Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit
Bundesrat Drucksache 190/26
30.03.26
EU - AV - G - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr.
852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung
der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit
COM(2025) 1030 final
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 33/99 = AE-Nr. 990202;
Drucksache 524/00 = AE-Nr. 002344;
Drucksache 755/01 = AE-Nr. 012829;
Drucksache 340/02 = AE-Nr. 021395;
Drucksache 187/03 = AE-Nr. 031093;
Drucksache 528/06 = AE-Nr. 061423;
Drucksache 692/08 = AE-Nr. 080683;
Drucksache 617/09 = AE-Nr. 090475;
Drucksache 412/13 = AE-Nr. 130349
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1030 final
2025/0410 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG)
Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick
auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und
Futtermittelsicherheit
{SWD(2025) 1030 final}
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BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag ist Teil des bereichsübergreifenden Pakets zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften, das in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen
Kommission1 angekündigt wurde. Ziel des Pakets ist es, unnötigen Verwaltungsaufwand zu
verringern und gleichzeitig hohe Standards für die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln
sowie für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt
aufrechtzuerhalten. Mit dem Vorschlag wird wiederholten Forderungen von Interessenträgern
und EU-Mitgliedstaaten nach schnelleren und klareren Regelungsverfahren entsprochen.
Diese Initiative zielt darauf ab, bestimmte von der Industrie und den Behörden als besonders
aufwendig eingestufte Anforderungen und Verfahren für Produkte, die bei der Herstellung
von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden, zu vereinfachen und zu straffen. Eine
Straffung und Modernisierung dieser Vorschriften wäre insofern von Vorteil, als die
entsprechenden Rechtsvorschriften für die Industrie und die Behörden der Mitgliedstaaten
effizienter und kostengünstiger würden, während gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet bliebe. Konkret geht es
bei dieser Initiative darum, bestimmte Bestimmungen und Verfahren zu vereinfachen und
eine bessere Durchführung der folgenden Rechtsakte zu gewährleisten:
Verordnung (EG) Nr. 1107/20092: Im Einklang mit der Ankündigung in der Vision für
Landwirtschaft und Ernährung ist es erforderlich, den Marktzugang für neue biologische
Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel, die diese enthalten, zu beschleunigen, damit diese für
europäische Landwirte leichter verfügbar sind, um auf diese Weise die Umstellung auf
nachhaltigere Pflanzenschutzpraktiken zu unterstützen und den Einsatz gefährlicherer
chemischer Pflanzenschutzmittel zu verringern.
Biologische Wirkstoffe (wie Mikroorganismen, Semiochemikalien (Pheromone),
Pflanzenextrakte) stellen nachhaltigere Alternativen zu chemischen Wirkstoffen dar.
Allerdings ist das Spektrum der Schädlinge, die mit den bereits genehmigten Stoffen
bekämpft werden können, sowie die Anzahl der Kulturpflanzen, für die sie eingesetzt werden
dürfen, relativ begrenzt. Potenzielle Antragsteller für die Genehmigung neuer biologischer
Wirkstoffe und für die Zulassung von Produkten für ein breiteres Spektrum von
Kulturpflanzen bemängeln, dass die Kapazität und das Fachwissen in den Mitgliedstaaten für
die Durchführung der erforderlichen Risikobewertungen unzureichend sind und dass die Zeit
bis zur Markteinführung zu lang ist. Die Kommission hat bereits Schritte unternommen, um
das Inverkehrbringen von biologischen Wirkstoffen zu erleichtern. So wurden beispielsweise
im Jahr 2022 aktualisierte Datenanforderungen3,4 und einheitliche Grundsätze5 für
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam
einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten (COM(2025) 75),
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0075.
2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
3 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02013R0283-20221121.
4 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02013R0284-20221121.
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02011R0546-20221121.
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Mikroorganismen angenommen, um die Anforderungen und Grundsätze besser an den Zweck
anzupassen, und es wurde ein Projekt der Taskforce zur Durchsetzung des Binnenmarkts
(SMET)6 entwickelt, um Verzögerungen bei der Zulassung von biologischen
Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten zu beseitigen, indem bewährte Verfahren
und Lösungen für mehr Effizienz und weniger Aufwand ausgetauscht werden. Die ergriffenen
Maßnahmen reichen jedoch noch nicht aus. Der vorliegende Legislativvorschlag enthält daher
mehrere gezielte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, um den Marktzugang für
biologische Wirkstoffe und Produkte, die diese enthalten, zu beschleunigen.
Mehrere Interessenträger haben im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zum
Biotech-Rechtsakt8 (14. Mai 2025 bis 11. Juni 2025) Stellungnahmen eingereicht, in denen sie
unter anderem eine Straffung des Regelungsverfahrens für biologische Wirkstoffe und eine
klare Definition dieser Stoffgruppe fordern, um den Anwendungsbereich der Stoffe
festzulegen, die von den in der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschlagenen
Vereinfachungsmaßnahmen profitieren. Ihre Beiträge wurden ebenfalls in die
vorgeschlagenen Bestimmungen aufgenommen und berücksichtigt.
Mehrere Mitgliedstaaten, insbesondere kleinere, haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass
Antragsteller für die Zulassung von Produkten, die biologische Wirkstoffe und Wirkstoffe mit
geringem Risiko enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet keine Anträge einreichen, da sie das
Marktpotenzial im Vergleich zu den Kosten und Verzögerungen für die Erlangung von
Zulassungen in den verschiedenen Zonen, denen die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugeordnet sind, für begrenzt halten und da es zu
Schwierigkeiten und Verzögerungen bei den Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung
kommt. Daher wird vorgeschlagen, das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung für
Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich biologische Wirkstoffe oder Wirkstoffe mit geringem
Risiko enthalten, zu stärken, indem eine stillschweigende Zustimmung für den Fall
vorgesehen wird, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von 120 Tagen
über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung entscheidet.
Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen berufliche
Verwender von Pflanzenschutzmitteln über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die
Pflanzenschutzmittel führen, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des
Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte
Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt
sind, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt durch die
Rückverfolgbarkeit einer möglichen Exposition zu erhöhen, die Effizienz der Überwachung
und Kontrolle zu steigern und die Kosten für die Überwachung der Wasserqualität zu
verringern. Da diese Informationen für Pflanzenschutzmittel, die biologische Wirkstoffe
enthalten, weniger relevant sind, und um den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu
verringern, sollte die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht für
Pflanzenschutzmittel gelten, die ausschließlich biologische Wirkstoffe enthalten.
Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 und die Ergebnisse des Berichts über die REFIT-Neubewertung der
Rechtsvorschriften über Pestizide7 sowie Vorschläge der Mitgliedstaaten und Interessenträger
gezeigt, dass eine Änderung bestimmter anderer Bestimmungen der Verordnung zu mehr
Klarheit führen und Bedenken darüber ausräumen kann, ob Landwirte weiterhin in der Lage
sind, Pflanzen anzubauen, um die Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Außerdem kann
dadurch der Verwaltungsaufwand für Behörden und Interessengruppen erheblich verringert
6 https://ec.europa.eu/internal_market/smet/projects/biosolutions/index_en.htm.
7 https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/refit_en?prefLang=de.
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werden, ohne dass das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die
Umwelt gesenkt wird.
Aus der REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geht hervor, dass der größte
Aufwand für Unternehmen und Mitgliedstaaten mit den Verfahren für die Genehmigung und
Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen sowie für die Zulassung und Erneuerung der
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verbunden ist. Da den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten die Ressourcen fehlen, können die vorgeschriebenen Fristen für den
Abschluss von Verwaltungsverfahren in den meisten Fällen nicht eingehalten werden8, mit
nachteiligen Folgen für Landwirte und Industrie. Der ZAPID-Workshop (Zonal Authorisation
Procedure – Improvements and Developments) im Jahr 20239 hatte zum Ziel, diese
Verzögerungen zu beseitigen, indem verschiedene Optionen zur Verbesserung der Effizienz
bei der Bewertung von Anträgen auf Produktzulassungen geprüft wurden. Eine der
Erkenntnisse des Workshops war, dass die Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen für die
systematische Erneuerung der Genehmigungen von Wirkstoffen und anschließend für die
Erneuerung der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln aufwenden, da diese zeitlich befristet
sind und ablaufen würden, wenn keine Anträge auf Erneuerung gestellt und geprüft würden.
Infolgedessen verzögern sich die Genehmigungen neuer Wirkstoffe und die Erstzulassungen
von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen häufig noch mehr, oder potenzielle
Antragsteller finden keinen Mitgliedstaat, der die Rolle des berichterstattenden oder
Referenzmitgliedstaats übernehmen kann.
Diese Verzögerungen verhindern den Übergang zu nachhaltigeren Wirkstoffen und
Pflanzenschutzmitteln. Daher sollten die für Erneuerungsverfahren in den Mitgliedstaaten
bereitgestellten Ressourcen für die Bewertung von Anträgen für neue Wirkstoffe und
Produkte zur Verfügung gestellt werden. Da die meisten genehmigten Wirkstoffe mindestens
ein Erneuerungsverfahren durchlaufen haben und neue Wirkstoffe voraussichtlich bessere
toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften besitzen werden, wird vorgeschlagen,
Genehmigungen von Wirkstoffen auf unbegrenzte Zeit zu erteilen, mit Ausnahme von
Substitutionskandidaten sowie von Wirkstoffen, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, da diese Eigenschaften aufweisen, die
im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bedenklich sind. Um
jedoch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die
Umwelt aufrechtzuerhalten, wird es weiterhin möglich sein, Fristen für Genehmigungen
festzulegen, wenn dies angesichts des Ergebnisses der Risikobewertung als zweckmäßig
erachtet wird. Darüber hinaus kann die Kommission unter Berücksichtigung von Ersuchen der
Mitgliedstaaten Wirkstoffe mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer der Genehmigung festlegen, für
die ein vollständiges Erneuerungsverfahren durchgeführt wird, oder sie kann Wirkstoffe mit
unbegrenzter oder begrenzter Gültigkeitsdauer der Genehmigung für eine gezielte
Neubewertung festlegen. Die bereits in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
vorgesehene Möglichkeit von Ad-hoc-Überprüfungen bleibt ferner bestehen. Ein solcher
Ansatz führt zu einer effizienteren Nutzung der Ressourcen, da die Mitgliedstaaten und die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) die
verfügbaren Ressourcen für diejenigen Wirkstoffe einsetzen könnten, für die Gründe für eine
Neubewertung vorliegen, sowie für die Bewertung von Anträgen auf Genehmigung neuer
Wirkstoffe und auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten.
8 Report on the compliance with the legal deadlines set out in the Regulation (EC) No 1107/2009
concerning the authorisation of plant protection products reported by Member States and Norway for the years
2017, 2018, 2019 and 2020 (https://food.ec.europa.eu/system/files/2022-09/pesticides_ppp_report_ms-
survey_regulatory-procedures-timing_2017-20_0.pdf).
9 https://food.ec.europa.eu/document/download/21e6b162-ac20-4d3c-aefb-
a9084888f515_en?filename=pesticides_auth-ppp_workshop_20231205_sum.pdf.
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In Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Kriterien für die Einstufung von
Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt, wobei auf die in Anhang II Nummer 5
aufgeführten gefahrenbasierten Kriterien für den Stoff und die in Artikel 47 aufgeführten
risikobasierten Kriterien für die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, Bezug
genommen wird. Die Durchführung dieser Bestimmungen hat sich in der Praxis als schwierig
erwiesen, da zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von
Wirkstoffen in der Regel nicht bekannt ist, ob die Kriterien für Pflanzenschutzmittel in
Artikel 47 erfüllt werden können. Die Kriterien werden daher dahin gehend vereinfacht, dass
sie sich nur auf die inhärenten Eigenschaften des Wirkstoffs beziehen. Darüber hinaus gab es
Fälle, in denen ein Wirkstoff nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden
konnte, weil bestimmte Elemente im Zusammenhang mit den Kriterien im Zuge des
Genehmigungs- oder Erneuerungsverfahrens nicht vollständig geklärt werden konnten,
während sich später aus weiteren Informationen ergab, dass diese Kriterien erfüllt sind. In der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist derzeit jedoch keine Möglichkeit vorgesehen, eine
Änderung des Status eines genehmigten Wirkstoffs in einen Wirkstoff mit geringem Risiko zu
beantragen. Eine solche Möglichkeit wird daher eingeführt.
Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht eine Ausnahmeregelung vor,
nach der Wirkstoffe genehmigt werden können, die die Genehmigungskriterien in Artikel 4
und Anhang II nicht erfüllen, wenn dies aufgrund einer ernsthaften Gefahr für die
Pflanzengesundheit notwendig ist, die durch andere verfügbare Mittel – einschließlich
chemischer und nichtchemischer Methoden – mit vergleichbaren Kosten und vergleichbarer
Wirksamkeit nicht abgewehrt werden kann, mit Ausnahme von Wirkstoffen mit besonders
gefährlichen Eigenschaften. In solchen Fällen müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um
die Exposition gegenüber dem Wirkstoff zu verringern und die Sicherheit der Verbraucher zu
gewährleisten. Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzmittel zulassen, die solche Wirkstoffe
enthalten, müssen einen Plan für ein schrittweises Verbot ausarbeiten und der Kommission
vorlegen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung im
Hinblick auf ihren Anwendungsbereich nicht klar ist und verbessert werden sollte, um zu
präzisieren, für welche Stoffe eine solche Ausnahmeregelung möglich ist. Darüber hinaus ist
die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzmittel mit solchen Wirkstoffen
zulassen, einen Plan für ein schrittweises Verbot auszuarbeiten, angesichts der Tatsache, dass
die Genehmigungen gemäß dieser Bestimmung in jedem Fall auf fünf Jahre begrenzt sind,
unverhältnismäßig. Diese Verpflichtung wird daher aufgehoben und der Anwendungsbereich
von Artikel 4 Absatz 7 wird weiter präzisiert.
Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert, müssen die Mitgliedstaaten alle
Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, aufheben, und die
Landwirte müssen die Verwendung dieser Mittel einstellen. In solchen Fällen benötigen die
Mitgliedstaaten Zeit, um die Aufhebung der Zulassungen zu erlassen, und um Abfälle zu
vermeiden und den Landwirten Zeit zu geben, Alternativen zu finden, sieht Artikel 20
Absatz 2 die Möglichkeit vor, in bestimmten Fällen Übergangszeiträume zu gewähren, die die
Höchstfristen für das Inverkehrbringen und den Verbrauch bestehender Lagervorräte von
Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassungen aufgehoben werden müssen, nicht überschreiten.
Derzeit gilt Artikel 20 Absatz 2 nicht für Fälle, in denen die Gründe für die Erneuerung zwar
mit dem Schutz der Gesundheit oder der Umwelt zusammenhängen, jedoch keine
unmittelbaren Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt
bestehen. Auch in diesen Fällen wäre es jedoch vorzuziehen, dass die Verordnung, mit der die
Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wird, eine Höchstdauer der
Übergangszeiträume vorsieht, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 festlegen können, um
den Landwirten die Suche nach Alternativen zu ermöglichen.
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Darüber hinaus könnte die im derzeitigen Artikel 20 Absatz 2 festgelegte Höchstdauer des
Übergangszeitraums, d. h. sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und ein weiteres
Jahr für die Entsorgung, die Lagerung und den Verbrauch bereits vorhandener Lagerbestände,
für Landwirte nicht ausreichen, um Zugang zu geeigneten Alternativen zu erhalten, wenn zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine angemessenen Alternativen vorhanden sind. Durch eine
Verdopplung der Höchstdauer der Übergangszeiträume auf insgesamt drei Jahre könnten in
solchen Fällen gegebenenfalls alternative Pflanzenschutzmittel zugelassen werden und so
Einkommensverluste für Landwirte verhindert und die Ernährungssicherheit für die
Verbraucher gewährleistet werden.
