Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
[Bundesrat Drucksache 773/25
19.12.25
In - FSFJ - Fz - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zeichnen sich regelmäßig dadurch aus,
dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht
die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um beim Kind den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 1 (Abstammungserwerb) oder Absatz 3
des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Ius-soli-Erwerb) herbeizuführen und so mittels
Familiennachzug nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter zu begründen oder zu
stärken. Die Vaterschaft und die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen
sind erwünscht, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist
oder zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater eine sozial-familiäre Beziehung
besteht beziehungsweise der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind
übernimmt. Erfolgt die Anerkennung oder Zustimmung der Mutter jedoch gezielt gerade
zu dem Zweck, die Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt eines der Beteiligten zu
begründen, ist dies ein durch den Staat nicht zu tolerierender Missbrauch.
Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber im Jahr 2008 mit § 1600 Absatz 1 Nummer 5
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt,
also der jeweiligen zuständigen Anfechtungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, eine
Vaterschaft vor dem Familiengericht anzufechten (Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur
Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313). Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte diese Regelung durch Beschluss vom
17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 für verfassungswidrig und nichtig. Mit dem Gesetz zur
besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I S. 2780) wurde fortan mit Wirkung
zum 29. Juli 2017 ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher
Vaterschaften gewählt. Nach der noch heute bestehenden Regelung in § 1597a BGB hat
die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson bei konkreten Anhaltspunkten für
einen Missbrauch dies der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen und die
Beurkundung auszusetzen. In der Folge prüft die Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG
das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaft; stellt sie eine solche fest, so ist die
Beurkundung bei Unanfechtbarkeit dieser Feststellung abzulehnen. Damit soll die
Anerkennung bereits im Vorfeld verhindert werden, um die an die Anerkennung
knüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen.
Fristablauf: 30.01.26
Erfahrungen der Ausländerbehörden, aber auch Erkenntnissen der Standesämter und der
Auslandsvertretungen zufolge ist das derzeit geltende Recht nicht ausreichend, um
missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiv zu verhindern. Daher müssen
die bisherigen Regelungen so angepasst werden, dass in einschlägigen
Verdachtskonstellationen zielgenauer eine weitergehende Einbindung der
Ausländerbehörden erfolgt. Auch ist erforderlich, die Missbrauchsverdachtsprüfung vom
Beurkundungsprozess loszulösen, um die Beurkundungsstellen, insbesondere die
Notariate, von der Prüfung von Merkmalen mit fachfremdem Bezug zu entlasten. Die
Voraussetzungen für eine Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Anerkennung der
Vaterschaft durch die Ausländerbehörden sind praxisnäher auszugestalten und die
Bedeutung der Missbrauchsprüfung für das Wirksamwerden der Anerkennung der
Vaterschaft ist zu stärken.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
B. Lösung
Weder die Rückkehr zur Behördenanfechtung noch die Beibehaltung des
Aussetzungsmodells lassen erwarten, dass missbräuchliche Anerkennungen der
Vaterschaft mit vertretbarem Aufwand effektiver verhindert werden können. Daher wird
eine neue Lösung vorgeschlagen, die den heutigen präventiven Ansatz erheblich
weiterentwickelt und um Kontrollinstrumente ergänzt.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung ist in Fällen eines
„aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ zwischen den Beteiligten (zum Beispiel der
Anerkennende besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine
Aufenthaltsgestattung oder Duldung) erforderlich. Liegt die erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde nicht vor, weist das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters
in den Geburtseintrag des Kindes zurück.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennende
leiblicher Vater des Kindes ist. Für die Eintragung im Geburtenregister ist dazu der
Nachweis der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden zu führen. Auch in weiteren
Fallgruppen ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen
werden und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln feststellen kann (Ausnahme für
Geschwisterkinder, Ausnahme bei Eheschließung nach Geburt des Kindes,
Wohnsitzausnahme). Im Übrigen gilt: Besteht zwischen Vater und Kind eine
sozialfamiliäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich
Verantwortung für das Kind, liegt zwar ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor,
dies soll aber die Ausländerbehörde prüfen, wenn insoweit keine für das Standesamt
prüfbaren Urkunden oder Registereinträge vorhanden sind. Zur Erleichterung dieser
Prüfung sieht die Neuregelung mehrere Regelbeispiele vor, in denen von einer
sozialfamiliären Beziehung beziehungsweise von einer Verantwortungsübernahme für das Kind
auszugehen ist.
Die Feststellung eines Missbrauchs soll auch künftig leichter – anhand von gesetzlich
vorgesehenen Vermutungen – erfolgen können; diese orientieren sich jedoch im Vergleich
zur bisherigen Rechtslage stärker an Erfahrungswerten aus der ausländerbehördlichen
und der standesamtlichen Praxis.
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die
Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich
falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im
verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich.
Falsche oder unvollständige Angaben mit dem Ziel, eine Zustimmung der
Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung
im Rechtsverkehr sollen darüber hinaus künftig strafbewehrt sein.
Der Entwurf beruht auf dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaften aus der 20. Legislaturperiode (BT-
Drs. 20/13255), ist jedoch – auch vor dem Hintergrund der Länder- und
Verbändebeteiligung zu dem Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode –
fortentwickelt worden.
C. Alternativen
Die Fortentwicklung des geltenden Rechts (Aussetzung der Beurkundung in
Verdachtsfällen) wurde intensiv geprüft, sie stellt aber keine Alternative dar, die mit
vertretbarem Aufwand missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft vergleichbar
wirksam wie das Zustimmungsmodell verhindert. Denn um die Effekte anzunähern,
müsste ein Großteil der Prüfung der Ausländerbehörde auf eine Beurkundungsstelle
verlagert und dazu Kapazitäten und Eingriffsbefugnisse geschaffen werden. Auch eine
Verbesserung der Prüfkriterien entbindet die Beurkundungsstelle nicht von einer
Bewertung fachfremder Sachverhalte und gewährleistet die Einbindung der
Ausländerbehörden nicht in vergleichbarem Maße. Zudem verhindert nur die Entkopplung
von Beurkundung und Missbrauchsprüfung ein „Antragshopping“, wie es im Rahmen des
Aussetzungsmodells aus der Praxis berichtet wurde.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden insbesondere bei den
Auslandsvertretungen zu Mehrausgaben führen. Die Sachkosten belaufen sich hier auf
4,29 Millionen Euro. Für das Ergebnis der Fallzahlenschätzung ergibt sich ein dauerhafter
Personalbedarf von 21,73 VZÄ gD-A11.
Anfallende Mehrbedarfe auf Bundesebene sind stellen- und haushaltsmäßig im
betroffenen Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Es ist davon auszugehen, dass in Fällen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes für
jeden konkreten Einzelfall verhinderter Scheinvaterschaft Mittel eingespart werden, da die
betroffenen Personen keine oder nur niedrige Sozialleistungen in Anspruch nehmen
können. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ebenfalls fehlender Sicherung des
Lebensunterhaltes ungerechtfertigter Familiennachzug verhindert werden kann. Die dem
Bund und den Kommunen entstehenden Minderausgaben lassen sich nicht beziffern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ist ausgeschlossen, wenn der
Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. In diesem und in weiteren geeigneten,
missbrauchsfernen Fällen ist daher keine Zustimmung der Ausländerbehörde zur
Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. In anderen, in dem Gesetzentwurf
bezeichneten Fällen ist die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung von der
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise Auslandsvertretung
abhängig. Dazu haben die am Verfahren Beteiligten gemeinsam bei angenommenen
65.000 jährlichen Verfahren mit einem zeitlichen Mehraufwand von insgesamt etwa
71.500 Stunden durch diese Gesetzesinitiative zu rechnen. Leibliche
Kindschaftsverhältnisse können nur durch Vorlage einer genetischen
Abstammungsuntersuchung belegt werden. Dadurch entstehen den Beteiligten
Laborkosten in Höhe von 2,2 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die neu geschaffene Zustimmungsbedürftigkeit von Vaterschaftsanerkennungen für
bestimmte Fallkonstellationen entsteht in den Ausländerbehörden der Kommunen, aber
auch in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zusätzlicher
Prüfaufwand. Insgesamt entsteht für den Normadressaten Verwaltung ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 8, 5 Millionen Euro. Dem gegenüber steht jedoch die
Abschaffung des bisherigen Missbrauchsfeststellungsverfahrens, das bisher in den
zuständigen Verwaltungseinheiten einen Erfüllungsaufwand von 3,5 Millionen Euro
verursacht hat. Im Delta wird die Verwaltung durch diese Gesetzesinitiative um etwa 5
Millionen Euro zusätzlich belastet. Dem Bund entstehender Erfüllungsaufwand ist, sofern
dieser ausgabewirksam wird, im Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 74.750
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 1.911
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro):
davon [hier eine Kategorie des einmaligen Erfüllungsaufwands
auswählen](in Tsd. Euro):
davon [hier eine Kategorie des einmaligen Erfüllungsaufwands
auswählen](in Tsd. Euro):
-5- Drucksache 773/25
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5.008
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 1.351
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 3.657
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro):
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro):
F. Weitere Kosten
Für die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte gleichen sich die Aufwände der
erwartbaren neuen Verfahren mit den entfallenden Streitfällen aus. Sonstige Kosten
entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 773/25
19.12.25
In - FSFJ - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 85a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
§ 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung
§ 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder
der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist“.
b) Nach der Angabe zu § 105d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 105e Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der
Vaterschaft“.
2. § 51 Absatz 1 Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 und 9 ersetzt:
8. „ wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23
oder § 25 Absatz 3 bis 5 einen Asylantrag stellt,
9. bei einer Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 85d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde, sofern sich der Aufenthaltstitel aus der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes oder dem Aufenthaltstitel des Kindes
ableitet;“.
3. § 60a Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der
Vaterschaft erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden,
der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, solange bis das Verfahren nach
den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist.“
4. § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5“.
5. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt:
„§ 85a
Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft;
Anwendungsbereich
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft
ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche
Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder
dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
2. ausreisepflichtig ist,
3. mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser
Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder
4. noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und
a) keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und
b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41
Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt
berechtigt ist.
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten
auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischem
Abstammungsrecht unterliegt.
(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich,
wenn
1. der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,
2. der Anerkennende der
a) leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder
b) in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines
anderen Kindes der Mutter ist,
3. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes
geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder
4. der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung seit mindestens 18 Monaten mit gemeinsamem
Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem
Hauptwohnsitz in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung
zusammenleben.
(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie
geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer
2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass
die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der
Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des
Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche
Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a
die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden
festgestellt hat.
§ 85b
Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
(1) Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. Eine solche liegt vor, wenn die
Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter
gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen
für
1. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des
Anerkennenden oder der Mutter oder
2. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3
Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
1. der Anerkennende und die Mutter sich miteinander nicht sprachlich verständigen
können,
2. der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der
Vaterschaft kennengelernt haben,
3. der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die
Vaterschaft von Kindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat
oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die
Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche Kinder durch
verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat,
4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung
der Vaterschaft oder für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt
oder versprochen worden ist oder
5. seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c
Absatz 6 erfolgt ist und ein oder beide Antragsteller nach § 85c Absatz 1 wiederholt
und unentschuldigt
a) einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde
nach § 85c Absatz 5 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht
nachgekommen sind,
b) sich in einer persönlichen Anhörung nicht oder in wesentlichen Teilen nicht zu
ihrer Person, zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der
Vaterschaft geäußert haben oder
c) im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder
nur unvollständige Angaben gemacht oder angeforderte erforderliche
Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt haben.
(3) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche
Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die
Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen
können, dass
1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in
einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle
regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und auf Grund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung
auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum
Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens
sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte
und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch
in Zukunft beabsichtigt ist,
4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet
haben oder
5. die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft
für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn
hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig.
§ 85c
Verfahren zur Prüfung der Zustimmung
(1) Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur
Anerkennung einer Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt
auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. Verstirbt der Anerkennende, die Mutter
oder das Kind vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde, so wird das Verfahren
nicht unterbrochen und ist fortzusetzen.
(2) Verstirbt der Anerkennende oder die Mutter, bevor der Antrag auf Zustimmung
zur Anerkennung der Vaterschaft gestellt worden ist, kann der Antrag auf Zustimmung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch nur von dem Anerkennenden oder der Mutter
gestellt werden. Versterben der Anerkennende und die Mutter, kann der Antrag auf
Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch von dem Kind gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft gilt als erteilt, wenn die
Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entschieden
hat. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird gehemmt, wenn die Antragsteller einen
Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen und die Ausländerbehörde diesem zustimmt.
Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird auch gehemmt, wenn eine den Beteiligten zur
Mitteilung von Tatsachen und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von
Nachweisen nach Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos
abläuft oder ein Beteiligter zu einer Anhörung, zu der er geladen wurde, nicht erscheint.
Die Hemmung nach den Sätzen 2 und 3 endet, sobald das Verfahren wieder
aufgenommen wird oder die unterlassene Handlung durch den oder die Beteiligten
vorgenommen wurde.
(4) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht entscheidet
die Ausländerbehörde über den Antrag, die für die jeweils andere Person im Sinne des
§ 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. Hat die jeweils andere Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in deren
Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, ist die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über
den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a
Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen mitzuteilen und
Handlungen vorzunehmen, die für die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag
auf Zustimmung wesentlich sind, sowie hierfür erforderliche Nachweise, die sie
erbringen können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für Tatsachen und Nachweise im Sinne
des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2. Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn der Anerkennende oder die Mutter die deutsche
Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
(6) Die Antragsteller sind auf ihre Pflichten nach Absatz 5 und auf mögliche
Folgen einer Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2
Nummer 5, hinzuweisen.
§ 85d
Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der
Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist
(1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche
Zustimmung der Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches
Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes
zuständigen Standesamt an.
(2) Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie
durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich
unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind,
erwirkt worden ist. Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies
dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
(3) Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der
Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. Bei Kindern, die bei
Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und
die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder
Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme
höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister
zulässig. Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und
die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder
Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens
innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb
von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. Ist
die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die
Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. § 17 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach §
85a Absatz 3 entsprechend.“
6. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist
nach den Absätzen 1, 2 und 7 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis
angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der
eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben auch unverzüglich die
zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von Tatsachen, die für die Prüfung,
ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 85b
Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von
§ 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2.“
7. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „verhindert oder“ durch die Angabe „verhindert,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. entgegen § 85c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz eine Mitteilung nicht richtig
oder nicht vollständig macht, um eine Zustimmung zur Anerkennung einer
Vaterschaft nach § 85c Absatz 1 zu erwirken oder eine so erlangte
Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder“.
8. Nach § 105d wird der folgende § 105e eingefügt:
„§ 105e
Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen
Anerkennung der Vaterschaft
(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der
Vaterschaft, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8
und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der am … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das
andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die
Anerkennungserklärung vor dem … [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes] öffentlich
beurkundet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach
§ 85a Absatz°1 Satz°3 in der bis zum … [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1597a wird gestrichen.
2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt:
„§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf; sorgerechtliche
Begleitregelung
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen des § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen.
Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des
Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre
verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde
nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem
deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1
gehemmt. Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister
und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur
Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so
beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
1. in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde
zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt wurde oder
2. der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der
Ausländerbehörde belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1
abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder
die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im
Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773
Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.“
Artikel 3
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) „ die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der
Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die
Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
b) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e.
2. Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der
Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2
das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2
Nummer 1 Buchstabe b,“.
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich
des § 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift
der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a des
Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die
Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine
Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in
Berlin benachrichtigt. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den
Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
(4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und
wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag
des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden
und die Mutter
1. darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und
der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen
kann, und
2. an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen.“
2. Nach § 44a wird der folgende § 44b eingefügt:
„§ 44b
Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles
(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen
des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt
die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen
Ausländerbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Anerkennender oder die Mutter dem Standesamt durch Vorlage des
Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung des Abstammung nach § 17 des
Gendiagnostikgesetzes nachweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater
des Kindes oder eines anderen Kindes der Mutter ist, oder
2. das Standesamt feststellt, dass
a) in einem deutschen Geburtenregister Anerkennender und Mutter als die Eltern
eines anderen Kindes eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für eine
unmittelbar bevorstehende Berichtigung des Geburtenregisters gibt,
b) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in
einem deutschen Eheregister die Ehe zwischen dem Anerkennenden und der
Mutter eingetragen ist, oder
c) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der
Anerkennende und die Mutter seit mindestens 18 Monaten in einem
deutschen Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und
sie über das Zusammenleben seit mindestens 18 Monaten in einem
gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben
haben.
(3) Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen
die Beteiligten gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend,
haben die Beteiligten gegenüber dem Standesamt die Antragstellung nach § 85c
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der Ausländerbehörde und des
Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. Genügen die bisherigen
Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen,
weist das Standesamt die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an
Eides statt hin. Das Standesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über die
Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald die Frist nach
§ 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten
Umständen verstrichen ist. Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz
4 das Standesamt darüber informiert, dass kein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung
gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde.
(4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe c) und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.“
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse
nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 44
Absatz 3 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes sowie für die
Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches
Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags,
einer Zustimmungsentscheidung einer Ausländerbehörde gemäß § 85a des
Aufenthaltsgesetzes oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer,
Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der
Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort
des Personenstandsfalls sowie Ausländerbehörde und Tag der Entscheidung der
Ausländerbehörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes.“
2. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche
Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für
die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme
zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der
technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der
Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine
beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die
Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben.“
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 und 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Mitteilungspflichten,“.
Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird
das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz
eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/11 vom 19.
Dezember 2024 (ABl. L, 2025/11, 14. Januar 2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Rechtliche Ausgangssituation
Das im Familienrecht geregelte Instrument der Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592
Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vom Gesetzgeber aus familienpolitischen
Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1998 die bis dahin
erforderliche Zustimmung des Amtspflegers als Vertreter des Kindes zur Anerkennung
einer Vaterschaft (§§ 1706, 1709 BGB a. F.) abgeschafft. Stattdessen muss nun
grundsätzlich nicht mehr das Kind, sondern die Mutter zustimmen. Anerkennung und Zustimmung
müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Ziel der Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz war es, die Bevormundung
der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des
Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken.
Die danach geltenden Regelungen der Anerkennung der Vaterschaft ließen es jedoch auch
zu, die Vaterschaft für ein ausländisches Kind nur anzuerkennen, um die rechtlichen
Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des
Anerkennenden oder Mutter zu schaffen. Die Voraussetzungen können auch durch den mit
der Anerkennung der Vaterschaft einhergehenden automatischen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit des Kindes durch Abstammung nach § 4 Absatz 1 oder 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes herbeigeführt und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht für den Anerkennenden
oder die Mutter geschaffen werden. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber mit Wirkung
zum 1. Juni 2008 mit § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein
behördliches Anfechtungsrecht eingeführt (Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung
der Vaterschaft vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313). Das BVerfG hat diese Regelung
jedoch durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – für verfassungswidrig und
nichtig erklärt. Es hat in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Artikel 16 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1
sowie Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes gesehen.
Infolgedessen wurde der bestehende Rechtsrahmen in § 85a AufenthG und § 1597a BGB
im Jahr 2017 geschaffen. Danach sind als „Präventivansatz“ bei konkreten Anhaltspunkten
für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft die Urkundspersonen und die
beurkundenden Behörden verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung auszusetzen (§ 1597a
BGB) und der Ausländerbehörde zur abschließenden Prüfung der konkreten Anhaltspunkte
(§ 85a AufenthG) vorzulegen. Damit soll die Anerkennung bereits im Vorfeld verhindert
werden, um die an die Anerkennung knüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht
entstehen zu lassen.
Erfahrungen der Ausländerbehörden, aber auch Erkenntnissen der Standesämter und der
Auslandsvertretungen zufolge ist das derzeit geltende Recht nicht ausreichend und auch
nicht zielgenau genug, um missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zu verhindern.
Im Frühjahr 2021 haben dem zufolge die Innenminister- und die Justizministerkonferenz
festgestellt, dass dringender gesetzlicher Änderungsbedarf besteht, um die Ziele der
Regelungen in der Praxis auch tatsächlich zu erreichen, und daher das Bundesministerium
des Innern und für Heimat sowie das Bundesministerium der Justiz gebeten, hierzu einen
Gesetzentwurf vorzulegen. Die Bundesministerien des Innern und für Heimat sowie der
Justiz haben im Sommer 2022 eine gemeinsame Erhebung bei den Rechtsanwendern
(Notarkammern, Ausländerbehörden, Standesämter und Auslandsvertretungen)
durchgeführt, um Anwendungsschwierigkeiten der geltenden Regelungen näher zu beleuchten. Die
Erhebung und weitere Erkenntnisse aus Besprechungen mit Vertretern der Länder und
Ausländerbehörden zeigen, dass
− die Beurkundungsstellen über die zur Einschätzung eines konkreten
Missbrauchsverdachts erforderlichen Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres verfügen und diese zum Teil
– auch mangels vertiefter Kenntnis des Aufenthaltsrechts – nicht adäquat einordnen
können;
− das Prüfprogramm des § 1597a Absatz 2 BGB für die Beurkundungsstellen zu viel
Interpretationsspielraum bietet;
− der bisherige Rechtsrahmen die Möglichkeit eröffnete, die Beurkundung bei mehreren
Beurkundungsstellen zu versuchen, bis sie erfolgreich war;
− die bisherigen Vermutungstatbestände bei der Missbrauchsprüfung im Rahmen von
§ 85a AufenthG (z. B. Geständnis) in der Praxis kaum relevant sind und durch die
Ausländerbehörden sehr aufwändig zu prüfen sind und
− Anerkennungen der Vaterschaft ausgesetzt wurden, die Missbräuchlichkeit aber im
ausländerbehördlichen Verfahren etwa wegen einer sich erst während des Verfahrens
herausgestellten leiblichen Vaterschaft nicht bestanden hat.
Infolge des zurückhaltenden Umgangs der Beurkundungsstellen mit Aussetzungen zur
Missbrauchsprüfung kam es in wenigen Fällen zur Befassung der Ausländerbehörden in
potenziell missbrauchsgeneigten Konstellationen und damit nicht zu einer effektiven und
zielgenauen Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften. Daher müssen die bisherigen
Regelungen so angepasst werden, dass in einschlägigen Verdachtskonstellationen eine
weitergehende Einbindung der Ausländerbehörden erfolgt. Auch ist eine Loslösung der
Missbrauchsprüfung vom Beurkundungsprozess erforderlich, um die Beurkundungsstellen,
insbesondere die Notariate, von der Prüfung von Merkmalen mit fachfremdem Bezug zu
entlasten. Die Voraussetzungen für eine Prüfung von Missbrauch durch die
Ausländerbehörden sind praxisnäher auszugestalten und die Bedeutung der Missbrauchsprüfung für
das Wirksamwerden der Anerkennung zu stärken.
Das Problemfeld missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft besteht auch im
Ausland, wo unterschiedliche Ansätze zur Verhinderung oder Beseitigung solcher
Anerkennungen der Vaterschaft genutzt werden.
So sieht beispielsweise das niederländische Recht in Artikel 1:205 Absatz 2 Burgerlijk
Wetboek vor, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Anfechtung der durch Anerkennung
begründeten Vaterschaft beantragen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Anerkennung
der Vaterschaft der öffentlichen Ordnung widerspricht. Auch in der Schweiz ist die
Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde zulässig
(Artikel 260a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Im englischen Recht ist ebenfalls eine
nachträgliche Kontrolle vorgesehen: Einerseits ist es schon eine Straftat, bei der
Geburtsanmeldung wissentlich den falschen Mann als Vater anzugeben oder dem Geburtenregister in
anderer Hinsicht bewusst falsche Tatsachen mitzuteilen (Section 4 Perjury Act of 1911),
andererseits ist nach Section 55A Family Law Act of 1986 jede Person mit legal standing
berechtigt, das High Court oder Family Court anzurufen, um klären zu lassen, ob eine
Person Elternteil des Kindes ist oder nicht; diese Befugnis steht auch Behörden zu.
Ebenfalls einen rein nachträglichen Kontrollansatz sieht das spanische Recht vor. Eine
Spezialnorm dazu fehlt. Versuche der Registerbehörden, präventiv
Gefälligkeitsanerkennungen (reconocimiento de complacencia) zu verhindern, hat das Oberste Gericht für
rechtswidrig erklärt; eine Gefälligkeitsanerkennung (Anerkennung der Vaterschaft durch
einen wissentlich nicht leiblichen Vater mit Zustimmung der Mutter) ist nach spanischem
Recht nicht verboten und die Abstammungswahrheit keine Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Anerkennung (u. a. Tribunal Supremo, Urteil N°494/2016, STS 3192/2016 –
ECLI:ES:TS:2016:3192, Cuarto). Dabei hat es die Gefälligkeitsanerkennung von einer
Anerkennung zum Rechtsmissbrauch („fraus legis“) abgegrenzt, wenn sie auf ein
unzulässiges Ziel gerichtet ist. In dieser Richtung konkreter ist insbesondere die regionale Regelung
in Katalonien, wonach die Anerkennung der Vaterschaft unter Rechtsmissbrauch
(reconeixement de la paternitat fet en frau de llei) nichtig ist (Artikel 235-27.4 Código civil de
Catalunya) und deshalb keine befristete Anfechtung, sondern eine unbefristete Anfechtung
durch die Staatsanwaltschaft und jede andere Person mit berechtigtem Interesse
zugelassen ist. Als Beispiele einer solchen unter Betrug des Rechts begangenen Anerkennung der
Vaterschaft werden explizit auf illegitime Ziele gerichtete Anerkennungen genannt,
insbesondere zur betrügerischen Erlangung der Staatsangehörigkeit, wirtschaftlicher oder
sozialer Vorteile (Tribunal Superior de Justicia – Sala de lo Civil y Penal, Urteil N°47/2019, STSJ
CAT 5694/2019 – ECLI:ES:TSJCAT:2019:5694).
Das französische Recht sieht wie das spanische Recht eine Unterscheidung von
Gefälligkeitsanerkennung (reconnaissance de complaisance) und betrügerischer Anerkennung
(reconnaissance frauduleuse) vor. In Bezug auf die betrügerische Anerkennung wurde das
Zivilgesetzbuch im Jahre 2018 geändert und zusätzlich zum nachträglichen Ansatz
(Artikel 336 Code civil – die Staatsanwaltschaft kann eine entstandene Vaterschaft anfechten,
wenn Anhaltspunkte für einen Betrug bestehen) ein präventiver Ansatz eingeführt. Die
betrügerische Anerkennung der Vaterschaft (reconnaissance frauduleuse) ist anders als im
katalanischen Recht wirksam, aber bei der Beurkundung der Anerkennung sind
Vorkehrungen zum Schutz gegen solche Anerkennungen vorgesehen (Artikel 316-1 Code civil,
vergleiche auch Circulaire de la Ministère de la Justice du 20 mars 2019 relative à la
présentation des dispositions destinées à lutter a priori contre les reconnaissances frauduleuses
de paternité et de maternité). Gerichtet ist die Regelung vor allem auf drei Fallgruppen: a)
die Anerkennung der Vaterschaft durch einen französischen Mann für ein ausländisches
Kind, b) die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer französischen Frau durch einen
ausländischen Mann und c) die Anerkennung der Vaterschaft zum Zwecke der Erlangung
sozialer Vergünstigungen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Hat der
Standesbeamte Anhaltspunkte auf eine missbräuchliche Anerkennung, hat er die Beurkundung der
Anerkennung auszusetzen und der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, die binnen kurzer
Frist (15 Tage, höchstens ein Monat) prüft, ob ein Missbrauch besteht oder ob die
Beurkundung zugelassen wird. In besonders begründeten Fällen kann die Aussetzung einmal
verlängert werden. Bei Beurkundung in konsularischen Vertretungen Frankreichs im Ausland
gilt eine Frist von zwei Monaten, die einmal verlängerbar ist.
In Norwegen ist ebenfalls eine präventive Lösung vorgesehen, wenn das Kind im Ausland
geboren wird und die Vaterschaft anerkannt werden soll. Dann erlaubt § 4 Absatz 5
Barnelova (Kindergesetz) der Behörde, eine genetische Abstammungsuntersuchung zu
verlangen, sofern entweder die Identität des Vaters durch Kind, Mutter oder Anerkennenden
nicht geklärt wird oder Grund zur Annahme besteht, dass bei Erlangung der norwegischen
Staatsangehörigkeit falsche Angaben zum Vater des Kindes gemacht wurden.
In Schweden war bisher ebenfalls ein präventives Verfahren in allen Fällen vorgesehen,
wobei die Anerkennung der Vaterschaft das persönliche Erscheinen des Anerkennenden
beim Wohlfahrtsausschuss und die Zustimmung des Wohlfahrtsausschusses erfordert,
wenn das Kind minderjährig ist (Kapitel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 Föräldrabalken –
Elterngesetz) und der Wohlfahrtsausschuss nur zustimmen darf, wenn er davon ausgeht, dass der
Mann der Vater des Kindes ist (Kapitel 1 § 4 Absatz 1 Satz 3 Föräldrabalken). Mit der
Einführung der digitalen Anerkennung der Vaterschaft ist allerdings zweifelhaft, ob die
Zustimmung des Wohlfahrtsausschusses bei digitaler Anerkennung der Vaterschaft noch
erforderlich ist (Kapitel 1 § 4a Föräldrabalken). Bedingung für die digitale Anerkennung der
Vaterschaft ist jedoch, dass das Kind schon in Schweden registriert ist.
Zusammenfassend lässt sich daher zweierlei feststellen: Mehrere andere europäische
Rechtsordnungen widmen sich im Familienrecht der Frage der Verhinderung einer
missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, und als Instrument ist die Behördenanfechtung
im Ausland zwar verbreitet, aber präventive Überprüfungsverfahren existieren auch in
anderen Rechtsordnungen. Aufgrund der besonderen Erfahrungen in Deutschland mit der
vom BVerfG für nichtig erklärten Regelung zur Behördenanfechtung und der erheblichen
Mängel, die in der Anwendung der geltenden Aussetzungsmöglichkeit aufgetreten sind,
erscheint ein neuer Ansatz besser als die Übernahme eines ausländischen
Regelungsmodells.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anstelle der Aussetzung der Beurkundung zwecks zwischengeschalteter
Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörde sollen Beurkundung und Missbrauchsprüfung
organisatorisch getrennt werden. Die Vaterschaft soll zivilrechtlich nicht schon mit Beurkundung der
erforderlichen Erklärungen (also der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der
Mutter, die bei einem minderjährigen Kind regelmäßig auch Inhaberin der elterlichen Sorge
ist und eine Zustimmung des Kindes entbehrlich macht (§ 1595 BGB)), sondern in Fällen,
in denen ein sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ zwischen dem Anerkennenden und
der Mutter besteht (zum Beispiel Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung) erst dann wirksam werden, wenn auch die
Ausländerbehörde der Anerkennung zugestimmt hat. Die Zustimmung der Ausländerbehörde
wird in diesen Fällen damit Wirksamkeitsbedingung für die Anerkennung der Vaterschaft;
dies geht erheblich über die bisherige Rechtslage hinaus. Damit sind zwei wesentliche
Vorteile verbunden:
− Die Missbrauchsprüfung findet nicht mehr in Beurkundungsstellen statt, so dass der
eigentliche Beurkundungsvorgang nach den allgemeinen Grundsätzen des
Beurkundungsrechts schnell abgeschlossen werden kann und Beurkundungsstellen nicht mehr
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft suchen,
feststellen oder zum Anlass für eine Aussetzung nehmen müssen. Das führt im Ergebnis zu
einer Entlastung der Notariate und Jugendämter, aber auch der Familiengerichte, vor
denen Anerkennungen der Vaterschaft (zur Niederschrift des Gerichts) bisher ebenfalls
möglich waren. Standesämter und deutsche Auslandsvertretungen werden zwar
ebenfalls in ihrer Eigenschaft als Beurkundungsstelle von der Missbrauchsprüfung entlastet,
ihnen kommen aber im Gegenzug neue Aufgaben zu. Die Notariate, Jugendämter und
Familiengerichte werden aber nicht nur von der Aufgabe entlastet, zugleich wird auch
die bisherige Fehlerquelle uneinheitlicher Rechtsanwendung insbesondere bei der
Handhabung von klar oder weniger klar erkennbaren Anhaltspunkten beseitigt.
− Die Ausgestaltung als Zustimmungsverfahren führt zu einer stärkeren Mitwirkung der
Beteiligten als bisher. Waren die Beteiligten bislang nur an der Beurkundung
interessiert, die möglichst nicht durch eine Missbrauchsprüfung belastet werden sollte, haben
sie künftig ein stärkeres Eigeninteresse an der Durchführung der Zustimmungsprüfung
durch die Ausländerbehörde, so dass Mitwirkungsobliegenheiten eine größere Rolle
spielen können als bisher. Dies ist ein großer Vorteil auch gegenüber einer
Behördenanfechtung, bei der allein die Ausländerbehörde sämtliche Umstände aus dem
teilweise schon lange zurückliegenden Anfechtungsvorgang ermitteln müsste und im
Zweifel die gesamte Darlegungslast tragen würde.
Wie bisher bleiben leibliche Vaterschaften, wenn sie nachgewiesen sind, von der
Missbrauchsprüfung ausgenommen. Von der Missbrauchsprüfung werden auch weitere
Fallkonstellationen ausgenommen, in denen aufgrund von vom Standesamt überprüfbaren
Umständen ein Missbrauch auszuschließen ist:
− Dies ist der Fall, wenn Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines
Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist. Auch der Fall,
dass der Anerkennende leiblicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist
oder der Anerkennende als rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter in einem
deutschen Geburtsregister eingetragen ist, werden im Falle einer Beurkundung nach
Inkrafttreten des Gesetzes beziehungsweise einer Einstellung nach Verdachtsprüfung
durch die Ausländerbehörde nach bisher geltender Rechtslage vom
Zustimmungsverfahren ausgenommen („Geschwisterkinder“). Gleiches gilt in Fällen eines im
Melderegister erfassten, langfristigen gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Beteiligten.
− Wird die Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes begehrt, prüft das
Standesamt, ob die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist und vorliegt.
Fehlt die Zustimmung, weist es den Eintragungsantrag zurück. Diese Kontrollfunktion
für die Standesämter ist neu und kompensiert, dass die Beurkundungsstellen keine
Missbrauchsprüfung mehr vornehmen müssen. Das Standesamt ist für diese Kontrolle
aber auch besser gerüstet als Beurkundungsstellen: Für die Geburt des Kindes gibt es
nur ein zuständiges Standesamt, die Beteiligten können also nicht mehr auswählen,
bei welcher Stelle die Missbrauchsprüfung erfolgt. Zudem soll das Standesamt nicht
mehr konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, sondern nur noch drei Dinge
prüfen:
o Ob ein Aufenthaltsrechtsgefälle der Beteiligten vorliegt, wobei hier allein auf der
Grundlage ihrer Identitätsnachweise und ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland
geprüft wird,
o wenn ja, ob die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, die die
Beteiligten vorlegen müssen oder
o ob eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht vorliegt, d.h., ob ein geeigneter
Nachweis vorliegt, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder
eines anderen Kindes derselben Mutter ist, ob in einem deutschen
Geburtsregister vermerkt ist, dass der Anerkennende der eingetragene rechtliche Vater
eines anderen Kindes der Mutter ist, ob dem deutschen Personenstandsregister
zu entnehmen ist, dass der Anerkennende und die Mutter nach Geburt des
Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung
der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist, ob
der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung
der Anerkennungserklärung seit mindestens 18 Monaten mit gemeinsamem
Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und
eidesstattlich versichert haben, dass sie unter diesem Hauptwohnsitz in einem
gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben und damit dem Antrag
auf Eintragung ohne Weiteres stattgegeben werden kann.
Findet das Verfahren so statt, ist regelmäßig sichergestellt, dass missbräuchliche
Anerkennungen verhindert werden. Im Inland erscheint es sinnvoller, die Ausländerbehörde nur mit
einer Zustimmungsprüfung zu einer schon durchgeführten Anerkennung der Vaterschaft zu
betrauen, um fiktive Prüfungen (wenn die geplante Anerkennung dann wegen einer
individuellen Entscheidung des Mannes oder der Mutter ausbleibt) zu vermeiden und
Ressourcen zu schonen. In deutschen Auslandsvertretungen, in denen sowohl Beurkundungen als
auch ausländerbehördliche Prüfungen erfolgen, können die Beurkundung und die
Zustimmung der Ausländerbehörde auch in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde soll von den Beteiligten beantragt werden müssen;
sie sollen Verantwortung für die Einleitung des Verfahrens tragen. Um sie dafür zu
sensibilisieren, werden die Beurkundungsstellen bei der Beurkundung der Anerkennung der
Vaterschaft oder der Zustimmung darauf hinweisen, dass in Fällen eines
Aufenthaltsrechtsgefälles nach deutschem Recht die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit
die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird, und dass die Beteiligten sich selbstständig
an die zuständige Ausländerbehörde wenden müssen. Darüber hinaus sieht § 1598 Absatz
3 BGB vor, dass der Anerkennende das Kind in allen persönlichen und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten kann, wenn die Mutter und der Anerkennende wirksame
Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB abgegeben haben und die
Mutter nunmehr verstirbt oder ihre elterliche Sorge nach § 1673 Absatz 1 BGB ruht. Dies ist
insbesondere auch dann von Bedeutung, wenn von der werdenden Mutter und dem
Anerkennenden eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft angestrebt wird, die bereits
ab dem Zeitpunkt der Geburt (und nicht erst rückwirkend) wirksam wird.
Die Ausländerbehörde prüft dann noch einmal, ob tatsächlich ein Aufenthaltsrechtsgefälle
besteht und ob keine Ausnahme nach § 85a Absatz 2 AufenthG einschlägig ist. Dann
erfolgt die eigentliche Missbrauchsprüfung, wobei der bisher geltende Maßstab des § 1597a
Absatz 1 BGB auch künftig beibehalten wird.
Die Prüfung der Zustimmung wird im Interesse der Beteiligten schneller als bisher erfolgen,
dazu wird eine Entscheidungsfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt
gilt. Die Entscheidungsfrist setzt aber voraus, dass die Ausländerbehörde auch in die Lage
versetzt wird, die Prüfung schnell abzuschließen. Dazu werden vier weitere Schritte
vorgesehen:
Es werden Vermutungstatbestände geregelt, um Fälle aus der Prüfung auszusteuern, also
schneller zu einer Zustimmung zu gelangen. Die Ausländerbehörde muss in Fällen, in
denen klare Anhaltspunkte für eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum
Anerkennenden sprechen, nicht vertieft prüfen, ob ein Missbrauch der Anerkennung der Vaterschaft
vorliegt. Dazu werden fünf Fallgruppen gebildet: gemeinsames Wohnen der Beteiligten in
einem gemeinsamen Haushalt, regelmäßige Unterhaltszahlungen, regelmäßiger Umgang
mit der werdenden Mutter und anschließend mit dem Kind, Heirat nach der Geburt und
Vorhandensein eines Geschwisterkindes. Treffen die Voraussetzungen nicht auf einen Fall
zu, ist damit nur geklärt, dass die Zustimmung nicht sofort erteilt werden kann und eine
weitere Prüfung erforderlich ist.
Es wird auch Vermutungstatbestände geben, in denen klare Anhaltspunkte für einen
Missbrauch der Anerkennung sprechen, wobei anders als im bisherigen Recht an leicht
überprüfbare Fallgestaltungen angeknüpft werden soll.
Die Entscheidungsfrist wird gehemmt, wenn die Beteiligten nicht am Verfahren mitwirken,
beispielsweise der Ladung zu einer Anhörung nicht Folge leisten, und so die
Tatsachengrundlage für eine Bescheidung fehlt, beispielsweise der Ladung zu einer Anhörung nicht
Folge leisten. Verhalten sie sich hingegen einwandfrei, nehmen sie also alle
Mitwirkungshandlungen fristgerecht vor, erreichen sie einen schnellen Abschluss des Verfahrens.
Es wird eine zweite Kontrollstufe bei der Ausländerbehörde vorgesehen, wenn die
Beteiligten arglistig handeln und vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben machen, falsche
eidesstattliche Versicherungen abgeben oder gefälschte Unterlagen vorlegen oder die
Zustimmung der Ausländerbehörde durch Bestechung oder widerrechtliche Drohung
erwirken. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde zur Rücknahme der erteilten Zustimmung
berechtigt sein und dafür eine längere Frist erhalten. Die Ausgestaltung orientiert sich dabei
inhaltlich an der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, da in der Praxis auch die
meisten missbräuchlichen Anerkennungen der Vaterschaft zur Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit für das Kind genutzt werden. Das bedeutet: Zwar könnten Beteiligte
ihre Mitwirkung am Zustimmungsverfahren missbrauchen und betrügerisch vorgehen, also
beispielsweise darlegen, dass der Anerkennende noch nie Kinder anderer
drittstaatsangehöriger Frauen anerkannt habe, er regelmäßig Umgang mit dem Kind habe oder andere
Umstände so seien, dass die Zustimmung erteilt werden müsste. Stellt sich aber nachher
das Gegenteil heraus, kann die Ausländerbehörde alle Rechtsfolgen beseitigen, die
Rücknahme wirkt auf die Geburt des Kindes zurück. Bei dieser Regelung sind entsprechend der
Rechtsprechung des BVerfG zusätzliche Sicherungen vorgesehen.
Nicht zuletzt ist es denkbar, dass das Standesamt bei der Geburtsanmeldung oder
Anmeldung des Namens des Vaters zur Nachbeurkundung übersieht, dass ein
Aufenthaltsrechtsgefälle besteht oder die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vorliegt.
Auch hier entsteht nach dem Entwurf aber kein größeres Problem: Die Eintragung der
Vaterschaft im Geburtenregister führt nicht dazu, dass das Fehlen der Zustimmung der
Ausländerbehörde überwunden wird. Vielmehr ist dann eine rechtlich noch nicht entstandene
Vaterschaft im Geburtenregister eingetragen. Dies ist – wie auch in anderen
Fallgestaltungen – ein Fall für die gerichtlich angeordnete Berichtigung des Geburtenregisters durch das
Standesamt, die auf Antrag oder von Amts wegen veranlasst werden kann. Die
Neuregelung sieht dafür ergänzende Verfahrensvorschriften vor. Erst wenn die Eintragung des
Vaters im Geburtenregister des Kindes schon fünf Jahre unbeanstandet blieb, tritt nach § 1598
Absatz 2 BGB (der nur redaktionell an das Zustimmungsmodell angepasst wird) Heilung
ein und die eingetragene Vaterschaft gilt dann als wirksam entstanden. In der Zwischenzeit
kann die Ausländerbehörde eine Berichtigung anregen, die dann vom Standesamt oder der
standesamtlichen Aufsichtsbehörde beantragt werden kann.
Dies alles zeigt: Das neue Modell weist sowohl gegenüber der Behördenanfechtung als
auch gegenüber dem Aussetzungsmodell ganz erhebliche Vorteile auf. Eine zweite
Kontrollstufe gibt es beim Aussetzungsmodell nicht, sie könnte auch nicht eingeführt werden.
Daher muss das Aussetzungsmodell alles auf eine Karte setzen und Beurkundungsstellen
und Ausländerbehörden in einem sehr frühen Stadium unter hohem Zeitdruck vor die
Herausforderung stellen, im Wesentlichen von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Missbrauch
begangen oder geplant ist. Die Behördenanfechtung bietet zwar mehr Zeit als das
Aussetzungsmodell, aber auch hier haben die vergangene Praxis und die Rechtsprechung
gezeigt, dass viele notwendige Erkenntnisse nicht rechtzeitig von Amts wegen zu ermitteln
waren.
III. Alternativen
Die Fortentwicklung des bisherigen Präventivansatzes, wie sie etwa durch einen
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2020 (BR-Drs. 586/20)
vorgesehen war, wurde intensiv geprüft, sie stellt aber keine Alternative dar, die gleich geeignet
ist, um die oben skizzierten Regelungsziele zu erreichen.
