Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5481
21. Wahlperiode 21.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Zoe Mayer, Dr. Ophelia Nick, Niklas Wagener,
Harald Ebner, Schahina Gambir, Steffi Lemke, Claudia Roth und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
A. Problem
Gesundheitsschädliche Pestizide, die in der Europäischen Union nicht zugelassen
sind, werden von europäischen Unternehmen weiterhin produziert und in Länder
des Globalen Südens exportiert. In Südamerika, Asien und Afrika werden diese
hochgiftigen Chemikalien unter oft unzureichenden Schutzbedingungen
ausgebracht. Dies führt zu schweren gesundheitlichen Schäden bei Bäuerinnen,
Landarbeitern und Anwohnerinnen, darunter Hautreizungen, Atemnot und
Fehlgeburten. Zudem werden diese leicht zugänglichen Pestizide häufig in suizidaler
Absicht eingenommen. Laut einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages sterben jährlich schätzungsweise 168.000 Menschen
durch Pestizid-Suizide – das entspricht fast 20 Prozent aller Suizide weltweit.1
Rund 75 % der landwirtschaftlichen Kulturen weltweit sind für gute Erträge und
deren hohe Qualität auf Insektenbestäubung angewiesen. Pestizide
beeinträchtigen hingegen Ökosysteme, töten Insekten, Pflanzen und Bodenorganismen und
verringern so die Nahrungsgrundlage vieler Vogelarten. Sie sind eine der
Hauptursachen für das weltweite Artensterben. Zudem wird die Bodenfruchtbarkeit
durch den intensiven Einsatz von Pestiziden nachhaltig geschädigt. Außerdem hat
der Export von Pestiziden erhebliche Auswirkungen auf die globale
Ernährungssouveränität, da hierdurch strukturelle Pestizidabhängigkeiten verstärkt werden.
Besonders betroffen sind Länder mit schwachen Gesundheits-, Sicherheits- und
Umweltvorschriften, in denen Regularien zudem weniger streng umgesetzt
werden.
Deutsche Unternehmen exportieren aufgrund wirtschaftlicher Interessen
Pestizide, die in der EU wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit
von Menschen längst verboten sind. Sie nehmen dabei wissentlich Erkrankungen,
Gesundheit- und Umweltschäden im Globalen Süden in Kauf. In den letzten
Jahren haben einige europäische Nachbarstaaten wie Frankreich, die Schweiz und
Belgien den Export von in der EU verbotenen Pestiziden verboten oder
eingeschränkt. Der Export von verbotenen Pestiziden aus Deutschland in Drittstaaten
ist dadurch angestiegen. So stieg allein im Jahr 2024 der Export von in der EU
1 Wissenschaftliche Dienste WD 9 – 3000 – 053/22 (2022): Suizid durch die Einnahme von
Pestiziden. Studien und weitere Veröffentlichungen.
www.bundestag.de/resource/blob/912898/b95cd86162c7c9bc607ce5bfd4555d5b/WD-9-053-
22-pdf.pdf.
verbotenen Pestiziden um 35,6 % im Vergleich zum Vorjahr2. Die Lobby der
exportierenden Pestizidhersteller hat sich in Deutschland bislang erfolgreich gegen
ein Exportverbot von gesundheitsschädlichen Pestiziden eingesetzt.
B. Lösung
Pflanzenschutzmittel und -wirkstoffe, die aufgrund gesundheits- oder
umweltschädlicher Eigenschaften in der EU nicht zugelassen bzw. nicht genehmigt sind
und folglich in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, werden nicht von
Deutschland aus in Länder außerhalb der EU ausgeführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine relevanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung erwartet.
F. Weitere Kosten
Keine.
2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Reduktion der Risiken und des Einsatzes von Pestiziden – Ziele und Initiativen der
Bundesregierung zu Pflanzenschutzmitteln“ auf Bundestagsdrucksache 21/3270
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Regelungen in“ die Angabe „Absatz 3 oder“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Pflanzenschutzmittel, die aus einem Stoff bestehen oder einen Stoff enthalten, der nicht
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Nutzung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt ist, dürfen
nicht in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausgeführt werden. Satz 1 gilt
entsprechend für Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als
Pflanzenschutzmittel geeignet sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 sowie die Wirkstoffe nach Satz 2 im Bundesanzeiger oder
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
2. In § 68 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 72 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt.
4. In § 74 wird nach Absatz 13 der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) Verpflichtungen zur Lieferung von Pflanzenschutzmitteln und Wirkstoffen im Sinne von § 25
Absatz 3, die sich aus einem vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses
Gesetzes] abgeschlossenen Rechtsgeschäft ergeben, dürfen noch erfüllt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Aktuell werden in Deutschland und der EU nicht zugelassene Pestizide in zahlreiche Länder mit geringen
Umwelt- und Arbeitsschutzstandards exportiert. In Südamerika, Asien und Afrika werden diese hochgiftigen
Chemikalien unter oft unzureichenden Schutzbedingungen ausgebracht und führen dort zu schweren gesundheitlichen
Schäden. Aus Sicht eines verantwortungsvollen Umgangs mit Gefahrstoffen ist der Export ein großer Teil des
Problems.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Pflanzenschutzmittel und -wirkstoffe, die aufgrund gesundheits- oder umweltschädlicher Eigenschaften in der EU
nicht genehmigt sind und folglich in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, werden infolge der Änderungen
nicht mehr von Deutschland aus in Länder außerhalb der EU ausgeführt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich. Eine bundesgesetzliche Regelung liegt im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse
der Gemeinwohlbelange der bundesstaatlichen Gesamtheit erfolgt (vgl. etwa Uhle, ebenda, Rn. 144; Pieroth in
Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2014, Artikel 72 Rn. 21). Ohne eine
bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts-
und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten (vgl. BVerfGE 138, 136 (177)).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Basis ist hierfür ein mehrstufiges Zulassungsverfahren, bei dem die Gefahren für
Anwenderinnen/Anwender und Umwelt sowie die Gefahr von Pestizidrückständen auf Lebensmitteln berücksichtigt
werden. Die Zulassungen werden jeweils von den Herstellern beantragt.
Der Absatz verbietet die Ausfuhr von in der EU verbotenen Pestiziden und Wirkstoffen, aus denen diese
hergestellt werden können, in Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind. Die betroffenen Pestizide und
Wirkstoffe werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel veröffentlicht.
Zu Nummer 2
Als Übergangsregelung werden Lieferungen ausgenommen, für die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung
rechtsgültige Verträge geschlossen wurden. Somit wird das Nichteinhalten geschlossener Lieferverträge durch
deutsche Unternehmen resultierend aus dieser Änderung verhindert. Eine unbegrenzte Ausnahme würde den
Abschluss von Lieferverträgen bis zum Inkrafttreten verstärken und liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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