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Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 761/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen [Bundesrat Drucksache 761/25 19.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/3344 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des P lanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen – Drucksache 21/2473 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 09.01.26 Erster Durchgang: Drs. 425/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. (2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen. (3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“ ‘ b) Nummer 5 wird gestrichen. 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt § 11 des Pflanzenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“ Drucksache 761/25 - 2 -]

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