Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1393
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung
von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer
Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)
A. Problem und Ziel
Die außeruniversitäre Forschung hat in vielen Ländern eine lange Tradition und
ist ein wichtiger Innovationsfaktor vor allem für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Forschungseinrichtungen bilden seit Jahrzehnten einen Schwerpunkt in der
Innovationspolitik der Länder.
Für die Einrichtungen spielt auch die Teilnahme an Forschungsprogrammen des
Bundes im Rahmen von Projektförderungen eine wesentliche Rolle. Die aktuellen
Regelungen zum Besserstellungsverbot und die Vorgaben der Bundesregierung
gefährden aber die Teilnahme an Forschungsprogrammen des Bundes. Denn wird
das Leitungspersonal der Einrichtungen übertariflich vergütet und liegt auch keine
Einzelfallgenehmigung des Bundesministeriums der Finanzen vor, steht zu
befürchten, dass die Einrichtungen im Ergebnis von einer Teilnahme an
Bundesforschungsprogrammen zur Projektförderung ausgeschlossen werden. Angesichts
der Schwierigkeit, Fachkräfte zu gewinnen und des Umstandes, dass das
Leitungspersonal von Forschungseinrichtungen aufgrund ihrer organschaftlichen
Stellung grundsätzlich hohe wirtschaftliche Risiken trägt, ist aber eine
übertarifliche Vergütung des Leitungspersonals oftmals sachgerecht und notwendig.
Wenn keine Möglichkeit zur übertarifrechtlichen Vergütung des
Leitungspersonals besteht oder diese auf der anderen Seite die Teilnahme an
Forschungsprogrammen des Bundes verhindert, könnten die Einrichtungen in ihrer Existenz
bedroht sein.
Um hinreichend Planungssicherheit bei zukünftigen Forschungsaufgaben und der
Personalplanung zu erhalten, benötigen die Einrichtungen einen langfristig
tragfähigen und verlässlichen Rechtsrahmen. Nur auf diese Weise können die
Einrichtungen auf dem Fachkräftemarkt wieder wettbewerbsfähig sein und an
innovationsbezogenen Bundesprogrammen teilnehmen, ohne regelmäßig auf
Ausnahmegenehmigungen angewiesen zu sein.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgeworfenen Problematik werden die betroffenen
Einrichtungen mit den Bund-Länder-finanzierten Einrichtungen im
Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) in Bezug auf die Einschränkungen des Besserstellungsverbots
gleichgestellt. Für die in § 2 WissFG genannten Einrichtungen (u. a. Fraunhofer-
Gesellschaft) gelten nämlich abweichende Bedingungen: Zwar unterliegen auch
sie grundsätzlich dem Besserstellungsverbot, sie haben jedoch gemäß § 4 WissFG
die Möglichkeit, aus eingeworbenen Drittmitteln Vergütungen zu gewähren, die
das Tarifentgelt übersteigen.
C. Alternativen
Änderung der Nummer 1.3 der Anlage 2 zu Nummer 5.1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (Allgemeine
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) durch das
Bundesministerium der Finanzen (BMF).
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Derzeit ist die Beschäftigung von außertariflichem Personal auf Grundlage von
einzelfallbezogenen Ausnahmen möglich. Dabei kann die Finanzierung der
übertariflichen Gehaltsbestandteile sowohl aus deutschen öffentlichen Mitteln sowie
auch aus Drittmitteln erfolgen.
Nach der neuen Regelung sollen übertarifliche Gehaltsbestandteile grundsätzlich
unschädlich sein für die Bundesförderung, wenn diese ausschließlich aus
eingeworbenen Drittmitteln finanziert werden. Die eingeworbenen Drittmittel stehen
damit, ebenso wie bei den im Wissenschaftsfreiheitsgesetz genannten
Einrichtungen, für Forschungsaufgaben nicht zur Verfügung. Die Forschungsaufgaben sind
daher anderweitig ggf. durch zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand zu
finanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesbehörden, die über die Verteilung der Projektfördermittel
entscheiden, ändert sich der Prüf- und Verfahrensablauf. Sie müssen, wenn die
antragstellende Einrichtung Beschäftigte übertariflich vergütet, nun nachprüfen, inwieweit
es sich bei der antragstellenden Einrichtung um eine außeruniversitäre
Wissenschaftseinrichtung handelt, die im Vorvorjahr ihre Gesamtausgaben überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten hat. Die Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind dabei in Gänze zu betrachten und umfassen Zuwendungen
von Bund und Ländern zur institutionellen Förderung sowie zur Projektförderung.
Weiter ist nachzuprüfen, inwieweit die übertariflich Beschäftigten zu dem in § 4
Satz 1 oder Satz 2 WissFG genannten Personenkreis gehören.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung
von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer
Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung
von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer
Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen
außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)
§ 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Darüber hinaus ist § 4 dieses Gesetzes auch auf sonstige außeruniversitäre
Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden, sofern sie im Vorvorjahr ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten haben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die außeruniversitäre Forschung hat in vielen Ländern eine lange Tradition und ist ein wichtiger
Innovationsfaktor vor allem für kleine und mittlere Unternehmen. Die Forschungseinrichtungen bilden seit Jahrzehnten einen
Schwerpunkt in der Innovationspolitik der Länder.
Für diese Einrichtungen spielt auch die Teilnahme an Forschungsprogrammen des Bundes zur Projektförderung
eine wesentliche Rolle. Die aktuellen Regelungen zum Besserstellungsverbot (§ 8 Absatz 2 Haushaltsgesetz
2023) und die Vorgaben des BMF mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung – nachfolgend: „Allgemeine Nebenbestimmungen“ – (vgl. Nummer 1.3 der Anlage 2 zu Nummer 5.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung) gefährden aber die Teilnahme an
Forschungsprogrammen des Bundes. Zuwendungen des Bundes zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der
Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden und soweit die Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht überwiegend von einem Land
geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Landes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Wird das Leitungspersonal
der Einrichtungen übertariflich vergütet und liegt auch keine Einzelfallgenehmigung des BMF vor, steht zu
befürchten, dass die Einrichtungen im Ergebnis von einer Teilnahme an Bundesforschungsprogrammen zur
Projektförderung ausgeschlossen werden. Angesichts der Schwierigkeit, Fachkräfte zu gewinnen, und des Umstands,
dass das Leitungspersonal von Forschungseinrichtungen teilweise hohe wirtschaftliche Risiken trägt, ist aber eine
übertarifliche Vergütung des Leitungspersonals oftmals sachgerecht und notwendig. Wenn keine Möglichkeit zur
übertarifrechtlichen Vergütung des Leitungspersonals besteht oder diese auf der anderen Seite die Teilnahme an
Forschungsprogrammen des Bundes verhindert, könnten die Einrichtungen in ihrer Existenz bedroht sein.
In den letzten Monaten gab es eine Vielzahl von Initiativen auf politischer Ebene mit dem Ziel, eine praktikable
und tragfähige Lösung für die Zukunft zu erreichen. Die zwischenzeitlich erfolgte Neuregelung des § 8 Absatz 2
des Haushaltsgesetzes 2023, wonach die Prüfung des Besserstellungsverbots auf Bundesebene im Rahmen von
Projektförderungen bei denjenigen Einrichtungen nicht erforderlich ist, bei denen die Zuwendungen der
öffentlichen Hand überwiegend von einem Land geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Landes ein
Besserstellungsverbot vorsieht, löst das Problem wegen der sich jährlich ändernden Finanzierungsstruktur bei den
jeweiligen Einrichtungen nicht für alle betroffenen Einrichtungen. Insbesondere jene Einrichtungen sind oftmals nicht
erfasst, die ihre Mittel von mehr als einem Land erhalten oder die neben Landesmitteln auch Mittel aus
Forschungsprogrammen des Bundes oder der EU erhalten. Denn in diesen Fällen werden die Zuwendungen in aller
Regel nicht überwiegend von einem Land geleistet.
Um hinreichend Planungssicherheit bei zukünftigen Forschungsaufgaben und der Personalplanung zu erhalten,
benötigen die Einrichtungen einen langfristig tragfähigen und verlässlichen Rechtsrahmen. Nur auf diese Weise
können die Einrichtungen auf dem Fachkräftemarkt wieder wettbewerbsfähig sein und an innovationsbezogenen
Bundesprogrammen teilnehmen, ohne regelmäßig auf zu überprüfende Ausnahmegenehmigungen angewiesen zu
sein.
Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher, die außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den
Ländern in Sachen Besserstellungsverbot mit den in § 2 WissFG genannten Einrichtungen gleichzustellen. Auch
den außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr
(Leitungs-) Personal nach Maßgabe des § 4 unter Einsatz von Drittmitteln übertariflich zu vergüten. Durch eine
Gleichstellung können bestehende und bewährte Forschungsstrukturen in den Ländern aufrechterhalten werden,
was dem Wissenschaftsstandort Deutschland insgesamt zugutekommt.
Weitergehende Rechtsvorteile sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auch Kosten für die öffentlichen
Haushalte fallen nicht unmittelbar an, da die übertarifliche Vergütung ausschließlich aus nichtöffentlichen Quellen
bezahlt werden darf. Mittelbar könnten Kosten für die öffentlichen Haushalte anfallen, da die eingeworbenen
Drittmittel nicht mehr für Forschungsaufgaben zur Verfügung stehen und die Forschungsarbeiten anderweitig
ggf. durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert werden müssen.
Alternativ zum vorgeschlagenen Gesetz könnte die Bundesregierung die Allgemeine Nebenbestimmungen
dahingehend ergänzen, dass für außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen zum dort geregelten
Besserstellungsverbot eine Ausnahme greift (z. B. durch folgende Formulierung „Außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen,
die im Vorvorjahr ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten haben,
können die bei ihnen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern
oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der öffentlichen Hand finanziert
werden, besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes oder der Länder.
Gleiches gilt für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung,
Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag
leisten.“).
Ersatzweise könnten die Allgemeine Nebenbestimmungen dahingehend angepasst werden, dass das
Besserstellungsverbot auf die unmittelbar am Projekt beteiligten Beschäftigen begrenzt wird (z. B. durch die Formulierung
„Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und
werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine unmittelbar am Projekt beteiligten Beschäftigten nicht
besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.“).
Auch mit einer solchen Anpassung wäre hinreichend sichergestellt, dass aus Projektfördermitteln der öffentlichen
Hand kein außertariflich bezahltes Personal finanziert wird.
Ein Initiativrecht steht dem Bundesrat hierfür aber ebenso wenig zu wie für eine Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 WissFG-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung zu dem mit Nummer 2 eingefügten neuen Absatz 2.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2 – neu – WissFG-E)
Wissenschaftliche Leistungsfähigkeit lebt entscheidend von exzellenten Persönlichkeiten. Sämtliche
Wissenschaftseinrichtungen müssen mit ihrer Personalpolitik dieser Tatsache gerecht werden können. Das gilt nicht nur
für die bislang in § 2 aufgezählten Einrichtungen, sondern auch für die weiteren außeruniversitären
Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern. Dazu zählen alle Einrichtungen außerhalb von Hochschulen, deren Tätigkeit
sich unter den Wissenschafts- und/oder Forschungsbegriff des Artikels 5 Absatz 3 des Grundgesetzes fassen lässt.
Auch diese Einrichtungen brauchen einen Rechtsrahmen, der dem – sich auch international durchsetzenden –
Leistungs- und Verantwortungsprinzip der Wissenschaft entspricht. Sämtliche Wissenschaftseinrichtungen sind
im Zuge des sich ständig verschärfenden internationalen Wettbewerbs immer stärker darauf angewiesen,
hochqualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können. Sie müssen Spitzen-kräften marktgerechte, auch in
Konkurrenz zu ausländischen Einrichtungen und der Wirtschaft konkurrenzfähige, Angebote machen können. Durch
die Möglichkeit, in voller Autonomie Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen im Rahmen der satzungsgemäßen
Zwecke einzusetzen, erhalten bislang aber nur die in § 2 genannten Wissenschaftseinrichtungen ein Mehr an
Flexibilität bei der Gestaltung von Gehältern und Gehaltsbestandteilen.
