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Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 582/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes [Bundesrat Drucksache 582/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - FSFJ - Wi zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen - A 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen: Zu Satz 5 Nummer 2 Satz 4 – neu – In Satz 5 Nummer 2 ist nach Satz 3 der folgende Satz einzufügen: „Insbesondere sollte die Finanzierung dieser Untersuchungen auf die dafür zuständigen Unfallversicherungsträger (vergleiche insbesondere §§ 14 und 15 SGB VII) übertragen werden.“ Begründung: Die bisherige, aus dem Jahr 1976 stammende Kostenregelung in § 44 JArb- SchG zu Lasten der Länder ist nicht sachgerecht. Ohne diese bundesrechtliche Regelung würde sich die Finanzverantwortung der Unfallversicherungsträger (UVT) für die präventiven Untersuchungen für Jugendliche aus § 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ableiten. Die UVT haben aufgrund ihrer Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein Eigeninteresse, dass Jugendliche nur Arbeiten übernehmen, die auch ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. § 15 SGB VII ermöglicht die weitere Ausgestaltung der Untersuchungen durch die Unfallversicherungsträger selbst. B 2. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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