Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
Text
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
[Bundesrat Drucksache 417/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 5, Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 1.3 MilchPQV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 20 Absatz 5 ist die Angabe „drei aufeinander folgenden monatlichen“
durch die Angabe „zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich
stattfindenden“ zu ersetzen.
b) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1.1 Satz 1 ist die Angabe „monatliche“ durch die Angabe
„zweimonatlich stattfindende“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 1.3 ist die Angabe vor der Tabelle wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „monatliche“ ist durch die Angabe „zweimonatlich
stattfindende“ zu ersetzen.
bbb) Die Angabe „vorhergehenden“ ist durch die Angabe
„vorhergegangenen“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Anpassung der Anzahl der für die Genehmigung erforderlichen Proben
erfolgt infolge der nur noch alle zwei Monate statt monatlich stattfinden Prüfung.
Um das Genehmigungsverfahren für den Antragsteller nicht übermäßig zu
verlängern, erscheinen zwei statt wie bisher drei den Anforderungen genügende
Proben ausreichend.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Angleichung der
Bestimmungen in Anlage 1 an jene des § 21 Absatz 1 MilchPQV. Mit der
Anpassung ist einheitlich von einem zweimonatlichen Prüfintervall die Rede.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen (Beschlussdrucksache)