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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 773/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 773/1/25 16.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - FSFJ - Fz - R zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 51 Absatz 1 Nummer 9 AufenthG) In Artikel 1 Nummer 2 § 51 Absatz 1 Nummer 9 ist nach der Angabe „der Aufenthaltstitel“ die Angabe „unmittelbar oder mittelbar“ einzufügen. Begründung: Die Erweiterung der gesetzlichen Erlöschenstatbestände in § 51 Absatz 1 AufenthG ist sinnvoll und hilfreich. Jedoch geht die Regelung nicht weit genug. So berücksichtigt sie nicht etwaige weitere akzessorische Aufenthaltstitel, die sich von der vom deutschen Kind gemittelten Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils ableiten (z.B. weitere Kinder der Mutter des deutschen Kindes). Diese müssten daher mit den üblichen Verwaltungsmitteln zurückgenommen werden. Mit den Argumenten des rechtlichen Gleichlaufs eines einheitlichen Lebenssachverhalts und zur Vermeidung einer unnötigen Mehrbelastung der Ausländerbehörden – insbesondere zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung und In FSFJ ... Entlastung der Ausländerbehörden – ist es daher geboten, alle akzessorische Aufenthaltstitel ebenfalls von § 51 Absatz 1 Nummer 9 AufenthG-E zu erfassen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a – neu – (§ 71 Absatz 7 – neu – AufenthG), Nummer 5 (§ 85c Absatz 4 AufenthG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ‘3a. Nach § 71 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht entscheidet die Ausländerbehörde über den Antrag auf Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85a, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. Hat die jeweils andere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in deren Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.“‘ b) Nummer 5 § 85c Absatz 4 ist zu streichen. Begründung: In § 85c Absatz 4 AufenthG-E ist eine Zuständigkeitsregelung enthalten, die systematisch besser in der Bestimmung über die ausländerbehördlichen Zuständigkeiten verortet ist (§ 71 AufenthG). Es handelt sich um eine Bestimmung zur Regelung aufenthaltsrechtlicher Zuständigkeiten, welche im Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetzes auch Spezialregelungen zur örtlichen Zuständigkeit umfassen sollte. Im vorgeschlagenen § 71 Absatz 7 AufenthG wurde in § 85c Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85a“ eingefügt. Diese Änderung ist lediglich redaktionell und soll, infolge der Neuverortung der Bestimmung außerhalb der Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung in den §§ 85a ff. AufenthG-E, In ... die Erfassung durch den Rechtsanwender erleichtern. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 1 Nummer 3, 4 Buchstabe b AufenthG) Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Schengen-Visum“ die Angabe „oder als Staatsangehöriger eines der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Drittländer ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein“ einzufügen. b) In Nummer 4 Buchstabe b ist die Angabe „weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch“ durch die Angabe „nicht“ zu ersetzen. Begründung: Auch bei sogenannten Positivstaatlern nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, besteht die Gefahr, dass Personen über missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen versuchen könnten, dauerhafte Aufenthaltsrechte zu erlangen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso dieser Personenkreis im Gegensatz zu reinen Schengen-Visums-Inhabern privilegiert sein sollte. Es droht hier eine Verwässerung der einzuführenden Missbrauchsprüfung, wenn zugleich ein großer Teil möglicher Verdachtsfälle aus der Prüfung ausgeschlossen wird. Dass ein aufenthaltsrechtliches Gefälle auch bei Positivstaatlern vorliegt, wird durch die entsprechenden Änderungen klargestellt. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG), Artikel 4 Nummer 2 (§ 44b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c PStG) a) Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 2 Nummer 4 ist zu streichen. b) Artikel 4 Nummer 2 § 44b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde für den Tatbestand eines mindestens achtzehnmonatigen gemeinsamen Hauptwohnsitzes des Anerkennenden und der Mutter mit Zusammenleben in einem gemeinsamem Haushalt (§ 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E) bzw. die Vornahme der Eintragung der Angaben des In In R ... Vaters in den Geburtseintrag des Kindes durch das Standesamt ohne Vorlage der Zustimmungserklärung, wenn der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 18 Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben seit mindestens 18 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben (§ 44 b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c PStG-E) eröffnet ein Einfallstor für Missbrauchsfälle und wird der gesetzgeberischen Zielsetzung einer „Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ kaum gerecht bzw. läuft dieser sogar zuwider. Die erforderliche eidesstattliche Erklärung über das tatsächliche Zusammenleben soll gegenüber dem Standesamt abgegeben werden, das mangels eigener Erkenntnisse zu den Lebensverhältnissen des Ausländers in der Praxis den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung regelmäßig nicht hinterfragen, geschweige denn überprüfen wird, sodass sich im Regelfall ein „Durchwinkeverfahren“ ergibt. Mangels Befassung der Ausländerbehörde bestünde zudem kaum eine Möglichkeit, Missbrauchsfälle zu identifizieren, d.h. einer möglicherweise falschen eidesstaatlichen Erklärung habhaft zu werden und entsprechende Konsequenzen zu ergreifen. Sollte das Standesamt im Einzelfall dennoch die Ausländerbehörde zu den Umständen befragen, die gegen ein tatsächliches Zusammenleben im fraglichen Zeitraum sprechen, würde der gewünschte Entlastungseffekt für die Ausländerbehörden ausbleiben. Der Schutz von Beteiligten, bei denen tatsächlich eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, ist zudem ausreichend insbesondere durch den positiven Vermutungstatbestand des § 85b Absatz 3 AufenthG-E sichergestellt. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 3 Satz 2 – neu – AufenthG) In Artikel 1 Nummer 5 § 85a Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: „Besteht entgegen der Annahme des Standesamtes kein Fall nach Absatz 1 Satz 1, stellt die Ausländerbehörde dies ebenfalls ohne weitere Prüfung fest.“ Begründung: Der Anwendungsbereich der Missbrauchsprüfung wird von § 85a Absatz 1 Satz 1 AufenthG-E vorgegeben. Demnach liegt ein aufenthaltsrechtliches Gefälle vor, wenn entweder aufseiten des Anerkennenden oder der Mutter jeweils eine der enumerierten schwachen aufenthaltsrechtlichen Status, bei der jeweils anderen Person ein starker aufenthaltsrechtlicher Status vorliegt. Die schwachen Status sind in § 85a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG-E gelistet und durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung leicht für das Standesamt feststellbar. Anders verhält es sich bei dem in § 85a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG- E genannten „unbefristeten Aufenthaltsrecht“. Jenseits der eindeutigen An- In ... wendungsfälle (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) benennt die Begründung des Gesetzentwurfs beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates, soweit der Unionsbürger nach § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, die Staatsangehörigkeit eines EWR- Staates, soweit der EWR-Staatsbürger entsprechend § 2 i. V. m. § 12 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger, das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern, das Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EWR-Staaten sowie das Aufenthaltsrecht nach der dritten Verfestigungsstufe des Artikels 6 Absatz. 1 ARB 1/80. Jenseits der Frage, ob etwa ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 ARB 1/80 angesichts seiner abgestuften Verfestigungsintervalle sowie der funktionalen Verknüpfung mit der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt (vgl. EuGH, InfAuslR 2009, 93 f.; VG Bremen Urteil v. 07.12.2020, 4 K 957/19, Rn. 19 ff.) ohne die Möglichkeit eines alternativen Nachweises hinreichender Existenzmittel (vgl. § 4 FreizügG/EU) als unbefristetes Aufenthaltsrecht qualifiziert werden kann, ist etwa die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU für die Standesämter nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da hier eine inhaltliche Prüfung nach Vorlage entsprechender Nachweise und Dokumente zu den Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 FreizügG/EU durch die Standesämter erforderlich wird, ist eine erhebliche Fehleranfälligkeit gegeben. Auch das Aufenthaltsrecht heimatloser Ausländer im Sinne des § 1 HAuslG ist unbefristet, ein Aufenthaltstitel wird ausdrücklich nicht benötigt. Die Freizügigkeitsvoraussetzungen des FreizügG/EU sind infolge ihrer unionsrechtlichen Prägung und Überlagerung durch umfassende Rechtsprechung des EuGH nicht ohne Weiteres für Stellen prüfbar, die fachlich nicht auf das Aufenthaltsrecht spezialisiert sind. Auch eine etwaige, durch das Bundesministerium des Innern zu erarbeitende Arbeitshilfe kann hier keine Abhilfe schaffen. Hieraus ergibt sich somit eine hohe Fehleranfälligkeit. Eine ebenso hohe Fehleranfälligkeit besteht mit Blick auf die schwachen Aufenthaltsstatus. In entsprechenden Konstellationen liegt es im Interesse der Beteiligten, einen Nachweis zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltsrechtsgefälles und entsprechend zur Nichtanwendbarkeit des Zustimmungserfordernisses nach § 85a Absatz 1 AufenthG-E i. V. m. § 1598 Absatz 1 BGB-E zu erhalten und dem Standesamt vorlegen zu können, nachdem dieses gemäß § 44 Absatz 4 PStG-E auf die Notwendigkeit einer Zustimmungsprüfung verwiesen hat, entsprechend der bereits vorgesehenen Feststellungsbefugnis nach § 85a Absatz 2 AufenthG-E. Dieser besteht im Feststellungsbescheid nach dem einzufügenden Satz 2 des § 85a Absatz 2 AufenthG-E. 6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85a Absatz 3 AufenthG) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Kosten von Abstammungsgutachten, die nach der Anforderung eines Abstammungsgutachtens gemäß § 85a Absatz 3 AufenthG aufgrund eines notwendigen Auslagenverzichts bei In FSFJ ... den Ausländerbehörden bzw. deren Rechtsträgern verbleiben, unbürokratisch und vollumfänglich zu erstatten. Begründung: Der Gesetzentwurf geht von der Annahme aus, dass nicht alle Antragstellerinnen und Antragsteller wirtschaftlich in der Lage sind, die Kosten für ein Abstammungsgutachten selbst zu tragen (ca. 300 Euro Laborkosten). In diesen Fällen sieht der Gesetzentwurf die Kostenübernahme durch den Normadressaten Verwaltung vor (Mengenverhältnis Bürger/Verwaltung: 40 Prozent/60 Prozent). Die Kosten für eine – mit ausdrücklichem Einverständnis der Antragsteller – von der Ausländerbehörde in Auftrag gegebene genetische Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes können zwar gemäß § 69 Absatz 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) bei dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin als Auslage geltend gemacht werden, dabei ist jedoch zu beachten, dass die Ausländerbehörde gemäß § 69 Absatz 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 12 Absatz 3, § 9 Absatz 5 BGebG ganz oder teilweise auf die Erhebung der Auslage verzichten kann, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (etwa bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII oder AsylbLG). Es ist nicht opportun, die Kostenlast in diesen Fällen auf die Ausländerbehörden zu verlagern. Die Kosten für ein Abstammungsgutachten sollten von den Antragstellern getragen werden. Dies dürfte insbesondere auch im Interesse der Bundesbehörden liegen, denn nach hier vorliegenden Erkenntnissen wirken sich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen auch insbesondere auf die vom Bund (re-)finanzierten Sozialleistungen (etwa Grundsicherung nach dem SGB II, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) aus. Die Verhinderung eines möglicherweise unrechtmäßigen Bezuges dieser bundesgesetzlichen Leistungen sollte daher auch bundesseitig im Rahmen einer Kostenerstattung unterstützt werden. Es wird daher angeregt, dass der Bund vollumfänglich und unbürokratisch den Ausländerbehörden die durch einen notwendigen Auslagenverzicht bei entsprechenden Abstammungsgutachten entstehenden Kosten zu ersetzen hat. 7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85b Absatz 1 Satz 2 AufenthG) In Artikel 1 Nummer 5 § 85b Absatz 1 Satz 2 ist jeweils die Angabe „gerade“ durch die Angabe „ausschließlich“ zu ersetzen. In ... Begründung: Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Generierung aufenthalts- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorteile als Teil eines Motivbündels unschädlich ist, wenn neben der gezielten Herbeiführung entsprechender Vorteile zugleich auch eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder ihre Begründung angestrebt wird. Hiermit wird zugleich die Auslegung, die das BVerwG dem § 1597a Abs. 1 BGB a.F. zugemessen hat, in den neuen Rechtsrahmen übernommen (Urteil v. 24.06.2021, 1 C 30/20, Rn. 27 f. juris). Der Gesetzentwurf zielt nach seiner Gesamtanlage auf diejenigen Fälle ab, in denen der Vater beziehungslos gegenüber dem Kind und gegebenenfalls auch der Mutter eine Anerkennung erklärt, ohne dass der Aufbau einer Vater-Kind- Beziehung auch nur beabsichtigt wird. Diese Vorstellung wird bereits in den Vermutungstatbeständen einerseits nach § 85b Absatz 4 AufenthG-E, andererseits nach § 85b Absatz 5 AufenthG erkennbar. Gleichwohl kann es neben der real bestehenden oder ernsthaft angestrebten Vater-Kind-Beziehung weitere Gründe für die Vaterschaftsanerkennung geben. So kann einem Vater, der die Anerkennung für ein Kind erklärt, aus redlichen Motiven gerade daran gelegen sein, dass dieses in den Genuss aufenthalts- oder gar staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorteile kommt. Da diese beim Staatsangehörigkeitserwerb qua Geburt auch auf eine drittstaatsangehörige Mutter (oder bei deutscher Staatsangehörigkeit beziehungsweise starkem Aufenthaltsrecht der Mutter auch auf den Vater) ausstrahlen, kann auch dies als Teil eines Motivbündels unschädlich und dem Kindeswohl dienlich sein. In entsprechenden Konstellationen wird die Anerkennung beziehungsweise die Zustimmung zu ihr zwar „gezielt gerade zu dem Zweck“ der aufenthalts- beziehungsweise staatsangehörigkeitsrechtlichen Besserstellung des Kindes, des Vaters und beziehungsweise oder der Mutter erklärt, steht jedoch im Zusammenhang mit der beabsichtigten oder bereits real gelebten familiären Lebensgemeinschaft. Wird eine Verantwortungsübernahme für das betroffene Kind angestrebt, ist zudem der Schutzzweck einer Verhinderung der rechtlichen Zuweisung eines indifferenten rechtlichen Vaters nicht berührt. 8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85b Absatz 1 Satz 3 – neu –, Absatz 2 Nummer 5 AufenthG) Artikel 1 Nummer 5 § 85b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen: „Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung ferner, wenn seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c Absatz 6 erfolgt ist und die Antragsteller nach § 85a Absatz 1 wiederholt oder unentschuldigt In ... a) einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85c Absatz 5 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind, b) sich in einer persönlichen Anhörung nicht zu ihrer Person und zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder c) im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht haben.“ b) Absatz 2 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Betreiben der Anerkennende und die Mutter, nachdem sie über ihre Mitwirkungsobliegenheit und die Folgen einer Nichtmitwirkung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehrt wurden, erkennbar und beharrlich das Verfahren nicht weiter, ist davon auszugehen, dass das Zustimmungsbegehren nicht ernsthaft verfolgt wird. Es besteht in diesen Fällen kein Anlass für die Ausländerbehörde, in eine weitere Einzelfallprüfung auf das Vorliegen eines atypischen Falls einzutreten. Legitime Gründe, die an der Wahrnehmung der Verfahrensobliegenheiten hindern, können bereits über das Merkmal der fehlenden Entschuldigung eines Versäumnisses ausreichend berücksichtigt werden. Hierbei genügt die Glaubhaftmachung von Umständen, deren Wahrnehmung im konkreten Fall unaufschiebbar ist. In der Regel wird eine vorherige Anzeige eines absehbaren Versäumnisses beziehungsweise eine unverzügliche Erklärung im Nachgang eines versäumten Termins gefordert werden müssen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85b Absatz 2 Nummer 3 AufenthG) In Artikel 1 Nummer 5 § 85b Absatz 2 Nummer 3 ist die Angabe „Mutter binnen vier Jahren“ durch die Angabe „Mutter binnen acht Jahren“ zu ersetzen. Begründung: Die Vorschrift regelt die Vermutung für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für verschiedene Kinder durch jeweils verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat. „Mehrfach“ ist die Zustimmung erfolgt, wenn es sich im Zeitpunkt der Prüfung um mindestens die dritte Zustimmung handelt. In ... Die Begrenzung des Betrachtungszeitraums auf vier Jahre ist nicht sinnvoll. Naturgemäß liegen zwischen Geburten in der Regel zwei bis drei Jahre. Im Zeitraum von vier Jahren könnten daher meist nur zwei Zustimmungen zu Vaterschaftseintragungen beachtet werden. Eine Mehrfachzustimmung im