polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2473 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2473 21. Wahlperiode 29.10.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen A. Problem und Ziel Nach deutschem Pflanzenschutzgesetz ist die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch berufliche Verwender, derzeit sowohl schriftlich als auch elektronisch möglich. Nach einer Änderung im EU-Recht muss diese ab dem 1. Januar 2026 jedoch zwingend elektronisch und in maschinenlesbarem Format erfolgen, gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamente und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) zu Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, L 111 vom 2.5.2018, S. 10, L 045 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist. B. Lösung; Nutzen Im Sinne der Klarstellung und der Rechtssicherheit wird das Pflanzenschutzgesetz daher entsprechend angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. Durch die Umstellung von schriftlicher zu elektronischer Dokumentation entstehen den betroffenen Betrieben Folgekosten, sofern sie noch nicht über elektronische Dokumentationslösungen (z. B. elektronische Ackerschlagkarteien) verfügen. Da sich die Verpflichtung zur Umstellung nicht aus dem Bundesrecht, sondern nur direkt aus Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, ergibt, sind diese Folgekosten kein Erfüllungsaufwand gemäß der Methodik des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft besteht ausschließlich aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ändert sich nicht. F. Weitere Kosten Weitere Kosten der Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund der Änderung der Vorschriften nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten“. b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen“. 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. (2) Für die Aufzeichnungen der beruflichen Anwender gelten Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. (3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“ 3. § 21 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „des Artikels 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. Anlage 1 bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. 4. In § 64 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ und die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. 5. Nach § 74 wird der folgende § 75 eingefügt: „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ist § 11 Absatz 1 Satz 1 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Beleg der EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) 2. Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) 3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem vorliegenden Gesetz werden Anpassungen des Pflanzenschutzgesetzes an die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) und an Vorgaben des Umweltinformationsrechtes sowie Verweisungen auf die SAIO-Verordnung vorgenommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs − Klarstellung, dass die Aufzeichnungen von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch berufliche Verwender ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen hat; − Aufhebung unionsrechtwidriger Vorschriften über die Auskunftspflicht der Behörden; − Anpassung von Verweisungen an die SAIO-Verordnung. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzes beigetragen, da es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen an Unionsrecht handelt. IV. Alternativen Keine. Das Pflanzenschutzgesetz darf im Sinne der Rechtsklarheit nicht geltendem Unionsrecht widersprechen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Denn eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen der Form der in § 11 des Pflanzenschutzgesetzes geforderten Aufzeichnungen würde dazu führen, dass diese Aufzeichnungen mitunter nicht dem unionsrechtlich ab dem 1. Januar 2026 geforderten Format entsprechen würden und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand länderübergreifend auswertbar wären. Dies kann im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden (vgl. Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 102. EL August 2023; Artikel 72, Rn. 142; BVerfGE 106, 62 (145). Ferner liegt eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse der Gemeinwohlbelange der bundesstaatlichen Gesamtheit erfolgt (vgl. etwa Uhle, ebenda, Rn. 144; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2014, Artikel 72 Rn. 21). Ohne eine bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten (vgl. BVerfGE 138, 136 (177)). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Abgesehen von der oben beschriebenen notwendigen Anpassung an das Unionsrecht trägt die elektronische und maschinenlesbare Aufzeichnung von Pflanzenschutz-Anwendungsdaten auch zur Digitalisierung der Kommunikation zwischen Wirtschaft und Verwaltung bei. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Pflanzenschutzgesetz zur Erreichung eines dauerhaften, breitenwirksamen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums sowie produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt (Ziel 8). Entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts sollen die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in maschinenlesbarem Format erfolgen. Das aktuelle Gesetzesvorhaben fördert dadurch eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch technologische Modernisierung (Unterziel 8.2). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Dokumentation zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geht auf eine EU-Vorgabe zurück. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz ebenfalls nicht tangiert. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Der neu eingefügte § 75 muss in der Inhaltsübersicht des Pflanzenschutzgesetzes ergänzt werden. Der übliche Titel „Anwendungsbestimmung“ wäre hier missverständlich. Denn im Pflanzenschutzrecht meint Anwendungsbestimmungen, Bestimmungen, die im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erlassen werden, um das Risiko der Pflanzenschutzmittel-Anwendung zu minimieren. Zu Nummer 2 Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. Daher muss § 11 Absatz 1 Satz 1 dahingehend geändert werden, dass für Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 keine Wahlmöglichkeit zwischen elektronischer und schriftlicher Führung der Aufzeichnungen mehr besteht, indem die Formulierung „oder 2“ aus dem Verweis gestrichen wurde. Denn Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich auf die beruflichen Anwender. Der bisherige § 11 Absatz 1 Satz 1 wird zu einem neuen Absatz 2, da dieser allein die beruflichen Anwender betrifft. Nach der Streichung der Formulierung „oder 2“ in § 11 Absatz 1 steht dieser Satz deshalb nicht mehr in Zusammenhang mit Absatz 1. In der Folge wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 entfällt. Denn § 11 Absatz 3 PflSchG erfüllt nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Denn bei den Aufzeichnungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung gemäß Artikel 67 Verordnung (EG) 1107/2009 handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, zu denen der Zugang im Rahmen der Umweltinformationsgesetzgebung geregelt wird. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Doppelbuchstabe bb Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Buchstabe b Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Nummer 4 Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. Dementsprechend tritt auch die entsprechende Anpassung im nationalen Recht (§ 11 Absatz 1 Satz 1) nicht vor diesem Zeitpunkt in Kraft. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Während die Änderung des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes hin zu einer rein elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungsdaten erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll, wie § 75 verdeutlicht, sollen die anderen hier vorgenommenen Änderungen (Anpassung der Verweise an die neue SAIO und Streichung des § 11 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes) sofort greifen. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich durch die Aktualisierung der Verweisungen unter § 21 des Pflanzenschutzgesetzes auf die Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung) das bisherige Verfahren zur statistischen Erhebung über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln grundlegend ändert und somit ein erheblicher Mehraufwand für die Pflanzenschutzdienste der Länder entsteht, der nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fällt. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den Aufbau von aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu vermeiden und bestehende Systeme zu nutzen. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hohen Anforderungen der SAIO-Verordnung für die Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf dem mittlerweile von der EU-Kommission zurückgezogenen Vorschlag für eine „Sustainable Use Regulation“ (SUR) mit den Zielen einer Vollerhebung der Anwendungsdaten und rechtsverbindlichen Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beruhen. Durch den Wegfall dieser EU-Rechtsgrundlage besteht keine Notwendigkeit mehr für diese unverhältnismäßigen und umfangreichen sowie komplexen Erhebungen. c) Der Bundesrat bedauert, dass die im Vorfeld geäußerten Bedenken der Länder hinsichtlich der Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen und der Wahrung methodischer Konsistenz im Zusammenhang mit den statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt wurden. d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Durchführung der statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen bestehender statistischer Verfahren sowie eine dahingehende Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorzunehmen. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im Sinne eines effizienten Bürokratieabbaus zudem auf, sich auf EU-Ebene für die Aufhebung der entsprechenden Vorgaben der SAIO-Verordnung beziehungsweise für eine deutliche Reduzierung der Datenanforderungen einzusetzen. Mit den Erhebungen über die erfassten Absatzmengen von Pflanzenschutzmitteln liegen bereits umfangreiche Daten in den Mitgliedstaaten vor. f) Der Bundesrat fordert, dass die Bundesregierung im Rahmen des aktuellen Kommentierungsverfahrens den Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU) 2023/564 hinsichtlich der Möglichkeit einer Verschiebung der elektronischen Aufzeichnungspflicht auf den 1. Januar 2027 unterstützt und bei einem Inkrafttreten der Änderung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Begründung: Durch die Aktualisierung der Verweisungen unter § 21 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) auf die Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung) ändert sich das bisherige Verfahren zu statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln grundlegend. Da die Datenanforderungen, -mengen und Erhebungshäufigkeiten spätestens ab dem Jahr 2028 deutlich zunehmen werden, kann das bewährte Erhebungsverfahren, welches in Zusammenarbeit von JKI, Ländern und Verbänden erfolgte, nicht mehr in seiner jetzigen Form fortgesetzt werden. Die Pflanzenschutzdienste der Länder erwarten durch die in § 21 PflSchG festgelegte Mitwirkungspflicht einen erheblichen Mehraufwand, der mit den aktuellen Personalressourcen nicht leistbar ist und nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fällt. § 21 PflSchG wird als eine sachfremde Regelung im Fachrecht gesehen. Zur Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen sowie zur Wahrung methodischer Konsistenz wird eine Durchführung der Erhebungen im Rahmen bestehender statistischer Verfahren empfohlen. Da die hohen Anforderungen der SAIO-Verordnung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit dem mittlerweile zurückgezogenen Vorschlag der Kommission für die „Sustainable Use Regulation“ (SUR) und dem damit verbundenen Ansinnen einer Vollerhebung der Anwendungsdaten sowie der Schaffung rechtsverbindlicher Reduktionsziele entstanden sind, sollte im Sinne eines effizienten Bürokratieabbaus die Notwendigkeit dieser umfangreichen Erhebungen seitens der EU generell nochmal überprüft und in Frage gestellt werden. Dem zuständigen SCoPAFF der Kommission (Sektion Phytopharmaceuticals – Legislation) liegt ein Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU) 2023/564 vor. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Beginn der elektronischen Aufzeichnungspflicht der beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln auf den 1. Januar 2027 verschieben können. Dieses Anliegen sollte von der Bundesregierung unterstützt und von der etwaigen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um den Pflanzenschutzdiensten der Länder und den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln eine längere Zeit für den notwendigen Wissenstransfer und die praktische Umsetzung zur Verfügung zu stellen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§74 Absatz 14 – neu – PflSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ,4a. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: „(14) § 21 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“ ʽ Begründung: Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung (EU) 2022/2379 sind die Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln u.a. zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Aktuell werden die Daten vom Julius-Kühn-Institut (JKI) zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer Vereinbarung mit den Berufsverbänden erhoben. Dieses Verfahren soll laut JKI noch bis Ende des Jahres 2027 aufrechterhalten werden. Ab dem 1. Januar 2028 bedarf es einer erhöhten Anzahl an Datensätzen, diese müssten gemäß der aktuellen Fassung des § 21 des Pflanzenschutzgesetzes u. a. über die Pflanzenschutzdienste der Länder bereitgestellt werden. Bisher gibt es keine Möglichkeit, die Daten der Anwender automatisiert abzurufen. Die zuständige Behörde müsste bei jedem Anwender/Betrieb die entsprechenden Aufzeichnungen einholen. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verbunden. Zum Vollzug dieser statistischen Erhebung fehlen folglich den Pflanzenschutzdiensten der Länder sowohl die methodische Expertise als auch die rechtlichen und technischen Systeme, um auf die entsprechenden Daten zugreifen zu können. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den Aufbau von aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu vermeiden und bestehende Systeme zu nutzen. Die Aufgabe der statistischen Erhebungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist daher an die zuständigen statistischen Landesämter (StaLÄ) und Destatis zu übertragen und damit § 21 aus dem Pflanzenschutzgesetz zu streichen. Der Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2027 gibt hierbei Spielraum, die Voraussetzungen im Agrarstatistikrecht zu schaffen. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Ziffer 1a: Nach Auffassung der Bundesregierung ändern sich die Aufgaben der Länder nicht durch die Aktualisierung der Verweise in § 21 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) auf die neue Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-VO). Die SAIO-VO enthält einen Artikel, wonach alle Verweise auf die Vorgänger-Statistik-RL als Verweise auf die SAIO zu lesen sind. Insofern erfolgt die Anpassung des Verweises im PflSchG lediglich klarstellend. Zu Ziffer 1d: Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein System für die Erhebung, Aggregierung und Übermittlung der von der SAIO ab 2028 geforderten erweiterten Daten zur PSM-Anwendung, wobei sowohl die Pflanzenschutzdienste als auch die Statistikämter einbezogen werden können. Sobald hier eine Lösung gefunden ist, wird diese mittels entsprechender Rechtsänderung im PflSchG und/oder Agrarstatistikgesetz verankert. Zu Ziffer 1e: Die Forderung, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Aufhebung bzw. Reduzierung der entsprechenden Datenanforderungen im Rahmen der SAIO-VO [ab 2028] einsetzen möge, steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, wird aber derzeit von der Bundesregierung geprüft. Zu Ziffer 1f: Soweit der Bundesrat fordert, im Rahmen des aktuellen Kommentierungsverfahrens den Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU) 2023/564 hinsichtlich der Möglichkeit einer Verschiebung der elektronischen Aufzeichnungspflicht auf den 1. Januar 2027 zu unterstützen, ist die Bundesregierung dem bereits nachgekommen. Auch der Bitte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, stimmt die Bundesregierung zu. Deutschland hat am 3. Oktober 2025 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed, kurz SCoPAFF) für die Änderung gestimmt – ebenso wie alle anderen Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung wartet für die Umsetzung dieser neu eröffneten Möglichkeit lediglich noch die offizielle Veröffentlichung der Änderung einschließlich der deutschen Sprachfassung durch die Europäische Kommission ab und wird dann einen rechtsförmlich geprüften entsprechenden Formulierungsvorschlag vorlegen. Zu Ziffer 2 (einfügen § 74 Absatz 14 PflSchG „§ 21 PflSchG tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2027 außer Kraft.“): Diese Forderung lehnt die Bundesregierung ab. § 21 erklärt das Julius Kühn-Institut (JKI) als zuständig für die Erhebung von Daten über die Anwendung von PSM und für das Erstellen von Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen aus der SAIO-Verordnung, wobei die Länder bei der Erhebung mitzuwirken haben. Wie schon erläutert, wird eine Anpassung erfolgen, wenn ein System für die PSM-Datenerhebung ab 2028 gefunden wurde. Das Einfügen eines „Ablaufdatums“ in § 21 zum jetzigen Zeitpunkt hätte keinen Mehrwert, sondern hätte lediglich zur Folge, dass ggf. eine weitere Gesetzesänderung nötig wird, wenn beispielswiese die KOM den Start der erweiterten Datenanforderungen unter der SAIO- Verordnung ebenfalls um ein Jahr verschieben sollte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen