Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 490/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch Erprobungsfreiräume
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, dem
vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 490/26 (Beschluss)
Anlage
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch Erprobungsfreiräume
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag den ursprünglichen
Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen
Lernens (ReallaboreG) um konkrete Regelungen zur Erprobung ergänzt und
damit im Grundsatz praxistauglich ausgestaltet hat.
b) Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Deutsche Bundestag durch die damit
einhergehende Änderung der Kurzbezeichnung in Artikel 1
(Bundeserprobungsgesetz – BErpG) die Zielrichtung des Gesetzes präzisiert hat.
c) Der Bundesrat erkennt an, dass im Gesetz dem Anliegen der Länder
entsprochen wurde, Erprobungen und Standardabweichungen, die auf Grundlage
landesrechtlicher Vorschriften genehmigt werden, auf Antrag mit Ausnahmen oder
Abweichungen für Verfahrens- oder Formvorschriften,
Zuständigkeitsregelungen sowie Regelungen zur personellen und sachlichen Ausstattung von
Behörden mit der Bundesebene verbunden werden können.
d) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das nun vorliegende Gesetz keine
umfassenden Ausnahmen oder Abweichungen vom materiellen Recht ermöglicht.
e) Der Bundesrat macht deutlich, dass er die im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen geäußerte Sorge nicht teilt, dass durch materielle Ausnahmen oder
Abweichungen politische Entscheidungen der Bundesregierung relativiert oder
gar ausgehebelt werden könnten. Gerade durch das mehrstufige
Genehmigungsverfahren und den Katalog an zu erfüllenden
Genehmigungsvoraussetzungen besteht für diese Annahme kein Anlass.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Erprobungen und befristete
Standardabweichungen nicht nur für Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft, sondern
insbesondere auch für die Kommunen ein wichtiges Instrument darstellen, um
innovative Lösungen zur Entlastung der eigenen Verwaltung und für mehr
Service für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entwickeln. Die
Eingrenzung auf rein formelle Ausnahmen oder Abweichungen greift dafür aus
Sicht der Länder wesentlich zu kurz.
g) Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Föderale
Modernisierungsagenda ausdrücklich Kommunen oder Kommunalverbände als mögliche
Antragsteller für befristete Ausnahmeregelungen vorsieht. Kern dieser
Ausnahmeregelungen sind regelmäßig Regelungen des materiellen Rechts. Werden diese jedoch
aufgrund der Engführung auf bloße formale Ausnahmen oder Abweichungen
reduziert, wird für die kommunale Ebene der Zweck des Gesetzes insgesamt
nicht erreicht.
h) Der Bundesrat bedauert ferner, dass das Bundeserprobungsgesetz keine
Möglichkeit zur Verknüpfung des Antragsverfahrens mit den entsprechenden
Gesetzen der Länder enthält.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (Beschlussdrucksache)