Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Text
Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
[Bundesrat Drucksache 761/25
19.12.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
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Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an
unionsrechtliche Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/3344 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des P lanzenschutzgesetzes an
unionsrechtliche Regelungen
– Drucksache 21/2473 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.01.26
Erster Durchgang: Drs. 425/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Aufzeichnungspflichten
(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.
(2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in
Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich
elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist
verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes
unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen.
(3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des
Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“ ‘
b) Nummer 5 wird gestrichen.
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In Artikel 1 tritt § 11 des Pflanzenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“
Drucksache 761/25 - 2 -]
Relationen
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