Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 773/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 51 Absatz 1 Nummer 9 AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 51 Absatz 1 Nummer 9 ist nach der Angabe „der
Aufenthaltstitel“ die Angabe „unmittelbar oder mittelbar“ einzufügen.
Begründung:
Die Erweiterung der gesetzlichen Erlöschenstatbestände in § 51 Absatz 1
AufenthG ist sinnvoll und hilfreich. Jedoch geht die Regelung nicht weit genug. So
berücksichtigt sie nicht etwaige weitere akzessorische Aufenthaltstitel, die sich
von der vom deutschen Kind gemittelten Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils
ableiten (z.B. weitere Kinder der Mutter des deutschen Kindes). Diese müssten
daher mit den üblichen Verwaltungsmitteln zurückgenommen werden.
Mit den Argumenten des rechtlichen Gleichlaufs eines einheitlichen
Lebenssachverhalts und zur Vermeidung einer unnötigen Mehrbelastung der
Ausländerbehörden – insbesondere zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung und
Entlastung der Ausländerbehörden – ist es daher geboten, alle akzessorische
Aufenthaltstitel ebenfalls von § 51 Absatz 1 Nummer 9 AufenthG-E zu
erfassen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a – neu – (§ 71 Absatz 7 – neu – AufenthG),
Nummer 5 (§ 85c Absatz 4 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‘3a. Nach § 71 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch
Landesrecht entscheidet die Ausländerbehörde über den Antrag auf
Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85a, die für die
jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich
zuständig ist. Hat die jeweils andere Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in
deren Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Beteiligten zum
Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland, ist die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung
über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im
Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.“‘
b) Nummer 5 § 85c Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
In § 85c Absatz 4 AufenthG-E ist eine Zuständigkeitsregelung enthalten, die
systematisch besser in der Bestimmung über die ausländerbehördlichen
Zuständigkeiten verortet ist (§ 71 AufenthG). Es handelt sich um eine
Bestimmung zur Regelung aufenthaltsrechtlicher Zuständigkeiten, welche im
Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetzes auch Spezialregelungen zur örtlichen
Zuständigkeit umfassen sollte.
Im vorgeschlagenen § 71 Absatz 7 AufenthG wurde in § 85c Absatz 4 Satz 1
AufenthG-E nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Zustimmung zur
Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85a“ eingefügt. Diese Änderung ist
lediglich redaktionell und soll, infolge der Neuverortung der Bestimmung außerhalb
der Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung in den §§ 85a ff. AufenthG-E,
die Erfassung durch den Rechtsanwender erleichtern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 1 Nummer 3, 4 Buchstabe b AufenthG)
Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Schengen-Visum“ die Angabe „oder als
Staatsangehöriger eines der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806
genannten Drittländer ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein“
einzufügen.
b) In Nummer 4 Buchstabe b ist die Angabe „weder nach Anhang II der
Verordnung (EU) 2018/1806 noch“ durch die Angabe „nicht“ zu ersetzen.
Begründung:
Auch bei sogenannten Positivstaatlern nach Anhang II der Verordnung (EU)
2018/1806, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, besteht die Gefahr,
dass Personen über missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen versuchen
könnten, dauerhafte Aufenthaltsrechte zu erlangen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso dieser Personenkreis im Gegensatz zu
reinen Schengen-Visums-Inhabern privilegiert sein sollte. Es droht hier eine
Verwässerung der einzuführenden Missbrauchsprüfung, wenn zugleich ein großer
Teil möglicher Verdachtsfälle aus der Prüfung ausgeschlossen wird.
Dass ein aufenthaltsrechtliches Gefälle auch bei Positivstaatlern vorliegt, wird
durch die entsprechenden Änderungen klargestellt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 2 Nummer 4 ist nach Satz 1 der folgende
Satz einzufügen:
„Der vorgenannte Zeitraum beginnt mit dem Datum der Anmeldung bei der
Meldebehörde.“
Begründung:
Bei der bisherigen Regelung besteht Missbrauchspotenzial, da die Anmeldung
eines Wohnsitzes auch rückwirkend erfolgen kann. Entscheidend sollte somit
nicht das Einzugsdatum, sondern das Datum der Anmeldung dieses Wohnsitzes
in einem Melderegister sein.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 3 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 3 ist nach Satz 1 der folgende Satz
einzufügen:
„Besteht entgegen der Annahme des Standesamtes kein Fall nach Absatz 1
Satz 1, stellt die Ausländerbehörde dies ebenfalls ohne weitere Prüfung fest.“
Begründung:
Der Anwendungsbereich der Missbrauchsprüfung wird von § 85a Absatz 1
Satz 1 AufenthG-E vorgegeben. Demnach liegt ein aufenthaltsrechtliches
Gefälle vor, wenn entweder aufseiten des Anerkennenden oder der Mutter jeweils
eine der enumerierten schwachen aufenthaltsrechtlichen Status, bei der jeweils
anderen Person ein starker aufenthaltsrechtlicher Status vorliegt. Die
schwachen Status sind in § 85a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG-E gelistet und
durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung leicht für das Standesamt
feststellbar.
Anders verhält es sich bei dem in § 85a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG-
E genannten „unbefristeten Aufenthaltsrecht“. Jenseits der eindeutigen
Anwendungsfälle (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
benennt die Begründung des Gesetzentwurfs beispielsweise auch die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates, soweit der Unionsbürger nach § 2
FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, die Staatsangehörigkeit eines EWR-
Staates, soweit der EWR-Staatsbürger entsprechend § 2 i. V. m. § 12
FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis als
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger, das
Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern, das Daueraufenthaltsrecht
für Familienangehörige von EWR-Staaten sowie das Aufenthaltsrecht nach der
dritten Verfestigungsstufe des Artikels 6 Absatz. 1 ARB 1/80.
Jenseits der Frage, ob etwa ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 ARB 1/80
angesichts seiner abgestuften Verfestigungsintervalle sowie der funktionalen
Verknüpfung mit der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt (vgl. EuGH,
InfAuslR 2009, 93 f.; VG Bremen Urteil v. 07.12.2020, 4 K 957/19, Rn. 19 ff.)
ohne die Möglichkeit eines alternativen Nachweises hinreichender
Existenzmittel (vgl. § 4 FreizügG/EU) als unbefristetes Aufenthaltsrecht qualifiziert
werden kann, ist etwa die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU
für die Standesämter nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da hier eine inhaltliche
Prüfung nach Vorlage entsprechender Nachweise und Dokumente zu den
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 FreizügG/EU durch die
Standesämter erforderlich wird, ist eine erhebliche Fehleranfälligkeit gegeben.
Auch das Aufenthaltsrecht heimatloser Ausländer im Sinne des § 1 HAuslG ist
unbefristet, ein Aufenthaltstitel wird ausdrücklich nicht benötigt. Die
Freizügigkeitsvoraussetzungen des FreizügG/EU sind infolge ihrer unionsrechtlichen
Prägung und Überlagerung durch umfassende Rechtsprechung des EuGH nicht
ohne Weiteres für Stellen prüfbar, die fachlich nicht auf das Aufenthaltsrecht
spezialisiert sind. Auch eine etwaige, durch das Bundesministerium des Innern
zu erarbeitende Arbeitshilfe kann hier keine Abhilfe schaffen. Hieraus ergibt
sich somit eine hohe Fehleranfälligkeit. Eine ebenso hohe Fehleranfälligkeit
besteht mit Blick auf die schwachen Aufenthaltsstatus.
In entsprechenden Konstellationen liegt es im Interesse der Beteiligten, einen
Nachweis zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltsrechtsgefälles und
entsprechend zur Nichtanwendbarkeit des Zustimmungserfordernisses nach § 85a
Absatz 1 AufenthG-E i. V. m. § 1598 Absatz 1 BGB-E zu erhalten und dem
Standesamt vorlegen zu können, nachdem dieses gemäß § 44 Absatz 4 PStG-E auf
die Notwendigkeit einer Zustimmungsprüfung verwiesen hat, entsprechend der
bereits vorgesehenen Feststellungsbefugnis nach § 85a Absatz 2 AufenthG-E.
Dieser besteht im Feststellungsbescheid nach dem einzufügenden Satz 2 des
§ 85a Absatz 2 AufenthG-E.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 3 AufenthG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Kosten von
Abstammungsgutachten, die nach der Anforderung eines Abstammungsgutachtens gemäß
§ 85a Absatz 3 AufenthG aufgrund eines notwendigen Auslagenverzichts bei
den Ausländerbehörden bzw. deren Rechtsträgern verbleiben, unbürokratisch
und vollumfänglich zu erstatten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf geht von der Annahme aus, dass nicht alle
Antragstellerinnen und Antragsteller wirtschaftlich in der Lage sind, die Kosten für ein
Abstammungsgutachten selbst zu tragen (ca. 300 Euro Laborkosten). In diesen
Fällen sieht der Gesetzentwurf die Kostenübernahme durch den
Normadressaten Verwaltung vor (Mengenverhältnis Bürger/Verwaltung: 40 Prozent/60
Prozent).
Die Kosten für eine – mit ausdrücklichem Einverständnis der Antragsteller –
von der Ausländerbehörde in Auftrag gegebene genetische
Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes können zwar gemäß § 69
Absatz 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesgebührengesetzes (BGebG) bei dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin als
Auslage geltend gemacht werden, dabei ist jedoch zu beachten, dass die
Ausländerbehörde gemäß § 69 Absatz 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 12 Absatz 3, § 9
Absatz 5 BGebG ganz oder teilweise auf die Erhebung der Auslage verzichten
kann, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (etwa bei Bezug von
Leistungen nach dem SGB II/XII oder AsylbLG).
Es ist nicht opportun, die Kostenlast in diesen Fällen auf die
Ausländerbehörden zu verlagern. Die Kosten für ein Abstammungsgutachten sollten von den
Antragstellern getragen werden. Dies dürfte insbesondere auch im Interesse der
Bundesbehörden liegen, denn nach hier vorliegenden Erkenntnissen wirken
sich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen auch insbesondere auf die
vom Bund (re-)finanzierten Sozialleistungen (etwa Grundsicherung nach dem
SGB II, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) aus. Die Verhinderung
eines möglicherweise unrechtmäßigen Bezuges dieser bundesgesetzlichen
Leistungen sollte daher auch bundesseitig im Rahmen einer Kostenerstattung
unterstützt werden.
Es wird daher angeregt, dass der Bund vollumfänglich und unbürokratisch den
Ausländerbehörden die durch einen notwendigen Auslagenverzicht bei
entsprechenden Abstammungsgutachten entstehenden Kosten zu ersetzen hat.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85b Absatz 2 Nummer 3 AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 85b Absatz 2 Nummer 3 ist die Angabe „Mutter
binnen vier Jahren“ durch die Angabe „Mutter binnen acht Jahren“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorschrift regelt die Vermutung für eine missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennung, wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits
mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für verschiedene
Kinder durch jeweils verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat.
„Mehrfach“ ist die Zustimmung erfolgt, wenn es sich im Zeitpunkt der Prüfung
um mindestens die dritte Zustimmung handelt.
Die Begrenzung des Betrachtungszeitraums auf vier Jahre ist nicht sinnvoll.
Naturgemäß liegen zwischen Geburten in der Regel zwei bis drei Jahre. Im
Zeitraum von vier Jahren könnten daher meist nur zwei Zustimmungen zu
Vaterschaftseintragungen beachtet werden. Eine Mehrfachzustimmung im Sinne
der Entwurfsbegründung, wonach die dritte Zustimmung erheblich ist, wäre
daher nur in Ausnahmefällen erreichbar. Dies wird dem verfolgten Ziel, einen
schnell und einfach zu prüfenden Vermutungstatbestand für die
Ausländerbehörden einzuführen, nicht gerecht.
Daher ist der Zeitraum von acht Jahren als angemessener Betrachtungszeitraum
anzusetzen. Hiermit besteht ein Zeitraum, in welchem der Zweck des
Vermutungstatbestandes – die Feststellung von relevantem Vorverhalten – erreicht
werden kann.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85c Absatz 3 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 85c Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „vier“ durch die
Angabe „sechs“ zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 85c Absatz 3 AufenthG vorgesehene Zustimmungsfiktion bereits nach
vier Monaten wird angesichts der Überlastung der Ausländerbehörden
abgelehnt. Es besteht bereits kein weiteres schützenswertes Interesse an einer
zeitnahen Bearbeitung und schon gar nicht an einer Zustimmungsfiktion, da die
Aufenthaltsbeendigung des Beantragenden ausgesetzt ist. Insbesondere bei
Kettenanerkennungen sind diverse Nachweise (Geburtenregisterauszüge,
Auskunft des Einwohnermeldeamtes, usw.) durch die Ausländerbehörde
einzuholen. Dies ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb die
hierfür vorgesehene – für eine sachgerechte Prüfung durch die
Ausländerbehörde deutlich zu kurz erscheinende – 4-Monats-Frist in vielen Fällen schon
aus tatsächlichen Gründen ins Leere laufen würde.
[Daher wird gefordert, die Verschweigensfrist zumindest von vier auf sechs
Monate zu verlängern, um der Ausländerbehörde die mit erheblichem
Verwaltungsaufwand verbundene Prüfung sachgerecht zu ermöglichen.]
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85d Absatz 3 Satz 4 AufenthG
In Artikel 1 Nummer 5 § 85d Absatz 3 Satz 4 ist nach der Angabe
„Ausländerbehörde“ die Angabe „oder der Auslandsvertretung“ einzufügen.
Begründung:
Die Einfügung ist erforderlich, da es im aktuellen Gesetzesentwurf
Sachverhalte gibt, bei denen die Auslandsvertretung für die Zustimmung der
Anerkennung zuständig ist. Da auch in § 71 Absatz 2 AufenthG die
Auslandsvertretungen nicht als „Ausländerbehörden“ bezeichnet sind, dürfte die Ergänzung auch
im Sinne einer konsistenten Rechtsetzung klarstellend wirken.
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 1598 Absatz 3 BGB)
Artikel 2 Nummer 2 § 1598 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene sorgerechtliche Begleitregelung würde eine gesetzliche
Vertretungsbefugnis ohne Sorgerecht oder anderes Grundverhältnis zwischen
Anerkennendem und Kind begründen. Dies erscheint systemfremd, weil die
gesetzliche Vertretungsbefugnis dem elterlichen Sorgerecht folgt (§ 1629
Absatz 1 Satz 1 und 3 BGB).
Da es an einer Elternschaft fehlt, würde § 1598 Absatz 3 BGB-E funktional
eine gesetzliche Vormundschaft des Anerkennenden begründen. Eine solche
sieht das Gesetz bislang nur in wenigen Ausnahmefällen und dort auch nur als
Amtsvormundschaft vor (§ 1751 Absatz 1 Satz 2, §§ 1786 f. BGB). Natürliche
Personen können indes nur durch gerichtlichen Bestellungsakt und nach
gerichtlicher Mündelwohlprüfung zum Vormund werden (§ 1779 Absatz 1 BGB).
