polradar

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 376/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 376/26 (Beschluss) 10.07.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 12. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz kurzfristig geändert werden. Das Gesetz vollzieht in Artikel 1 Nummer 2 die Einstufung sicherer Herkunftsländer nach EU-Recht nach und stellt diese in der Anwendung der bestehenden Regelung zu Einreise- und Aufenthaltsverboten in § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG-E den bereits benannten sicheren Herkunftsländern nach nationalem Recht gleich. Allerdings hat es der Bundestag versäumt, eine Übergangsregelung zu schaffen. Folglich würden geduldete oder gestattete Personen, die bereits arbeiten oder sich in Ausbildung befinden, einem Arbeitsverbot unterliegen. 2. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es einer Übergangslösung sowie einer Stichtagslösung für drei Personengruppen: a) Geduldete, die bereits im Besitz einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) sind. b) Geduldete in Arbeit oder Ausbildung, die jedoch (noch) nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erfüllen oder bei denen die Prüfung dieser Anträge noch aussteht, aber denen bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. c) Gestattete in Beschäftigung und Ausbildung, die perspektivisch eine Duldung erhalten könnten, sollte das Asylverfahren negativ enden. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren eine Übergangsregelung zu schaffen und bis zum Inkrafttreten dieser Regelung eine untergesetzliche Zwischenlösung bereitzustellen. Begründung: Der Bundesrat geht davon aus, dass die fehlende Stichtagsregelung in den Änderungen zum Asylgesetz versehentlich versäumt wurde. Umso wichtiger ist es nun, klarzustellen, dass bis zum 12. Juni 2026 bereits erteilte Beschäftigungserlaubnisse, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen ausdrücklich ihre Gültigkeit behalten und dass Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die Geflüchtete aus EU-sicheren Herkunftsstaaten in Gestattung aufgenommen haben, auch in Duldung fortgesetzt werden dürfen. Geflüchtete Menschen aus Drittstaaten leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs in Deutschland. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und wachsender Personalengpässe ist es arbeitsmarkt- und integrationspolitisch geboten, verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung zu schaffen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, die gelingende Arbeitsmarktintegration gefährden. Nicht nur die bereits in Arbeit und Ausbildung integrierte Personen aus entsprechenden Herkunftsstaaten, sondern insbesondere die Betriebe brauchen die Gewissheit, dass sie sich auf geltendes Recht verlassen können, welches nicht rückwirkend geändert wird. Nur so ist gewährleistet, dass Arbeitgeber auch weiterhin in Beschäftigte und Auszubildende aus Drittstaaten investieren.

Relationen