Eine von der Behörde durchgeführte Umfrage10 hat ergeben, dass den zuständigen Behörden
vieler Mitgliedstaaten das technische oder wissenschaftliche Fachwissen fehlt, um ihre
Aufgaben als berichterstattende Mitgliedstaaten innerhalb der in der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 vorgesehenen Fristen zu erfüllen. Dies führt zu erheblichen Verzögerungen bei
der Vorlage und Aktualisierung der Entwürfe der Bewertungsberichte für Anträge auf
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern oder
Synergisten. Daher sieht der Vorschlag vor, dass die berichterstattenden Mitgliedstaaten die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um Unterstützung
bei der Ausarbeitung eines Entwurfs des Bewertungsberichts für einen Antrag auf
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung, bei der Bewertung zusätzlicher
Informationen, die für die Begutachtung durch Fachleute erforderlich sind, und bei der
Aktualisierung des Entwurfs des Bewertungsberichts nach seiner ersten Vorlage ersuchen
können.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit Zulassungen von
Pflanzenschutzmitteln den „neuesten Stand von Wissenschaft und Technik“ zu
berücksichtigen, hat zu einer gewissen Verwirrung und unterschiedlichen Auslegung dessen
geführt, was unter diesem neuesten Stand zu verstehen ist – insbesondere wenn Anträge auf
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (oder deren gegenseitige Anerkennung) mehrere Jahre
nach der Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gestellt werden.
Dies hat in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Risikobewertung
und zu einem ungleichen Zugang zu Pflanzenschutzmitteln für Landwirte geführt, je
nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind. Artikel 36 Absatz 3 wird daher
präzisiert, um eine harmonisierte Bewertung des neuesten Stands von Wissenschaft und
Technik zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass spezifische Anforderungen an
die weitere Bewertung von Wirkstoffen berücksichtigt werden.
Es wurde festgestellt, dass Antragsteller Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln in einem
Referenzmitgliedstaat erhalten haben, der niedrigere Gebühren als andere Mitgliedstaaten
festgesetzt hat, um anschließend die gegenseitige Anerkennung dieser Zulassungen in anderen
Mitgliedstaaten zu beantragen, ohne jedoch die betreffenden Pflanzenschutzmittel in dem
Referenzmitgliedstaat, der die Erstzulassung erteilt hat, in Verkehr zu bringen. Infolgedessen
haben Landwirte in diesen Mitgliedstaaten trotz der bestehenden Zulassung keinen Zugang zu
den betreffenden Pflanzenschutzmitteln. Um einen Missbrauch des Systems der gegenseitigen
Anerkennung und die Umgehung höherer Gebühren zu verhindern, ist ein Antrag auf
gegenseitige Anerkennung einer Produktzulassung nur möglich, wenn das Produkt, für das die
Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung beantragt wird, tatsächlich im
Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Für den Fall, dass Unternehmen beschließen,
die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nur in bestimmten Mitgliedstaaten zu beantragen,
in anderen jedoch nicht, wird Artikel 40 darüber hinaus dahingehend geändert, dass es für mit
10 33rd Pesticide Steering Network meeting | the Authority.
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landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stellen oder
landwirtschaftliche Berufsorganisationen einfacher ist, die gegenseitige Anerkennung von
Produktzulassungen in diesen anderen Mitgliedstaaten zu beantragen, damit auch dort
niedergelassene Landwirte Zugang zu dem betreffenden Produkt haben. Ferner wird der
Verwaltungsaufwand für solche Antragsteller und auch für Antragsteller, die eine Ausweitung
des Geltungsbereichs der Zulassungen von Produkten für geringfügige Verwendungen
beantragen, verringert, indem die Verpflichtung gemäß Artikel 42 zur Vorlage bestimmter
Unterlagen als Teil des Antrags aufgehoben wird, da diese Unterlagen direkt von dem
Referenzmitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, für die die gegenseitige Anerkennung
oder Ausweitung beantragt wird, eingeholt werden können. Um den Zugang zu
Pflanzenschutzmitteln zu beschleunigen, die ausschließlich biologische Wirkstoffe oder
Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, wird schließlich klargestellt, dass die Zulassung als
erteilt gilt, wenn die Mitgliedstaaten keine Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung
eines Produkts treffen, das vom Referenzmitgliedstaat im Zonensystem oder durch
gegenseitige Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Zulassung
zugelassen wurde.
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält besondere Bestimmungen, die die
Erteilung von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln für geringfügige Verwendungen
erleichtern sollen. In der Praxis haben sich jedoch einige der Bedingungen als zu restriktiv
erwiesen, d. h. dass die Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung im öffentlichen
Interesse sein muss oder dass die gegenseitige Anerkennung einer Zulassung aus einem
anderen Mitgliedstaat nur möglich ist, wenn diese Zulassung auch für eine geringfügige
Verwendung gilt. Daher sollten diese Beschränkungen aufgehoben werden. Darüber hinaus
wird Artikel 51 je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich angewendet. In einem Bericht der
European Minor Use Coordination Facility aus dem Jahr 202211 wurde auf die fehlende
Harmonisierung und die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Pflanzenschutzmitteln für
Kleinkulturen hingewiesen, die zwar im Vergleich zu Großkulturen auf einer geringeren
Fläche in der Union angebaut werden, aber dennoch hochwertige Kulturen sein können und
für die Umwelt, Landwirte, Erzeuger und Verbraucher von Bedeutung sind. Daher sollten die
Transparenz und der Austausch bewährter Verfahren verbessert werden, um allen Landwirten,
unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, einen gleichberechtigteren
Zugang zu Pflanzenschutzmitteln für geringfügige Verwendungen zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck wird Artikel 51 geändert, um der Kommission die Möglichkeit einzuräumen,
Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung der Verfahren für die Erteilung von
Ausweitungen des Geltungsbereichs der Zulassungen für geringfügige Verwendungen und für
Zulassungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung zu erlassen.
Darüber hinaus zielt die Verordnung (EU) 2016/203112 darauf ab, die Ansiedlung oder
Ausbreitung von Schädlingen zu verhindern, die nicht hinnehmbare wirtschaftliche,
ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union, einschließlich Folgen für die
landwirtschaftliche Erzeugung in der EU, hätten. Die Verfügbarkeit zugelassener
Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung der Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/2031 ist von wesentlicher Bedeutung, und die Mitgliedstaaten haben
https://minoruses.eu/media/files/resources/MUCF_MU_Survey_2022_Compiled_Information_final.pdf
.
12 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU)
Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des
Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
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diesbezüglich mehrfach auf Schwierigkeiten hingewiesen. Darüber hinaus hat die Behörde in
den einschlägigen Schädlingsrisikobewertungen wiederholt darauf hingewiesen, dass
mitteloder langfristig mehr Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden würden, wenn eine solche
Ansiedlung oder Ausbreitung von Schädlingen nicht verhindert werden könnte.
Verwaltungstechnische Vereinfachungen wie ein Ein-Zonen-Ansatz (anstelle von drei Zonen)
und eine Priorisierung von Anträgen für diese Art von Zwecken würden die zeitnahe
Verfügbarkeit von Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln verbessern und die Möglichkeit
gewährleisten, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuwenden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält spezifische Bestimmungen für die Verwendung
von Grundstoffen, die als Wirkstoffe definiert sind, die in erster Linie für andere Zwecke als
den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für Landwirte nützlich sind, um
Pflanzen vor Schädlingen zu schützen. Die meisten genehmigten Grundstoffe sind biologische
Wirkstoffe, jedoch nicht alle. Nach ihrer Genehmigung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 können sie von den Landwirten direkt verwendet werden, ohne dass nationale
Zulassungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind. In der Praxis haben sich jedoch
bestimmte Bestimmungen in Bezug auf Grundstoffe als unklar erwiesen und behindern deren
Verfügbarkeit für Landwirte, insbesondere das Verbot, dass es sich nicht um bedenkliche
Stoffe handeln darf, dass sie nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden
dürfen oder dass sie in erster Linie für andere Zwecke als den Pflanzenschutz verwendet
werden müssen. Die Mehrdeutigkeit einiger der derzeitigen Rechtsvorschriften über
Grundstoffe führte zu einer uneinheitlichen Umsetzung in der gesamten EU, wie in einem
2024 organisierten Workshop mit den Mitgliedstaaten deutlich wurde. Daher werden die
einschlägigen Bestimmungen geändert und präzisiert, sodass neben der Verwendung auch das
Inverkehrbringen genehmigter Grundstoffe für Pflanzenschutzzwecke keiner Zulassung durch
die Mitgliedstaaten bedarf, um Landwirten einen leichteren Zugang zu Grundstoffen in
geeigneter Form und mit klaren Gebrauchsanweisungen zu ermöglichen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln
behandeltem Saatgut unterschiedlich auslegen. Insbesondere die unterschiedlichen Ansichten
darüber, ob die Aussaat von behandeltem Saatgut eine Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln darstellt, haben bei den Herstellern von behandeltem Saatgut, den
Landwirten und den zuständigen Behörden zu Verwirrung geführt. Darüber hinaus vertreten
die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Bestimmung über
behandeltes Saatgut auch andere Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial wie Knollen,
Zwiebeln oder Pflanzkartoffeln umfasst. Die fehlende Klarheit behindert den freien Verkehr
von behandeltem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial und hat zu Unterschieden
zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Saatgut, das mit in der EU nicht
genehmigten Wirkstoffen behandelt wurde, und dessen Aussaat geführt. Daher werden die
einschlägigen Bestimmungen präzisiert, um die Harmonisierung zwischen den
Mitgliedstaaten zu verbessern. Ferner wird klargestellt, dass Maschinen, die für die Aussaat
von behandeltem Saatgut verwendet werden, nicht als Anwendungsgeräte für Pestizide im
Sinne der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu
betrachten sind, damit kein zusätzlicher Aufwand für die Landwirte entsteht. Die Klarstellung
würde keine zusätzliche Belastung für die Saatgutbehandlungsindustrie mit sich bringen, da
behandeltes Saatgut selbst weiterhin nicht als Pflanzenschutzmittel anzusehen ist.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über den Schutz von Daten in
Versuchs- und Studienberichten, die in Regelungsverfahren für die Genehmigung von
Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, wurden
DE 7 DE
gegenüber den Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 91/414/EWG13 erheblich
geändert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der derzeitige uneinheitliche räumliche
Anwendungsbereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Mitgliedstaat pro
Mitgliedstaat) den Markteintritt neuer Lieferanten von Pflanzenschutzmitteln behindert und
zu einer ungleichen Verteilung und unterschiedlichen Kosten von Pflanzenschutzmitteln je
nach Größe des Marktes des Mitgliedstaats führt und somit unlauteren Wettbewerb zwischen
Herstellern von Pflanzenschutzmitteln und Landwirten zur Folge hat. Darüber hinaus ist die
derzeitige Datenschutzregelung äußerst komplex und wenig transparent im Hinblick darauf,
wann der Datenschutz für einen bestimmten Versuchs- oder Studienbericht in den
verschiedenen Mitgliedstaaten abläuft, insbesondere bei Studien oder Versuchen, die für die
Erneuerung von Genehmigungen oder die Überprüfung von Zulassungen herangezogen
werden. Die einschlägigen Bestimmungen werden daher dahingehend geändert, dass ein
unionsweiter räumlicher Anwendungsbereich des Datenschutzes und die gleiche Dauer der
Datenschutzfristen für einen bestimmten Versuchs- oder Studienbericht in der gesamten
Union eingeführt werden, um die Transparenz zu erhöhen, alternativen Lieferanten den
Marktzugang zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zu
vergleichbaren Kosten für Landwirte unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie
niedergelassen sind, zu verbessern.
Schließlich werden Übergangsbestimmungen festgelegt, um Rechtssicherheit in den zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Verfahren für Anträge
auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, einschließlich
Grundstoffen, oder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu schaffen und einen
reibungslosen Übergang von den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 zu den geänderten Bestimmungen zu gewährleisten.
Verordnung (EG) Nr. 396/200514: Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte
an Pestizidrückständen ermöglicht die Festlegung und Beibehaltung von Einfuhrtoleranzen
und die Angleichung an die Codex-Standards für Rückstände von in der EU nicht
genehmigten Pestiziden, sofern diese kein Risiko für die Verbraucher darstellen. Dies kann
derzeit auch eine Reihe von Stoffen mit besonders schwerwiegenden Gefahren umfassen, die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU nicht genehmigt werden können, für
die jedoch sichere Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln festgelegt werden können.
In der Vision für Landwirtschaft und Ernährung kündigte die Kommission eine stärkere
Angleichung der Produktionsstandards für eingeführte Erzeugnisse, insbesondere für
Pestizide, an. Die Kommission kündigte daher an, festzulegen, dass die gefährlichsten
Pestizide, die in der EU aus Gesundheits- und Umweltgründen verboten sind, nicht durch die
Hintertür in Form von importierten Produkten in die EU gelangen dürfen. Um dieses Prinzip
voranzubringen, hat die Kommission im November 2025 eine Studie zur Vorbereitung einer
Folgenabschätzung eingeleitet, in der die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der EU
und die internationalen Auswirkungen untersucht und gegebenenfalls Änderungen des
geltenden Rechtsrahmens vorgeschlagen werden. In der Zwischenzeit sollte die
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits dahingehend geändert werden, dass für Stoffe, die in
der Union nicht genehmigt sind und bestimmte besonders gefährliche Eigenschaften
aufweisen, Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“), die auf der Grundlage guter
13 Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).
14 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen
Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).
DE 8 DE
Agrarpraxis in Drittländern festgelegt wurden, oder Codex-Höchstwerte auf die
Quantifizierungsgrenze (technische Null) festgesetzt werden können, wenn dies angesichts
des Ergebnisses einer Folgenabschätzung als zweckmäßig erachtet wird.
Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten
wissenschaftlichen Kriterien15 umfasst dies Stoffe mit mutagenen, karzinogenen oder
reproduktionstoxischen Eigenschaften sowie endokrine Disruptoren, die schädliche
Auswirkungen auf den Menschen haben können. Daher sollte kein Expositionsniveau zulässig
sein, um ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher in der Union zu gewährleisten.
Darüber hinaus umfasst dies Stoffe, bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe
(POP), persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und sehr persistente und
sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) handelt, sowie Stoffe mit endokrinschädlichen
Eigenschaften, die schädliche Wirkungen auf Nichtziel-Organismen haben können. Die
schädlichen Wirkungen dieser Stoffe stehen in direktem Zusammenhang mit ihren inhärenten
Eigenschaften. Persistente Stoffe sind aufgrund ihrer Beschaffenheit schwer abbaubar und
verbleiben daher über einen längeren Zeitraum in der Umwelt. Ihre Ansammlung stellt eine
erhebliche Bedrohung für die Ökosysteme dar und gefährdet die biologische Vielfalt, die
landwirtschaftliche Erzeugung und die Ernährungssicherheit. Ebenso beeinträchtigen
endokrine Disruptoren das Hormonsystem von lebenden Organismen und haben nicht nur
schädliche Auswirkungen auf einzelne Arten, sondern auch auf ganze Ökosysteme. Daher
geben diese Stoffe Anlass zu globalen Umweltbedenken, die auch das Gebiet der Union
betreffen. Mit dem Verbot von Rückständen dieser Stoffe in Lebensmitteln in der Union
werden die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung
unterstützt und globale Initiativen gefördert, die auf nachhaltige Entwicklung und den Erhalt
der biologischen Vielfalt abzielen16.
