgehende Einsparungen von ihnen erwartet, welche sie durch Kooperationen erreichen sollen. Eine
Ausnahme von § 1 für den nicht-kommerziellen Bereich eröffnet ihnen die Möglichkeit noch einfacher
zusammenzuarbeiten, ohne jede Kooperation im Sinne des § 30e Absatz 5 des Medienstaatsvertrages im Einzelfall
rechtlich prüfen zu müssen. Dies ermöglicht schnellere und effizientere Zusammenarbeit, was die erwarteten
Einsparungen ermöglicht.
Zu Nummer 7
Mit der Änderung von § 32 Absatz 3 GWB wird klargestellt, dass es für die Feststellung einer beendeten
Zuwiderhandlung keines berechtigten Interesses der Kartellbehörde bedarf. Die Vorschrift war schon bislang aufgrund
Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des
Binnenmarkts, Abl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3, dahingehend auszulegen, dass es eines solchen Interesses nicht mehr
bedurfte. Unabhängig davon wird die Kartellbehörde vor dem Erlass einer solchen Feststellungsentscheidung im
Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
Zu Nummer 8
Der Anspruch in § 32c Absatz 4 GWB für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf eine Entscheidung
des Bundeskartellamtes nach Absatz 1 wird durch die Streichung der Wörter „im Hinblick auf eine
Zusammenarbeit mit Wettbewerbern“ auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Die ursprüngliche Begrenzung des
Anspruchs auf horizontale Kooperationen erfolgte vor allem, um die Bindung zusätzlicher Ressourcen beim
Bundeskartellamt auf ein vertretbares Maß zu begrenzen (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 87). Im
Erfüllungsaufwand zu der Einführung dieses Anspruchs wurde von fünf Verfahren im Jahr ausgegangen. Ca. fünf Jahre nach
Inkrafttreten wurde diese Schätzung deutlich untertroffen. Eine Begrenzung auf lediglich horizontale
Kooperationen aus Ressourcengründen ist daher nicht mehr angezeigt. Zugleich besteht beispielsweise bei Datenpools auch
bei der Zusammenarbeit mit Nicht-Wettbewerbern ein besonderes Interesse an Rechtssicherheit. Daher wurde in
der Vergangenheit die Ausweitung auf vertikale Fälle gefordert (Ausschussdrucksache 19(9)887, S. 23).
Zu Nummer 9
In § 32e Absatz 5 GWB werden die Verweise um einen Verweis auf § 56b GWB ergänzt. Durch das GWB-
Digitalisierungsgesetz wurde im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Recht der Erteilung von
Auskünften und der Einsicht in die Akten von Kartellverwaltungsverfahren neu geregelt. § 56b enthält nunmehr
eigene Regelungen für den Informationszugang von Verfahrensbeteiligten und Dritten, die auf die Regelungen zu
Kartellordnungswidrigkeitenverfahren und zu den Regelungen im Kontext von Kartellschadensersatzklagen
abgestimmt wurden (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 111 f.). Dieses abschließende Regelungssystem des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht den allgemeinen Regelungen zum Zugang zu öffentlichen
Informationen wie denen des IFG, des UIG oder des VIG vor (vgl. zum IFG: OVG Münster, Urteil vom 8. Januar
2024, 15 A 2286/20). In der bisherigen Fassung von § 32e Absatz 5 wird indes die Neuregelung des
Akteneinsichtsrechts in § 56b versehentlich nicht in Bezug genommen. Dies wird nunmehr korrigiert und klargestellt, dass
auch bei Sektoruntersuchungen der Informationszugang allein nach dem Regelungssystem des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt. Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses Dritter am
Informationszugang und bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist im Rahmen von § 56b besonders zu
berücksichtigen, dass dem Informationsinteresse regelmäßig bereits durch den Abschlussbericht der Sektoruntersuchung
hinreichend Rechnung getragen sein dürfte.
Zu Nummer 10
§ 32h GWB führt erstmals ein sogenanntes Vergabescreening ein.
Die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und die Verfolgung von Kartellabsprachen insbesondere
zu Preisen, Kunden und Gebieten sind gerade bei öffentlichen Aufträgen und damit für einen sparsamen Umgang
mit öffentlichen Finanzmitteln von höchster Bedeutung.
Deshalb wird das Bundeskartellamt mit der neuen Befugnis in § 32h GWB in die Lage versetzt, die
Angebotspreise von Bewerbern und Bietern nach § 114 Absatz 4 GWB systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen
§ 1 GWB oder gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch soweit
zugleich ein Verstoß gegen weitere Vorschriften, insbesondere gegen § 298 des Strafgesetzbuches, vorliegt –
verdachtsunabhängig und systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu verwenden
(„Vergabescreening“). Zu diesem Zweck wird dem Bundeskartellamt die Befugnis eingeräumt, vom Datenservice Öffentlicher
Einkauf, der beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BMI) angesiedelt ist, die Übermittlung
der bei diesem nach der Neuregelung des § 114 Absatz 4 GWB gespeicherten Daten in elektronischer Form zu
verlangen. Dabei soll das Bundeskartellamt auch die zum öffentlichen Auftrag, der Konzession oder der
Rahmenvereinbarung gehörenden zur Veröffentlichung bestimmten Daten der Bekanntmachungen verlangen können.
Dies umfasst nicht nur die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen, sondern auch die Vorinformation oder
Bekanntmachung über Auftragsänderungen (siehe die §§ 10a, 37 bis 39 der Vergabeverordnung, die §§ 17, 18 und
35 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, die §§ 19 bis 21 der Konzessionsvergabeverordnung
sowie die §§ 10a, 35 bis 38 der Sektorenverordnung).
Das Bundeskartellamt ist zur Auswertung dieser Daten sodann verdachtsunabhängig und systematisch und damit
nicht stichprobenartig begrenzt auf einzelne Vergabeverfahren befugt. Deutschland folgt damit dem Beispiel
anderer Mitgliedstaaten wie Spanien oder Dänemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten
bereits heute praktiziert wird. Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass durch ein solches Vergabescreening
Submissionsabsprachen entdeckt und verfolgt werden können. Dies dürfte aufgrund der damit gesteigerten
Aufdeckungswahrscheinlichkeit auch die Abschreckung vor Submissionsabsprachen erhöhen.
Durch Kartellrechtsverstöße, etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentlichen
Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen), können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler
erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Absprachen zu
einer Preiserhöhung von 15 bis 20 Prozent bei den betroffenen Auftragsvergaben führen können. Die öffentliche
Beschaffung umfasst nach aktueller Vergabestatistik ein Auftragsvolumen von über 120 Milliarden Euro. Gerade
wegen der wichtigen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen
Steuergeldern sind Preisaufschläge durch Absprachen auf Kosten der öffentlichen Hand in besonderem Ausmaß zu
verurteilen und entsprechend aufzudecken und zu verfolgen.
Die negativen Auswirkungen von Kartellen und Submissionsabsprachen beschränken sich dabei nicht auf
Preisaufschläge, sondern können auch Qualitätsverluste, Marktverzerrungen und Vertrauensschäden verursachen.
Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Speicherdauer ergibt sich aus dem Umstand, dass
verdächtiges Verhalten bei Vergaben unter Umständen erst nach Beobachtung über einen gewissen Zeitraum zu
erkennen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf sind die
Daten zu löschen, es sei denn, die Daten sind in ein Verfahren zur Verfolgung der Verstöße gegen das
Kartellverbot überführt worden; in diesem Fall sind die Daten erst mit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung des
Bundeskartellamts im behördlichen Verfahren oder dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im
gerichtlichen Verfahren zu löschen.
