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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/327 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/327 21. Wahlperiode 03.06.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes A. Problem und Ziel Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Um den Lebensmittelunternehmern Zeit zur Umsetzung zu gewähren, ist in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehen, dass nach Maßgabe des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben jedoch an, dass diese Zeit nicht ausreichend sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Strukturen in den Ländern erst sehr spät geschaffen worden seien. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Länder haben auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die Bundesregierung gebeten, die Fristen für die Umsetzung aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei ebenfalls auf Signale der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei nicht möglich. Damit den Akteuren mehr Zeit zur Umsetzung gewährt werden kann, ist eine Änderung des Gesetzes notwendig. Darüber hinaus sind Klarstellungen und redaktionelle Änderungen im Gesetz notwendig. B. Lösung; Nutzen Die Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll um sieben Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden. Dadurch wird den betroffenen Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der Vorgaben eingeräumt. Darüber hinaus werden im Entwurf notwendige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen. C. Alternativen Keine. Die Anpassung der Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 und die klarstellenden und redaktionellen Anpassungen am Normtext können nur durch ein Änderungsgesetz implementiert werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Der Entwurf sieht lediglich eine Anpassung der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 und redaktionelle und klarstellende Änderungen vor. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht dadurch nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 (weggefallen)“. 2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder 2. deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.“ 3. § 10 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.“ 4. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20131“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20131“ ersetzt. 5. § 15 wird gestrichen. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „den §§ 14 und 15“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „im Einvernehmen“ durch die Angabe „im Benehmen“ ersetzt. 7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.“ 1 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar. 1 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar. 8. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen.“ 9. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass 1. die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und 2. die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.“ 10. In § 21 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „die Betriebsinhaber“ durch die Angabe „der Inhaber des tierhaltenden Betriebs“ ersetzt. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20134“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20132“ ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.“ 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20135“ durch die Angabe „Ausgabe Januar 20133“ ersetzt. 13. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist“ durch die Angabe „zuständigen Behörden sind“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die Angabe „den zuständigen Behörden“ ersetzt. 14. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes“ gestrichen. 15. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt. 4 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar. 2 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar. 5 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar. 3 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar. 16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Gegenseitige Information (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen. (2) Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen. 18. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 19. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2025“ durch die Angabe „1. März 2026“ ersetzt. 20. In § 42 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 21. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist,“ eingefügt. b) In Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „höchstens“ gestrichen und wird nach der Angabe „Perforationsgrad von“ die Angabe „höchstens“ eingefügt. c) Abschnitt III Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]6“ durch die Angabe „§§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]7“ gestrichen. d) Abschnitt IV Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]8“ gestrichen. bb) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und“. 6 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen. 7 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen. 8 Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Juni 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Um den Lebensmittelunternehmern Zeit zur Umsetzung zu gewähren, ist in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehen, dass nach Maßgabe des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben jedoch an, dass diese Zeit nicht ausreichend sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Strukturen in den Ländern erst sehr spät geschaffen worden seien. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Länder haben auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die Bundesregierung gebeten, die Fristen für die Umsetzung aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei ebenfalls auf Signale der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei nicht möglich. Damit den Akteuren mehr Zeit zur Umsetzung gewährt werden kann, ist eine Änderung des Gesetzes notwendig. Darüber hinaus sind Klarstellungen und redaktionelle Änderungen im Gesetz notwendig. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die in der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehene Frist soll um sieben Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden. Dadurch wird den betroffenen Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der Vorgaben eingeräumt. Darüber hinaus werden im Entwurf notwendige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Auslöser der Verlängerung der Übergangsfrist ist neben den Reaktionen der betroffenen Lebensmittelunternehmer die Position der Länder auf der Konferenz der Agrarminister des Bundes und der Länder auf der Frühjahrssitzung vom 26. bis 28. März 2025 in Baden-Baden. IV. Alternativen Keine. Die Anpassung der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 und die klarstellenden und redaktionellen Anpassungen am Normtext können nur durch ein Änderungsgesetz implementiert werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und Nummer 20 (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, Tierschutz) des Grundgesetzes (GG), wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, Artikel 72 GG. Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist sowie klarstellende und redaktionelle Anpassungen an der verpflichtenden bundeseinheitlichen Verbraucherinformation zur Tierhaltung machen eine Regelung auf Bundesebene zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zweck der Verbraucherinformation ist es gerade, durch eine einheitliche Ausgestaltung den Endverbraucher über Produkte einer bestimmten Haltungsform zu informieren und hinsichtlich der Kriterien für die unterschiedlichen Haltungsformen für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Standards zu setzen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die verpflichtende Verwendung der Verbraucherinformation zur Tierhaltung sowie Transparenz hinsichtlich der Kennzeichnung gegeben sind. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Insbesondere ist das Gesetz mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vereinbar. Mit der Verordnung sind allgemeine Pflichtangaben bei Lebensmitteln vereinheitlicht. Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sind u. a. dann zulässig, wenn sie dem Verbraucherschutz dienen. Da Geflügelfleisch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch nicht tangiert. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist nicht tangiert, da diese Verordnung nicht die Kennzeichnung von frischem Schweinefleisch oder Lebensmitteln, die Schweinefleisch oder -innereien enthalten, regelt. Die im Gesetz enthaltenen Änderungen stellen keinen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gemäß Artikel 34 AEUV dar. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Verwendung der Kennzeichnung für im Ausland hergestellte Lebensmittel sind niederschwellig erreichbar und stellen daher keine unzumutbare Belastung dar. Ebenso wenig führt die konkrete Gestaltung der Kennzeichnung zu einer privilegierten Herausstellung von Lebensmitteln deutscher Herkunft. VII. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist bis zum 1. März 2026. Dies ist erforderlich, um den Lebensmittelunternehmern weitere Zeit zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und Vorbereitung der Kennzeichnung zu geben. Darüber hinaus werden klarstellende und redaktionelle Änderungen vorgenommen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung zur Tierhaltung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ sowie Nummer 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsindikatoren 2.1.b (Ökologischer Landbau) und 12.1.a (Konsum umwelt- und sozialverträglich gestalten) fördern, weil eine leicht verständliche und visuell gut wahrnehmbare Information über die Haltungsform des Tieres auf dem Produkt den Endverbrauchern eine bewusste Entscheidung erleichtert. Ebenfalls wird dadurch dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4.c Rechnung getragen: Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Da es sich bei den Änderungen im Wesentlichen um klarstellende und redaktionelle Anpassungen handelt, wird kein relevanter Aufwand für die Wirtschaft erwartet. Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist löst keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es wird kein relevanter Aufwand für die Verwaltung erwartet. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden durch die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. VIII. Befristung; Evaluierung Weil die Regelungen zur Tierhaltungskennzeichnung im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit angelegten Information der Endverbraucher gefasst werden, ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist sowie der klarstellenden und redaktionellen Änderungen ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Zu Nummer 2 Wird von der Vereinfachung nach § 9 Absatz 2 Gebrauch gemacht, so ist bei den Lebensmitteln oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitzustellen. Alternativ ist deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Endverbraucher ebenso wie bei vorverpackten Lebensmitteln vollumfänglich zu den Haltungsformen dieses Gesetzes informiert werden. So kann beispielsweise in der Theke ein Hinweis angebracht werden, dass die Haltungsformen auf Anfrage eingesehen werden können und die Endverbraucher auf Anfrage Informationen zu allen Haltungsformen erhalten. Dies kann nun auch mittels elektronischer Informationsangebote geschehen. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 5 Die Änderung dient der Anpassung an geltendes Recht. Es bedarf keiner Festlegung von befristet gültigen Kennnummern für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, weshalb die Regelung gestrichen wird. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Zu Nummer 9 Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln an den nächsten in der Lebensmittelkette folgenden Lebensmittelunternehmer die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 normierten Anforderungen sicherzustellen. Aus dem Wortlaut wird ausreichend deutlich, dass es sich immer um das Inverkehrbringen an den nächsten Lebensmittelunternehmer handelt. Die Wörter „ersten“ sind daher irreführend und werden gestrichen. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 10 Bei der Änderung in § 21 Absatz 3 Nummer 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung und Vereinheitlichung der Formulierungen im Gesetzestext. Zu Nummer 11 Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Der neu eingefügte Absatz 7 regelt, dass die zuständigen Behörden beispielsweise Muster oder Vordrucke zur Verfügung stellen können, die sodann zu verwenden sind. Zu Nummer 12 Mit den Änderungen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei § 25 Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine Doppelung zu der in § 25 Absatz 3 enthaltenen Regelung. In Absatz 4 Satz 2 wird die Fußnote angepasst. Zu Nummer 13 Die Datenverarbeitungsbefugnisse in § 30 werden angepasst, da gemäß § 22 Absatz 2 nicht ausschließlich die Bundesanstalt für das Mitteilungsverfahren zur freiwilligen Verwendung der Kennzeichnung zuständig ist, sondern, je nachdem ob der Lebensmittelunternehmer, der ausländische Lebensmittel mit der Kennzeichnung an den Endverbraucher abgeben will, einen Sitz im Inland hat oder nicht, auch die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt. Dementsprechend müssen die Datenverarbeitungsbefugnisse auch die zuständigen Behörden der Länder umfassen. Zu Nummer 14 Die in § 34 vorgesehenen Befugnisse greifen bisher erst dann, wenn bereits ein hinreichender Verdacht auf Verstöße gegen das Gesetz vorliegt. Diese nur eingeschränkten Befugnisse der zuständigen Behörden haben sich in der Praxis als nicht ausreichend herausgestellt. Um eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, ist daher die hier vorgesehene Streichung der Einschränkung der Befugnisse erforderlich. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung eines Verweises. Zu Nummer 16 Durch die hier vorgesehene Ergänzung des Absatzes 2 in § 37 soll der Vollzug des Gesetzes für die zuständigen Behörden erleichtert und durch Synergieeffekte verbessert werden. Daher wird den für die Überwachung des Gesetzes zuständigen Behörden ermöglicht, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im Wege des Amtshilfeersuchens auf Daten zuzugreifen, die von den nach Landesrecht für den Tierschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden erhoben werden. Die hier in Absatz 2 nun vorgesehene Datennutzungsklausel ermöglicht eine effiziente Überwachung durch die zuständigen Behörden. Zugleich können Kontrollmaßnahmen reduziert und die tierhaltenden Betriebe und Lebensmittelunternehmer weniger stark belastet werden. Die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der Inhaber tierhaltender Betriebe sowie anderer Lebensmittelunternehmer. Um die Synergieeffekte in der Praxis ausreichend nutzen zu können und gleichzeitig einen hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, ist die Aufbewahrung der Daten für bis zu drei Jahre möglich. Zu Nummer 17 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Streichung des § 15 beruht. Zu Nummer 18 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung eines Verweises. Zu Nummer 19 Mit dieser Änderung wird die in § 40 Absatz 2 vorgesehene Frist zum Abverkauf von Lebensmitteln vom 1. August 2025 auf den 1. März 2026 verlängert. Erst zu diesem Stichtag ist die Tierhaltungskennzeichnung verpflichtend zu verwenden. Viele Wirtschaftsbeteiligte gaben an, dass eine Umsetzung bis zum 1. August 2025 nicht möglich sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Strukturen in den Ländern erst sehr spät geschaffen worden seien. Darüber hinaus baten die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Länder auf der Agrarministerkonferenz vom 28. März 2025 die Bundesregierung, die Fristen für die Umsetzung aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu verschieben. Sie beziehen sich dabei ebenfalls auf Signale der Wirtschaft, eine fristgerechte Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung sei nicht möglich. Weil die Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung vor Ablauf der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist möglich ist und die Verlängerung der Frist lediglich sieben Monate beträgt, ist dies auch vor dem Hintergrund des tierwohlorientierten Verbraucherschutzes verhältnismäßig. Zu Nummer 20 Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Anpassung an geltendes Recht. Die ursprünglich zitierte Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde nicht erlassen, weshalb der Verweis nunmehr bereinigt wird. Zu Buchstabe b Bei der Änderung handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung des Wortlauts. Zu Buchstabe c und d Die Änderungen dienen der Anpassung an geltendes Recht. Die ursprünglich zitierte Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde nicht erlassen, weshalb die Verweise nunmehr bereinigt werden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit ist es entscheidend, dass insbesondere die verlängerte Übergangsfrist sowie die klarstellenden Änderungen, die durch dieses Gesetz geschaffen werden, schnellstmöglich in Kraft treten. Dies dient der Rechtssicherheit sowie der Verlässlichkeit der Kennzeichnung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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