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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 425/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen [Bundesrat Drucksache 425/25 05.09.25 AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen A. Problem und Ziel Nach deutschem Pflanzenschutzgesetz ist die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel- Anwendungen durch berufliche Verwender, derzeit sowohl schriftlich als auch elektronisch möglich. Nach einer Änderung im EU-Recht muss diese ab dem 1. Januar 2026 jedoch zwingend elektronisch und in maschinenlesbarem Format erfolgen, gem. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) zu Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, L 111 vom 2.5.2018, S. 10, L 045 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist. B. Lösung; Nutzen Im Sinne der Klarstellung und der Rechtssicherheit wird das PflSchG daher entsprechend angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Fristablauf: 17.10.25 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. Durch die Umstellung von schriftlicher zu elektronischer Dokumentation entstehen den betroffenen Betrieben Folgekosten, sofern sie noch nicht über elektronische Dokumentationslösungen (z.B. elektronische Ackerschlagkarteien) verfügen. Da sich die Verpflichtung zur Umstellung nicht aus dem Bundesrecht, sondern nur direkt aus Artikel 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, ergibt, sind diese Folgekosten kein Erfüllungsaufwand gemäß der Methodik des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft besteht ausschließlich aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ändert sich nicht. F. Weitere Kosten Weitere Kosten der Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Aus-wirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-niveau, sind aufgrund der Änderung der Vorschriften nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 425/25 05.09.25 AV - U Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 17.10.25 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten“ b) Nach der Angabe zu § 74 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen“. 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. (2) Für die Aufzeichnungen der beruflichen Anwender gelten Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. (3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.“ 3. § 21 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „des Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. 4. In § 64 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung EG Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379“ und die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009“ durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379“ ersetzt. 5. Nach § 74 wird der folgende § 75 wird eingefügt: „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ist § 11 Absatz 1 Satz 1 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Beleg der EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl°L 309 vom 24.11.2009 S.°1) 2. Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) 3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl°L 74 vom 13.3.2023, S.°4) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem vorliegenden Gesetz werden Anpassungen des Pflanzenschutzgesetzes an die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4) und an Vorgaben des Umweltinformationsrechtes sowie Verweisungen auf die SAIO-Verordnung vorgenommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs - Klarstellung, dass die Aufzeichnungen von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen durch berufliche Verwender ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen hat; - Aufhebung unionsrechtwidriger Vorschriften über die Auskunftspflicht der Behörden; - Anpassung von Verweisungen an die SAIO-Verordnung. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzes beigetragen, da es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen an Unionsrecht handelt. IV. Alternativen Keine. Das Pflanzenschutzgesetz darf im Sinne der Rechtsklarheit nicht geltendem Unionsrecht widersprechen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Denn eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen der Form der in § 11 Pflanzen-schutzgesetz geforderten Aufzeichnungen würde dazu führen, dass diese Aufzeichnungen mitunter nicht dem unionsrechtlich ab dem 1. Januar 2026 geforderten Format entsprechen würden und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand länderübergreifend auswertbar wären. Dies kann im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden (vgl. Uhle in Dürig/ Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 102. EL August 2023; Artikel 72, Rn. 142; BVerfGE 106, 62 (145). Ferner liegt eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, da sie im Interesse der Gemeinwohlbelange der bundesstaatlichen Gesamtheit erfolgt (vgl. etwa Uhle, ebenda, Rn. 144; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2014, Artikel 72 Rn. 21). Ohne eine bundesgesetzliche Regelung wären „nicht unerhebliche problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit“ zu erwarten (vgl. BVerfGE 138, 136 (177)). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Abgesehen von der oben beschriebenen notwendigen Anpassung an das Unionsrecht trägt die elektronische und maschinenlesbare Aufzeichnung von Pflanzenschutz- Anwendungsdaten auch zur Digitalisierung der Kommunikation zwischen Wirtschaft und Verwaltung bei. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Pflanzenschutzgesetz zur Erreichung eines dauerhaften, breitenwirksamen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums sowie produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt (Ziel 8). Entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts sollen die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab dem 1. Januar 2026 elektronisch in maschinenlesbarem Format erfolgen. Das aktuelle Gesetzesvorhaben fördert dadurch eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch technologische Modernisierung (Unterziel 8.2). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Dokumentation zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geht auf eine EU-Vorgabe zurück. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz ebenfalls nicht tangiert. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Der neu eingefügte § 75 muss in der Inhaltsübersicht des Pflanzenschutzgesetzes ergänzt werden. Der übliche Titel „Anwendungsbestimmung“ wäre hier missverständlich. Denn im Pflanzenschutzrecht meint Anwendungsbestimmungen, Bestimmungen, die im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erlassen werden, um das Risiko der Pflanzenschutzmittel-Anwendung zu minimieren. Zu Nummer 2 Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. Daher muss § 11 Absatz 1 Satz 1 dahingehend geändert werden, dass für Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ab 1. Januar 2026 keine Wahlmöglichkeit zwischen elektronischer und schriftlicher Führung der Aufzeichnungen mehr besteht, indem die Formulierung „oder 2“ aus dem Verweis gestrichen wurde. Denn Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich auf die beruflichen Anwender. Der bisherige § 11 Absatz 1 Satz 1 wird zu einem neuen Absatz 2, da dieser allein die beruflichen Anwender betrifft. Nach der Streichung der Formulierung „oder 2“ in § 11 Absatz 1 steht dieser Satz deshalb nicht mehr in Zusammenhang mit Absatz 1. In der Folge wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 entfällt. Denn § 11 Absatz 3 PflSchG erfüllt nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Denn bei den Aufzeichnungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung gemäß Artikel 67 Verordnung (EG) 1107/2009 handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, zu denen der Zugang im Rahmen der Umweltinformationsgesetzgebung geregelt wird. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Doppelbuchstabe bb Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Buchstabe b Aktualisierung des Verweises auf die seit 2025 gültige Verordnung (EU) 2022/2379. Zu Nummer 4 Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 müssen die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führen. Dementsprechend tritt auch die entsprechende Anpassung im nationalen Recht (§ 11 Absatz 1 Satz 1) nicht vor diesem Zeitpunkt in Kraft. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Während die Änderung des § 11 Pflanzenschutzgesetz hin zu einer rein elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungsdaten erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll, wie § 75 verdeutlicht, sollen die anderen hier vorgenommenen Änderungen (Anpassung der Verweise an die neue SAIO und Streichung des § 11 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz) sofort greifen. Drucksache 425/25- 7 -]

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