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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2473)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3344 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2473) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3344 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/2473 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen A. Problem Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sieht in Artikel 2 vor, dass die von beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen zwingend elektronisch und in maschinenlesbarem Format erfolgen müssen. Nach deutschem Pflanzenschutzgesetz ist die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel- Anwendungen durch berufliche Anwender derzeit sowohl schriftlich als auch elektronisch möglich. Eine Anpassung der nationalen Reglung an das EU-Recht soll durch den vorgelegten Gesetzentwurf erreicht werden. B. Lösung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat schlägt die Annahme der Vorlage vor. Im Ausschuss sind zusätzliche Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen worden, die eine Übergangszeit für die künftig ausschließlich elektronisch zu führenden Aufzeichnung nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes einräumen sollen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2473 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. (2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen. (3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“ ‘ b) Nummer 5 wird gestrichen. 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: Artikel 2„ Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt § 11 des Pflanzenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“ Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Hermann Färber Vorsitzender Johannes Steiniger Berichterstatter Bernd Schuhmann Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Karl Bär Berichterstatter Marcel Bauer Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Johannes Steiniger, Bernd Schuhmann, Dr. Franziska Kersten, Karl Bär und Marcel Bauer A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/2473 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der vorliegende Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an Vorgaben aus dem EU-Recht. Die Änderungen betreffen die Regelungen über die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel- Anwendungen durch berufliche Anwender, die ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen haben. Zudem sollen von Vorschriften über die Auskunftspflicht von Behörden aufgehoben werden, da diese nicht mehr dem EU-Recht entsprechen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 21. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)40 zu empfehlen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 21. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 21/2473 in geänderter Fassung empfohlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/2473 in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 abschließend beraten. Die Fraktion der CDU/CSU stellte dar, der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf greife Hinweise aus der Praxis auf. Gerade kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe benötigten mehr Zeit, auf die digitale Aufzeichnung umzustellen, die die neue Regelung vorsehe. Eine Ablehnung des Änderungsantrags bedeute, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft träten. Auf längere Sicht sei die vorgeschlagene rein digitale Aufzeichnung, nicht nur eine Vorgabe aus dem EU- Recht, sondern ein Beitrag zur Bürokratieentlastung. Die Fraktion der AfD merkte an, der Gesetzentwurf wirke wie eine rein technische Anpassung. Er habe aber erhebliche praktische Folgen. Mit der Aktualisierung der Verweise auf die Verordnung über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (SAIO-Verordnung) müsse das Verfahren der statistischen Erhebung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verändert werden. Die Länder müssten Aufgaben außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übernehmen, für die weder die technische Ausstattung noch Personal zur Verfügung stünden. Darüber hinaus hätten die von der SAIO-Verordnung vorgegebenen Statistiken der Umsetzung der geplanten Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln dienen sollen. Der Verordnungsvorschlag sei inzwischen von der Europäischen Kommission zurückgezogen worden. Der vorliegende Gesetzentwurf lasse neue Belastungen für Verwaltungen und Betriebe entstehen, ohne dass ein unmittelbarer Mehrwert für Umwelt oder Verbraucherschutz erkennbar sei. Die Fraktion der SPD betonte, dass Digitalisierung in der Landwirtschaft zum Bürokratieabbau beitrage. Zudem werde mit dem Gesetzentwurf EU-Recht umgesetzt. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde den beruflichen Verwendern eine Übergangsfrist bis Ende 2026 eingeräumt. Diese sei in der entsprechenden Durchführungsverordnung der EU vorgesehen. Außerdem sei die Übergangsfrist erforderlich, damit die Länder die nötigen Strukturen zur Datenerhebung schaffen könnten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass mit dem Gesetzentwurf die Aufzeichnungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln von Papier auf ein elektronisches Format umgestellt werde. Drei Punkte im Gesetzentwurf seien allerdings verbesserungswürdig. Erstens hätte der Entwurf schon viel früher eingebracht werden müssen. Zum zweiten gelte weiterhin, dass die Inverkehrbringer von Pflanzenschutzmitteln ihre Aufzeichnungen in schriftlicher Form durchführen könnten, dabei betreffe dies wenige und größere Betriebe. Drittens hätte die Bundesregierung zusammen mit den Ländern dafür sorgen können, dass ein einheitliches System mit einer einheitlichen Schnittstelle eingeführt würde. Damit könne die Anlieferung und Verarbeitung der Daten für die betroffenen Betriebe und die zuständigen Behörden verbessert werden. Die Fraktion Die Linke erklärte, eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Recht sei formal alternativlos und sachlich nachvollziehbar. Die praktische Ausgestaltung im Gesetzentwurf gehe jedoch weit über das Ziel hinaus. Vor allem landwirtschaftliche bzw. Weinbaubetriebe im Nebenerwerb seien besonders benachteiligt, da sie den gleichen Pflichten unterlägen wie Großbetriebe. Die Umstellung der Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf zertifizierte digitale Systeme verursache hohe Kosten und großen organisatorischen Aufwand. Die Regelungen führten zu mehr Bürokratie. Eine Bagatellgrenze auf EU-Ebene oder eine Ausnahme kleiner, ökologisch wirtschaftender Betriebe von den Regelungen wäre dringend erforderlich gewesen. Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Übergangsfrist für die beruflichen Anwender bei der Umstellung auf eine rein elektronische Aufzeichnung, die der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorsehe, aus ihrer Sicht begrüßenswert sei. 2. Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)40 zu empfehlen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2473 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zu Nummer 1 Die am 31. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format räumt den Mitgliedstaaten die Option ein, in Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2027 stattfinden, zu gestatten, dass die betreffenden Aufzeichnungen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden. Von dieser Möglichkeit wird mit der vorgeschlagenen Änderung des § 11 Gebrauch gemacht. Mit der Regelung soll den Pflanzenschutzdiensten der Länder und den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln mehr Zeit für die Einführung der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein maschinenlesbares, elektronisches Format gewährt werden. Die Änderung entspricht der Forderung in Nummer 1 Buchstabe f der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zu Nummer 2 Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 sieht grundsätzlich eine Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten in elektronischem, maschinenlesbarem Format ab dem 1. Januar 2026 vor. Als EU- Verordnung gilt sie unmittelbar auch in den Mitgliedstaaten. Das Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen nutzt mit der hier für § 11 vorgeschlagenen Änderung die Verschiebungsoption auf den 1. Januar 2027, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 im Oktober 2025 eröffnet wurde. Berlin, den 17. Dezember 2025 Johannes Steiniger Berichterstatter Bernd Schuhmann Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Karl Bär Berichterstatter Marcel Bauer Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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