Dass eine Kindeswohlprüfung bei § 1626a Absatz 1 BGB nicht vorgesehen ist,
rechtfertigt sich nur aus dem Bestehen der rechtlichen Vaterschaft, weil dies
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehelichen Kindern
darstellen würde (BT-Drs. 13/4899, S. 59). Die Begründung der rechtlichen
Vaterschaft wird in den Fällen des § 1598 Absatz 3 BGB-E aber wegen einer
abstrakten Missbrauchsgefahr suspendiert. Angesichts dieses Zwecks der
Suspendierung erscheint es widersprüchlich, an die (potenziell missbräuchliche)
Anerkennung gleichzeitig nur deshalb eine vorübergehende gesetzliche
Vertretungsbefugnis ohne Kindeswohlprüfung zu knüpfen, weil gleichzeitig eine
(schwebend unwirksame) Sorgeerklärung abgegeben wurde. Dies gilt
besonders in Situationen, in denen die Missbräuchlichkeit nach § 85b Absatz 2
AufenthG-E zu vermuten ist. Zudem könnte der Vertretungszeitraum auch bei
einer als missbräuchlich einzustufenden Anerkennung dadurch erheblich
verlängert werden, dass nach § 1598 Absatz 3 BGB-E die Vertretungsbefugnis
unabhängig von einer Antragstellung nach § 85c Absatz 1 oder 2 AufenthG-E
beginnt und zudem erst mit der bestandskräftigen Entscheidung der
Ausländerbehörde endet. Letzteres erscheint gerade in Fällen, in denen der Anerkennende
gegen eine Versagung der Zustimmung auf dem Verwaltungsrechtsweg
vorgeht, bedenklich.
Es ist auch unklar, wie sich die Regelung zu § 1773 BGB verhält. Nach § 1773
Absatz 1 BGB hat das Familiengericht die Vormundschaft für einen
Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn er nicht unter
elterlicher Sorge steht. Nach der Gesetzesbegründung wird davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vormunds trotz der
Regelung des § 1598 Absatz 3 BGB-E gegeben sind. Es bleibt offen, ob das
Familiengericht in den einschlägigen Situationen tätig werden soll. Nach der
Gesetzesbegründung dürfte es stets angehalten sein, einen Vormund – sei es auch der
Anerkennende – zu bestellen. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein,
wenn sich Fragen des Kindeswohles bei Vertretung durch den Anerkennenden
stellen. Im Hinblick darauf erscheint es auch nicht erforderlich, eine
entsprechende Begleitregelung einzuführen.
Bei Tod oder Ruhen der elterlichen Sorge des einzigen Elternteils kann bis zur
Bestellung eines zumindest vorläufigen Vormunds in besonders dringenden
Eilfällen das Jugendamt nach Inobhutnahme oder das Familiengericht selbst
über § 1802 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 1867 BGB das Kind vertreten. Fehlt
oder ruht das mütterliche Sorgerecht schon bei der Geburt des Kindes, besteht
nach § 1786 Satz 1 BGB bereits gesetzliche Amtsvormundschaft.
11. Zu Artikel 6a – neu – (§ 22 Absatz 1 Nummer 8g – neu – AZRG)
Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
„Artikel 6a
Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I
Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 Absatz 1 wird nach der Nummer 8f die folgende Nummer 8g eingefügt:
‚8g die Standesämter,‘“
Begründung:
Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass die Standesämter die
Zustimmungspflicht der Ausländerbehörden (ABH) im Rahmen des
Vaterschaftsanerkennungsverfahrens prüfen und diese damit auch vor einer eventuellen Eintragung
im Ausländerzentralregister erkennen (vgl. BR-Drucksache 773/25, S. 21). Das
Aufenthaltsrechtsgefälle soll auf Grundlage der Identitätsausweise und des
jeweiligen Aufenthaltsrechts geprüft werden.
Da die Anerkennung einer Vaterschaft auch weiterhin bei anderen Stellen
(Notare, Jugendämter etc.) erfolgen kann, die den Aufenthaltsstatus nicht prüfen
müssen, wird es in rechtlicher Hinsicht vor der Eintragung der Vaterschaft im
Personenstandsregister zu vermehrten Nachfragen der Standesämter bei den
Betroffenen mit der Bitte um Vorlage der Aufenthaltsdokumente kommen. Für
eine unbürokratische Prüfung ist es daher einfacher und zielführender, wenn
das Standesamt den Aufenthaltsstatus durch Einsichtnahme in das AZR prüfen
kann. Die Einrichtung eines Abrufs für Standesämter im
Ausländerzentralregister wäre daher äußerst dringend.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussdrucksache)