Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4500
21. Wahlperiode 12.03.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das deutsche Wissenschaftssystem steht in einem fortgesetzten internationalen
Wettbewerb. Die außeruniversitäre Forschung in Deutschland ist daher auch
weiterhin auf forschungsfreundliche Bedingungen angewiesen.
Die außeruniversitäre Forschung umfasst eine große Vielfalt an Einrichtungen.
Während der Bund eine Gruppe von Forschungseinrichtungen (und weitere
Wissenschaftseinrichtungen) institutionell fördert, erhält eine weitere Gruppe von
ebenfalls als gemeinnützig anerkannten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen Projektförderung für Forschungsvorhaben in einem Umfang, dass das
sogenannte Besserstellungsverbot Anwendung findet.
Der Forschungsstandort Deutschland ist unabhängig von der Form der Förderung
insgesamt auf attraktive Beschäftigungsbedingungen in den
Forschungseinrichtungen angewiesen. Es sollen daher die Rahmenbedingungen verbessert werden,
um auch die gemeinnützigen, projektgeförderten, außeruniversitären
Forschungseinrichtungen von hemmenden Regularien und für die Zielrichtung des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes überflüssigen Vorschriften zu befreien.
B. Lösung
CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag zu einer Flexibilisierung
des Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen bekannt.
Diesen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die bei ihnen beschäftigten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (und die im wissenschaftsrelevanten
Bereich Beschäftigten) durch die Zahlung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen
aus nichtöffentlichen Mitteln besserzustellen als vergleichbare
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Dazu soll das Wissenschaftsfreiheitsgesetz
gezielt erweitert werden.
Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige
Forschungseinrichtungen sorgt dafür, dass künftig keine Einzelanträge gestellt und geprüft
werden müssen, leistet also zugleich einen Beitrag zur Entbürokratisierung und
trägt damit zur Verwirklichung weiterer Ziele des Koalitionsvertrags bei.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu
erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand auf Bundesebene führt unmittelbar zu geringfügigen
Belastungen und Entlastungen, die insgesamt nicht erheblich sind. Ein
Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den
Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. März 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden:
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10. Alexander von Humboldt-Stiftung,
11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft
und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt
sind und nicht institutionell vom Bund gefördert werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen tragen wesentlich zur Leistungsfähigkeit des
Forschungsstandorts Deutschland bei. Dies schließt die von den Steuerbehörden bereits als gemeinnützig anerkannten und
maßgeblich durch öffentliche Projektförderungen finanzierten Forschungseinrichtungen ein. Gerade wegen ihres
häufig marktnahen Profils und ihrer Ausrichtung an einer wesentlichen Finanzierung am Markt sind projektgeförderte
Forschungseinrichtungen auf die Gewinnung ausgezeichneter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
angewiesen.
Gemeinnützige Forschungseinrichtungen leisten einen wesentlichen Beitrag zu regional bis international
vernetzten Innovationsökosystemen und tragen mit ihren Impulsen zum typisch deutschen Erfolgsmodell
mittelständischer Spitzenleistungen auf dem Weltmarkt bei. Sie sollen daher dieselben Möglichkeiten wie die bislang vom
Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) erfassten Forschungs- und weiteren Wissenschaftseinrichtungen erhalten,
die entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und die wissenschaftsrelevanten Beschäftigten
ohne den Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel zu gewinnen und zu halten. Auflagen und Anträge sind dann
nicht mehr erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Infolge der vorgesehenen Änderungen können die projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen
von Hemmnissen befreit werden. Sie können so ohne zusätzliche öffentliche Mittel im internationalen
Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel um. Der Inhalt des Entwurfs wurde nicht durch
Vorträge von Interessenvertreterinnen und -vertretern sowie sonstigen Dritten beeinflusst.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Neufassung des § 2 WissFG aus Artikel 109
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Nach Artikel 109 Absatz 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft
selbständig und voneinander unabhängig. Daraus ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur
Regelung seines Haushaltsrechts und seiner Haushaltswirtschaft. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz trifft Regelungen
zur Haushaltswirtschaft des Bundes – nicht der Länder – in Bezug auf die Förderung außeruniversitärer
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf ermöglicht es projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, Drittmittel aus
nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen einzusetzen und vereinfacht
somit die Anwerbung von wissenschaftlichem Spitzenpersonal.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der
Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9
(Industrie, Innovation und Infrastruktur) bei, indem die projektgeförderten gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ohne zusätzliche öffentliche Mittel im internationalen Wettbewerb um die
besten Köpfe zu bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl zu erbringen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu
eingeführt, geändert oder abgeschafft.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt,
geändert oder abgeschafft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt,
geändert oder abgeschafft.
