Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 41/1/26
20.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
K
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 WissFG)
Artikel 1 § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der
Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und
maßgeblich vom Bund gefördert werden.“
Begründung:
Die Einschränkung der geplanten Abweichungsmöglichkeit vom
Besserstellungsverbot auf ausschließlich projektförmig vom Bund geförderte
gemeinnützige Forschungseinrichtungen lässt eine Reihe von außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die maßgeblich oder sogar überwiegend vom Bund
institutionell gefördert werden, aber aus verschiedenen Gründen nicht vom
Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 WissFG-E erfasst sind, unberücksichtigt.
Der Gesetzentwurf räumt bereits in seinem Vorblatt ein, dass der
Forschungsstandort Deutschland „unabhängig von der Form der Förderung insgesamt auf
attraktive Beschäftigungsbedingungen in den Forschungseinrichtungen“
angewiesen sei. Diesem Ansatz folgend ist die vorgeschlagene Änderung des
WissFG zugunsten von nur gemeinnützigen und nicht institutionell vom Bund
geförderten Forschungseinrichtungen nicht folgerichtig.
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)