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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 773/2/25(neu) · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 773/2/25 (neu) 27.01.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Punkt 35 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 – neu – AufenthG) In Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 2 Nummer 4 ist nach Satz 1 der folgende Satz 2 einzufügen: „Der vorgenannte Zeitraum beginnt mit dem Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde.“ Begründung: Bei der bisherigen Regelung besteht Missbrauchspotential, da die Anmeldung eines Wohnsitzes auch rückwirkend erfolgen kann. Entscheidend sollte somit nicht das Einzugsdatum, sondern das Datum der Anmeldung dieses Wohnsitzes in einem Melderegister sein.]

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