Infolge der Änderungen vergrößert sich der Spielraum zulässiger Gestaltungen zu Gunsten der gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt daher oder verschiebt sich
lediglich aufwandsneutral. Ein Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu
erwarten.
5. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und
insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht
formuliert. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des WissFG)
§ 2 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der bisherige Satz 1 wird nun als Absatz 1 gefasst.
Um projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen hinsichtlich der Einschränkung des
Besserstellungsverbots den vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz und seinem § 4 bislang erfassten institutionell geförderten
außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen gleichzustellen, wird der Geltungsbereich des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 um den Kreis der gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen erweitert. Die Erweiterung bezieht sich ausschließlich auf die Einschränkung des Besserstellungsverbots
(§ 4), da ausschließlich bei dieser Vorschrift des WissFG eine Vergleichbarkeit zwischen jenen gemeinnützigen
außeruniversitären Forschungseinrichtungen besteht, die institutionell gefördert werden, und jenen, die
überwiegend öffentlich finanziert projektgefördert werden.
Eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 2 ist eine Einrichtung, die über eine Organisation verfügt,
die eine freie wissenschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz ermöglicht. Das ist der
Fall, wenn die Einrichtung nach ihrem satzungsmäßigen Zweck und dem Zweck der öffentlichen Förderung,
schöpferische und systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands und zur Entwicklung neuer
Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens betreibt und die gestellten Fragen mit wissenschaftlichen Methoden
und in freier Methodenwahl bearbeiten kann und im Regelfall die Publikation der Forschungsergebnisse
vorgesehen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Urteil vom 19.03.2008 – 7 AZR 1100/06).
Der Begriff der Wissenschaftseinrichtungen ist dagegen weiter gefasst. Er umfasst neben
Forschungseinrichtungen auch Einrichtungen, die selbst nicht zum Zweck errichtet wurden, Forschung zu betreiben, aber wesentliche
Funktionen für Forschung und Wissenschaft erfüllen (z. B. Deutsche Forschungsgemeinschaft). Da
Wissenschaftseinrichtungen, die nicht in erster Linie forschen, nur in Ausnahmefällen vom Bund Projektförderung
erhalten, beschränkt sich die hier angestrebte Gleichstellung der projektgeförderten Einrichtungen ausschließlich
auf Forschungseinrichtungen. Daher wurde im neuen Absatz 2 der engere Begriff der Forschungseinrichtung
gewählt. Hochschulen sind auch weiterhin nicht erfasst.
Die Gemeinnützigkeit der Forschungseinrichtungen bestimmt sich dabei nach der Anerkennung als gemeinnützig
im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung, durch die zuständigen Steuerbehörden.
Da das Besserstellungsverbot im Rahmen der Projektförderung nur dann überhaupt Anwendung findet, wenn der
Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet
(§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2026), ist die Zahl der von der Neuregelung betroffenen
Forschungseinrichtungen begrenzt.
Der bisherige Geltungsbereich des WissFG (nunmehr § 2 Absatz 1) richtete sich an abschließend aufgezählte
institutionell geförderte Einrichtungen. Die in § 4 WissFG angelegte und jährlich im Haushaltsgesetz (im
Haushaltsgesetz 2026 in § 9 Absatz 2 Satz 7 und 8) umgesetzte Ausnahme vom Besserstellungsverbot bezog sich auf
die an diese Einrichtungen institutionell, aber auch für deren Projekte zugewendeten Mittel. Die Bedingung, dass
die vom Absatz 2 erfassten Forschungseinrichtungen nicht institutionell vom Bund gefördert werden dürfen,
ermöglicht vor allem eine klare systematische Abgrenzung zum bisherigen, nun in Absatz 1 geregelten
Geltungsbereich. Die Bedingung erlaubt zugleich die unterschiedliche Behandlung von vom Bund institutionell
geförderten Forschungseinrichtungen und vom Bund nicht institutionell geförderten Forschungseinrichtungen als sachlich
wesentlich unterschiedliche Sachverhalte.
Die vom Bund – oft gemeinsam mit den Ländern – institutionell geförderten Einrichtungen erhalten diese
Förderung als wesentlichen Bestandteil ihrer auf Dauer ausgelegten öffentlichen Finanzierung. Der Bundesanteil
beträgt in der Regel mindestens die Hälfte und oft mehr. Diese dauerhafte Perspektive ist mit der Anerkennung des
öffentlichen Interesses am Satzungszweck, wissenschaftsadäquaten Einflussmöglichkeiten des Bundes und einer
entsprechenden Ausrichtung an Vorgaben des öffentlichen Dienstes verbunden, insbesondere bedarf der
Wirtschaftsplan der Einrichtung gem. § 9 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 der Billigung der zuständigen obersten
Bundesbehörde. Für diese abschließend bekannten Einrichtungen hat der Bund die Erforderlichkeit der vom
WissFG vorgesehenen Privilegierungen geprüft und das Ergebnis im Absatz 1 festgehalten.
