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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5481 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/5481 21. Wahlperiode 21.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Zoe Mayer, Dr. Ophelia Nick, Niklas Wagener, Harald Ebner, Schahina Gambir, Steffi Lemke, Claudia Roth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes A. Problem Gesundheitsschädliche Pestizide, die in der Europäischen Union nicht zugelassen sind, werden von europäischen Unternehmen weiterhin produziert und in Länder des Globalen Südens exportiert. In Südamerika, Asien und Afrika werden diese hochgiftigen Chemikalien unter oft unzureichenden Schutzbedingungen ausgebracht. Dies führt zu schweren gesundheitlichen Schäden bei Bäuerinnen, Landarbeitern und Anwohnerinnen, darunter Hautreizungen, Atemnot und Fehlgeburten. Zudem werden diese leicht zugänglichen Pestizide häufig in suizidaler Absicht eingenommen. Laut einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sterben jährlich schätzungsweise 168.000 Menschen durch Pestizid-Suizide – das entspricht fast 20 Prozent aller Suizide weltweit.1 Rund 75 % der landwirtschaftlichen Kulturen weltweit sind für gute Erträge und deren hohe Qualität auf Insektenbestäubung angewiesen. Pestizide beeinträchtigen hingegen Ökosysteme, töten Insekten, Pflanzen und Bodenorganismen und verringern so die Nahrungsgrundlage vieler Vogelarten. Sie sind eine der Hauptursachen für das weltweite Artensterben. Zudem wird die Bodenfruchtbarkeit durch den intensiven Einsatz von Pestiziden nachhaltig geschädigt. Außerdem hat der Export von Pestiziden erhebliche Auswirkungen auf die globale Ernährungssouveränität, da hierdurch strukturelle Pestizidabhängigkeiten verstärkt werden. Besonders betroffen sind Länder mit schwachen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften, in denen Regularien zudem weniger streng umgesetzt werden. Deutsche Unternehmen exportieren aufgrund wirtschaftlicher Interessen Pestizide, die in der EU wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Menschen längst verboten sind. Sie nehmen dabei wissentlich Erkrankungen, Gesundheit- und Umweltschäden im Globalen Süden in Kauf. In den letzten Jahren haben einige europäische Nachbarstaaten wie Frankreich, die Schweiz und Belgien den Export von in der EU verbotenen Pestiziden verboten oder eingeschränkt. Der Export von verbotenen Pestiziden aus Deutschland in Drittstaaten ist dadurch angestiegen. So stieg allein im Jahr 2024 der Export von in der EU 1 Wissenschaftliche Dienste WD 9 – 3000 – 053/22 (2022): Suizid durch die Einnahme von Pestiziden. Studien und weitere Veröffentlichungen. www.bundestag.de/resource/blob/912898/b95cd86162c7c9bc607ce5bfd4555d5b/WD-9-053- 22-pdf.pdf. verbotenen Pestiziden um 35,6 % im Vergleich zum Vorjahr2. Die Lobby der exportierenden Pestizidhersteller hat sich in Deutschland bislang erfolgreich gegen ein Exportverbot von gesundheitsschädlichen Pestiziden eingesetzt. B. Lösung Pflanzenschutzmittel und -wirkstoffe, die aufgrund gesundheits- oder umweltschädlicher Eigenschaften in der EU nicht zugelassen bzw. nicht genehmigt sind und folglich in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, werden nicht von Deutschland aus in Länder außerhalb der EU ausgeführt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine relevanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung erwartet. F. Weitere Kosten Keine. 2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Reduktion der Risiken und des Einsatzes von Pestiziden – Ziele und Initiativen der Bundesregierung zu Pflanzenschutzmitteln“ auf Bundestagsdrucksache 21/3270 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Regelungen in“ die Angabe „Absatz 3 oder“ eingefügt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Pflanzenschutzmittel, die aus einem Stoff bestehen oder einen Stoff enthalten, der nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Nutzung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt ist, dürfen nicht in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 sowie die Wirkstoffe nach Satz 2 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 2. In § 68 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt. 3. In § 72 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt. 4. In § 74 wird nach Absatz 13 der folgende Absatz 14 eingefügt: „(14) Verpflichtungen zur Lieferung von Pflanzenschutzmitteln und Wirkstoffen im Sinne von § 25 Absatz 3, die sich aus einem vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] abgeschlossenen Rechtsgeschäft ergeben, dürfen noch erfüllt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Aktuell werden in Deutschland und der EU nicht zugelassene Pestizide in zahlreiche Länder mit geringen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards exportiert. In Südamerika, Asien und Afrika werden diese hochgiftigen Chemikalien unter oft unzureichenden Schutzbedingungen ausgebracht und führen dort zu schweren gesundheitlichen Schäden. Aus Sicht eines verantwortungsvollen Umgangs mit Gefahrstoffen ist der Export ein großer Teil des Problems. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Pflanzenschutzmittel und -wirkstoffe, die aufgrund gesundheits- oder umweltschädlicher Eigenschaften in der EU nicht genehmigt sind und folglich in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, werden infolge der Änderungen nicht mehr von Deutschland aus in Länder außerhalb der EU ausgeführt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine bundesgesetzliche Regelung liegt im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse der Gemeinwohlbelange der bundesstaatlichen Gesamtheit erfolgt (vgl. etwa Uhle, ebenda, Rn. 144; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2014, Artikel 72 Rn. 21). Ohne eine bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten (vgl. BVerfGE 138, 136 (177)). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Basis ist hierfür ein mehrstufiges Zulassungsverfahren, bei dem die Gefahren für Anwenderinnen/Anwender und Umwelt sowie die Gefahr von Pestizidrückständen auf Lebensmitteln berücksichtigt werden. Die Zulassungen werden jeweils von den Herstellern beantragt. Der Absatz verbietet die Ausfuhr von in der EU verbotenen Pestiziden und Wirkstoffen, aus denen diese hergestellt werden können, in Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind. Die betroffenen Pestizide und Wirkstoffe werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel veröffentlicht. Zu Nummer 2 Als Übergangsregelung werden Lieferungen ausgenommen, für die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung rechtsgültige Verträge geschlossen wurden. Somit wird das Nichteinhalten geschlossener Lieferverträge durch deutsche Unternehmen resultierend aus dieser Änderung verhindert. Eine unbegrenzte Ausnahme würde den Abschluss von Lieferverträgen bis zum Inkrafttreten verstärken und liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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