Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 124/26
06.03.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/4323 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
– Drucksachen 21/2997, 21/3487 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 642/25
1. In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 1600 Absatz 4 die Angabe „dem Kind“ durch die Angabe
„dem minderjährigen Kind“ ersetzt.
2. Artikel 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt:
„§ 185a
Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein
Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann
statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann,
dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht,
beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen
rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach
§ 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des Bestehens
einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt
der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der
Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im
Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit
Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt
1. vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das
14. Lebensjahr vollendet hatte,
2. drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
3. zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder
hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf
Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“ ‘
Drucksache 124/26 - 2 -
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