Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 376/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer
Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 12. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz einen Antrag
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetz zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft das Aufenthaltsgesetz und das
Asylgesetz kurzfristig geändert werden. Das Gesetz vollzieht in Artikel 1
Nummer 2 die Einstufung sicherer Herkunftsländer nach EU-Recht nach und
stellt diese in der Anwendung der bestehenden Regelung zu Einreise- und
Aufenthaltsverboten in § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG-E den bereits
benannten sicheren Herkunftsländern nach nationalem Recht gleich. Allerdings
hat es der Bundestag versäumt, eine Übergangsregelung zu schaffen. Folglich
würden geduldete oder gestattete Personen, die bereits arbeiten oder sich in
Ausbildung befinden, einem Arbeitsverbot unterliegen.
2. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es einer Übergangslösung sowie einer
Stichtagslösung für drei Personengruppen:
a) Geduldete, die bereits im Besitz einer Ausbildungsduldung (§ 60c
AufenthG) oder einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) sind.
b) Geduldete in Arbeit oder Ausbildung, die jedoch (noch) nicht die
Voraussetzung für eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erfüllen oder
bei denen die Prüfung dieser Anträge noch aussteht, aber denen bereits eine
Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde.
c) Gestattete in Beschäftigung und Ausbildung, die perspektivisch eine
Duldung erhalten könnten, sollte das Asylverfahren negativ enden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem gesonderten
Gesetzgebungsverfahren eine Übergangsregelung zu schaffen und bis zum Inkrafttreten
dieser Regelung eine untergesetzliche Zwischenlösung bereitzustellen.
Begründung:
Der Bundesrat geht davon aus, dass die fehlende Stichtagsregelung in den
Änderungen zum Asylgesetz versehentlich versäumt wurde. Umso wichtiger ist es
nun, klarzustellen, dass bis zum 12. Juni 2026 bereits erteilte
Beschäftigungserlaubnisse, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen ausdrücklich ihre
Gültigkeit behalten und dass Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die
Geflüchtete aus EU-sicheren Herkunftsstaaten in Gestattung aufgenommen haben, auch
in Duldung fortgesetzt werden dürfen.
Geflüchtete Menschen aus Drittstaaten leisten bereits heute einen wichtigen
Beitrag zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs in Deutschland. Vor
dem Hintergrund des demografischen Wandels und wachsender
Personalengpässe ist es arbeitsmarkt- und integrationspolitisch geboten, verlässliche
Rahmenbedingungen für Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung zu
schaffen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, die gelingende
Arbeitsmarktintegration gefährden.
Nicht nur die bereits in Arbeit und Ausbildung integrierte Personen aus
entsprechenden Herkunftsstaaten, sondern insbesondere die Betriebe brauchen die
Gewissheit, dass sie sich auf geltendes Recht verlassen können, welches nicht
rückwirkend geändert wird. Nur so ist gewährleistet, dass Arbeitgeber auch
weiterhin in Beschäftigte und Auszubildende aus Drittstaaten investieren.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussdrucksache)