Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Text
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
[Bundesrat Drucksache 582/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 582/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Die derzeit geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
haben im Rückblick der vergangenen Jahrzehnte maßgeblich dazu beigetragen, die
Sicherheit und den Schutz der arbeitenden Jugend zu gewährleisten. Das erreichte
hohe Schutzniveau hat sich dabei grundsätzlich bewährt. Im Lichte der heutigen
Anforderungen an die Arbeitswelt ergibt sich allerdings ein nachhaltiger Bedarf an
Modernisierung der einschlägigen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die
für Jugendliche vor Ausbildungsbeginn verpflichtende ärztliche Untersuchung nach
§ 32 JArbSchG.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nachfolgende
Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus dem Jahr 1976 sind in
vielen Punkten nicht mehr zeitgemäß. Sie sind an die tatsächlichen
Erfordernisse der heutigen Arbeitswelt anzupassen und zu modernisieren. Der Bundesrat
bittet daher die Bundesregierung um die Vorlage eines entsprechenden
Gesetzentwurfs.
2. Erhebliche Probleme gibt es in zahlreichen Regionen Deutschlands bei der
Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach dem Jugendarbeits-schutzgesetz.
Dies geht zu Lasten von Bürgerinnen und Bürgern sowie Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern und gefährdet den Beginn und die Fortführung einer Ausbildung
von Jugendlichen. Der Bundesrat bittet daher – auch angesichts des
Fachkräftemangels – die Bundesregierung nachdrücklich und in einem ersten Schritt um
die zeitnahe Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Bestimmungen
zur gesundheitlichen Betreuung von Jugendlichen im
Jugendarbeitsschutzgesetz.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der Umfang der
Untersuchung reduziert und hinsichtlich berufsspezifischer Anforderungen angepasst
werden kann.
Zugleich sollte das Verfahren der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen unter den
Aspekten der Entbürokratisierung, Flexibilisierung und des Datenschutzes
überprüft sowie dabei der administrative Aufwand an Dokumentation und
Organisation minimiert werden.
Begründung:
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat auf ihrer 100. Sitzung im Jahr
2023 durch einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, einen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter
Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie europarechtlicher
Vorgaben vorzulegen und damit der Entwicklung der Arbeitswelt in den letzten
fast fünf Jahrzehnten auch vor dem Hintergrund der veränderten
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. In der
Begründung wurde ausgeführt:
„Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Neue
Technologien und Arbeitsformen, wie beispielsweise bei Betätigung als sog. Kinder-
/Familien-Influencer oder im E-Sport, haben Einzug gehalten. Auch die
bisherigen Altersgrenzen von Kindern und Jugendlichen für eine mögliche
Beschäftigung müssen in diesem Zuge an die Realität des neuen digitalen
Arbeitsmarktes angepasst werden. Um den gesetzlichen Schutzauftrag von Kindern und
Jugendlichen in der veränderten Arbeitswelt gewährleisten zu können, muss das
JArbSchG auch vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsentwicklung von
Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahrzehnten an die neuen Gegebenheiten
angepasst werden. Dabei darf das bestehende hohe Schutzniveau, dessen
Regelungen sich insbesondere im Hinblick auf „konventionelle Tätigkeiten“ in
Betrieben bewährt haben und von den Aufsichtsbehörden wirksam durchgesetzt
werden können, nicht gesenkt werden.“
Bis auf eine Absenkung der Formerfordernisse bei den ärztlichen
Untersuchungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024
hat der Bund keine weiteren Modernisierungen des Jugendarbeitsschutzrechts
vorgenommen.
Dass die Modernisierung des JArbSchG nötiger als je zuvor ist, zeigt ganz
aktuell die Entwicklung, dass in immer mehr Bundesländern die Kinder- und
Jugendärztinnen und -ärzte und regional auch die sich mit diesen
solidarisierenden Hausärztinnen und Hausärzte zunehmend die
Jugendarbeitsschutzuntersuchungen verweigern. Begründung: Die Kosten würden die zulässigen
Gebühren nach der Gebührenordnung der Ärzte um ein Vielfaches übersteigen und
der bürokratische Aufwand wäre zu hoch. Da die Jugendlichen ohne diese im
Jugendarbeitsschutz vorgeschriebene Untersuchung keine Lehrstelle antreten
dürfen, können auf der einen Seite freie Lehrstellen nicht besetzt werden. Auf
Seiten der Jugendlichen kommt es zu einem unnötigen „Arzttourismus“, um
einen Arzt zu finden, der diese Untersuchungen noch vornimmt. Teilweise
erfolgt auch eine privatrechtliche Abrechnung der Ärztinnen und Ärzte
gegenüber den Eltern, die diese Kosten dann gegenüber dem Land nicht geltend
machen können.
Bei der Erarbeitung eines Entwurfs für eine neue GOÄ wurde gemäß
Stellungnahme der Bundesärztekammer „in einem aufwändigen,
betriebswirtschaftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Kostenkomponenten
für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung“ ein Betrag von 96,90 Euro ermittelt
(aktuell 23,31 Euro).
Auch die Kostentragung durch die Länder wird aus finanzsystematischen
Gründen kritisch gesehen und im Rahmen einer Novellierung zu überprüfen
sein.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Beschlussdrucksache)