Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
[Bundesrat Drucksache 380/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe
öffentlicher Aufträge
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 97 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „dürfen“ ist die Angabe „ganz oder teilweise“
einzufügen.
bb) Die Angabe „wirtschaftliche oder“ ist durch die Angabe
„wirtschaftliche,“ zu ersetzen.
cc) Nach der Angabe „technische“ ist die Angabe „oder zeitliche“
einzufügen.
dd) Die Angabe „erfordern“ ist durch die Angabe „rechtfertigen“ zu
ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
c) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „im Fall einer“ ist die Angabe „ganzen oder
teilweisen“ einzufügen.
bb) Die Angabe „nach“ ist durch die Angabe „gemäß“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „oder 4“ ist zu streichen.
d) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren
Vergabetransformationspakets.
Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche
Auftraggeber grundsätzlich zur Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für
Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in diesem Punkt weit
über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus.
Eine Änderung der Gesetzeslage ist dringend geboten, um die aktuellen
Herausforderungen insbesondere im infrastrukturellen Bereich zu bewältigen und
öffentliche Bauvorhaben auch in Deutschland wieder zu beschleunigen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung des § 97 Absatz 4 GWB
würde die derzeitige Situation in keiner Weise verbessern, sondern wäre sogar ein
Rückschritt gegenüber dem Entwurf des Vergabetransformationspakets aus der
vorangegangenen Legislaturperiode. Die Neuregelung enthält lediglich eine
Sonderregelung, die zusätzliche Voraussetzungen aufstellt. Sie verbindet das
Merkmal zeitlicher Gründe mit der Finanzierung des betreffenden Vorhabens.
Ferner sieht der neue Ausnahmetatbestand vor, dass zeitliche Gründe die
Ausnahme „erfordern“ müssen, was einen nahezu unerfüllbaren
Begründungsaufwand auslöst. Diese Regelung schafft Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die
Auslegung der Merkmale zur Finanzierung und des zeitlichen „Erforderns“.
Bei der Anwendung des Losgrundsatzes führt dies nur zu mehr Bürokratie
ohne beschleunigende Effekte.
Die Betonung mittelständischer Interessen und des Losteilungsgrundsatzes
bleiben erhalten. Die Zusammenfassung verschiedener Lose im Rahmen einer
Bau- oder sonstigen Beschaffungsmaßnahme ist weiterhin eine Ausnahme, die
vom Auftraggeber zu prüfen und zu begründen ist. Die Einführung zeitlicher
Gründe und des Merkmals „rechtfertigen“ schafft größere Flexibilität, ist
praxisgerechter und unbürokratischer. Dadurch entstehen mehr Rechtssicherheit
und ein deutlich größeres Beschleunigungspotenzial.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 97 Absatz 4a – neu – GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge für Einrichtungen des
Zivilschutzes, des Katastrophen- und des Brandschutzes finden abweichend
von Absatz 4 die Regelungen des § 8 des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes entsprechende Anwendung.“ ‘
Begründung:
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf für das Gesetz zur beschleunigten
Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (vgl. BR-Drucksache 377/25,
Seite 34) fest, dass „die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die daraus
resultierende veränderte Rolle Deutschlands [...] noch mehr als zuvor die
deutliche Stärkung der Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und
Bündnisverteidigung [fordern]. Für öffentliche Aufträge, die zur Deckung von Bedarfen
der Bundeswehr vergeben werden, ist daher eine Regelung erforderlich, die
zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert.
Das aber ist solange nicht gegeben, solange (auch deutlich flexibilisierte)
grundsätzliche Vorgaben zur losweisen Vergabe bieterschützenden Charakter
haben und Gegenstand eines zeitkritischen und für den Projektablauf
folgenschweren Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens sein können.“.
Diese Einschätzung hält der Bundesrat für zutreffend. Allerdings ist der
Bundesrat auch der Auffassung, dass die veränderte Sicherheits- und
Bedrohungslage neben der militärischen Verteidigung auch starke und resiliente zivile
Strukturen erfordert. Gesamtverteidigung ist gemäß Artikel 73 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes Verfassungsauftrag. Die Gesamtverteidigung umfasst
alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens. Sie zielt darauf ab,
unsere Fähigkeit zu stärken, sich gegen Bedrohungen zu behaupten, sei es
militärisch, zivil oder im Bereich der kritischen Infrastruktur.
Neben der militärischen Verteidigung ist daher in der heutigen Sicherheitslage
auch der Zivilen Verteidigung derjenige Stellenwert einzuräumen, der ihr nach
dem Grundgesetz zur Wahrung des Schutzversprechens gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern sowie zum Schutz unseres freiheitlich-demokratischen
Staates zukommt.