Durch die Einfügung von Absatz 2 soll diese unterschiedliche Behandlung aufgehoben und den
außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern dieselbe Flexibilität eingeräumt werden wie den bislang in § 2
genannten, vom Bund auch institutionell geförderten Einrichtungen. Eine Vergleichbarkeit ist gegeben, da die
außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern ebenso überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert werden. Zwar unterscheiden sich die Arten der Finanzierung von Land zu Land. Manche Einrichtungen
er-halten eine institutionelle Förderung durch die Länder, andere Einrichtungen finanzieren sich ganz
überwiegend über Forschungsprojekte des Bundes oder der EU und wieder andere Einrichtungen finanzieren sich aus
einer Kombination. Gleich ist ihnen jedoch, dass die öffentlichen Mittel am Gesamthaushalt – wie auch bei den
bislang in § 2 genannten Einrichtungen – bei mehr als der Hälfte liegen.
Deshalb ist ihnen ebenfalls die generelle haushaltsrechtliche Freiheit zuzuerkennen, private und ausländische
Drittmittel, Wirtschaftserträge, Spenden und privates Vermögen für Gehälter oder Gehaltsbestandteile für ihre
Beschäftigten einzusetzen. Wegen der grundsätzlichen Ähnlichkeit in Aufbau und Struktur ist nicht anzunehmen,
dass die außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen in den Ländern die Flexibilisierung des § 4 künftig mit
weniger Augenmaß nutzen werden wie die in § 2 bislang aufgeführten Einrichtungen. Auch hat der
Zuwendungsgeber nach wie vor die Möglichkeit, zu überprüfen, in welchem Umfang ein Antragsteller vom
Besserstellungsverbot abweicht. Bei einer zu großen Abweichung nach oben kann der Zuwendungsgeber im Rahmen des von § 4
eingeräumten und u. a. von Artikel 3 des Grundgesetzes ausgefüllten Ermessens eine Zuwendung nach wie vor
versagen.
Bezugsgröße für die Frage, ob mehr als die Hälfte der Gesamtausgaben aus Zu-wendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden, ist das Vorvorjahr, also das Wirtschaftsjahr vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr. In aller
Regel entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Der Bezug zu einem abgeschlossenen Zeitraum
ermöglicht der Verwaltung eine verhältnismäßig einfache Nachprüfung, welchen Umfang die öffentlichen Mittel
eingenommen haben. Gleichzeitig steht auch in den Fällen, in denen eine Prüfung am Jahresanfang stattfindet, ein
abgeschlossenes Wirtschaftsjahr als Bezugsgröße zur Verfügung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Das Besserstellungsverbot dient dem Schutz der öffentlichen Haushalte. Es besagt, dass der Bund Zuwendungen
nur mit der Auflage bewilligen darf, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Das Besserstellungsverbot ist Ausdruck des
Subsidiaritätsgrundsatzes: Zuwendungen sollen nur insoweit zum Einsatz kommen, als der
Zuwendungsempfänger seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers dürfen daher nicht durch
zu hohe Personalkosten verkürzt werden.
Das Besserstellungsverbot gilt bereits jetzt eingeschränkt. Gewichtige Gründe können dafür sprechen, das
Besserstellungsverbot für einzelne Zuwendungsempfänger oder bestimmte Bereiche der Forschungsförderung
einzuschränken. Der Deutsche Bundestag hat zuletzt im Jahr 2024 Einschränkungen des Besserstellungsverbots für
Projektförderungen im Haushaltsgesetz beschlossen. Zudem kann bei Vorliegen zwingender Gründe ein Antrag
auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot gestellt werden. Seit dem Jahr 2024 trifft die zuständige oberste
Bundesbehörde die Entscheidung über entsprechende Ausnahmen in der Projektförderung.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Flexibilisierungen des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes darauf ausgerichtet sind, bestimmte außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen
im internationalen Wettbewerb um wissenschaftliche Spitzenkräfte zu stärken. Mit diesen Flexibilisierungen
korrespondieren spezifische Berichtspflichten der Wissenschaftseinrichtungen und weitere mit den
Zuwendungsgebern vereinbarte Kontrollmechanismen.
Die Bundesregierung wird in dieser Legislaturperiode einen eigenen Vorschlag zur Flexibilisierung des
Besserstellungsverbots vorlegen und dabei die im Beschluss des Bundesrates gemachten Vorschläge prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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