Sinne der Entwurfsbegründung, wonach die dritte Zustimmung erheblich ist, wäre daher nur in Ausnahmefällen erreichbar. Dies wird dem verfolgten Ziel, einen schnell und einfach zu prüfenden Vermutungstatbestand für die Ausländerbehörden einzuführen, nicht gerecht. Daher ist der Zeitraum von acht Jahren als angemessener Betrachtungszeitraum anzusetzen. Hiermit besteht ein Zeitraum, in welchem der Zweck des Vermutungstatbestandes – die Feststellung von relevantem Vorverhalten – erreicht werden kann. 10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85c Absatz 3 Satz 1 AufenthG) In Artikel 1 Nummer 5 § 85c Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „vier“ durch die Angabe „sechs“ zu ersetzen. Begründung: Die in § 85c Absatz 3 AufenthG vorgesehene Zustimmungsfiktion bereits nach vier Monaten wird angesichts der Überlastung der Ausländerbehörden abgelehnt. Es besteht bereits kein weiteres schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Bearbeitung und schon gar nicht an einer Zustimmungsfiktion, da die Aufenthaltsbeendigung des Beantragenden ausgesetzt ist. Insbesondere bei Kettenanerkennungen sind diverse Nachweise (Geburtenregisterauszüge, Auskunft des Einwohnermeldeamtes, usw.) durch die Ausländerbehörde einzuholen. Dies ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb die hierfür vorgesehene – für eine sachgerechte Prüfung durch die Ausländerbehörde deutlich zu kurz erscheinende – 4-Monats-Frist in vielen Fällen schon aus tatsächlichen Gründen ins Leere laufen würde. [Daher wird gefordert, die Verschweigensfrist zumindest von vier auf sechs Monate zu verlängern, um der Ausländerbehörde die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Prüfung sachgerecht zu ermöglichen.] 11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 85d Absatz 3 Satz 4 AufenthG In Artikel 1 Nummer 5 § 85d Absatz 3 Satz 4 ist nach der Angabe „Ausländerbehörde“ die Angabe „oder der Auslandsvertretung“ einzufügen. In R [nur R] In ... Begründung: Die Einfügung ist erforderlich, da es im aktuellen Gesetzesentwurf Sachverhalte gibt, bei denen die Auslandsvertretung für die Zustimmung der Anerkennung zuständig ist. Da auch in § 71 Absatz 2 AufenthG die Auslandsvertretungen nicht als „Ausländerbehörden“ bezeichnet sind, dürfte die Ergänzung auch im Sinne einer konsistenten Rechtsetzung klarstellend wirken. 12. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 1598 Absatz 3 BGB) Artikel 2 Nummer 2 § 1598 Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Die vorgesehene sorgerechtliche Begleitregelung würde eine gesetzliche Vertretungsbefugnis ohne Sorgerecht oder anderes Grundverhältnis zwischen Anerkennendem und Kind begründen. Dies erscheint systemfremd, weil die gesetzliche Vertretungsbefugnis dem elterlichen Sorgerecht folgt (§ 1629 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGB). Da es an einer Elternschaft fehlt, würde § 1598 Absatz 3 BGB-E funktional eine gesetzliche Vormundschaft des Anerkennenden begründen. Eine solche sieht das Gesetz bislang nur in wenigen Ausnahmefällen und dort auch nur als Amtsvormundschaft vor (§ 1751 Absatz 1 Satz 2, §§ 1786 f. BGB). Natürliche Personen können indes nur durch gerichtlichen Bestellungsakt und nach gerichtlicher Mündelwohlprüfung zum Vormund werden (§ 1779 Absatz 1 BGB). Dass eine Kindeswohlprüfung bei § 1626a Absatz 1 BGB nicht vorgesehen ist, rechtfertigt sich nur aus dem Bestehen der rechtlichen Vaterschaft, weil dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehelichen Kindern darstellen würde (BT-Drs. 13/4899, S. 59). Die Begründung der rechtlichen Vaterschaft wird in den Fällen des § 1598 Absatz 3 BGB-E aber wegen einer abstrakten Missbrauchsgefahr suspendiert. Angesichts dieses Zwecks der Suspendierung erscheint es widersprüchlich, an die (potenziell missbräuchliche) Anerkennung gleichzeitig nur deshalb eine vorübergehende gesetzliche Vertretungsbefugnis ohne Kindeswohlprüfung zu knüpfen, weil gleichzeitig eine (schwebend unwirksame) Sorgeerklärung abgegeben wurde. Dies gilt besonders in Situationen, in denen die Missbräuchlichkeit nach § 85b Absatz 2 AufenthG-E zu vermuten ist. Zudem könnte der Vertretungszeitraum auch bei einer als missbräuchlich einzustufenden Anerkennung dadurch erheblich verlängert werden, dass nach § 1598 Absatz 3 BGB-E die Vertretungsbefugnis unabhängig von einer Antragstellung nach § 85c Absatz 1 oder 2 AufenthG-E beginnt und zudem erst