Hinzu kommt, dass die Definition des Begriffs „Einfuhrtoleranz“ in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 häufig missverstanden wird. Sie sollte daher
aufgehoben und durch einen Verweis auf die gute Agrarpraxis in einem Drittland ersetzt
werden. Die Definition des Begriffs „gute Agrarpraxis“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
sollte entsprechend angepasst werden.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dürfen Produkte, die vor
Eintritt der Gültigkeit neuer Rückstandshöchstgehalte (RHG) vermarktet wurden, weiterhin
vermarktet werden, sofern die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder ihrer Lagerung
nach der Herstellung geltenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten wurden. Diese
Bestimmung wird derzeit jedoch nicht durchgängig angewandt. In solchen Fällen finden die
neu festgelegten niedrigeren Rückstandshöchstgehalte auch auf Produkte Anwendung, die
zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Rückstandshöchstgehalte bereits auf dem Markt
waren, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls. Unter diesen Umständen werden
die Produkte vom Markt genommen und vernichtet. Dies ist häufig der Fall, wenn
Rückstandshöchstgehalte, die über längere Zeiträume unverändert geblieben sind und als
sicher galten, aufgrund überarbeiteter Datenanforderungen und/oder aktualisierter
Expositionsbewertungsmodelle neu bewertet werden.
15 Anhang II Nummern 3.6.2 bis 3.6.5, 3.7.1 bis 3.7.3 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309, 24.11.2009).
16 Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants (POPs), https://www.pops.int/; Convention on
Biological Diversity, https://www.cbd.int/.
DE 9 DE
Da die weitere Vermarktung von Produkten, die den zuvor geltenden
Rückstandshöchstgehalten entsprechen, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, sind
insbesondere Produkte mit langer Haltbarkeit betroffen, von denen einige einen hohen
wirtschaftlichen Wert haben, wie beispielsweise Wein, Hopfen, Öle und Beeren, während
andere für die Ernährung von Mensch und Tier von entscheidender Bedeutung sind, wie
Getreide, Hülsenfrüchte und Reis. Dies führt nicht nur zu wirtschaftlichen Verlusten für die
Erzeuger, sondern auch zu einer unerwünschten Verschwendung von Lebensmitteln, die mit
dem Ziel der Union, Lebensmittelverluste und -verschwendung zu reduzieren, unvereinbar ist.
Daher schlägt die Kommission einen verhältnismäßigeren Ansatz vor, um je nach Einzelfall
die weitere Vermarktung von Produkten zuzulassen, die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung den
geltenden Rückstandshöchstgehalten entsprachen, auch nachdem neue, niedrigere
Rückstandshöchstgehalte eingeführt werden.
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht ein Verfahren zur Festlegung von
Rückstandshöchstgehalten auf der Grundlage von Überwachungsdaten vor, anstatt der
üblichen Anforderung, dass Rückstandsversuche durchgeführt werden müssen. Es wird für
Stoffe angewendet, die seit langem nicht mehr für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln
in der Union genehmigt sind und nun als Schadstoffe angesehen werden können, für
geringfügige Bestandteile in Lebensmitteln wie Kräutertees und Honig sowie für andere
besondere Fälle, in denen Rückstände noch lange nach ihrer letzten Anwendung in Pflanzen
verbleiben. Derzeit sind Rückstandshöchstgehalte, die auf der Grundlage von
Überwachungsdaten festgelegt wurden, nicht dauerhaft zulässig und müssen innerhalb eines
bestimmten Zeitraums von höchstens zehn Jahren überprüft werden. Es gibt zwar durchaus
Gründe dafür, Stoffe, bei denen mit einer Veränderung der Rückstandsgehalte zu rechnen ist,
regelmäßig zu überprüfen. Bei Stoffen jedoch, die seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr
genehmigt sind und aufgrund ihrer Langlebigkeit in der Umwelt heute als Schadstoffe gelten,
bei denen aber über viele Jahre hinweg stabile Rückstandswerte festgestellt wurden, wie
beispielsweise DDT, Dieldrin, Aldrin, Hexachlorbenzol oder Quecksilber, erscheint eine
verpflichtende Überprüfung nach zehn Jahren angesichts der damit verbundenen Kosten
unverhältnismäßig.
Die im Englischen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verwendeten Begriffe weichen von
der Terminologie ab, die in internationalen Normen für Laboranalysen verwendet wird, um
festzustellen, ob Rückstände in Lebensmitteln quantifiziert werden können. In der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Begriff „limit of determination“ (LOD) verwendet,
während die entsprechende analytische Terminologie „limit of quantification“ (LOQ) ist.
Beide Begriffe beziehen sich auf dasselbe Konzept: die geringste Rückstandskonzentration,
die im Rahmen der routinemäßigen Überwachung nach validierten Methoden quantifiziert
und erfasst werden kann. In internationalen Laboranalysenormen dient „LOD“ jedoch auch
als Abkürzung für „limit of detection“, eine eindeutige Grenze, die unter der
Bestimmungsgrenze/Quantifizierungsgrenze liegt. Diese Unstimmigkeit hinsichtlich der
Abkürzung „LOD“ führt zu Rechtsunsicherheit bei Lebensmittelunternehmern und
Laboratorien, da diese Abkürzungen häufig falsch ausgelegt werden. Daher wird
vorgeschlagen, nur den Begriff „limit of quantification“ (LOQ) zu verwenden. (betrifft nicht
die deutsche Fassung)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Der Abschluss des Prüfprogramms für alte biozide
Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verzögert sich erheblich.
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Das am 14. Mai 2000 gemäß der Richtlinie 98/8/EG17 eingeleitete und bis zum 14. Mai 2010
abzuschließende Prüfprogramm musste erstmals im Jahr 2009 bis zum 14. Mai 201418, ein
zweites Mal im Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 202419 und kürzlich ein drittes Mal bis zum
31. Dezember 203020 verlängert werden.
Die überwiegende Mehrheit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten hat die Fristen
für die Übermittlung der Bewertungsberichte für Anträge auf Genehmigung alter Wirkstoffe
an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nicht eingehalten. Die Hauptgründe für die
Verzögerungen, die im Durchführungsbericht der Kommission, der dem Rat und dem
Europäischen Parlament im Juni 202121 vorgelegt wurde, genannt werden, sind: i) der Mangel
an Ressourcen in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ii) die Qualität der
ursprünglichen Anträge und Verzögerungen seitens der Antragsteller bei der Vorlage
zusätzlicher Daten, iii) komplexe technische Fragen zu spezifischen Dossiers, die zuerst
gelöst werden müssen, iv) die Weiterentwicklung technischer Leitlinien und v) die Annahme
neuer wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften22,
was weitere Daten und Bewertungen erforderlich machte. In diesem Durchführungsbericht
wurde auch angekündigt, dass 2025 anstelle eines zweiten Durchführungsberichts mit einer
Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 begonnen wird, um die Eignung des in der
Verordnung festgelegten Regelungssystems zu analysieren. Für grundlegende Änderungen
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte das Ergebnis dieser Bewertung abgewartet werden,
doch sollten einige gezielte Änderungen früher erlassen werden, um die Effizienz ihrer
Durchführung zu verbessern.
Seit 2015 führt die Kommission im Rahmen der Sitzungen der „Sachverständigengruppe der
für Biozidprodukte zuständigen Behörden (Verordnung (EU) Nr. 528/2012)“ (im Folgenden
„Sitzungen der zuständigen Behörden“)23 regelmäßig Gespräche mit Sachverständigen aus
den Mitgliedstaaten, an denen auch Vertreter der Interessenträger als Beobachter teilnehmen.
Dabei wurden Einigungen über eine Reihe von Maßnahmen erzielt24, um die Vorlage von
17 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
18 Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die
Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/107/oj).
19 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 736/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des
Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 25,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/736/oj).
20 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer weiteren
Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden Wirkstoffe
(ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1398/oj).
21 Der Bericht der Kommission ist unter folgendem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?qid=1623326515401&uri=CELEX%3A52021DC0287; eine Arbeitsunterlage, die detaillierte
Belege für die im Bericht dargelegten Ergebnisse enthält, ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021SC0128&qid=1623670527414.
22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj).
23 Registercode E03125 (Register of Commission expert groups and other similar entities).
24 In den Jahren 2015 und 2021 an die zuständigen Minister in allen Mitgliedstaaten gerichtete Schreiben,
in denen sie ihre Besorgnis über die Verzögerungen bei der Durchführung der Verordnung über Biozidprodukte
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Bewertungsberichten für alte Wirkstoffe zu beschleunigen. Die ECHA organisierte
Workshops und nahm einen Aktionsplan für Wirkstoffe an25. Im Jahr 2023 veröffentlichte die
Kommission eine Aufforderung zur Interessenbekundung26 für Mitgliedstaaten, um
Finanzhilfen zu erhalten, damit diese Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 erzielen können. Neun Mitgliedstaaten haben diese Finanzhilfe für
Biozidprodukte in Höhe von insgesamt rund 6,8 Mio. EUR erfolgreich beantragt.
Trotz dieser Maßnahmen waren am 1. September 2025 nur 51 % des Arbeitsprogramms für
alte Wirkstoffe abgeschlossen, das heißt, dass die Sicherheit vieler Wirkstoffe in
Biozidprodukten, die in den Mitgliedstaaten gemäß den Übergangsbestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verkehr gebracht wurden, noch nicht nachgewiesen ist. Da
die Genehmigungen für Wirkstoffe jedoch zeitlich befristet sind, laufen bereits Verfahren zur
Verlängerung der Genehmigung für eine Reihe von Wirkstoffen, die bereits früher bewertet
und genehmigt wurden (für einige bereits zum zweiten Mal), wobei jedes Verfahren
Ressourcen der zuständigen Behörden bindet, die folglich nicht für den Abschluss der noch
ausstehenden Bewertungen von noch nicht genehmigten alten Wirkstoffen zur Verfügung
stehen.
Damit der Abschluss des Prüfprogramms für noch nicht bewertete alte Wirkstoffe höhere
Priorität erhält und die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen für die damit verbundenen Aufgaben
einsetzen können, ist es zweckmäßig, Wirkstoffe auf unbegrenzte Zeit zu genehmigen, mit
Ausnahme von Wirkstoffen, die genehmigt sind, obwohl sie die Ausschlusskriterien gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Ersatzkriterien gemäß
Artikel 10 erfüllen, da diese Eigenschaften aufweisen, die für die Gesundheit von Mensch
oder Tier oder die Umwelt bedenklich sind. Um jedoch ein hohes Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt aufrechtzuerhalten, wird es weiterhin
möglich sein, Fristen für Genehmigungen festzulegen, wenn dies angesichts des Ergebnisses
der Risikobewertung vor einer Entscheidung über eine Genehmigung als zweckmäßig
erachtet wird.
Die Genehmigung von bereits genehmigten Wirkstoffen sollte nach diesen neuen
Vorschriften in zeitlich unbegrenzte Genehmigungen umgewandelt werden, mit Ausnahme
von Wirkstoffen, die die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 oder die Ersatzkriterien gemäß Artikel 10 erfüllen, von Stoffen, bei denen die
Prüfung im Hinblick auf die Verlängerung bereits begonnen hat (laufende Bewertung), und
von Stoffen, für die nicht rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Darüber
hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission regelmäßig eine Reihe von
Wirkstoffen auswählt, für die ein Verlängerungsverfahren eingeleitet würde, wobei
gleichzeitig die bestehende Möglichkeit beibehalten wird, frühzeitige Überprüfungen gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einzuleiten.
In Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist vorgesehen, dass Unternehmen als
Alternative zu nationalen Zulassungen von Biozidprodukten und Verfahren der gegenseitigen
(Wirkstoffbewertungen, Produktzulassungen) zum Ausdruck brachte und die Mitgliedstaaten dazu aufforderte,
tätig zu werden und unter anderem ausreichende Ressourcen zuzuweisen; Dokumente der zuständigen Behörden:
CA-March18-Doc.5.1a – Final – Actions for AS review programme.pdf, CA-Dec23-Doc.5.4 – Final – Extension
of RP beyond 2024.doc.
25 CA-Feb20-Doc.5.2 - Final - AS Action Plan.doc.
26 Beitrag zu nachhaltigeren und stärker kreislauforientierten Lebensmittelerzeugungssystemen durch die
Erhöhung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bewertung und Vommarktnahme unsicherer Pestizide und
Biozide – SMP-FOOD-2022-BIOCIDES-PESTICIDES-IBA.
DE 12 DE
Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen eine Unionszulassung für Biozidprodukte
erhalten können, die von der Kommission erteilt wird und unter denselben Bedingungen in
der gesamten Union gültig ist. Die Anforderung, die Durchführungsverordnung der
Kommission zur Erteilung einer Unionszulassung einschließlich der Zusammenfassung der
Produktmerkmale in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu
veröffentlichen, hat sich als aufwendig erwiesen, zu Verzögerungen geführt und keinen
Mehrwert erbracht, da die Entscheidung auch auf der Website der ECHA veröffentlicht
wird27. Daher wird vorgeschlagen, die Veröffentlichung zu vereinfachen, um der Art und
Weise Rechnung zu tragen, in der Entscheidungen über die Zulassung in anderen ähnlichen
Rechtsrahmen erlassen und verbreitet werden28. Konkret werden die Einzelentscheidungen in
Form von Durchführungsbeschlüssen der Kommission erlassen, die nur den Antragstellern
mitgeteilt werden, und Zusammenfassungen dieser Beschlüsse sollten im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden.
Verordnung (EG) Nr. 1829/200329: Die Anwendung von Fermentationsprozessen30 unter
Verwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (im Folgenden „GVM“) zur Herstellung
von Produkten gewinnt im Lebensmittel- und Futtermittelsektor sowie in der Bioökonomie
insgesamt zunehmend an Bedeutung. Die Kommission hat zugesagt, die
Wettbewerbsfähigkeit dieser Sektoren durch verschiedene Initiativen zu stärken, darunter ihre
Mitteilung vom März 2024 „Die Natur als Fundament der Zukunft: Förderung der
Biotechnologie und der Bioproduktion in der EU“31 und eine „Strategie für europäische
Biowissenschaften“ im Februar 202532.
Der europäische Sektor für Lebensmittel- und Futtermittelfermentation zeigt sich besorgt über
die Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen Status von Lebensmittel- und
Futtermittelfermentationsprodukten, die unter Verwendung von GVM hergestellt werden, da
der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel unklar ist. Dies betrifft Fälle, in denen der GVM im
Herstellungsprozess verwendet, aber aus dem Fermentationsprodukt entfernt wird, wobei
jedoch Rückstände des genetisch veränderten Produktionsstamms in den Lebensmitteln oder
Futtermitteln vorhanden sein können.
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen,
diese enthalten oder daraus hergestellt werden. In Erwägungsgrund 16 der genannten
Verordnung wird klargestellt, dass die Verordnung nicht für Lebensmittel und Futtermittel
gilt, die „mit“ einem GVO hergestellt sind, und dass Lebensmittel und Futtermittel, die
mithilfe eines genetisch veränderten technischen Hilfsstoffes hergestellt werden, nicht in ihren
Geltungsbereich fallen.
27 https://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/biocidal-products.
28 Beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung (EG)
Nr. 1906/2007 oder Entscheidungen über die Zulassung von Human- oder Tierarzneimitteln gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
29 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj).
30 Fermentation ist ein Prozess, bei dem Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Hefen und Mikroalgen
verwendet werden, um Rohstoffe zu konservieren und/oder in Produkte, z. B. Lebens- und Futtermittel,
umzuwandeln.
31 COM(2024) 137 final.
32 COM(2025) 525 final.
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Es bleibt jedoch unklar, ob das Vorhandensein von Rückständen des genetisch veränderten
Produktionsstamms in den Lebensmitteln oder Futtermitteln dazu führt, dass diese als „aus
einem GVO hergestellt” gelten und somit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegen.
Vor diesem Hintergrund hat der Umstand, dass Strafverfolgungsbehörden in den letzten
Jahren aufgrund immer empfindlicherer Analysemethoden winzige Mengen von DNA-
Fragmenten in Lebens- und Futtermitteln nachweisen konnten, die Situation verschärft und
häufiger Fragen zum für diese Produkte geltenden Rechtsrahmen aufgeworfen, mit der Folge,
dass die nationalen Behörden unterschiedliche Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen haben,
darunter in einigen Fällen auch die Rücknahme von Produkten vom Markt. Dies wiederum
hat bei den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich
des für ihre Produkte geltenden Rechtsrahmens geführt. Daher ist es erforderlich, den
rechtlichen Status von Lebensmitteln und Futtermitteln zu klären, die unter Verwendung von
GVM als Produktionsstämme hergestellt werden und die zwar nicht die zu ihrer Herstellung
verwendeten GVM enthalten, aber möglicherweise Rückstände davon aufweisen.
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für mit GVM hergestellte Lebensmittel
und Futtermittel zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen,
wird der rechtliche Status solcher Produkte klargestellt, indem ausdrücklich festgelegt wird,
dass die Definition von „aus GVO hergestellten“ Lebensmitteln und Futtermitteln keine
Lebensmittel und Futtermittel umfasst, die unter Verwendung von GVM als
Produktionsstämme hergestellt wurden, wenn diese GVM in diesen Produkten nicht
vorhanden sind und ihre Rückstände auf nichtlebensfähige Zellen beschränkt sind, diese
durch angemessene Versuche, sie gemäß der guten Herstellungspraxis zu entfernen, auf ein
Mindestmaß verringert werden und keine technologischen Auswirkungen auf die
Lebensmittel oder Futtermittel haben. Während der spezifische Prozess und der Grad der
Entfernung oder Verringerung nichtlebensfähiger Zellen, der ohne Beeinträchtigung der
Qualität der Lebensmittel oder Futtermittel angemessen erreichbar ist, je nach verwendetem
Produktionsstamm und Art der damit hergestellten Lebensmittel oder Futtermittel variieren
können, sollte die Entfernung oder Verringerung nichtlebensfähiger Zellen des GVM im
Einklang mit den bei herkömmlichen Lebensmitteln und Futtermitteln angewandten guten
Herstellungspraktiken erfolgen, damit so wenig Rückstände wie möglich zurückbleiben.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Risiken dieser Lebensmittel und
Futtermittel im Zusammenhang mit den bei ihrer Herstellung verwendeten GVM und ihren
Rückständen gemäß den einschlägigen Lebens- und Futtermittelvorschriften für das
betreffende Produkt durchzuführen ist (z. B. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über
Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über
Lebensmittelenzyme33, Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe,
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen34, Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige
Lebensmittel35).
33 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des
Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
34 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 34).
35 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
DE 14 DE
Um mit dem allgemein geltenden Rahmen für GVO im Einklang zu stehen, sollte
sichergestellt werden, dass für tierische und pflanzliche Zellen dieselben Vorschriften gelten,
unabhängig davon, ob sie in Kultur, nicht in Kultur oder in vollständige Organismen
eingebettet sind. Daher sollte der Verweis auf GVM in der Definition von „hergestellt aus
GVO“ nur Mikroorganismen im biologischen Sinne umfassen und tierische und pflanzliche
Zellen in Kultur ausschließen.
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe
zur Verwendung in der Tierernährung36 war Gegenstand einer am 28. Februar 2024
veröffentlichten Bewertung37, in der bestätigt wurde, dass die Rechtsvorschriften weiterhin
ihre Hauptziele erfüllen: Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von
Mensch und Tier und für die Umwelt, Wahrung der Interessen der Anwender und
Unterstützung des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts. Gleichzeitig wurden bei der
Bewertung mehrere Bestimmungen ermittelt, deren Umsetzung zu einer gewissen
Komplexität oder einem gewissen Verwaltungsaufwand führt, ohne dass dies einen
entsprechenden Nutzen für die Sicherheit mit sich bringt. Diese Probleme betreffen in erster
Linie Futtermittelunternehmer, insbesondere KMU, aber auch die Mitgliedstaaten, die
Behörde und die Kommission, die Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
bearbeiten und verwalten müssen. Aus der Bewertung und den anschließenden
Rückmeldungen der Interessenträger ergaben sich insbesondere drei Hauptbereiche, in denen
Vereinfachungen oder Klarstellungen erforderlich sind: Verlängerung von Zulassungen,
Änderung bestehender Zulassungen und Kennzeichnungsvorschriften. Die Verpflichtung zur
Verlängerung nach zehn Jahren wird sowohl für die Unternehmer als auch für die Behörden
als zu ressourcenintensiv und als zu kurzer Zeitraum angesehen, um die Investitionskosten zu
rechtfertigen, während die Ressourcen stattdessen für die Entwicklung neuer und innovativer
Produkte eingesetzt werden könnten. Was die Änderung bestehender Zulassungen betrifft, so
sind einige der derzeitigen Verfahren zu aufwendig, beispielsweise bei einem Wechsel des
Zulassungsinhabers, oder könnten in Bezug auf Klarheit und Kohärenz verbessert werden. Im
Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften werden die Möglichkeiten digitaler Instrumente
für nicht sicherheitsrelevante Informationen durch die derzeitige Verpflichtung zur
physischen Kennzeichnung auf Zusatzstoffen und Vormischungen nicht berücksichtigt, und
diese Verpflichtung steht nicht vollständig im Einklang mit den Kennzeichnungsvorschriften
für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel.
Diese Ergebnisse wurden in den Rückmeldungen von Interessenträgern aus der Wirtschaft,
aber auch von mehreren Behörden im Rahmen der im Vorfeld dieses Vorschlags
veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme weitgehend bestätigt.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf diese spezifischen Bestimmungen ab, um die
Verfahren zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und die
Rechtsklarheit zu verbessern. Sie ändern nichts an den grundlegenden Zielen der Verordnung.
Schutzmaßnahmen wie die Möglichkeit, Zulassungen jederzeit zu ändern, auszusetzen oder
zu widerrufen, bleiben bestehen und werden sogar verstärkt, um sicherzustellen, dass die
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom
11.12.2015, S. 1).
36 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj).
37 SWD(2024) 46 final.
DE 15 DE
Sicherheitsstandards für Lebensmittel und Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Ziel der
vorgeschlagenen Vereinfachungs- und Klarstellungsmaßnahmen ist es, die Effizienz des
Zulassungssystems für Zusatzstoffe zu verbessern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der
Futtermittelunternehmen in der EU, einschließlich KMU, zu erhöhen sowie positive
Auswirkungen auf Investitionen und die Entwicklung und Verfügbarkeit neuer innovativer
Futtermittelzusatzstoffe in der Union zu erzielen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Die
Verordnung (EG) Nr. 852/200438 und die Verordnung (EG) Nr. 853/200439 des Europäischen
Parlaments und des Rates sehen ein besonderes Mitteilungsverfahren für Mitgliedstaaten vor,
die einzelstaatliche Maßnahmen zur Anpassung der Anforderungen in den Anhängen II
bzw. III dieser Verordnungen erlassen wollen. Diese Anforderungen betreffen die Herstellung
traditioneller Erzeugnisse, Regionen in schwieriger geografischer Lage und Maßnahmen in
Bezug auf Struktur, Konzeption und Ausrüstung. Diese Verordnungen sehen jedoch auch die
Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Tätigkeiten
oder Produktionsverfahren zulassen, die dann der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/153540 mitgeteilt werden müssen. Der
Vorschlag zielt darauf ab, das Mitteilungsverfahren für einzelstaatliche Maßnahmen zu
vereinfachen, indem die Anwendung eines einheitlichen Mitteilungsverfahrens gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgeschrieben wird. Diese Vereinfachung der Verfahren wäre für
die Subsidiarität und den Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen, mit denen die Anforderungen
der Union erforderlichenfalls an die lokalen Bedürfnisse angepasst werden, von großem
Nutzen. Das Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist einfacher und effizienter in Bezug
auf Transparenz, Übersetzung und Zeitmanagement, da alle Mitgliedstaaten Zugang zur
TRIS-Datenbank haben.
Verordnung (EG) Nr. 1099/200941: Was den Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung betrifft,
so müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission derzeit zusätzlich
zu den gemäß der Verordnung (EU) 2017/62542 vorgelegten Jahresberichten Jahresberichte
über die im Vorjahr durchgeführten Bestandsräumungen vorlegen. Da diese Informationen
nur in unzureichendem Maße vollständig und nicht vergleichbar sind, haben sie sich im
Vergleich zum Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Berichts als nur von begrenztem
38 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).
39 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
40 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 214 vom 17.9.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj).
41 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1099/oj).
42 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
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Wert erwiesen. Darüber hinaus umfassen die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß der
Verordnung über amtliche Kontrollen die amtlichen Kontrollen der Verordnung über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, einschließlich ihrer Bestimmungen über
Bestandsräumungen, und reichen aus, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
zu überprüfen. Durch die Aufhebung der Verpflichtung zur Vorlage spezifischer
Jahresberichte über Bestandsräumungen wird der Verwaltungsaufwand für die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission verringert.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Die Verordnung (EG) Nr. 999/200143 über transmissible
spongiforme Enzephalopathien (TSE) wurde 2001 erlassen, um der Epidemie der bovinen
spongiformen Enzephalopathie (BSE) durch strenge Vorsichtsmaßnahmen zu begegnen.
Seitdem hat sich die epidemiologische Lage verbessert, wobei die meisten Mitgliedstaaten
anerkanntermaßen ein vernachlässigbares Risiko aufweisen, auch wenn nicht davon
ausgegangen werden kann, dass BSE im Gebiet der EU nicht mehr auftritt oder vollständig
verschwunden ist.
Darüber hinaus stehen die Vorschriften nicht im Einklang mit dem 2023 überarbeiteten
Standard der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH)44 und mit dem jüngsten
wissenschaftlichen Gutachten der Behörde aus dem Jahr 202445 zum BSE-Risiko von
Kollagen und Gelatine aus Knochen von Wiederkäuern. In diesem Zusammenhang sollten
bestimmte Elemente der geltenden Vorschriften überprüft und aktualisiert werden, um dieser
Entwicklung Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie in einem angemessenen
Verhältnis zum derzeitigen Risikoniveau für diese Seuche in der Union stehen.
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Überarbeitung
bestimmter Artikel zu modernisieren, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche
rasch und angemessen aktualisiert und bestimmte bestehende unnötige regulatorische und
operative Belastungen für Behörden und Unternehmer beseitigt und gleichzeitig sichergestellt
werden kann, dass die Maßnahmen weiterhin wissenschaftlich fundiert sind und
internationalen Standards entsprechen, während gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet bleibt.
Zu diesem Zweck wird der Kommission mit dem Vorschlag die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte
zu erlassen. Diese Befugnis ermöglicht es der Kommission, die Anhänge der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu ändern und bestimmte Bestimmungen über Überwachung,
spezifizierte Risikomaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ergänzen. Eine
solche Befugnisübertragung gewährleistet eine zeitnahe Anpassung an neue wissenschaftliche
Erkenntnisse, internationale Standards und die epidemiologische Lage, wobei die
Kontrollrechte des Europäischen Parlaments und des Rates gewahrt bleiben.
Verordnung (EU) 2017/625: Gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/62546
dürfen Sendungen, die in die Union verbracht und an den Grenzkontrollstellen amtlichen
43 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).
44 Überarbeitete Standards der WOAH, angenommen 2023 (https://www.woah.org/en/article/woah-
members-adopt-a-revised-standard-on-bse/).
45 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/8883.
46 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
DE 17 DE
Kontrollen unterzogen werden, erst dann aufgeteilt werden, wenn die erforderlichen
Kontrollen der gesamten Sendung abgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass die
Grenzkontrollstellen den vorschriftsmäßigen Teil einer Sendung nicht freigeben dürfen, wenn
ein anderer Teil noch weiteren Kontrollen wie Laboruntersuchungen unterzogen werden
muss.
Diese Anforderung wirkt sich besonders nachteilig auf den Sektor der Pflanzengesundheit
aus, in dem Pflanzengesundheitszeugnisse für Sendungen ausgestellt werden können, die aus
mehreren Chargen verschiedener Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bestehen, wobei für jede
einzelne Charge unterschiedliche Kontrollen und Analysen unterschiedlicher Dauer
erforderlich sind. Bei verderblichen Erzeugnissen mit begrenzter Haltbarkeitsdauer können
diese Verzögerungen manchmal zum Verderb oder sogar zum vollständigen Verlust von
Erzeugnissen führen, die keiner Laboranalyse unterzogen werden müssen. Die
Mitgliedstaaten und Interessenträger haben eine gewisse Flexibilität in diesem Bereich
gefordert, um unnötige Verzögerungen und erhebliche finanzielle Folgen für die
Unternehmen zu vermeiden. Die Einführung einer Option zur teilweisen Freigabe von
Sendungen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen würde dieses Problem lösen. Darüber
hinaus wird dadurch das Niveau des Pflanzenschutzes im Gebiet der Union nicht
beeinträchtigt, da sich dies nicht auf die Qualität und Genauigkeit der amtlichen Kontrollen
auswirken wird.
Daher wird es als zweckmäßig erachtet, Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
dahingehend zu ändern, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen Sendungen
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufteilen können, bevor sie die amtlichen Kontrollen
der gesamten Sendung abschließen, damit die Teile, für die die amtlichen Kontrollen bereits
abgeschlossen sind, freigegeben werden können.
Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sehen vor, dass
sich der Akkreditierungsumfang der EU-Referenzlaboratorien und nationalen
Referenzlaboratorien auf alle Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erstrecken
muss. Diese Anforderung brachte erhebliche Herausforderungen für Referenzlaboratorien mit
sich, da von ihnen erwartet wird, dass sie sich für eine sehr große Zahl von Kontaminanten,
Schädlingen, Methoden und Matrizen in Bereichen wie Pflanzengesundheit,
Lebensmittelkontaktmaterialien, Futtermittelzusatzstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe,
Lebensmittelenzyme und Aromen akkreditieren lassen. Die Akkreditierung ist für die
Laboratorien ein komplexes und kostspieliges Verfahren, das für die Referenzlaboratorien mit
einem hohen Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden ist. Die Mitgliedstaaten und die EU-
Referenzlaboratorien haben wiederholt auf dieses Problem hingewiesen und betont, dass der
derzeitige Rahmen den betrieblichen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung trägt.
Um die Akkreditierungs- und Personalkosten für EU-Referenzlaboratorien und nationale
Referenzlaboratorien zu senken, ohne die Zuverlässigkeit der Analyseergebnisse zu
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
DE 18 DE
beeinträchtigen, sollte es unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, dass diese benannt
werden, auch wenn sie nicht für alle Laborverfahren akkreditiert sind.
Gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e, Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 100
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sollten amtliche Laboratorien, EU-
Referenzlaboratorien und nationale Referenzlaboratorien nach der Norm EN ISO/IEC 17025
arbeiten und akkreditiert werden. Gleichwohl könnten bestimmte biologische Gefahren für die
Lebensmittelsicherheit in Laboratorien analysiert werden, die sowohl nach
EN ISO/IEC 17025 als auch nach einer ähnlichen Labornorm wie ISO 15189 akkreditiert
sind.
Um eine doppelte Akkreditierung zu vermeiden, die Kosten zu senken und die
Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Analyse von Proben
zur Feststellung bestimmter biologischer Gefahren für die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen,
sollte es zulässig sein, dass Laboratorien nach anderen ähnlichen Labornormen als
EN ISO/IEC 17025 akkreditiert werden.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Vereinfachung, mit dem der
Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Industrie verringert werden sollen.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative trägt zur Vereinfachung und Verringerung des Regelungsaufwands für den
Agrar- und Lebensmittelsektor bei, wie in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung
angekündigt, und gewährleistet gleichzeitig weiterhin ein hohes Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 192 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Änderungen werden auf EU-Ebene angenommen, da die betreffenden
Verordnungen auf EU-Ebene erlassen wurden [zuvor, und die angestrebten Ziele konnten
daher auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht im hinreichenden Maß erreicht werden. Um
dieselben Probleme zu lösen, wurde eine Maßnahme auf EU-Ebene als kostengünstiger und
effizienter als einzelstaatliche Maßnahmen in 27 Mitgliedstaaten angesehen.
Dementsprechend müssen diese Verordnungen auf EU-Ebene geändert werden.]
Verhältnismäßigkeit
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung
und Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, ohne den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
Wahl des Instruments
DE 19 DE
Bei diesem Vorschlag für eine Überarbeitung handelt es sich um einen Legislativvorschlag,
da die zu ändernden einschlägigen Verordnungen im Mitentscheidungsverfahren/ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diesem Vorschlag ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die
einen detaillierten Überblick über die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen
Änderungen der einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Lebens- und
Futtermittelsicherheit enthält und sich auf vorhandene Daten und Informationen stützt, die im
Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme und der vorangegangenen Analysen
zusammengetragen wurden.
Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte eine angemessene, gezielte Konsultation durch, um die
vorgeschlagenen Maßnahmen abzustimmen, wobei sie auf den laufenden Austausch mit den
Mitgliedstaaten und Interessenträgern sowie auf aktuelle Bewertungen (insbesondere zu den
Rechtsvorschriften über Pestizide und die Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe)
zurückgriff. Darüber hinaus organisierte die Kommission im Juli 2025 einen gezielten
Umsetzungsdialog über die Verordnung zu Biozidprodukten. Vom 16. September bis zum
14. Oktober 2025 fand eine Aufforderung zur Stellungnahme statt, auf die insgesamt 6 440
Antworten eingingen. Fast 6 000 kamen von Bürgerinnen und Bürgern, hauptsächlich
aufgrund halbautomatischer Kampagnen, 318 von Unternehmen und ihren Verbänden, 52 von
Behörden, 107 aus der Zivilgesellschaft und 16 aus der Wissenschaft. Alle diese
Interessenträger reichten 319 Positionspapiere mit detaillierten technischen Beiträgen ein. Die
Erkenntnisse flossen in die Problemdefinition, die Priorisierung der Optionen und die
Schutzmaßnahmen ein.
Im Bereich Pflanzenschutzmittel sprachen sich die am unmittelbarsten betroffenen
Interessenträger für einen schnelleren Zugang zu wirksamen Instrumenten, insbesondere zur
biologischen Bekämpfung, aus, warnten jedoch davor, dass biologische Mittel keine
gleichwertigen Ersatzstoffe sind und dass Landwirte praktikable und erschwingliche Optionen
benötigen. Viele verwiesen auf Verzögerungen, Komplexität und Kosten bei der Erneuerung
von Wirkstoffen und Produktzulassungen und forderten eine klarere, risikobasierte Auswahl
für vollständige Erneuerungen, feste Fristen und eine bessere gegenseitige
Anerkennung/Ausweitung des Geltungsbereichs für geringfügige Verwendungen.
Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie Bürgerinnen und Bürger äußerten jedoch große
Bedenken in Bezug auf die allgemeine Richtung der Vereinfachung, da sie befürchten, dass
dadurch die Schutzmaßnahmen für Gesundheit, biologische Vielfalt und Gewässerschutz
geschwächt werden könnten. Sie forderten, das hohe Schutzniveau im Rahmen der
Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel beizubehalten oder sogar zu verstärken, den
Einsatz von Pestiziden schrittweise einzustellen, Ausnahmeregelungen einzuschränken und
eine Einschränkung der Überwachung von Wirkstoffen oder Zulassungen zu vermeiden. Die
Ansichten zum Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen waren ähnlich geteilt:
Unternehmen befürworten den Einsatz unter harmonisierten Risikomanagementvorschriften
(Präzision, Verringerung der Abdrift, Sicherheit der Anwender), während NRO, Bürgerinnen
und Bürger sowie einige Mitgliedstaaten vor potenziellen Expositions- und Abdriftrisiken
warnten und strenge Beschränkungen in der Nähe empfindlicher Standorte sowie eine
DE 20 DE
konsequente Durchsetzung forderten. Im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte sprachen sich
viele für Klarstellungen und faire Übergangsmaßnahmen aus, um
Lebensmittelverschwendung und wirtschaftliche Verluste zu vermeiden, während NRO und
einige Bauernverbände einen vorsichtigeren Ansatz forderten, d. h. strengere Kontrollen der
Einfuhrtoleranzen für in der Union nicht genehmigte Stoffe und weiterhin Vorrang für die
Gesundheit der Verbraucher vor Handelserleichterungen.
Bei Biozidprodukten räumten relevante Interessenträger aus der Industrie und mehrere
Mitgliedstaaten dem Abschluss des Prüfprogramms und der Vereinfachung von
Verlängerungen Vorrang ein; die meisten Unternehmen sprachen sich gegen das bereits in
den Rechtsvorschriften festgelegte Enddatum von 2025 für den Schutz von Daten zu alten
Wirkstoffen aus, die sich noch im Prüfprogramm befinden. Sie äußerten Bedenken, dass
andere Unternehmen vom freien Zugang zu Daten profitieren könnten, und verwiesen auf
Investitionsrisiken, wenngleich eine Minderheit warnte, dass Ausweitungen den Wettbewerb
beeinträchtigen könnten. NRO sowie Bürgerinnen und Bürger äußerten die Befürchtung, dass
eine Straffung als Deregulierung wahrgenommen werden könnte, und betonten, dass etwaige
Anpassungen nicht zu einer Verringerung der Kontrolle von Biozidprodukten mit hohem
Risiko oder zu einer Verzögerung der Bewertung von endokrinen Disruptoren führen dürfen
und dass vielmehr die Ergebnisse der vollständigen Bewertung der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 abgewartet werden sollten.
Behörden und Industrie bemühten sich um Rechtsklarheit in Bezug auf
Fermentationsprodukte, die durch die Verwendung von GVM als Produktionsstamm
hergestellt werden, um die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und ihre
Durchsetzung zu harmonisieren, während NRO darauf bestanden, dass solche Produkte
weiterhin unter die GVO-Vorschriften mit einer vorgeschriebenen Risikobewertung,
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung als genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
fallen sollten, um die Wahlmöglichkeit der Verbraucher sicherzustellen.
Die Interessenträger im Bereich Futtermittelzusatzstoffe unterstützten weitgehend die
Straffung, zeitlich unbegrenzte Zulassungen und eine breitere Nutzung der digitalen
Kennzeichnung, während NRO und mehrere Behörden zur Wachsamkeit aufriefen, um die
Sicherheit und Transparenz von Nachhaltigkeitserklärungen zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten begrüßten einfachere Hygienemeldungen; mehrere forderten eine
Rationalisierung der Berichterstattung über Bestandsräumungen im Bereich des Tierschutzes.
Die Interessenträger sprechen sich ebenfalls weitgehend dafür aus, die BSE-Maßnahmen an
die WOAH-Standards anzupassen, sofern risikobasierte Aktualisierungen die Überwachung
nicht verwässern. Im Hinblick auf amtliche Kontrollen unterstützten Unternehmen und
Behörden die teilweise Freigabe von Sendungen durch harmonisierte Verfahren und
angemessene Flexibilität bei der begrenzten Akkreditierung von Laboratorien.
Insgesamt sprachen sich die Interessenträger für eine dem Risiko angemessene Vereinfachung
aus, bei der ein hohes Maß an Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz auf der
Grundlage von Transparenz, unabhängiger Wissenschaft und konsequenter Durchsetzung
gewahrt wird.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aus den Vorschlägen der Interessenträger zur Vereinfachung haben sich verschiedene
Vorschläge zur Klärung einiger Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Lebens- und
Futtermittelsicherheit und zur Beseitigung des übermäßigen Verwaltungsaufwands im
Zusammenhang mit diesen Bestimmungen ergeben. Darüber hinaus erhielt die Kommission
DE 21 DE
im Anschluss als Reaktion auf die oben genannte Aufforderung zur Stellungnahme mehr als
6 000 detaillierte Positionspapiere von Interessenträgern mit zusätzlichen Vorschlägen, Daten
und Kostenschätzungen.
Folgenabschätzung
Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen sind in hohem Maße technischer Natur. Es
gibt keine tragfähigen Alternativen zur Erreichung der Ziele, und die vorgeschlagenen
Maßnahmen ändern weder die grundlegenden politischen Ziele noch führen sie zu
wesentlichen neuen Verpflichtungen. Aus diesen Gründen würde eine vollständige
Folgenabschätzung keinen Mehrwert bringen. Stattdessen wird dem Vorschlag eine
analytische Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. In dem Dokument
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen klar erläutert und die zugrunde liegenden Fakten,
Analysen und Standpunkte der Interessenträger dargelegt, wobei auch die potenziellen
Kosteneinsparungen geschätzt werden.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird erwartet, dass die Änderungen
erhebliche Kosteneinsparungen für die Industrie und die Behörden mit sich bringen würden.
Die meisten Maßnahmen, z. B. zu biologischen Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und
Futtermittelzusatzstoffen, würden rasch Vorteile bringen, während die umfassendere
Vereinfachung des Rechtsrahmens für Pflanzenschutzmittel, für die strukturelle Änderungen
bei der Erneuerung notwendig sind, länger dauern würde. Ab 2027 werden die
Kosteneinsparungen für Unternehmen auf jährlich 335,6 Mio. EUR geschätzt, wobei ab 2029
aufgrund der Vereinfachungen im Bereich Pflanzenschutzmittel weitere 93 Mio. EUR pro
Jahr hinzukommen werden. Im Rahmen dieses Mandats wird erwartet, dass die zehn
Maßnahmen im Zeitraum 2027-2029 mindestens 1 Mrd. EUR und im nächsten Mandat
weitere 2,1 Mrd. EUR einsparen werden.
Auch die Behörden würden erheblich profitieren: die Verwaltungskosten dürften jährlich um
661 Mio. EUR sinken, was insgesamt einer geschätzten Verringerung der Verwaltungskosten
um 4,6 Mrd. EUR im Zeitraum 2027–2034 entspricht.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Kommission, den Regelungsaufwand für
Menschen, Unternehmen und Verwaltungen in der EU zu verringern, um den Wohlstand und
die Resilienz der Union zu fördern. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Bestimmungen
der Rechtsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu vereinfachen und
unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten für Unternehmen und Behörden zu verringern,
ohne den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt zu beeinträchtigen.
Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechten und achtet die darin anerkannten Grundsätze. Die
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen sollte zu gesellschaftlichen
Vorteilen in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation führen.
Gleichzeitig wird der Vorschlag das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, nicht untergraben.
DE 22 DE
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Initiative wird voraussichtlich zu einer Erhöhung des von der
Kommission an die Behörde gezahlten Zuschusses um 15 073 Mio. EUR für den Zeitraum
2028-2034 führen. Unbeschadet der Verhandlungen über den nächsten MFR werden die der
Agentur ab 2028 zugewiesenen zusätzlichen Mittel durch Umschichtungen aus Programmen
derselben Rubrik wie die Agentur im Rahmen des MFR 2028-2034 ausgeglichen.
5. WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen sowie deren
Einhaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegen die durch diesen Vorschlag zu ändernden
Verordnungen einer regelmäßigen Bewertung ihrer Effizienz und Wirksamkeit bei der
Erreichung ihrer Ziele und der Bewertung ihrer Relevanz, ihrer Kohärenz und ihres
Mehrwerts im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Dieser Vorschlag
erfordert keinen Umsetzungsplan.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Dieser Legislativvorschlag enthält mehrere gezielte Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, um den Marktzugang für biologische Wirkstoffe und Produkte, die diese
enthalten, zu beschleunigen, darunter eine klare Definition dieser Stoffe und Produkte in den
Artikeln 2 und 3, die Priorisierung der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für solche
Stoffe und Produkte in den Artikeln 11 und 37, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten,
vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zu erteilen, die neue biologische Wirkstoffe
enthalten, für die das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 30 noch nicht abgeschlossen ist,
und die Befugnis der Behörde, die Aufgaben eines berichterstattenden Mitgliedstaats für die
erste Risikobewertung eines Genehmigungsantrags gemäß Artikel 7 zu übernehmen, um die
fehlenden Kapazitäten in einigen Mitgliedstaaten auszugleichen. Wie im Finanzbogen zu
Rechtsakten angegeben, werden zusätzliche Ressourcen für die Behörde vorgeschlagen, damit
diese die neuen Aufgaben übernehmen kann. Da viele biologische Wirkstoffe auch
Funktionen zur Stimulierung des Pflanzenwachstums aufweisen können, ist eine klarere
Abgrenzung zwischen biologischen Wirkstoffen und Pflanzen-Biostimulanzien erforderlich,
um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen und eine reibungslosere Durchsetzung
durch die Behörden zu gewährleisten.
Um diese Schwierigkeiten zu verringern und einen gleichberechtigteren Zugang zu
biologischen Pflanzenschutzmitteln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, werden die
Artikel 3 und 33 dahingehend geändert, dass alle Mitgliedstaaten bei Anträgen auf
Genehmigung solcher Produkte als in einer Zone liegend betrachtet werden. Da davon
auszugehen ist, dass das Risiko von Pflanzenschutzmitteln, die ausschließlich biologische
Wirkstoffe oder Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, in den einzelnen Mitgliedstaaten
gleich hoch ist, werden die Bestimmungen über die Zulassung in der Zone in Artikel 37 und
die gegenseitige Anerkennung in Artikel 42 verstärkt, sodass die von einem Mitgliedstaat
erteilten Zulassungen für solche Produkte stillschweigend anerkannt werden, wenn innerhalb
der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidungen über Anträge auf eine Zulassung in der
Zone oder gegenseitige Anerkennung getroffen werden. Die Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen gemäß Artikel 67 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich
DE 23 DE
biologische Wirkstoffe enthalten, um den Verwaltungsaufwand für Landwirte, die diese
Mittel verwenden, zu verringern.
Da die meisten genehmigten Wirkstoffe bereits mindestens ein Erneuerungsverfahren
durchlaufen haben und neue Wirkstoffe voraussichtlich bessere toxikologische und
ökotoxikologische Eigenschaften besitzen werden, ist Artikel 5 dahingehend zu ändern, dass
Genehmigungen von Wirkstoffen auf unbegrenzte Zeit erteilt werden, mit Ausnahme von
Substitutionskandidaten sowie von Wirkstoffen, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, da diese Eigenschaften aufweisen, die
im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bedenklich sind,
sowie von Wirkstoffen, für die beschlossen wurde, Fristen für die Genehmigung festzulegen,
wenn dies angesichts des Ergebnisses der Risikobewertung vor einer Entscheidung über die
Genehmigung als zweckmäßig erachtet wird. Ein neuer Artikel 27a wird eingefügt, der
vorsieht, dass die Gültigkeitsdauer aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
genehmigten Wirkstoffe mit bestimmten Ausnahmen unbegrenzt ist. Artikel 18 wird geändert
und ein neuer Artikel 18a wird eingefügt, um es der Kommission zu ermöglichen, unter
Berücksichtigung von Ersuchen der Mitgliedstaaten Wirkstoffe mit unbegrenzter
Gültigkeitsdauer der Genehmigung festzulegen, für die ein vollständiges
Erneuerungsverfahren durchgeführt wird, oder Wirkstoffe mit unbegrenzter oder begrenzter
Gültigkeitsdauer der Genehmigung für eine gezielte Neubewertung festzulegen. Die bereits in
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Möglichkeit von Ad-hoc-
Überprüfungen bleibt ferner bestehen. Artikel 32 wird geändert, um die begrenzte
Geltungsdauer für Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe mit unbefristeter
Genehmigung enthalten, beizubehalten. Die Artikel 43 und 44 werden geändert, um die
Bestimmungen über die Erneuerung und Überprüfung von Zulassungen von
Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe mit unbefristeter Genehmigung enthalten, weiter zu
präzisieren.
Artikel 19 wird ebenfalls geändert, um den Erlass von Durchführungsvorschriften zu
ermöglichen, in denen die Bestimmungen festgelegt werden, die für die Durchführung eines
gezielten Neubewertungsverfahrens (zusätzlich zu dem bereits bestehenden
Erneuerungsverfahren) erforderlich sind.
Artikel 4 Absatz 7 wird geändert, um klarzustellen, für welche Stoffe die Ausnahmeregelung
in Anspruch genommen werden kann, und um die Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzmittel
zulassen, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigte Wirkstoffe enthalten, von der
Verpflichtung zu entbinden, einen Plan für ein schrittweises Verbot zu erstellen.
Die Kriterien für die Einstufung von Wirkstoffen mit geringem Risiko in Artikel 22 werden
vereinfacht, sodass sie sich nur auf die inhärenten Eigenschaften des Wirkstoffs beziehen, und
Artikel 7 wird dahingehend geändert, dass es möglich ist, eine Änderung des Status eines
genehmigten Wirkstoffs in einen Wirkstoff mit geringem Risiko zu beantragen.
Artikel 20 Absatz 2 wird geändert, um die Festlegung von Übergangszeiträumen zu
ermöglichen, wenn die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wird, außer in Fällen, in
denen unmittelbare und schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch
oder Tier oder die Umwelt bestehen. Artikel 46 wird geändert, um die Höchstdauer des
Übergangszeitraums, die die Mitgliedstaaten im Falle der Aufhebung von Zulassungen
festlegen können, an den in Artikel 20 Absatz 2 festgelegten Übergangszeitraum anzupassen.
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 46 wird auf
höchstens ein Jahr für den Verkauf und den Vertrieb und auf weitere höchstens zwei Jahre für
die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände der betreffenden
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Pflanzenschutzmittel verlängert, wenn keine angemessenen Alternativen zur Verfügung
stehen.
Artikel 11 wird geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Behörde um
Unterstützung bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Bewertungsberichts für einen Antrag
auf Genehmigung oder Erneuerung einer Genehmigung, bei der Bewertung zusätzlicher
Informationen, die für die Begutachtung durch Fachleute erforderlich sind, und bei der
Aktualisierung des Entwurfs des Bewertungsberichts nach seiner ersten Vorlage zu ersuchen.
Artikel 36 Absatz 3 wird geändert, um klarzustellen, dass die letzte auf EU-Ebene
durchgeführte Bewertung eines Wirkstoffs von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung des
„neuesten Stands von Wissenschaft und Technik“ für den Stoff zu berücksichtigen ist. Sind
sie jedoch der Auffassung, dass eine Aktualisierung dieser Bewertung angezeigt ist, so
ersuchen sie die Kommission, eine harmonisierte Bewertung des neuesten Stands von
Wissenschaft und Technik in Bezug auf den Wirkstoff durchzuführen.
Die Artikel 40 und 42 werden geändert, um das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung zu
erleichtern, insbesondere im Falle von Anträgen, die von mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten
befassten amtlichen oder wissenschaftlichen Stellen oder landwirtschaftlichen
Berufsorganisationen gestellt werden, oder von Anträgen auf Ausweitungen des
Geltungsbereichs für geringfügige Verwendungen. Artikel 51 wird ebenfalls geändert, um die
Ausweitungen des Geltungsbereichs für geringfügige Verwendungen weiter zu erleichtern.
Artikel 3 Nummer 17 und Artikel 37 werden geändert, um einen Ein-Zonen-Ansatz (anstelle
von drei Zonen) und eine Priorisierung der Anträge für die Zwecke der Verordnung
(EU) 2016/2031 vorzusehen.
Die Artikel 23 und 28 werden geändert, und es wird ein neuer Artikel 23a eingefügt, um den
Status der Grundstoffe und die Genehmigungskriterien zu präzisieren sowie ihre Vermarktung
zu ermöglichen, damit Landwirte und nichtgewerbliche Verwender in der EU
gleichberechtigten Zugang zu diesen Stoffen haben.
Artikel 49 wird präzisiert, indem ausdrücklich festgelegt wird, dass die Aussaat von
behandeltem Saatgut eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darstellt, und indem sein
Anwendungsbereich auf Pflanzenvermehrungsmaterial im Allgemeinen und nicht nur auf
behandeltes Saatgut ausgeweitet wird.
Artikel 59 wird geändert, um den unionsweiten räumlichen Anwendungsbereich des
Datenschutzes festzulegen und seine Anwendung durch die Mitgliedstaaten und die
Antragsteller zu vereinfachen.
Artikel 68 wird aufgehoben, da die Berichte der Mitgliedstaaten über die amtlichen
Kontrollen von Pflanzenschutzmitteln bereits in den Jahresberichten gemäß Artikel 113
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten sind.
Artikel 2 des Verordnungsentwurfs wird mit Übergangsbestimmungen eingeführt, um
Rechtssicherheit für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
laufenden Verfahren für Anträge auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von
Wirkstoffen oder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu schaffen und einen
reibungslosen Übergang von den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten. Es wird auch klargestellt, dass
der Datenschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die nach den alten Vorschriften
DE 25 DE
begonnen wurden, weiterhin gilt, jedoch nur für die Mitgliedstaaten, in denen er gewährt
wurde, während für die übrigen Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften für denselben
Versuchs- und Studienbericht gelten. Ferner wurde eine Übergangsbestimmung für den
Grundstoff eingefügt, wonach alle genehmigten Grundstoffe verwendet und in Verkehr
gebracht werden dürfen, unabhängig davon, ob sie auch als reguläre Wirkstoffe nach der alten
Regelung genehmigt waren, nach der das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel in einem
Mitgliedstaat die Verwendung des Grundstoffs für denselben Verwendungszweck in diesem
Mitgliedstaat ausschloss.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Artikel 3 Absatz 2 wird geändert, um in Buchstabe a klarzustellen, dass sich „gute
Agrarpraxis (GAP)“ auf eine Verwendung in der EU oder in einem Drittland beziehen kann.
Folglich ist die Definition des Begriffs „Einfuhrtoleranz“ in Buchstabe g nicht mehr
erforderlich und kann gestrichen werden, und in Artikel 6 Absatz 4 wird der Begriff
„Einfuhrtoleranzen“ durch „Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts auf der Grundlage
einer in einem Drittland umgesetzten guten Agrarpraxis“ ersetzt. Artikel 14 Absatz 2
Buchstabe e wird dahingehend geändert, dass für Stoffe, die in der Union nicht genehmigt
sind und bestimmte besonders gefährliche Eigenschaften aufweisen,
Rückstandshöchstgehalte, die auf der Grundlage guter Agrarpraxis in Drittländern festgelegt
wurden, oder Codex-Höchstwerte auf die Quantifizierungsgrenze (technische Null) festgesetzt
werden können, wenn dies angesichts des Ergebnisses einer Folgenabschätzung als
zweckmäßig erachtet wird.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wird im Englischen dahingehend geändert, dass der Begriff
„limit of determination“ (LOD) durch den Begriff „limit of quantification“ (LOQ) ersetzt
wird, um den Begriff an die in internationalen Normen für Laboranalysen verwendete
Terminologie anzupassen. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
An die Artikel 14 und 18 werden neue Absätze angefügt, wonach Übergangsmaßnahmen
festgelegt werden können, die das Inverkehrbringen oder den Verbleib von Erzeugnissen auf
dem Markt in der Union ermöglichen, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder zum
Zeitpunkt ihrer Lagerung nach der Herstellung den geltenden Rückstandshöchstgehalten
entsprachen, um eine Rücknahme vom Markt und Verschwendung von Lebensmitteln zu
vermeiden.
Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 werden dahingehend geändert, dass die auf
Überwachungsdaten beruhenden Rückstandshöchstgehalte nicht mehr vorläufig, sondern
dauerhaft gelten. Bei Stoffen, die seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr genehmigt sind und
aufgrund ihrer Langlebigkeit in der Umwelt heute als Schadstoffe gelten, bei denen über viele
Jahre hinweg stabile Rückstandsgehalte festgestellt wurden, wie DDT oder Quecksilber, ist
eine verpflichtende Überprüfung nach zehn Jahren angesichts der damit verbundenen Kosten
unverhältnismäßig. Gleichzeitig wird Artikel 43 dahingehend geändert, dass die
Rückstandshöchstgehalte jederzeit auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher und
technischer Erkenntnisse überprüft werden können, wodurch sichergestellt wird, dass die auf
Überwachungsdaten basierenden Rückstandshöchstgehalte erforderlichenfalls weiterhin
überprüft werden können.
Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Um dem Abschluss des Prüfprogramms für alte Wirkstoffe höhere Priorität einzuräumen,
werden Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 geändert, um eine unbegrenzte
DE 26 DE
Gültigkeitsdauer der Genehmigung biozider Wirkstoffe vorzusehen, mit Ausnahme von
Wirkstoffen, die genehmigt sind, obwohl sie die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Ersatzkriterien gemäß Artikel 10
erfüllen, da sie Eigenschaften aufweisen, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder
die Umwelt bedenklich sind. Die Fristen für Genehmigungen können auch von Fall zu Fall
unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikobewertung vor einer Entscheidung über
eine Genehmigung festgelegt werden. Die Genehmigung von bereits genehmigten
Wirkstoffen wird nach diesen neuen Vorschriften in zeitlich unbegrenzte Genehmigungen
umgewandelt, mit Ausnahme von Wirkstoffen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die
Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die
Ersatzkriterien gemäß Artikel 10 erfüllen, sowie von Wirkstoffen, für die die Prüfung im
Hinblick auf die Verlängerung bereits begonnen hat und für die die Bewertung im Hinblick
auf die Verlängerung fortgesetzt wird, oder von Wirkstoffen, deren Genehmigung abläuft,
wenn bis zum Ablauf der Frist kein Antrag gestellt wurde (neuer Artikel 15a).
Artikel 13 Absatz 1 wird geändert, um klarzustellen, dass das Erneuerungsverfahren für
Wirkstoffe mit festgelegten Ablaufterminen der Genehmigung maßgeblich ist. Um ein hohes
Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt
aufrechtzuerhalten, wird ein neuer Artikel 14a angefügt, der der Kommission die Möglichkeit
einräumt, eine Reihe von Wirkstoffen auszuwählen, für die ein Erneuerungsverfahren
eingeleitet würde. Zu den Auswahlkriterien für Wirkstoffe, die diesem Verfahren unterliegen,
können unter anderem relevante neue oder aktualisierte Datenanforderungen oder Leitlinien,
Hinweise auf Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder
die Umwelt, neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse und verfügbare
Überwachungsdaten gehören, und es können auch Ersuchen der Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden.
Die Artikel 44 und 46 werden dahingehend geändert, dass die einzelnen Entscheidungen über
die Unionszulassung nicht mehr in Form von Durchführungsverordnungen der Kommission
erlassen werden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sondern in
Form von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, die nur den Antragstellern mitgeteilt
werden. Aus Gründen der Transparenz werden daher nur Zusammenfassungen dieser
Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um den Zeitaufwand für die
Übersetzung und Veröffentlichung zu verringern und das Verfahren zu vereinfachen.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird geändert, um klarzustellen,
dass die Begriffsbestimmung für „aus GVO hergestellte“ Lebens- und Futtermittel nicht
Lebens- und Futtermittel umfasst, die mit GVM als Produktionsstämme hergestellt wurden.
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Artikel 9 Absatz 8 wird dahingehend geändert, dass Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe
zeitlich unbegrenzt und nicht mehr für zehn Jahre gelten. Diese Änderung steht im Einklang
mit dem Grundsatz der zeitlich unbegrenzten Zulassung, der in anderen Bereichen wie dem
der Lebensmittelzusatzstoffe gilt, wo Mechanismen zur Überwachung und möglichen
Überprüfung bestehender Zulassungen vorgesehen sind, um die Sicherheit der betreffenden
Produkte zu gewährleisten. In diesem Absatz wird präzisiert, dass diese Zulassung
unbeschadet des Artikels 13 gilt, wonach eine Zulassung jederzeit geändert, ausgesetzt oder
widerrufen werden kann, wenn die Bedingungen hinsichtlich Sicherheit oder Wirksamkeit für
die Zulassung nicht mehr erfüllt sind. Ein neuer Absatz 8b wird angefügt, um eine Ausnahme
DE 27 DE
von der zeitlich unbegrenzten Zulassung für Zusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und
Histomonostatika vorzusehen, deren Zulassung aufgrund ihres höheren
Sicherheitsrisikoprofils in Bezug auf ihre antimikrobiellen Eigenschaften zehn Jahre lang
gültig bleibt.
Alternative Maßnahmen zur Option zeitlich unbegrenzter Zulassungen, wie beispielsweise
längere Zulassungsfristen für einige oder alle Futtermittelzusatzstoffe oder unterschiedliche
Zulassungsfristen je nach Art der Zusatzstoffe, wurden als nicht zufriedenstellend angesehen,
da objektive Kriterien zur Unterscheidung zwischen Zusatzstoffkategorien oder
Funktionsgruppen hinsichtlich Sicherheit oder Wirksamkeit fehlen und da die Gefahr besteht,
dass es keine Antragsteller für die Erneuerung von Zulassungen gibt, die nicht
inhaberspezifisch sind.
Artikel 14 über die Verlängerung von Zulassungen wird infolge der Bestimmungen in
Artikel 9 Absätze 8 und 8b geändert, um seinen Anwendungsbereich auf Zusatzstoffe der
Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika zu beschränken.
Ein neuer Artikel 9a wird eingefügt, um klarzustellen, dass Zulassungen für
Futtermittelzusatzstoffe, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften (dieser
vorgeschlagenen Verordnung) erteilt wurden, als zeitlich unbegrenzt gelten, mit Ausnahme
folgender Fälle: i) Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und
Histomonostatika, ii) Zulassungen in dringenden Fällen gemäß Artikel 15, für die vor dem
Inkrafttreten der neuen Vorschriften (dieser vorgeschlagenen Verordnung) nicht rechtzeitig
ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde oder für die ein solcher Antrag gestellt, später
jedoch zurückgezogen wurde, und iv) Zulassungen, für die vor dem Inkrafttreten der neuen
Vorschriften (dieser vorgeschlagenen Verordnung) ein Antrag auf Verlängerung gemäß
Artikel 14 gestellt wurde und über die bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung
getroffen wurde.
Darüber hinaus wird ein neuer Artikel 14a eingeführt, um Rechtssicherheit in Bezug auf
anhängige Verfahren zu schaffen, die Anträge auf Verlängerung einer Zulassung betreffen,
die gemäß Artikel 14 in der vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften (dieser vorgeschlagenen
Verordnung) geltenden Fassung eingereicht wurden und über die bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht entschieden wurde und die weiterhin nach den bisherigen Vorschriften behandelt
werden müssen. Es wird jedoch klargestellt, dass die verlängerte Zulassung gemäß dem neuen
Artikel 9 Absatz 8 zeitlich unbegrenzt gilt.
Artikel 13 Absatz 1 betrifft Fälle, in denen die Behörde von sich aus oder auf Ersuchen eines
Mitgliedstaats oder der Kommission eine Stellungnahme dazu abgibt, ob eine Zulassung noch
die in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Absatz wird
geändert, um näher zu präzisieren, dass die Behörde bei der Ausarbeitung ihrer
Stellungnahme den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung tragen
muss und einschlägige Informationen und Daten von der Person, die die betreffende
Zulassung beantragt hat, oder gegebenenfalls vom Inhaber dieser Zulassung anfordern kann.
Da die Stellungnahme der Behörde nicht durch die Einreichung eines Antrags auf Änderung
einer Zulassung veranlasst wird, kann die Behörde gemäß den Artikeln 32 und 33 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 weiterhin wissenschaftliche Studien in Auftrag geben und
Daten erheben, die für eine ordnungsgemäße Bewertung erforderlich sind.
