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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 41/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 41/26 (Beschluss) 06.03.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 WissFG) Artikel 1 § 2 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und maßgeblich vom Bund gefördert werden.“ Begründung: Die Einschränkung der geplanten Abweichungsmöglichkeit vom Besserstellungsverbot auf ausschließlich projektförmig vom Bund geförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen lässt eine Reihe von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die maßgeblich oder sogar überwiegend vom Bund institutionell gefördert werden, aber aus verschiedenen Gründen nicht vom Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 WissFG-E erfasst sind, unberücksichtigt. Der Gesetzentwurf räumt bereits in seinem Vorblatt ein, dass der Forschungsstandort Deutschland „unabhängig von der Form der Förderung insgesamt auf attraktive Beschäftigungsbedingungen in den Forschungseinrichtungen“ angewiesen sei. Diesem Ansatz folgend ist die vorgeschlagene Änderung des WissFG zugunsten von nur gemeinnützigen und nicht institutionell vom Bund geförderten Forschungseinrichtungen nicht folgerichtig.

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