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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

dip / drucksache 23.01.2026 · WP 21 · 41/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes [Bundesrat Drucksache 41/26 23.01.26 K Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes A. Problem und Ziel Das deutsche Wissenschaftssystem steht in einem fortgesetzten internationalen Wettbewerb. Die außeruniversitäre Forschung in Deutschland ist daher auch weiterhin auf forschungsfreundliche Bedingungen angewiesen. Die außeruniversitäre Forschung umfasst eine große Vielfalt an Einrichtungen. Während der Bund eine Gruppe von Forschungseinrichtungen (und weitere Wissenschaftseinrichtungen) institutionell fördert, erhält eine weitere Gruppe von ebenfalls als gemeinnützig anerkannten außeruniversitären Forschungseinrichtungen Projektförderung für Forschungsvorhaben in einem Umfang, dass das sogenannte Besserstellungsverbot Anwendung findet. Der Forschungsstandort Deutschland ist unabhängig von der Form der Förderung insgesamt auf attraktive Beschäftigungsbedingungen in den Forschungseinrichtungen angewiesen. Es sollen daher die Rahmenbedingungen verbessert werden, um auch die gemeinnützigen, projektgeförderten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen von hemmenden Regularien und für die Zielrichtung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes überflüssigen Vorschriften zu befreien. B. Lösung CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag zu einer Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen bekannt. Diesen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die bei ihnen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (und die im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigten) durch die Zahlung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen aus nichtöffentlichen Mitteln besserzustellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Dazu soll das Wissenschaftsfreiheitsgesetz gezielt erweitert werden. Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen sorgt dafür, dass künftig keine Einzelanträge gestellt und geprüft werden müssen, leistet also zugleich einen Beitrag zur Entbürokratisierung und trägt damit zur Verwirklichung weiterer Ziele des Koalitionsvertrags bei. Fristablauf: 06.03.26 C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand auf Bundesebene führt unmittelbar zu geringfügigen Belastungen und Entlastungen, die insgesamt nicht erheblich sind. Ein Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten. F. Weitere Kosten Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 41/26 23.01.26 K Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 06.03.26 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden: 1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., 2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., 3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., 4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., 5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., 6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V., 7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V., 8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, 9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., 10. Alexander von Humboldt-Stiftung, 11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. (2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und nicht institutionell vom Bund gefördert werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen tragen wesentlich zur Leistungsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland bei. Dies schließt die von den Steuerbehörden bereits als gemeinnützig anerkannten und maßgeblich durch öffentliche Projektförderungen finanzierten Forschungseinrichtungen ein. Gerade wegen ihres häufig marktnahen Profils und ihrer Ausrichtung an einer wesentlichen Finanzierung am Markt sind projektgeförderte Forschungseinrichtungen auf die Gewinnung ausgezeichneter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angewiesen. Gemeinnützige Forschungseinrichtungen leisten einen wesentlichen Beitrag zu regional bis international vernetzten Innovationsökosystemen und tragen mit ihren Impulsen zum typisch deutschen Erfolgsmodell mittelständischer Spitzenleistungen auf dem Weltmarkt bei. Sie sollen daher dieselben Möglichkeiten wie die bislang vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz erfassten Forschungs- und weiteren Wissenschaftseinrichtungen erhalten, die entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und die wissenschaftsrelevanten Beschäftigten ohne den Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel zu gewinnen und zu halten. Auflagen und Anträge sind dann nicht mehr erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Infolge der vorgesehenen Änderungen können die projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen von Hemmnissen befreit werden. Sie können so ohne zusätzliche öffentliche Mittel im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen. III. Exekutiver Fußabdruck Der Gesetzentwurf setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel um. Der Inhalt des Entwurfes wurde nicht durch Vorträge von Interessensvertreterinnen und -vertretern sowie sonstigen Dritten beeinflusst. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Neufassung des § 2 WissFG aus Artikel 109 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Nach Artikel 109 Absatz 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Daraus ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung seines Haushaltsrechts und seiner Haushaltswirtschaft. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz trifft Regelungen zur Haushaltswirtschaft des Bundes – nicht der Länder – in Bezug auf die Förderung außeruniversitärer Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf ermöglicht es projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen einzusetzen, und vereinfacht somit die Anwerbung von wissenschaftlichem Spitzenpersonal. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) bei, indem die projektgeförderten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ohne zusätzliche öffentliche Mittel im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe zu bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl zu erbringen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten. Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Infolge der Änderungen vergrößert sich der Spielraum zulässiger Gestaltungen zu Gunsten der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt daher oder verschiebt sich lediglich aufwandsneutral. Ein Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten. 5. Weitere Kosten Durch dieses Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des WissFG) § 2 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der bisherige Satz 1 wird nun als Absatz 1 gefasst. Um projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen hinsichtlich der Einschränkung des Besserstellungsverbots den vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz und seinem § 4 bislang erfassten institutionell geförderten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen gleichzustellen, wird der Geltungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 um den Kreis der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen erweitert. Die Erweiterung bezieht sich ausschließlich auf die Einschränkung des Besserstellungsverbots (§ 4), da ausschließlich bei dieser Vorschrift des WissFG eine Vergleichbarkeit zwischen jenen gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen besteht, die institutionell gefördert werden, und jenen, die überwiegend öffentlich finanziert projektgefördert werden. Eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 2 ist eine Einrichtung, die über eine Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz ermöglicht. Das ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrem satzungsmäßigen Zweck und dem Zweck der öffentlichen Förderung, schöpferische und systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens betreibt und die gestellten Fragen mit wissenschaftlichen Methoden und in freier Methodenwahl bearbeiten kann und im Regelfall die Publikation der Forschungsergebnisse vorgesehen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06). Der Begriff der Wissenschaftseinrichtungen ist dagegen weiter gefasst. Er umfasst neben Forschungseinrichtungen auch Einrichtungen, die selbst nicht zum Zweck errichtet wurden, Forschung zu betreiben, aber wesentliche Funktionen für Forschung und Wissenschaft erfüllen (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft). Da Wissenschaftseinrichtungen, die nicht in erster Linie forschen, nur in Ausnahmefällen vom Bund Projektförderung erhalten, beschränkt sich die hier angestrebte Gleichstellung der projektgeförderten Einrichtungen ausschließlich auf Forschungseinrichtungen. Daher wurde im neuen Absatz 2 der engere Begriff der Forschungseinrichtung gewählt. Hochschulen sind auch weiterhin nicht erfasst. Die Gemeinnützigkeit der Forschungseinrichtungen bestimmt sich dabei nach der Anerkennung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung, durch die zuständigen Steuerbehörden. Da das Besserstellungsverbot im Rahmen der Projektförderung nur dann überhaupt Anwendung findet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2026), ist die Zahl der von der Neuregelung betroffenen Forschungseinrichtungen begrenzt. Der bisherige Geltungsbereich des WissFG (nunmehr § 2 Absatz 1) richtete sich an abschließend aufgezählte institutionell geförderte Einrichtungen. Die in § 4 WissFG angelegte und jährlich im Haushaltsgesetz (im Haushaltsgesetz 2026 in § 9 Absatz 2 Satz 7 und 8) umgesetzte Ausnahme vom Besserstellungsverbot bezog sich auf die an diese Einrichtungen institutionell, aber auch für deren Projekte zugewendeten Mittel. Die Bedingung, dass die vom Absatz 2 erfassten Forschungseinrichtungen nicht