polradar

Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 490/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 490/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 490/26 (Beschluss) Anlage Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag den ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (ReallaboreG) um konkrete Regelungen zur Erprobung ergänzt und damit im Grundsatz praxistauglich ausgestaltet hat. b) Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Deutsche Bundestag durch die damit einhergehende Änderung der Kurzbezeichnung in Artikel 1 (Bundeserprobungsgesetz – BErpG) die Zielrichtung des Gesetzes präzisiert hat. c) Der Bundesrat erkennt an, dass im Gesetz dem Anliegen der Länder entsprochen wurde, Erprobungen und Standardabweichungen, die auf Grundlage landesrechtlicher Vorschriften genehmigt werden, auf Antrag mit Ausnahmen oder Abweichungen für Verfahrens- oder Formvorschriften, Zuständigkeitsregelungen sowie Regelungen zur personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden mit der Bundesebene verbunden werden können. d) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das nun vorliegende Gesetz keine umfassenden Ausnahmen oder Abweichungen vom materiellen Recht ermöglicht. e) Der Bundesrat macht deutlich, dass er die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen geäußerte Sorge nicht teilt, dass durch materielle Ausnahmen oder Abweichungen politische Entscheidungen der Bundesregierung relativiert oder gar ausgehebelt werden könnten. Gerade durch das mehrstufige Genehmigungsverfahren und den Katalog an zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen besteht für diese Annahme kein Anlass. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Erprobungen und befristete Standardabweichungen nicht nur für Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft, sondern insbesondere auch für die Kommunen ein wichtiges Instrument darstellen, um innovative Lösungen zur Entlastung der eigenen Verwaltung und für mehr Service für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entwickeln. Die Eingrenzung auf rein formelle Ausnahmen oder Abweichungen greift dafür aus Sicht der Länder wesentlich zu kurz. g) Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Föderale Modernisierungsagenda ausdrücklich Kommunen oder Kommunalverbände als mögliche Antragsteller für befristete Ausnahmeregelungen vorsieht. Kern dieser Ausnahmeregelungen sind regelmäßig Regelungen des materiellen Rechts. Werden diese jedoch aufgrund der Engführung auf bloße formale Ausnahmen oder Abweichungen reduziert, wird für die kommunale Ebene der Zweck des Gesetzes insgesamt nicht erreicht. h) Der Bundesrat bedauert ferner, dass das Bundeserprobungsgesetz keine Möglichkeit zur Verknüpfung des Antragsverfahrens mit den entsprechenden Gesetzen der Länder enthält.

Relationen