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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4500, 21/4784)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8164 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4500, 21/4784) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8164 21. Wahlperiode 23.09.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4500, 21/4784 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes A. Problem Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetzentwurf zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die außeruniversitäre Forschung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts zu sichern. Im Fokus steht dabei die Entlastung gemeinnütziger, projektgeförderter Einrichtungen von hemmenden Vorschriften. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4500, 21/4784 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird durch den folgenden Artikel 1 ersetzt: Artikel 1‚ Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden: 1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., 2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., 3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., 4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., 5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., 6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V., 7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V., 8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, 9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., 10. Alexander von Humboldt-Stiftung, 11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V., 12. CTC gGmbH – Center for the Transformation of Chemistry, 13. Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH, 14. Berlin Institute of Health at Charité, 15. Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung. (2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und nicht institutionell vom Bund gefördert werden.“ 2. § 3 Absatz 3 wird gestrichen. 3. In § 4 Satz 1 werden nach der Angabe „finanziert werden“ die Angabe „mit Ausnahme von Fördermitteln der Europäischen Union“ eingefügt.‘ Berlin, den 23. September 2026 Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung Dr. Karl Lauterbach Vorsitzender Stephan Albani Berichterstatter Dr. Ingo Hahn Berichterstatter Holger Mann Berichterstatter Ayse Asar Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Stephan Albani, Dr. Ingo Hahn, Holger Mann, Ayse Asar und Sonja Lemke A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4500 wurde in der 65. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. März 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung und zur Mitberatung an den Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4784 (Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/4500 in seiner 14. Sitzung am 18. März 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass der Gesetzentwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovation unterstützen“ leiste. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf das Leitprinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei folglich nicht erforderlich. III. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 20. Sitzung am 15. April 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4500 durchgeführt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: Prof. Dr. Ing. Dieter Bathen Vorstandsvorsitzender der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft Dr. Jens Katzek Geschäftsführer der Automotive Cluster Ostdeutschland GmbH (ACOD) Dr. Andreas Keller Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Hauptvorstand, Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung Prof. Dr. Martin Keller Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Dr. Gregor Wrobel Präsidiumsmitglied der Deutschen Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e. V. Geschäftsführer Gesellschaft zur Förderung angewandter Informatik e. V. Die Ergebnisse sind die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(18)59a bis 21(18)59d sowie 21(18)60 sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/4500, 21/4784 in seiner 45. Sitzung am 23. September 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke empfohlen den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(18)81 anzunehmen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/4500, 21/4784 in seiner 36. Sitzung am 23. September 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke empfohlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(18)81 anzunehmen. Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(18)58 empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN abzulehnen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/4500, 21/4784 in seiner 29. Sitzung am 23. September 2026 abschließend behandelt und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(18)81, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(18)58, den die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Die Fraktion der CDU/CSU bewertet den Gesetzentwurf der Bundesregierung als notwendige Optimierung der Rahmenbedingungen für die Forschungslandschaft. Während dem Besserstellungsverbot eine wichtige Funktion zum Schutz der Steuerzahler zukomme, schränke die unflexible und absolute Bindung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) die Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von Fachkräften ein. Der Gesetzentwurf in der durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung ermögliche die Finanzierung darüberhinausgehender Leistungen aus Drittmitteln. Die im Gesetzentwurf enthaltene und durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erweiterte Liste der betroffenen Forschungseinrichtungen solle sicherstellen, dass die ergänzten, institutionell vom Bund geförderten Forschungseinrichtungen nicht aufgrund ihrer Organisationsform benachteiligt werden. Zudem ermögliche der Änderungsantrag, EU-Mittel zur Zusatzfinanzierung zu nutzen. Der gesamte Gesetzentwurf samt Änderungen ist ein wichtiger Schritt der Innovationsfreiheitsoffensive. Die Fraktion der AfD befürwortet den Gesetzentwurf der Bundesregierung und den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Die Erweiterung finanzieller und administrativer Spielräume sowie der Abbau von Genehmigungsverfahren trage zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bei. Die Fraktion kritisiert jedoch, dass Wissenschaftsfreiheit mehr voraussetze als nur finanzielle Flexibilität. Wissenschaftsfreiheit benötige darüber hinaus, dass Raum für kontroverse wissenschaftliche Positionen gelassen werde und keine ideologisch geprägte Steuerung erfolge. Dieser Aspekt sei im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Den Gesetzentwurf in der durch den Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung bewertet sie jedoch als erste Regelungskorrektur und kündigt deshalb ihre Zustimmung an. Die Fraktion der SPD befürwortet den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der durch den Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung als notwendige Anpassung an die zunehmende Dynamik und den internationalen Wettbewerb in der Wissenschaft. Ziel sei es, einen fairen Wettbewerb innerhalb der Forschungslandschaft herzustellen, indem gemeinnützige Einrichtungen, die ihre Mittel oft eigenständig am Markt erwirtschafteten, mit den Spielräumen institutionell geförderter Institute gleichzustellen. Davon würden über 100 Institute mit hoher Innovations- und Transferkraft profitieren. Die Fraktion hob zudem hervor, dass die gezielte Aufnahme weiterer Institute sowie die Erleichterung bei der Einwerbung von EU-Mitteln im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Gleichberechtigung unter den Einrichtungen der Förderlandschaft schaffe. Zudem solle dadurch den Instituten geholfen werden, Bürokratie abzubauen und Berufungsverfahren zu beschleunigen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmt dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der durch den Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung zu, da er einen langjährigen Konstruktionsfehler behebe. Sie kritisiert jedoch das geringe Tempo des Gesetzgebungsverfahrens. Aus Sicht der Fraktion greife er darüber hinaus zu kurz, um dem Ziel einer Innovationsfreiheitsoffensive gerecht zu werden. Viele Forderungen der Wissenschaft, wie etwa Sonderregelungen für IT-, KI- und Cybersecurity-Fachkräfte, eine stärkere Autonomie bei der Mittelbewirtschaftung sowie schnellere Ausgründungswege, blieben unberücksichtigt. Zudem werde die Benennung einzelner Einrichtungen auf einer Liste, statt die Festlegung von Auswahlkriterien als problematisch bewertet. Die Fraktion fordert demgegenüber wettbewerbsfähige Gehälter, die verlässliche Perspektiven und eine Tarifbindung im wissenschaftlichen Mittelbau schaffen. Die Fraktion bittet die Bundesregierung um Auskunft über die konkrete Planung sowie den zeitlichen Rahmen für das im Koalitionsvertrag angekündigte Innovationsfreiheitsgesetz. Die Fraktion Die Linke lehnt den Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ab. Sie bewertet die Neuregelung als Schaffung weiterer Ausnahmen, die primär den besserverdienenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zugutekämen. Die prekären Beschäftigungsverhältnisse im akademischen Mittelbau, wie Teilzeitstellen bei Vollzeitbelastung und kurzzeitige Promotionsstellen, blieben unberücksichtigt. Eine bessere Bezahlung sei auch über tarifliche Vereinbarungen möglich und stelle eine transparentere Lösung dar. Besonders kritisch bewertet die Fraktion, dass die Verpflichtung des Forschungsministeriums, Instrumente zur Haushaltskontrolle festzulegen, gestrichen worden sei. Unter Verweis auf vergangene Kontrollmängel warnt die Fraktion davor, notwendige demokratische Aufsicht und Kontrolle unter dem Vorwand des Bürokratieabbaus zu schwächen. Die Bundesregierung nimmt zum Sachstand des Innovationsfreiheitsgesetzes Stellung und kündigte die Planung eines sogenannten Mantelgesetzes an, welches mehrere Regelungstatbestände gleichzeitig erfassen solle. Ein Kabinettsbeschluss hierzu werde für das kommende Jahr angestrebt. Zudem betont sie, dass die Innovationsfreiheitsoffensive der Bundesregierung über das Gesetz hinausgehe und insbesondere im untergesetzlichen Bereich weitreichende positive Veränderungen für die gesamte Wissenschaftslandschaft anstrebe. VI. Begründung zu den Änderungen A. Allgemeines I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen tragen wesentlich zur Leistungsfähigkeit des Forschungsstandortes Deutschland bei. Dies schließt die von den Steuerbehörden bereits als gemeinnützig anerkannten und maßgeblich durch öffentliche Projektförderungen finanzierten Forschungseinrichtungen ein. Gerade wegen ihres häufig marktnahen Profils und ihrer Ausrichtung an einer wesentlichen Finanzierung am Markt sind projektgeförderte Forschungseinrichtungen auf die Gewinnung ausgezeichneter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angewiesen. Gemeinnützige Forschungseinrichtungen leisten einen wesentlichen Beitrag zu regional bis international vernetzten Innovationsökosystemen und tragen mit ihren Impulsen zum typisch deutschen Erfolgsmodell mittelständischer Spitzenleistungen auf dem Weltmarkt bei. Sie sollen daher dieselben Möglichkeiten wie die bislang vom Wissenschaftsfreiheitsgesetz erfassten Forschungs- und weiteren Wissenschaftseinrichtungen erhalten, die entsprechenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und die wissenschaftsrelevanten Beschäftigten ohne den Einsatz zusätzlicher unmittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanzierten Mittel zu gewinnen und zu halten. Auflagen und Anträge sind dann nicht mehr erforderlich. B. Zu den einzelnen Vorschriften Im Folgenden werden die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlenen Änderungen gegenüber der Fassung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/4500 erläutert. Zu Artikel 1 (Änderung des WissFG) Zu Nummer 1 (Änderung von § 2) Zu Absatz 1 Die CTC gGmbH (Center for the Transformation of Chemistry) und die DZA gGmbH (Deutsches Zentrum für Astrophysik) wurden auf der Grundlage von § 17 Nr. 29 Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) gegründet und gefördert. In § 17 Nr. 29 InvKG ist vorgesehen, dass die Gründung je eines neuen institutionell geförderten Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im Mitteldeutschen Revier erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut wird deutlich, dass für diese neuen Großforschungszentren Helmholtz- oder vergleichbare Bedingungen gelten sollen. Ein wesentliches Charakteristikum, unter denen die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz- Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. agieren, sind die haushaltsrechtlich flexibilisierten Rahmenbedingungen nach dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz. Der einheitliche Anwendungsbereich mit den Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. ist notwendig, da eine spätere Integration in die Helmholtz-Gemeinschaft nicht schon per se ausgeschlossen werden soll. Wie die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft stehen auch die CTC gGmbH und die DZA gGmbH vor der Herausforderung der Durchführung von großen Baumaßnahmen sowohl von Labor- und Verwaltungsgebäuden als auch von großen Forschungsinfrastrukturen, die insbesondere die Anwendung der im WissFG enthaltenen Flexibilisierungsmaßnahmen erforderlich machen. Strukturell entsprechen die beiden Einrichtungen im Endausbau sowohl hinsichtlich der jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel als auch bezüglich der personellen Kapazität einem mittelgroßen Helmholtz-Zentrum. Mit dem InvKG sollen die Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abgemildert werden und durch den Aufbau von exzellenten Forschungszentren in strukturschwachen Regionen im Mitteldeutschen Revier und in der sächsischen Lausitz positive Strukturwirkungen u.a. durch Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen als Perspektive für Menschen aus den Regionen und Zuzug von (auch internationalen) Spitzenwissenschaftlern eine positive Regionalentwicklung erzielt werden. Damit dies gelingen kann, sind attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit zu anderen Standorten und Wirtschaftsunternehmen entscheidende Erfolgsfaktoren für den erfolgreichen Aufbau der Forschungszentren und die gewünschten Strukturwirkungen insgesamt. Das Berlin Institute of Health at Charité (BIH) ist eine Translationsforschungseinrichtung, die als eigenständiger Teil der Charité – Universitätsmedizin Berlin organisiert ist. Das BIH verfolgt das Ziel, medizinische Grundlagenforschung in innovative Diagnostik, Therapien und Präventionsmaßnahmen zu überführen. Als institutionell vom Bund geförderte Einrichtung mit eigener Wirtschaftsführung und getrenntem Vermögen sowie einem überregionalen Auftrag unterliegt das BIH vergleichbaren Rahmenbedingungen wie die Mitgliedsein-richtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. Daher ist es sachgerecht, das BIH in den Geltungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes einzubeziehen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des BIH im nationalen und internationalen Wissenschaftssystem und sichert seine Fähigkeit, exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen und zu halten. Das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) ist eine Ein-richtung, die vom Bund und den Ländern gemeinsam institutionell gefördert wird und grundlegende sowie angewandte Forschung zu Struktur und Entwicklung des Hochschul- und Wissenschaftssystems betreibt. Eine Einbeziehung des DZHW in den Geltungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes ermöglichte es der Einrichtung, im Wettbewerb um qualifiziertes wissenschaftliches Personal vergleichbare Rahmenbedingungen wie andere institutionell bundesgeförderte Forschungseinrichtungen zu nutzen. Zu Absatz 2 bleibt die Begründung auf Bundestagsdrucksache 21/4500 bestehen. Zu Nummer 2 (Entfall von § 3 Absatz 3) Die bisherige gesetzliche Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente festzulegen, entfällt. Mit Blick auf das übergeordnete Ziel, nicht notwendige Bürokratie abzubauen, ist eine gesetzliche Ermächtigung hierfür nicht erforderlich. Denn die Einrichtungen unterliegen weiterhin unverändert der zuwendungs- und satzungsrechtlichen Kontrolle, die vom zuständigen Bundesministerium gezielt zur Informationsgewinnung und Steuerung genutzt werden kann. Ein darüberhinausgehender Regelungsbedarf besteht somit nicht. Nummer 3 (§ 4) Der bisherige § 4 lässt Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zu, wenn diese auf Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und wissenschaftsnahe Beschäftigte sowie auf Gehälter und Gehaltsbestandteile beschränkt sind und die Besserstellung nicht aus Mitteln erfolgt, die unmittelbar oder mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert sind. Im Übrigen macht sich dieser Antrag das Verständnis zu eigen, dass die von der Regelung erfassten Gemeinkosten keine mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanzierten Mittel sind. Durch die Ergänzung der Wörter „mit Ausnahme von Fördermitteln der Europäischen Union“ wird klargestellt, dass diese ansonsten als „mittelbar“ im Sinne § 4 geltenden Mittel zur Besserstellung verwendet werden dürfen, sofern die einschlägigen europarechtlichen Förderbestimmungen dies zulassen. Durch die in § 4 vorgenommene Änderung entsteht zugleich Änderungsbedarf im jährlichen Haushaltsgesetz. Dies ist in der Folge entsprechend anzupassen (Formulierungen und Verweise in § 9 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2026). Berlin, den 23. September 2026 Stephan Albani Berichterstatter Dr. Ingo Hahn Berichterstatter Holger Mann Berichterstatter Ayse Asar Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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