Die vom Bund ausschließlich projektgeförderten Forschungseinrichtungen sind dagegen regelmäßig privat
finanziert und auf private Zwecke ausgerichtet. Sie stehen durchgängig im Wettbewerb um private und öffentliche
Aufträge und dabei auch im direkten Personalwettbewerb mit den vom WissFG erfassten institutionell geförderten
Wissenschaftseinrichtungen. Sie sind strukturell nicht auf eine dauerhafte und überwiegende
Zuwendungsfinanzierung mit entsprechend weitergehenden Rechten und Pflichten des Bundes ausgerichtet. Sie werden durch die
vorliegende Novelle entlastet, soweit das Besserstellungsverbot auf sie punktuell Anwendung findet. Dies ist der
Fall, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen
Hand bestritten werden, vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2026.
Auch hinsichtlich der vom Bund ausschließlich projektgeförderten, aber von den Ländern institutionell
geförderten Forschungseinrichtungen ist die unterschiedliche Behandlung geboten. Der Bund verfügt hier nicht über die
genannten weitergehenden Einflussmöglichkeiten, wie in der institutionellen Förderung bei den Einrichtungen
des Absatzes 1 (z. B. über das Überwachungsorgan). Zuständig sind insofern die institutionell fördernden Länder.
Eine entsprechende Prüfung und Regelung wie in § 2 Absatz 1 steht dem Bund nicht zu. Maßgeblich sind hier die
einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Regelungen. Dies deckt sich auch mit der Wertung des
Bundeshaushaltsgesetzgebers. So ist nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2026 die Regelung des Bundes für das
Besserstellungsverbot bei Projektförderung (§ 9 Absatz 2 Satz 2) nicht anwendbar, wenn die Zuwendungen
überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Landes ein Besserstellungsverbot
vorsieht.
Durch die Bezugnahme auf § 4 erhalten gemeinnützige Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, Drittmittel aus
nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen einzusetzen. In dieser
Konstellation gilt das Besserstellungsverbot insofern nicht. Da die in § 4 geregelten Ausnahmen vom
Besserstellungsverbot eine Zulassung im jährlichen Haushaltsgesetz voraussetzen (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 7 und 8 des
Haushaltsgesetzes 2026), ist das Entscheidungsrecht des Parlaments gewahrt.
Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot ist weiterhin in § 4 geregelt und bleibt inhaltlich unverändert. Sie
betrifft Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie sonstige Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich
unter der Voraussetzung, dass sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder
Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. Beschäftigte mit allgemeinen Verwaltungs-,
Infrastruktur- und Querschnittsaufgaben fallen nicht unter die Ausnahme vom Besserstellungsverbot. Die
Einrichtungen des Bundes mit Ressortforschungsaufgaben sind nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.
Am 02.05.2012 entschied das Bundeskabinett, für diese Einrichtungen dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz
entsprechende Flexibilisierungen anzustreben.
Die von Absatz 2 erfassten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen sind im Rahmen der
zuwendungsrechtlichen Vorgaben in der Projektförderung verpflichtet, die gebotene Transparenz über die Mittelverwendung
herzustellen.
Es besteht zudem keine Konkurrenz zu der Ausnahme vom Besserstellungsverbot für projektgeförderte
Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2026, da die in § 2 Absatz 2 getroffene Ausnahme lediglich
für gemeinnützige projektgeförderte Forschungseinrichtungen gilt. Für andere projektgeförderte Einrichtungen
gelten weiterhin die Anforderungen des aktuellen Haushaltsgesetzes.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 WissFG)
Artikel 1 § 2 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft
und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
anerkannt sind und maßgeblich vom Bund gefördert werden.“
Begründung:
Die Einschränkung der geplanten Abweichungsmöglichkeit vom Besserstellungsverbot auf ausschließlich
projektförmig vom Bund geförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen lässt eine Reihe von außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die maßgeblich oder sogar überwiegend vom Bund institutionell gefördert werden, aber
aus verschiedenen Gründen nicht vom Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 WissFG-E erfasst sind,
unberücksichtigt.
Der Gesetzentwurf räumt bereits in seinem Vorblatt ein, dass der Forschungsstandort Deutschland „unabhängig
von der Form der Förderung insgesamt auf attraktive Beschäftigungsbedingungen in den
Forschungseinrichtungen“ angewiesen sei. Diesem Ansatz folgend ist die vorgeschlagene Änderung des WissFG zugunsten von nur
gemeinnützigen und nicht institutionell vom Bund geförderten Forschungseinrichtungen nicht folgerichtig.
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ISSN 0722-8333
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