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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 549/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien [Bundesrat Drucksache 549/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 01  neu  (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b, Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1 Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) a) Vor Artikel 1 ist der folgende Artikel 01 einzufügen: ‚Artikel 01 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Betreuungsmaßnahmen,“ die Angabe „im letzteren Fall ist in den Ferien sowie an unterrichtsfreien Werktagen der zeitliche Zusammenhang der Betreuungsmaßnahmen mit dem Unterricht entbehrlich,“ eingefügt. b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: „d) Kinder und Schüler während der Teilnahme an Angeboten, die der Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches dienen,“ 2. In § 128 Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. für Kinder und Schüler, die an Angeboten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe d teilnehmen,“ ‘ b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft. (2) Artikel 01 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Begründung: Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, in der Ganztagsbetreuung und auch sonst bei schulischen Veranstaltungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Da in den Ferien aber kein zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem Unterricht gegeben ist, besteht im Rahmen der Ferienbetreuung jedoch nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, sodass die Schule die Verantwortung für Planung, Durchführung, Organisation und Aufsicht hat. Allein die Betreuung in den Schulräumen reicht nicht aus. In der Praxis sind aber meist außerhalb der Schule stehende private Anbieter (zum Beispiel Caritas, AWO) Träger der Ferienbetreuung, sodass diese Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllt sind und in der Folge kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die während des Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen (zum Beispiel an Brückentagen, Pädagogischen Tagen, während Fortbildungsveranstaltungen) abgesichert sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin oder Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht. Durch die Ergänzung des neuen Halbsatzes entfällt an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht. Ein Zusammenwirken zwischen Schule und Betreuungsangebot ist jedoch weiterhin erforderlich. Dabei sind an das Zusammenwirken keine allzu hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist wie bisher eine (zumindest formlose) Abstimmung bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Betreuungsmaßnahme, sodass die Schule das Angebot als Teil ihrer schulischen Betreuung im weiteren Sinne akzeptieren kann. Eine bloße Kenntnisnahme oder ein Einverständnis der Schulleitung reicht jedoch nicht aus. Andere, von der Schule unabhängige oder nicht der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung dienende Formen der Ferienbetreuung werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Für Kinder, bei denen die Ferienbetreuung völlig losgelöst vom unfallversicherungsrechtlichen Status als Schülerin oder Schüler stattfindet (zum Beispiel Stadtranderholung, Jugendclubs), besteht auch weiterhin kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen ist die Krankenversicherung des betroffenen Kindes zuständig. Sofern dennoch ein Unfallversicherungsschutz angestrebt wird, müssen derartige Angebote über private Unfallversicherungen abgedeckt werden, wie dies ohnehin schon weitgehend üblich ist. Grund für diese Einschränkung ist, dass die Unfallversicherung nicht generell alle Kinder versichert, sondern eben „nur“ Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch, da diese der staatlich verhängten Schulpflicht unterliegen. Kinder generell bei jeder Art der Freizeitbetreuung unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, würde zu weit führen. Zudem gibt die Verknüpfung mit der Schule eine Gewähr dafür, dass die Ferienbetreuung nach bestimmten Standards und Maßstäben stattfindet, auf die die Unfallversicherungsträger über die Schulen einen gewissen Einfluss haben. Dies ist bei anderen Angeboten nicht der Fall. Die angestrebten Änderungen berücksichtigen bereits den ab 1. August 2026 bestehenden erweiterten und jährlich aufwachsenden Rechtsanspruch auf schulische Ganztagsbetreuung gemäß § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (die neue Nummer 8d): Abgedeckt sind alle Angebote, die ganz oder teilweise der Erfüllung des Anspruches nach § 24 Absatz 4 SGB VIII dienen, aber auch (bei einer möglichen Erweiterung) Angebote, die gegebenenfalls außerhalb einer Kita und Schule erfolgen, wie eben die Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (vergleiche BT-Drucksache 21/1086, Seite 7). Erfasst werden außerdem auch Schülerinnen und Schüler, die diesen formalen Anspruch (noch) nicht haben (Ergänzung der Nummer 8b). 2. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: „Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: <… weiter wie Vorlage …> 2. § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.“ b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Begründung: Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1aSGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. In § 99 Absatz 7c SGB VIII wurden als neue Erhebungsmerkmale die Klassenstufe, die Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 SGB VIII verbringt, und die Art der Angebote nach § 24 Absatz 4 SGB VIII benannt. Die Auskunftspflichtigen für die Erhebungen sind durch Landesrecht zu bestimmen. Als Stichtag für die erstmalige Durchführung wurde der 1. März 2023 festgelegt. Der Stichtag wurde per Verordnung wegen offener rechtlicher, technischer und organisatorischer Fragen um ein Jahr auf den 1. März 2024 verschoben. Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (v.a. Horten) liegen mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik gem. § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch das GaFöG (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“ ergänzt. Hierauf stellt der Änderungsvorschlag ausdrücklich nicht ab. Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung). Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können. Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu bringen. Die Heterogenität der Bildungs- und Betreuungslandschaft für Kinder im Grundschulalter sollte akzeptiert und die Erhebungen für Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, § 99 Absatz 7c SGB VIII, aufgehoben werden. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor, § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt möglich. Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder.]

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