Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 41/26
23.01.26
K
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das deutsche Wissenschaftssystem steht in einem fortgesetzten internationalen
Wettbewerb. Die außeruniversitäre Forschung in Deutschland ist daher auch weiterhin auf
forschungsfreundliche Bedingungen angewiesen.
Die außeruniversitäre Forschung umfasst eine große Vielfalt an Einrichtungen. Während
der Bund eine Gruppe von Forschungseinrichtungen (und weitere
Wissenschaftseinrichtungen) institutionell fördert, erhält eine weitere Gruppe von ebenfalls als gemeinnützig
anerkannten außeruniversitären Forschungseinrichtungen Projektförderung für
Forschungsvorhaben in einem Umfang, dass das sogenannte Besserstellungsverbot
Anwendung findet.
Der Forschungsstandort Deutschland ist unabhängig von der Form der Förderung
insgesamt auf attraktive Beschäftigungsbedingungen in den Forschungseinrichtungen
angewiesen. Es sollen daher die Rahmenbedingungen verbessert werden, um auch die
gemeinnützigen, projektgeförderten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen von
hemmenden Regularien und für die Zielrichtung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
überflüssigen Vorschriften zu befreien.
B. Lösung
CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag zu einer Flexibilisierung des
Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen bekannt. Diesen soll die
Möglichkeit eingeräumt werden, die bei ihnen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler (und die im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigten) durch die
Zahlung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen aus nichtöffentlichen Mitteln
besserzustellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Dazu soll das
Wissenschaftsfreiheitsgesetz gezielt erweitert werden.
Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige
Forschungseinrichtungen sorgt dafür, dass künftig keine Einzelanträge gestellt und geprüft werden müssen,
leistet also zugleich einen Beitrag zur Entbürokratisierung und trägt damit zur
Verwirklichung weiterer Ziele des Koalitionsvertrags bei.
Fristablauf: 06.03.26
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand auf Bundesebene führt unmittelbar zu geringfügigen Belastungen
und Entlastungen, die insgesamt nicht erheblich sind. Ein Erfüllungsaufwand auf
Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den
Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 41/26
23.01.26
K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 06.03.26
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das
zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden:
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher
Forschungszentren e. V.,
5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10. Alexander von Humboldt-Stiftung,
11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der
Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und nicht institutionell vom Bund
gefördert werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen tragen wesentlich zur Leistungsfähigkeit
des Forschungsstandorts Deutschland bei. Dies schließt die von den Steuerbehörden
bereits als gemeinnützig anerkannten und maßgeblich durch öffentliche Projektförderungen
finanzierten Forschungseinrichtungen ein. Gerade wegen ihres häufig marktnahen Profils
und ihrer Ausrichtung an einer wesentlichen Finanzierung am Markt sind projektgeförderte
Forschungseinrichtungen auf die Gewinnung ausgezeichneter Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler angewiesen.
Gemeinnützige Forschungseinrichtungen leisten einen wesentlichen Beitrag zu regional bis
international vernetzten Innovationsökosystemen und tragen mit ihren Impulsen zum
typisch deutschen Erfolgsmodell mittelständischer Spitzenleistungen auf dem Weltmarkt bei.
Sie sollen daher dieselben Möglichkeiten wie die bislang vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz
erfassten Forschungs- und weiteren Wissenschaftseinrichtungen erhalten, die
entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und die wissenschaftsrelevanten
Beschäftigten ohne den Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel zu gewinnen und zu halten.
Auflagen und Anträge sind dann nicht mehr erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Infolge der vorgesehenen Änderungen können die projektgeförderten gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen von Hemmnissen befreit werden. Sie können so ohne zusätzliche
öffentliche Mittel im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen und mit ihrer
Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel um. Der Inhalt des
Entwurfes wurde nicht durch Vorträge von Interessensvertreterinnen und -vertretern sowie
sonstigen Dritten beeinflusst.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Neufassung des § 2 WissFG
aus Artikel 109 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Nach Artikel 109 Absatz 1 GG sind Bund und
Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Daraus ergibt
sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung seines Haushaltsrechts und
seiner Haushaltswirtschaft. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz trifft Regelungen zur
Haushaltswirtschaft des Bundes – nicht der Länder – in Bezug auf die Förderung
außeruniversitärer Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf ermöglicht es projektgeförderten gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und
Gehaltsbestandteilen einzusetzen, und vereinfacht somit die Anwerbung von wissenschaftlichem
Spitzenpersonal.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt
er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) bei,
indem die projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen in die Lage
versetzt werden, ohne zusätzliche öffentliche Mittel im internationalen Wettbewerb um die
besten Köpfe zu bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl zu
erbringen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. Insoweit werden
keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine
Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine
Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Infolge der Änderungen vergrößert sich der Spielraum zulässiger Gestaltungen zu Gunsten
der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand der
Verwaltung sinkt daher oder verschiebt sich lediglich aufwandsneutral. Ein
Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den
Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher und insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht
erforderlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des WissFG)
§ 2 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der bisherige Satz 1 wird nun als
Absatz 1 gefasst.
