Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
[Bundesrat Drucksache 642/1/25
17.12.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Punkt 53 der 1060. Sitzung des Bundesrats am 19. Dezember 2025
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf mit dem alleinigen Fokus auf
die aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts regelungsbedürftige
Vaterschaftsanfechtung die insgesamt erforderliche Modernisierung des
Abstammungsrechts ausblendet.
2. Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 23. Mai 2025
(Bundesratsdrucksache 161/25(Beschluss)) und bekräftigt, dass die im Abstammungsrecht
bestehende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften
zwischen Mann und Frau im Verhältnis zu Ehen bzw. Partnerschaften zwischen
zwei Frauen eine Diskriminierung letzterer darstellt, die es abzuschaffen gilt.
3. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, mit
welchen ergänzenden Regelungen die Zwei-Mütter-Familien rechtlich
gleichgestellt werden können, und hierzu insbesondere die bisher geltende rechtliche
Definition der Mutterschaft in Anlehnung an § 1592 Nummer 1 BGB
dahingehend zu erweitern, dass die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter
eines Kindes wird. Auch die Anerkennung der Mutterschaft muss in Anlehnung
an § 1592 Nummer 2 BGB ermöglicht werden. Der nicht-gebärenden Frau soll
dadurch ein gleichwertiger rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden.
Begründung:
Zu den Nummern 1 und 2
Der vorliegende Gesetzentwurf befasst sich ausschließlich mit den aufgrund
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlichen
Änderungen zur Verbesserung der Rechtsstellung des leiblichen Vaters im
Verhältnis zum rechtlichen Vater. Indes gibt es im Abstammungsrecht weiteren
dringenden Anpassungsbedarf. Nach der Öffnung der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde das Abstammungsrecht nicht geändert.
Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die Definitionen von Elternschaft
im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau.
Diese kann, selbst wenn sie mit der leiblichen Mutter verheiratet ist, zur
Erlangung der Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen. Diese ist für
die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes eine erhebliche Belastung,
nicht zuletzt auch wegen der damit einhergehenden Phase der rechtlichen
Unsicherheit.
Zu Nummer 3
Eine rechtlich gleichwertige Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau oder
Partnerin der gebärenden Mutter kann insbesondere durch die Übertragung der
aktuell für den Vater nach § 1592 Nummer 1 und Nummer 2 BGB geltenden
Kriterien auf die nicht-gebärende Frau erreicht werden. Hierdurch würde im
Sinne des Kindeswohls die Elternschaft zweier Mütter für das Kind künftig
von Geburt an gewährleistet.]
Relationen
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