Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4081
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zeichnen sich regelmäßig
dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit
unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um
beim Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 1
(Abstammungserwerb) oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG;
Iussoli-Erwerb) herbeizuführen und so mittels Familiennachzug nach § 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Aufenthaltsrecht der
drittstaatsangehörigen Mutter zu begründen oder zu stärken. Die Vaterschaft und
die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sind erwünscht, wenn
der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist oder zwischen
dem Kind und dem anerkennenden Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht
beziehungsweise der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind
übernimmt. Erfolgt die Anerkennung oder Zustimmung der Mutter jedoch gezielt
gerade zu dem Zweck, die Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt eines der
Beteiligten zu begründen, ist dies ein durch den Staat nicht zu tolerierender
Missbrauch.
Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber im Jahr 2008 mit § 1600 Absatz 1
Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein behördliches Anfechtungsrecht
eingeführt, also der jeweiligen zuständigen Anfechtungsbehörde die Möglichkeit
eingeräumt, eine Vaterschaft vor dem Familiengericht anzufechten (Gesetz zur
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008,
BGBl. I S. 313). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte diese
Regelung durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 für
verfassungswidrig und nichtig. Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
(BGBl. I S. 2780) wurde fortan mit Wirkung zum 29. Juli 2017 ein präventiver
Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften gewählt. Nach der noch
heute bestehenden Regelung in § 1597a BGB hat die beurkundende Behörde oder
die Urkundsperson bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch dies der
zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. In
der Folge prüft die Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG das Vorliegen einer
missbräuchlichen Vaterschaft; stellt sie eine solche fest, so ist die Beurkundung
bei Unanfechtbarkeit dieser Feststellung abzulehnen. Damit soll die Anerkennung
bereits im Vorfeld verhindert werden, um die an die Anerkennung knüpfenden
statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen.
Erfahrungen der Ausländerbehörden, aber auch Erkenntnissen der Standesämter
und der Auslandsvertretungen zufolge ist das derzeit geltende Recht nicht
ausreichend, um missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiv zu
verhindern. Daher müssen die bisherigen Regelungen so angepasst werden, dass in
einschlägigen Verdachtskonstellationen zielgenauer eine weitergehende Einbindung
der Ausländerbehörden erfolgt. Auch ist es erforderlich, die
Missbrauchsverdachtsprüfung vom Beurkundungsprozess loszulösen, um die
Beurkundungsstellen, insbesondere die Notariate, von der Prüfung von Merkmalen mit
fachfremdem Bezug zu entlasten. Die Voraussetzungen für eine Prüfung der
Missbräuchlichkeit einer Anerkennung der Vaterschaft durch die Ausländerbehörden sind
praxisnäher auszugestalten und die Bedeutung der Missbrauchsprüfung für das
Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft ist zu stärken.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei,
„leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen“.
B. Lösung
Weder die Rückkehr zur Behördenanfechtung noch die Beibehaltung des
Aussetzungsmodells lassen erwarten, dass missbräuchliche Anerkennungen der
Vaterschaft mit vertretbarem Aufwand effektiver verhindert werden können. Daher
wird eine neue Lösung vorgeschlagen, die den heutigen präventiven Ansatz
erheblich weiterentwickelt und um Kontrollinstrumente ergänzt.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung ist in Fällen eines
„aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ zwischen den Beteiligten (zum Beispiel der
Anerkennende besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine
Aufenthaltsgestattung oder Duldung) erforderlich. Liegt die erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde nicht vor, weist das Standesamt den Antrag auf Eintragung des
Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurück.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der
Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist. Für die Eintragung im Geburtenregister ist
dazu der Nachweis der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden zu führen.
Auch in weiteren Fallgruppen ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn ein
Missbrauch ausgeschlossen werden und das Standesamt dies mit einfachen
Mitteln feststellen kann (Ausnahme für Geschwisterkinder, Ausnahme bei
Eheschließung nach Geburt des Kindes, Wohnsitzausnahme). Im Übrigen gilt: Besteht
zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise
übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt zwar
ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor, dies soll aber die
Ausländerbehörde prüfen, wenn insoweit keine für das Standesamt prüfbaren Urkunden
oder Registereinträge vorhanden sind. Zur Erleichterung dieser Prüfung sieht die
Neuregelung mehrere Regelbeispiele vor, in denen von einer sozial-familiären
Beziehung beziehungsweise von einer Verantwortungsübernahme für das Kind
auszugehen ist.
Die Feststellung eines Missbrauchs soll auch künftig leichter – anhand von
gesetzlich vorgesehenen Vermutungen – erfolgen können; diese orientieren sich
jedoch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stärker an Erfahrungswerten aus der
ausländerbehördlichen und der standesamtlichen Praxis.
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die
Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf
vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme
der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich.
Falsche oder unvollständige Angaben mit dem Ziel, eine Zustimmung der
Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten
Zustimmung im Rechtsverkehr sollen darüber hinaus künftig strafbewehrt sein.
Der Entwurf beruht auf dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaften aus der 20. Legislaturperiode
(Bundestagsdrucksache 20/13255), ist jedoch – auch vor dem Hintergrund der
Länder- und Verbändebeteiligung zu dem Entwurf aus der vergangenen
Legislaturperiode – fortentwickelt worden.
C. Alternativen
Die Fortentwicklung des geltenden Rechts (Aussetzung der Beurkundung in
Verdachtsfällen) wurde intensiv geprüft, sie stellt aber keine Alternative dar, die mit
vertretbarem Aufwand missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft
vergleichbar wirksam wie das Zustimmungsmodell verhindert. Denn um die Effekte
anzunähern, müsste ein Großteil der Prüfung der Ausländerbehörde auf eine
Beurkundungsstelle verlagert und dazu Kapazitäten und Eingriffsbefugnisse
geschaffen werden. Auch eine Verbesserung der Prüfkriterien entbindet die
Beurkundungsstelle nicht von einer Bewertung fachfremder Sachverhalte und
gewährleistet die Einbindung der Ausländerbehörden nicht in vergleichbarem Maße.
Zudem verhindert nur die Entkopplung von Beurkundung und Missbrauchsprüfung
ein „Antragshopping“, wie es im Rahmen des Aussetzungsmodells aus der Praxis
berichtet wurde.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden insbesondere bei den
Auslandsvertretungen zu Mehrausgaben führen. Die Sachkosten belaufen sich hier
auf 4,29 Millionen Euro. Für das Ergebnis der Fallzahlenschätzung ergibt sich ein
dauerhafter Personalbedarf von 21,73 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gD-A11.
Anfallende Mehrbedarfe auf Bundesebene sind stellen- und haushaltsmäßig im
betroffenen Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Es ist davon auszugehen, dass in Fällen fehlender Sicherung des
Lebensunterhaltes für jeden konkreten Einzelfall verhinderter Scheinvaterschaft Mittel eingespart
werden, da die betroffenen Personen keine oder nur niedrige Sozialleistungen in
Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ebenfalls
fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes ungerechtfertigter Familiennachzug
verhindert werden kann. Die dem Bund und den Kommunen entstehenden
Minderausgaben lassen sich nicht beziffern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ist ausgeschlossen, wenn der
Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. In diesem und in weiteren
geeigneten, missbrauchsfernen Fällen ist daher keine Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. In anderen, in dem
Gesetzentwurf bezeichneten Fällen ist die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung
von der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise
Auslandsvertretung abhängig. Dazu haben die am Verfahren Beteiligten gemeinsam
bei angenommenen 65.000 jährlichen Verfahren mit einem zeitlichen
Mehraufwand von insgesamt etwa 71.500 Stunden durch diese Gesetzesinitiative zu
rechnen. Leibliche Kindschaftsverhältnisse können nur durch Vorlage einer
genetischen Abstammungsuntersuchung belegt werden. Dadurch entstehen den
Beteiligten Laborkosten in Höhe von 2,2 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die neu geschaffene Zustimmungsbedürftigkeit von
Vaterschaftsanerkennungen für bestimmte Fallkonstellationen entsteht in den Ausländerbehörden der
Kommunen, aber auch in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland zusätzlicher Prüfaufwand. Insgesamt entsteht für den Normadressaten
Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 8,5 Millionen Euro.
Dem gegenüber steht jedoch die Abschaffung des bisherigen
Missbrauchsfeststellungsverfahrens, das bisher in den zuständigen Verwaltungseinheiten einen
Erfüllungsaufwand von 3,5 Millionen Euro verursacht hat. Im Delta wird die
Verwaltung durch diese Gesetzesinitiative um etwa 5 Millionen Euro zusätzlich belastet.
Dem Bund entstehender Erfüllungsaufwand ist, sofern dieser ausgabewirksam
wird, im Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 74.750
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 1.911
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro):
0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon (in Tsd. Euro): 0
davon (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5.008
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 1.351
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 3.657
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro):
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro):
F. Weitere Kosten
Für die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte gleichen sich die Aufwände der
erwartbaren neuen Verfahren mit den entfallenden Streitfällen aus. Sonstige
Kosten entstehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 85a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft;
Anwendungsbereich
§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
§ 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung
§ 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der
Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist“.
b) Nach der Angabe zu § 105c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der
Vaterschaft“.
2. § 51 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
8. „ wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 22, 23 oder § 25 Absatz 3 bis
5 einen Asylantrag stellt,
9. bei einer Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde,
sofern sich der Aufenthaltstitel aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes oder dem
Aufenthaltstitel des Kindes ableitet;“.
3. § 60a Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft
erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des
ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, solange bis das
Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist.“
4. § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5“.
Anlage 1
5. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt:
„§ 85a
Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich,
wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.
2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
2. ausreisepflichtig ist,
3. mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im
Bundesgebiet aufhält oder
4. noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und
a) keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und
b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der
Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die
Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischem Abstammungsrecht unterliegt.
(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
1. der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,
2. der Anerkennende der
a) leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder
b) in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter
ist,
3. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe
im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen
Eheregister eingetragen ist oder
4. der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung seit mindestens 18 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister
geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung
zusammenleben.
(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde
ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist,
wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des
Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom
Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen
Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.
§ 85b
Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
(1) Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche
Anerkennung der Vaterschaft handelt. Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck
anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen für
1. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter
oder
2. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
1. der Anerkennende und die Mutter sich miteinander nicht sprachlich verständigen können,
2. der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der Vaterschaft
kennengelernt haben,
3. der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern
verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor
Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche
Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat,
4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder
für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist oder
5. seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c Absatz 6 erfolgt ist und
ein oder beide Antragsteller nach § 85c Absatz 1 wiederholt und unentschuldigt
a) einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85c Absatz 5
in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind,
b) sich in einer persönlichen Anhörung nicht oder in wesentlichen Teilen nicht zu ihrer Person, zu
den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder
c) im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige
Angaben gemacht oder angeforderte erforderliche Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt
haben.
(3) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht
missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen
Haushalt wohnen,
2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum
Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
geleistet hat und auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer
vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum
Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate
regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls
zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder
5. die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft für ein anderes
gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn, hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2
Satz 1 anhängig.
§ 85c
Verfahren zur Prüfung der Zustimmung
(1) Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer
Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auf Antrag des Anerkennenden und der
Mutter. Verstirbt der Anerkennende, die Mutter oder das Kind vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde,
so wird das Verfahren nicht unterbrochen und ist fortzusetzen.
(2) Verstirbt der Anerkennende oder die Mutter, bevor der Antrag auf Zustimmung zur Anerkennung
der Vaterschaft gestellt worden ist, kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch
nur von dem Anerkennenden oder der Mutter gestellt werden. Versterben der Anerkennende und die Mutter,
kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch von dem Kind gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde
nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird
gehemmt, wenn die Antragsteller einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen und die Ausländerbehörde
diesem zustimmt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird auch gehemmt, wenn eine den Beteiligten zur
Mitteilung von Tatsachen und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von Nachweisen nach Absatz 5
Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos abläuft oder ein Beteiligter zu einer
Anhörung, zu der er geladen wurde, nicht erscheint. Die Hemmung nach den Sätzen 2 und 3 endet, sobald das
Verfahren wieder aufgenommen wird oder die unterlassene Handlung durch den oder die Beteiligten
vorgenommen wurde.
(4) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht entscheidet die Ausländerbehörde
über den Antrag, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.
Hat die jeweils andere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in deren
Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Beteiligten
zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die deutsche
Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person
im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen mitzuteilen und Handlungen
vorzunehmen, die für die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Zustimmung wesentlich sind,
sowie hierfür erforderliche Nachweise, die sie erbringen können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für
Tatsachen und Nachweise im Sinne des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2. Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Anerkennende oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit
oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
(6) Die Antragsteller sind auf ihre Pflichten nach Absatz 5 und auf mögliche Folgen einer
Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5, hinzuweisen.
§ 85d
Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der
Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist
(1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie
dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
(2) Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige
Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben,
die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. Nimmt die Ausländerbehörde die
Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
(3) Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein
deutsches Personenstandsregister zulässig. Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche
Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater
nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme
höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. Hat das Kind
während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom
anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine
Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von
fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. Ist die Geburt des Kindes nicht
im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches
Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. § 17
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach § 85a Absatz 3
entsprechend.“
6. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den
Absätzen 1, 2 und 7 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur
verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben auch unverzüglich die zuständige
Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis
erlangen von Tatsachen, die für die Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im
Sinne von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von
§ 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2.“
7. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „verhindert oder“ durch die Angabe „verhindert,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. entgegen § 85c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig
macht, um eine Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85c Absatz 1 zu erwirken
oder eine so erlangte Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder“.
8. Nach § 105c wird der folgende § 105d eingefügt:
„§ 105d
Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerken-nung der Vaterschaft
(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] nicht abgeschlossen sind, sind § 60a
Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) § 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch
Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem … [einsetzen:
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes] öffentlich beurkundet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum … [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes] geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1597a wird gestrichen.
2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt:
„§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf; sorgerechtliche Begleitregelung
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen des
§ 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch
unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde
nicht erteilt ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die
Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird
die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die
Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme
nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem
deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der
Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist
nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
1. in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung
der Vaterschaft erteilt wurde oder
2. der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der Ausländerbehörde
belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des
Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter
verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt
der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das
Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.“
Artikel 3
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) „ die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß
§ 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der
Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
b) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e.
2. Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft
eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,
dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,“.
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach Angabe zu § 44a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles“.
2. § 44 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des § 46 Absatz 2
Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende
Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a
des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die
Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung
der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt. Das Standesamt I in Berlin
führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
(4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt
nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt
bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter
1. darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der
Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur
Anerkennung der Vaterschaft abhängen kann, und
2. an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen.“
3. Nach § 44a wird der folgende § 44b eingefügt:
„§ 44b
Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles
(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung
der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Anerkennender oder die Mutter dem Standesamt durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen
Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachweisen, dass
der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder eines anderen Kindes der Mutter ist, oder
2. das Standesamt feststellt, dass
a) in einem deutschen Geburtenregister der Anerkennende und die Mutter als die Eltern eines anderen
Kindes eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende
Berichtigung des Geburtenregisters gibt,
b) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen
Eheregister die Ehe zwischen dem Anerkennenden und der Mutter eingetragen ist, oder
c) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der Anerkennende und
die Mutter seit mindestens 18 Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem
Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben seit mindestens 18 Monaten in
einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben.
(3) Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen die Beteiligten
gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend, haben die Beteiligten gegenüber dem
Standesamt die Antragstellung nach § 85c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der
Ausländerbehörde und des Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. Genügen die bisherigen
Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen, weist das Standesamt
die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt hin. Das Standesamt unterrichtet
die Ausländerbehörde über die Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald
die Frist nach § 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten Umständen
verstrichen ist. Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 das Standesamt darüber informiert, dass kein
Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt
wurde.
(4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und nach
Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.“
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2
Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 44 Absatz 3 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des
Personenstandsgesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein
elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags, einer
Zustimmungsentscheidung einer Ausländerbehörde gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes oder einer
namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen,
Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer
Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls sowie Ausländerbehörde und Tag der
Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes.“
2. § 46 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den
§§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen
dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung
bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der
Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt
und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben.“
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 und 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,“.
Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird das Grundrecht auf
Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/11 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/11, 14.1.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Rechtliche Ausgangssituation
Das im Familienrecht geregelte Instrument der Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) ist vom Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet.
Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wurde mit Wirkung zum
1. Juli 1998 die bis dahin erforderliche Zustimmung des Amtspflegers als Vertreter des Kindes zur Anerkennung
einer Vaterschaft (§§ 1706, 1709 BGB a. F.) abgeschafft. Stattdessen muss nun grundsätzlich nicht mehr das
Kind, sondern die Mutter zustimmen. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden
(§ 1597 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ziel der Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz
war es, die Bevormundung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des
Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken.
Die danach geltenden Regelungen der Anerkennung der Vaterschaft ließen es jedoch auch zu, die Vaterschaft für
ein ausländisches Kind nur anzuerkennen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den
erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder Mutter zu schaffen. Die Voraussetzungen können auch
durch den mit der Anerkennung der Vaterschaft einhergehenden automatischen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit des Kindes durch Abstammung nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
herbeigeführt und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ein
Aufenthaltsrecht für den Anerkennenden oder die Mutter geschaffen werden. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber
mit Wirkung zum 1. Juni 2008 mit § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein behördliches
Anfechtungsrecht eingeführt (Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März
2008, BGBl. I S. 313). Das BVerfG hat diese Regelung jedoch durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL
6/10 – für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Es hat in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Artikel 16
Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 sowie
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes gesehen.
Infolgedessen wurde der bestehende Rechtsrahmen in § 85a AufenthG und § 1597a BGB im Jahr 2017
geschaffen. Danach sind als „Präventivansatz“ bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft die Urkundspersonen und die beurkundenden Behörden verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung
auszusetzen (§ 1597a BGB) und der Ausländerbehörde zur abschließenden Prüfung der konkreten Anhaltspunkte
(§ 85a AufenthG) vorzulegen. Damit soll die Anerkennung bereits im Vorfeld verhindert werden, um die an die
Anerkennung knüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen.
Erfahrungen der Ausländerbehörden, aber auch Erkenntnissen der Standesämter und der Auslandsvertretungen
zufolge ist das derzeit geltende Recht nicht ausreichend und auch nicht zielgenau genug, um missbräuchliche
Anerkennungen der Vaterschaft zu verhindern. Im Frühjahr 2021 haben dem zufolge die Innenminister- und die
Justizministerkonferenz festgestellt, dass dringender gesetzlicher Änderungsbedarf besteht, um die Ziele der
Regelungen in der Praxis auch tatsächlich zu erreichen, und daher das Bundesministerium des Innern und für Heimat
sowie das Bundesministerium der Justiz gebeten, hierzu einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die Bundesministerien
des Innern und für Heimat sowie der Justiz haben im Sommer 2022 eine gemeinsame Erhebung bei den
Rechtsanwendern (Notarkammern, Ausländerbehörden, Standesämter und Auslandsvertretungen) durchgeführt, um
Anwendungsschwierigkeiten der geltenden Regelungen näher zu beleuchten. Die Erhebung und weitere Erkenntnisse
aus Besprechungen mit Vertretern der Länder und Ausländerbehörden zeigen, dass
− die Beurkundungsstellen über die zur Einschätzung eines konkreten Missbrauchsverdachts erforderlichen
Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres verfügen und diese zum Teil – auch mangels vertiefter Kenntnis des
Aufenthaltsrechts – nicht adäquat einordnen können;
− das Prüfprogramm des § 1597a Absatz 2 BGB für die Beurkundungsstellen zu viel Interpretationsspielraum
bietet;
− der bisherige Rechtsrahmen die Möglichkeit eröffnete, die Beurkundung bei mehreren Beurkundungsstellen
zu versuchen, bis sie erfolgreich war;
− die bisherigen Vermutungstatbestände bei der Missbrauchsprüfung im Rahmen von § 85a AufenthG (z. B.
Geständnis) in der Praxis kaum relevant sind und durch die Ausländerbehörden sehr aufwändig zu prüfen
sind und
− Anerkennungen der Vaterschaft ausgesetzt wurden, die Missbräuchlichkeit aber im ausländerbehördlichen
Verfahren etwa wegen einer sich erst während des Verfahrens herausgestellten leiblichen Vaterschaft nicht
bestanden hat.
Infolge des zurückhaltenden Umgangs der Beurkundungsstellen mit Aussetzungen zur Missbrauchsprüfung kam
es in wenigen Fällen zur Befassung der Ausländerbehörden in potenziell missbrauchsgeneigten Konstellationen
und damit nicht zu einer effektiven und zielgenauen Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften. Daher müssen
die bisherigen Regelungen so angepasst werden, dass in einschlägigen Verdachtskonstellationen eine
weitergehende Einbindung der Ausländerbehörden erfolgt. Auch ist eine Loslösung der Missbrauchsprüfung vom
Beurkundungsprozess erforderlich, um die Beurkundungsstellen, insbesondere die Notariate, von der Prüfung von
Merkmalen mit fachfremdem Bezug zu entlasten. Die Voraussetzungen für eine Prüfung von Missbrauch durch
die Ausländerbehörden sind praxisnäher auszugestalten und die Bedeutung der Missbrauchsprüfung für das
Wirksamwerden der Anerkennung zu stärken.
Das Problemfeld missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft besteht auch im Ausland, wo unterschiedliche
Ansätze zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Anerkennungen der Vaterschaft genutzt werden.
So sieht beispielsweise das niederländische Recht in Artikel 1:205 Absatz 2 Burgerlijk Wetboek vor, dass die
Staatsanwaltschaft bei Gericht die Anfechtung der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft beantragen kann,
wenn sie der Ansicht ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft der öffentlichen Ordnung widerspricht. Auch in
der Schweiz ist die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde
zulässig (Artikel 260a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Im englischen Recht ist ebenfalls eine nachträgliche
Kontrolle vorgesehen: Einerseits ist es schon eine Straftat, bei der Geburtsanmeldung wissentlich den falschen Mann
als Vater anzugeben oder dem Geburtenregister in anderer Hinsicht bewusst falsche Tatsachen mitzuteilen
(Section 4 Perjury Act of 1911), andererseits ist nach Section 55A Family Law Act of 1986 jede Person mit legal
standing berechtigt, das High Court oder Family Court anzurufen, um klären zu lassen, ob eine Person Elternteil
des Kindes ist oder nicht; diese Befugnis steht auch Behörden zu.
Ebenfalls einen rein nachträglichen Kontrollansatz sieht das spanische Recht vor. Eine Spezialnorm dazu fehlt.
Versuche der Registerbehörden, präventiv Gefälligkeitsanerkennungen (reconocimiento de complacencia) zu
verhindern, hat das Oberste Gericht für rechtswidrig erklärt; eine Gefälligkeitsanerkennung (Anerkennung der
Vaterschaft durch einen wissentlich nicht leiblichen Vater mit Zustimmung der Mutter) ist nach spanischem Recht
nicht verboten und die Abstammungswahrheit keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anerkennung (u. a.
Tribunal Supremo, Urteil N°494/2016, STS 3192/2016 – ECLI:ES:TS:2016:3192, Cuarto). Dabei hat es die
Gefälligkeitsanerkennung von einer Anerkennung zum Rechtsmissbrauch („fraus legis“) abgegrenzt, wenn sie auf
ein unzulässiges Ziel gerichtet ist. In dieser Richtung konkreter ist insbesondere die regionale Regelung in
Katalonien, wonach die Anerkennung der Vaterschaft unter Rechtsmissbrauch (reconeixement de la paternitat fet en
frau de llei) nichtig ist (Artikel 235-27.4 Código civil de Catalunya) und deshalb keine befristete Anfechtung,
sondern eine unbefristete Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und jede andere Person mit berechtigtem
Interesse zugelassen ist. Als Beispiele einer solchen unter Betrug des Rechts begangenen Anerkennung der
Vaterschaft werden explizit auf illegitime Ziele gerichtete Anerkennungen genannt, insbesondere zur betrügerischen
Erlangung der Staatsangehörigkeit, wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile (Tribunal Superior de Justicia – Sala
de lo Civil y Penal, Urteil N°47/2019, STSJ CAT 5694/2019 – ECLI:ES:TSJCAT:2019:5694).
Das französische Recht sieht wie das spanische Recht eine Unterscheidung von Gefälligkeitsanerkennung
(reconnaissance de complaisance) und betrügerischer Anerkennung (reconnaissance frauduleuse) vor. In Bezug auf die
betrügerische Anerkennung wurde das Zivilgesetzbuch im Jahre 2018 geändert und zusätzlich zum nachträglichen
Ansatz (Artikel 336 Code civil – die Staatsanwaltschaft kann eine entstandene Vaterschaft anfechten, wenn
Anhaltspunkte für einen Betrug bestehen) ein präventiver Ansatz eingeführt. Die betrügerische Anerkennung der
Vaterschaft (reconnaissance frauduleuse) ist anders als im katalanischen Recht wirksam, aber bei der
Beurkundung der Anerkennung sind Vorkehrungen zum Schutz gegen solche Anerkennungen vorgesehen (Artikel 316-1
Code civil, vergleiche auch Circulaire de la Ministère de la Justice du 20 mars 2019 relative à la présentation des
dispositions destinées à lutter a priori contre les reconnaissances frauduleuses de paternité et de maternité).
Gerichtet ist die Regelung vor allem auf drei Fallgruppen: a) die Anerkennung der Vaterschaft durch einen
französischen Mann für ein ausländisches Kind, b) die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer französischen
Frau durch einen ausländischen Mann und c) die Anerkennung der Vaterschaft zum Zwecke der Erlangung
sozialer Vergünstigungen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Hat der Standesbeamte Anhaltspunkte auf eine
missbräuchliche Anerkennung, hat er die Beurkundung der Anerkennung auszusetzen und der Staatsanwaltschaft
zu übermitteln, die binnen kurzer Frist (15 Tage, höchstens ein Monat) prüft, ob ein Missbrauch besteht oder ob
die Beurkundung zugelassen wird. In besonders begründeten Fällen kann die Aussetzung einmal verlängert
werden. Bei Beurkundung in konsularischen Vertretungen Frankreichs im Ausland gilt eine Frist von zwei Monaten,
die einmal verlängerbar ist.
In Norwegen ist ebenfalls eine präventive Lösung vorgesehen, wenn das Kind im Ausland geboren wird und die
Vaterschaft anerkannt werden soll. Dann erlaubt § 4 Absatz 5 Barnelova (Kindergesetz) der Behörde, eine
genetische Abstammungsuntersuchung zu verlangen, sofern entweder die Identität des Vaters durch Kind, Mutter oder
Anerkennenden nicht geklärt wird oder Grund zur Annahme besteht, dass bei Erlangung der norwegischen
Staatsangehörigkeit falsche Angaben zum Vater des Kindes gemacht wurden.
In Schweden war bisher ebenfalls ein präventives Verfahren in allen Fällen vorgesehen, wobei die Anerkennung
der Vaterschaft das persönliche Erscheinen des Anerkennenden beim Wohlfahrtsausschuss und die Zustimmung
des Wohlfahrtsausschusses erfordert, wenn das Kind minderjährig ist (Kapitel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2
Föräldrabalken – Elterngesetz) und der Wohlfahrtsausschuss nur zustimmen darf, wenn er davon ausgeht, dass der Mann der
Vater des Kindes ist (Kapitel 1 § 4 Absatz 1 Satz 3 Föräldrabalken). Mit der Einführung der digitalen
Anerkennung der Vaterschaft ist allerdings zweifelhaft, ob die Zustimmung des Wohlfahrtsausschusses bei digitaler
Anerkennung der Vaterschaft noch erforderlich ist (Kapitel 1 § 4a Föräldrabalken). Bedingung für die digitale
Anerkennung der Vaterschaft ist jedoch, dass das Kind schon in Schweden registriert ist.
