Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
[Bundesrat Drucksache 549/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - AIS - K
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der
Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(FSFJ),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 01 neu (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b,
Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1 Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1,
2 – neu – (Inkrafttreten)
a) Vor Artikel 1 ist der folgende Artikel 01 einzufügen:
‚Artikel 01
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Betreuungsmaßnahmen,“
AIS
...
die Angabe „im letzteren Fall ist in den Ferien sowie an
unterrichtsfreien Werktagen der zeitliche Zusammenhang der
Betreuungsmaßnahmen mit dem Unterricht entbehrlich,“ eingefügt.
b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Kinder und Schüler während der Teilnahme an Angeboten, die
der Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Absatz 4 des Achten
Buches dienen,“
2. In § 128 Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b
eingefügt:
„2b. für Kinder und Schüler, die an Angeboten nach § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 8 Buchstabe d teilnehmen,“ ‘
b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026
in Kraft.
(2) Artikel 01 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, in der
Ganztagsbetreuung und auch sonst bei schulischen Veranstaltungen gemäß § 2
Absatz 1 Nummer 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert.
Da in den Ferien aber kein zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem Unterricht
gegeben ist, besteht im Rahmen der Ferienbetreuung jedoch nur dann
Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung handelt,
die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, sodass
die Schule die Verantwortung für Planung, Durchführung, Organisation und
Aufsicht hat. Allein die Betreuung in den Schulräumen reicht nicht aus.
In der Praxis sind aber meist außerhalb der Schule stehende private Anbieter
(zum Beispiel Caritas, AWO) Träger der Ferienbetreuung, sodass diese
Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllt sind und in der Folge kein gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz besteht.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass Schülerinnen
und Schüler, die während des Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem
...
Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der Betreuung in den
Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen (zum Beispiel an Brückentagen,
Pädagogischen Tagen, während Fortbildungsveranstaltungen) abgesichert sind,
wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin oder
Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht.
Durch die Ergänzung des neuen Halbsatzes entfällt an unterrichtsfreien Tagen
das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit
dem Unterricht. Ein Zusammenwirken zwischen Schule und
Betreuungsangebot ist jedoch weiterhin erforderlich. Dabei sind an das Zusammenwirken keine
allzu hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist wie bisher
eine (zumindest formlose) Abstimmung bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der
Betreuungsmaßnahme, sodass die Schule das Angebot als Teil ihrer schulischen
Betreuung im weiteren Sinne akzeptieren kann. Eine bloße Kenntnisnahme
oder ein Einverständnis der Schulleitung reicht jedoch nicht aus.
Andere, von der Schule unabhängige oder nicht der Erfüllung des Anspruchs
auf Ganztagsbetreuung dienende Formen der Ferienbetreuung werden von der
neuen Regelung nicht erfasst. Für Kinder, bei denen die Ferienbetreuung völlig
losgelöst vom unfallversicherungsrechtlichen Status als Schülerin oder Schüler
stattfindet (zum Beispiel Stadtranderholung, Jugendclubs), besteht auch
weiterhin kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen ist die
Krankenversicherung des betroffenen Kindes zuständig. Sofern dennoch ein
Unfallversicherungsschutz angestrebt wird, müssen derartige Angebote über private
Unfallversicherungen abgedeckt werden, wie dies ohnehin schon weitgehend
üblich ist.
Grund für diese Einschränkung ist, dass die Unfallversicherung nicht generell
alle Kinder versichert, sondern eben „nur“ Schülerinnen und Schüler beim
Schulbesuch, da diese der staatlich verhängten Schulpflicht unterliegen. Kinder
generell bei jeder Art der Freizeitbetreuung unter Unfallversicherungsschutz zu
stellen, würde zu weit führen. Zudem gibt die Verknüpfung mit der Schule eine
Gewähr dafür, dass die Ferienbetreuung nach bestimmten Standards und
Maßstäben stattfindet, auf die die Unfallversicherungsträger über die Schulen einen
gewissen Einfluss haben. Dies ist bei anderen Angeboten nicht der Fall.
Die angestrebten Änderungen berücksichtigen bereits den ab 1. August 2026
bestehenden erweiterten und jährlich aufwachsenden Rechtsanspruch auf
schulische Ganztagsbetreuung gemäß § 24 Absatz 4 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (die neue Nummer 8d): Abgedeckt sind alle Angebote, die ganz oder
teilweise der Erfüllung des Anspruches nach § 24 Absatz 4 SGB VIII dienen,
aber auch (bei einer möglichen Erweiterung) Angebote, die gegebenenfalls
außerhalb einer Kita und Schule erfolgen, wie eben die Jugendarbeit nach § 11
SGB VIII (vergleiche BT-Drucksache 21/1086, Seite 7).
Erfasst werden außerdem auch Schülerinnen und Schüler, die diesen formalen
Anspruch (noch) nicht haben (Ergänzung der Nummer 8b).
...
2. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102 Absatz 2 Satz 2
SGB VIII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
„Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: <… weiter
wie Vorlage …>
2. § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Satz 2
wird gestrichen.“
b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
(GaFöG) vom 2. Oktober 2021 wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1aSGB VIII
eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im
Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis
vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage
für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen
Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote
(§ 24a SGB VIII) und die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des
Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen.
In § 99 Absatz 7c SGB VIII wurden als neue Erhebungsmerkmale die
Klassenstufe, die Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24
Absatz 4 SGB VIII verbringt, und die Art der Angebote nach § 24 Absatz 4
SGB VIII benannt. Die Auskunftspflichtigen für die Erhebungen sind durch
Landesrecht zu bestimmen.
AIS,
FSFJ, K
...
Als Stichtag für die erstmalige Durchführung wurde der 1. März 2023
festgelegt. Der Stichtag wurde per Verordnung wegen offener rechtlicher,
technischer und organisatorischer Fragen um ein Jahr auf den 1. März 2024
verschoben.
Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das
Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum
Schulbesuch und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf
Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (v.a. Horten)
liegen mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik gem. § 99 Absatz 7 SGB VIII auf
Grundlage des Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch das GaFöG
(Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal
„Klassenstufe“ ergänzt. Hierauf stellt der Änderungsvorschlag ausdrücklich nicht ab.
Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die
Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde.
Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik Auskunftspflichtige
bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie
vor sind rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt.
Hortträger melden die betreuten Grundschulkinder bereits für die Kinder- und
Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden
(Doppelerhebung).
Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht
absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden
können.
Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist
in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen,
die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu
bringen. Die Heterogenität der Bildungs- und Betreuungslandschaft für Kinder
im Grundschulalter sollte akzeptiert und die Erhebungen für Kinder in den
Klassenstufen eins bis vier, § 99 Absatz 7c SGB VIII, aufgehoben werden. Für
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die
Kinder- und Jugendhilfestatistik vor, § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für
Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer
Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein
Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig
und regionalisiert bereits jetzt möglich.
Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der
ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin
auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim
1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die 2027 und
2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert, den Gesetzentwurf dahingehend abzuändern, dass
etablierte Angebote der Ferienbetreuung auch von freien Trägern ohne Anerken-
K
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
nung als anspruchserfüllend anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie im
Bereich der Jugendhilfe oder im schulischen Kontext agieren.
Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf, nach dem
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines
nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe in den
Schulferien den Rechtsanspruch erfüllen, zahlreiche Träger von der Ferienbetreuung
ausschließt.
Angesichts der vielfältigen Trägerlandschaft in den Ländern ist eine
Einschränkung, die zu einem Wegfall bewährter Strukturen und Kooperationen in der
Ferienbetreuung führt, nicht zielführend.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Anders als in dem Gesetzentwurf des Bundesrates in BR-Drucksache 208/25
(Beschluss) sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass in den Schulferien
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder
eines nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe den
Rechtsanspruch erfüllen.
Im Hinblick auf den vorherrschenden Fachkräftemangel und die mit der
Umsetzung des Rechtsanspruchs ohnehin einhergehenden Herausforderungen für die
Kommunen, werden insbesondere im ländlichen Raum alle Angebote benötigt,
die zur Verfügung stehen und sich darüber hinaus z. T. schon über Jahre
bewährt haben.
Die vorgeschlagene, deutlich restriktivere Formulierung würde die Umsetzung
nicht in ausreichendem Maße erleichtern.
Der Bundesrat bittet daher, den Gesetzentwurf dahingehend anzupassen, dass in
den Schulferien auch Angebote von freien Trägern als rechtsanspruchserfüllend
gelten, die nicht über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen.
AIS, FSFJ
entfällt bei
Annahme
von Ziffer
3]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Empfehlungen der Ausschüsse)