§ 32h GWB soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dazu soll das Bundeskartellamt dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bericht vorlegen. Dieser soll nicht nur die Auswertung und Nutzung
der Daten sowie deren Auswirkungen auf kartellrechtliche Untersuchungen des Bundeskartellamts umfassen,
sondern auch Informationen zum Aufwand für Vergabestellen, zur Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage.
Zu Nummer 11
§ 35 GWB definiert den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle. Zentraler Anknüpfungspunkt hierfür
sind unternehmerische Umsätze. Ziel der Regelung in § 35 GWB ist, nur solche Fusionen einer Kontrolle zu
unterwerfen, die eine ausreichende gesamtwirtschaftliche Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist daher
angehalten, die Höhe der Aufgreifschwellen regelmäßig zu überprüfen (so auch die „Recommended Practices for Merger
Notification and Review Procedures“ des Internationalen Kooperationsforums der nationalen
Wettbewerbsbehörden (International Competition Network – ICN)). Die Höhe der Umsatzschwellen ist durch den Gesetzgeber so
festzulegen, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen wettbewerbsbehördlicher Kontrolle gesamtwirtschaftlich
relevanter Fusionen einerseits und der dazu aufgewendeten Ressourcen bei der Wirtschaft und den
Wettbewerbsbehörden andererseits gewährleistet wird. Damit wird die Wirtschaft entlastet und personelle Ressourcen des
Bundeskartellamts können effektiver eingesetzt werden.
Zwischen den zu erwartenden wettbewerblichen Auswirkungen einer Fusion und der Höhe der
Unternehmensumsätze besteht jedoch nur teilweise ein Zusammenhang. Auch Fusionen unterhalb der Schwellenwerte können
wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Die Änderungen in § 35 Absatz 1 GWB entwickeln daher das
System der Transaktionswertschwelle, die sich als zusätzliches Aufgreifkriterium in der Fusionskontrolle
grundsätzlich bewährt hat, fort. Dazu wird deren Anwendungsbereich klarstellend erweitert (§ 35 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b GWB letzter Halbsatz), um in der Praxis entstandene Rechtsunsicherheiten auszuräumen und neue
Entwicklungen in der Rechtsprechung nachzuvollziehen. Zudem werden zur Abschichtung offensichtlich
unkritischer Fälle und zum Abbau von Bürokratie eine vereinfachte Anzeige und ein verkürztes Verfahren geschaffen
(§ 39 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 GWB).
Zu Buchstabe a
Durch die vorliegende Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 GWB werden erstmalig alle drei
Umsatzschwellenwerte des Absatz 1 gleichzeitig angepasst:
Die weltweite Umsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 1 GWB wird um 50 Prozent auf 750 Mio. Euro
angehoben.
Die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB wurden zuletzt mit dem GWB-
Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) angehoben. Die erste Inlandsumsatzschwelle wird um ebenfalls 50 Prozent auf künftig
75 Mio. Euro erhöht.
Die zweite Inlandsumsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB wird um etwas mehr als
14 Prozent auf 20 Mio. Euro angehoben.
Die Anhebung der Umsatzschwellenwerte in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a GWB
ist erforderlich, um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche Ressourcen effizienter einzusetzen.
Die Umsätze der Unternehmen nehmen in der Mehrzahl der Märkte im Zeitverlauf zu. Erstens steigt das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau stetig an. Zweitens lässt sich auch real betrachtet ein Wachstum der Umsätze auf den
meisten Märkten feststellen. Konstant bleibende Schwellenwerte führen somit tendenziell zu steigenden
Anmeldezahlen in der Fusionskontrolle. Dies ließ sich in der Vergangenheit bei zahlreichen Wettbewerbsbehörden
beobachten. In Deutschland zeigte sich dies ebenfalls in den Fallzahlen des Bundeskartellamtes. Bereits in der 10.
GWB-Novelle wurden daher die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB a. F. deutlich
angehoben. Um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche Ressourcen gezielter und effizienter einsetzen zu
können, ist eine abermalige Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB erforderlich.
Der bürokratische Aufwand einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldung für betroffene Unternehmen soll so auf
das wettbewerbspolitisch notwendige Ausmaß begrenzt werden. In vielen Fällen werden zukünftig auch die
Transaktionskosten einer Fusion deutlich sinken, denn ausstehende fusionskontrollrechtliche Genehmigungen
erhöhen in der Regel die Komplexität der mit der Transaktion verbundenen Vertragswerke. Das Bundeskartellamt
soll weniger Fusionskontrollverfahren prüfen müssen und dadurch ebenfalls entlastet werden. Freiwerdende
personelle Ressourcen können so an anderer Stelle effektiv für den Schutz des Wettbewerbs eingesetzt werden. Die
derzeitige Haushaltslage zwingt auch die Behörden des Bundes, eine strategische Prioritätensetzung
vorzunehmen. Im Fall von § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB ist eine Anhebung aus den oben genannten
Gründen ebenfalls sachgerecht. Die prozentuale Steigerung fällt geringer aus, da ansonsten eine erhöhte Gefahr
bestünde, künftig einige wettbewerblich kritische Unternehmenszusammenschlüsse auf Regionalmärkten nicht
prüfen zu können. Zudem ist zu beachten, dass vor allem die zweite Inlandsumsatzschwelle im Rahmen der 10.
GWB-Novelle bereits erheblich – konkret auf 350 Prozent des ursprünglichen Niveaus – erhöht wurde, sodass
eine weitere Erhöhung wettbewerbspolitisch nicht angezeigt ist.
Die weiteren Änderungen betreffen die Transaktionswertschwelle, die nunmehr statt in § 35 Absatz 1a a. F. in
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB geregelt ist.
Durch die Neufassung des § 35 Absatz 1 GWB wird die Transaktionswertschwelle des bisherigen Absatz 1a in
den Absatz 1 überführt. Gleichzeitig wird die Systematik der Schwellenwerte vereinfacht und werden bestehende
Redundanzen beseitigt. Die weltweite Umsatzschwelle und die erste Inlandsumsatzschwelle, die weiterhin sowohl
bei umsatzbasierten Zusammenschlüssen als auch bei solchen auf Grundlage der Transaktionswertschwelle
gelten, werden für beide Fallgruppen zusammengeführt. Zusätzlich zu diesen Schwellenwerten muss entweder die
zweite Inlandsumsatzschwelle von 20 Mio. Euro oder die Transaktionswertschwelle von 400 Mio. Euro
überschritten sein. Die neue Systematik und die Neufassung der Transaktionswertschwelle als Buchstabe b innerhalb
der Nummer 2 beseitigt zugleich Unsicherheiten hinsichtlich des Verhältnisses von Umsatz- und
Transaktionswertschwelle: Sie sollen gleichberechtigt nebeneinanderstehen; es soll keine Subsidiarität bestehen. Damit soll
eine klare, einfache und vorhersehbare Anmeldepflicht mit vorgeschalteter Anzeigeoption sichergestellt werden.
Die Änderung lässt sich insbesondere auf folgende zwei Beweggründe zurückführen:
Erstens war die bisherige Praxis mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Unternehmen verbunden, die sowohl
beim Bundeskartellamt als auch bei den Unternehmen zu unnötigem Aufwand führte.
Zweitens können auch Übernahmen auf Märkten, die seit einiger Zeit bestehen und auf denen die Umsätze in der
Regel gut das wettbewerbliche Potential eines Unternehmens widerspiegeln, wettbewerblich problematisch sein,
wenn bei den Übernahmen die zweite Inlandsumsatzschwelle des Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erreicht
wird. Auch auf sog. „reifen Märkten“ können Innovationen mit disruptivem Potential auftreten. Gerade in diesen
Fällen werden für die Marktführer strategische Aufkäufe des besonders innovativen Unternehmens interessant (s.
dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer). Da die Umsätze in diesen Fällen
keinen Hinweis auf eine möglicherweise bevorstehende Disruption der Marktverhältnisse liefern, können die
innovativen Unternehmen bisher fusionskontrollfrei erworben und somit die potentiell disruptiven Innovationen
von den Marktführern kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund kann ein Transaktionswert oberhalb von 400
Mio. Euro beim Kauf eines umsatzschwachen Unternehmens auch ein starkes Indiz für eine künftige disruptive
Marktveränderung sein.
Die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB am Ende weiten den Anwendungsbereich der
Transaktionswertschwelle zielgerichtet aus, um zum einen die Rechtssicherheit zu steigern und zum anderen
bestimmte Konstellationen bisher nicht aufgreifbarer Transaktionen – insbesondere strategische Aufkäufe stark
wachsender bzw. künftig starker Wettbewerber durch etablierte Unternehmen („killer acquisitions“) –künftig zu
erfassen. Damit fallen nun auch die Konstellationen in den Anwendungsbereich, in denen das Zielunternehmen
voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden wird.
Nunmehr besteht eine Anzeigemöglichkeit für die Fälle, die die Kriterien des Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
erfüllen. Die Anzahl der durch die punktuelle Ausweitung hervorgerufenen zusätzlichen Anzeigen und
Anmeldungen wird auf Grundlage der aktuell beim Bundeskartellamt vorliegenden Informationen moderat eingeschätzt
und erscheint daher mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile vertretbar.
Nach derzeitiger Rechtslage besteht in § 35 Absatz 1a Nummer 4 GWB a. F. nur eine Anmeldepflicht, wenn
das zu erwerbende Unternehmen bereits in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Damit wird der – bereits
völkerrechtlich – erforderliche Inlandsbezug des Zusammenschlusses („local nexus“) sichergestellt. Maßgeblich
hierfür ist bisher die aktuelle Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Anmeldung. Damit sind jedoch
gleichzeitig Unternehmenskäufe nach der Transaktionswertschwelle oftmals nicht anmeldepflichtig, bei denen
das Zielunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht oder nur sehr geringfügig in Deutschland tätig
ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen
anbieten oder eine noch unerhebliche Kunden- oder Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird.
Beispielsweise können digitale Geschäftsmodelle ein erhebliches disruptives Potential auf Märkte in Deutschland
(bzw. über Deutschland hinausgehend) haben, selbst wenn ein „roll-out“ in Deutschland erst in Kürze vorgesehen
ist. Aus diesen Gründen konnten zum Beispiel die Zusammenschlüsse Microsoft/OpenAI und Microsoft/
Inflection vom Bundeskartellamt nicht geprüft werden. Vergleichbare Szenarien können etwa auch in der
pharmazeutischen Industrie bei der Einführung neuer, wichtiger Medikamente auftreten. Auf europäischer Ebene sind solche
Zusammenschlüsse häufig nicht anmeldepflichtig, da es entweder an Umsätzen, einem Kontrollerwerb oder
beidem fehlt. Manche dieser Zusammenschlüsse können trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bisher weltweit von
keiner Behörde geprüft werden.
Die Änderung von Absatz 1a Nummer 4 a. F. geht auch auf Anregungen der Monopolkommission zurück. Diese
spricht sich seit Jahren für einen schwächeren Inlandsbezug der Transaktionswertschwelle aus und regt an, den
Anwendungsbereich – insbesondere mit Blick auf die fusionskontrollrechtliche Prognose – auszudehnen. Konkret
schlägt die Monopolkommission sogar vor, das Kriterium der Inlandstätigkeit vollständig zu streichen oder
zumindest so anzupassen, dass auch eine voraussichtliche künftige Inlandstätigkeit des zu erwerbenden
Unternehmens eine Anmeldepflicht auslöst (vgl. XXIV. Hauptgutachten der Monopolkommission, Wettbewerb 2022, Rn.
246 f.). Letzteres wird nun umgesetzt. Übernahmen deutscher Start-Ups unterliegen somit in der Regel bereits
seit 2017 einer Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, sofern der Transaktionswert 400 Mio. Euro übersteigt. Es
ist nicht bekannt, dass dadurch bisher Exit-Strategien für Start-Ups verhindert worden wären und ist auch für die
Zukunft mit der vorliegenden Änderung weder intendiert oder zu erwarten.
Durch die Neuregelung des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB soll die erforderliche Rechtssicherheit,
die gerade im Bereich der formellen Zusammenschlusskontrolle besondere Bedeutung besitzt, gefestigt werden.
Bestehende Unsicherheiten, die durch die Parallelität der Kriterien der Inlandsauswirkung nach § 185 Absatz 2
und der erheblichen Inlandstätigkeit nach § 35 Absatz 1a Nummer 4 a. F. entstanden sind, wurden zwar durch den
BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 (KVR 77/22 – Meta/Kustomer) adressiert. So hat der BGH u. a. klargestellt,
dass das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit lediglich eine Konkretisierung des Auswirkungsprinzips des
§ 185 Absatz 2 sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer, Rn. 35). Wichtige
Fragen, insbesondere hinsichtlich der künftigen Tätigkeit und der Abgrenzung zwischen Tätigkeit und
Auswirkung, sind noch offengeblieben, sodass ein Eingreifen des Gesetzgebers geboten ist.
Daher wird der Anwendungsbereich der Norm auch auf die zukünftige Inlandstätigkeit erweitert. Dies stellt klar,
dass im Ausland belegene gegenwärtige Aktivitäten wie z. B. diejenigen im Bereich marktnaher F&E-
Investitionen oder solche im Hinblick auf die Vorbereitung künftiger Marktzutritte, einen hinreichenden Marktbezug im
Inland haben können und damit das Kriterium einer erheblichen Inlandstätigkeit erfüllen können. Damit wird die
Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung Meta/Kustomer (s. o.) weiterentwickelt, nach der der
Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle bereits äußerst weit zu fassen ist und nur der Erwerb von
Zielunternehmen mit lediglich marginaler Inlandstätigkeit nicht erfasst. Dazu hatte der BGH festgestellt, dass sich eine
Inlandstätigkeit nicht nur daraus ergeben kann, dass Kunden des Zielunternehmens einen Sitz im Inland haben;
sie kann auch vorliegen, wenn die Tätigkeit aufgrund eines (sonstigen) charakteristischen Merkmals der
Dienstleistung einen anderen Bezug zu inländischen Märkten aufweist und sich dort wettbewerblich auswirken kann
(BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer, Rn. 32).
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b konkretisiert damit das in § 185 Absatz 2 festgeschriebene
Auswirkungsprinzip. Die Fallpraxis, Kommentierung und Rechtsprechung zu § 185 Absatz 2 bieten einen Ausgangspunkt für
die Auslegung des neuen § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch im Falle von im Ausland realisierten
Zusammenschlüssen. Danach kommt es bei der Beurteilung der Inlandsauswirkungen „auf die nach der
Lebenserfahrung – im Falle der ausschließlichen Beteiligung ausländischer Unternehmen durch konkrete Umstände –
begründete Eignung des Zusammenschlussvorgangs an, die Wettbewerbsbedingungen im Inland spürbar zu
beeinträchtigen. Ein sinnvolles Kriterium zur Ausfüllung dieser Anforderungen ist die aktuelle oder potentielle
Beteiligung am Inlandsmarkt, die Inlandsmarktnähe oder die Inlandswirksamkeit der Ressourcen“. (Rehbinder/von
Kalben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 272 m.w.N.). Diese Kriterien sind
auch auf die voraussichtliche Inlandstätigkeit übertragbar.
Der bisherigen Praxis entsprechend sollen zur Messung der Inlandsauswirkungen jeweils branchenübliche
Faktoren herangezogen werden, die nicht leicht manipulierbar sind (vgl. Bundeskartellamt/
Bundeswettbewerbsbehörde, Leitfaden Transaktionswert-Schwellen, 2022, Rn. 66). In Einklang mit der bisherigen Auffassung des
Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 18/10207, S. 75) und des BGH in seiner Entscheidung zu Meta/Kustomer
(s. o.) sowie vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Transaktionswertschwelle kommen hierbei Kriterien,
die an den Umsatz des Zielunternehmens anknüpfen, in aller Regel nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine
Inlandsauswirkung und damit voraussichtliche Inlandstätigkeit können unter anderem auch nach dem
Zusammenschluss wahrscheinliche Lieferungen von Gütern oder Leistungen, die Ausschaltung potentieller inländischer
Wettbewerber, die Verstärkung von im Inland belegenen Unternehmensressourcen, die für die Entfaltung einer
Marktaktivität im Inland genutzt werden (z. B. durch Patente oder andere gewerbliche Schutzrechte, Know-how,
Finanzkraft, IT-Infrastruktur), oder auch das Freiwerden von Produktionskapazitäten im Inland durch
Verlagerungen ins Ausland bieten (vgl. Picht, in: BeckOK KartellR, 19. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 35 GWB Rn. 86;
Rehbinder/von Kalben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 265 ff., 272, 281
f. m.w.N.). Im Rahmen der Digitalwirtschaft können hierfür insbesondere Nutzer- und Kundenzahlen (z. B. in
Form des „Monthly Active User“ (MAU) oder des „Unique Visitor“) herangezogen werden
(Bundestagsdrucksache 18/10207, S. 75). Der BGH hat in der Entscheidung Meta/Kustomer auch in der Möglichkeit der (mittelbaren)
Nutzung von Daten inländischer Kunden einen hinreichenden Inlandsbezug festgestellt. Ergänzend herangezogen
werden können auch Umfang und Bedeutung der mit einem Anbieter geteilten Daten (Picht, in: BeckOK KartellR,
19. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 35 GWB Rn. 84). Daneben wurden marktbezogene F&E-Tätigkeiten im Inland
bisher bereits als ausreichend für die Erfüllung des Kriteriums der erheblichen Inlandstätigkeit betrachtet, auch
wenn noch keine Beziehungen zu künftigen Kunden oder Nutzern aufgebaut wurden (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/10207, S. 75; näher ausgeführt im Leitfaden Transaktionswert-Schwellen des Bundeskartellamtes, Rn. 79,
84).
Das Auswirkungsprinzip ist so weit gefasst, dass es auch künftig absehbare Änderungen der Marktverhältnisse in
innovativen Branchen und insbesondere erwartbare Markteintritte abdecken kann. Denn die Inlandsauswirkung
ist immer in Bezug zu dem Schutzzweck der zu Grunde liegenden Sachnorm zu sehen. Im Hinblick auf den
Schutzzweck der präventiven Fusionskontrolle genügt dabei eine potentielle Beeinträchtigung (vgl.
Rehbinder/von Kalben, a.a.O., Rn. 265, 272 f. m.w.N.). Die Beurteilung der Inlandsauswirkungen und damit auch der
Inlandstätigkeit enthält insoweit ein Prognoseelement (Stadler, in: Bunte, Band 1, 14. Aufl., § 185, Rn. 190). Rein
hypothetische Auswirkungen wie z. B. theoretisch denkbare Marktzutritte oder Datennutzungen reichen hierbei
gleichwohl nicht aus; die Auswirkungen müssen spürbar, nicht lediglich marginal sein. Für die
Inlandsauswirkungen schafft das Spürbarkeitskriterium eine hinreichende kollisionsrechtliche Bagatellgrenze, die vor einer
unverhältnismäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der nationalen Fusionskontrolle schützt.
Inlandsauswirkungen können dementsprechend auch von solchen Zusammenschlüssen ausgehen, die unmittelbar F&E-
Tätigkeiten im Ausland betreffen, deren Ergebnisse durch Produkte oder Dienstleistungen sich aber absehbar auf
Inlandsmärkten auswirken werden. Hierbei ist mit Blick auf ein rechtssicheres Anzeigeregime zu berücksichtigen,
dass die Absehbarkeit von Inlandsauswirkungen umso geringer sein wird, je marktferner die jeweilige
Entwicklung zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch ist.
Eine verlässliche Prognose hinsichtlich künftiger auf Inlandsmärkte – also Märkte, die das Inland ganz oder
teilweise umfassen – bezogener Tätigkeiten wird in den allermeisten Fällen auf einen Zeithorizont von bis zu zwei
Jahren begrenzt sein. Nur wenn klare gegenteilige Hinweise vorliegen, was auch von der jeweiligen Branche und
den in Frage stehenden Produkten und Leistungen abhängt, kann der Prognosezeitraum im Ausnahmefall zwei
Jahre übersteigen. Insbesondere kann sich die Dauer der Innovationszyklen substantiell unterscheiden. Dies muss
sich auch in der Dauer des Prognosezeitraums für die Aufnahme von Inlandstätigkeiten widerspiegeln. Der in der
materiellen Prüfung häufig angesetzte Prognosehorizont von drei bis fünf Jahren dürfte dabei in der Regel die
Obergrenze markieren und sollte nicht überschritten werden. Allerdings muss eine belastbare Prognose möglich
bleiben. Anhaltspunkte dafür können insbesondere frühere Erfahrungen mit dem Angebot ähnlicher Produkte
(auch) im Inland geben. Typische Fälle hierfür könnten digitale Technologien und Anwendungen darstellen, die
im Ausland entwickelt werden, die aber ersichtlich weltweite Nutzergruppen adressieren. Weitere
Anwendungsfälle könnten auch in der Arzneimittelforschung oder anderen innovationsintensiven Branchen liegen, in denen
Vermarktungen in der Regel kurz nach Marktreife international weit über den Entwicklungsstandort hinaus
erfolgen; rein theoretisch denkbare Vermarktungen auf Inlandsmärkten reichen für eine Inlandstätigkeit hingegen nicht
aus (s. o.).
Das Bundeskartellamt wird – wie bereits bis zur 10. GWB-Novelle – bis Ende Juli 2027 seinen Leitfaden zur
Transaktionswertschwelle überarbeiten und weitere Auslegungshinweise zu Kriterien und Prognosezeitraum
geben.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung in § 35 Absatz 1 GWB wird die Systematik der Schwellenwerte für die Fusionskontrolle
vereinfacht und die Transaktionswertschwelle des bisherigen Absatz 1a in den Absatz 1 überführt. Der bisherige
Absatz 1a entfällt.
Zu Nummer 12
Den Herausforderungen der Presselandschaft angesichts der digitalen Transformation sollen die Erleichterungen
bei den Sanierungsregeln für Zeitschriften und Zeitungsverlage in § 36 GWB Rechnung tragen. Geraten diese in
Not, soll es einfacher sein, durch Zusammenschlüsse (inklusive der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen)
einen Ausweg aus der Notlage zu finden. Insbesondere aufgrund der stark regional geprägten Märkte mit wenigen
Marktteilnehmern ist es angebracht, sektorspezifische Abweichungen von den Voraussetzungen der sog.
