Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Text
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
[Bundesrat Drucksache 582/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - FSFJ - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen -
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender
Änderung zu fassen:
Zu Satz 5 Nummer 2 Satz 4 – neu –
In Satz 5 Nummer 2 ist nach Satz 3 der folgende Satz einzufügen:
„Insbesondere sollte die Finanzierung dieser Untersuchungen auf die dafür
zuständigen Unfallversicherungsträger (vergleiche insbesondere §§ 14 und 15
SGB VII) übertragen werden.“
Begründung:
Die bisherige, aus dem Jahr 1976 stammende Kostenregelung in § 44 JArb-
SchG zu Lasten der Länder ist nicht sachgerecht. Ohne diese bundesrechtliche
Regelung würde sich die Finanzverantwortung der Unfallversicherungsträger
(UVT) für die präventiven Untersuchungen für Jugendliche aus § 14 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ableiten. Die UVT haben aufgrund
ihrer Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein
Eigeninteresse, dass Jugendliche nur Arbeiten übernehmen, die auch ihrem
körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. § 15 SGB VII
ermöglicht die weitere Ausgestaltung der Untersuchungen durch die
Unfallversicherungsträger selbst.
B
2. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)