Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Text
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
[Bundesrat Drucksache 582/25
16.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Der Chef der Staatskanzlei Schwerin, 15. Oktober 2025
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung am 17. Oktober 2025 zur Plenumsbefassung
zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Dahlemann
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Der Bundesrat möge folgende
Entschließung
fassen:
Die derzeit geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
haben im Rückblick der vergangenen Jahrzehnte maßgeblich dazu beigetragen, die
Sicherheit und den Schutz der arbeitenden Jugend zu gewährleisten. Das erreichte
hohe Schutzniveau hat sich dabei grundsätzlich bewährt. Im Lichte der heutigen
Anforderungen an die Arbeitswelt ergibt sich allerdings ein nachhaltiger Bedarf an
Modernisierung der einschlägigen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die für
Jugendliche vor Ausbildungsbeginn verpflichtende ärztliche Untersuchung nach § 32
JArbSchG.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nachfolgende
Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus dem Jahr 1976 sind
in vielen Punkten nicht mehr zeitgemäß. Sie sind an die tatsächlichen
Erfordernisse der heutigen Arbeitswelt anzupassen und zu modernisieren. Der
Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um die Vorlage eines
entsprechenden Gesetzentwurfs.
2. Erhebliche Probleme gibt es in zahlreichen Regionen Deutschlands bei der
Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies geht zu Lasten von Bürgerinnen und Bürgern sowie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und gefährdet den Beginn und die
Fortführung einer Ausbildung von Jugendlichen. Der Bundesrat bittet daher –
auch angesichts des Fachkräftemangels – die Bundesregierung nachdrücklich
und in einem ersten Schritt um die zeitnahe Vorlage eines Gesetzentwurfs zur
Änderung der Bestimmungen zur gesundheitlichen Betreuung von
Jugendlichen im Jugendarbeitsschutzgesetz.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der Umfang der
Untersuchung reduziert und hinsichtlich berufsspezifischer Anforderungen
angepasst werden kann.
Zugleich sollte das Verfahren der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen unter
den Aspekten der Entbürokratisierung, Flexibilisierung und des Datenschutzes
überprüft sowie dabei der administrative Aufwand an Dokumentation und
Organisation minimiert werden.
Begründung:
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat auf ihrer 100. Sitzung im Jahr 2023 durch
einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie europarechtlicher Vorgaben vorzulegen
und damit der Entwicklung der Arbeitswelt in den letzten fast fünf Jahrzehnten auch
vor dem Hintergrund der veränderten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und
Jugendlichen Rechnung zu tragen. In der Begründung wurde ausgeführt:
„Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Neue Technologien und
Arbeitsformen, wie beispielsweise bei Betätigung als sog. Kinder-/Familien-Influencer
oder im E-Sport, haben Einzug gehalten. Auch die bisherigen Altersgrenzen von
Kindern und Jugendlichen für eine mögliche Beschäftigung müssen in diesem Zuge
an die Realität des neuen digitalen Arbeitsmarktes angepasst werden. Um den
gesetzlichen Schutzauftrag von Kindern und Jugendlichen in der veränderten
Arbeitswelt gewährleisten zu können, muss das JArbSchG auch vor dem Hintergrund
der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen in den letzten
Jahrzehnten an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Dabei darf das
bestehende hohe Schutzniveau, dessen Regelungen sich insbesondere im Hinblick
auf „konventionelle Tätigkeiten“ in Betrieben bewährt haben und von den
Aufsichtsbehörden wirksam durchgesetzt werden können, nicht gesenkt werden.“
Bis auf eine Absenkung der Formerfordernisse bei den ärztlichen Untersuchungen
durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 hat der Bund
keine weiteren Modernisierungen des Jugendarbeitsschutzrechts vorgenommen.
Dass die Modernisierung des JArbSchG nötiger als je zuvor ist, zeigt ganz aktuell die
Entwicklung, dass in immer mehr Bundesländern die Kinder- und Jugendärztinnen und
-ärzte und regional auch die sich mit diesen solidarisierenden Hausärztinnen und
Hausärzte zunehmend die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen verweigern.
Begründung: Die Kosten würden die zulässigen Gebühren nach der Gebührenordnung
der Ärzte um ein Vielfaches übersteigen und der bürokratische Aufwand wäre zu hoch.
Da die Jugendlichen ohne diese im Jugendarbeitsschutz vorgeschriebene
Untersuchung keine Lehrstelle antreten dürfen, können auf der einen Seite freie
Lehrstellen nicht besetzt werden. Auf Seiten der Jugendlichen kommt es zu einem
unnötigen „Arzttourismus“, um einen Arzt zu finden, der diese Untersuchungen noch
vornimmt. Teilweise erfolgt auch eine privatrechtliche Abrechnung der Ärztinnen und
Ärzte gegenüber den Eltern, die diese Kosten dann gegenüber dem Land nicht geltend
machen können.
Bei der Erarbeitung eines Entwurfs für eine neue GOÄ wurde gemäß Stellungnahme
der Bundesärztekammer „in einem aufwändigen, betriebswirtschaftlichen Verfahren
unter Berücksichtigung der verschiedenen Kostenkomponenten für die
Jugendarbeitsschutzuntersuchung“ ein Betrag von 96,90 Euro ermittelt (aktuell 23,31
Euro).
Auch die Kostentragung durch die Länder wird aus finanzsystematischen Gründen
kritisch gesehen und im Rahmen einer Novellierung zu überprüfen sein.
Drucksache 582/25 - 2 -]
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