Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
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Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 272/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
Bestimmungen
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit den aus der Anlage
ersichtlichen Maßgaben zuzustimmen.
Drucksache 272/26 (Beschluss)
Anlage
M a ß g a b e n
zur
Dreizehnten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
1. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WeinÜV)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe „die
Ertragsrebfläche, von der die Weintrauben stammen“ durch die Angabe „die Herkunft“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Begründung der Verordnung sieht auf Seite 46 im zweiten Absatz vor,
dass die neue Formulierung „der Angabe der Herkunft nach § 14 Absatz 1
Nummer 3 der derzeitigen Verordnung“ entspricht. Die Vorlage beinhaltet
daher keine inhaltliche Änderung. Hiermit steht in Einklang, dass ein
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft diesbezüglich nicht gesehen wird.
Die neue Formulierung wird jedoch ohne Bedarf eingeführt und greift
möglicherweise in die bewährte und geübte Praxis ein. Die Angabe ist rechtlich
nicht definiert und nicht hinreichend konkret, um nicht
Interpretationsspielraum zu lassen. In der Umsetzung wird sich die Frage stellen, welche Angabe
die neue Anforderung erfüllt. Im Zusammenhang mit dem Begriff
„Ertragsrebfläche“ sind in der Branche auch flächenmäßige Größenangaben üblich, was zu
Missverständnissen bei den Betrieben führen könnte. Ebenso wäre die
Auslegung denkbar, dass die Ertragsrebfläche gleichzusetzen sei mit einer
parzellenscharfen Abgrenzung nach der EU-Weinbaukartei, ggf. mit der
Flurstücksnummer, was durchaus zu einer Mehrbelastung der Betriebe führen würde.
Dies steht im Widerspruch zur geplanten Entlastung durch die Neufassung der
Weinüberwachungsverordnung, ebenso ist aus den genannten Gründen eine
Zunahme des Kontrollaufwandes zu erwarten, ohne dass ein Vorteil erkennbar
ist. Die Änderung ist daher abzulehnen.
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 17, § 23 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 und § 27 Absatz 3 WeinÜV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 7 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „Verordnung“ durch die Angabe
„Rechtsverordnung“ zu ersetzen.
b) In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 17, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 27
Absatz 3 ist jeweils die Angabe „Verordnungen“ durch die Angabe
„Rechtsverordnungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Sowohl Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes als auch die
Ermächtigungsgrundlagen des Weingesetzes ermächtigen zum Erlass von
Rechtsverordnungen. Das etablierte Wort „Rechtsverordnung“ ist auch in der
Weinüberwachungsverordnung zu verwenden. Der Inhalt der genannten Regelungen
bleibt durch diese Änderungen unberührt.
3. Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht, § 11a – neu – WeinÜV), Artikel 2 Nummer 3
(§ 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WeinV 1995)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 11 die folgende
Angabe einzufügen:
„§ 11a Analysenbuchführung; Subdelegation“
bb) Nach § 11 ist der folgende § 11a einzufügen:
„§ 11a
Analysenbuchführung; Subdelegation
(1) Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen
analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach
Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen
ersichtlich sein
1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden
ist, der Auftraggeber,
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der
Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
3. den Zeitpunkt und den Inhalt eines Beratungsvorschlages,
4. die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe
sowie
5. den Namen und die Unterschrift desjenigen, der die
Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den
Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch
Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach
Satz 1 zu regeln.
(3) Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und
3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres,
in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. Das
Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle
unverzüglich vorgelegt werden kann.“
b) In Artikel 2 Nummer 3 § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 ist die Angabe
„Weinbuchführung“ durch die Angabe „Analysenbuchführung“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Der in der Verordnung vorgesehene Wegfall der Pflicht zur Führung des
Analysenbuchs ist europarechtlich nicht geboten und aus fachlicher Sicht nicht
sachgerecht.
Die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation durch die
zuständigen Behörden erfolgt in Deutschland bei Erzeugnissen mit geschützten
Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage des Untersuchungsbefundes im Sinne
des § 23 der Weinverordnung systematisch bezüglich der gemäß Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/34 geforderten analytischen
Prüfung. Der Untersuchungsbefund wird dabei nach § 23 Absatz 1 der
Weinverordnung entweder durch akkreditierte Laboratorien erstellt, bei denen die
Daten zu den Analysen elektronisch erhoben und gespeichert werden, oder
durch von der zuständigen Stelle zugelassenen Laboratorien. Da Laboratorien
keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich einer Weinbuchführung haben
und eine Überprüfung der Tatbestände nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der
Weinverordnung von den zuständigen Behörden nur anhand nachvollziehbarer
Daten der analytischen Untersuchungsergebnisse durchgeführt werden kann, ist
die Analysenbuchführung für die Zulassung nicht akkreditierter Laboratorien
unabdingbare Voraussetzung. Eine bürokratische Entlastung der Laboratorien
durch den Wegfall der Vorschrift ist somit nicht zu erwarten. Im Gegenteil:
Durch den Verzicht auf bundeseinheitliche Mindeststandards entsteht für die
Laboratorien Rechts- und Planungsunsicherheit. In der Konsequenz könnte es
zu divergierenden Zulassungsvoraussetzungen für die Laboratorien in den
einzelnen Bundesländern führen.
Durch die Einfügung eines neuen § 11a wird die bisherige Regelung zur
Analysenbuchführung hinsichtlich der Terminologie an die elektronische
Registerführung angepasst und die Pflicht zur Analysenbuchführung als rechtssicheres,
bewährtes und praxistaugliches Instrument zur Rückverfolgbarkeit von
Analysewerten und Sicherstellung der Weinüberwachung beibehalten.
Die Wiederaufnahme der Analysenbuchführung entspricht im Übrigen dem
Regelungsstand des mit den Ländern abgestimmten Referentenentwurfs (Stand
05.12.2025).
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Darüber hinaus wird
hierdurch ein redaktioneller Fehler korrigiert, da Labore nicht
weinbuchsführungspflichtig sind und daher nicht gegen die Weinbuchführung verstoßen können.
4. Zu Artikel 1 (Anlage 1 zu § 25 Absatz 8 Nummer 1, Anlage 2 zu § 25 Absatz 8
Nummer 2 WeinÜV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Anlage 1 ist im vierten Spiegelstrich die Angabe „ , Standort Dresden“
zu streichen.
b) In Anlage 2 ist im vierten Spiegelstrich die Angabe „ , Standort Dresden“
zu streichen.
Begründung:
In den Anlagen 1 und 2 der Wein-Überwachungsverordnung wird die
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA)
korrekterweise als Erst- und Zweitgutachterstelle, jedoch -wie bisher- mit
Standort Dresden benannt. Da derzeit Planungen für einen Neubau der
Dresdner Teile der LUA außerhalb Dresdens laufen, die WeinÜV selten geändert
wird und die Standortbenennung rechtlich nicht zwingend erforderlich ist,
sollte „ , Standort Dresden“ aus beiden Anlagen gestrichen werden.
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 30 Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 Satz 2 WeinV 1995)
Artikel 2 Nummer 5 § 30 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe „Einvernehmen“ durch die Angabe
„Benehmen“ zu ersetzen.
b) Absatz 7 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Neuregelung des § 30 sollen die hochwertigen Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ als Gütezeichen bundesrechtlich
geschützt werden (BR-Drs. 272/26, S. 54).