Sanierungsfusion zuzulassen. Die Anpassungen eröffnen diese Möglichkeit nun erstmals auch größeren Presseverlagen
und erweitern den Anwendungsbereich von Übernahmen auf alle Formen von Zusammenschlüssen. Beim
Nachweis aller Voraussetzungen kann das Bundeskartellamt im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch eigene
Ermittlungen anstellen. Das gilt insbesondere für den Nachweis der angemessenen Bemühungen, vor dem
Zusammenschluss ein anderes Unternehmen zu finden, das eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
Zu Nummer 13
Bei der Änderung § 38 Absatz 4a GWB handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der
Überführung von § 35 Absatz 1a a. F. in § 35 Absatz 1.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
In § 39 Absatz 1 GWB werden Änderungen mit Blick auf die Schaffung eines neuen Anzeigeverfahrens für
Zusammenschlüsse nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie die elektronische Anmeldung von
Zusammenschlüssen vorgenommen.
Unternehmenszusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Bisher war die
Anmeldung an keine Form gebunden (vgl. Bechtold/Bosch, 10. Auflage 2021, § 39 GWB, Rn. 13; Immenga/
Mestmäcker/Thomas, 6. Auflage 2020, § 39 GWB, Rn. 19f.). Mit der 8. GWB-Novelle wurden elektronische
Anmeldewege im Gesetz definiert und mit der 10. GWB-Novelle neu gefasst. Mit der Änderung in § 39 Absatz 1 Satz 1
GWB haben künftig Zusammenschlüsse auch gemäß den Vorgaben von Satz 3 zu erfolgen. Die in Satz 3
abschließend aufgezählten elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zusammenschlüssen sind
verpflichtend. Als Internetplattform im Sinne des Absatzes 1. Satz 1 dient die OZG-Plattform des Bundes oder eine vom
Bundeskartellamt bereitgestellte Plattform mit mindestens dem gleichen Schutzniveau für die übermittelten
Angaben wie die OZG-Plattform. Andere Übermittlungswege einer Anmeldung erfüllen in Zukunft nicht mehr die
gesetzlichen Voraussetzungen und lösen somit auch keinen Fristenlauf aus. Diese Regelung stellt einen zentralen
Schritt zur Etablierung eines vollständig digitalen, papierlosen Verfahrens in der Zusammenschlusskontrolle dar.
Durch die Digitalisierung soll das Verfahren effizienter, schneller und nachhaltiger ausgestaltet werden. Um
betroffenen Unternehmen, der Anwaltschaft sowie dem Bundeskartellamt eine ausreichende Frist zur Umstellung
interner Prozesse einzuräumen, wird eine in § 187 Absatz 15 GWB normierte Übergangsfrist geschaffen.
Mit der Änderung von § 39 Absatz 1 Satz 3 GWB wird die elektronische Anmeldung verpflichtend.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird ein neues Anzeigeverfahren geschaffen, d.h. eine fakultative Phase Null für eine
vereinfachte Anzeige von Zusammenschlüssen, die aufgrund der Überschreitung der Transaktionswertschwelle
des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b n. F. anmeldepflichtig sind.
Die frühzeitige Anzeige im Rahmen dieser Phase Null bietet für Unternehmen eine schnelle und unbürokratische
Prüfung durch das Bundeskartellamt, ob in Fällen der Transaktionswertschwelle auf eine förmliche Anmeldung
verzichtet werden kann. Die Anzeige minimiert damit für Fälle der Transaktionswertschwelle den bürokratischen
Aufwand für die Unternehmen. Die Prüfung erfolgt auf der Basis von Angaben, die im Vergleich zur förmlichen
Anmeldung deutlich reduziert sind (Absatz 7), dem Bundeskartellamt aber durch Hinweise zu den betroffenen
Märkten eine Ersteinschätzung ermöglichen. Auf der Basis der Angaben prüft das Bundeskartellamt, ob es sich
bei der geplanten Transaktion um einen Zusammenschluss handelt, der aufgrund möglicher Wirkungen
insbesondere in innovativen Märkten oder in digitalen Ökosystemen trotz geringer aktueller Umsätze potentiell
wettbewerbliche Relevanz in Deutschland besitzt, sodass auf eine förmliche Prüfung nicht verzichtet werden kann.
Durch dieses neue Anzeigeverfahren können Unternehmen frühzeitig und mit geringem Aufwand eine Freigabe
erhalten, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt mit, dass die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens nicht
offensichtlich ausgeschlossen ist. Durch die Norm sollen Zusammenschlüsse, die offensichtlich für den Wettbewerb
im Inland unkritisch sind, aus der Fusionskontrolle entlassen werden können. Bestehen Restzweifel, soll den
Unternehmen mitgeteilt werden, dass auf die Anmeldung nicht verzichtet werden kann, sofern sich die
Zweifelsfragen nicht mit einfachen Mitteln und unmittelbar aufklären lassen. Die verkürzte Frist von zwei Wochen lässt
keinen Raum für substantielle Ermittlungen oder umfangreichere Nachfragen. In solchen Fällen ist – wie bisher
– auf Mitteilung des Bundeskartellamtes das reguläre Anmeldeverfahren zu durchlaufen. Eine Begründung durch
das Bundeskartellamt soll in allen Fällen nicht erfolgen.
Das Anzeigeverfahren soll die Zahl der Anmeldungen beim Bundeskartellamt reduzieren und den
Zusammenschlussparteien eine einfache Option zu gewähren, eine rasche Freigabe zu erhalten. Damit sich trotz fehlenden
Begründungserfordernisses durch das Bundeskartellamt und mangels Veröffentlichung der Verfahren schneller
eine transparente Fallpraxis entwickeln kann, die noch mehr Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit sowie weniger
Bürokratie für Unternehmen bietet, soll das Bundeskartellamt in seinem Leitfaden zur Transaktionswertschwelle
bis Ende Juli 2027 nähere Angaben zu geeigneten Anzeigefällen und Kriterien machen. Zudem sind im Rahmen
von Tätigkeits- und Jahresbericht statistische Daten zu veröffentlichen, aus denen sich die Zahl der Anzeigen, der
Freigaben in „Phase Null“ und die betroffenen Sektoren ergeben. In Fällen, in denen offensichtlich nicht auf die
Anmeldung verzichtet werden kann, ist eine entsprechende Mitteilung durch das Bundeskartellamt an die
anzeigenden Unternehmen auch vor Ablauf der Zweiwochenfrist möglich, um das Verfahren der anschließenden
Fusionskontrolle nicht zu verzögern und die Monatsfrist für das Vorprüfverfahren (Phase 1) durch die reguläre
Anmeldung schnellstmöglich in Gang setzen zu können.
Der eingeschränkte zeitliche und tatsächliche Verwaltungsaufwand (aufgrund der geringeren Pflichtangaben,
Prüfungsmaßstab und der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten) muss sich auch in den Gebühren
widerspiegeln, die das Bundeskartellamt für das Anzeigeverfahren erheben kann. Deshalb wird ein separater
Gebührentatbestand in § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 geschaffen, der eine Obergrenze von 2.500 Euro vorsieht.
Das neue Anzeigeverfahren soll bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dazu legt das
Bundeskartellamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bericht unter Einschluss statistischer Daten vor.
Ziel ist es, zu ermitteln, ob das neue Anzeigeverfahren durch Zusammenschlussparteien genutzt wird und zu der
angestrebten Verringerung von Anmeldezahlen beim Bundeskartellamt und weniger Bürokratie bei den
Unternehmen sowie Verwaltungsaufwand führt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um Folgeänderungen in § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 3a aufgrund der Überführung von
§ 35 Absatz 1a a. F. in § 35 Absatz 1.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 39 Absatz 3 Satz 5 wird an dieser Stelle gestrichen und in einen separaten Absatz 9 überführt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in § 39 Absatz 6 GWB dient der Abgrenzung der Bekanntmachung eines bereits vollzogenen
Zusammenschlusses an das Bundeskartellamt von der neu geschaffenen Anzeigemöglichkeit im Rahmen der
Transaktionswertschwelle. Dazu wird eine begriffliche Unterscheidung zwischen der nachträglichen Bekanntgabe
bereits vollzogener Zusammenschlüsse und der ex ante Anzeige von Fällen auf Basis der Transaktionswertschwelle
eingeführt, bei denen zunächst über die Anmeldepflicht entschieden wird.
In dem neuen § 39 Absatz 7 GWB werden die Pflichtangaben für Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 aufgeführt. Um
den Zielen der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten und der Effektivierung des Ressourceneinsatzes
in der Fusionskontrolle gerecht zu werden, sind die erforderlichen Angaben im Vergleich zur förmlichen
Anmeldung deutlich reduziert. Insbesondere wird auf eine Beteiligungsliste sowie auf Angaben zu den betroffenen
Märkten und der Marktstellung der Unternehmen verzichtet.
Zwingend erforderlich bleiben jedoch Angaben jeweils zu der vollständigen Firma und der Art des
Geschäftsbetriebs sowie der Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen. Die im Rahmen von Anmeldungen oder Anzeigen
nach § 39 angegebenen Firmen sollen stets den jeweiligen Eintragungen ins Handelsregister oder vergleichbaren
Registern in anderen Jurisdiktionen entsprechen; im Falle der Veräußerung von Vermögensgegenständen sind
entsprechende eindeutige Angaben zum Zielgeschäft zu machen.
Zentrale Bestandteile der Anzeige sind nicht nur Firma und Art des Geschäftsbetriebs der beteiligten
Unternehmen, sondern im Falle verbundener Unternehmen auch des Konzerns in seiner Gesamtheit. Dazu ist – außer zu
den unmittelbar beteiligten Unternehmen selbst (Erwerber und Zielgesellschaft) – auch die Muttergesellschaft zu
benennen. In der Anzeige sind Angaben zu deren Tätigkeiten einschließlich Tätigkeiten der nach § 36 Absatz 2
verbundenen Unternehmen zu machen. Eine Beteiligungsliste für den gesamten Konzern ist in Anzeigefällen zwar
entbehrlich; zur Einschätzung der wettbewerblichen Relevanz müssen aber die Konzernzugehörigkeit sowie alle
relevanten Tätigkeiten der Konzerngesellschaften angegeben werden.
Weiteres Element zur schnellen Beurteilung der Anmeldepflicht sind Angaben dazu, ob und ggfs. auf welchen
Märkten oder in welchen Wirtschaftszweigen Erwerber und Zielunternehmen in horizontalen oder vertikalen
Beziehungen zueinanderstehen. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist dies wiederum für die Gruppe insgesamt
anzugeben.
Die geforderte Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe ergänzt diese Angaben,
insbesondere um auch konglomerate Wirkungen identifizieren zu können. Es reicht aus, die Beweggründe etwa durch
einschlägige interne Dokumente zur Entscheidungsvorbereitung zu belegen. Geeignete Dokumente können
insbesondere Entscheidungsvorlagen für die mit der Investitionsentscheidung betrauten Gremien, Protokolle
relevanter Sitzungen dieser Gremien, Dokumentationen zur Unternehmensbewertung und Kaufpreisermittlung oder
zur Entscheidungsfindung erstellte Analysen oder Präsentationen sein.
Diese Angaben sind erforderlich, um dem Bundeskartellamt eine schnelle Einschätzung zu ermöglichen, ob auf
eine Prüfung im förmlichen Verfahren nicht verzichtet werden kann. Aufgrund des Verzichtes auf Marktdaten
nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 sowie auf vollumfängliche Angaben der Beteiligungsstrukturen von
verbundenen Unternehmen nach Absatz 3 Satz 4 kann das Bundeskartellamt nur durch die Angabe von Informationen zu
den Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den Bereichen, in denen diese tätig sind, sowie zu
den strategischen und wirtschaftlichen Beweggründen, in die Lage versetzt werden, in der Kürze der Frist eine
verlässliche Aussage darüber zu treffen, dass ein Vorgang unbedenklich ist und eine Anmeldepflicht daher
entfallen kann.
Das neu eingeführte Anzeigeverfahren wird systematisch in § 39 Absatz 8 GWB umgesetzt, indem vor die
existierenden Verfahrensabschnitte des Vorprüfverfahrens (Phase 1) und des Hauptprüfverfahrens (Phase 2) in den
Fällen der Transaktionswertschwelle noch eine für die Zusammenschlussparteien optionale Prüfung der
Anmeldebedürftigkeit (Phase Null) vorgeschaltet wird. Die Mitteilung, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden
kann, bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Regelungssystematisch knüpft die Anzeige an den
Übergang vom Vor- in das Hauptprüfverfahren nach der bisherigen Ausgestaltung des Prüfverfahrens an. Die
Mitteilung nach § 39 Absatz 8 ist – genau wie die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Absatz 1 – eine
unselbstständige Verfahrenshandlung, die keinen Verwaltungsakt und damit keine Verfügung darstellt.
Der neue Absatz 8 regelt, dass zwar grundsätzlich eine Anmeldepflicht für alle Zusammenschlüsse nach der
Transaktionswertschwelle besteht, dass diese im Fall einer Anzeige aber nur dann angemeldet werden müssen,
wenn das Bundeskartellamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige
mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann.
Durch dieses Regelungskonzept soll klargestellt werden, dass auch die neue „Phase Null“ (Anzeige-Phase) Teil
des gesamten Prüfverfahrens ist, dieses jedoch künftig an zwei Stellen, statt wie bisher nur an einer, vorzeitig
beendet werden kann, indem jeweils eine Freigabefiktion durch Fristablauf eintritt. Wie bisher schon bei der
Freigabe im Vorprüfverfahren tritt auch bei der neuen Anzeige-Phase die Freigabewirkung durch Fristablauf ein,
sofern nicht rechtzeitig eine wirksame Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens erfolgt. Grundsätzlich
bleibt die Anmeldepflicht bei der Erfüllung der Schwellenwerte und Kriterien des § 35 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b und eines Zusammenschlusstatbestands nach § 37 damit bestehen. Absatz 8 definiert lediglich eine
Ausnahme vom Regelfall der förmlichen Anmeldung, von der allerdings nur abgewichen werden soll, wenn eine
materielle Prüfung im Rahmen des förmlichen Fusionskontrollverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen
werden kann.
Das Verfahren wird regelmäßig fortgeführt, wenn nicht prima facie ausgeschlossen werden kann, dass eine
weitere Prüfung des Zusammenschlusses im Sinne des Satz 2 erforderlich wird. Dieser Maßstab ist bewusst weit
gefasst, um der systematischen Funktion der Anzeige-Phase Rechnung zu tragen. Angesichts der eng begrenzten
Informationsgrundlage, die sich aus den reduzierten Pflichtinformationen über den Zusammenschluss im
Zusammenspiel mit den stark eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten innerhalb der verkürzten Zwei-Wochen-Frist
ergibt, kann in der Anzeige-Phase lediglich eine Grobsichtung der Verfahren auf offensichtlich unkritische
Vorhaben erfolgen. Zweifelsfragen sollen im regulären Verfahren geklärt werden. Soweit das Bundeskartellamt den
Unternehmen innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht
verzichtet werden kann, bleibt die Anmeldpflicht des § 39 Absatz 1 Satz 1 bestehen und damit verbunden dauert
das Vollzugsverbot des § 41 Absatz 1 unverändert an.
§ 39 Absatz 9 GWB ist eine Folgeänderung zu Absatz 7. Der bisherige Absatz 3 Satz 5, der bislang die
(bußgeldbewehrte) Pflicht zur Angabe korrekter und vollständiger Informationen in der Anmeldung geregelt hat, wird in
den neuen Absatz 9 überführt und ergänzt diesen um eine korrespondierende Pflicht für die neu geschaffene
Anzeigemöglichkeit, soweit diese die Kartellbehörde dazu veranlassen können, eine Untersagung nach § 36
Absatz 1, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder die im Rahmen der neu geschaffenen Anzeigemöglichkeit
vorgesehene Mitteilung nach § 39 Absatz 8 zu unterlassen. Im Zuge dieser Änderung wird zugleich klargestellt, dass
das Gebot korrekter Angaben auch für die nachträgliche Bekanntgabe von anmeldepflichtigen
Zusammenschlüssen gilt, die unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot bereits vollzogen worden sind.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
§ 40 Absatz 2 Satz 5 bis 7 GWB werden neu gefasst. Die ursprünglichen Sätze 5 und 6 werden in einem Satz
zusammengefasst und neu strukturiert. Der neu gefasste Satz 5 enthält in Ziffer 1 den ursprünglichen Tatbestand
für eine Fristhemmung, der in Ziffer 2 um einen zusätzlichen Tatbestand ergänzt wird. Für den besonderen Fall,
dass ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen gegen die angekündigte Offenlegung durch das
Bundeskartellamt gegenüber einem anderen beteiligten Unternehmen vorgeht, weil es die vertrauliche Behandlung von
Informationen oder Dokumenten geltend macht, wird die Frist bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens gehemmt. Die Neuregelung stellt damit – unter den gleichen Erwägungen wie die bereits
vorhandene Regelung zur Fristhemmung in Satz 5 und Satz 6 a. F. – einen Ausgleich zwischen dem berechtigten
Interesse des an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens an einem zügigen Verfahrensabschluss
innerhalb der fünfmonatigen Prüffrist einerseits und Verfahrensverzögerungen aus in seiner Sphäre liegenden Gründen
andererseits her. Sie gewährleistet, dass die Zusammenschlussbeteiligten ihren Mitwirkungspflichten im
Verfahren vollumfänglich nachkommen, indem sie einen Anreiz setzt, die Geltendmachung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von vorneherein sorgfältig zu prüfen.
Die Hemmung der Verfahrensfrist endet mit dem rechtskräftigen Abschluss einer gegen die Offenlegung
gerichteten vorbeugenden Unterlassungsklage.
Die Regelung knüpft an die Offenlegungsbefugnis der Kartellbehörden in Bezug auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse an, die der Bundesgerichtshof jüngst konkretisiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 –
KVB 69/23 – Google Offenlegung). Demnach genießt der Anspruch der Beteiligten auf Geheimnisschutz gemäß
§ 54 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 30 VwVfG keinen absoluten Vorrang, sondern kann im Einzelfall im
Rahmen einer Güterabwägung hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten (vgl. BGH, a.a.O. Rn.
29). In diesem Sinne bestätigt die jüngere Rechtsprechung die bereits geübte Praxis einer kartellbehördlichen
Offenlegungsbefugnis hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen und Beweismittel und geht über diese
hinaus. Ohne eine solche Befugnis könnte die Behörde ihre Verfügung nicht auf die betreffenden, in der Akte
befindlichen Informationen und Dokumente stützen und den Verfahrensbeteiligten diesbezüglich kein rechtliches
Gehör gewähren. Die Vorschrift des § 70 Absatz 2 Satz 6 statuiert bereits ausdrücklich eine vergleichbare
Offenlegungsbefugnis des Gerichts im Rechtsbehelfsverfahren.
Indem die Fristhemmung besondere Anreize zur sorgfältigen Prüfung des tatsächlichen Vorliegens von
insbesondere entscheidungserheblichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bereits im behördlichen Verfahren setzt,
entlastet sie das Beschwerdegericht von der Durchführung eines ansonsten nach § 70 Absatz 2 Satz 4
durchzuführenden, ressourcenintensiven Zwischenverfahrens und trägt schon frühzeitig im behördlichen Verfahren zur
Klärung bei.
Gerade bei entscheidungserheblichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird dabei in der Regel davon
auszugehen sein, dass das Offenlegungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dies ist sachgerecht, da
insoweit in besonderem Maße zum Ausdruck kommt, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Reichweite des Freiheitsschutzes nach Artikel 12 Absatz 1 GG auch durch die rechtlichen Regeln
mitbestimmt wird, die – wie das Kartellrecht – den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 35
unter Hinweis auf BVerfGE 115, 205 Rn. 82 – Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren). Dies
gilt nicht nur, wenn nach Einschätzung der Kartellbehörde dem von der Offenlegung betroffenen Beteiligten ein
Verstoß gegen das Kartellrecht zur Last gelegt wird, sondern auch, wenn die offenzulegenden Informationen im
Kontext eines Fusionskontrollverfahrens von einem Zusammenschlussbeteiligten stammen, sofern sie
entscheidungserheblich sind. Denn auch in diesen Fallkonstellationen tritt regelmäßig das Interesse der fusionswilligen
Unternehmen am Geheimnisschutz hinter den für die Offenlegung streitenden Interessen zurück.
Indem – wie bisher – vorbeugender gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Offenlegung durch die Kartellbehörde
möglich bleibt, werden die Rechte der Geheimnisträger hinreichend gewahrt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 40 Absatz 6 GWB regelt die Folgen einer Aufhebung einer fusionskontrollrechtlichen
Freigabe durch gerichtlichen Beschluss klarer und beseitigt aktuell bestehende Rechtsunsicherheit. Bislang regelte
Absatz 6 für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe des
Bundeskartellamtes lediglich den Neubeginn des Fristenregimes in Absatz 2 Satz 2. Sofern ein Zusammenschluss noch nicht
vollzogen wurde, steht außer Zweifel, dass das Bundeskartellamt nach rechtskräftiger Aufhebung der Freigabe
ein erneutes Hauptprüfverfahren durchzuführen hat. Sofern zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der
Freigabe der angemeldete Zusammenschluss jedoch bereits vollzogen wurde, bestand bisher eine
Rechtsunsicherheit, ob – sofern die gerichtliche Aufhebung das Vollzugsverbot wieder aufleben lässt (siehe hierzu die
entsprechende Änderung des § 41 Absatz 1) – entweder ein erneutes Hauptprüfverfahren oder ein Entflechtungsverfahren
nach § 41 Absatz 3 durchzuführen ist (welches dann jedoch dem Fristenregime des Absatz 2 Satz 2 unterworfen
wäre).
Für betroffene Unternehmen, die den Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche Freigabe vollzogen
haben, stellen die mangelnde Rechtssicherheit über das durchzuführende Verfahren, über die zeitliche Geltung
der Unwirksamkeitsfolge des § 41 Absatz 1 Satz 2 und die Möglichkeit und Notwendigkeit vorübergehender
Befreiungen vom Vollzugsverbot nach § 41 Absatz 2 eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund
erfolgen die Änderungen des Absatz 6 sowie des § 41 Absatz 1.
Die Durchführung eines erneuten Hauptprüfverfahrens anstatt eines Entflechtungsverfahrens ist sachgerecht. So
würde ein Entflechtungsverfahren Unternehmen, die in legitimer Art und Weise nach ordnungsgemäßer
Anmeldung einen Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche Freigabeentscheidung während eines laufenden
Beschwerdeverfahrens vollziehen, gleichstellen mit Unternehmen, die entweder gänzlich auf eine Anmeldung zur
Fusionskontrolle verzichtet oder jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Freigabe ohne Befreiung vom Vollzugsverbot
den Zusammenschluss vollzogen haben. Dies würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass die betreffenden
Unternehmen das Fusionskontrollverfahren ordnungsgemäß durchlaufen haben und eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung den Vertrauenstatbestand erst beseitigt hat, während in den anderen Fällen ein solcher
Vertrauenstatbestand nicht vorlag.
Die Klarstellung in Absatz 6 in Verbindung mit der Ergänzung in § 41 Absatz 1 gewährleistet den
Zusammenschlussbeteiligten während der Durchführung eines erneuten Hauptprüfverfahrens Rechtssicherheit. Die
Änderungen verhindern auch, dass vor der endgültigen Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben die
Wirksamkeit der diesbzgl. geschlossenen Verträge unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
in Zweifel gezogen werden kann.
Zu Nummer 16
Bei der Änderung in § 41 Absatz 1 Satz1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der
Anzeigeoption. Das Vollzugsverbot gilt unverändert vor Freigabe eines grundsätzlich anmeldepflichtigen
Zusammenschlusses. Es entfällt im Rahmen der Anzeigeoption zusammen mit der Anmeldepflicht dann, wenn das
Bundeskartellamt nicht innerhalb der Frist der §§ 39 Absatz 8 Satz 1, 40 Absatz 1 mitteilt, dass auf die Anmeldung nicht
verzichtet werden kann.
Die Ergänzung des neuen § 41 Absatz 1 Satz 4 GWB steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 40
Absatz 6 GWB. So war der Anwendungsbereich des Vollzugsverbots für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung
einer Freigabe des Bundeskartellamtes bisher nicht eindeutig geregelt. Der neue Satz 4 ändert dies. Demnach gilt
das Vollzugsverbot in den betreffenden Fällen nicht für Vollzugshandlungen, die zwischen der Freigabe oder –
sofern zutreffend – einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass des die Freigabe
aufhebenden gerichtlichen Beschlusses vorgenommen wurden.
So wäre es nach Sinn und Zweck des Vollzugsverbots nicht angemessen, in einem derartigen Fall den
Zusammenschlussbeteiligten – welche die Fusion ordnungsgemäß angemeldet und im Vertrauen auf die ihnen erteilte
Freigabe oder Befreiung vom Vollzugsverbot den Zusammenschluss rechtmäßig vollzogen haben – das
Vollzugsverbot wieder entgegenzuhalten. Denn dadurch würden sie gezwungen, den vollzogenen Zusammenschluss
vorläufig rückabzuwickeln, obwohl der Ausgang des erneuten Hauptprüfverfahrens nicht eindeutig vorgezeichnet ist
und eine erneute Freigabe demnach durchaus möglich ist. Die damit verbundenen erheblichen Konsequenzen
wären für Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten haben, weder angemessen noch zur Sicherung des
neuen Hauptprüfverfahrens erforderlich.
Die Situation verhält sich nur anders, wenn der Zusammenschluss bereits unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot
vollzogen worden ist oder der Zusammenschluss vor Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen
Beschlusses noch nicht vollzogen worden ist. Im ersten Fall fehlt es an der Freigabe als Vertrauenstatbestand, im zweiten
Fall an einer entsprechenden Vertrauensbetätigung. An einer Vertrauensbetätigung vor Erlass des die Freigabe
aufhebenden gerichtlichen Beschlusses fehlt es auch, wenn erst nach Erlass dieses Beschlusses von den
Zusammenschlussbeteiligten weitere strukturelle Vollzugsmaßnahmen, die eine spätere Entflechtung zusätzlich
erschweren würden, vorgenommen werden (z. B. die Zusammenlegung von Unternehmensteilen oder die Aufgabe
einzelner Geschäftsfelder). Solche Vollzugsmaßnahmen erfolgen nicht in berechtigtem Vertrauen auf die
Freigabeentscheidung. Diese Einschränkung hindert die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
einschließlich der Zielgesellschaft, nicht daran, weiter am Markt und am Rechtsverkehr teilzunehmen und nicht-strukturelle
Maßnahmen zu treffen (z. B. Ernennung von Leitungspersonen oder Durchführung von Kapitalmaßnahmen).
Zu Nummer 17
In § 43 Absatz 4 GWB wird entsprechend der nunmehr auch in § 61 Absatz 3 GWB vorgesehenen, umfassenden
Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts klargestellt, dass das Bundeskartellamt in
Erweiterung seiner Öffentlichkeitsarbeit auch seine Entscheidungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle
veröffentlichen soll.
Zu Nummer 18
§ 43a GWB wird gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht nach § 18 Absatz 8
GWB vorgelegt.2F
3
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Verweises in § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB dient dazu, die Missbrauchstatbestände des GWB
vollständig zu erfassen, also auch den neu eingefügten § 29a GWB, der eine verschärfte Missbrauchsaufsicht für
den Kraftstoffsektor eingeführt hat.
Zu Buchstabe b
In § 47k Absatz 2 Satz 1 GWB wird die Meldepflicht für Kraftstoffe geregelt. Mit dem am 1. April 2026 in Kraft
getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) hat der Gesetzgeber in § 2 KPAnG die Möglichkeit der
Preiserhöhung für Benzin- und Dieselkraftstoffe auf einmal am Tag um 12 Uhr begrenzt. Anknüpfend an diese
Neuregelung soll die Verpflichtung zur Übermittlung von Preisänderungen an die beim Bundeskartellamt
angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf gesetzlicher Ebene auf die Kraftstoffsorten Super
E5, Super E10, Super Plus (98 Oktan) und Diesel festgelegt werden.
Bislang gab es in § 4 der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSKraftV) Vorgaben zur
Übermittlung der Preisdaten nur in Bezug auf die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel. Die
Ergänzung der Kraftstoffsorte Super Plus (98 Oktan) basiert auf der Marktrelevanz dieser Sorte für die
Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese sollen künftig über die Informationskette der MTS-K und der Verbraucher-
Informationsdienste auch über die aktuellen Preise für Super Plus informiert werden. Die Meldepflicht gilt nicht für
Premiumkraftstoffe, die mit einer Oktanzahl von über 98 vertrieben werden.
Eine Ausweitung der Meldepflicht auf weitere Kraftstoffsorten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt
unverhältnismäßig, da diese keine ausreichende Marktrelevanz besitzen. Hier reicht es, dass auch für diese Kraftstoffsorten die
Begrenzung der Preiserhöhungsfrequenz nach § 2 KPAnG gilt. Zumeist handelt es sich bei diesen Kraftstoffsorten
um Spezialangebote der Mineralölwirtschaft. Käuferinnen und Käufer sind aktuell bereit, für diese
Nischenprodukte höhere Preise als für die der Meldepflicht unterliegenden Kraftstoffsorten zu bezahlen. Dies rechtfertigt
aber keine gesonderte Meldepflicht gegenüber der MTS-K. Denn eine Meldepflicht würde Erfüllungsaufwand
sowohl bei der Wirtschaft als auch der MTS-K und der in die Datenerhebung eingebundene Mobilithek im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr auslösen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Angebot
bzw. der Vertrieb dieser Produkte aufgrund der Entwicklungen im Bereich der eFuels u. a. auch noch einer
gewissen Volatilität unterliegen dürfte. Dies würde regelmäßige Anpassungen der Regelungen über die Meldepflicht
erfordern, der damit verbundene Aufwand erscheint nicht gerechtfertigt.
Zu Buchstabe c
In § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB wird der Begriff „Landesbehörde“ durch „nach Landesrecht zuständige Behörde“
ersetzt. Der Begriff „Landesbehörde“ knüpft an die organisatorische Zuordnung einer Behörde zur unmittelbaren
Landesverwaltung an. Die Formulierung „nach Landesrecht zuständige Behörde“ stellt demgegenüber auf die
durch das jeweilige La
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) (Gesetzentwurf)