Zusammenfassend lässt sich daher zweierlei feststellen: Mehrere andere europäische Rechtsordnungen widmen
sich im Familienrecht der Frage der Verhinderung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, und als
Instrument ist die Behördenanfechtung im Ausland zwar verbreitet, aber präventive Überprüfungsverfahren
existieren auch in anderen Rechtsordnungen. Aufgrund der besonderen Erfahrungen in Deutschland mit der vom
BVerfG für nichtig erklärten Regelung zur Behördenanfechtung und der erheblichen Mängel, die in der
Anwendung der geltenden Aussetzungsmöglichkeit aufgetreten sind, erscheint ein neuer Ansatz besser als die
Übernahme eines ausländischen Regelungsmodells.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anstelle der Aussetzung der Beurkundung zwecks zwischengeschalteter Missbrauchsprüfung durch die
Ausländerbehörde sollen Beurkundung und Missbrauchsprüfung organisatorisch getrennt werden. Die Vaterschaft soll
zivilrechtlich nicht schon mit Beurkundung der erforderlichen Erklärungen (also der Anerkennung der Vaterschaft
und der Zustimmung der Mutter, die bei einem minderjährigen Kind regelmäßig auch Inhaberin der elterlichen
Sorge ist und eine Zustimmung des Kindes entbehrlich macht; § 1595 BGB), sondern in Fällen, in denen ein
sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ zwischen dem Anerkennenden und der Mutter besteht (zum Beispiel
Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung) erst dann
wirksam werden, wenn auch die Ausländerbehörde der Anerkennung zugestimmt hat. Die Zustimmung der
Ausländerbehörde wird in diesen Fällen damit Wirksamkeitsbedingung für die Anerkennung der Vaterschaft; dies geht
erheblich über die bisherige Rechtslage hinaus. Damit sind zwei wesentliche Vorteile verbunden:
− Die Missbrauchsprüfung findet nicht mehr in Beurkundungsstellen statt, so dass der eigentliche
Beurkundungsvorgang nach den allgemeinen Grundsätzen des Beurkundungsrechts schnell abgeschlossen werden
kann und Beurkundungsstellen nicht mehr Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft suchen, feststellen oder zum Anlass für eine Aussetzung nehmen müssen. Das führt im Ergebnis zu
einer Entlastung der Notariate und Jugendämter, aber auch der Familiengerichte, vor denen Anerkennungen
der Vaterschaft (zur Niederschrift des Gerichts) bisher ebenfalls möglich waren. Standesämter und deutsche
Auslandsvertretungen werden zwar ebenfalls in ihrer Eigenschaft als Beurkundungsstelle von der
Missbrauchsprüfung entlastet, ihnen kommen aber im Gegenzug neue Aufgaben zu. Die Notariate, Jugendämter
und Familiengerichte werden aber nicht nur von der Aufgabe entlastet, zugleich wird auch die bisherige
Fehlerquelle uneinheitlicher Rechtsanwendung insbesondere bei der Handhabung von klar oder weniger klar
erkennbaren Anhaltspunkten beseitigt.
− Die Ausgestaltung als Zustimmungsverfahren führt zu einer stärkeren Mitwirkung der Beteiligten als bisher.
Waren die Beteiligten bislang nur an der Beurkundung interessiert, die möglichst nicht durch eine
Missbrauchsprüfung belastet werden sollte, haben sie künftig ein stärkeres Eigeninteresse an der Durchführung
der Zustimmungsprüfung durch die Ausländerbehörde, so dass Mitwirkungsobliegenheiten eine größere
Rolle spielen können als bisher. Dies ist ein großer Vorteil auch gegenüber einer Behördenanfechtung, bei
der allein die Ausländerbehörde sämtliche Umstände aus dem teilweise schon lange zurückliegenden
Anfechtungsvorgang ermitteln müsste und im Zweifel die gesamte Darlegungslast tragen würde.
Wie bisher bleiben leibliche Vaterschaften, wenn sie nachgewiesen sind, von der Missbrauchsprüfung
ausgenommen. Von der Missbrauchsprüfung werden auch weitere Fallkonstellationen ausgenommen, in denen aufgrund
von vom Standesamt überprüfbaren Umständen ein Missbrauch auszuschließen ist:
− Dies ist der Fall, wenn Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben
und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen
Eheregister eingetragen ist. Auch der Fall, dass der Anerkennende leiblicher Vater eines anderen Kindes
derselben Mutter ist oder der Anerkennende als rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter in einem
deutschen Geburtsregister eingetragen ist, werden im Falle einer Beurkundung nach Inkrafttreten des
Gesetzes beziehungsweise einer Einstellung nach Verdachtsprüfung durch die Ausländerbehörde nach bisher
geltender Rechtslage vom Zustimmungsverfahren ausgenommen („Geschwisterkinder“). Gleiches gilt in Fällen
eines im Melderegister erfassten, langfristigen gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Beteiligten.
− Wird die Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes begehrt, prüft das Standesamt, ob die
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist und vorliegt. Fehlt die Zustimmung, weist es den
Eintragungsantrag zurück. Diese Kontrollfunktion für die Standesämter ist neu und kompensiert, dass die
Beurkundungsstellen keine Missbrauchsprüfung mehr vornehmen müssen. Das Standesamt ist für diese Kontrolle
aber auch besser gerüstet als Beurkundungsstellen: Für die Geburt des Kindes gibt es nur ein zuständiges
Standesamt, die Beteiligten können also nicht mehr auswählen, bei welcher Stelle die Missbrauchsprüfung
erfolgt. Zudem soll das Standesamt nicht mehr konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, sondern nur
noch drei Dinge prüfen:
o Ob ein Aufenthaltsrechtsgefälle der Beteiligten vorliegt, wobei hier allein auf der Grundlage ihrer
Identitätsnachweise und ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland geprüft wird,
o wenn ja, ob die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, die die Beteiligten vorlegen
müssen oder
o ob eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht vorliegt, d. h., ob ein geeigneter Nachweis vorliegt,
dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder eines anderen Kindes derselben Mutter ist,
ob in einem deutschen Geburtsregister vermerkt ist, dass der Anerkennende der eingetragene rechtliche
Vater eines anderen Kindes der Mutter ist, ob dem deutschen Personenstandsregister zu entnehmen ist,
dass der Anerkennende und die Mutter nach Geburt des Kindes geheiratet haben und die Ehe im
Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister
eingetragen ist, ob der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung seit mindestens 18 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem
deutschen Melderegister geführt werden und eidesstattlich versichert haben, dass sie unter diesem
Hauptwohnsitz in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben und damit dem Antrag
auf Eintragung ohne Weiteres stattgegeben werden kann.
Findet das Verfahren so statt, ist regelmäßig sichergestellt, dass missbräuchliche Anerkennungen verhindert
werden. Im Inland erscheint es sinnvoller, die Ausländerbehörde nur mit einer Zustimmungsprüfung zu einer schon
durchgeführten Anerkennung der Vaterschaft zu betrauen, um fiktive Prüfungen (wenn die geplante Anerkennung
dann wegen einer individuellen Entscheidung des Mannes oder der Mutter ausbleibt) zu vermeiden und
Ressourcen zu schonen. In deutschen Auslandsvertretungen, in denen sowohl Beurkundungen als auch
ausländerbehördliche Prüfungen erfolgen, können die Beurkundung und die Zustimmung der Ausländerbehörde auch in
umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde soll von den Beteiligten beantragt werden müssen; sie sollen
Verantwortung für die Einleitung des Verfahrens tragen. Um sie dafür zu sensibilisieren, werden die Beurkundungsstellen
bei der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft oder der Zustimmung darauf hinweisen, dass in Fällen
eines Aufenthaltsrechtsgefälles nach deutschem Recht die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist,
damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird, und dass die Beteiligten sich selbstständig an die
zuständige Ausländerbehörde wenden müssen. Darüber hinaus sieht § 1598 Absatz 3 BGB vor, dass der Anerkennende
das Kind in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten kann, wenn die Mutter und
der Anerkennende wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB abgegeben haben und die
Mutter nunmehr verstirbt oder ihre elterliche Sorge nach § 1673 Absatz 1 BGB ruht. Dies ist insbesondere auch
dann von Bedeutung, wenn von der werdenden Mutter und dem Anerkennenden eine vorgeburtliche Anerkennung
der Vaterschaft angestrebt wird, die bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt (und nicht erst rückwirkend) wirksam
wird.
Die Ausländerbehörde prüft dann noch einmal, ob tatsächlich ein Aufenthaltsrechtsgefälle besteht und ob keine
Ausnahme nach § 85a Absatz 2 AufenthG einschlägig ist. Dann erfolgt die eigentliche Missbrauchsprüfung,
wobei der bisher geltende Maßstab des § 1597a Absatz 1 BGB auch künftig beibehalten wird.
Die Prüfung der Zustimmung wird im Interesse der Beteiligten schneller als bisher erfolgen, dazu wird eine
Entscheidungsfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt. Die Entscheidungsfrist setzt aber
voraus, dass die Ausländerbehörde auch in die Lage versetzt wird, die Prüfung schnell abzuschließen. Dazu
werden vier weitere Schritte vorgesehen:
Es werden Vermutungstatbestände geregelt, um Fälle aus der Prüfung auszusteuern, also schneller zu einer
Zustimmung zu gelangen. Die Ausländerbehörde muss in Fällen, in denen klare Anhaltspunkte für eine sozial-
familiäre Beziehung des Kindes zum Anerkennenden sprechen, nicht vertieft prüfen, ob ein Missbrauch der
Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Dazu werden fünf Fallgruppen gebildet: gemeinsames Wohnen der Beteiligten in
einem gemeinsamen Haushalt, regelmäßige Unterhaltszahlungen, regelmäßiger Umgang mit der werdenden
Mutter und anschließend mit dem Kind, Heirat nach der Geburt und Vorhandensein eines Geschwisterkindes. Treffen
die Voraussetzungen nicht auf einen Fall zu, ist damit nur geklärt, dass die Zustimmung nicht sofort erteilt werden
kann und eine weitere Prüfung erforderlich ist.
Es wird auch Vermutungstatbestände geben, in denen klare Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Anerkennung
sprechen, wobei anders als im bisherigen Recht an leicht überprüfbare Fallgestaltungen angeknüpft werden soll.
Die Entscheidungsfrist wird gehemmt, wenn die Beteiligten nicht am Verfahren mitwirken, beispielsweise der
Ladung zu einer Anhörung nicht Folge leisten, und so die Tatsachengrundlage für eine Bescheidung fehlt,
beispielsweise der Ladung zu einer Anhörung nicht Folge leisten. Verhalten sie sich hingegen einwandfrei, nehmen
sie also alle Mitwirkungshandlungen fristgerecht vor, erreichen sie einen schnellen Abschluss des Verfahrens.
Es wird eine zweite Kontrollstufe bei der Ausländerbehörde vorgesehen, wenn die Beteiligten arglistig handeln
und vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben machen, falsche eidesstattliche Versicherungen abgeben
oder gefälschte Unterlagen vorlegen oder die Zustimmung der Ausländerbehörde durch Bestechung oder
widerrechtliche Drohung erwirken. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde zur Rücknahme der erteilten
Zustimmung berechtigt sein und dafür eine längere Frist erhalten. Die Ausgestaltung orientiert sich dabei inhaltlich an
der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, da in der Praxis auch die meisten missbräuchlichen
Anerkennungen der Vaterschaft zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind genutzt werden. Das
bedeutet: Zwar könnten Beteiligte ihre Mitwirkung am Zustimmungsverfahren missbrauchen und betrügerisch
vorgehen, also beispielsweise darlegen, dass der Anerkennende noch nie Kinder anderer drittstaatsangehöriger
Frauen anerkannt habe, er regelmäßig Umgang mit dem Kind habe oder andere Umstände so seien, dass die
Zustimmung erteilt werden müsste. Stellt sich aber nachher das Gegenteil heraus, kann die Ausländerbehörde alle
Rechtsfolgen beseitigen, die Rücknahme wirkt auf die Geburt des Kindes zurück. Bei dieser Regelung sind
entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zusätzliche Sicherungen vorgesehen.
Nicht zuletzt ist es denkbar, dass das Standesamt bei der Geburtsanmeldung oder Anmeldung des Namens des
Vaters zur Nachbeurkundung übersieht, dass ein Aufenthaltsrechtsgefälle besteht oder die erforderliche
Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vorliegt. Auch hier entsteht nach dem Entwurf aber kein größeres Problem:
Die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister führt nicht dazu, dass das Fehlen der Zustimmung der
Ausländerbehörde überwunden wird. Vielmehr ist dann eine rechtlich noch nicht entstandene Vaterschaft im
Geburtenregister eingetragen. Dies ist – wie auch in anderen Fallgestaltungen – ein Fall für die gerichtlich angeordnete
Berichtigung des Geburtenregisters durch das Standesamt, die auf Antrag oder von Amts wegen veranlasst werden
kann. Die Neuregelung sieht dafür ergänzende Verfahrensvorschriften vor. Erst wenn die Eintragung des Vaters
im Geburtenregister des Kindes schon fünf Jahre unbeanstandet blieb, tritt nach § 1598 Absatz 2 BGB (der nur
redaktionell an das Zustimmungsmodell angepasst wird) Heilung ein und die eingetragene Vaterschaft gilt dann
als wirksam entstanden. In der Zwischenzeit kann die Ausländerbehörde eine Berichtigung anregen, die dann vom
Standesamt oder der standesamtlichen Aufsichtsbehörde beantragt werden kann.
Dies alles zeigt: Das neue Modell weist sowohl gegenüber der Behördenanfechtung als auch gegenüber dem
Aussetzungsmodell ganz erhebliche Vorteile auf. Eine zweite Kontrollstufe gibt es beim Aussetzungsmodell
nicht, sie könnte auch nicht eingeführt werden. Daher muss das Aussetzungsmodell alles auf eine Karte setzen
und Beurkundungsstellen und Ausländerbehörden in einem sehr frühen Stadium unter hohem Zeitdruck vor die
Herausforderung stellen, im Wesentlichen von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Missbrauch begangen oder
geplant ist. Die Behördenanfechtung bietet zwar mehr Zeit als das Aussetzungsmodell, aber auch hier haben die
vergangene Praxis und die Rechtsprechung gezeigt, dass viele notwendige Erkenntnisse nicht rechtzeitig von
Amts wegen zu ermitteln waren.
III. Alternativen
Die Fortentwicklung des bisherigen Präventivansatzes, wie sie etwa durch einen Gesetzesantrag des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2020 (BR-Drs. 586/20) vorgesehen war, wurde intensiv geprüft, sie stellt
aber keine Alternative dar, die gleich geeignet ist, um die oben skizzierten Regelungsziele zu erreichen.
Die Überarbeitung und Ergänzung der im geltenden Präventivansatz in § 85a Absatz 2 AufenthG vorgesehenen
Vermutungstatbestände für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft würde nicht über das dem
Präventivansatz zu Grunde liegende Ausgangsproblem hinweg helfen. Dieses liegt nach Rückmeldungen aus der Praxis
darin, dass die Ausländerbehörden häufig nicht mit Prüffällen befasst werden, weil schon die im Präventivansatz
vorgesehene Aussetzung der Beurkundung durch die Beurkundungsstelle unterbleibt. Die Beurkundungsstellen
haben zurückgemeldet, die konkreten Anhaltspunkte nicht prüfen zu dürfen oder nicht erkennen zu können. Die
Kernaufgabe einer Beurkundungsstelle liegt darin, die Identität der erklärenden Person festzustellen und
sicherzustellen, dass die richtige Erklärung abgegeben wird, um die von der Person gewünschten Rechtsfolgen zu
erreichen. Welche Motive die Person bei Abgabe der Erklärung hat, welche Sicherheit oder Perspektive ihr
Aufenthaltsstatus bietet, ob die Erklärung zu einer Vaterschaft führt (wenn nicht alle Erklärungen gleichzeitig bei
derselben Stelle beurkundet werden) und andere Fragen kann die Beurkundungsstelle nicht prüfen und dazu auch
kein Verwaltungsverfahren durchführen. Die Beurkundungsstelle darf auch nicht fragen, ob das Kind leibliches
Kind des Anerkennenden ist. Die Ausländerbehörden haben bestätigt, dass nach ihrem Eindruck von vielen
Beurkundungsstellen keine über die Kernaufgabe hinausgehende Prüfung stattfindet, wenn ihr nicht zufällig etwas
auffällt.
Die bisherigen Prüfkriterien haben sich insoweit nicht als praktikabel erwiesen, damit Beurkundungsstellen
Verdachtsfälle identifizieren können. Ob bereits mehrfach Vaterschaften anerkannt wurden, Vermögensvorteile
versprochen oder gewährt wurden oder ob Asylanträge gestellt wurden oder nicht sind Informationen, die die
Beteiligten im Rahmen der Beurkundung nicht offenlegen müssen und die die Beurkundungsstellen nicht anderweitig
abfragen können. Das gilt auch für Mehrfachanerkennungen, bei denen die Beurkundungsstelle eine ganze Reihe
unterschiedlicher Informationen abfragen müsste, je nachdem, wo der Anerkennende oder die anderen Kinder
geboren wurden. Nur wenn der Anerkennende im Inland geboren ist, hat er einen Eintrag in einem deutschen
Geburtenregister, aus dem sich die Namen seiner Kinder ergeben, wenn für die Kinder jeweils ebenfalls ein
Eintrag in einem deutschen Geburtenregister besteht. Aus diesem zweiten Eintrag müsste die Beurkundungsstelle
dann ermitteln, wer die Mutter des Kindes ist und ob die Vaterschaft durch Anerkennung begründet wurde. Um
aufzuklären, ob dies aufenthaltsrechtlich begünstigende Folgen hatte, müsste zusätzlich der aufenthaltsrechtliche
Vorgang ausgewertet werden.
Zudem hat sich gezeigt, dass auch Beurkundungen ausgesetzt wurden, in denen eine leibliche Vaterschaft
anerkannt wurde, die nach § 1597a Absatz 5 BGB aber nicht missbräuchlich sein kann, so dass die Ausländerbehörde
keinen Missbrauch festgestellt hat. Der bisherige Rechtsrahmen ist daher zu eng, um allein durch Verbesserungen
im Vollzug oder durch punktuelle Anpassungen eine wirksame Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen
der Vaterschaft zu erreichen.
Auch eine Verbesserung und Konkretisierung der in § 1597a Absatz 2 BGB vorgesehenen Prüfkriterien für das
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft würde dem
Ausgangsproblem nicht hinreichend wirksam begegnen, da die Beurkundungsstellen durch diesen Ansatz nicht von der
Bewertung fachfremder Sachverhalte und der Prüfung von dem für sie fachfremden Ausländer- und Asylrechts
entbunden würden. So wäre weiterhin nicht gewährleistet, dass die Ausländerbehörde vor der Entstehung der
rechtlichen Vaterschaft in zweifelhaften Fällen in die Prüfung einbezogen würde. Vielmehr wäre nur denkbar,
dass Beurkundungsstellen im Ergebnis die Prüfung der Ausländerbehörde übernehmen und diejenigen
Prüfungsbefugnisse erhalten, um in intensiven Befragungen, ggf. Wohnungsbesichtigungen oder über Datenabfragen
hinreichenden Informationszugang erhalten, um einen Verdacht beurteilen zu können. Das können unter hohem
Zeitdruck stehende Beurkundungsstellen aber mit den verfügbaren Kapazitäten nicht leisten und entsprechende
Prüfungen durch Notariate im Inland oder erst recht durch deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte vor
Ort im Ausland dürften ohnehin ausscheiden.
Hinzu kommt, dass der bisherige, auf die Beurkundung bezogene, Präventivansatz nicht dem aus der Praxis
berichteten „Antragshopping“ begegnen kann. Damit ist einerseits gemeint, dass Beteiligte es bei einer deutschen
Beurkundungsstelle versuchen und, sobald diese Stelle eine Aussetzung ankündigt, ihren Beurkundungsantrag
zurücknehmen und dann bei einer anderen deutschen Beurkundungsstelle einen zweiten Versuch starten. Denn
erst mit der Aussetzung der Beurkundung tritt das Verbot der Beurkundung durch eine zweite Beurkundungsstelle
während des laufenden Prüfungsverfahrens ein (§ 1597a Absatz 3 BGB). Vor allem aber ist ein „Antragshopping“
auch im Ausland möglich, da die Anerkennung der Vaterschaft nicht zwingend vor einer inländischen
Beurkundungsstelle stattfinden muss, wenn der Anerkennende oder die Mutter Ausländer oder Ausländerin ohne oder mit
schwacher Aufenthaltsperspektive in Deutschland ist. Das „Antragshopping“ wird nur dann wirksam
unterbunden, wenn Beurkundung und Missbrauchsprüfung voneinander entkoppelt werden. Da die Anerkennung der
Vaterschaft auch bei der Fortentwicklung des Präventivansatzes weiterhin materiell-rechtlich mit der Beurkundung
wirksam werden würde, eröffnet der Präventivansatz – anders als das vorgeschlagene Zustimmungsmodell – keine
Möglichkeit zur Korrektur bei Bekanntwerden einer erfolgten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung.
Geprüft wurde zudem eine Konzentration der Zuständigkeit für die Beurkundung namentlich auf ein
Wohnsitzstandesamt. Das wäre zwar geeignet, dem Problem zu begegnen, dass bestimmte inländische Beurkundungsstellen
(Notariate, Jugendämter und Antragstellen der Amtsgerichte) zu wenig Verdachtsfälle melden, weil sie ganz von
der Prüfung entbunden würden. Wohnsitzstandesämter sind aber gleichwohl nicht hinreichend ausgestattet, um
diese Prüfung besser als die anderen Beurkundungsstellen durchführen zu können. Hinzu kommt, dass eine
Begrenzung der Beurkundung auf Wohnsitzstandesämter außer Betracht ließe, dass im Ausland lebende Personen
kein deutsches Wohnsitzstandesamt haben. Da eine sachgerechte Prüfung eine persönliche Anhörung der
Beteiligten der Beurkundung verlangt, wäre es auch nicht denkbar, zentral ein Auffangstandesamt für zuständig zu
erklären. Dann müssten die Beteiligten nach Deutschland einreisen dürfen, um die Anerkennung der Vaterschaft
beurkunden zu können. Letztlich ist aber entscheidend, dass die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft
vor einer ausländischen Stelle allein nach ausländischem Recht erfolgt und deshalb eine Zuständigkeitsregelung
Beteiligte stärker zur Nutzung ausländischer Stellen motivieren könnte.
Bei der Entwicklung des durch den Entwurf vorgeschlagenen Zustimmungsmodells wurde auch geprüft, ob die
Ausländerbehörden in sämtlichen Fällen mit Ausländerbezug einbezogen werden sollten. Es würde jedoch
einerseits die Ausländerbehörden zu stark belasten, auch in Fällen prüfen zu müssen, in denenes gänzlich fernliegend
ist, dass die Vaterschaft gerade zu dem Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts oder der deutschen
Staatsangehörigkeit anerkannt wird. Zudem würde dies zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung von
Anerkennungen der Vaterschaft bei Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger führen. Ferner wurde geprüft, ob das
Zustimmungsverfahren durch die Beurkundungsstellen von Amts wegen eingeleitet werden sollte und damit ein
Antrag der Beteiligten entfiele. Auch das wurde verworfen, weil bei einer Beurkundung der Anerkennung der
Vaterschaft vor einer ausländischen Stelle kein solches Verfahren vorgesehen werden könnte. Bei inländischer
Beurkundung besteht für ein Amtsverfahren kein Bedürfnis, weil die Beteiligten eine für sie günstige Änderung
der Rechtsstellung anstreben und dafür ein Antragsverfahren besser geeignet ist. Vor allem aber wird die
Anerkennung der Vaterschaft erst wirksam, wenn auch die Zustimmung der Mutter und in bestimmten Fällen auch des
Kindes, des Ehemanns der Mutter oder eines gesetzlichen Vertreters erklärt und beurkundet worden sind. Die
Reihenfolge dieser Erklärungen ist gesetzlich nicht festgelegt und sie müssen weder zur selben Zeit noch am
selben Ort beurkundet werden. Es gibt daher nicht die eine Erklärung, an deren Beurkundung die Einleitung eines
ausländerbehördlichen Verfahrens von Amts wegen sinnvoll angeknüpft werden könnte. Unterbleibt die
Zustimmung der Mutter, ihres Ehemanns, des Kindes, eines gesetzlichen Vertreters oder die Anerkennungserklärung des
Vaters, ist das ausländerbehördliche Prüfungsverfahren überflüssig. Nachteilige Auswirkungen auf das
Familienleben durch die Einbeziehung von mehr Vaterschaftsanerkennungen in das ausländerbehördliche
Zustimmungsverfahren werden durch die Einführung einer viermonatigen Zustimmungsfiktion zeitlich begrenzt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 2) ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) GG. Das Gesetz ist zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, da
nur so wirkungsvoll die mit dem Gesetz beabsichtigte Schließung der beschriebenen Regelungslücke
sichergestellt werden kann.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 3) beruht
auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das bürgerliche Recht).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG; Artikel 4)
schließlich folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GG. Danach hat der Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Staatsangehörigkeit im Bunde.
Für das Personenstandswesen (Artikel 5 und 6) verfügt der Bund nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG über
die Gesetzgebungskompetenz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren entstehen beispielsweise durch die besser an den Fachkompetenzen
ausgerichtete Trennung von Beurkundungs- und Missbrauchsprüfungsverfahren. Die Missbrauchsprüfung durch
die Ausländerbehörden wird durch die Streichung von Regelbeispielen, die in der Praxis nicht relevant sind, und
die Aufnahme praxisrelevanter Regelbeispiele in das Prüfprogramm erleichtert. Es wird deutlicher normiert als
bisher, dass bei Nachweis der biologischen Vaterschaft eine Missbrauchsprüfung obsolet ist. Darüber hinaus ist
die Anführung von Regelbeispielen für nicht missbräuchliche Anerkennung geeignet, das Prüfverfahren für die
Ausländerbehörden zu verkürzen. Die klare Formulierung von Mitwirkungs- und Nachweispflichten für die
Antragsteller entbindet die Ausländerbehörden von aufwändigen Amtsermittlungen im Hinblick auf
Tatbestandsmerkmale, die in der Sphäre der Antragsteller liegen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Stellung
der Ausländerbehörden in aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren stärkt und sie von
aufwändigen Amtsermittlungen im Hinblick auf Tatbestandsmerkmale, die in der Sphäre der Antragsteller liegen,
entlastet.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.c, durchsetzbare
Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung aller Frauen und
Mädchen auf allen Ebenen zu beschließen und zu verstärken. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er dazu beiträgt, die missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften zu verhindern, durch welche die
tatsächliche Abstammung eines Kindes und das Verhältnis der Mutter zum vermeintlichen Vater in der Folge
unrichtig dokumentiert wird.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden insbesondere bei den Auslandsvertretungen zu
Mehrausgaben führen. Die Sachkosten belaufen sich hier wegen etwaiger Auslandszuschläge auf etwa 4,29 Millionen Euro.
Für das Ergebnis der Fallzahlenschätzung ergibt sich ein dauerhafter Personalbedarf von 21,73 VZÄ gD-A11.
Anfallende Mehrbedarfe auf Bundesebene sind stellen- und haushaltsmäßig im betroffenen Einzelplan 05 gegen-
zufinanzieren.Es ist davon auszugehen, dass in Fällen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden
konkreten Einzelfall einer verhinderten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung Mittel eingespart werden, da die
betroffenen Personen keine oder nur niedrigere Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Erwirbt das Kind
mangels Anerkennung keine deutsche Staatsangehörigkeit, kann auch ein Familiennachzug zu einem Deutschen
nicht stattfinden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Minderausgaben den Erfüllungsaufwand übersteigen. Die
dem Bund und den Kommunen entstehenden Minderausgaben lassen sich nicht beziffern.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 85c Absatz 1 i. V. m.
§ 85a Absatz 2
AufenthG; Antrag auf
Zustimmung der
Ausländerbehörde, obwohl
Ausnahme vom
Zustimmungserfordernis
vorliegt
22.750 ZeitA.:
60 Minuten
ZeitA.:
22.750
Stunden
1.2 § 85c Absatz 1 i. V. m.
§ 85a Absatz 3
AufenthG; Sachkosten bei
Beauftragung von
genetischen
Abstammungsuntersuchungen
6.825 SachK.: 160
Euro
SachK.:
1.092 Euro
1.3 § 44b Absatz 2 PStG;
Prüfung, ob
Eintragung der Vaterschaft
in das
Personenstandsregister ohne
Zustimmung der
Ausländerbehörde oder
Auslandsvertretung
erfolgen kann
22.750
ZeitA.:
60 Minuten
SachK.:
36 Euro;
ZeitA.:
22.750
Stunden
SachK.:
819 Euro
1.4 § 85c Absatz 1 i. V. m.
§ 85a Absatz 1;
Antrag auf Zustimmung
zu einer nicht nach
§ 85a Absatz 2
zustimmungsfreien
Vaterschaft
19.500 ZeitA.:
90 Minuten
ZeitA.:
29.250
Stunden
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
74.750 0
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
1.911 0
In den im Gesetzentwurf in § 85a Absatz 1 AufenthG benannten Fallkonstellationen ist die Wirksamkeit von
Vaterschaftsanerkennungen von der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise
Auslandsvertretung abhängig. Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis sind in § 85a Absatz 2 AufenthG geregelt. Ist die
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, ist sie von den Beteiligten zu beantragen. Berufen sich die
Beteiligten auf die Ausnahme, dass der Anerkennende der leibliche Vater des betroffenen Kindes oder eines anderen
Kindes derselben Mutter ist, ist der Nachweis der leiblichen Vaterschaft durch ein genetisches
Abstammungsgutachten zu führen. Beantragen die Beteiligten bei der Ausländerbehördedie Zustimmung zur
Vaterschaftsanerkennung trotz Geltendmachung der leiblichen Vaterschaft und wird diese durch ein von den Beteiligten vorgelegtes
oder von der Ausländerbehörde in Auftrag gegebenes genetisches Abstammungsgutachten nachgewiesen, stellt
die Ausländerbehörde fest, dass ihre Zustimmung entbehrlich ist. Die Kostentragung bei einer Beauftragung des
gendiagnostischen Gutachtens durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Auslandsvertretung bestimmt
sich in diesen Fällen nach den einschlägigen gebühren- beziehungsweise auslagenrechtlichen Regelungen, ein
Auslagenverzicht kommt regelmäßig bei Bedürftigkeit beider Antragsteller in Betracht. Dies gilt im Verfahren
vor dem Standesamt nach § 44b PStG nicht; dort ist das gendiagnostische Gutachten von den Beteiligten
vorzulegen. Es ist damit zu rechnen, dass sich deshalb nicht wenige Beteiligte zunächst mit einem Antrag nach § 85a
Absatz 2 AufenthG an die Ausländerbehörde wenden, anstatt gleich beim Standesamt die Eintragung der
Vaterschaft zu begehren und den Nachweis der genetischen Abstammung selbst zu beschaffen. Hinzu kommt, dass in
den Fällen, in denen die Auslandsvertretung für die Prüfung der Zustimmung nach § 85a Absatz 2 AufenthG
zuständig ist, der vorherige Gang zum Standesamt in der Regel ausscheidet, da zuerst die für die Einreise nach
Deutschland erforderlichen Dokumente beantragt werden müssen. Im Folgenden wird daher, bei einheitlicher
Herleitung der Fallzahlen, die Belastung mit dem Aufwand für den Bereich der Standesämter (PStV) jeweils
hälftig dargestellt.
Das geschaffene Zustimmungserfordernis für die Anerkennung von Vaterschaften in bestimmten Fällen eines
Aufenthaltsrechtsgefälles zwischen den Beteiligten gemäß § 85a Absatz 1 AufenthG betrifft Fälle im In- oder
Ausland. Fokussiert auf die Fallgruppen reiner Inlandssachverhalte, wird für die Herleitung der Fallzahlen
angenommen, dass in etwa 550.000 Personen mit schwachem Aufenthaltsstatus potentiell von diesen neuen
gesetzlichen Vorgaben betroffen sein werden. Geht man weiter davon aus, dass wegen beurkundeter
Vaterschaftsanerkennungen etwa 5 % dieser 550.000 in Deutschland lebenden Personen zukünftig von dieser Gesetzesinitiative
berührt sein werden, ist insgesamt jährlich mit etwa 27.500 zusätzlichen Verwaltungsverfahren zu rechnen.
Schwerer einzuschätzen ist, wie viele der etwa eine Million Personen, für die in der Hauptsache für touristische
oder berufliche Zwecke jährlich ein Schengen-Visum erteilt wird, im Rahmen von Vaterschaftsanerkennungen in
Kontakt mit Ausländerbehörden oder Standesämtern kommen werden. Gleiches gilt für visafrei eingereiste
Personen. Im Modell der Fallzahlherleitung sind diese Personengruppen daher mit angenommenen 5.000
zusätzlichen Inlandsverfahren berücksichtigt. Auch für die Sachverhalte mit Auslandsbezug lässt sich nur modellhaft eine
Größenordnung festlegen. Es wird daher angenommen, dass die Größenordnung von anzuerkennenden
Vaterschaften von im Inland und im Ausland lebenden Deutschen oder Personen mit einem unbefristeten
Aufenthaltsrecht in Deutschland oder von Schweizern mit einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland mit im Ausland
lebenden drittstaatsangehörigen Partnern in der ähnlichen Größenordnung liegt, wie die 32.500 für das Inland
angenommenen Sachverhalte. Zusammengenommen leiten sich die Mengengerüste auf Vorgabenebene somit von
65.000 angenommenen zusätzlichen Verwaltungsverfahren ab.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht alle 65.000 Fälle dem ausländerbehördlichen Zustimmungsverfahren
unterworfen werden. Vielmehr hängt das davon ab, ob eine der im jetzigen Entwurf vorgesehenen Ausnahmen
vom Zustimmungserfordernis besteht und geltend gemacht wird und wenn ja, ob diese Ausnahme bei der
Ausländerbehörde oder beim Standesamt geltend gemacht wird. Die Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches
Geburtenregister nimmt das Standesamt auf entsprechende Geburtsanzeige hin im Grundeintrag oder in Form einer
Folgebeurkundung von Amts wegen vor. Stellt das Standesamt dabei fest, dass die Vaterschaft auf einer
Anerkennung der Vaterschaft beruht und neben den nach dem anwendbaren Abstammungsrecht relevanten Unterlagen
auch die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich sein kann, prüft es genauer, ob ein aufenthaltsrechtliches
Gefälle nach § 85a Absatz 1 AufenthG besteht, ob eine leibliche Vaterschaft geltend gemacht und nachgewiesen
ist oder ob eine Ausnahme wegen nachträglicher Eheschließung der Beteiligten oder wegen eines
Geschwisterkindes (ein weiteres Kind von Anerkennendem und Mutter) eingreift. Zudem prüft das Standesamt, ob Mutter
und Anerkennender schon im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit
mindestens 18 Monaten im Inland in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Sind diese Ausnahmen
nachgewiesen, trägt das Standesamt die Vaterschaft ein, ohne dass die Beteiligten sich an die Ausländerbehörde wenden
müssen. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 70 % der 65.000 Fälle unter Ausnahmen fallen und von diesen
Fällen etwa die Hälfte dennoch die Ausländerbehörde um Prüfung bitten wird, die andere Hälfte sich direkt an
das Standesamt wendet. Damit werden sich nur Beteiligte nur in ca. 39.000 Fällen an die Ausländerbehörde
wenden und in ca. 26.000 Fällen allein an das Standesamt.
Es ist – wie auch die bisherige Praxis der Prüfung missbräuchlicher Anerkennungen zeigt – von einem sehr hohen
Anteil leiblicher Vaterschaften unter den Anerkennungen auszugehen. Eine Vaterschaft erkennt ein Mann in der
Regel dann an, wenn er der leibliche Vater ist oder glaubt, der leibliche Vater zu sein. Nur sehr selten wird ein
Mann die Vaterschaft anerkennen und wissen, dass er nicht der leibliche Vater ist. Eine Größenordnung von 80 %
bis 90 % leibliche Vaterschaften unter den Anerkennungen ist in der Gesamtbevölkerung daher nicht
unwahrscheinlich. In der Teilgruppe mit einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle kann dieser Anteil etwas niedriger sein. Es
wird eine Annahme von 70 % für die Ausnahmen zugrunde gelegt, weil zu den leiblichen Vaterschaften noch die
anderen Ausnahmegruppen hinzutreten, in denen der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des
Kindes heiraten (was auch in der Gesamtbevölkerung häufig nach der Geburt des ersten Kindes stattfindet), in
denen das anzuerkennende Kind Geschwisterkind eines weiteren gemeinsamen Kindes von Mutter und
Anerkennendem ist, das bereits in ein deutsches Geburtenregister eingetragen wurde, oder in denen Mutter und
Anerkennender im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung schon mindestens 18 Monate im
Inland in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben.
Die Verteilung der Prüfung der Ausnahmefälle auf Standesamt und Ausländerbehörde wird hier als gleichmäßig
angenommen, so dass sowohl 22.750 Fälle beim Standesamt als auch 22.750 Fälle bei der Ausländerbehörde
auftreten. Genauere Prognosen lassen sich dazu derzeit nicht anstellen. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligten
selbst keine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung in Auftrag geben wollen oder können, sind
sie auf die Durchführung eines Verfahrens bei der Ausländerbehörde angewiesen. Möglich erscheint aber auch,
dass dass die Beteiligten häufiger auf das Verfahren bei der Ausländerbehörde verzichten und die Ausnahmen
beim Standesamt geltend machen. Das gilt gerade für die beiden weiteren Ausnahmen der nachträglichen
Eheschließung oder der Voreintragung eines Geschwisterkindes, weil hier das Standesamt ohnehin die
personenstandsrechtlichen Register dazu auswerten kann.
Der Entwurf geht im Übrigen davon aus, dass nur 30 % (19.500 Fälle) dem intensiveren Prüfverfahren nach § 85a
AufenthG bei der Ausländerbehörde unterworfen sind. Auch hier sieht der Entwurf zahlreiche Entlastungen vor,
um diese Verfahren möglichst zügig und entlang einer gesetzlich vorgezeichneten Risikosortierung auszurichten:
Gibt es Anhaltspunkte für einen der Vermutungstatbestände zugunsten der Erteilung der Zustimmung (weitere
Indizien für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden
beziehungsweise die tatsächliche Verantwortungsübernahme), ist es unwahrscheinlich, dennoch eine
Missbräuchlichkeit der Anerkennung festzustellen. Dann soll die Zustimmung schnell erteilt werden. Gibt es umgekehrt
Anhaltspunkte für einen der Vermutungstatbestände zu Lasten einer Zustimmung – also für einen Missbrauch – soll die
Ausländerbehörde dies in den Mittelpunkt ihrer Prüfung stellen und erforderlichenfalls schnell die Zustimmung
ablehnen. Liegen Anhaltspunkte für beide Gruppen von Vermutungstatbeständen vor oder fehlen Anhaltspunkte
für Vermutungstatbestände, hat die Ausländerbehörde eine viermonatige Prüfungsfrist. Die Zustimmung gilt dann
als erteilt, wenn die Frist ohne Feststellung eines Missbrauchs (und Ablehnung der Zustimmung) abgelaufen ist,
es sei denn, die Beteiligten haben die Prüfung durch eigenes Verhalten schuldhaft verzögert.
Vorgabe 4.1.1: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde, obwohl Ausnahme vom
Zustimmungserfordernis nach § 85a Absatz 2 vorliegt
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
22.750 60 22.750
Die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der
Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist, der Anerkennende der leibliche Vater eines anderen Kindes
derselben Mutter ist oder der Anerkennende der in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater
eines anderen Kindes derselben Mutter ist. Die Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der
Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der
öffentlichen Beurkundung der Anerkennugnserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder wenn
Mutter und Anerkennender im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung bereits 18
Monate in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben und die Wohnung für beide als Hauptwohnsitz in
einem deutschen Melderegister eingetragen ist. Geht man davon aus, dass insgesamt etwa 70 % der 65.000 vom
Entwurf erfassten Vaterschaftsverhältnisse auf leiblichen oder anderen der genannten anzuerkennenden
Beziehungen beruhen (45.500 Fälle), und nimmt man weiter an, dass die Hälfte (50 %) dieser Gruppe sich nicht an die
Ausländerbehörde wegen einer Zustimmung oder Ausnahmeprüfung wendet, sondern direkt beim Standesamt
eine Eintragung der Vaterschaft anstrebt und dies mittels der geforderten Nachweise erreichen kann (22.750
Fälle), sind an dieser Stelle nur noch die zeitlichen Aufwände der Bürgerinnen und Bürger für das Feststellen der
Vaterschaft in den verbleibenden 50 % dieser Gruppe (22.750 Fälle) zu berücksichtigen. Gemäß Anhang 3 des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 1 bis 3, 6, 7 und 9) kann man von einem Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa jeweils
30 Minuten für die Anerkennenden und die Mütter ausgehen.
Vorgabe 4.1.2: Sachkosten bei Beauftragung von genetischen Abstammungsuntersuchungen durch die
Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung § 85a Absatz 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
6.825 160 1.092
In Ergänzung zur Vorgabe 4.1.1. fällt in den Fällen, in denen die Beteiligten geltend machen, dass der
anerkennende Vater der leibliche Vater des betroffenen Kindes oder eines anderen Kindes derselben Mutter ist, kein
zusätzlicher zeitlicher Aufwand an. Es entstehen jedoch Sachkosten je Fall von insgesamt 160 Euro für den
genetischen Nachweis der Abstammung. Dabei gilt, dass für Abstammungsnachweise im Inland in etwa 300 Euro
Laborkosten anfallen; im Ausland durch den besonderen Mehraufwand sogar bis zu 500 Euro. Weiter gilt die
Annahme, dass nicht alle Antragstellerinnen und Antragsteller wirtschaftlich in der Lage sind, die Kosten selbst
zu tragen. In diesen Fällen sieht der Gesetzentwurf die Kostenübernahme durch den Normadressaten Verwaltung
vor (Mengenverhältnis Bürger/Verwaltung: 40 %/60 %).
Vorgabe 4.1.3: Prüfung, ob Eintragung der Vaterschaft in das Personenstandsregister ohne Zustimmung
der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung erfolgen kann; § 44b Absatz 2 PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
22.750 60 36 22.750 819
Ist die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft nicht erforderlich, wird von den
Standesämtern geprüft, ob eine genetische Abstammungsuntersuchung die Vaterschaft des Anerkennenden zu
dem einzutragenden Kind nachweist, eine genetische Abstammungsuntersuchung nachweist, dass der
Anerkennende der leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist, sich aus dem Personenstandsregister eine zu
berücksichtigende rechtliche Vaterschaft des Anerkennenden zu einem Geschwisterkind ergibt oder sich aus dem
Eheregister ergibt, dass der Anerkennende und die Mutter einander geheiratet haben. Zudem wird vom
Standesamt geprüft, ob Mutter und Anerkennender im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung schon mindestens 18 Monate in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammengelebt haben
und die Wohnung in einem deutschen Melderegister als Hauptwohnsitz beider eingetragen ist. Für das
Zusammenwohnen verlangt das Standesamt eine Erklärung an Eides statt. Gemäß Anhang 3 des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1
bis 3, 6, 7 und 9) kann man von einem Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa jeweils 30 Minuten für die
Anerkennenden und die Mütter ausgehen.
Vorgabe 4.1.4: Antrag auf Zustimmung zu einer nicht nach § 85a Absatz 2 zustimmungsfreien Vaterschaft;
§ 85c Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 85a Absatz 1
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
19.500 90 0 29.250
Die übrigen 30 % der durch Anerkennung zu begründenden Vaterschaftsverhältnisse (19.500 Fälle) fallen nicht
unter die Ausnahmen nach § 85a Absatz 2 und bedürfen daher der Zustimmung der Ausländerbehörden. Gemäß
Anhang 3 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (Standardaktivi-täten 1 bis 3, 6, 7 und 9) kann man bei steigender Komplexität von einem
Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa jeweils 45 Minuten für die Anerkennenden und die Mütter ausgehen.
Zusatzkosten durch Abstammungsnachweise entfallen hier jedoch.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 85a Absatz
2 AufenthG,
Antrag auf
Zustimmung
der
Ausländerbehörde,
obwohl eine
Ausnahme
vorliegt
Land 19.905
Einzelfälle
PersK.:
19.905 * 103
Minuten/60 *
25,5 Euro pro
Stunde;
SachK.:
19.905 * 69
Euro;
2.245
3.2
§ 85a Absatz
2 i. V. m.
§ 85c Absatz
4 Satz 3
AufenthG;
Antrag auf
Zustimmung der
Ausländerbehörde
(Auslandsvertretung),
obwohl
Ausnahme
vorliegt
Bund 2.845
Einzelfälle
PersK.:
2.845 * 110
Minuten/60 *
67,6 Euro pro
Stunde;
SachK.:
2.845 * 90
Euro;
609
3.3
§ 44b PStG;
Prüfung der
Wirksamkeit
einer
anerkannten
Vaterschaft
durch die
Standesämter
Land 22.750
Einzelfälle
PersK.:
22.750 * 90
Minuten/60 *
42,2 Euro pro
Stunde;
1.440
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4
§ 85b
AufenthG;
Erteilung
beziehungsweise
Versagung
der
Zustimmung bei
Anerkennung
der
Vaterschaft ohne
Geltendmachung einer
Ausnahme
Land 17.060
Einzelfälle
PersK.:
17.060 * 253
Minuten/60 *
40,7 Euro pro
Stunde;
2.928
3.5
§ 85b i. V. m.
§ 85c Absatz
4 Satz 3
AufenthG;
Erteilung
beziehungsweise
Versagung
der
Zustimmung bei
Anerkennung
der
Vaterschaft ohne
Geltendmachung einer
Ausnahme
Bund 2.440
Einzelfälle
PersK.:
2.440 * 270
Minuten/60 *
67,6 Euro pro
Stunde;
742
3.6
§ 85b
AufenthG;
Widerspruchsverfahren
gegen die
Versagung der
Zustimmung
der
Ausländerbehörde
Land 1.500
Einzelfälle
PersK.:
1.500 * 220
Minuten/60 *
42,2 Euro pro
Stunde;
232
3.7
§ 85d Absatz
1 AufenthG;
Anzeige
fehlerhafter
Eintragung in
das
Personenstandsregister
Land 650
Einzelfälle
PersK.:
650 * 110
Minuten/60 *
42,2 Euro pro
Stunde;
50
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
§ 44 Absatz 4
PStG;
Hinweis des die
Anerkennung
der
Vaterschaft
beurkundenden
Standesamtes
auf die
mögliche
Erforderlichkeit
der
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Land 6.500
Einzelfälle
PersK.:
6.500 * 10
Minuten/60 *
40,7 Euro pro
Stunde;
44
3.9
§ 87 Absatz 7
AufenthG;
Unterrichtungspflicht
öffentlicher
Stellen
Land 650
Einzelfälle
PersK.:
650 * 15
Minuten/60 *
40,7 Euro pro
Stunde;
7
3.10
§ 85d Absatz
2 bis 4
AufenthG;
Rücknahme
erteilter
Zustimmungen und
Anzeige
derselben;
Rücknahme von
Feststellungen nach
§ 85a Abs. 3
gemäß § 85d
Absatz 5
AufenthG
Land 597
Einzelfälle
PersK.:
597 * 230
Minuten/60 *
70,4 Euro pro
Stunde;
161
3.11
§ 85a
AufenthG;
Prüfung, ob
missbräuchliche
Anerkennung der
Vaterschaft
vorliegt
Land -900
Einzelfälle
PersK.:
-900 * 950
Minuten/60 *
41 Euro pro
Stunde;
-584
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.12
§ 1597a
BGB; Verbot
der
missbräuchlichen
Anerkennung
der
Vaterschaft
Land -65.000
Einzelfälle
PersK.: -
65.000 * 65
Minuten/60 *
40,7 Euro pro
Stunde;
-2.866
Summe (in
Tsd. Euro)
5.008
davon Bund 1.351
davon Land
(inklusive
Kommunen)
3.657
Zukünftig ist die Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen von der Zustimmung der zuständigen
Ausländerbehörde beziehungsweise Auslandsvertretung abhängig. Gilt eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach
§ 85a Absatz 2 AufenthG (leibliches Kind, Geschwisterkind, nachträgliche Eheschließung oder längerer
gemeinsamer Hauptwohnsitz) wird die Wirksamkeit durch die Ausländerbehörden beziehungsweise
Auslandsvertretungen nur noch formal festgestellt. Mit Blick auf den zu erwartenden Mehraufwand in den zuständigen
Verwaltungseinheiten ist an dieser Stelle zwischen Prüffällen mit Geltendmachung einer Ausnahme (leibliche
Vaterschaften, nachträgliche Eheschließung,Geschwisterkind oder längerer gemeinsamer Hauptwohnsitz) und
Prüffällen ohne Geltendmachung einer Ausnahme zu unterscheiden.
Mit einmaligen Erfüllungsaufwänden, die insbesondere das Umstellen elektronischer
Kommunikationsinstrumente betreffen, ist an dieser Stelle nicht zu rechnen. Die Anpassungsmaßnahmen, wie sie beispielsweise für die
Aufnahme der zusätzlichen Merkmalsausprägung „Zustimmungsentscheidung“ in das nach § 27 PStV geführte
elektronische Verzeichnis anfallen, sind durch die Wartungsverträge mit den Softwarebetreuern gedeckt.
Dem Bund entstehender Erfüllungsaufwand ist, sofern dieser ausgabewirksam wird, im Einzelplan 05
gegenzufinanzieren.
Vorgabe 4.3.1: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde, obwohl eine Ausnahme vorliegt; § 85a
Absatz 2 AufenthG; Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
19.905 103 25,50 69 871 1.374
11.375 90 25,50 54 436 614
8.530 120 25,50 90 435 768
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.245
Es wird angenommen, das etwa 70 % der vom Entwurf erfassten jährlichen 65.000 Vaterschaftsverhältnisse auf
leibliche Vaterschaften oder die beiden anderen Ausnahmen (nachträgliche Eheschließung oder Geschwisterkind)
entfallen (45.500 Fälle). Weiter wird angenommen, dass von diesen die Hälfte (22.750 Fälle) bei den
Standesämtern nach § 44b PStG zu prüfen sind, weil die Beteiligten sich nicht an die Ausländerbehörde wenden. Nur die
übrigen 50 % der Fälle werden einer Prüfung durch die Ausländerbehörden nach § 85a AufenthG unterzogen
(ebenfalls 22.750 Fälle).
Weiter wird angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Prüfungen in 50 % um solche handelt, in denen beide
Beteiligten im Inland aufhältig sind (reine Inlandsfälle – 11.375 Fälle), in 50 % der Fälle um solche, in denen
zumindest ein Beteiligter im Ausland aufhältig ist (Auslandsfälle – ebenfalls 11.375 Fälle). Weiter differenzierend
ist davon auszugehen, dass es sich in 75 % der Auslandsfälle (8.530 von 11.375) um „Mischfälle“ handelt, in
denen einer der Beteiligten beziehungsweise das Kind im Inland, der andere Beteiligte im Ausland aufhältig ist.
25 % der Fälle (2.845 von 11.375) dürften „reine Auslandsfälle“ sein, in denen beide Beteiligten (und das Kind)
sich im Ausland befinden. Dahinter steht die Überlegung, dass ein für § 85a Absatz 1 AufenthG erforderliches
aufenthaltsrechtliches Gefälle in reinen Auslandsfällen selten vorliegen wird und in aller Regel ein Beteiligter
auch einen inländischen Wohnsitz hat. Zudem kann in den reinen Auslandsfällen eine Beurkundung und Prüfung
der Anerkennung der Vaterschaft nur erfolgen, wenn die deutschen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten
dazu berufen sind, für diese Personen konsularisch tätig zu werden. Nur in den letztgenannten Fällen ist nach der
Regelung nach § 85c Absatz 3 Satz 3 AufenthG die Auslandsvertretung für die Prüfung nach § 85a AufenthG
zuständig. Damit ergibt sich für die Länder eine Belastung von 11.375 Fällen (inländische Ausländerbehörden
mit reinen Inlandsfällen, § 85a Absatz 2 AufenthG) und 8.531 Fällen (inländische Ausländerbehörden bei
Mischfällen, § 85a Absatz 2 AufenthG). Die übrigen 2.843 Fälle entfallen wie beschrieben auf den Bund.
Leitet sich die anzuerkennende Vaterschaft aus einer genetisch nachweisbaren leiblichen Vaterschaft nach § 85
Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ab, prüft die Ausländerbehörde den Antrag, führt ein Kundengespräch, prüft die
eingereichten Unterlagen, entscheidet über den Fall und dokumentiert das Verfahren. Gemäß Anhang 7 des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 11 und 14), wird der zeitliche Aufwand auf 45 Minuten geschätzt. In den Fällen,
in denen sich die anzuerkennende Vaterschaft nach § 85a Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 AufenthG auf andere
anerkannte Kindschaftsverhältnisse mit derselben Mutter oder eine beurkundete und eingetragene Ehe oder einen
längerfristigen gemeinsamen Hauptwohnsitz stützt, steigt der zeitliche Prüfaufwand durch Registerabfragen oder
anderer Rücksprache auf 105 Minuten (Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 7, 11 und 14). Im gewichteten Mittel ergibt
sich für diese Fallgruppe eine mittlere Bearbeitungszeit von 90 Minuten.
Da sich die Kommunikation der Inlandsbehörden mit dem im Ausland ansässigen Partnern erheblich
zeitintensiver gestaltet, wird für die so genannten Mischfälle für beide Verfahrensvarianten ein zeitlicher Aufschlag von 30
Minuten angenommen. Im gewichteten Mittel ergibt sich für diese Fallgruppe eine mittlere Bearbeitungszeit von
120 Minuten.
Da das Gebührenrecht bezüglich der genetischen Abstammungsnachweise vorsieht, dass die Kosten für Personen
in schwierigen wirtschaftlichen Lagen durch den Normadressaten Verwaltung übernommen werden, kommen im
gewichteten Mittel für etwa ein Drittel der Inlands- und Mischfälle auf die Inlandsbehörden 180 Euro und auf die
Auslandsbehörden 300 Euro zusätzliche finanzielle Belastungen zu (Kostenübernahme durch Verwaltung in 60 %
der Fälle). Die neue Aufgabe wird vorrangig durch den mittleren Dienst der Kommunalverwaltung vorgenommen
werden (Lohnkosten 25,50 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.2: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde (Auslandsvertretung), obwohl Ausnahme
vorliegt; § 85a Absatz 2 i. V. m. § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG; Bund
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
2.845 110 67,60 90 353
256
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 609
Erneut ausgehend von der unter Vorgabe 4.3.1 genannten Annahme, ergeben sich 2.845 Fälle für die
Auslandsvertretungen, die unter die Vorgabe 4.3.2. fallen. Da in den Auslandsvertretungen die Kommunikation mit
relevanten Inlandsstellen, aber auch mit den Antragstellerinnen und Antragstellern selbst häufig sehr zeitintensiv ist,
wird an dieser Stelle ebenfalls von einem Zeitansatz von 110 Minuten ausgegangen. Wegen der besonderen
Besoldung der Kolleginnen und Kolleginnen in den Ausandsvertretungen, wird der Lohnsatz des höheren Dienstes
angesetzt (Lohnkosten 67,60 Euro/Stunde). Auch hier gilt zusätzlich die Kostenübernahme in 60 % der Fälle
durch die Verwaltungseinheiten für die Fallgruppe, die die Vaterschaftsanerkennung auf leibliche Beziehungen
begründet (90 Euro bezogen auf die gesamte Fallzahl).
Vorgabe 4.3.3: Prüfung der Wirksamkeit einer anerkannten Vaterschaft durch die Standesämter; § 44b
PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
22.750 90 42,20 1.440
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1.440
Liegt eine bereits erteilte Zustimmung einer Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung nicht vor, haben die
Standesämter die Prüfung der Wirksamkeit einer anzuerkennenden Vaterschaft von der Vorlage eines
Abstammungsnachweises oder des Nachweises einer der beiden anderen Ausnahmen (Geschwisterkind oder nachträgliche
Eheschließung) nach näherer Maßgabe von § 85a Absatz 2 AufenthG und § 44b PStG abhängig zu machen. Dabei
sind insbesondere auch Eintragungen im deutschen Eheregister beziehungsweise im deutschen Geburtenregister
betreffend ein Geschwisterkind und weitere Unterlagen auszuwerten. Das betrifft voraussichtlich die Hälfte
derjenigen 70 % der nach § 85a Absatz 2 AufenthG vom Gesetz erfassten Anerkennungen (im Ergebnis 22.750
Fälle). Analog zu Vorgabe 4.3.1, wird gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 11 und 14) der zeitliche
Aufwand für Prüfungen nach § 85a Absatz 2 Nummer 1 AufenthG auf 45 Minuten geschätzt. In den Fällen, in
denen sich die anzuerkennende Vaterschaft nach § 85a Absatz 2 Nummer 2,3 und 4 AufenthG auf andere
anerkannte Kindschaftsverhältnissen mit derselben Mutter oder eine beurkundete und eingetragene Ehe oder einen
längerfristigen gemeinsamen Hauptwohnsitz stützt, steigt der zeitliche Prüfaufwand durch Registerabfragen oder
anderer Rücksprache auf 105 Minuten (Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 7, 11, 14). Im gewichteten Mittel ergibt sich
für diese Fallgruppe eine mittlere Bearbeitungszeit von 90 Minuten. Die neue Aufgabe wird vorrangig durch den
gehobenen Dienst der kommunalen Verwaltung vorgenommen werden (Lohnkosten 42,20 Euro/Stunde). Für den
Fall, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zustimmung der Ausländerbehörde beziehungsweise der
Auslandsvertretung vorlegen können, unterscheidet sich der Verwaltungsaufwand von den bisher üblichen
Verfahren nicht.
Vorgabe 4.3.4: Erteilung beziehungsweise Versagung der Zustimmung bei Anerkennung der Vaterschaft
ohne Geltendmachung einer Ausnahme; § 85b AufenthG; Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
17.060 253 40,70 2.928
9.750 240 40,70 1.587
7.310 270 40,70 1.339
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.928
Die Prüffälle ohne Geltendmachung von Ausnahmen werden mit 30 % der angenommenen 65.000
Verwaltungsverfahren (19.500 Fälle) geschätzt. In diesen Fällen ist die Prüfung in der Regel deutlich umfangreicher, aber von
der Risikoeinschätzung der Ausländerbehörde abhängig. Ergeben sich in der Befragung der Antragstellenden
Anhaltspunkte für eine vertiefte Prüfung, können Ortstermine und andere Ermittlungen erforderlich werden, um
festzustellen, ob die Vaterschaft nicht ausschließlich zu Aufenthaltszwecken missbräuchlich anerkannt wird. Der
Aufwand der Sachverhaltsprüfung in den Ausländerbehörden zum Zwecke der zu erteilenden Zustimmung wird
gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 11 und 14) auf 240 Minuten, für die gemischten In- und
Auslandssachverhalte im Einzelfall analog zu Vorgabe 4.3.1 auf 270 Minuten geschätzt. Die Mengenverhältnisse
verteilen sich ebenfalls analog zu Vorgabe 4.3.1 auf etwa 9.750 reine Inlandsfälle und 7.310 „Mischfälle“. Dabei
gilt die Annahme, dass die Detailtiefe der definierten Vermutungstatbestände eine diesbezügliche
Sachverhaltsaufklärung in allen Vorgängen von den Entscheidenden fordert. Da an den Verfahren der mittlere und der
gehobene Dienst gleichermaßen beteiligt ist, wird als Lohnkostenkomponente der kommunale Durchschnitt in
Höhe von 40,70 Euro angenommen. Die übrigen 2.440 Fälle entfallen wie beschrieben auf den Bund.
Vorgabe 4.3.5: Erteilung beziehungsweise Versagung der Zustimmung bei Anerkennung der Vaterschaft
ohne Geltendmachung einer Ausnahme; § 85b i. V. m. § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG; Bund
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
2.440 270 67,60 472
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 472
Auch die Auslandsvertretungen des Bundes haben Erfüllungsaufwand zu tragen, der durch die nicht
zustimmungsfreien, vollständig im Ausland zu entscheidenen Vaterschaftsanerkennungen entsteht (2.440 Fälle). Wegen
der besondenderen Besoldung der Kolleginnen und Kolleginnen in den Auslandsvertretungen, wird der Lohnsatz
des höheren Dienstes angesetzt (Lohnkosten 67,60 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.6: Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Zustimmung der Ausländerbehörde;
§ 85b AufenthG; Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1.500 220 42,20 232
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 232
Geht man davon aus, dass etwa 10 % der von der Ausländerbehörde abgelehnten Anträge auf Zustimmung zur
Anerkennung der Vaterschaft (bei nicht geltend gemachter Ausnahme) in ein Widerspruchsverfahren münden,
das ebenfalls Erfüllungsaufwand mit sich bringt, wären diese 10 % zu beziehen auf die 6.500 von den inländischen
Ausländerbehörden geprüften reinen Inlandsfälle und auf die 4.875 von den inländischen Ausländerbehörden
geprüften Mischfälle, insgesamt also auf 11.375 Fälle (= 1.137 Widerspruchsverfahren). Hinzu kommen
Widerspruchsverfahren gegen ablehnende Entscheidungen der inländischen Ausländerbehörden, wenn eine Ausnahme
vergeblich geltend gemacht wurde. Da davon auszugehen ist, dass die inländischen Ausländerbehörden ein
erhebliches Interesse an der Konzentration auf problematische Fallgestaltungen haben, kann insofern für die
weiteren 26.000 Verfahren (davon 22.750 bei der inländischen Ausländerbehörde, siehe oben) mit einem deutlich
geringeren Anteil an Widerspruchsverfahren kalkuliert werden (363 Verfahren), so dass insgesamt 1.500
Widerspruchsverfahren angesetzt werden.
Da sich das Widerspruchsverfahren im Wesentlichen auf die durch die Antragstellerinnen und Antragsteller neu
vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen konzentriert, der Aufwand für das Erstellen des
Widerspruchbescheides aber steigt, wird der für die Sachentscheidung angenommene Zeitansatz konstant gehalten. Die Aufgabe wird
jedoch ausschließlich durch den gehobenen Dienst des kommunalen Dienstes geleistet werden (Lohnkosten 42,20
Euro/Stunde).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gegen Entscheidungen der Auslandsvertretungen der Widerspruch
gemäß § 2 GAD, § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO nicht stattfindet und damit für den Bund kein
Erfüllungsaufwand bei Widerspruchsverfahren entste-hen kann.
Vorgabe 4.3.7: Anzeige fehlerhafter Eintragung in das Personenstandsregister; § 85d Absatz 1
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
650 110 42,20 50
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 50
Geht man davon aus, dass die Ausländerbehörden in etwa 1 % der angenommenen Va-terschaftsanerkennungen
davon Kenntnis erlangen, dass eine durch Anerkennung begründete Vaterschaft ohne die erforderliche
Zustimmung der Ausländerbehörde in ein Personenstandsregister eingetragen wurde, kann es jährlich zu bis zu 650
Anzeigen dieser Art kommen. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 3, 5, 10 und 14), kann man einen
behördlichen Zeitaufwand von etwa 110 Minuten, ausgeführt durch den gehobenen Dienst (Lohnkosten 42,20
Euro/Stunde), für diese Anzeigen annehmen.
Dabei wird angenommen, dass nur die inländischen Ausländerbehörden durch andere Behörden Hinweise
erhalten und diesen nachgehen können; in Fällen der Auslandsvertretungen (reinen Auslandsfällen) wird häufig schon
die Eintragung der Vaterschaft in ein inländisches Personenstandsregister ausbleiben. Daher wird hierdurch kein
Erfüllungsaufwand des Bundes erwartet.
Vorgabe 4.3.8: Hinweis des die Anerkennung der Vaterschaft beurkundenden Standesamtes auf die
mögliche Erforderlichkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde; § 44 Absatz 4 PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
6.500 10 40, 20 0 44 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 44
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft kann vor verschiedenen Stellen stattfinden, darunter auch vor
dem Standesamt. Anders als die anderen Beurkundungsstellen (Notariate, Jugendämter, Amtsgerichte,
Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte) unterliegt das Standesamt keiner allgemeinen Belehrungspflicht, so dass § 44
Absatz 4 PStG erstmals eine spezifische Belehrung anordnet. Geht man davon aus, dass in etwa 10 % der vom
Entwurf erfassten Anerkennungen der Vaterschaft eine Beurkundung vor dem inländischen Standesamt erfolgt,
muss das Standesamt in 10 % von 65.000 Fällen (6.500 Fällen) eine Belehrung vornehmen. Gemäß Anhang 7 des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 2, 11 und 14) kann man einen behördlichen Zeitaufwand von etwa zehn Minuten, ausgeführt
durch den mittleren und den gehobenen Dienst (durchschnittliche Lohnkosten 40,70 Euro/Stunde), für diese
einfachen, aber schriftlich fixierten Hinweise annehmen.
Vorgabe 4.3.9: Unterrichtungspflicht öffentlicher Stellen; § 87 Absatz 7 AufenthG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
650 15 40,70 0 7 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7
Geht man analog zur Vorgabe 4.3.10 davon aus, dass in etwa 1 % der angenommenen Vaterschaftsanerkennungen
auch andere Behörden in Kenntnis entscheidungsrelevanter Details kommen können, wird durch die mit § 87
Absatz 7 AufenthG neu geschaffene Mitteilungspflicht ein zusätzlicher Aufwand für die Meldepflichtigen
entstehen. Es wird angenommen, dass die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um unterrichtungspflichtige
Sachverhalte handelt, in den Kommunen laufbahnübergreifend getroffen wird. Hier wird der kommunale
Durchschnittslohn angesetzt (durchschnittliche Lohnkosten 40,70 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.10: Rücknahme erteilter Zustimmungen und Anzeige derselben; § 85d Absatz 2 bis 4
AufenthG; Rücknahme von Feststellungen nach § 85a Abs. 3 gemäß § 85d Absatz 5 AufenthG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
597 230 70,40 0 161 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 161
Geht man davon aus, dass in etwa 1 % der von Inlandsbehörden geprüften Anerkennungen der Vaterschaft
Rücknahmen erforderlich sind, sind 597 Rücknahmefälle zu prüfen. Ge-mäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1, 3,
5, 11 und 14) kann man von einem behördlichen Zeitaufwand von etwa 230 Minuten, ausgeführt durch den
höheren kommunalen Dienst (Lohnkosten 70,40 Euro/Stunde), ausgehen. Darüber hinaus ist jede Rücknahme
zusätzlich den jeweils zuständigen Standesamt anzuzeigen, woduch mit einem zusätzlichen Zeitaufwand von etwa
30 Minuten zurechnen ist.
In den Fällen der Erteilung der Zustimmung durch eine deutsche Auslandsvertretung wäre zwar theoretisch auch
in 1 % der Fälle (hier: 1 % von 4.875 = 49 Fälle) eine Rücknahme möglich. Praktisch dürfte aber in aller Regel
die auslandsbedingt nur sehr kurze Aufbewahrungsdauer der Verfahrensunterlagen nach einer erteilten
Zustimmung verhindern, dass eine Rücknahme geprüft werden kann. Deutsche Auslandsvertretungen müssen auf
Einschränkungen ihrer Tätigkeit etwa aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, politischen Umsturz oder auch größere
Naturkatastrophen deutlich flexibler reagieren können als inländische Behörden und haben deshalb nicht die
Möglichkeit, nach mehreren Jahren noch eine Rücknahme zu prüfen. Hinzu kommt, dass die Auslandsvertretung nur
sehr eingeschränkte Ermittlungsbefugnisse im Ausland hat. Der ohnehin geringe Erfüllungsaufwand des Bundes
wird deshalb deutlich seltener eintreten als auf Landesebene und deshalb nicht gesondert ausgewiesen.
Vorgabe 4.3.11: Prüfung auf missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bei konkreten
Anhaltspunkten; § 85a a.F AufenthG (ID-IP: 2020062907223302)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-900 950 41 0 -584 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -584
Die unter der ID-IP 2020062907223302 geführte Pflicht zur Prüfung eventuellen Missbrauchs durch die
Ausländerbehördennach Hinweis aus den beurkundenden Behörden tritt außer Kraft. Die Prüfung im Verdachtsfall wird
durch das neu etablierte Standardverfahren ersetzt.
Vorgabe 4.3.12: Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft; § 1597a a. F BGB
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-65.000 65 40,7 0 -2.866 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2.866
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft hatten die die Vaterschaft
beurkundenden Stellen die Beurkundung auszusetzen und den Fall der Ausländerbehörde zur Prüfung vorzulegen.
Da nach dem neu etablierten Standardverfahren dieses Missbrauchsfeststellungsverfahren entbehrlich wird, wird
§ 1597a BGB aufgehoben. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 3, 5 und 14) kann man von einem
behördlichen Zeitaufwand von etwa 65 Minuten, ausgeführt durch den mittleren und den gehobenen kommunalen
Dienst (durchschnittliche Lohnkosten 40,70 Euro/Stunde) ausgehen.
5. Weitere Kosten
Fortentwickelt aus den insgesamt 1.500 angesetzten Widerspruchsverfahren wird angenommen, dass zukünftig
zwei Drittel der Zustimmungsanträge auch im Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben werden. Weiter
angenommen, dass 50 % dieser auch im Widerspruch erfolglos gebliebenen Verfahren durch die Betroffenen bis in
eine gerichtliche Auseinandersetzung getragen werden, ist in dieser Angelegenheit mit etwa 500
Gerichtsverfahren zu rechnen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die mit dieser Gesetzesinitiative weggefallenen
Missbrauchsfeststellungsverfahren ebenfalls regelmäßig vor Gericht entschieden wurden, kann insgesamt mit einer
sich ausgleichenden Anzahl gerichtlicher Streitfälle gerechnet werden. Zusätzliche, für den Erfüllungsaufwand
relevante Kosten entstehen aus den Gerichtsentscheidungen über das unter Abschnitt E beschriebene Maß hinaus
für den Normadressaten Verwaltung dann, wenn den Klagen stattgegeben werden, durch die Pflicht zur Erstattung
der Verfahrenskosten (i. d. R. Rechtsanwaltsgebühren) an die Kläger. Durch das zusätzliche Einbinden der Justiz
in die Fallentscheidung wird das grundsätzlich unter Abschnitt E angenommene Mengengerüst nicht verändert.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat keine Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch ausgewogen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen werden nicht befristet, da die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften dauerhaft im
gesamtstaatlichen Interesse liegt. Das Bundesministerium des Innern wird die neu eingeführten Regelungen in den
Artikeln 1, 2, 3, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz drei
Jahre nach Inkrafttreten evaluieren. Ziel der Evaluierung ist die Wirksamkeit der neu eingeführten Verfahren und
Regelungen im Hinblick auf die Aufdeckung und Verhinderung von Missbrauchsfällen. In diesem
Zusammenhang soll insbesondere die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei gemeinsamem Wohnsitz nach § 85a
Absatz 2 Nummer 4 AufenthG und dem damit verbundenen Aufwand der Abnahme einer Versicherung an Eides
statt auf Seiten der Standesämter betrachtet werden. Als Indikatoren werden dabei insbesondere bestehende
Statistiken und eine erneute Erhebung bei den am Verfahren beteiligten Behörden (vor allem Ausländerbehörden,
Standesämter) herangezogen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Neufassung von § 85a und Einfügung der §§ 85b bis 85d macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses
erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung einer Übergangsvorschrift in § 105d macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Änderung in Nummer 8 ist handelt sich um eine Folgeänderung zur neuen Nummer 9. Aus der Rücknahme
der Zustimmung der Ausländerbehörde nach dem neu eingefügten § 85d (siehe dazu Nummer 5) folgt nach der
Neuregelung in § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG siehe dazu Artikel 3
Nummer 1a) der Verlust der Staatsangehörigkeit für das betreffende Kind. Dies gilt, soweit kein Ausschlussgrund
nach dem entsprechend anwendbaren § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 vorliegt. Diese Ausschlussgründe
gelten entsprechend für die Rücknahme beziehungsweise schließen in diesen Konstellationen schon die
Rücknahme aus, etwa weil das Kind sonst staatenlos würde. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes
entfällt auch die Grundlage für einen hieran anknüpfenden Aufenthaltstitel zum Familiennachzug des
Anerkennenden oder der Mutter. Der Aufenthaltstitel des Nachziehenden erlischt demnach, sofern sich dieser aus der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ableitet. Knüpft der Aufenthaltstitel zusätzlich an von der deutschen
Staatsangehörigkeit des Kindes unabhängige Zwecke an, bleibt dieser unberührt. Durch die Regelung eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes wird der Zielsetzung des Gesetzes, die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer missbräuchlichen
Anerkennung der Vaterschaft effektiv und zeitnah zu verhindern, in diesen Fällen Rechnung getragen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Für die Dauer der Prüfung, ob eine missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennung vorliegt, ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorgesehen. Dadurch soll die
Anwesenheit der Beteiligten im laufenden Verfahren gewährleistet werden, die nicht aus anderen Gründen bereits
ein Aufenthaltsrecht besitzen. Insbesondere wird dadurch ermöglicht, dass diese ihren Mitwirkungspflichten, u. a.
Vorsprachen bei der Ausländebehörde, nachkommen können.
Die Abschiebung ist ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung nach § 85c Absatz 1 AufenthG solange
auszusetzen, bis die Behörde über das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung oder einer
missbräuchlichen Zustimmung entschieden hat. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung gewährleistet
einerseits, dass die Ausländerbehörde von dem Aussetzungsgrund Kenntnis hat und die Beteiligten den Zeitraum
der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nicht durch eine verspätete Antragstellung bei der
Ausländerbehörde in die Länge ziehen können. Das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 85c Absatz 1
AufenthG darf andererseits jedoch nicht dazu führen, dass den Beteiligten die Möglichkeit zur Antragstellung bei
der Ausländerbehörde genommen wird, indem der Anerkennende oder Mutter und Kind in dem Zeitraum
zwischen der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und der Antragstellung nach § 85b Absatz 1 AufenthG
abgeschoben werden. Die Abschiebung ist deshalb auch dann noch auszusetzen, wenn die Beteiligten darlegen
können, dass eine unverzügliche Antragstellung bei der Ausländerbehörde zunächst aus von ihnen nicht zu
vertretenden Gründen nicht möglich war und der Antrag nach § 85c Absatz 1 AufenthG sodann jedoch ohne weiteres
Zögern gestellt wurde.
Zu Nummer 4
Um zu verhindern, dass die Rücknahme durch die Ausländerbehörde nach § 85d Absatz 2 bis 5 AufenthG
aufgrund Fristablaufs bei Einlegung eines Rechtsbehelfs ins Leere laufen könnte (vergleiche Begründung zu § 1598
BGB), wird geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen die Rücknahme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung
haben. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung steht den Betroffenen nach allgemeinen
Vorschriften (§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu.
Zu Nummer 5
Zu § 85a (Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft;
Anwendungsbereich)
Die Voraussetzungen für ein Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde sollen künftig zentral in einem neuen
§ 85a geregelt werden. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist zukünftig in allen in Absatz 1 genannten
Prüffällen erforderlich. Absatz 2 sieht Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vor und regelt insbesondere eine
Ausnahme für den Fall, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Daher können die Beteiligten,
um die Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft in das Personenstandsregister – ohne vorherige Zustimmung
der Ausländerbehörde – unmittelbar herbeizuführen, die leibliche Abstammung über die Vorlage einer
genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 GenDG gegenüber dem Standesamt belegen.
Über die Neuregelung in § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB (siehe Artikel 3 Nummer 3) wird das
Zustimmungserfordernis in den Prüffällen konstitutiv für die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung
hierzu. Dabei gilt wie allgemein im Abstammungsrecht: Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft begründet
die Vaterschaft des Kindes ab seiner Geburt. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde entsteht die rechtliche
Vaterschaft nicht, es darf keine Eintragung der Vaterschaft beim Standesamt in das Personenstandsregister
erfolgen und Letzteres hat etwaige Anträge auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes
zurückzuweisen. Übersieht das Standesamt das Zustimmungserfordernis, bleibt es dabei: Die Anerkennung ist unwirksam, die
rechtliche Vaterschaft entsteht nicht. Das Geburtenregister ist dann unrichtig und es ist eine Berichtigung des
Personenstandsregisters bis zu einer Höchstfrist von fünf Jahren möglich (§ 1598 BGB, § 48 PStG).
Nach § 85a Absatz 3 kann auch nach Beantragung der Zustimmung bei der Ausländerbehörde das Verfahren rasch
mit der Feststellung durch diese beendet werden, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, weil die leibliche
Vaterschaft für das Kind festgestellt wurde. Auch in diesen Fällen ist die leibliche Vaterschaft auf der Grundlage
einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 GenDG festzustellen, die die
Ausländerbehörde auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten auch in Auftrag geben kann. Gleiches gilt in den Fällen,
in denen der Anerkennende leiblicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für ein Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde. Ein solcher Prüffall
ist stets gegeben, wenn zwischen dem Anerkennenden und der Mutter ein so genanntes „aufenthaltsrechtliches
Gefälle“ besteht, das über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 StAG zu einer aufenthaltsrechtlich gefestigten Position der Person mit ungesichertem Status führen
kann. Damit werden zum einen Fälle, in denen Anerkennender und Mutter gefestigte Aufenthaltsrechte besitzen
(zum Beispiel eine deutsche Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltserlaubnis) von vornherein aus dem
Anwendungsbereich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Konstellationen, in denen Anerkennender und Mutter beide über
kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, etwa beide geduldet oder gestattet sind. Auf diese Weise werden nur
Fälle überprüfungsbedürftig, die tatsächlich aufenthaltsrechts- oder staatsangehörigkeitsrechtliches Potenzial für
Missbrauch bieten. Dies ist sowohl zur Vermeidung überschießender Grundrechtseingriffe bei den Beteiligten als
auch zur Vermeidung einer Überlastung der beteiligten Behörden (Standesämter, Ausländerbehörden) geboten.
Alle Konstellationen sind darüber hinaus durch die Vorlage von Dokumenten (zum Beispiel Pass,
Personalausweis, Aufenthaltstitel, Duldung, Gestattung) leicht überprüfbar.
Absatz 1 Satz 1 nennt als gefestigte Aufenthaltsrechte des Anerkennenden oder der Mutter in Anlehnung an § 4
Absatz 1 und Absatz 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, alle unbefristeten Aufenthaltsrechte und die
Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der Schweiz und dessen Familienangehöriger. Im Einzelnen gehört hierzu:
− die deutsche Staatsangehörigkeit,
− die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, soweit der Unionsbürger nach § 2
FreizügigkeitsG/EU freizügigkeitsberechtigt ist,
− die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates, soweit der EWR-Staatsbürger entsprechend § 2 i. V. m. § 12
Freizügigkeits/EU freizügigkeitsberechtigt ist,
− die Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger,
− das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern,
− das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EWR-Staaten,
− die Niederlassungserlaubnis nach § 9; hierzu zählen auch die Spezialtatbestände nach §§ 18c, 26 Absatz 3
und 4 und § 35 AufenthG,
− die Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG und
− das Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
Ebenso gehören hierzu Personen, die ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes Aufenthaltsrecht nach
dem Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreich besitzen, was durch den Besitz eines Aufenthaltsdokuments-
GB nachgewiesen werden kann.
Bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der anderen EWR-Staaten und Staatsangehörigen der Schweiz muss nicht
im Einzelnen geprüft werden, ob diese freizügigkeitsberechtigt sind und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
besteht. Entsprechend Nummer 5.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom
3. Februar 2016 (GMBl. 2016 Nummer 5, S. 86) ist vom Bestehen eines grundsätzlich unbefristeten
Freizügigkeitsrechts auszugehen. Außer in den Fällen der bestandskräftigen oder vorläufig vollziehbaren
Verlustfeststellung nach § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit besteht
nämlich bei den genannten Personengruppen ein Freizügigkeitsrecht nur dann nicht, wenn die betreffenden
Personen weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben noch nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind. Dies gilt bei Unionsbürgern, die weder selbstständig noch unselbstständig arbeiten,
im gesetzlich näher bestimmten Sinne zudem nicht oder nicht mit ausreichender Erfolgsaussicht Arbeit suchen,
nicht aus einem gesetzlich genannten Grund aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und zudem ihren
Lebensunterhalt in einem Maße nicht sichern können, dass die Existenzmittel als nicht ausreichend anzusehen sind. Ein
nicht bestehendes Freizügigkeitsrecht wird jährlich in weit unter 0,5 Prozent der im Bundesgebiet erfassten
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger festgestellt.
Die deutsche Staatsangehörigkeit, die sonstige Unionsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigkeit eines anderen
EWR-Staates oder der Schweiz kann durch sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel nachgewiesen
werden. Das deutsche Passrecht einschließlich der Passverordnung sowie das Freizügigkeitsgesetz/EU und das
Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz sehen als Nachweis einen gültigen Pass oder Personalausweis vor;
Aufenthaltsrechte können aber auch ohne einen solchen Nachweis bestehen, da ihre Existenz nicht von den
entsprechenden Nachweisen abhängt.
Als „ungesicherte“ Formen des Aufenthalts nennt Absatz 1 Satz 1:
− die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) (Nummer 1),
− eine bestehende Ausreisepflicht nach Maßgabe von § 50 Absatz 1 (Nummer 2) und
− die Berechtigung zu einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder zu einem
Kurzaufenthalt in diesem Gebiet nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Nummer 3; Schengen-Visum).
Die Gestattung nach Nummer 1 ist durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (vergleiche § 63
AsylG) dokumentiert, die Ausreisepflicht nach Nummer 2 in vielen Fällen in Form einer Duldung oder einer
Grenzübertrittsbescheinigung und die Berechtigung nach Nummer 3 in Form eines Schengenvisums. Nicht als
„ungesicherte“ Form des Aufenthalts gilt ein Aufenthalt so genannter Positivstaater, die nach der Verordnung
2018/1806 für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind oder die nach § 41 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auch bei einem beabsichtigten längeren Aufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, so lange
die 90-Tages-Frist nach § 41 Absatz 3 Satz 1 AufenthV für die erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels
nicht überschritten wurde und damit keine Ausreisepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 50 Absatz 1 vorliegt. Die Betroffenen sind in diesen Fällen anders zu behandeln als Inhaber von Schengenvisa
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, da das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen (nationalen) Visum (§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG) für die in § 41 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung aufgelisteten
Staatsangehörige nicht gilt und innerhalb der 90-Tages-Frist die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland möglich ist.
Dies ist anhand der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit der Betreffenden überprüfbar.
Die Nummern 1 bis 3 knüpfen indes an einen Aufenthalt im Bundesgebiet an und können daher Fälle nicht
berücksichtigen, in denen sich die Mutter und/oder der Anerkennende noch im Ausland befindet beziehungsweise
befinden und noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sind und die Beurkundung im Ausland erfolgt. Daher
werden von der Nummer 4 Buchstabe a und b Personen erfasst, die noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sind
und noch keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzen. Ausgenommen hiervon sind so
genannte Positivstaater und Personen, die nach § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV von der Visumpflicht befreit sind;
ist ein Beteiligter eine solche Person, besteht kein Aufenthaltsrechtsgefälle nach Satz 1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausländerbehörde, ob die Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 85a AufenthG zustimmungsbedürftig ist, ist zunächst die Beurkundung der letzten zivilrechtlich erforderlichen
Erklärung (Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung der Mutter, ggf. Zustimmung des Kindes). Bestand zu
diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrechtsgefälle, ist die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden, eine
Zustimmungsbedürftigkeit besteht nicht. War die Anerkennung zu diesem Zeitpunkt zustimmungsbedürftig,
haben sich die Verhältnisse der Beteiligten aber anschließend geändert, bevor die Ausländerbehörde ihre Prüfung
abgeschlossen hat, muss die Ausländerbehörde auch für den Zeitpunkt ihrer Prüfung feststellen, ob das nach § 85a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltsrechtsgefälle noch besteht oder weggefallen ist. Ist es aus
anderen Gründen als der gegenständlichen Anerkennung weggefallen, ist die zunächst schwebend unwirksame
Anerkennung der Vaterschaft endgültig wirksam geworden (Näheres in der Begründung zu Artikel 3 Nummer 2
– § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass § 85a AufenthG auch dann gilt, wenn die Anerkennung der Vaterschaft
ausländischem Abstammungsrecht unterliegt.
Das auf die Anerkennung der Vaterschaft anzuwendende Recht richtet sich in grenzüberschreitenden Fällen nach
Artikel 19 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach Artikel 19
Absatz 1 EGBGB kann in Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft ausländisches Recht zur Anwendung
kommen.
§ 85a AufenthG und § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB haben das Ziel, das öffentliche Interesse an der Steuerung der
Einwanderung, einer Verhinderung der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch missbräuchliche
Anerkennung der Vaterschaft und an der kindeswohlgerechten Zuordnung der Elternschaft zu sichern.
Um dies zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde auch in den Fällen von
Anerkennungen der Vaterschaft erforderlich ist, in denen die Abstammung des Kindes ausländischem Recht
unterliegt. § 85a AufenthG soll daher ausdrücklich ohne Rücksicht darauf zur Anwendung kommen, ob sich die
Abstammung nach deutschem oder ausländischem Abstammungsrecht richtet. Dabei gilt ein funktionaler
Anerkennungsbegriff: Nicht nur wenn nach ausländischem Recht exakt die gleiche Regelung zur Anerkennung der
Vaterschaft wie nach deutschem Recht besteht, etwa was Zeitpunkt, Form, Gegenstand und Zustimmungen
anderer Beteiligter betrifft, sondern auch wenn nach der ausländischen Rechtsordnung andere Erklärungen zur
Begründung oder gesetzlichen Vermutung der Abstammung führen, sind sie umfasst, sofern die Vaterschaft nicht
kraft Gesetzes (etwa aufgrund einer Ehe) oder durch gerichtliche Entscheidung entsteht.
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, wenn die nach § 85a
Absatz 1 erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt; § 85a definiert, wann die Zustimmung
erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass eine nach ausländischem Recht über Artikel 19 Absatz 1 EGBGB an sich
wirksam begründete Abstammung nach Anerkennung der Vaterschaft ausnahmsweise in Deutschland nicht
wirksam wird, wenn die nach § 85a erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt. Erst wenn diese
Zustimmung erteilt ist, wird der nach ausländischem Recht begründeten Abstammung auch für Deutschland Wirkung
beigemessen.
Die im Entwurf vorgesehene Lösung geht weiter als die geltende Regelung des § 1597a BGB: Zwar ist in der
Rechtswissenschaft in der Diskussion, ob nach geltender Rechtslage § 1597a BGB auf Anerkennungen der
Vaterschaft, die ausländischem Abstammungsrecht unterliegen, anwendbar ist, weil § 1597a BGB entweder Teil des
ordre public oder generell als öffentliches Recht von den Anwendungsbefehlen des Artikels 19 EGBGB
ausgenommen ist. § 1597a BGB gilt aber nur für deutsche Beurkundungsstellen und kann dadurch übergangen werden,
dass eine Beurkundung vor ausländischen Stellen nach der Ortsform (Artikel 11 EGBGB), also den formellen
Anforderungen am Ort der Beurkundung, durchgeführt wird. Da die Beurkundungsstelle und auch der
Beurkundungsvorgang als solcher nach der Neuregelung nicht mehr adressiert werden, wird durch die vorgesehene Lösung
auch diese Regelungslücke geschlossen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Zustimmungserfordernisses nach § 85a Absatz 1. Die
in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmen haben gemeinsam, dass in den beschriebenen Fällen
anzunehmen ist, dass eine sozial-familiäre
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)