Um projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen hinsichtlich der
Einschränkung des Besserstellungsverbots den vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz und seinem § 4
bislang erfassten institutionell geförderten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen
gleichzustellen, wird der Geltungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes durch
Einfügung eines neuen Absatzes 2 um den Kreis der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen
erweitert. Die Erweiterung bezieht sich ausschließlich auf die Einschränkung des
Besserstellungsverbots (§ 4), da ausschließlich bei dieser Vorschrift des WissFG eine
Vergleichbarkeit zwischen jenen gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen
besteht, die institutionell gefördert werden, und jenen, die überwiegend öffentlich finanziert
projektgefördert werden.
Eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 2 ist eine Einrichtung, die über eine
Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 5
Absatz 3 Grundgesetz ermöglicht. Das ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrem
satzungsmäßigen Zweck und dem Zweck der öffentlichen Förderung, schöpferische und
systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands und zur Entwicklung neuer Anwendungen
auf Basis des vorhandenen Wissens betreibt und die gestellten Fragen mit
wissenschaftlichen Methoden und in freier Methodenwahl bearbeiten kann und im Regelfall die
Publikation der Forschungsergebnisse vorgesehen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Urteil
vom 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06).
Der Begriff der Wissenschaftseinrichtungen ist dagegen weiter gefasst. Er umfasst neben
Forschungseinrichtungen auch Einrichtungen, die selbst nicht zum Zweck errichtet wurden,
Forschung zu betreiben, aber wesentliche Funktionen für Forschung und Wissenschaft
erfüllen (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft). Da Wissenschaftseinrichtungen, die nicht
in erster Linie forschen, nur in Ausnahmefällen vom Bund Projektförderung erhalten,
beschränkt sich die hier angestrebte Gleichstellung der projektgeförderten Einrichtungen
ausschließlich auf Forschungseinrichtungen. Daher wurde im neuen Absatz 2 der engere
Begriff der Forschungseinrichtung gewählt. Hochschulen sind auch weiterhin nicht erfasst.
Die Gemeinnützigkeit der Forschungseinrichtungen bestimmt sich dabei nach der
Anerkennung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung,
durch die zuständigen Steuerbehörden.
Da das Besserstellungsverbot im Rahmen der Projektförderung nur dann überhaupt
Anwendung findet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des
Haushaltsgesetzes 2026), ist die Zahl der von der Neuregelung betroffenen Forschungseinrichtungen
begrenzt.
Der bisherige Geltungsbereich des WissFG (nunmehr § 2 Absatz 1) richtete sich an
abschließend aufgezählte institutionell geförderte Einrichtungen. Die in § 4 WissFG angelegte
und jährlich im Haushaltsgesetz (im Haushaltsgesetz 2026 in § 9 Absatz 2 Satz 7 und 8)
umgesetzte Ausnahme vom Besserstellungsverbot bezog sich auf die an diese
Einrichtungen institutionell, aber auch für deren Projekte zugewendeten Mittel. Die Bedingung, dass
die vom Absatz 2 erfassten Forschungseinrichtungen nicht institutionell vom Bund gefördert
werden dürfen, ermöglicht vor allem eine klare systematische Abgrenzung zum bisherigen,
nun in Absatz 1 geregelten Geltungsbereich. Die Bedingung erlaubt zugleich die
unterschiedliche Behandlung von vom Bund institutionell geförderten Forschungseinrichtungen
und vom Bund nicht institutionell geförderten Forschungseinrichtungen als sachlich
wesentlich unterschiedliche Sachverhalte.
