Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
[Bundesrat Drucksache 425/25
05.09.25
AV - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
A. Problem und Ziel
Nach deutschem Pflanzenschutzgesetz ist die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-
Anwendungen durch berufliche Verwender, derzeit sowohl schriftlich als auch elektronisch
möglich. Nach einer Änderung im EU-Recht muss diese ab dem 1. Januar 2026 jedoch
zwingend elektronisch und in maschinenlesbarem Format erfolgen, gem. Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend
den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlamentes und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten
Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) zu Artikel 67 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, L
111 vom 2.5.2018, S. 10, L 045 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden
ist.
B. Lösung; Nutzen
Im Sinne der Klarstellung und der Rechtssicherheit wird das PflSchG daher entsprechend
angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Fristablauf: 17.10.25
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. Durch die Umstellung von
schriftlicher zu elektronischer Dokumentation entstehen den betroffenen Betrieben
Folgekosten, sofern sie noch nicht über elektronische Dokumentationslösungen (z.B.
elektronische Ackerschlagkarteien) verfügen. Da sich die Verpflichtung zur Umstellung nicht aus
dem Bundesrecht, sondern nur direkt aus Artikel 2 Durchführungsverordnung (EU)
2023/564, ergibt, sind diese Folgekosten kein Erfüllungsaufwand gemäß der Methodik
des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft besteht ausschließlich aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ändert sich nicht.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten der Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie
Aus-wirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreis-niveau, sind aufgrund der Änderung der Vorschriften nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 425/25
05.09.25
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an
unionsrechtliche Regelungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes
an unionsrechtliche Regelungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148; 1281), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Aufzeichnungspflichten“
b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an
unionsrechtliche Regelungen“.
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Aufzeichnungspflichten
(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.
(2) Für die Aufzeichnungen der beruflichen Anwender gelten Artikel 67 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Der Leiter eines landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die
bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders
zusammen zu führen.
(3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres,
das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“
3. § 21 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe
„des Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2022/2379“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2
und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt.
4. In § 64 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang
I der Verordnung EG Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe
a in Verbindung mit Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ und die
Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe
„Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt.
5. Nach § 74 wird der folgende § 75 wird eingefügt:
„§ 75
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des
Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ist § 11 Absatz 1 Satz 1 in der am ... [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Beleg der EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl°L 309 vom 24.11.2009 S.°1)
2. Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1)
3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und
das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl°L 74 vom
13.3.2023, S.°4)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetz werden Anpassungen des Pflanzenschutzgesetzes an die
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend
den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlamentes und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten
Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) und an Vorgaben des
Umweltinformationsrechtes sowie Verweisungen auf die SAIO-Verordnung vorgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- Klarstellung, dass die Aufzeichnungen von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch
berufliche Verwender ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in einem maschinenlesbaren
Format zu erfolgen hat;
- Aufhebung unionsrechtwidriger Vorschriften über die Auskunftspflicht der Behörden;
- Anpassung von Verweisungen an die SAIO-Verordnung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzes beigetragen, da es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen an
Unionsrecht handelt.
IV. Alternativen
Keine. Das Pflanzenschutzgesetz darf im Sinne der Rechtsklarheit nicht geltendem
Unionsrecht widersprechen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG ist eine
bundeseinheitliche Regelung erforderlich, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Denn eine Vielzahl von
landesrechtlichen Regelungen der Form der in § 11 Pflanzen-schutzgesetz geforderten
Aufzeichnungen würde dazu führen, dass diese Aufzeichnungen mitunter nicht dem
unionsrechtlich ab dem 1. Januar 2026 geforderten Format entsprechen würden und nicht oder
nur mit erheblichem Aufwand länderübergreifend auswertbar wären. Dies kann im Interesse
sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden (vgl. Uhle in Dürig/
Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 102. EL August 2023; Artikel 72, Rn. 142; BVerfGE
106, 62 (145). Ferner liegt eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen
Interesse, da sie im Interesse der Gemeinwohlbelange der bundesstaatlichen Gesamtheit
erfolgt (vgl. etwa Uhle, ebenda, Rn. 144; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2014, Artikel 72 Rn. 21). Ohne eine bundesgesetzliche
Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die
Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten (vgl. BVerfGE 138, 136 (177)).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Abgesehen von der oben beschriebenen notwendigen Anpassung an das Unionsrecht trägt
die elektronische und maschinenlesbare Aufzeichnung von Pflanzenschutz-
Anwendungsdaten auch zur Digitalisierung der Kommunikation zwischen Wirtschaft und Verwaltung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden
Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da
das Pflanzenschutzgesetz zur Erreichung eines dauerhaften, breitenwirksamen und
nachhaltigen Wirtschaftswachstums sowie produktiver Vollbeschäftigung und
menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt (Ziel 8).
Entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts sollen die Aufzeichnungen der
Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in maschinenlesbarem
Format erfolgen. Das aktuelle Gesetzesvorhaben fördert dadurch eine höhere
wirtschaftliche Produktivität durch technologische Modernisierung (Unterziel 8.2).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Dokumentation zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geht auf eine EU-Vorgabe
zurück. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von
Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem
maschinenlesbaren Format führen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant.
Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz ebenfalls nicht tangiert.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Der neu eingefügte § 75 muss in der Inhaltsübersicht des Pflanzenschutzgesetzes ergänzt
werden. Der übliche Titel „Anwendungsbestimmung“ wäre hier missverständlich. Denn im
Pflanzenschutzrecht meint Anwendungsbestimmungen, Bestimmungen, die im Rahmen
der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erlassen werden, um das Risiko der
Pflanzenschutzmittel-Anwendung zu minimieren.
Zu Nummer 2
Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von
Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem
maschinenlesbaren Format führen. Daher muss § 11 Absatz 1 Satz 1 dahingehend geändert
werden, dass für Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ab
1. Januar 2026 keine Wahlmöglichkeit zwischen elektronischer und schriftlicher Führung
der Aufzeichnungen mehr besteht, indem die Formulierung „oder 2“ aus dem Verweis
gestrichen wurde. Denn Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich auf die beruflichen Anwender.
Der bisherige § 11 Absatz 1 Satz 1 wird zu einem neuen Absatz 2, da dieser allein die
beruflichen Anwender betrifft. Nach der Streichung der Formulierung „oder 2“ in § 11
Absatz 1 steht dieser Satz deshalb nicht mehr in Zusammenhang mit Absatz 1.
In der Folge wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 entfällt. Denn § 11 Absatz 3 PflSchG erfüllt nicht die
Mindestanforderungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Denn bei den
Aufzeichnungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung gemäß Artikel 67 Verordnung
(EG) 1107/2009 handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie
2003/4/EG, zu denen der Zugang im Rahmen der Umweltinformationsgesetzgebung
geregelt wird.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379.
Zu Buchstabe b
Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379.
Zu Nummer 4
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von
Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem
maschinenlesbaren Format führen. Dementsprechend tritt auch die entsprechende Anpassung im
nationalen Recht (§ 11 Absatz 1 Satz 1) nicht vor diesem Zeitpunkt in Kraft.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Während die Änderung des § 11 Pflanzenschutzgesetz hin zu einer rein elektronischen und
maschinenlesbaren Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungsdaten erst ab dem 1.
Januar 2026 greifen soll, wie § 75 verdeutlicht, sollen die anderen hier vorgenommenen
Änderungen (Anpassung der Verweise an die neue SAIO und Streichung des § 11 Absatz 3
Pflanzenschutzgesetz) sofort greifen.
Drucksache 425/25- 7 -]
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