Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/327
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Um
den Lebensmittelunternehmern Zeit zur Umsetzung zu gewähren, ist in § 40
Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehen, dass nach Maßgabe
des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes kennzeichnungspflichtige
Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden
und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in
Verkehr gebracht werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben jedoch an, dass diese Zeit nicht ausreichend sei.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes
notwendigen Strukturen in den Ländern erst sehr spät geschaffen worden seien.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts
der Länder haben auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die
Bundesregierung gebeten, die Fristen für die Umsetzung aus dem
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei ebenfalls auf Signale
der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei
nicht möglich. Damit den Akteuren mehr Zeit zur Umsetzung gewährt werden
kann, ist eine Änderung des Gesetzes notwendig.
Darüber hinaus sind Klarstellungen und redaktionelle Änderungen im Gesetz
notwendig.
B. Lösung; Nutzen
Die Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll um sieben Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden. Dadurch wird
den betroffenen Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der
Vorgaben eingeräumt.
Darüber hinaus werden im Entwurf notwendige Klarstellungen und redaktionelle
Änderungen vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
Die Anpassung der Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 und die klarstellenden
und redaktionellen Anpassungen am Normtext können nur durch ein
Änderungsgesetz implementiert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Der Entwurf sieht lediglich eine Anpassung der Übergangsregelung in
§ 40 Absatz 2 und redaktionelle und klarstellende Änderungen vor. Zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht dadurch nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 (weggefallen)“.
2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden
oder
2. deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine
schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur
Ansicht zur Verfügung gestellt wird.“
3. § 10 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen
zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.“
4. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20131“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20131“
ersetzt.
5. § 15 wird gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „den §§ 14 und 15“ durch die Angabe
„§ 14“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „im Einvernehmen“ durch die Angabe „im Benehmen“ ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13
Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in
§ 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu
verwenden.“
1 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, niedergelegt und einsehbar.
1 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, hinterlegt und einsehbar.
8. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten
nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von
der jeweils zuständigen Behörde zu löschen.“
9. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3
Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln
sicherzustellen, dass
1. die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder
der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
2. die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder
dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und
Vertriebsstufen übermittelt werden.“
10. In § 21 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „die Betriebsinhaber“ durch die Angabe „der Inhaber des
tierhaltenden Betriebs“ ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20134“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20132“
ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen,
Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes
Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt
oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20135“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20133“
ersetzt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist“ durch die Angabe
„zuständigen Behörden sind“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die Angabe
„den zuständigen Behörden“ ersetzt.
14. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes“ gestrichen.
15. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
4 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, niedergelegt und einsehbar.
2 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, hinterlegt und einsehbar.
5 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, hinterlegt und einsehbar.
3 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert, hinterlegt und einsehbar.
16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
„§ 37
Gegenseitige Information
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die
Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
(2) Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die
Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen
der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren
Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren
aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden
sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch
erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen.
18. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
19. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2025“ durch die Angabe „1. März 2026“ ersetzt.
20. In § 42 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
21. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch
Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „höchstens“ gestrichen
und wird nach der Angabe „Perforationsgrad von“ die Angabe „höchstens“ eingefügt.
c) Abschnitt III Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und
Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8.
Änderungsverordnung]6“ durch die Angabe „§§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung … [Entwurf 8.
Änderungsverordnung]7“ gestrichen.
d) Abschnitt IV Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung … [Entwurf 8.
Änderungsverordnung]8“ gestrichen.
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und“.
6 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang
noch nicht erlassen.
7 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang
noch nicht erlassen.
8 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang
noch nicht erlassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Um den Lebensmittelunternehmern
Zeit zur Umsetzung zu gewähren, ist in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehen, dass
nach Maßgabe des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem
1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes
nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben jedoch an, dass diese Zeit nicht ausreichend sei. Begründet wurde dies unter
anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Strukturen in den Ländern erst sehr spät
geschaffen worden seien. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Länder
haben auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die Bundesregierung gebeten, die Fristen für die
Umsetzung aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei ebenfalls auf Signale
der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei nicht möglich. Damit den Akteuren
mehr Zeit zur Umsetzung gewährt werden kann, ist eine Änderung des Gesetzes notwendig.
Darüber hinaus sind Klarstellungen und redaktionelle Änderungen im Gesetz notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die in der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehene Frist soll
um sieben Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden. Dadurch wird den betroffenen
Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der Vorgaben eingeräumt.
Darüber hinaus werden im Entwurf notwendige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen. Auslöser der Verlängerung der Übergangsfrist ist neben den Reaktionen der
betroffenen Lebensmittelunternehmer die Position der Länder auf der Konferenz der Agrarminister des Bundes und der
Länder auf der Frühjahrssitzung vom 26. bis 28. März 2025 in Baden-Baden.
IV. Alternativen
Keine.
Die Anpassung der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 und die klarstellenden und redaktionellen Anpassungen
am Normtext können nur durch ein Änderungsgesetz implementiert werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und
Nummer 20 (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, Tierschutz) des
Grundgesetzes (GG), wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht, Artikel 72 GG.
Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist sowie klarstellende und redaktionelle Anpassungen an
der verpflichtenden bundeseinheitlichen Verbraucherinformation zur Tierhaltung machen eine Regelung auf
Bundesebene zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zweck der
Verbraucherinformation ist es gerade, durch eine einheitliche Ausgestaltung den Endverbraucher über Produkte
einer bestimmten Haltungsform zu informieren und hinsichtlich der Kriterien für die unterschiedlichen
Haltungsformen für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Standards zu setzen. Nur durch eine bundeseinheitliche
Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen
im Hinblick auf die verpflichtende Verwendung der Verbraucherinformation zur Tierhaltung sowie Transparenz
hinsichtlich der Kennzeichnung gegeben sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Insbesondere ist das Gesetz mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel vereinbar. Mit der Verordnung sind allgemeine Pflichtangaben bei Lebensmitteln
vereinheitlicht. Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen
von Lebensmitteln sind u. a. dann zulässig, wenn sie dem Verbraucherschutz dienen.
Da Geflügelfleisch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist die Verordnung (EG) Nr. 543/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch nicht tangiert.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse ist nicht tangiert, da diese Verordnung nicht die Kennzeichnung von frischem Schweinefleisch oder
Lebensmitteln, die Schweinefleisch oder -innereien enthalten, regelt.
Die im Gesetz enthaltenen Änderungen stellen keinen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gemäß Artikel 34
AEUV dar.
Die Voraussetzungen für den Zugang zur Verwendung der Kennzeichnung für im Ausland hergestellte
Lebensmittel sind niederschwellig erreichbar und stellen daher keine unzumutbare Belastung dar. Ebenso wenig führt
die konkrete Gestaltung der Kennzeichnung zu einer privilegierten Herausstellung von Lebensmitteln deutscher
Herkunft.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist bis zum 1. März 2026. Dies
ist erforderlich, um den Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und
Vorbereitung der Kennzeichnung zu geben. Darüber hinaus werden klarstellende und redaktionelle Änderungen
vorgenommen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung zur Tierhaltung sind
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und
eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ sowie Nummer 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und
insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsindikatoren 2.1.b (Ökologischer Landbau) und 12.1.a (Konsum
umwelt- und sozialverträglich gestalten) fördern, weil eine leicht verständliche und visuell gut wahrnehmbare
Information über die Haltungsform des Tieres auf dem Produkt den Endverbrauchern eine bewusste Entscheidung
erleichtert. Ebenfalls wird dadurch dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4.c Rechnung
getragen: Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und
umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die
Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen
Verbraucherschutz beachten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da es sich bei den Änderungen im Wesentlichen um klarstellende und redaktionelle Anpassungen handelt, wird
kein relevanter Aufwand für die Wirtschaft erwartet. Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist
löst keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird kein relevanter Aufwand für die Verwaltung erwartet.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden
durch die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen
enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Weil die Regelungen zur Tierhaltungskennzeichnung im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit
angelegten Information der Endverbraucher gefasst werden, ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung
der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist sowie der klarstellenden und redaktionellen
Änderungen ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht.
Zu Nummer 2
Wird von der Vereinfachung nach § 9 Absatz 2 Gebrauch gemacht, so ist bei den Lebensmitteln oder durch
sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle eine
allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitzustellen. Alternativ ist deutlich und
gut lesbar in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische
Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird. Damit
soll sichergestellt werden, dass Endverbraucher ebenso wie bei vorverpackten Lebensmitteln vollumfänglich zu
den Haltungsformen dieses Gesetzes informiert werden. So kann beispielsweise in der Theke ein Hinweis
angebracht werden, dass die Haltungsformen auf Anfrage eingesehen werden können und die Endverbraucher auf
Anfrage Informationen zu allen Haltungsformen erhalten. Dies kann nun auch mittels elektronischer
Informationsangebote geschehen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient der Anpassung an geltendes Recht. Es bedarf keiner Festlegung von befristet gültigen
Kennnummern für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, weshalb die Regelung gestrichen wird.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Im Übrigen handelt es sich um
eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht.
Zu Nummer 9
Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln haben vor der
Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln an den nächsten in der Lebensmittelkette
folgenden Lebensmittelunternehmer die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 normierten Anforderungen
sicherzustellen. Aus dem Wortlaut wird ausreichend deutlich, dass es sich immer um das Inverkehrbringen an den nächsten
Lebensmittelunternehmer handelt. Die Wörter „ersten“ sind daher irreführend und werden gestrichen. Im Übrigen
handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 10
Bei der Änderung in § 21 Absatz 3 Nummer 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung
und Vereinheitlichung der Formulierungen im Gesetzestext.
Zu Nummer 11
Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Der neu eingefügte Absatz 7 regelt,
dass die zuständigen Behörden beispielsweise Muster oder Vordrucke zur Verfügung stellen können, die sodann
zu verwenden sind.
Zu Nummer 12
Mit den Änderungen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei § 25 Absatz 2 Satz 3 handelt es sich
um eine Doppelung zu der in § 25 Absatz 3 enthaltenen Regelung. In Absatz 4 Satz 2 wird die Fußnote angepasst.
Zu Nummer 13
Die Datenverarbeitungsbefugnisse in § 30 werden angepasst, da gemäß § 22 Absatz 2 nicht ausschließlich die
Bundesanstalt für das Mitteilungsverfahren zur freiwilligen Verwendung der Kennzeichnung zuständig ist,
sondern, je nachdem ob der Lebensmittelunternehmer, der ausländische Lebensmittel mit der Kennzeichnung an den
Endverbraucher abgeben will, einen Sitz im Inland hat oder nicht, auch die zuständigen Behörden der Länder, in
deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt. Dementsprechend müssen die Datenverarbeitungsbefugnisse auch die
zuständigen Behörden der Länder umfassen.
Zu Nummer 14
Die in § 34 vorgesehenen Befugnisse greifen bisher erst dann, wenn bereits ein hinreichender Verdacht auf
Verstöße gegen das Gesetz vorliegt. Diese nur eingeschränkten Befugnisse der zuständigen Behörden haben sich in
der Praxis als nicht ausreichend herausgestellt. Um eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden
zu ermöglichen, ist daher die hier vorgesehene Streichung der Einschränkung der Befugnisse erforderlich.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung eines Verweises.
Zu Nummer 16
Durch die hier vorgesehene Ergänzung des Absatzes 2 in § 37 soll der Vollzug des Gesetzes für die zuständigen
Behörden erleichtert und durch Synergieeffekte verbessert werden. Daher wird den für die Überwachung des
Gesetzes zuständigen Behörden ermöglicht, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im Wege des
Amtshilfeersuchens auf Daten zuzugreifen, die von den nach Landesrecht für den Tierschutz, die Lebensmittelüberwachung
und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die
Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden erhoben werden. Die hier in
Absatz 2 nun vorgesehene Datennutzungsklausel ermöglicht eine effiziente Überwachung durch die zuständigen
Behörden. Zugleich können Kontrollmaßnahmen reduziert und die tierhaltenden Betriebe und
Lebensmittelunternehmer weniger stark belastet werden.
Die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der Inhaber tierhaltender
Betriebe sowie anderer Lebensmittelunternehmer. Um die Synergieeffekte in der Praxis ausreichend nutzen zu
können und gleichzeitig einen hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, ist die Aufbewahrung der Daten für
bis zu drei Jahre möglich.
Zu Nummer 17
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung eines Verweises.
Zu Nummer 19
Mit dieser Änderung wird die in § 40 Absatz 2 vorgesehene Frist zum Abverkauf von Lebensmitteln vom 1.
August 2025 auf den 1. März 2026 verlängert. Erst zu diesem Stichtag ist die Tierhaltungskennzeichnung
verpflichtend zu verwenden.
Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben an, dass eine Umsetzung bis zum 1. August 2025 nicht möglich sei. Begründet
wurde dies unter anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Strukturen in den Ländern erst
sehr spät geschaffen worden seien. Darüber hinaus baten die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der
Senator der Agrarressorts der Länder auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die Bundesregierung,
die Fristen für die Umsetzung aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei
ebenfalls auf Signale der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei nicht
möglich.
Weil die Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung vor Ablauf der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist
möglich ist und die Verlängerung der Frist lediglich sieben Monate beträgt, ist dies auch vor dem Hintergrund des
tierwohlorientierten Verbraucherschutzes verhältnismäßig.
Zu Nummer 20
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung an geltendes Recht. Die ursprünglich zitierte Achte Verordnung zur Änderung
der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde nicht erlassen, weshalb der Verweis nunmehr bereinigt wird.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung des Wortlauts.
Zu Buchstabe c und d
Die Änderungen dienen der Anpassung an geltendes Recht. Die ursprünglich zitierte Achte Verordnung zur
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde nicht erlassen, weshalb die Verweise nunmehr
bereinigt werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor dem Gesichtspunkt
der Rechtsklarheit ist es entscheidend, dass insbesondere die verlängerte Übergangsfrist sowie die klarstellenden
Änderungen, die durch dieses Gesetz geschaffen werden, schnellstmöglich in Kraft treten. Dies dient der
Rechtssicherheit sowie der Verlässlichkeit der Kennzeichnung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Fraktion der CDU/CSU
- authored ← Fraktion der SPD
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Gesetzentwurf)