Artikel 13 Absatz 3 betrifft die Fälle, in denen ein Antrag auf Änderung einer Zulassung vom
Inhaber dieser Zulassung gestellt wird. Ein Absatz 3a wird angefügt, der vorsieht, dass bei
DE 28 DE
Beantragung einer Änderung des Namens des Zulassungsinhabers eine Mitteilung mit den
einschlägigen Daten an die Kommission zu übermitteln ist und dass das
Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe entsprechend anzupassen ist. Damit soll
vermieden werden, dass für eine solche verwaltungstechnische Änderung eine formelle
Verordnung erlassen werden muss, während der Name des Zulassungsinhabers weiterhin über
das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe öffentlich zugänglich ist, anstatt in die
Bestimmungen der Zulassungsverordnung aufgenommen zu werden. Infolgedessen werden
Artikel 9 Absätze 6 und 8 dahingehend geändert, dass der Name des Zulassungsinhabers in
das Register der Futtermittelzusatzstoffe und nicht mehr in die Verordnung zur Erteilung der
Zulassung aufgenommen wird. Darüber hinaus wird Artikel 2 geändert, um die
Begriffsbestimmung „Zulassungsinhaber“ als die natürliche oder juristische Person
aufzunehmen, die als solche im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe in Bezug
auf die betreffende Zulassung aufgeführt ist. Artikel 3 Absatz 3 wird ebenfalls geändert, um
die Nennung des Zulassungsinhabers in der Verordnung zur Erteilung der Zulassung zu
streichen.
Darüber hinaus wird in Artikel 9 ein neuer Absatz 8a angefügt, um die Möglichkeit
vorzusehen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Verordnungen zur Erteilung
von Zulassungen, in denen der Name des Zulassungsinhabers enthalten ist, zu ändern, damit
dieser Name in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe statt in diese
Verordnungen aufgenommen wird. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich einer solchen Änderung von Verordnungen zur
Erteilung von Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, zu
gewährleisten, sollten der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates Durchführungsbefugnisse übertragen werden47.
In Artikel 13 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, um allen interessierten Parteien die
Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Änderung einer Zulassung zu stellen, für die es
keinen bestimmten Inhaber gibt, d. h. für Zusatzstoffe, die zu den derzeitigen Kategorien der
technologischen, sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe gehören. Die
beantragte Änderung sollte darauf abzielen, die in der bestehenden Zulassung enthaltenen
Spezifikationen oder Bedingungen aufgrund ihres „allgemeinen“, d. h. nicht
inhaberspezifischen Charakters, zu erweitern. Mit dieser neuen ausdrücklichen Möglichkeit
werden die Verfahren präzisiert und vereinfacht, die für Anträge gelten, die bei der
Kommission eingereicht werden, um die Bedingungen bestehender nichtinhaberspezifischer
Zulassungen anzupassen und die erneute Einreichung vollständiger Anträge auf neue
Zulassungen zu vermeiden; dies entspricht dem geltenden Verfahren für inhaberspezifische
Zulassungen und wird im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Regelung für zeitlich
unbegrenzte Zulassungen umso wichtiger sein.
In Artikel 13 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, um die Anpassung bestehender Zulassungen
insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Analysemethoden zu ermöglichen, damit
wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, und
da kein Verfahren zur Verlängerung von Zulassungen besteht, das eine solche Anpassung
vorsehen könnte. Das vorgeschlagene Verfahren ermöglicht es dem Gemeinschaftlichen
47 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
DE 29 DE
Referenzlabor, einen neuen Bewertungsbericht vorzulegen, der von der Behörde zu prüfen ist,
bevor die Kommission eine Verordnung zur Änderung der Zulassung erlässt.
Um schließlich einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Änderung von Zulassungen zu gewährleisten, sollten der
Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Darüber hinaus sollte weiterhin die
Möglichkeit bestehen, geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 und 54 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates48 zu erlassen.
Artikel 16 Absatz 1 wird geändert, um die Verantwortung der Futtermittelunternehmer für die
Kennzeichnungsangaben im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 für die Kennzeichnung von Futtermitteln zu präzisieren. In Absatz 2 wird auch
eine Unterscheidung zwischen der physischen und der digitalen Kennzeichnung von
Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen eingeführt. Während diese Bestimmung im
Wesentlichen eine Kennzeichnung auf einem an der Verpackung oder dem Behälter
befestigten Etikett vorschreibt, wird vorgeschlagen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz
vorzusehen, indem für bestimmte Informationen, die nicht sicherheitsrelevant sind, eine
digitale Kennzeichnung zugelassen wird. Diese Ausnahme betrifft die Angaben gemäß
Absatz 2 Buchstabe b (Name und Anschrift des für die Kennzeichnungsangaben
Verantwortlichen), d (gegebenenfalls Zulassungs-Kennnummer des Betriebs, der das
Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt) und g (Chargen-Nummer und Herstellungsdatum).
In Artikel 16 wird ein neuer Absatz 7 angefügt, um grundlegende und klare Anforderungen
für die Kennzeichnung von Informationen in digitaler Form festzulegen: Informationen sind
auf Anfrage einer zuständigen Behörde auf einem physischen Etikett bereitzustellen;
Informationen sind leicht und direkt sowie kostenlos zugänglich zu machen und für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens bereitzustellen.
In Artikel 16 wird ein neuer Absatz 9 angefügt, um der Kommission die Befugnis zu
übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durch
die Festlegung von Vorschriften zur Verbesserung und Erleichterung der digitalen
Kennzeichnung zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auf die Art der betreffenden
Informationen, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 16 Absätze 2, 4 oder 5, und
die Art der digitalen Mittel, die verwendet werden können, beziehen. Sicherheitsrelevante
Informationen und Informationen über wesentliche Verwendungszwecke, wie sie
beispielsweise in der Zulassung enthalten sind, müssen jedoch weiterhin auf einem
physischen Etikett angegeben werden. Ziel ist es, die Möglichkeiten der digitalen
Kennzeichnung in Zukunft auszuweiten, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu
tragen und den Unternehmern mehr Flexibilität zu bieten, während gleichzeitig das
grundlegende Ziel, nämlich die sichere Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, gewahrt
bleibt. Artikel 21a über die Ausübung der Befugnisübertragung muss geändert werden, um
die neue Befugnis der Kommission zu berücksichtigen.
Um der Ausweitung der möglichen Kennzeichnungsmittel Rechnung zu tragen, wird Artikel 2
Absatz 2 geändert, indem eine Begriffsbestimmung für die Begriffe „Kennzeichnung“ und
„Etikett“ im Einklang mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
48 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
DE 30 DE
Nr. 767/2009 hinzugefügt wird, in der die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelfuttermittel
und Mischfuttermittel festgelegt sind.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/200449 und Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 853/200450 werden geändert, um das besondere Mitteilungsverfahren durch das
allgemeine Mitteilungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates51 zu ersetzen, da es einfacher und im Hinblick auf Transparenz,
Übersetzung und Zeitmanagement effizienter ist.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind derzeit gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 verpflichtet, der Kommission zusätzlich zu den im Rahmen der Verordnung
über amtliche Kontrollen vorgelegten Jahresberichten Jahresberichte über die im Vorjahr
durchgeführten Bestandsräumungen vorzulegen. Da diese Informationen nur in
unzureichendem Maße vollständig und nicht vergleichbar sind, haben sie sich im Vergleich
zum Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Berichts als nur von begrenztem Wert
erwiesen. Darüber hinaus umfassen die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß der
Verordnung über amtliche Kontrollen die amtlichen Kontrollen der Verordnung über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, einschließlich ihrer Bestimmungen über
Bestandsräumungen, und reichen aus, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
zu überprüfen. Mit der Aufhebung der Verpflichtung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, einen spezifischen Jahresbericht über Bestandsräumungen
vorzulegen, verringert dieses Omnibus-Paket den Verwaltungsaufwand für die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Mit dem Vorschlag werden gezielte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
eingeführt, um eine zeitnahe Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und
internationale Standards zu gewährleisten.
Die Artikel 5, 6, 8 und 16 werden geändert, um technische Anpassungen vorzunehmen, mit
denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zur Änderung der
Liste der Schnelltests, der Überwachungsanforderungen und der Liste der spezifizierten
Risikomaterialien zu erlassen. Dadurch werden eine verhältnismäßige und risikobasierte
Überwachung, eine flexible Anpassung der Teilpopulationen und der Alterskategorien sowie
die Angleichung an die Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit gewährleistet.
Darüber hinaus werden in Artikel 16 die Beschränkungen für Gelatine und Kollagen aus
Knochen von Wiederkäuern im Einklang mit den WOAH-Standards von 2023 und dem
Gutachten der Behörde von 2024 aufgehoben.
49 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).
50 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
51 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 214 vom 17.9.2015, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj.
DE 31 DE
In Artikel 23 und dem neuen Artikel 23b wird auf die Abschaffung der bisherigen
Ausschussverfahren Bezug genommen, indem der Kommission die Befugnis übertragen wird,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhänge zu ändern und Bestimmungen zu ergänzen,
wenn dies aufgrund epidemiologischer Entwicklungen, wissenschaftlicher Erkenntnisse,
internationaler Standards und der Gutachten der Behörde erforderlich ist, wobei die Kontrolle
durch das Europäische Parlament und den Rat gewährleistet bleibt. Mit diesen Änderungen
wird der Rechtsrahmen modernisiert, werden die Verfahren vereinfacht und werden
verhältnismäßige, wissenschaftlich fundierte und international kohärente Kontrollmaßnahmen
für transmissible spongiforme Enzephalopathien ermöglicht.
Verordnung (EU) 2017/625
Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wird dahingehend geändert, dass die
zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen Sendungen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen aufteilen können, bevor sie die amtlichen Kontrollen der gesamten
Sendung abschließen, damit die Teile, für die die amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind,
freigegeben werden können, während andere Teile noch weiteren Kontrollen unterzogen
werden müssen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass amtliche Kontrollen an
Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, ohne dass es zu unnötigen Verzögerungen oder
finanziellen Verlusten für die Unternehmen im Bereich des Pflanzensektors kommt und ohne
dass das Niveau des Pflanzenschutzes im Gebiet der Union beeinträchtigt wird.
Die Artikel 41, 93, 100 und 144 der Verordnung (EU) 2017/625 werden dahingehend
geändert, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen, in denen festgelegt wird, in welchen
Fällen und unter welchen Bedingungen Laboratorien als amtliche Laboratorien, nationale
Referenzlaboratorien und EU-Referenzlaboratorien benannt werden können, auch wenn sie
nicht nach den Normen EN ISO/IEC 17025 arbeiten und akkreditiert sind und/oder nicht für
alle Methoden akkreditiert sind, die sie für amtliche Kontrollen oder andere amtliche
Tätigkeiten anwenden.
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2025/0410 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG)
Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick
auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und
Futtermittelsicherheit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“52 kündigte die
Europäische Kommission ein bereichsübergreifendes Paket zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften an, das darauf abzielt, unnötigen Verwaltungsaufwand zu
verringern und gleichzeitig hohe Standards für die Sicherheit von Lebens- und
Futtermitteln, für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Umweltschutz
aufrechtzuerhalten.
(2) Mit dieser Verordnung zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Lebens- und
Futtermittel werden zehn Rechtsakte im Bereich der Lebens- und
Futtermittelsicherheit geändert, um bestimmte Anforderungen und Verfahren zu
regeln, die für die Industrie und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
besonders aufwendig sind. Durch die gezielten Änderungen sollen die
Rechtsvorschriften für Lebens- und Futtermittel effizienter und kostengünstiger für die
Industrie gestaltet, der Aufwand für die Industrie und die Behörden verringert und
gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
für die Umwelt gewährleistet werden.
52 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam
einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten (COM(2025) 75),
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0075.
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(3) In der Verordnung (EG) Nr. 1107/200953 ist das Regelungsverfahren für die
Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der
Union festgelegt.
(4) Um die Abhängigkeit der Landwirte von Pflanzenschutzmitteln, die chemische
Wirkstoffe enthalten, zu verringern, und im Einklang mit den Ankündigungen in der
Mitteilung „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ müssen nachhaltige
Pflanzenschutzmittel, einschließlich Pflanzenschutzmittel, die biologische Wirkstoffe
enthalten, leichter zugänglich und besser verfügbar sein.
(5) Damit biologische Wirkstoffe und Produkte, die diese enthalten, schneller
Marktzugang erhalten, müssen biologische Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 klarer definiert und festgelegt werden. Eine Begriffsbestimmung für
biologische Wirkstoffe sollte Mikroorganismen, in der Natur vorkommende
anorganische Stoffe mit Ausnahme von Schwermetallen und deren Salzen oder Stoffe
biologischen Ursprungs oder synthetisch hergestellte Stoffe umfassen, die diesen
funktional identisch und strukturell ähnlich sind wie Semiochemikalien, biologische
Makromoleküle oder Moleküle, die aus deren Bestandteilen bestehen, sowie Stoffe,
einschließlich solcher mit unbekannter und variabler Zusammensetzung, die von
lebenden Organismen stammen oder durch biologische Prozesse gewonnen werden
(z. B. Extrakte aus pflanzlichen Erzeugnissen, von Mikroorganismen gebildete
Metaboliten).
(6) Da viele biologische Wirkstoffe auch Funktionen zur Stimulierung des
Pflanzenwachstums aufweisen können, sollte eine klarere Abgrenzung zu
Düngemitteln, insbesondere zu Pflanzen-Biostimulanzien im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 über die Bereitstellung von EU-Düngemitteln auf
dem Markt54, vorgenommen werden. Daher sollte der Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 präzisiert werden, um Stoffe auszuschließen, die die
Lebensprozesse von Kulturpflanzen positiv beeinflussen, da diese Stoffe aus
pflanzenphysiologischer Sicht als Pflanzen-Biostimulanzien gelten. Stoffe, die in die
Lebensprozesse von Pflanzen eingreifen und das Wachstum der Pflanzen oder von
Pflanzenteilen steuern, sollten weiterhin in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen.
(7) Aus demselben Grund sollte der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung solcher
Wirkstoffe und auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe
enthalten, Vorrang eingeräumt werden, um Kulturpflanzen rechtzeitig vor bestehenden
Schädlingen und Krankheiten schützen zu können.
(8) Für die Risikobewertung von biologischen Wirkstoffen ist spezifisches Fachwissen
erforderlich, und einige Mitgliedstaaten verfügen nicht über genügend
Sachverständige, die auf diese Art der Bewertung spezialisiert sind. Infolgedessen
haben einige Antragsteller bei der Genehmigung von biologischen Wirkstoffen
Schwierigkeiten, einen berichterstattenden Mitgliedstaat zu finden. Um die
Kapazitäten für die Bewertung neuer biologischer Wirkstoffe zu erhöhen, sollte es der
53 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
54 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, PE/76/2018/REV/1 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).
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Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) möglich
sein, für die Bewertung von Genehmigungsanträgen die Rolle des berichterstattenden
Mitgliedstaats zu übernehmen, und die Ressourcen der Behörde sollten entsprechend
aufgestockt werden. Die Behörde sollte geeignete Schutzvorkehrungen treffen, um die
Unabhängigkeit der anschließenden Begutachtung durch Fachleute zu gewährleisten
und mögliche Interessenkonflikte der an den verschiedenen Phasen der Bewertung
beteiligten Sachverständigen zu vermeiden.
(9) Um Landwirten den Zugang zu Pflanzenschutzmitteln, die neue biologische
Wirkstoffe enthalten, zu erleichtern und deren Verfügbarkeit zu beschleunigen, sollten
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, vorläufige Zulassungen für diese Mittel zu
erteilen, sobald der Entwurf des Bewertungsberichts für einen Antrag auf
Genehmigung vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Stoff genehmigt werden kann.
Wenn der neue biologische Wirkstoff genehmigt wird, sollte es zur Vermeidung
unnötiger Verwaltungsverfahren möglich sein, diese vorläufigen Zulassungen in
reguläre Zulassungen umzuwandeln, ohne dass eine Neubewertung erforderlich ist, es
sei denn, die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfordern eine Änderung
der in den vorläufigen Zulassungen festgelegten Bedingungen.
(10) Um den Aufwand für Antragsteller und Mitgliedstaaten zu verringern und
Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich biologische Wirkstoffe oder Wirkstoffe mit
geringem Risiko enthalten, leichter zugänglich zu machen, sollte die Union als eine
Zone für Anträge auf Zulassung dieser Mittel betrachtet werden. Da davon auszugehen
ist, dass das Risiko von Pflanzenschutzmitteln, die ausschließlich biologische
Wirkstoffe oder Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, in den einzelnen
Mitgliedstaaten gleich hoch ist, sollte die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen
für diese Mittel, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, als stillschweigend erfolgt
gelten, wenn Entscheidungen über Anträge auf gegenseitige Anerkennung nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist getroffen werden.
(11) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen berufliche
Verwender von Pflanzenschutzmitteln mindestens drei Jahre lang Aufzeichnungen
über die von ihnen verwendeten Pflanzenschutzmittel führen, in denen die
Bezeichnung des Mittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die
behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet
wurde, vermerkt sind, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der
Umwelt durch die Rückverfolgbarkeit einer möglichen Exposition zu erhöhen, die
Effizienz der Überwachung und Kontrolle zu steigern und die Kosten für die
Überwachung der Wasserqualität zu verringern. Da diese Informationen für
Pflanzenschutzmittel, die biologische Wirkstoffe enthalten, weniger relevant sind, und
um den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu verringern, sollte die Verpflichtung zur
Führung von Aufzeichnungen nicht für Pflanzenschutzmittel gelten, die ausschließlich
biologische Wirkstoffe enthalten.
(12) In Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Kriterien für die Einstufung
von Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt, wobei auf die in Anhang II
Nummer 5 der genannten Verordnung aufgeführten gefahrenbasierten Kriterien für
den Stoff und die in Artikel 47 aufgeführten risikobasierten Kriterien für
Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, Bezug genommen wird. Die
Durchführung dieser Bestimmungen hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen, da
zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
in der Regel nicht bekannt ist, ob die Kriterien für Produkte gemäß Artikel 47 erfüllt
werden können. Die Kriterien sollten daher so vereinfacht werden, dass sie sich nur
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auf inhärente Eigenschaften des Wirkstoffs beziehen. Darüber hinaus gab es Fälle, in
denen ein Wirkstoff nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden
konnte, weil bestimmte Elemente im Zusammenhang mit den Kriterien im Zuge des
Genehmigungs- oder Erneuerungsverfahrens nicht vollständig geklärt werden konnten,
während sich später aus weiteren Informationen ergab, dass diese Kriterien erfüllt
sind. Um einer solchen Situation zu begegnen, sollte die Möglichkeit eingeführt
werden, eine Änderung des Status eines genehmigten Wirkstoffs in einen Wirkstoff
mit geringem Risiko zu beantragen.
(13) Die Bestimmungen über Grundstoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 haben
sich als unklar erwiesen, sodass es zu einer uneinheitlichen Umsetzung in den
Mitgliedstaaten gekommen ist und die Landwirte nur eingeschränkt Zugang zu diesen
Stoffen haben. Daher sollte in Artikel 3 eine klare Definition des Begriffs Grundstoff
aufgenommen werden, in der festgelegt wird, dass Grundstoffe Lebensmittel im Sinne
von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie Stoffe umfassen, bei denen
einschlägige Bewertungen, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union
über die Verwendung dieses Stoffes für andere Zwecke als zur Verwendung als
Pflanzenschutzmittel durchgeführt wurden, ergeben, dass der Stoff weder eine
unmittelbare oder verzögerte schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder
Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.
(14) Für die Kriterien zur Genehmigung von Grundstoffen und das Antragsverfahren
sollten gesonderte Bestimmungen festgelegt werden, ebenso wie spezifischere
Kennzeichnungsvorschriften, um die Verwender besser über die
Verwendungsbedingungen zu informieren. Es sollte auch klargestellt werden, dass
neben der Verwendung auch das Inverkehrbringen genehmigter Grundstoffe für
Pflanzenschutzzwecke keiner Zulassung durch die Mitgliedstaaten bedarf, um
Landwirten einen leichteren Zugang zu Grundstoffen in geeigneter Form zu
ermöglichen. Damit alle Verwender in allen Mitgliedstaaten gleiche
Wettbewerbsbedingungen haben, sollten Übergangsbestimmungen hinzugefügt
werden, sodass alle Grundstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung genehmigt sind, ohne Einschränkungen, die sich aus den ersetzten
Vorschriften ergeben, in der Union in Verkehr gebracht werden können.
Um den Übergang zu nachhaltigeren Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln zu
unterstützen, sollten die derzeit für Erneuerungsverfahren in den Mitgliedstaaten
bereitgestellten Ressourcen für die Bewertung von Anträgen für neue Wirkstoffe und
Produkte zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten Genehmigungen von
Wirkstoffen zeitlich unbegrenzt erteilt werden, mit Ausnahme von
Substitutionskandidaten sowie von Wirkstoffen, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, da diese Eigenschaften
aufweisen, die im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt
bedenklich sind, und von Wirkstoffen, die aus Gründen, die mit den Ergebnissen der
Risikobewertung zusammenhängen, zeitlich begrenzt genehmigt sind. Es sollte
weiterhin möglich sein, Fristen für Genehmigungen festzulegen, wenn dies angesichts
des Ergebnisses der Risikobewertung, die vor einer Entscheidung über eine
Genehmigung durchgeführt wurde, für zweckmäßig erachtet wird. Die Kommission
sollte auch in der Lage sein, Wirkstoffe mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer der
Genehmigung festzulegen, für die ein vollständiges Erneuerungsverfahren
durchgeführt werden sollte, oder Wirkstoffe mit unbegrenzter oder begrenzter
Gültigkeitsdauer der Genehmigung für eine gezielte Neubewertung festzulegen. Die
Bestimmung von Wirkstoffen sollte auf der Grundlage mehrerer Kriterien und auf
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Ersuchen der Mitgliedstaaten erfolgen. Darüber hinaus sollte die bereits in Artikel 21
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Möglichkeit, Wirkstoffe jederzeit
Ad-hoc-Überprüfungen zu unterziehen, bestehen bleiben.
(15) Um Vorhersehbarkeit, Effizienz, Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten, sollten
auch Vorschriften erlassen werden, in denen die für die Durchführung gezielter
Neubewertungen erforderlichen Bestimmungen festgelegt werden.
(16) Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht eine Ausnahmeregelung
vor, nach der Wirkstoffe genehmigt werden können, die die Genehmigungskriterien
gemäß Artikel 4 und Anhang II nicht erfüllen, wenn dies aufgrund einer ernsthaften
Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, die durch andere angemessene
Mittel – einschließlich chemischer und nichtchemischer Methoden – mit
vergleichbaren Kosten, vergleichbarer Verfügbarkeit und vergleichbarer Wirksamkeit
nicht abgewehrt werden kann, mit Ausnahme von Wirkstoffen mit besonders
gefährlichen Eigenschaften. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anwendungsbereich
der Kriterien, für die eine solche Ausnahme möglich ist, geklärt werden muss. Eine
harmonisierte Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen, in denen eine ernsthafte
Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, die mit anderen angemessenen Mitteln
nicht abgewehrt werden kann, würde den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten
verringern, die Pflanzenschutzmittel mit solchen Wirkstoffen gemäß Artikel 53
zulassen, und dazu beitragen, ungleiche Bedingungen für den Zugang zu
Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, zwischen den Landwirten
in verschiedenen Mitgliedstaaten zu reduzieren. Neben den Informationen, die in
einem Antrag auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs
enthalten sind, sollten auch alle anderen, im Laufe des Genehmigungsverfahrens
vorgelegten Informationen bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gewährt werden kann,
berücksichtigt werden können.
(17) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die nicht über ausreichendes technisches oder
wissenschaftliches Fachwissen verfügen, um ihre Aufgaben als berichterstattende
Mitgliedstaaten innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen
Fristen zu erfüllen, sollte es den berichterstattenden Mitgliedstaaten möglich sein, die
Behörde um Unterstützung bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für einen Antrag auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung, bei der
Bewertung zusätzlicher Informationen, die während einer Bewertung erforderlich sind,
und bei der Aktualisierung des Entwurfs des Bewertungsberichts nach seiner ersten
Vorlage zu ersuchen. Die Behörde sollte geeignete Schutzvorkehrungen treffen, um
die Unabhängigkeit der anschließenden Begutachtung durch Fachleute zu
gewährleisten und mögliche Interessenkonflikte der an den verschiedenen Phasen der
Bewertung beteiligten Sachverständigen zu vermeiden.
(18) Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert, müssen die Mitgliedstaaten
alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, aufheben,
und die Landwirte müssen die Verwendung dieser Mittel einstellen. In solchen
Situationen benötigen die Mitgliedstaaten Zeit, um die Aufhebung von
Produktzulassungen zu erlassen, und Lagerbestände des Produkts werden zu Abfall, es
sei denn, es werden Übergangszeiträume vorgesehen, um das Inverkehrbringen und
den Verbrauch solcher Lagerbestände zu ermöglichen. Darüber hinaus benötigen die
Landwirte Zeit, um Alternativen für die nicht länger zugelassenen Produkte zu finden.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission in
bestimmten Fällen eine Höchstdauer der Übergangszeiträume für das
Inverkehrbringen und den Verbrauch von Lagerbeständen von Pflanzenschutzmitteln
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festlegen, deren Zulassungen aufgehoben werden müssen. Die in Artikel 20
festgelegten Bedingungen für das Einräumen einer solchen Höchstdauer der
Übergangszeiträume sollten jedoch geändert werden, um klarzustellen, dass eine
Höchstdauer des Übergangszeitraums für den Vertrieb und den Verbrauch der
Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassungen aufgehoben werden
müssen, grundsätzlich festgelegt werden kann, außer in Fällen, in denen unmittelbare
und schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier
oder die Umwelt bestehen, und um den Zusammenhang mit Artikel 46 zu
verdeutlichen. Darüber hinaus reicht die Frist von 18 Monaten für
Übergangszeiträume nicht aus, wenn zum Zeitpunkt des Aufhebens der Zulassungen
in einem bestimmten Mitgliedstaat keine alternativen Pflanzenschutzmittel auf dem
Markt verfügbar sind. Daher sollte die Höchstdauer der Übergangszeiträume, die die
Mitgliedstaaten festlegen können, in solchen Fällen auf insgesamt drei Jahre erhöht
werden, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, alternative
Pflanzenschutzmittel zuzulassen, und die Landwirte ihre Pflanzenschutzlösungen
anpassen können. Aus denselben Gründen sollten die Übergangszeiträume, die die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 nach Ablauf oder Änderung von Zulassungen
einräumen können, an die gemäß Artikel 20 mögliche Höchstdauer angepasst werden.
(19) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit Produktzulassungen
den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf den Wirkstoff zu
berücksichtigen, hat zu einer gewissen Verwirrung und unterschiedlichen
Auslegungen in den Mitgliedstaaten, zu unterschiedlichen Ergebnissen bei
Risikobewertungen und folglich zu einem ungleichen Zugang zu
Pflanzenschutzmitteln für Landwirte geführt, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat
sie niedergelassen sind. Daher muss klargestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten
in der Regel auf die jüngsten Bewertungen von Wirkstoffen auf Unionsebene stützen
sollten, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass Aktualisierungen erforderlich sein
können und die Mitgliedstaaten in solchen Fällen die Kommission unterrichten sollten,
damit die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf harmonisierte Weise
bewertet werden.
(20) Die Verordnung (EU) 2016/203155 zielt darauf ab, die Festsetzung oder Ausbreitung
von Schädlingen zu verhindern, die nicht hinnehmbare wirtschaftliche, ökologische
oder soziale Folgen für das Gebiet der Union, einschließlich Folgen für die
landwirtschaftliche Erzeugung, hätten. Die zeitnahe Verfügbarkeit zugelassener
Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln ist für die Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten
haben diesbezüglich wiederholt auf Schwierigkeiten hingewiesen, daher sollte die
zeitnahe Verfügbarkeit zugelassener Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln
in allen Mitgliedstaaten erleichtert werden, um das Eindringen in die Union und die
Ausbreitung darin von Schädlingen, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2,
Artikel 30 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/2031 aufgeführt sind, zu verhindern.
55 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU)
Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des
Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
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(21) Um einen Missbrauch des Systems der gegenseitigen Anerkennung angesichts der
unterschiedlichen Gebühren zu verhindern, die von den Mitgliedstaaten für die
Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden, sollten Anträge
auf gegenseitige Anerkennung einer Produktzulassung nur möglich sein, wenn das
Produkt, für das eine Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung beantragt
wird, tatsächlich im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Wenn
Unternehmen darüber hinaus beschließen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
nur in bestimmten Mitgliedstaaten zu beantragen, in anderen jedoch nicht, sollte es für
mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stellen
oder landwirtschaftliche Berufsorganisationen einfacher gemacht werden, die
gegenseitige Anerkennung von Produktzulassungen in diesen anderen Mitgliedstaaten
zu beantragen, indem die Verpflichtung, die Zustimmung des Zulassungsinhabers
einzuholen, aufgehoben wird. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsaufwand für
solche Antragsteller sowie für Antragsteller, die eine Ausweitung des
Geltungsbereichs der Produktzulassungen für geringfügige Verwendungen beantragen,
verringert werden, indem die Verpflichtung aufgehoben wird, im Rahmen der Anträge
bestimmte Unterlagen vorzulegen, die direkt bei dem Referenzmitgliedstaat eingeholt
werden können, der die Zulassung erteilt hat, für die die gegenseitige Anerkennung
oder Ausweitung beantragt wird.
(22) Die unterschiedlichen Ansichten der Mitgliedstaaten darüber, ob die Aussaat von
behandeltem Saatgut eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darstellt, haben bei
den Herstellern von behandeltem Saatgut, den Landwirten und den zuständigen
Behörden zu Verwirrung geführt. Darüber hinaus werden unterschiedliche
Auffassungen darüber vertreten, ob die Bestimmung über behandeltes Saatgut auch
andere Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial wie Knollen, Zwiebeln oder
Pflanzkartoffeln umfasst. Die fehlende Klarheit behindert den freien Verkehr von
behandeltem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial und hat gleichzeitig zu
Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Saatgut, das mit in
der Union nicht zugelassenen Wirkstoffen behandelt wurde, und dessen Aussaat
geführt. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen präzisiert werden, um die
Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Maßnahmen würden
keine zusätzliche Belastung für die Saatgutbehandlungsindustrie mit sich bringen, da
behandeltes Saatgut selbst weiterhin nicht als Pflanzenschutzmittel anzusehen ist. Der
Verwaltungsaufwand für die Landwirte sollte begrenzt werden, daher sollte eine
spezifische Ausnahmeregelung für die zur Aussaat von behandeltem Saatgut
verwendeten Maschinen vorgesehen werden, damit diese nicht als Anwendungsgeräte
für Pestizide im Sinne der Richtlinie 2009/128/EG56 über den nachhaltigen Einsatz
von Pestiziden gelten.
(23) Einige der Bedingungen für die Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel
für geringfügige Verwendungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 haben sich als zu restriktiv erwiesen und sollten gestrichen werden, um
den Landwirten mehr Produkte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird dieser
Artikel in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Daher sollte
die Transparenz verbessert werden, und der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung der Verfahren für
die Erteilung von Ausweitungen des Geltungsbereichs von Zulassungen für
56 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
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geringfügige Verwendungen und für Zulassungen im Wege der gegenseitigen
Anerkennung zu erlassen, um zu erreichen, dass Pflanzenschutzmittel für geringfügige
Verwendungen leichter verfügbar sind.
(24) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 in Bezug auf den Schutz von Daten in Versuchs- und Studienberichten,
die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt werden, komplex sind und
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (Unterrichtung)