Mit § 30 Absatz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, einen bundeseinheitlichen
Standard für die Gütezeichen zu schaffen, der regionale Unterschiede
berücksichtigt. Daher ist es folgerichtig, dass die anerkannten Erzeugervereinigungen
bei Festlegung der regionalen Vergabeanforderungen beteiligt werden sollen
(BR-Drs. 272/26, S. 54). Die Festlegung der regionalen Vergabeanforderungen
„im Einvernehmen“ mit den anerkannten Erzeugervereinigungen ist jedoch zu
weit gehend. Das würde konkret bedeuten, dass der Komitee – Klassifikation
Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Stellungnahme der
anerkannten Erzeugervereinigungen einholen und diese bei seiner Entscheidung
berücksichtigen müsste. Nur bei vollständiger Einigkeit könnten regionale
Anforderungen festgelegt werden. Dies würde den anerkannten
Erzeugervereinigungen de jure ein Vetorecht geben. Als ausreichend wird angesehen, dass eine
Benehmensregelung („im Benehmen“) – als Kompromiss zwischen einer
bloßen Beteiligung und einem Einvernehmen - vorgesehen wird. Im Gegensatz
zum „Einvernehmen“ müssten die Stellungnahmen weiterhin berücksichtigt
werden, allerdings müsste keine Einigung zwischen dem Verein und der
anerkannten Erzeugervereinigung erzielt werden.
Ebenso ist die Öffnungsklausel bzw. Ausnahmeregelung für die
Landesregierung in § 30 Absatz 7 Satz 2 entschieden abzulehnen, da sie nicht nur die
Ausschlusswirkung des § 30 Absatz 1 WeinV unterläuft, sondern gleichzeitig den
Grundgedanken der Regelung – die Schaffung eines bundeseinheitlichen
Standards – vollständig konterkariert. Es ist nicht ersichtlich, warum bewusst
Konkurrenz zu den auf Bundesebene geschützten Gütezeichen geschaffen werden
soll. Im schlimmsten Fall droht hierdurch eine zweistellige Anzahl zusätzlicher
landesrechtlicher Gütezeichen, wie beispielsweise „Rheinhessisches Erstes
Gewächs/Großes Gewächs“ oder „Fränkisches Erstes Gewächs/Großes
Gewächs“. Aus diesem Grund ist § 30 Absatz 7 Satz 2 zu streichen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 11a – neu – (§ 47 WeinV 1995)
Nach Artikel 2 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
„11a. § 47 wird gestrichen.“
Begründung:
Die Herstellung „Schäumender Getränke aus entalkoholisiertem Wein und
teilweise entalkoholisiertem Wein“ ist abschließend im EU-Recht geregelt.
Bereits in der Q&A-Bekanntmachung der Kommission zur Umsetzung der EU-
Vorschriften über die Entalkoholisierung von Wein (C/2024/694 vom
15.1.2024) wurde klargestellt, dass die Herstellung solcher Getränke im EU-
Rechtsrahmen zulässig ist. Zudem wird durch das Inkrafttreten der Verordnung
(EU) 2026/471 (sog. „Weinpaket“) der einleitende Teil in Anhang VII Teil II
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend ergänzt, dass Schaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure auch durch zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise
entalkoholisierter Weine oder durch Zusatz von Kohlensäure zu diesen Weinen
gewonnen werden können.
Die Streichung des § 47 WeinV ist schließlich angezeigt, weil die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 Satz 1 WeinG als Rechtsgrundlage für die
Ausnahmevorschrift des § 47 WeinV nicht mehr vorliegen. Mit dieser Vorschrift
wurden die Ausnahmen geregelt, in denen das Wort „Wein“ bei alkoholfreien und
alkoholreduzierten Getränken aus Wein, bei denen es sich damals noch nicht
um Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelte,
verwendet werden darf. Durch die EU-Gesetzgebung sind die (teilweise)
entalkoholisierten Schaumwein- und Perlweinerzeugnisse solche Erzeugnisse und es
liegt kein wirtschaftliches Bedürfnis mehr für die Regelung vor.
Darüber hinaus ist das Vorhandensein von zwei wesensgleichen Erzeugnissen
auf dem Markt für die Verbraucher irreführend und widerspricht klar
Verbraucherschutzinteressen.
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 (Inhaltsübersicht WeinFöGewV), Nummer 2 (§ 1
Absatz 2 WeinFöGewV), Nummer 3 bis 18 (§ 2, § 3 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3,
§ 4 Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 – neu –, §§ 5, § 6 Überschrift, Absatz 2
Satz 2 – neu –, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13, § 14 Absatz 1, Absatz 2,
Absatz 3 – neu –, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 6 Satz 1, §§ 21
bis 25, §§ 26 bis 28 WeinFöGewV)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation“.
b) Die Angaben zu den §§ 21 bis 32 werden durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 21 Vor-Ort-Kontrollen
§ 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9
§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
§ 25 Kontrollierte Personen
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 26 Kürzung von Förderbeträgen
§ 27 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
§ 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen
vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 29 Verzicht auf Sanktionen
§ 30 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen
Umständen
§ 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 32 Muster, Vordrucke“
c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 33 bis 35 werden gestrichen.“ ‘
b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des
Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
1. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2021/2115,
2. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
3. grüne Weinlese nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115,
4. Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
5. Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
2021/2115,
6. Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe
der Union nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i
der Verordnung (EU) 2021/2115,
7. Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in
Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der
Verordnung (EU) 2021/2115,
8. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe
m der Verordnung (EU) 2021/2115 und
9. dauerhafte Rodungen produktiver Rebflächen nach Artikel 58
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU)
2021/2115.“ ‘
c) Nach Nummer 2 sind die folgenden Nummern 3 bis 18 einzufügen:
‚3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begünstigte
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
kann beantragt werden von
1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen
für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-
Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der
genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie
um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-
Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils
geltenden Fassung oder
2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
kann beantragt werden von
1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126,
2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß
Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3
kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.
(4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
kann beantragt werden von
1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126,
2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126,
3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
4. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß
Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
5. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß
Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 oder
7. Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40
Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6
kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden.
(7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch
Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2022/126 Begünstigte sein können.
(8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.
(9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9
kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3 und 6“ durch die Angabe „4, 6,
8 und 9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „für Maßnahmen“
gestrichen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „4 oder 5“
durch die Angabe „5 oder 7“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können die
Landesregierungen festlegen, dass für Gebiete, in denen Rebflächen aus
ökologischen, landschaftlichen oder sozioökonomischen Gründen
eine große Bedeutung zukommt, keine Förderung einer
Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 beantragt werden kann.“
6. Die bisherigen §§ 5 („Auswahlverfahren“ und „Antragsinhalt“)
werden durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Antragsinhalt
(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die
betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu
enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit
dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen
erforderlich ist.
(2) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 hat Folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der
veranschlagten Kosten,
2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die
marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende
finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der
Maßnahme verfügt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden
Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der
Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der
Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 5 oder 7 hat Folgendes zu enthalten:
1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit
einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der
Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der
veranschlagten Kosten,
2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die
marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende
technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung
der Maßnahme verfügt,
4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen
Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung
und dem zu erwartenden Erfolg
a) bei der Sensibilisierung der Verbraucher für
verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen
Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die
Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und
geschützte geografische Angaben im Falle einer
Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder
b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden
Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 7.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 5 mit Ausnahme des Satz 1 Nummer 4
entsprechend.
(7) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.
(8) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 9 gilt Absatz 1 entsprechend.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des
Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1
Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt
werden.“
8. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten
(1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind
vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig.
Nicht förderfähig sind Kosten
1. für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
2. für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren
Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
3. für nicht klassifizierte Rebsorten.
(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind
ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im
Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig,
insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung,
Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder
Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten
Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des
jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese
Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt,
sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie,
der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der
Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.
(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind
die direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung der
Traubenbüschel von den Rebstöcken und die Einkommenseinbußen aufgrund der
Vernichtung oder Entfernung förderfähig.
(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind
Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen
Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere,
Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die
Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung
zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.
(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind
Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten
förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von
Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen
und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der
Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen,
Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen
Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu
sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten
Informationen
1. auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen
Merkmalen beruhen,
2. nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
3. nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen
Konsum anregen,
4. auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen
und
5. mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden
derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die
Maßnahmen durchgeführt werden.
(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind
Kosten für den Weintourismus in den Anbauregionen förderfähig.
(7) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind
Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für
Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie
Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.
(8) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind
ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der
Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.
(9) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind
Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der
jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in
Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig.“
9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5 oder
7“ ersetzt.
10. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5
oder 7“ ersetzt.
11. In § 13 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ und die
Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7
kann die Förderung für eine Maßnahme zweimal um jeweils bis
zu drei Jahren verlängert werden.“
13. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
14. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „für den Sektor Wein“ gestrichen.
15. In § 20 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“
ersetzt.
16. Die bisherigen §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25
ersetzt:
„§ 21
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die
Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt
wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen
Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum
Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht
Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Sofern erforderlich
können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen
herangezogen werden.
(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen
auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter
Maßnahmen durch.
(3) Die Stichprobe hat mindestens fünf Prozent aller positiv
beschiedener Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt
beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die
Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf
Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen
umfassen. Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden
unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden
Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.
(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer
bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt
worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung
der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu
prüfen.
(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der
einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder
elektronisch festzuhalten.
(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der
Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.
(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies
ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
§ 22
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der
Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 ist von den zuständigen Stellen anhand
der Weinbaukartei zu kontrollieren.
(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als
Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert
wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend
von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen
werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die
Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.
(3) Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 müssen nur für Förderkriterien erfolgen, die nicht in
der Weinbaukartei dokumentiert sind. Die Kontrolle erfolgt in Form
einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21
Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1.
(4) Flächen, für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3
und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen
systematisch zu kontrollieren. Die Messung der bepflanzten Fläche
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Die Kontrolle hat sich auf die
Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. Die
Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen.
(5) Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend
von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen
durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein
gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach
Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der
elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System
ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die
angepflanzten Keltertraubensorten verfügt. Sofern die zuständige Stelle in
einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in
einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in
dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig
Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
§ 23
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
(1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige
Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte
Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung
beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde,
übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder
sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.
(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen
erstrecken sich für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die
Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in
jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben.
Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des
Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt.
Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach
dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1
anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle
Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte
Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu
dokumentieren.
§ 24
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle
ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der
mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. die geprüften Förderregelungen und Anträge,
2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des
dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften
Nachweise und
4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der
Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des
Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur
Unterzeichnung zu geben.
§ 25
Kontrollierte Person
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser
Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem
Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner
Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.“
17. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden gestrichen.
18. Die bisherigen §§ 29 bis 35 werden zu den §§ 26 bis 32.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a sowie Buchstabe c Nummern 17 und 18:
Folgeänderungen zu Buchstabe c Nummer 16.
Zu Buchstabe b sowie Buchstabe c Nummern 3 bis 5, 7 bis 13 und 15:
Die Weinförderverordnung wird durch die Änderungen an die neuen Vorgaben
der Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte
Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor sowie
für aromatisierte Weinerzeugnisse und an die Verordnung (EU) 2024/1143
über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen (ABl. L,
2026/471, 26.02.2026) angepasst.
Es erfolgt insbesondere die Implementierung rechtlicher Vorgaben für die
Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, i und o der
Verordnung (EU) 2021/2115. Infolge dieser Implementierung sind einige
redaktionelle Anpassungen erforderlich.
Zu Buchstabe c Nummern 6 und 14:
Durch die Änderungen sollen redaktionelle Versehen bei der letzten
Anpassung der Weinförderverordnung korrigiert werden.
Zu Buchstabe c Nummer 16:
Der künftige § 21 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den §§ 21 bis 24 der
bisherigen Weinförderverordnung.
Im künftigen § 22 werden die Maßnahmen Rodung und Grünen Weinlese in
die bisherigen Vorschriften zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen integriert. Im Zuge dieser
Änderung wird das bisherige System der Kontrollen vor Durchführung einer
Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
entbürokratisiert und nach den künftigen Absätzen 3 und 4 auf solche Kontrollen
beschränkt, die aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben oder für
Förderkriterien erfolgen müssen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind.
Die künftigen §§ 23 bis 25 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 26
bis 28 der bisherigen Weinförderverordnung.
Relationen
- part_of_vorgang → Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (Beschlussdrucksache)