Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 773/2/25 (neu)
27.01.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Punkt 35 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 2 Nummer 4 ist nach Satz 1 der folgende
Satz 2 einzufügen:
„Der vorgenannte Zeitraum beginnt mit dem Datum der Anmeldung bei der
Meldebehörde.“
Begründung:
Bei der bisherigen Regelung besteht Missbrauchspotential, da die Anmeldung
eines Wohnsitzes auch rückwirkend erfolgen kann. Entscheidend sollte somit
nicht das Einzugsdatum, sondern das Datum der Anmeldung dieses Wohnsitzes
in einem Melderegister sein.]
Relationen
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