Die Überarbeitung und Ergänzung der im geltenden Präventivansatz in § 85a Absatz 2
AufenthG vorgesehenen Vermutungstatbestände für eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft würde nicht über das dem Präventivansatz zu Grunde liegende
Ausgangsproblem hinweg helfen. Dieses liegt nach Rückmeldungen aus der Praxis darin, dass die
Ausländerbehörden häufig nicht mit Prüffällen befasst werden, weil schon die im
Präventivansatz vorgesehene Aussetzung der Beurkundung durch die Beurkundungsstelle unterbleibt.
Die Beurkundungsstellen haben zurückgemeldet, die konkreten Anhaltspunkte nicht prüfen
zu dürfen oder nicht erkennen zu können. Die Kernaufgabe einer Beurkundungsstelle liegt
darin, die Identität der erklärenden Person festzustellen und sicherzustellen, dass die
richtige Erklärung abgegeben wird, um die von der Person gewünschten Rechtsfolgen zu
erreichen. Welche Motive die Person bei Abgabe der Erklärung hat, welche Sicherheit oder
Perspektive ihr Aufenthaltsstatus bietet, ob die Erklärung zu einer Vaterschaft führt (wenn
nicht alle Erklärungen gleichzeitig bei derselben Stelle beurkundet werden) und andere
Fragen kann die Beurkundungsstelle nicht prüfen und dazu auch kein Verwaltungsverfahren
durchführen. Die Beurkundungsstelle darf auch nicht fragen, ob das Kind leibliches Kind
des Anerkennenden ist. Die Ausländerbehörden haben bestätigt, dass nach ihrem Eindruck
von vielen Beurkundungsstellen keine über die Kernaufgabe hinausgehende Prüfung
stattfindet, wenn ihr nicht zufällig etwas auffällt.
Die bisherigen Prüfkriterien haben sich insoweit nicht als praktikabel erwiesen, damit
Beurkundungsstellen Verdachtsfälle identifizieren können. Ob bereits mehrfach Vaterschaften
anerkannt wurden, Vermögensvorteile versprochen oder gewährt wurden oder ob
Asylanträge gestellt wurden oder nicht sind Informationen, die die Beteiligten im Rahmen der
Beurkundung nicht offenlegen müssen und die die Beurkundungsstellen nicht anderweitig
abfragen können. Das gilt auch für Mehrfachanerkennungen, bei denen die
Beurkundungsstelle eine ganze Reihe unterschiedlicher Informationen abfragen müsste, je nachdem, wo
der Anerkennende oder die anderen Kinder geboren wurden. Nur wenn der Anerkennende
im Inland geboren ist, hat er einen Eintrag in einem deutschen Geburtenregister, aus dem
sich die Namen seiner Kinder ergeben, wenn für die Kinder jeweils ebenfalls ein Eintrag in
einem deutschen Geburtenregister besteht. Aus diesem zweiten Eintrag müsste die
Beurkundungsstelle dann ermitteln, wer die Mutter des Kindes ist und ob die Vaterschaft durch
Anerkennung begründet wurde. Um aufzuklären, ob dies aufenthaltsrechtlich
begünstigende Folgen hatte, müsste zusätzlich der aufenthaltsrechtliche Vorgang ausgewertet
werden.
Zudem hat sich gezeigt, dass auch Beurkundungen ausgesetzt wurden, in denen eine
leibliche Vaterschaft anerkannt wurde, die nach § 1597a Absatz 5 BGB aber nicht
missbräuchlich sein kann, so dass die Ausländerbehörde keinen Missbrauch festgestellt hat. Der
bisherige Rechtsrahmen ist daher zu eng, um allein durch Verbesserungen im Vollzug oder
durch punktuelle Anpassungen eine wirksame Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft zu erreichen.
Auch eine Verbesserung und Konkretisierung der in § 1597a Absatz 2 BGB vorgesehenen
Prüfkriterien für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer missbräuchlichen
Anerkennung der Vaterschaft würde dem Ausgangsproblem nicht hinreichend wirksam begegnen,
da die Beurkundungsstellen durch diesen Ansatz nicht von der Bewertung fachfremder
Sachverhalte und der Prüfung von dem für sie fachfremden Ausländer- und Asylrechts
entbunden würden. So wäre weiterhin nicht gewährleistet, dass die Ausländerbehörde vor der
Entstehung der rechtlichen Vaterschaft in zweifelhaften Fällen in die Prüfung einbezogen
würde. Vielmehr wäre nur denkbar, dass Beurkundungsstellen im Ergebnis die Prüfung der
Ausländerbehörde übernehmen und diejenigen Prüfungsbefugnisse erhalten, um in
intensiven Befragungen, ggf. Wohnungsbesichtigungen oder über Datenabfragen hinreichenden
Informationszugang erhalten, um einen Verdacht beurteilen zu können. Das können unter
hohem Zeitdruck stehende Beurkundungsstellen aber mit den verfügbaren Kapazitäten
nicht leisten und entsprechende Prüfungen durch Notariate im Inland oder erst recht durch
deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte vor Ort im Ausland dürften ohnehin
ausscheiden.
Hinzu kommt, dass der bisherige, auf die Beurkundung bezogene, Präventivansatz nicht
dem aus der Praxis berichteten „Antragshopping“ begegnen kann. Damit ist einerseits
gemeint, dass Beteiligte es bei einer deutschen Beurkundungsstelle versuchen und, sobald
diese Stelle eine Aussetzung ankündigt, ihren Beurkundungsantrag zurücknehmen und
dann bei einer anderen deutschen Beurkundungsstelle einen zweiten Versuch starten.
Denn erst mit der Aussetzung der Beurkundung tritt das Verbot der Beurkundung durch
eine zweite Beurkundungsstelle während des laufenden Prüfungsverfahrens ein (§ 1597a
Absatz 3 BGB). Vor allem aber ist ein „Antragshopping“ auch im Ausland möglich, da die
Anerkennung der Vaterschaft nicht zwingend vor einer inländischen Beurkundungsstelle
stattfinden muss, wenn der Anerkennende oder die Mutter Ausländer oder Ausländerin
ohne oder mit schwacher Aufenthaltsperspektive in Deutschland ist. Das „Antragshopping“
wird nur dann wirksam unterbunden, wenn Beurkundung und Missbrauchsprüfung
voneinander entkoppelt werden. Da die Anerkennung der Vaterschaft auch bei der
Fortentwicklung des Präventivansatzes weiterhin materiell-rechtlich mit der Beurkundung wirksam
werden würde, eröffnet der Präventivansatz – anders als das vorgeschlagene
Zustimmungsmodell – keine Möglichkeit zur Korrektur bei Bekanntwerden einer erfolgten
missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung.
Geprüft wurde zudem eine Konzentration der Zuständigkeit für die Beurkundung namentlich
auf ein Wohnsitzstandesamt. Das wäre zwar geeignet, dem Problem zu begegnen, dass
bestimmte inländische Beurkundungsstellen (Notariate, Jugendämter und Antragstellen der
Amtsgerichte) zu wenig Verdachtsfälle melden, weil sie ganz von der Prüfung entbunden
würden. Wohnsitzstandesämter sind aber gleichwohl nicht hinreichend ausgestattet, um
diese Prüfung besser als die anderen Beurkundungsstellen durchführen zu können. Hinzu
kommt, dass eine Begrenzung der Beurkundung auf Wohnsitzstandesämter außer Betracht
ließe, dass im Ausland lebende Personen kein deutsches Wohnsitzstandesamt haben. Da
eine sachgerechte Prüfung eine persönliche Anhörung der Beteiligten der Beurkundung
verlangt, wäre es auch nicht denkbar, zentral ein Auffangstandesamt für zuständig zu
erklären. Dann müssten die Beteiligten nach Deutschland einreisen dürfen, um die
Anerkennung der Vaterschaft beurkunden zu können. Letztlich ist aber entscheidend, dass die
Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vor einer ausländischen Stelle allein nach
ausländischem Recht erfolgt und deshalb eine Zuständigkeitsregelung Beteiligte stärker zur
Nutzung ausländischer Stellen motivieren könnte.
Bei der Entwicklung des durch den Entwurf vorgeschlagenen Zustimmungsmodells wurde
auch geprüft, ob die Ausländerbehörden in sämtlichen Fällen mit Ausländerbezug
einbezogen werden sollten. Es würde jedoch einerseits die Ausländerbehörden zu stark belasten,
auch in Fällen prüfen zu müssen, in denenes gänzlich fernliegend ist, dass die Vaterschaft
gerade zu dem Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts oder der deutschen
Staatsangehörigkeit anerkannt wird. Zudem würde dies zu einer unverhältnismäßigen
Verzögerung von Anerkennungen der Vaterschaft bei Beteiligung ausländischer
Staatsangehöriger führen. Ferner wurde geprüft, ob das Zustimmungsverfahren durch die
Beurkundungsstellen von Amts wegen eingeleitet werden sollte und damit ein Antrag der Beteiligten
entfiele. Auch das wurde verworfen, weil bei einer Beurkundung der Anerkennung der
Vaterschaft vor einer ausländischen Stelle kein solches Verfahren vorgesehen werden könnte.
Bei inländischer Beurkundung besteht für ein Amtsverfahren kein Bedürfnis, weil die
Beteiligten eine für sie günstige Änderung der Rechtsstellung anstreben und dafür ein
Antragsverfahren besser geeignet ist. Vor allem aber wird die Anerkennung der Vaterschaft erst
wirksam, wenn auch die Zustimmung der Mutter und in bestimmten Fällen auch des Kindes,
des Ehemanns der Mutter oder eines gesetzlichen Vertreters erklärt und beurkundet
worden sind. Die Reihenfolge dieser Erklärungen ist gesetzlich nicht festgelegt und sie müssen
weder zur selben Zeit noch am selben Ort beurkundet werden. Es gibt daher nicht die eine
Erklärung, an deren Beurkundung die Einleitung eines ausländerbehördlichen Verfahrens
von Amts wegen sinnvoll angeknüpft werden könnte. Unterbleibt die Zustimmung der
Mutter, ihres Ehemanns, des Kindes, eines gesetzlichen Vertreters oder die
Anerkennungserklärung des Vaters, ist das ausländerbehördliche Prüfungsverfahren überflüssig.
Nachteilige Auswirkungen auf das Familienleben durch die Einbeziehung von mehr
Vaterschaftsanerkennungen in das ausländerbehördliche Zustimmungsverfahren werden durch die
Einführung einer viermonatigen Zustimmungsfiktion zeitlich begrenzt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
(Artikel 2) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer) GG. Das Gesetz ist zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, da nur so wirkungsvoll die
mit dem Gesetz beabsichtigte Schließung der beschriebenen Regelungslücke
sichergestellt werden kann.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (Artikel 3) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das bürgerliche Recht).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Artikel 4) schließlich folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GG.
Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
Staatsangehörigkeit im Bunde.
Für das Personenstandswesen (Artikel 5 und 6) verfügt der Bund nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 2 GG über die Gesetzgebungskompetenz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren entstehen beispielsweise durch die besser an
den Fachkompetenzen ausgerichtete Trennung von Beurkundungs- und
Missbrauchsprüfungsverfahren. Die Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörden wird durch die
Streichung von Regelbeispielen, die in der Praxis nicht relevant sind, und die Aufnahme
praxisrelevanter Regelbeispiele in das Prüfprogramm erleichtert. Es wird deutlicher
normiert als bisher, dass bei Nachweis der biologischen Vaterschaft eine Missbrauchsprüfung
obsolet ist. Darüber hinaus ist die Anführung von Regelbeispielen für nicht missbräuchliche
Anerkennung geeignet, das Prüfverfahren für die Ausländerbehörden zu verkürzen. Die
klare Formulierung von Mitwirkungs- und Nachweispflichten für die Antragsteller entbindet
die Ausländerbehörden von aufwändigen Amtsermittlungen im Hinblick auf
Tatbestandsmerkmale, die in der Sphäre der Antragsteller liegen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er
die Stellung der Ausländerbehörden in aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verfahren stärkt und sie von aufwändigen Amtsermittlungen im Hinblick auf
Tatbestandsmerkmale, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, entlastet.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen
und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.c, durchsetzbare Rechtsvorschriften zur Förderung
der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen
auf allen Ebenen zu beschließen und zu verstärken. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er dazu beiträgt, die missbräuchliche Anerkennung von
Vaterschaften zu verhindern, durch welche die tatsächliche Abstammung eines Kindes und das
Verhältnis der Mutter zum vermeintlichen Vater in der Folge unrichtig dokumentiert wird.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden insbesondere bei den
Auslandsvertretungen zu Mehrausgaben führen. Die Sachkosten belaufen sich hier wegen etwaiger
Auslandszuschläge auf etwa 4,29 Mio. Euro. Für das Ergebnis der Fallzahlenschätzung
ergibt sich ein dauerhafter Personalbedarf von 21,73 VZÄ gD-A11. Anfallende Mehrbedarfe
auf Bundesebene sind stellen- und haushaltsmäßig im betroffenen Einzelplan 05 gegenzu-
finanzieren.Es ist davon auszugehen, dass in Fällen fehlender Sicherung des
Lebensunterhaltes für jeden konkreten Einzelfall einer verhinderten missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung Mittel eingespart werden, da die betroffenen Personen keine oder nur
niedrigere Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Erwirbt das Kind mangels
Anerkennung keine deutsche Staatsangehörigkeit, kann auch ein Familiennachzug zu einem
Deutschen nicht stattfinden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Minderausgaben den
Erfüllungsaufwand übersteigen. Die dem Bund und den Kommunen entstehenden
Minderausgaben lassen sich nicht beziffern
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
1.1 § 85c Absatz 1 i. V.
m. § 85a Absatz 2
AufenthG; Antrag
auf Zustimmung der
Ausländerbehörde,
obwohl Ausnahme
vom
Zustimmungserfordernis vorliegt
22.750
ZeitA.:
60 Minuten
ZeitA.:
22.750
Stunden
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
beziehungsweise
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
beziehungsweise Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
1.2 § 85c Absatz 1 i. V.
m. § 85a Absatz 3
AufenthG;
Sachkosten bei
Beauftragung von
genetischen
Abstammungsuntersuchungen
6.825
SachK.:
160 Euro
SachK.:
1.092 Euro
1.3 § 44b Absatz 2
PStG; Prüfung, ob
Eintragung der
Vaterschaft in das
Personenstandsregister
ohne Zustimmung
der
Ausländerbehörde oder
Auslandsvertretung
erfolgen kann
22.750
ZeitA.:
60 Minuten
SachK.:
36 Euro;
ZeitA.:
22.750
Stunden
SachK.:
819 Euro
1.4 § 85c Absatz 1 i. V.
m. § 85a Absatz 1;
Antrag auf
Zustimmung zu einer nicht
nach § 85a Absatz 2
zustimmungsfreien
Vaterschaft
19.500
ZeitA.:
90 Minuten
ZeitA.:
29.250
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
74.750
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
1.911
In den im Gesetzentwurf in § 85a Absatz 1 AufenthG benannten Fallkonstellationen ist die
Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen von der Zustimmung der zuständigen
Ausländerbehörde beziehungsweise Auslandsvertretung abhängig. Ausnahmen vom
Zustimmungserfordernis sind in § 85a Absatz 2 AufenthG geregelt. Ist die Zustimmung der
Ausländerbehörde erforderlich, ist sie von den Beteiligten zu beantragen . Berufen sich die
Beteiligten auf die Ausnahme, dass der Anerkennende der leibliche Vater des betroffenen
Kindes oder eines anderen Kindes derselben Mutter ist, ist der Nachweis der leiblichen
Vaterschaft durch ein genetisches Abstammungsgutachten zu führen. Beantragen die
Beteiligten bei der Ausländerbehördedie Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung trotz
Geltendmachung der leiblichen Vaterschaft und wird diese durch ein von den Beteiligten
vorgelegtes oder von der Ausländerbehörde in Auftrag gegebenes genetisches
Abstammungsgutachten nachgewiesen, stellt die Ausländerbehörde fest, dass ihre Zustimmung
entbehrlich ist. Die Kostentragung bei einer Beauftragung des gendiagnostischen Gutachtens
durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Auslandsvertretung bestimmt sich in
diesen Fällen nach den einschlägigen gebühren- beziehungsweise auslagenrechtlichen
Regelungen, ein Auslagenverzicht kommt regelmäßig bei Bedürftigkeit beider Antragsteller in
Betracht. Dies gilt im Verfahren vor dem Standesamt nach § 44b PStG nicht; dort ist das
gendiagnostische Gutachten von den Beteiligten vorzulegen. Es ist damit zu rechnen, dass
sich deshalb nicht wenige Beteiligte zunächst mit einem Antrag nach § 85a Absatz 2
AufenthG an die Ausländerbehörde wenden, anstatt gleich beim Standesamt die Eintragung
der Vaterschaft zu begehren und den Nachweis der genetischen Abstammung selbst zu
beschaffen. Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen die Auslandsvertretung für die
Prüfung der Zustimmung nach § 85a Absatz 2 AufenthG zuständig ist, der vorherige Gang zum
Standesamt in der Regel ausscheidet, da zuerst die für die Einreise nach Deutschland
erforderlichen Dokumente beantragt werden müssen. Im Folgenden wird daher, bei
einheitlicher Herleitung der Fallzahlen, die Belastung mit dem Aufwand für den Bereich der
Standesämter (PStV) jeweils hälftig dargestellt.
Das geschaffene Zustimmungserfordernis für die Anerkennung von Vaterschaften in
bestimmten Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles zwischen den Beteiligten gemäß § 85a
Absatz 1 AufenthG betrifft Fälle im In- oder Ausland. Fokussiert auf die Fallgruppen reiner
Inlandssachverhalte, wird für die Herleitung der Fallzahlen angenommen, dass in etwa
550.000 Personen mit schwachem Aufenthaltsstatus potentiell von diesen neuen
gesetzlichen Vorgaben betroffen sein werden. Geht man weiter davon aus, dass wegen
beurkundeter Vaterschaftsanerkennungen etwa 5 % dieser 550.000 in Deutschland lebenden
Personen zukünftig von dieser Gesetzesinitiative berührt sein werden, ist insgesamt jährlich
mit etwa 27.500 zusätzlichen Verwaltungsverfahren zu rechnen. Schwerer einzuschätzen
ist, wie viele der etwa eine Million Personen, für die in der Hauptsache für touristische oder
berufliche Zwecke jährlich ein Schengen-Visum erteilt wird, im Rahmen von
Vaterschaftsanerkennungen in Kontakt mit Ausländerbehörden oder Standesämtern kommen werden.
Gleiches gilt für visafrei eingereiste Personen. Im Modell der Fallzahlherleitung sind diese
Personengruppen daher mit angenommenen 5.000 zusätzlichen Inlandsverfahren
berücksichtigt. Auch für die Sachverhalte mit Auslandsbezug lässt sich nur modellhaft eine
Größenordnung festlegen. Es wird daher angenommen, dass die Größenordnung von
anzuerkennenden Vaterschaften von im Inland und im Ausland lebenden Deutschen oder
Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Deutschland oder von Schweizern mit einer
Aufenthaltserlaubnis für Deutschland mit im Ausland lebenden drittstaatsangehörigen
Partnern in der ähnlichen Größenordnung liegt, wie die 32.500 für das Inland angenommenen
Sachverhalte. Zusammengenommen leiten sich die Mengengerüste auf Vorgabenebene
somit von 65.000 angenommenen zusätzlichen Verwaltungsverfahren ab.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht alle 65.000 Fälle dem ausländerbehördlichen
Zustimmungsverfahren unterworfen werden. Vielmehr hängt das davon ab, ob eine der im
jetzigen Entwurf vorgesehenen Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis besteht und
geltend gemacht wird und wenn ja, ob diese Ausnahme bei der Ausländerbehörde oder beim
Standesamt geltend gemacht wird. Die Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches
Geburtenregister nimmt das Standesamt auf entsprechende Geburtsanzeige hin im Grundeintrag
oder in Form einer Folgebeurkundung von Amts wegen vor. Stellt das Standesamt dabei
fest, dass die Vaterschaft auf einer Anerkennung der Vaterschaft beruht und neben den
nach dem anwendbaren Abstammungsrecht relevanten Unterlagen auch die Zustimmung
der Ausländerbehörde erforderlich sein kann, prüft es genauer, ob ein
aufenthaltsrechtliches Gefälle nach § 85a Absatz 1 AufenthG besteht, ob eine leibliche Vaterschaft geltend
gemacht und nachgewiesen ist oder ob eine Ausnahme wegen nachträglicher
Eheschließung der Beteiligten oder wegen eines Geschwisterkindes (ein weiteres Kind von
Anerkennendem und Mutter) eingreift. Zudem prüft das Standesamt, ob Mutter und Anerkennender
schon im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit
mindestens 18 Monaten im Inland in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Sind diese
Ausnahmen nachgewiesen, trägt das Standesamt die Vaterschaft ein, ohne dass die
Beteiligten sich an die Ausländerbehörde wenden müssen. Es wird davon ausgegangen, dass
ca. 70% der 65.000 Fälle unter Ausnahmen fallen und von diesen Fällen etwa die Hälfte
dennoch die Ausländerbehörde um Prüfung bitten wird, die andere Hälfte sich direkt an das
Standesamt wendet. Damit werden sich nur Beteiligte nur in ca. 39.000 Fällen an die
Ausländerbehörde wenden und in ca. 26.000 Fällen allein an das Standesamt.
Es ist – wie auch die bisherige Praxis der Prüfung missbräuchlicher Anerkennungen zeigt
– von einem sehr hohen Anteil leiblicher Vaterschaften unter den Anerkennungen
auszugehen. Eine Vaterschaft erkennt ein Mann in der Regel dann an, wenn er der leibliche Vater
ist oder glaubt, der leibliche Vater zu sein. Nur sehr selten wird ein Mann die Vaterschaft
anerkennen und wissen, dass er nicht der leibliche Vater ist. Eine Größenordnung von 80%-
90% leibliche Vaterschaften unter den Anerkennungen ist in der Gesamtbevölkerung daher
nicht unwahrscheinlich. In der Teilgruppe mit einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle kann
dieser Anteil etwas niedriger sein. Es wird eine Annahme von 70% für die Ausnahmen
zugrunde gelegt, weil zu den leiblichen Vaterschaften noch die anderen Ausnahmegruppen
hinzutreten, in denen der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des
Kindes heiraten (was auch in der Gesamtbevölkerung häufig nach der Geburt des ersten
Kindes stattfindet), in denen das anzuerkennende Kind Geschwisterkind eines weiteren
gemeinsamen Kindes von Mutter und Anerkennendem ist, das bereits in ein deutsches
Geburtenregister eingetragen wurde, oder in denen Mutter und Anerkennender im Zeitpunkt
der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung schon mindestens 18 Monate im
Inland in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben.
Die Verteilung der Prüfung der Ausnahmefälle auf Standesamt und Ausländerbehörde wird
hier als gleichmäßig angenommen, so dass sowohl 22.750 Fälle beim Standesamt als auch
22.750 Fälle bei der Ausländerbehörde auftreten. Genauere Prognosen lassen sich dazu
derzeit nicht anstellen. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligten selbst keine genetische
Untersuchung zur Klärung der Abstammung in Auftrag geben wollen oder können, sind sie auf
die Durchführung eines Verfahrens bei der Ausländerbehörde angewiesen. Möglich
erscheint aber auch, dass dass die Beteiligten häufiger auf das Verfahren bei der
Ausländerbehörde verzichten und die Ausnahmen beim Standesamt geltend machen. Das gilt gerade
für die beiden weiteren Ausnahmen der nachträglichen Eheschließung oder der
Voreintragung eines Geschwisterkindes, weil hier das Standesamt ohnehin die
personenstandsrechtlichen Register dazu auswerten kann.
Der Entwurf geht im Übrigen davon aus, dass nur 30% (19.500 Fälle) dem intensiveren
Prüfverfahren nach § 85a AufenthG bei der Ausländerbehörde unterworfen sind. Auch hier
sieht der Entwurf zahlreiche Entlastungen vor, um diese Verfahren möglichst zügig und
entlang einer gesetzlich vorgezeichneten Risikosortierung auszurichten: Gibt es
Anhaltspunkte für einen der Vermutungstatbestände zugunsten der Erteilung der Zustimmung
(weitere Indizien für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und
dem Anerkennenden beziehungsweise die tatsächliche Verantwortungsübernahme), ist es
unwahrscheinlich, dennoch eine Missbräuchlichkeit der Anerkennung festzustellen. Dann
soll die Zustimmung schnell erteilt werden. Gibt es umgekehrt Anhaltspunkte für einen der
Vermutungstatbestände zu Lasten einer Zustimmung – also für einen Missbrauch – soll die
Ausländerbehörde dies in den Mittelpunkt ihrer Prüfung stellen und erforderlichenfalls
schnell die Zustimmung ablehnen. Liegen Anhaltspunkte für beide Gruppen von
Vermutungstatbeständen vor oder fehlen Anhaltspunkte für Vermutungstatbestände, hat die
Ausländerbehörde eine viermonatige Prüfungsfrist. Die Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn
die Frist ohne Feststellung eines Missbrauchs (und Ablehnung der Zustimmung)
abgelaufen ist, es sei denn, die Beteiligten haben die Prüfung durch eigenes Verhalten schuldhaft
verzögert.
Vorgabe 4.1.1: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde, obwohl Ausnahme
vom Zustimmungserfordernis nach § 85a Absatz 2 vorliegt
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
22.750 60 22.750
Die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Ausländerbehörde ist nicht
erforderlich, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist, der Anerkennende
der leibliche Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist oder der Anerkennende der
in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes
derselben Mutter ist. Die Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Anerkennende
und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben und die Ehe im
Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennugnserklärung in einem deutschen
Eheregister eingetragen ist oder wenn Mutter und Anerkennender im Zeitpunkt der öffentlichen
Beurkundung der Anerkennungserklärung bereits 18 Monate in einer gemeinsamen
Wohnung zusammengelebt haben und die Wohnung für beide als Hauptwohnsitz in einem
deutschen Melderegister eingetragen ist. Geht man davon aus, dass insgesamt etwa 70 % der
65.000 vom Entwurf erfassten Vaterschaftsverhältnisse auf leiblichen oder anderen der
genannten anzuerkennenden Beziehungen beruhen (45.500 Fälle), und nimmt man weiter an,
dass die Hälfte (50 %) dieser Gruppe sich nicht an die Ausländerbehörde wegen einer
Zustimmung oder Ausnahmeprüfung wendet, sondern direkt beim Standesamt eine
Eintragung der Vaterschaft anstrebt und dies mittels der geforderten Nachweise erreichen kann
(22.750 Fälle), sind an dieser Stelle nur noch die zeitlichen Aufwände der Bürgerinnen und
Bürger für das Feststellen der Vaterschaft in den verbleibenden 50 % dieser Gruppe
(22.750 Fälle) zu berücksichtigen. Gemäß Anhang 3 des Leitfadens zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 1 bis 3, 6, 7 und 9) kann man von einem Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa
jeweils 30 Minuten für die Anerkennenden und die Mütter ausgehen.
Vorgabe 4.1.2: Sachkosten bei Beauftragung von genetischen
Abstammungsuntersuchungen durch die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung § 85a Absatz 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
6.825 160 1.092
In Ergänzung zur Vorgabe 4.1.1. fällt in den Fällen, in denen die Beteiligten geltend
machen, dass der anerkennende Vater der leibliche Vater des betroffenen Kindes oder eines
anderen Kindes derselben Mutter ist, kein zusätzlicher zeitlicher Aufwand an. Es entstehen
jedoch Sachkosten je Fall von insgesamt 160 Euro für den genetischen Nachweis der
Abstammung. Dabei gilt, dass für Abstammungsnachweise im Inland in etwa 300 Euro
Laborkosten anfallen; im Ausland durch den besonderen Mehraufwand sogar bis zu 500 Euro.
Weiter gilt die Annahme, dass nicht alle Antragstellerinnen und Antragsteller wirtschaftlich
in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. In diesen Fällen sieht der Gesetzentwurf die
Kostenübernahme durch den Normadressaten Verwaltung vor (Mengenverhältnis
Bürger/Verwaltung: 40 %/60 %).
Vorgabe 4.1.3: Prüfung, ob Eintragung der Vaterschaft in das
Personenstandsregister ohne Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung erfolgen
kann; § 44b Absatz 2 PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
22.750 60 36 22.750 819
Ist die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft nicht
erforderlich, wird von den Standesämtern geprüft, ob eine genetische Abstammungsuntersuchung
die Vaterschaft des Anerkennenden zu dem einzutragenden Kind nachweist, eine
genetische Abstammungsuntersuchung nachweist, dass der Anerkennende der leibliche Vater
eines anderen Kindes der Mutter ist, sich aus dem Personenstandsregister eine zu
berücksichtigende rechtliche Vaterschaft des Anerkennenden zu einem Geschwisterkind ergibt
oder sich aus dem Eheregister ergibt, dass der Anerkennende und die Mutter einander
geheiratet haben. Zudem wird vom Standesamt geprüft, ob Mutter und Anerkennender im
Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung schon mindestens
18 Monate in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammengelebt haben und
die Wohnung in einem deutschen Melderegister als Hauptwohnsitz beider eingetragen ist.
Für das Zusammenwohnen verlangt das Standesamt eine Erklärung an Eides statt. Gemäß
Anhang 3 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1 bis 3, 6, 7 und 9) kann man von
einem Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa jeweils 30 Minuten für die Anerkennenden
und die Mütter ausgehen.
Vorgabe 4.1.4: Antrag auf Zustimmung zu einer nicht nach § 85a Absatz 2
zustimmungsfreien Vaterschaft; § 85c Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 85a Absatz 1
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
19.500 90 0 29.250
Die übrigen 30 % der durch Anerkennung zu begründenden Vaterschaftsverhältnisse
(19.500 Fälle) fallen nicht unter die Ausnahmen nach § 85a Absatz 2 und bedürfen daher
der Zustimmung der Ausländerbehörden. Gemäß Anhang 3 des Leitfadens zur Ermittlung
und Darstel-lung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivi-täten 1 bis 3, 6, 7 und 9) kann man bei steigender Komplexität von einem
Zeitaufwand zur Antragstellung von etwa jeweils 45 Minuten für die Anerkennenden und
die Mütter ausgehen. Zusatzkosten durch Abstammungsnachweise entfallen hier jedoch.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
3.1
§ 85a
Absatz 2
AufenthG,
Antrag auf Zu-
Land
19.905
Einzelfälle
PersK.:
19.905 *
103
Minuten/60 *
2.245
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
stimmung
der
Ausländerbehörde,
obwohl eine
Ausnahme
vorliegt
25,5 Euro
pro
Stunde;
SachK.:
19.905 * 69
Euro;
3.2
§ 85a
Absatz 2 i. V.
m. § 85c
Absatz 4
Satz 3
AufenthG;
Antrag auf
Zustimmung
der
Ausländerbehörde
(Auslandsvertretung),
obwohl
Ausnahme
vorliegt
Bund
2.845
Einzelfälle
PersK.:
2.845 * 110
Minuten/60
* 67,6 Euro
pro
Stunde;
SachK.:
2.845 * 90
Euro;
3.3
§ 44b
PStG;
Prüfung der
Wirksamkeit einer
anerkannten
Vaterschaft
durch die
Standesämter
Land
22.750
Einzelfälle
PersK.:
22.750 * 90
Minuten/60
* 42,2 Euro
pro
Stunde;
1.440
3.4
§ 85b
AufenthG;
Erteilung
beziehungsweise
Versagung der
Zustimmung bei
Anerkennung der
Vaterschaft
ohne
Geltendmachung ei-
Land
17.060
Einzelfälle
PersK.:
17.060 *
253
Minuten/60 *
40,7 Euro
pro
Stunde;
2.928
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
ner
Ausnahme
3.5
§ 85b i. V.
m. § 85c
Absatz 4
Satz 3
AufenthG;
Erteilung
beziehungsweise
Versagung der
Zustimmung bei
Anerkennung der
Vaterschaft
ohne
Geltendmachung
einer
Ausnahme
Bund
2.440
Einzelfälle
PersK.:
2.440 * 270
Minuten/60
* 67,6 Euro
pro
Stunde;
3.6
§ 85b
AufenthG;
Wider
spruchsverfahren
gegen die
Versagung
der
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Land
1.500
Einzelfälle
PersK.:
1.500 * 220
Minuten/60
* 42,2 Euro
pro
Stunde;
3.7
§ 85d
Absatz 1
AufenthG;
Anzeige
fehlerhafter
Eintragung
in das
Personen
standsregister
Land
650
Einzelfälle
PersK.:
650 * 110
Minuten/60
* 42,2 Euro
pro
Stunde;
3.8
§ 44
Absatz 4
PStG;
Hinweis des
die
Anerkennung
der
Vaterschaft be-
Land
6.500
Einzelfälle
PersK.:
6.500 * 10
Minuten/60
* 40,7 Euro
pro
Stunde;
Drucksache 773/25- 29 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
urkundenden
Standesamtes
auf die
mögliche
Erforderlichkeit der
Zustimmung der
Ausländerbehörde
3.9
§ 87
Absatz 7
AufenthG;
Unterrichtungspflicht
öffentlicher
Stellen
Land
650
Einzelfälle
PersK.:
650 * 15
Minuten/60
* 40,7 Euro
pro
Stunde;
3.10
§ 85d
Absatz 2 bis 4
AufenthG;
Rücknahme
erteilter
Zustimmungen und
Anzeige
derselben;
Rücknahme von
Feststellungen
nach § 85a
Abs. 3
gemäß § 85d
Absatz 5
AufenthG
Land
597
Einzelfälle
PersK.:
597 * 230
Minuten/60
* 70,4 Euro
pro
Stunde;
3.11
§ 85a
AufenthG;
Prüfung, ob
missbräuchliche
Anerkennung
der
Vaterschaft
vorliegt
Land
-900
Einzelfälle
PersK.: -
900 * 950
Minuten/60
* 41 Euro
pro
Stunde;
Drucksache 773/25 - 30 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
3.12
§ 1597a
BGB;
Verbot der
missbräuchlichen
Anerkennung
der
Vaterschaft
Land
-65.000
Einzelfälle
PersK.: -
65.000 * 65
Minuten/60
* 40,7 Euro
pro
Stunde;
-2.866
Summe (in
Tsd. Euro)
5.008
davon
Bund
1.351
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
3.657
Zukünftig ist die Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen von der Zustimmung der
zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise Auslandsvertretung abhängig. Gilt eine
Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 85a Absatz 2 AufenthG (leibliches Kind,
Geschwisterkind, nachträgliche Eheschließung oder längerer gemeinsamer
Hauptwohnsitz) wird die Wirksamkeit durch die Ausländerbehörden beziehungsweise
Auslandsvertretungen nur noch formal festgestellt. Mit Blick auf den zu erwartenden Mehraufwand in den
zuständigen Verwaltungseinheiten ist an dieser Stelle zwischen Prüffällen mit
Geltendmachung einer Ausnahme (leibliche Vaterschaften, nachträgliche Eheschließung,
Geschwisterkind oder längerer gemeinsamer Hauptwohnsitz) und Prüffällen ohne Geltendmachung
einer Ausnahme zu unterscheiden.
Mit einmaligen Erfüllungsaufwänden, die insbesondere das Umstellen elektronischer
Kommunikationsinstrumente betreffen, ist an dieser Stelle nicht zu rechnen. Die Anpas-
sungsmaßnahmen, wie sie beispielsweise für die Aufnahme der zusätzlichen Merkmals-
ausprägung „Zustimmungsentscheidung“ in das nach § 27 PStV geführte elektronische
Verzeichnis anfallen, sind durch die Wartungsverträge mit den Softwarebetreuern gedeckt.
Dem Bund entstehender Erfüllungsaufwand ist, sofern dieser ausgabewirksam wird, im
Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Vorgabe 4.3.1: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde, obwohl eine
Ausnahme vorliegt; § 85a Absatz 2 AufenthG; Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
19.905 103 25,50 69 871 1.374
11.375 90 25,50 54 436 614
8.530 120 25,50 90 435 768
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.245
Es wird angenommen, das etwa 70 % der vom Entwurf erfassten jährlichen 65.000
Vaterschaftsverhältnisse auf leibliche Vaterschaften oder die beiden anderen Ausnahmen
(nachträgliche Eheschließung oder Geschwisterkind) entfallen (45.500 Fälle). Weiter wird
angenommen, dass von diesen die Hälfte (22.750 Fälle) bei den Standesämtern nach § 44b
PStG zu prüfen sind, weil die Beteiligten sich nicht an die Ausländerbehörde wenden. Nur
die übrigen 50 % der Fälle werden einer Prüfung durch die Ausländerbehörden nach § 85a
AufenthG unterzogen (ebenfalls 22.750 Fälle).
Weiter wird angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Prüfungen in 50 % um solche
handelt, in denen beide Beteiligten im Inland aufhältig sind (reine Inlandsfälle – 11.375
Fälle), in 50 % der Fälle um solche, in denen zumindest ein Beteiligter im Ausland aufhältig
ist (Auslandsfälle – ebenfalls 11.375 Fälle). Weiter differenzierend ist davon auszugehen,
dass es sich in 75 % der Auslandsfälle (8.530 von 11.375) um „Mischfälle“ handelt, in denen
einer der Beteiligten beziehungsweise das Kind im Inland, der andere Beteiligte im Ausland
aufhältig ist. 25 % der Fälle (2.845 von 11.375) dürften „reine Auslandsfälle“ sein, in denen
beide Beteiligten (und das Kind) sich im Ausland befinden. Dahinter steht die Überlegung,
dass ein für § 85a Absatz 1 AufenthG erforderliches aufenthaltsrechtliches Gefälle in reinen
Auslandsfällen selten vorliegen wird und in aller Regel ein Beteiligter auch einen
inländischen Wohnsitz hat. Zudem kann in den reinen Auslandsfällen eine Beurkundung und
Prüfung der Anerkennung der Vaterschaft nur erfolgen, wenn die deutschen
Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten dazu berufen sind, für diese Personen konsularisch tätig zu
werden. Nur in den letztgenannten Fällen ist nach der Regelung nach § 85c Absatz 3 Satz 3
AufenthG die Auslandsvertretung für die Prüfung nach § 85a AufenthG zuständig. Damit
ergibt sich für die Länder eine Belastung von 11.375 Fällen (inländische
Ausländerbehörden mit reinen Inlandsfällen, § 85a Absatz 2 AufenthG) und 8.531 Fällen (inländische
Ausländerbehörden bei Mischfällen, § 85a Absatz 2 AufenthG). Die übrigen 2.843 Fälle
entfallen wie beschrieben auf den Bund.
Leitet sich die anzuerkennende Vaterschaft aus einer genetisch nachweisbaren leiblichen
Vaterschaft nach § 85 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ab, prüft die Ausländerbehörde den
Antrag, führt ein Kundengespräch, prüft die eingereichten Unterlagen, entscheidet über den
Fall und dokumentiert das Verfahren. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 11 und 14), wird der zeitliche Aufwand auf 45 Minuten geschätzt.
In den Fällen, in denen sich die anzuerkennende Vaterschaft nach § 85a Absatz 2 Nummer
2,3 und 4 AufenthG auf andere anerkannte Kindschaftsverhältnisse mit derselben Mutter
oder eine beurkundete und eingetragene Ehe oder einen längerfristigen gemeinsamen
Hauptwohnsitz stützt, steigt der zeitliche Prüfaufwand durch Registerabfragen oder anderer
Rücksprache auf 105 Minuten (Standardaktivitäten 1,2,3,5,7,11 und 14). Im gewichteten
Mittel ergibt sich für diese Fallgruppe eine mittlere Bearbeitungszeit von 90 Minuten.
Da sich die Kommunikation der Inlandsbehörden mit dem im Ausland ansässigen Partnern
erheblich zeitintensiver gestaltet, wird für die so genannten Mischfälle für beide
Verfahrensvarianten ein zeitlicher Aufschlag von 30 Minuten angenommen. Im gewichteten Mittel
ergibt sich für diese Fallgruppe eine mittlere Bearbeitungszeit von 120 Minuten.
Da das Gebührenrecht bezüglich der genetischen Abstammungsnachweise vorsieht, dass
die Kosten für Personen in schwierigen wirtschaftlichen Lagen durch den Normadressaten
Verwaltung übernommen werden, kommen im gewichteten Mittel für etwa ein Drittel der
Inlands- und Mischfälle auf die Inlandsbehörden 180 Euro und auf die Auslandsbehörden
300 Euro zusätzliche finanzielle Belastungen zu (Kostenübernahme durch Verwaltung in
60 % der Fälle). Die neue Aufgabe wird vorrangig durch den mittleren Dienst der
Kommunalverwaltung vorgenommen werden (Lohnkosten 25,50 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.2: Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde (Auslandsvertretung),
obwohl Ausnahme vorliegt; § 85a Absatz 2 i. V. m. § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG;
Bund
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2.845 110 67,60 90 353
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 609
Erneut ausgehend von der unter 4.3.1 genannten Annahme, ergeben sich 2.845 Fälle für
die Auslandsvertretungen, die unter die Vorgabe 4.3.2. fallen. Da in den
Auslandsvertretungen die Kommunikation mit relevanten Inlandsstellen, aber auch mit den
Antragstellerinnen und Antragstellern selbst häufig sehr zeitintensiv ist, wird an dieser Stelle ebenfalls
von einem Zeitansatz von 110 Minuten ausgegangen. Wegen der besonderen Besoldung
der Kolleginnen und Kolleginnen in den Ausandsvertretungen, wird der Lohnsatz des
höheren Dienstes an-gesetzt (Lohnkosten 67,60 Euro/Stunde). Auch hier gilt zusätzlich die
Kostenübernahme in 60% der Fälle durch die Verwaltungseinheiten für die Fallgruppe, die
die Vaterschaftsanerkennung auf leibliche Beziehungen begründet (90 Euro bezogen auf
die gesamte Fallzahl).
Vorgabe 4.3.3: Prüfung der Wirksamkeit einer anerkannten Vaterschaft durch die
Standesämter; § 44b PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
22.750 90 42,20 1.440
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1.440
Liegt eine bereits erteilte Zustimmung einer Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung
nicht vor, haben die Standesämter die Prüfung der Wirksamkeit einer anzuerkennenden
Vaterschaft von der Vorlage eines Abstammungsnachweises oder des Nachweises einer
der beiden anderen Ausnahmen (Geschwisterkind oder nachträgliche Eheschließung) nach
näherer Maßgabe von § 85a Absatz 2 AufenthG und § 44b PStG abhängig zu machen.
Dabei sind insbesondere auch Eintragungen im deutschen Eheregister beziehungsweise
im deutschen Geburtenregister betreffend ein Geschwisterkind und weitere Unterlagen
auszuwerten. Das betrifft voraussichtlich die Hälfte derjenigen 70 % der nach § 85a Absatz
2 AufenthG vom Gesetz erfassten Anerkennungen (im Ergebnis 22.750 Fälle). Analog zu
Vorgabe 4.3.1, wird gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1, 2,
3, 5, 11 und 14) der zeitliche Aufwand für Prüfungen nach § 85a Absatz 2 Nummer 1
AufenthG auf 45 Minuten geschätzt. In den Fällen, in denen sich die anzuerkennende
Vaterschaft nach § 85a Absatz 2 Nummer 2,3 und 4 AufenthG auf andere anerkannte
Kindschaftsverhältnissen mit derselben Mutter oder eine beurkundete und eingetragene Ehe
oder einen längerfristigen gemeinsamen Hauptwohnsitz stützt, steigt der zeitliche
Prüfaufwand durch Registerabfragen oder anderer Rücksprache auf 105 Minuten
(Standardaktivitäten 1,2,3,5,7,11,14). Im gewichteten Mittel ergibt sich für diese Fallgruppe eine mittlere
Bearbeitungszeit von 90 Minuten. Die neue Aufgabe wird vorrangig durch den gehobenen
Dienst der kommunalen Verwaltung vorgenommen werden (Lohnkosten 42,20
Euro/Stunde). Für den Fall, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zustimmung
der Ausländerbehörde beziehungsweise der Auslandsvertretung vorlegen können,
unterscheidet sich der Verwaltungsaufwand von den bisher üblichen Verfahren nicht.
Vorgabe 4.3.4: Erteilung beziehungsweise Versagung der Zustimmung bei
Anerkennung der Vaterschaft ohne Geltendmachung einer Ausnahme; § 85b AufenthG;
Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17.060 253 40,70 2.928
9.750 240 40,70 1.587
7.310 270 40,70 1.339
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.928
Die Prüffälle ohne Geltendmachung von Ausnahmen werden mit 30 % der angenommenen
65.000 Verwaltungsverfahren (19.500 Fälle) geschätzt. In diesen Fällen ist die Prüfung in
der Regel deutlich umfangreicher, aber von der Risikoeinschätzung der Ausländerbehörde
abhängig. Ergeben sich in der Befragung der Antragstellenden Anhaltspunkte für eine
vertiefte Prüfung, können Ortstermine und andere Ermittlungen erforderlich werden, um
festzustellen, ob die Vaterschaft nicht ausschließlich zu Aufenthaltszwecken missbräuchlich
anerkannt wird. Der Aufwand der Sachverhaltsprüfung in den Ausländerbehörden zum
Zwecke der zu erteilenden Zustimmung wird gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 11 und 14) auf 240 Minuten, für die gemischten In- und
Auslandssachverhalte im Einzelfall analog zu Vorgabe 4.3.1 auf 270 Minuten geschätzt.
Die Mengenverhältnisse verteilen sich ebenfalls analog zu Vorgabe 4.3.1 auf etwa 9.750
reine Inlandsfälle und 7.310 „Mischfälle“. Dabei gilt die Annahme, dass die Detailtiefe der
definierten Vermutungstatbestände eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung in allen
Vorgängen von den Entscheidenden fordert. Da an den Verfahren der mittlere und der
gehobene Dienst gleichermaßen beteiligt ist, wird als Lohnkostenkomponente der kommunale
Durchschnitt in Höhe von 40,70 Euro angenommen. Die übrigen 2.440 Fälle entfallen wie
beschrieben auf den Bund.
Vorgabe 4.3.5: Erteilung beziehungsweise Versagung der Zustimmung bei
Anerkennung der Vaterschaft ohne Geltendmachung einer Ausnahme; § 85b i. V. m. § 85c
Absatz 4 Satz 3 AufenthG; Bund
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2.440 270 67,60 472
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 472
Auch die Auslandsvertretungen des Bundes haben Erfüllungsaufwand zu tragen, der durch
die nicht zustimmungsfreien, vollständig im Ausland zu entscheidenen
Vaterschaftsanerkennungen entsteht (2.440 Fälle). Wegen der besondenderen Besoldung der Kolleginnen
und Kolleginnen in den Auslandsvertretungen, wird der Lohnsatz des höheren Dienstes
angesetzt (Lohnkosten 67,60 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.6: Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Zustimmung der
Ausländerbehörde; § 85b AufenthG; Länder
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1.500 220 42,20 232
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 232
Geht man davon aus, dass etwa 10 % der von der Ausländerbehörde abgelehnten Anträge
auf Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft (bei nicht geltend gemachter Ausnahme)
in ein Widerspruchsverfahren münden, das ebenfalls Erfüllungsaufwand mit sich bringt,
wären diese 10% zu beziehen auf die 6.500 von den inländischen Ausländerbehörden
geprüften reinen Inlandsfälle und auf die 4.875 von den inländischen Ausländerbehörden
geprüften Mischfälle, insgesamt also auf 11.375 Fälle (=1.137 Widerspruchsverfahren). Hinzu
kommen Widerspruchsverfahren gegen ablehnende Entscheidungen der inländischen
Ausländerbehörden, wenn eine Ausnahme vergeblich geltend gemacht wurde. Da davon
auszugehen ist, dass die inländischen Ausländerbehörden ein erhebliches Interesse an der
Konzentration auf problematische Fallgestaltungen haben, kann insofern für die weiteren
26.000 Verfahren (davon 22.750 bei der inländischen Ausländerbehörde, siehe oben) mit
einem deutlich geringeren Anteil an Widerspruchsverfahren kalkuliert werden (363
Verfahren), so dass insgesamt 1.500 Widerspruchsverfahren angesetzt werden.
Da sich das Widerspruchsverfahren im Wesentlichen auf die durch die Antragstellerinnen
und Antragsteller neu vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen konzentriert, der Aufwand
für das Erstellen des Widerspruchbescheides aber steigt, wird der für die Sachentscheidung
angenommene Zeitansatz konstant gehalten. Die Aufgabe wird jedoch ausschließlich durch
den gehobenen Dienst des kommunalen Dienstes geleistet werden (Lohnkosten 42,20
Euro).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gegen Entscheidungen der
Auslandsvertretungen der Widerspruch gemäß § 2 GAD, § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO nicht
stattfindet und damit für den Bund kein Erfüllungsaufwand bei Widerspruchsverfahren
entstehen kann.
Vorgabe 4.3.7: Anzeige fehlerhafter Eintragung in das Personenstandsregister; § 85d
Absatz 1
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
650 110 42,20 50
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 50
Geht man davon aus, dass die Ausländerbehörden in etwa 1 % der angenommenen
Vaterschaftsanerkennungen davon Kenntnis erlangen, dass eine durch Anerkennung
begründete Vaterschaft ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde in ein
Personenstandsregister eingetragen wurde, kann es jährlich zu bis zu 650 Anzeigen dieser Art
kommen. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 3, 5, 10 und
14), kann man einen behördlichen Zeitaufwand von etwa 110 Minuten, ausgeführt durch
den gehobenen Dienst (Lohnkosten 42,20 Euro/Stunde), für diese Anzeigen annehmen.
Dabei wird angenommen, dass nur die inländischen Ausländerbehörden durch andere
Behörden Hinweise erhalten und diesen nachgehen können; in Fällen der
Auslandsvertretungen (reinen Auslandsfällen) wird häufig schon die Eintragung der Vaterschaft in ein
inländisches Personenstandsregister ausbleiben. Daher wird hierdurch kein Erfüllungsaufwand
des Bundes erwartet.
Vorgabe 4.3.8: Hinweis des die Anerkennung der Vaterschaft beurkundenden
Standesamtes auf die mögliche Erforderlichkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde;
§ 44 Absatz 4 PStG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
6.500 10 40, 20 0 44 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 44
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft kann vor verschiedenen Stellen
stattfinden, darunter auch vor dem Standesamt. Anders als die anderen Beurkundungsstellen
(Notariate, Jugendämter, Amtsgerichte, Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte)
unterliegt das Standesamt keiner allgemeinen Belehrungspflicht, so dass § 44 Absatz 4 PStG
erstmals eine spezifische Belehrung anordnet. Geht man davon aus, dass in etwa 10 % der
vom Entwurf erfassten Anerkennungen der Vaterschaft eine Beurkundung vor dem
inländischen Standesamt erfolgt, muss das Standesamt in 10% von 65.000 Fällen (6.500 Fällen)
eine Belehrung vornehmen. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Standardaktivitäten 2, 11 und 14) kann man einen behördlichen Zeitaufwand von etwa 10 Minuten,
ausgeführt durch den mittleren und den gehobenen Dienst (durchschnittliche Lohnkosten 40,70
Euro/Stunde), für diese einfachen, aber schriftlich fixierten Hinweise annehmen.
Vorgabe 4.3.9: Unterrichtungspflicht öffentlicher Stellen; § 87 Absatz 7 AufenthG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
650 15 40,70 0 7 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7
Geht man analog zu 4.3.10 davon aus, dass in etwa 1 % der angenommenen
Vaterschaftsanerkennungen auch andere Behörden in Kenntnis entscheidungsrelevanter Details
kommen können, wird durch die mit § 87 Absatz 7 AufenthG neu geschaffene Mitteilungspflicht
ein zusätzlicher Aufwand für die Meldepflichtigen entstehen. Es wird angenommen, dass
die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um unterrichtungspflichtige
Sachverhalte handelt, in den Kommunen laufbahnübergreifend getroffen wird. Hier wird der
kommunale Durchschnittslohn angesetzt (durchschnittliche Lohnkosten 40,70 Euro/Stunde).
Vorgabe 4.3.10: Rücknahme erteilter Zustimmungen und Anzeige derselben; § 85d
Absatz 2 bis 4 AufenthG; Rücknahme von Feststellungen nach § 85a Abs. 3 gemäß §
85d Absatz 5 AufenthG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
597 230 70,40 0 161 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 161
Geht man davon aus, dass in etwa 1% der von Inlandsbehörden geprüften Anerkennungen
der Vaterschaft Rücknahmen erforderlich sind, sind 597 Rücknahmefälle zu prüfen.
Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 1, 3, 5, 11 und 14) kann
man von einem behördlichen Zeitaufwand von etwa 230 Minuten, ausgeführt durch den
höheren kommunalen Dienst (Lohnkosten 70,40 Euro/Stunde), ausgehen. Darüber hinaus
ist jede Rücknahme zusätzlich den jeweils zuständigen Standesamt anzuzeigen, woduch
mit einem zusätzlichen Zeitaufwand von etwa 30 Minuten zurechnen ist.
In den Fällen der Erteilung der Zustimmung durch eine deutsche Auslandsvertretung wäre
zwar theoretisch auch in 1% der Fälle (hier: 1% von 4.875 = 49 Fälle) eine Rücknahme
möglich. Praktisch dürfte aber in aller Regel die auslandsbedingt nur sehr kurze
Aufbewahrungsdauer der Verfahrensunterlagen nach einer erteilten Zustimmung verhindern, dass
eine Rücknahme geprüft werden kann. Deutsche Auslandsvertretungen müssen auf
Einschränkungen ihrer Tätigkeit etwa aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, politischen Umsturz
oder auch größere Naturkatastrophen deutlich flexibler reagieren können als inländische
Behörden und haben deshalb nicht die Möglichkeit, nach mehreren Jahren noch eine
Rücknahme zu prüfen. Hinzu kommt, dass die Auslandsvertretung nur sehr eingeschränkte
Ermittlungsbefugnisse im Ausland hat. Der ohnehin geringe Erfüllungsaufwand des Bundes
wird deshalb deutlich seltener eintreten als auf Landesebene und deshalb nicht gesondert
ausgewiesen.
Vorgabe 4.3.11: Prüfung auf missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bei
konkreten Anhaltspunkten; § 85a a.F AufenthG (ID-IP: 2020062907223302)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-900 950 41 0 -584 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -584
Die unter der ID-IP 2020062907223302 geführte Pflicht zur Prüfung eventuellen
Missbrauchs durch die Ausländerbehördennach Hinweis aus den beurkundenden Behörden tritt
außer Kraft. Die Prüfung im Verdachtsfall wird durch das neu etablierte Standardverfahren
ersetzt.
Vorgabe 4.3.12: Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft; § 1597a
a. F BGB
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-65.000 65 40,7 0 -2.866 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2.866
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft
hatten die die Vaterschaft beurkundenden Stellen die Beurkundung auszusetzen und den Fall
der Ausländerbehörde zur Prüfung vorzulegen. Da nach dem neu etablierten
Standardverfahren dieses Missbrauchsfeststellungsverfahren entbehrlich wird, wird § 1597a BGB
aufgehoben. Gemäß Anhang 7 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Standardaktivitäten 3, 5 und 14)
kann man von einem behördlichen Zeitaufwand von etwa 65 Minuten, ausgeführt durch den
mittleren und den gehobenen kommunalen Dienst (durchschnittliche Lohnkosten 40,70
Euro/Stunde) ausgehen.
5. Weitere Kosten
Fortentwickelt aus den insgesamt 1.500 angesetzten Widerspruchsverfahren wird
angenommen, dass zukünftig 2/3 der Zustimmungsanträge auch im Widerspruchsverfahren
erfolglos bleiben werden. Weiter angenommen, dass 50 % dieser auch im Widerspruch
erfolglos gebliebenen Verfahren durch die Betroffenen bis in eine gerichtliche Auseinan-
dersetzung getragen werden, ist in dieser Angelegenheit mit etwa 500 Gerichtsverfahren zu
rechnen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die mit dieser Gesetzesinitiative
weggefallenen Missbrauchsfeststellungsverfahren ebenfalls regelmäßig vor Gericht ent-
schieden wurden, kann insgesamt mit einer sich ausgleichenden Anzahl gerichtlicher Streitfälle
gerechnet werden. Zusätzliche, für den Erfüllungsaufwand relevante Kosten entstehen aus
den Gerichtsentscheidungen über das unter „E“ beschriebene Maß hinaus für den
Normadressaten Verwaltung dann, wenn den Klagen stattgegeben werden, durch die Pflicht zur
Erstattung der Verfahrenskosten (i. d. R. Rechtsanwaltsgebühren) an die Kläger. Durch das
zusätzliche Einbinden der Justiz in die Fallentscheidung wird das grund-sätzlich unter „E“
angenommene Mengengerüst nicht verändert.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat keine Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen werden nicht befristet, da die Verhinderung missbräuchlicher
Vaterschaften dauerhaft im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Das Bundesministerium des Innern wird
die neu eingeführten Regelungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz drei Jahre nach Inkrafttreten
evaluieren. Ziel der Evaluierung ist die Wirksamkeit der neu eingeführten Verfahren und
Regelungen im Hinblick auf die Aufdeckung und Verhinderung von Missbrauchsfällen. In diesem
Zusammenhang soll insbesondere die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei
gemeinsamem Wohnsitz nach § 85a Absatz 2 Nr. 4 AufenthG und dem damit verbundenen
Aufwand der Abnahme einer Versicherung an Eides statt auf Seiten der Standesämter
betrachtet werden. Als Indikatoren werden dabei insbesondere bestehende Statistiken und
eine erneute Erhebung bei den am Verfahren beteiligten Behörden (vor allem
Ausländerbehörden, Standesämter) herangezogen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Neufassung von § 85a und Einfügung von §§ 85b bis 85d macht eine Anpassung des
Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung einer Übergangsvorschrift in § 105e macht eine Anpassung des
Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Änderung in Nummer 8 ist handelt sich um eine Folgeänderung zur neuen Nummer 9.
Aus der Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde nach dem neu eingefügten
§ 85d (siehe dazu Nummer 5) folgt nach der Neuregelung in § 17 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG siehe dazu Artikel 3 Nummer 1a)) der
Verlust der Staatsangehörigkeit für das betreffende Kind. Dies gilt, soweit kein
Ausschlussgrund nach dem entsprechend anwendbaren § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 vorliegt.
Diese Ausschlussgründe gelten entsprechend für die Rücknahme beziehungsweise
schließen in diesen Konstellationen schon die Rücknahme aus, etwa weil das Kind sonst
staatenlos würde. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes entfällt auch die
Grundlage für einen hieran anknüpfenden Aufenthaltstitel zum Familiennachzug des
Anerkennenden oder der Mutter. Der Aufenthaltstitel des Nachziehenden erlischt demnach, sofern sich
dieser aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ableitet. Knüpft der
Aufenthaltstitel zusätzlich an von der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes unabhängige Zwecke
an, bleibt dieser unberührt. Durch die Regelung eines gesetzlichen Erlöschensgrundes wird
der Zielsetzung des Gesetzes, die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer missbräuchlichen
Anerkennung der Vaterschaft effektiv und zeitnah zu verhindern, in diesen Fällen Rechnung
getragen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Für die Dauer der Prüfung, ob eine
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, ist die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) vorgesehen. Dadurch soll die Anwesenheit der Beteiligten im laufenden
Verfahren gewährleistet werden, die nicht aus anderen Gründen bereits ein
Aufenthaltsrecht besitzen. Insbesondere wird dadurch ermöglicht, dass diese ihren
Mitwirkungspflichten, u. a. Vorsprachen bei der Ausländebehörde, nachkommen können.
Die Abschiebung ist ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung nach § 85c Absatz 1
AufenthG solange auszusetzen, bis die Behörde über das Vorliegen einer missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung oder einer missbräuchlichen Zustimmung entschieden hat. Die
Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung gewährleistet einerseits, dass die
Ausländerbehörde von dem Aussetzungsgrund Kenntnis hat und die Beteiligten den Zeitraum der
vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nicht durch eine verspätete Antragstellung
bei der Ausländerbehörde in die Länge ziehen können. Das Anknüpfen an den Zeitpunkt
der Antragstellung gemäß § 85c Absatz 1 AufenthG darf andererseits jedoch nicht dazu
führen, dass den Beteiligten die Möglichkeit zur Antragstellung bei der Ausländerbehörde
genommen wird, indem der Anerkennende oder Mutter und Kind in dem Zeitraum zwischen
der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und der Antragstellung nach § 85b
Absatz 1 AufenthG abgeschoben werden. Die Abschiebung ist deshalb auch dann noch
auszusetzen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass eine unverzügliche Antragstellung
bei der Ausländerbehörde zunächst aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht
möglich war und der Antrag nach § 85c Absatz 1 AufenthG sodann jedoch ohne weiteres
Zögern gestellt wurde.
Zu Nummer 4
Um zu verhindern, dass die Rücknahme durch die Ausländerbehörde nach § 85d Absatz 2
bis 5 AufenthG aufgrund Fristablaufs bei Einlegung eines Rechtsbehelfs ins Leere laufen
könnte (vergleiche Begründung zu § 1598 BGB), wird geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen
die Rücknahme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Einstweiliger
Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung steht den Betroffenen nach allgemeinen
Vorschriften (§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu.
Zu Nummer 5
Zu § 85a (Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der
Vaterschaft; Anwendungsbereich)
Die Voraussetzungen für ein Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde sollen künftig
zentral in einem neuen § 85a geregelt werden. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist
zukünftig in allen in Absatz 1 genannten Prüffällen erforderlich. Absatz 2 sieht Ausnahmen
vom Zustimmungserfordernis vor und regelt insbesondere eine Ausnahme für den Fall,
dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Daher können die Beteiligten,
um die Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft in das Personenstandsregister – ohne
vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde – unmittelbar herbeizuführen, die leibliche
Abstammung über die Vorlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der
Abstammung nach § 17 GenDG gegenüber dem Standesamt belegen.
Über die Neuregelung in § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB (siehe Artikel 3 Nummer 3) wird das
Zustimmungserfordernis in den Prüffällen konstitutiv für die Wirksamkeit der Anerkennung
der Vaterschaft und der Zustimmung hierzu. Dabei gilt wie allgemein im
Abstammungsrecht: Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft begründet die Vaterschaft des Kindes ab
seiner Geburt. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde entsteht die rechtliche
Vaterschaft nicht, es darf keine Eintragung der Vaterschaft beim Standesamt in das
Personenstandsregister erfolgen und Letzteres hat etwaige Anträge auf Eintragung des Vaters in den
Geburtseintrag des Kindes zurückzuweisen. Übersieht das Standesamt das
Zustimmungserfordernis, bleibt es dabei: Die Anerkennung ist unwirksam, die rechtliche Vaterschaft
entsteht nicht. Das Geburtenregister ist dann unrichtig und es ist eine Berichtigung des
Personenstandsregisters bis zu einer Höchstfrist von fünf Jahren möglich (§ 1598 BGB, § 48
PStG).
Nach § 85a Absatz 3 kann auch nach Beantragung der Zustimmung bei der
Ausländerbehörde das Verfahren rasch mit der Feststellung durch diese beendet werden, dass eine
Zustimmung nicht erforderlich ist, weil die leibliche Vaterschaft für das Kind festgestellt
wurde. Auch in diesen Fällen ist die leibliche Vaterschaft auf der Grundlage einer
genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 GenDG festzustellen, die die
Ausländerbehörde auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten auch in Auftrag geben kann.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Anerkennende leiblicher Vater eines anderen
Kindes derselben Mutter ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für ein Zustimmungserfordernis der
Ausländerbehörde. Ein solcher Prüffall ist stets gegeben, wenn zwischen dem Anerkennenden und der
Mutter ein so genanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ besteht, das über den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StAG
zu einer aufenthaltsrechtlich gefestigten Position der Person mit ungesichertem Status
führen kann. Damit werden zum einen Fälle, in denen Anerkennender und Mutter gefestigte
Aufenthaltsrechte besitzen (zum Beispiel eine deutsche Staatsangehörigkeit und eine
Aufenthaltserlaubnis) von vornherein aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Gleiches
gilt für Konstellationen, in denen Anerkennender und Mutter beide über kein gesichertes
Aufenthaltsrecht verfügen, etwa beide geduldet oder gestattet sind. Auf diese Weise
werden nur Fälle überprüfungsbedürftig, die tatsächlich aufenthaltsrechts- oder
staatsangehörigkeitsrechtliches Potenzial für Missbrauch bieten. Dies ist sowohl zur Vermeidung
überschießender Grundrechtseingriffe bei den Beteiligten als auch zur Vermeidung einer
Überlastung der beteiligten Behörden (Standesämter, Ausländerbehörden) geboten. Alle
Konstellationen sind darüber hinaus durch die Vorlage von Dokumenten (zum Beispiel Pass,
Personalausweis, Aufenthaltstitel, Duldung, Gestattung) leicht überprüfbar.
Absatz 1 Satz 1 nennt als gefestigte Aufenthaltsrechte des Anerkennenden oder der Mutter
in Anlehnung an § 4 Absatz 1 und Absatz 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, alle
unbefristeten Aufenthaltsrechte und die Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der
Schweiz und dessen Familienangehöriger. Im Einzelnen gehört hierzu
− die deutsche Staatsangehörigkeit
− die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, soweit der
Unionsbürger nach § 2 FreizügigkeitsG/EU freizügigkeitsberechtigt ist,
− die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates, soweit der EWR-Staatsbürger
entsprechend § 2 i. V. m. § 12 Freizügigkeits/EU freizügigkeitsberechtigt ist,
− die Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger,
− das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern,
− das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EWR-Staaten
− die Niederlassungserlaubnis nach § 9; hierzu zählen auch die
Spezialtatbestände nach §§ 18c, 26 Absatz 3 und 4 und 35 AufenthG,
− die Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG und
− das Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
Ebenso gehören hierzu Personen, die ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
genanntes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreich besitzen,
was durch den Besitz eines Aufenthaltsdokuments-GB nachgewiesen werden kann.
Bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der anderen EWR-Staaten und Staatsangehörigen
der Schweiz muss nicht im Einzelnen geprüft werden, ob diese freizügigkeitsberechtigt sind
und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Entsprechend Nummer 5.0 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 (GMBl.
2016 Nummer 5, S. 86) ist vom Bestehen eines grundsätzlich unbefristeten
Freizügigkeitsrechts auszugehen. Außer in den Fällen der bestandskräftigen oder vorläufig vollziehbaren
Verlustfeststellung nach § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit besteht nämlich bei den genannten Personengruppen
ein Freizügigkeitsrecht nur dann nicht, wenn die betreffenden Personen weder ein
Daueraufenthaltsrecht erworben haben noch nach § 2 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU
freizügigkeitsberechtigt sind. Dies gilt bei Unionsbürgern, die weder selbstständig noch
unselbstständig arbeiten, im gesetzlich näher bestimmten Sinne zudem nicht oder nicht mit
ausreichender Erfolgsaussicht Arbeit suchen, nicht aus einem gesetzlich genannten Grund aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und zudem ihren Lebensunterhalt in einem Maße
nicht sichern können, dass die Existenzmittel als nicht ausreichend anzusehen sind. Ein
nicht bestehendes Freizügigkeitsrecht wird jährlich in weit unter einem halben Prozent der
im Bundesgebiet erfassten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger festgestellt.
Die deutsche Staatsangehörigkeit, die sonstige Unionsbürgerschaft sowie die
Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz kann durch sämtliche zur
Verfügung stehenden Beweismittel nachgewiesen werden. Das deutsche Passrecht
einschließlich der Passverordnung sowie das Freizügigkeitsgesetz/EU und das
Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz sehen als Nachweis einen gültigen Pass oder Personalausweis vor;
Aufenthaltsrechte können aber auch ohne einen solchen Nachweis bestehen, da ihre Existenz
nicht von den entsprechenden Nachweisen abhängt.
Als „ungesicherte“ Formen des Aufenthalts nennt Absatz 1 Satz 1
− die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG)
(Nummer 1)
− eine bestehende Ausreisepflicht nach Maßgabe von § 50 Absatz 1 (Nummer 2)
und
− die Berechtigung zu einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten oder zu einem Kurzaufenthalt in diesem Gebiet nach der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 (Nummer 3; Schengen-Visum).
Die Gestattung nach Nummer 1 ist durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(vergleiche § 63 AsylG) dokumentiert, die Ausreisepflicht nach Nummer 2 in vielen Fällen
in Form einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung und die Berechtigung nach
Nummer 3 in Form eines Schengenvisums. Nicht als „ungesicherte“ Form des Aufenthalts
gilt ein Aufenthalt so genannter Positivstaater, die nach der Verordnung 2018/1806 für
einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind oder die nach § 41 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auch bei einem beabsichtigten längeren Aufenthalt von der
Visumpflicht befreit sind, so lange die 90-Tages-Frist nach § 41 Absatz 3 Satz 1 AufenthV für die
erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels nicht überschritten wurde und damit keine
Ausreisepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 vorliegt.
Die Betroffenen sind in diesen Fällen anders zu behandeln als Inhaber von Schengenvisa
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, da das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen
(nationalen) Visum (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG) für die in § 41 Absatz 1
Aufenthaltsverordnung aufgelisteten Staatsangehörige nicht gilt und innerhalb der 90-Tages-
Frist die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland möglich ist. Dies ist anhand der
nachgewiesenen Staatsangehörigkeit der Betreffenden überprüfbar.
Die Nummern 1 bis 3 knüpfen indes an einen Aufenthalt im Bundesgebiet an und können
daher Fälle nicht berücksichtigen, in denen sich die Mutter und/oder der Anerkennende
noch im Ausland befindet beziehungsweise befinden und noch nicht in das Bundesgebiet
eingereist sind und die Beurkundung im Ausland erfolgt. Daher werden von der Nummer 4
a) und b) Personen erfasst, die noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sind und noch
keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzen. Ausgenommen hiervon
sind so genannte Positivstaater und Personen, die nach § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV von
der Visumpflicht befreit sind; ist ein Beteiligter eine solche Person, besteht kein
Aufenthaltsrechtsgefälle nach Satz 1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausländerbehörde, ob die Anerkennung der
Vaterschaft nach § 85a AufenthG zustimmungsbedürftig ist, ist zunächst die Beurkundung
der letzten zivilrechtlich erforderlichen Erklärung (Anerkennung der Vaterschaft,
Zustimmung der Mutter, ggf. Zustimmung des Kindes). Bestand zu diesem Zeitpunkt kein
Aufenthaltsrechtsgefälle, ist die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden, eine
Zustimmungsbedürftigkeit besteht nicht. War die Anerkennung zu diesem Zeitpunkt
zustimmungsbedürftig, haben sich die Verhältnisse der Beteiligten aber anschließend geändert, bevor
die Ausländerbehörde ihre Prüfung abgeschlossen hat, muss die Ausländerbehörde auch
für den Zeitpunkt ihrer Prüfung feststellen, ob das nach § 85a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
erforderliche Aufenthaltsrechtsgefälle noch besteht oder weggefallen ist. Ist es aus anderen
Gründen als der gegenständlichen Anerkennung weggefallen, ist die zunächst schwebend
unwirksame Anerkennung der Vaterschaft endgültig wirksam geworden (Näheres in der
Begründung zu Artikel 3 Nummer 2 – § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass § 85a AufenthG auch dann gilt, wenn die Anerkennung der
Vaterschaft ausländischem Abstammungsrecht unterliegt.
Das auf die Anerkennung der Vaterschaft anzuwendende Recht richtet sich in
grenzüberschreitenden Fällen nach Artikel 19 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB). Nach Artikel 19 Absatz 1 EGBGB kann in Bezug auf die
Anerkennung der Vaterschaft ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
§ 85a und § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB haben das Ziel, das öffentliche Interesse an der
Steuerung der Einwanderung, einer Verhinderung der Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit durch missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft und an der
kindeswohlgerechten Zuordnung der Elternschaft zu sichern.
Um dies zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde
auch in den Fällen von Anerkennungen der Vaterschaft erforderlich ist, in denen die
Abstammung des Kindes ausländischem Recht unterliegt. § 85a AufenthG soll daher
ausdrücklich ohne Rücksicht darauf zur Anwendung kommen, ob sich die Abstammung nach
deutschem oder ausländischem Abstammungsrecht richtet. Dabei gilt ein funktionaler
Anerkennungsbegriff: Nicht nur wenn nach ausländischem Recht exakt die gleiche Regelung
zur Anerkennung der Vaterschaft wie nach deutschem Recht besteht, etwa was Zeitpunkt,
Form, Gegenstand und Zustimmungen anderer Beteiligter betrifft, sondern auch wenn nach
der ausländischen Rechtsordnung andere Erklärungen zur Begründung oder gesetzlichen
Vermutung der Abstammung führen, sind sie umfasst, sofern die Vaterschaft nicht kraft
Gesetzes (etwa aufgrund einer Ehe) oder durch gerichtliche Entscheidung entsteht.
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam
ist, wenn die nach § 85a Absatz 1 erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt;
§ 85a definiert, wann die Zustimmung erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass eine
nach ausländischem Recht über Artikel 19 Absatz 1 EGBGB an sich wirksam begründete
Abstammung nach Anerkennung der Vaterschaft ausnahmsweise in Deutschland nicht
wirksam wird, wenn die nach § 85a erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt.
Erst wenn diese Zustimmung erteilt ist, wird d
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Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)