Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 376/26
19.06.26 BRFuss
In - Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer
Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 84. Sitzung am 12. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/6393 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
– Drucksache 21/4081 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.07.26
Erster Durchgang: Drs. 773/25
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur
Änderung weiterer Vorschriften“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29a Absatz 1 oder § 29b
Absatz 3 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „§ 29a Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nach § 30 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe e oder Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/1348“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. ‚ § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer
Anerkennung der Vaterschaft erforderlich ist, wird die Abschiebung des
ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des
ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 85c Absatz 1
Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch
Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist.“
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a oder § 29b des
Asylgesetzes“ durch die Angabe „den §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes oder
nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt und die
Angabe „einer Beratung nach“ gestrichen.‘
d) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
e) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und wird wie folgt geändert:
aa) § 85a wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung
nach § 60d,“.
bbb) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen
Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten
mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister
geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit mindestens 14
Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung
zusammenleben; die Frist beginnt mit der Eintragung in das
Melderegister.“
bb) § 85b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in
einem gemeinsamen Haushalt wohnen,“.
f) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 7 bis 9.
3. In Artikel 2 Nummer 2 wird § 1598 wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen
nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen.“
4. In Artikel 4 Nummer 3 wird § 44b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
c) „ im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der
Anerkennende und die Mutter seit mindestens 14 Monaten in einem deutschen
Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das
Zusammenleben seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer
Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben.“
5. Nach Artikel 6 werden die folgenden Artikel 7 bis 10 eingefügt:
,Artikel 7
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 102 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den
§§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung
abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“
Artikel 8
Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
Das KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, ein Gerät,
eine sonstige ortsveränderliche technische Installation oder Software und IT-Dienste;
für Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der Steuerung, Überwachung
oder Unterstützung physischer Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen
dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5 bis 12 werden zu den Nummern 4 bis 11.
cc) Nummer 13 wird zu Nummer 12 und die Angabe „Nummern 1 bis 12“ wird
durch die Angabe „Nummern 1 bis 11“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 12“ durch die Angabe „Nummer 1
bis 11“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „, falls für die betroffene
Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist“ gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate
nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu
übermitteln:
1. den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform,
und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer,
2. die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen,
einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
3. den Namen oder eine referenzierbare Bezeichnung der kritischen Anlage,
4. den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische
Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die
Anlage erheblich ist,
5. soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum
Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den
Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren
öffentliche IP-Adressbereiche,
6. falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne
des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14.
Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in
der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen
Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
7. eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in
Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu
gewährleisten, sowie
8. die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß
§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des
Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. Das Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde
unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle Registrierungsdaten. Die
Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Information erfolgt ausschließlich
an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.“
c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Informationstechnik“ die Angabe
„innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 3 und § 5 Absatz 1“ eingefügt.
5. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die
Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische
Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an diesen
und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim
Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen
Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als
kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa.“
6. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „bis einschließlich 17. Januar 2026“ durch die Angabe
„spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und
§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
7. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12“ durch
die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 11 sowie in den in den Rechtsverordnungen
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmten Bereichen“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
4. „ das Bundesministerium für Verkehr,
5. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung,
6. das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und
7. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes“ gestrichen.
b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Bei der Übermittlung von Meldungen über Vorfälle nach Absatz 4, 5 und 7
sowie bei der Erstellung von Lagebildern nach Absatz 8 sind die erforderliche
Vertraulichkeit sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers
kritischer Anlagen zu beachten.“
9. § 26 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:
23. „ „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund
von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Domain-Name-Registry-
Diensteanbieter“ durch die Angabe „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Betreibern kritischer Anlagen“ durch die Angabe
„kritischen Anlagen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese
Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat,
zu übermitteln.“
3. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren
Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für
Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste
teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern
ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder
Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen
können.“
4. § 66 wird durch den folgenden § 66 ersetzt:
„§ 66
Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung
§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine
Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-
Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2
Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden
Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 12 Absatz 1] geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 47 Absatz 1a wird die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ durch die Angabe „nach den
§§ 29a oder 29b oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348“
ersetzt.
6. § 87e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.‘
6. Der bisherige Artikel 7 wird zu Artikel 11 und die Angabe „Artikel 1 Nummer 5“ wird durch
die Angabe „Artikel 1 Nummer 6“ ersetzt.
7. Der bisherige Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt:
„Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 8 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
(3) Artikel 10 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“
8. Die Liste der EU-Rechtsakte wird durch die folgende Liste der EU-Rechtsakte ersetzt:
„EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L
303 vom 28.11.2018, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/11 vom 19.
Dezember 2024 (ABl. L, 2025/11, 14.1.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie
2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2450 vom 25. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023) geändert
worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der
Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024; L,
2025/90922, 25.11.2025)“.
Drucksache 376/26 - 8 -
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