institutionell vom Bund gefördert werden dürfen, ermöglicht vor allem eine klare systematische Abgrenzung zum bisherigen, nun in Absatz 1 geregelten Geltungsbereich. Die Bedingung erlaubt zugleich die unterschiedliche Behandlung von vom Bund institutionell geförderten Forschungseinrichtungen und vom Bund nicht institutionell geförderten Forschungseinrichtungen als sachlich wesentlich unterschiedliche Sachverhalte. Die vom Bund – oft gemeinsam mit den Ländern – institutionell geförderten Einrichtungen erhalten diese Förderung als wesentlichen Bestandteil ihrer auf Dauer ausgelegten öffentlichen Finanzierung. Der Bundesanteil beträgt in der Regel mindestens die Hälfte und oft mehr. Diese dauerhafte Perspektive ist mit der Anerkennung des öffentlichen Interesses am Satzungszweck, wissenschaftsadäquaten Einflussmöglichkeiten des Bundes und einer entsprechenden Ausrichtung an Vorgaben des öffentlichen Dienstes verbunden, insbesondere bedarf der Wirtschaftsplan der Einrichtung gem. § 9 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2026 der Billigung der zuständigen obersten Bundesbehörde. Für diese abschließend bekannten Einrichtungen hat der Bund die Erforderlichkeit der vom WissFG vorgesehenen Privilegierungen geprüft und das Ergebnis im Absatz 1 festgehalten. Die vom Bund ausschließlich projektgeförderten Forschungseinrichtungen sind dagegen regelmäßig privat finanziert und auf private Zwecke ausgerichtet. Sie stehen durchgängig im Wettbewerb um private und öffentliche Aufträge und dabei auch im direkten Personalwettbewerb mit den vom WissFG erfassten institutionell geförderten Wissenschaftseinrichtungen. Sie sind strukturell nicht auf eine dauerhafte und überwiegende Zuwendungsfinanzierung mit entsprechend weitergehenden Rechten und Pflichten des Bundes ausgerichtet. Sie werden durch die vorliegende Novelle entlastet, soweit das Besserstellungsverbot auf sie punktuell Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2026. Auch hinsichtlich der vom Bund ausschließlich projektgeförderten, aber von den Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen ist die unterschiedliche Behandlung geboten. Der Bund verfügt hier nicht über die genannten weitergehenden Einflussmöglichkeiten, wie in der institutionellen Förderung bei den Einrichtungen des Absatzes 1 (z.B. über das Überwachungsorgan). Zuständig sind insofern die institutionell fördernden Länder. Eine entsprechende Prüfung und Regelung wie in § 2 Absatz 1 steht dem Bund nicht zu. Maßgeblich sind hier die einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Regelungen. Dies deckt sich auch mit der Wertung des Bundeshaushaltsgesetzgebers. So ist nach § 9 Absatz 2 Satz 4 Haushaltsgesetz 2026 die Regelung des Bundes für das Besserstellungsverbot bei Projektförderung (§ 9 Absatz 2 Satz 2) nicht anwendbar, wenn die Zuwendungen überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Landes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Durch die Bezugnahme auf § 4 erhalten gemeinnützige Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen zur Gestaltung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen einzusetzen. In dieser Konstellation gilt das Besserstellungsverbot insofern nicht. Da die in § 4 geregelten Ausnahmen vom Besserstellungsverbot eine Zulassung im jährlichen Haushaltsgesetz voraussetzen (vgl. § 9 Absatz 2 Sätze 7 und 8 des Haushaltsgesetzes 2026), ist das Entscheidungsrecht des Parlaments gewahrt. Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot ist weiterhin in § 4 geregelt und bleibt inhaltlich unverändert. Sie betrifft Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie sonstige Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich unter der Voraussetzung, dass sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. Beschäftigte mit allgemeinen Verwaltungs-, Infrastruktur- und Querschnittsaufgaben fallen nicht unter die Ausnahme vom Besserstellungsverbot. Die Einrichtungen des Bundes mit Ressortforschungsaufgaben sind nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Am 02.05.2012 entschied das Bundeskabinett, für diese Einrichtungen dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz entsprechende Flexibilisierungen anzustreben. Die von Absatz 2 erfassten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen sind im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Vorgaben in der Projektförderung verpflichtet, die gebotene Transparenz über die Mittelverwendung herzustellen. Es besteht zudem keine Konkurrenz zu der Ausnahme vom Besserstellungsverbot für projektgeförderte Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2026, da die in § 2 Absatz 2 getroffene Ausnahme lediglich für gemeinnützige projektgeförderte Forschungseinrichtungen gilt. Für andere projektgeförderte Einrichtungen gelten weiterhin die Anforderungen des aktuellen Haushaltsgesetzes. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 7 - Drucksache 41/26]

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