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Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

dip / drucksache 16.10.2025 · WP 21 · 582/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes [Bundesrat Drucksache 582/25 16.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Der Chef der Staatskanzlei Schwerin, 15. Oktober 2025 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung am 17. Oktober 2025 zur Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Patrick Dahlemann Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Die derzeit geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) haben im Rückblick der vergangenen Jahrzehnte maßgeblich dazu beigetragen, die Sicherheit und den Schutz der arbeitenden Jugend zu gewährleisten. Das erreichte hohe Schutzniveau hat sich dabei grundsätzlich bewährt. Im Lichte der heutigen Anforderungen an die Arbeitswelt ergibt sich allerdings ein nachhaltiger Bedarf an Modernisierung der einschlägigen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die für Jugendliche vor Ausbildungsbeginn verpflichtende ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen: 1. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus dem Jahr 1976 sind in vielen Punkten nicht mehr zeitgemäß. Sie sind an die tatsächlichen Erfordernisse der heutigen Arbeitswelt anzupassen und zu modernisieren. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs. 2. Erhebliche Probleme gibt es in zahlreichen Regionen Deutschlands bei der Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies geht zu Lasten von Bürgerinnen und Bürgern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und gefährdet den Beginn und die Fortführung einer Ausbildung von Jugendlichen. Der Bundesrat bittet daher – auch angesichts des Fachkräftemangels – die Bundesregierung nachdrücklich und in einem ersten Schritt um die zeitnahe Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Bestimmungen zur gesundheitlichen Betreuung von Jugendlichen im Jugendarbeitsschutzgesetz. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der Umfang der Untersuchung reduziert und hinsichtlich berufsspezifischer Anforderungen angepasst werden kann. Zugleich sollte das Verfahren der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen unter den Aspekten der Entbürokratisierung, Flexibilisierung und des Datenschutzes überprüft sowie dabei der administrative Aufwand an Dokumentation und Organisation minimiert werden. Begründung: Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat auf ihrer 100. Sitzung im Jahr 2023 durch einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie europarechtlicher Vorgaben vorzulegen und damit der Entwicklung der Arbeitswelt in den letzten fast fünf Jahrzehnten auch vor dem Hintergrund der veränderten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. In der Begründung wurde ausgeführt: „Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Neue Technologien und Arbeitsformen, wie beispielsweise bei Betätigung als sog. Kinder-/Familien-Influencer oder im E-Sport, haben Einzug gehalten. Auch die bisherigen Altersgrenzen von Kindern und Jugendlichen für eine mögliche Beschäftigung müssen in diesem Zuge an die Realität des neuen digitalen Arbeitsmarktes angepasst werden. Um den gesetzlichen Schutzauftrag von Kindern und Jugendlichen in der veränderten Arbeitswelt gewährleisten zu können, muss das JArbSchG auch vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahrzehnten an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Dabei darf das bestehende hohe Schutzniveau, dessen Regelungen sich insbesondere im Hinblick auf „konventionelle Tätigkeiten“ in Betrieben bewährt haben und von den Aufsichtsbehörden wirksam durchgesetzt werden können, nicht gesenkt werden.“ Bis auf eine Absenkung der Formerfordernisse bei den ärztlichen Untersuchungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 hat der Bund keine weiteren Modernisierungen des Jugendarbeitsschutzrechts vorgenommen. Dass die Modernisierung des JArbSchG nötiger als je zuvor ist, zeigt ganz aktuell die Entwicklung, dass in immer mehr Bundesländern die Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte und regional auch die sich mit diesen solidarisierenden Hausärztinnen und Hausärzte zunehmend die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen verweigern. Begründung: Die Kosten würden die zulässigen Gebühren nach der Gebührenordnung der Ärzte um ein Vielfaches übersteigen und der bürokratische Aufwand wäre zu hoch. Da die Jugendlichen ohne diese im Jugendarbeitsschutz vorgeschriebene Untersuchung keine Lehrstelle antreten dürfen, können auf der einen Seite freie Lehrstellen nicht besetzt werden. Auf Seiten der Jugendlichen kommt es zu einem unnötigen „Arzttourismus“, um einen Arzt zu finden, der diese Untersuchungen noch vornimmt. Teilweise erfolgt auch eine privatrechtliche Abrechnung der Ärztinnen und Ärzte gegenüber den Eltern, die diese Kosten dann gegenüber dem Land nicht geltend machen können. Bei der Erarbeitung eines Entwurfs für eine neue GOÄ wurde gemäß Stellungnahme der Bundesärztekammer „in einem aufwändigen, betriebswirtschaftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Kostenkomponenten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung“ ein Betrag von 96,90 Euro ermittelt (aktuell 23,31 Euro). Auch die Kostentragung durch die Länder wird aus finanzsystematischen Gründen kritisch gesehen und im Rahmen einer Novellierung zu überprüfen sein. Drucksache 582/25 - 2 -]

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