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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 124/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 124/26 06.03.26 BRFuss R Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/4323 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung – Drucksachen 21/2997, 21/3487 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 642/25 1. In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 1600 Absatz 4 die Angabe „dem Kind“ durch die Angabe „dem minderjährigen Kind“ ersetzt. 2. Artikel 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. ‚ Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt: „§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater (1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde. (2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt 1. vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte, 2. drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und 3. zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“ ‘ Drucksache 124/26 - 2 -

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