Die vom Bund – oft gemeinsam mit den Ländern – institutionell geförderten Einrichtungen
erhalten diese Förderung als wesentlichen Bestandteil ihrer auf Dauer ausgelegten
öffentlichen Finanzierung. Der Bundesanteil beträgt in der Regel mindestens die Hälfte und oft
mehr. Diese dauerhafte Perspektive ist mit der Anerkennung des öffentlichen Interesses
am Satzungszweck, wissenschaftsadäquaten Einflussmöglichkeiten des Bundes und einer
entsprechenden Ausrichtung an Vorgaben des öffentlichen Dienstes verbunden,
insbesondere bedarf der Wirtschaftsplan der Einrichtung gem. § 9 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2026
der Billigung der zuständigen obersten Bundesbehörde. Für diese abschließend bekannten
Einrichtungen hat der Bund die Erforderlichkeit der vom WissFG vorgesehenen
Privilegierungen geprüft und das Ergebnis im Absatz 1 festgehalten.
Die vom Bund ausschließlich projektgeförderten Forschungseinrichtungen sind dagegen
regelmäßig privat finanziert und auf private Zwecke ausgerichtet. Sie stehen durchgängig
im Wettbewerb um private und öffentliche Aufträge und dabei auch im direkten
Personalwettbewerb mit den vom WissFG erfassten institutionell geförderten
Wissenschaftseinrichtungen. Sie sind strukturell nicht auf eine dauerhafte und überwiegende
Zuwendungsfinanzierung mit entsprechend weitergehenden Rechten und Pflichten des Bundes ausgerichtet.
Sie werden durch die vorliegende Novelle entlastet, soweit das Besserstellungsverbot auf
sie punktuell Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtausgaben des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten
werden, vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2026.
Auch hinsichtlich der vom Bund ausschließlich projektgeförderten, aber von den Ländern
institutionell geförderten Forschungseinrichtungen ist die unterschiedliche Behandlung
geboten. Der Bund verfügt hier nicht über die genannten weitergehenden
Einflussmöglichkeiten, wie in der institutionellen Förderung bei den Einrichtungen des Absatzes 1 (z.B. über
das Überwachungsorgan). Zuständig sind insofern die institutionell fördernden Länder. Eine
entsprechende Prüfung und Regelung wie in § 2 Absatz 1 steht dem Bund nicht zu.
Maßgeblich sind hier die einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Regelungen. Dies deckt sich
auch mit der Wertung des Bundeshaushaltsgesetzgebers. So ist nach § 9 Absatz 2 Satz 4
Haushaltsgesetz 2026 die Regelung des Bundes für das Besserstellungsverbot bei
Projektförderung (§ 9 Absatz 2 Satz 2) nicht anwendbar, wenn die Zuwendungen überwiegend von
einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Landes ein
Besserstellungsverbot vorsieht.
Durch die Bezugnahme auf § 4 erhalten gemeinnützige Forschungseinrichtungen die
Möglichkeit, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und
Gehaltsbestandteilen einzusetzen. In dieser Konstellation gilt das Besserstellungsverbot insofern
nicht. Da die in § 4 geregelten Ausnahmen vom Besserstellungsverbot eine Zulassung im
jährlichen Haushaltsgesetz voraussetzen (vgl. § 9 Absatz 2 Sätze 7 und 8 des
Haushaltsgesetzes 2026), ist das Entscheidungsrecht des Parlaments gewahrt.
Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot ist weiterhin in § 4 geregelt und bleibt inhaltlich
unverändert. Sie betrifft Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie sonstige
Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich unter der Voraussetzung, dass sie im
Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von
Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. Beschäftigte mit allgemeinen
Verwaltungs-, Infrastruktur- und Querschnittsaufgaben fallen nicht unter die Ausnahme vom
Besserstellungsverbot. Die Einrichtungen des Bundes mit Ressortforschungsaufgaben sind
nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Am 02.05.2012 entschied das
Bundeskabinett, für diese Einrichtungen dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz entsprechende
Flexibilisierungen anzustreben.
Die von Absatz 2 erfassten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen sind im Rahmen der
zuwendungsrechtlichen Vorgaben in der Projektförderung verpflichtet, die gebotene
Transparenz über die Mittelverwendung herzustellen.
Es besteht zudem keine Konkurrenz zu der Ausnahme vom Besserstellungsverbot für
projektgeförderte Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2026, da die in
§ 2 Absatz 2 getroffene Ausnahme lediglich für gemeinnützige projektgeförderte
Forschungseinrichtungen gilt. Für andere projektgeförderte Einrichtungen gelten weiterhin die
Anforderungen des aktuellen Haushaltsgesetzes.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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