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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 642/1/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung [Bundesrat Drucksache 642/1/25 17.12.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Punkt 53 der 1060. Sitzung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf mit dem alleinigen Fokus auf die aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts regelungsbedürftige Vaterschaftsanfechtung die insgesamt erforderliche Modernisierung des Abstammungsrechts ausblendet. 2. Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 23. Mai 2025 (Bundesratsdrucksache 161/25(Beschluss)) und bekräftigt, dass die im Abstammungsrecht bestehende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften zwischen Mann und Frau im Verhältnis zu Ehen bzw. Partnerschaften zwischen zwei Frauen eine Diskriminierung letzterer darstellt, die es abzuschaffen gilt. 3. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, mit welchen ergänzenden Regelungen die Zwei-Mütter-Familien rechtlich gleichgestellt werden können, und hierzu insbesondere die bisher geltende rechtliche Definition der Mutterschaft in Anlehnung an § 1592 Nummer 1 BGB dahingehend zu erweitern, dass die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter eines Kindes wird. Auch die Anerkennung der Mutterschaft muss in Anlehnung an § 1592 Nummer 2 BGB ermöglicht werden. Der nicht-gebärenden Frau soll dadurch ein gleichwertiger rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden. Begründung: Zu den Nummern 1 und 2 Der vorliegende Gesetzentwurf befasst sich ausschließlich mit den aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlichen Änderungen zur Verbesserung der Rechtsstellung des leiblichen Vaters im Verhältnis zum rechtlichen Vater. Indes gibt es im Abstammungsrecht weiteren dringenden Anpassungsbedarf. Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde das Abstammungsrecht nicht geändert. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau. Diese kann, selbst wenn sie mit der leiblichen Mutter verheiratet ist, zur Erlangung der Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen. Diese ist für die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes eine erhebliche Belastung, nicht zuletzt auch wegen der damit einhergehenden Phase der rechtlichen Unsicherheit. Zu Nummer 3 Eine rechtlich gleichwertige Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau oder Partnerin der gebärenden Mutter kann insbesondere durch die Übertragung der aktuell für den Vater nach § 1592 Nummer 1 und Nummer 2 BGB geltenden Kriterien auf die nicht-gebärende Frau erreicht werden. Hierdurch würde im Sinne des Kindeswohls die Elternschaft zweier Mütter für das Kind künftig von Geburt an gewährleistet.]

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