mit der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde endet. Letzteres erscheint gerade in Fällen, in denen der Anerkennende gegen eine Versagung der Zustimmung auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgeht, bedenklich. Es ist auch unklar, wie sich die Regelung zu § 1773 BGB verhält. Nach § 1773 Absatz 1 BGB hat das Familiengericht die Vormundschaft für einen Minder- R ... jährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht. Nach der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vormunds trotz der Regelung des § 1598 Absatz 3 BGB-E gegeben sind. Es bleibt offen, ob das Familiengericht in den einschlägigen Situationen tätig werden soll. Nach der Gesetzesbegründung dürfte es stets angehalten sein, einen Vormund – sei es auch der Anerkennende – zu bestellen. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Fragen des Kindeswohles bei Vertretung durch den Anerkennenden stellen. Im Hinblick darauf erscheint es auch nicht erforderlich, eine entsprechende Begleitregelung einzuführen. Bei Tod oder Ruhen der elterlichen Sorge des einzigen Elternteils kann bis zur Bestellung eines zumindest vorläufigen Vormunds in besonders dringenden Eilfällen das Jugendamt nach Inobhutnahme oder das Familiengericht selbst über § 1802 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 1867 BGB das Kind vertreten. Fehlt oder ruht das mütterliche Sorgerecht schon bei der Geburt des Kindes, besteht nach § 1786 Satz 1 BGB bereits gesetzliche Amtsvormundschaft. 13. Zu Artikel 6a – neu – (§ 22 Absatz 1 Nummer 8g – neu – AZRG) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: „Artikel 6a Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 22 Absatz 1 wird nach der Nummer 8f die folgende Nummer 8g eingefügt: ‚8g die Standesämter,‘“ Begründung: Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass die Standesämter die Zustimmungspflicht der Ausländerbehörden (ABH) im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens prüfen und diese damit auch vor einer eventuellen Eintragung im Ausländerzentralregister erkennen (vgl. BR-Drucksache 773/25, S. 21). Das Aufenthaltsrechtsgefälle soll auf Grundlage der Identitätsausweise und des jeweiligen Aufenthaltsrechts geprüft werden. Da die Anerkennung einer Vaterschaft auch weiterhin bei anderen Stellen (Notare, Jugendämter etc.) erfolgen kann, die den Aufenthaltsstatus nicht prüfen müssen, wird es in rechtlicher Hinsicht vor der Eintragung der Vaterschaft im Personenstandsregister zu vermehrten Nachfragen der Standesämter bei den Betroffenen mit der Bitte um Vorlage der Aufenthaltsdokumente kommen. Für In eine unbürokratische Prüfung ist es daher einfacher und zielführender, wenn das Standesamt den Aufenthaltsstatus durch Einsichtnahme in das AZR prüfen kann. Die Einrichtung eines Abrufs für Standesämter im Ausländerzentralregister wäre daher äußerst dringend. 14. Zu Artikel 8 – Inkrafttreten Artikel 8 ist wie folgt zu fassen: „Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 2027 in Kraft.“ Begründung: Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen weitreichenden Änderungen im Verfahrensablauf bei den Ausländerbehörden, aber auch bei den Standesämtern, werden begrüßt, stellen die zuständigen Behörden aber vor große Herausforderungen bei deren Umsetzung. Dies gilt insbesondere für die Ausländerbehörden, die bekanntermaßen schon jetzt unter einer großen Überlastung leiden. Durch das vorgesehene Inkrafttreten einen Tag nach Gesetzesverkündung wird es ihnen de-facto nahezu unmöglich sein, die erforderlichen Verfahrensumstellungen, auch im Hinblick auf das erforderliche Zusammenspiel mit der standesamtlichen Seite, vorzunehmen. Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Änderungen auch datentechnisch im AZRG und in der AZRG-DV umgesetzt werden. Hierzu sieht das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG umfassende Änderungen betreffend die Speichersachverhalte zu den §§ 85a ff AufenthG-E vor. Diese sollen nach Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes aber erst am 1. November 2027 in Kraft treten. Ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes ist angezeigt, um den betroffenen Behörden ausreichende Vorbereitung einzuräumen und die neuen Verfahrensabläufe von Anfang an umfassend technisch zu begleiten. B 15. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. In FSFJ]

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