Der Bundesrat beurteilt die aktuelle Situation der Zivilen Verteidigung im
Allgemeinen und des Zivilschutzes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes
im Besonderen wie folgt:
Es besteht ein erheblicher Bau- und Beschaffungsbedarf, um die
notwendigen Strukturen für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den
Folgen eines modernen bewaffneten Konflikts wie in der Ukraine oder einer
hybriden Kriegsführung bereitstellen zu können. Besonders die
Feuerwehren stehen vor der Aufgabe, ihre zum Teil jahrzehntealten Gebäude an die
technischen, arbeitsschutzrechtlichen und organisatorischen Anforderungen
der Gegenwart anzupassen, um ihre Aufgabe im Bevölkerungsschutz
adäquat wahrnehmen zu können. Dies betrifft insbesondere den Neubau,
Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrhäusern.
Die Deckung dieses Bedarfs muss unter Berücksichtigung der
Lageeinschätzung der Bundesregierung, insbesondere der zeitlichen Risiken, (vgl.
BR-Drucksache 377/25, S. 1 f., 34) schnell erfolgen.
Um den erheblichen Baubedarf zeitnah decken zu können, muss neben
einer Beschleunigung der Vergabeverfahren auch eine rechtssichere
Einbeziehung aller Akteure im Baubereich erfolgen. Dies schließt
Generalunternehmer mit ihren Kapazitäten ein, die bei einer Losvergabe bislang
ausgeschlossen sind.
Zusätzlich wird ein lagebedingter und kurzfristig ausgelöster öffentlicher
Beschaffungsbedarf in einem begrenzten Bausegment erfahrungsgemäß
Kapazitätsengpässe auf der Ebene der KMU-Bauunternehmen auslösen.
Unter Zugrundelegung dieser Betrachtung und des kritischen Faktors Zeit
ist es besonders empfehlenswert, ergänzend zu den KMU-Baukapazitäten
auch die Fertigungskapazitäten der Generalunternehmer zeitlich befristet
am Markt zu aktivieren und vergaberechtlich legitimiert für öffentliche
Wettbewerbe schrankenlos zuzulassen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Neuregelung des § 97
Absatz 4 GWB-E nicht ausreichend. Um den Ausbau der Zivilen
Verteidigung im Gleichklang mit der militärischen Verteidigung gewährleisten zu
können, muss die Abweichung vom Losgrundsatz auch für öffentliche
Bauaufträge – ohne Einschränkung durch eine Schwellenwertregelung –
Anwendung finden, die der Zivilen Verteidigung, des
Katastrophenschutzes sowie des Brandschutzes dienen. Über § 11 Absatz 1 Satz 1 ZSKG
wirken die Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder im Zivilschutz
mit. Zum Teil ist landesrechtlich bestimmt, dass die Einrichtungen der
Feuerwehren im Katastrophenschutzes mitwirken, wie zum Beispiel
Feuerwehrhäuser. Die ausdrückliche Nennung des Brandschutzes im Normbefehl
soll etwaige landesrechtliche Lücken schließen. Dem dient auch die
Beispielklausel für Feuerwehrhäuser.
Bei den Bauleistungen wird der größte Nutzen einer Änderung des
Vergaberechts gesehen, weshalb die vorliegende Änderung zunächst auf diesen Bereich
beschränkt ist.
3. Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 102 Absatz 1 Satz 2 GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 102 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Sektorentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten auch Tätigkeiten
durch einen Auftraggeber, der eine der in Satz 1 genannten Tätigkeiten
ausübt im Zusammenhang mit
1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und
Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte
Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben
beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur
Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
2. der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.“ ‘
Begründung:
Die bisherige Formulierung des § 102 Absatz 1 Satz 2 GWB ist im Wortlaut
kaum verständlich und dient nicht der Rechtsklarheit. Sie legt die Auslegung
nahe, dass Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung oder -behandlung nur dann
Sektorentätigkeiten im Sinne des Vergaberechts sind, wenn der jeweilige
Auftrag konkret im Zusammenhang mit der Erbringung von Tätigkeiten der
Trinkwasserversorgung steht. Diese Anforderung wird in der Praxis nie erfüllt.
Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) ist hier deutlich
klarer formuliert und regelt, dass ein Auftrag, der mit der Abwasserbeseitigung
oder -behandlung im Zusammenhang steht, dem Sektorenvergaberecht
unterliegt, wenn der Auftraggeber (auch) Tätigkeiten der Trinkwasserversorgung
ausübt. Diese europäische Rechtslage wird durch ein aktuelles Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juni 2025 (C-82/24, Stadtentwässerung
Warschau vs. Veolia Water Technologies) bestätigt.
Das EU-Sektorenvergaberecht bietet mehr Handlungsspielräume und greift erst
bei höheren Auftragswerten ein als das „klassische“ Vergaberecht. Im Interesse
des Ziels der Vereinfachung des Vergaberechts soll das EU-Recht konform
umgesetzt und dazu im GWB klarer formuliert werden, dass unter bestimmten
Voraussetzungen auch Tätigkeiten der Abwasserbeseitigung und -behandlung
unter den erleichterten Vergabebestimmungen des Sektorenrechts vergeben
werden können. Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich an die
Formulierung in Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) an.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GWB), Artikel 12
Nummer 01 – neu – (§§ 1 und 2 VSVgV)
a) In Artikel 1 Nummer 9 § 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die Angabe
„oder sicherheitsspezifischen“ durch die Angabe „ , sicherheits- oder
cybersicherheitsspezifischen“ zu ersetzen.
b) Vor Artikel 12 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 1 und § 2 Absatz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „oder
sicherheitsspezifischen“ durch die Angabe „ , sicherheits- oder
cybersicherheitsspezifischen“ ersetzt.‘
Begründung:
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung und aller
Lebensbereiche muss die Bundesregierung in der Lage sein, Leistungen der
Cybersicherheit und Informationssicherheit schnellstmöglich zu beschaffen, um
ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Die bisherigen Vorschriften
des Vergaberechts erlauben bisher nur weitreichende Ausnahmen für
militärische Zwecke, jedoch nicht explizit für den Bereich der Cyber- und
Informationssicherheit.
Deshalb ist es erforderlich, dass auch die Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können
beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Ausnahmebereich Verteidigung und
Sicherheit fallen, damit Leistungen im Bereich der Cybersicherheit leichter und
schneller beschafft werden können.
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung kann die Vergabemodalitäten für bestimmte Bereiche
nach § 113 GWB-E per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festlegen. In § 113 Nummer 7 GWB-E sind die Bereiche der Verteidigung und
der Sicherheit genannt. Hier soll auch die Cybersicherheit einbezogen werden,
damit der Bund per Rechtsverordnung schneller als in einem langwierigen
Gesetzgebungsverfahren in Abstimmung mit den Ländern auch die Modalitäten
der Vergabe von Leistungen im Bereich der Cybersicherheit regeln kann. Dies
stärkt die Krisenresilienz des Staates und erhöht das Schutzniveau der
Informations- und Cybersicherheit der Behörden.
Zu Buchstabe b:
Ferner soll die Cybersicherheit auch in die Sonderregelung der VSVgV
einbezogen werden. Dies stärkt die Krisenresilienz des Staates und erhöht das
Schutzniveau der Informations- und Cybersicherheit der Behörden.
5. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme
Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das
Änderungsgesetz)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines
Absatzes in § 131 zu prüfen, wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5
Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Reduzierung von unnötigen
Bürokratielasten und zur Sicherung von Kosteneffizienz und guten
Qualitätsstandards eine Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste für die im europäischen Recht beschriebenen
Fallkonstellationen zugelassen wird.
Begründung:
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht
(Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. Aufgrund der Erfahrungen der
letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
massiven Folgen für die Betriebsqualität und im Ergebnis deutlich erhöhten
Kosten für die öffentlichen Haushalte infolge von notwendigen Notvergaben
sowie eine seit Jahren abnehmende Bewerberzahl bei Ausschreibungen von
SPNV-Leistungen (zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro
Ausschreibung) ist auch vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung für den
entsprechenden Sektor ein grundsätzliches Überdenken des Wettbewerbsmodells
für bestimmte Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von Bürokratielasten
für die öffentlichen Auftraggeber nötig.
Eine Qualitätserhöhung lässt sich insofern offenkundig nicht allein über
wettbewerbliche Ausschreibungen erzielen, sondern auch über Qualitätsvorgaben
und Regelungen zur Kosteneffizienz in Direktvergaben. Die meisten
europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest, darunter Länder mit
vorbildlichen Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz und auch
Luxemburg. In Deutschland sollten Direktvergaben in bestimmen Fallkonstellationen
wieder als gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten
Ausschreibung nach dem Ablauf von Verkehrsverträgen etabliert werden. EU-konform
möglich ist das unter Anwendung der Regelungen in Artikel 5 Absatz 4a der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn eine Direktvergabe
aufgrund der jeweiligen strukturellen und geographischen Merkmale des
Marktes und des betreffenden Netzes und insbesondere der Größe,
Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technischen und geographischen Abgeschnitten-
beziehungsweise Abgeschiedenheit sowie der von dem Auftrag abgedeckten Dienste
gerechtfertigt ist und ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität
der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem im Vergleich zu dem vorher
vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen führen würde.
6. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme
Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste bei geringen Vertragsvolumen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines
Absatzes in § 131 zu prüfen, wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für öffentliche
Dienstleistungsaufträge mit geringen Jahresdurchschnittswerten und Kilometerleistungen zur
Reduzierung von unnötigen Bürokratielasten und zur Sicherung von
Kosteneffizienz und guten Qualitätsstandards eine Direktvergabe für öffentliche
Schienenverkehrsdienste zugelassen wird.
Begründung:
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht
(Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. Vor den Erfahrungen der
letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
massiven Folgen für die Betriebsqualität und deutlich erhöhten Kosten für die
öffentlichen Haushalte infolge von notwendigen Notvergaben sowie eine seit
Jahren abnehmende Bewerberzahl bei Ausschreibungen von SPNV-Leistungen
(zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro Ausschreibung) ist auch
vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung für den entsprechenden Bereich
ein grundsätzliches Überdenken des Wettbewerbsmodells für bestimmte
Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von Bürokratielasten für die öffentlichen
Auftraggeber nötig. Dies gilt insbesondere auch für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit beschränkten Verkehrsvolumen unter den Voraussetzungen
von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Die meisten europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest,
darunter Länder mit vorbildlichen Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz
und auch Luxemburg. In Deutschland sollten Direktvergaben als
gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten Ausschreibung nach dem Ablauf
der Vertragszeiten der Verkehrsverträge insbesondere auch für entsprechende
Ausschreibungen mit geringen Vertragsvolumen im SPNV möglich sein. EU-
konform möglich ist das unter Anwendung der Vorgabe in Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn öffentliche
Dienstleistungsaufträge für den Schienenpersonennahverkehr auf weniger als
1 000 000 Euro im Jahresdurchschnittswert oder im Fall eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags, der öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste
beinhaltet, weniger als 7 500 000 Euro geschätzt werden oder bei
Personenverkehrsleistungen von weniger als 300 000 jährlichen Kilometer
beziehungsweise im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der öffentliche
Schienenpersonenverkehrsdienste beinhaltet, von weniger als 500 000
Kilometer aufweisen.
7. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Aufnahme einer Vorgabe einer verpflichtenden
Personalübernahme im Falle eines Betreiberwechsels im öffentlichen
Personenverkehr auf der Straße)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung der
Fachkräftesicherung, des Arbeitnehmerschutzes und von stabilen
Betriebsaufnahmen nach einem Betreiberwechsel die Vorschriften für einen
verpflichtenden Personalübergang in § 131 Absatz 3 auch auf den öffentlichen
Personenverkehr auf der Straße auszudehnen und eine solche Regelung in das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. Die Bestimmung sollte auch
die Anwendung einer verpflichtenden Personalübernahme im Fall des Wechsels
zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren sowie
bei Direkt- und Notverfahren beinhalten.
Begründung:
Die bundesweite Einführung einer Soll-Regelung zur Vorgabe der
Personalübernahme bei einem Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr hat
sich sowohl aus Gründen der Fachkräftesicherung als auch des
Arbeitnehmerschutzes für den Sektor bewährt. Dies wird auch aus den Ländern berichtet, die
dies über verpflichtende Regelungen sowohl für den schienen- als auch
straßengebundenen Personenverkehr in den Landestariftreuegesetzen vorsehen.
Es sollte daher im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine
entsprechende Regelung für den Beschäftigungsübergang im Falle eines
Betreiberwechsels auch für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße eingeführt
werden.
Dies schafft auch Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der europäischen
Rechtsprechung und dient einheitlichen Wettbewerbungsbedingungen in dem
Sektor. Infolge des Leitsatzes des EuGH-Urteils vom 27. Februar 2020 (C-
298/18) ist die Betriebsübergangsrichtlinie (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen)
ohnehin so auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit durch eine
wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines
öffentlichen Auftrags die fehlende Übergabe von Betriebsmitteln, nicht einem
Betriebsübergang entgegensteht, wenn aufgrund von anderen Tatsachen die
Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit angenommen werden kann.
Das kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die
Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung sein.
Die konsequente Vorgabe einer Personalübernahme bereits in den
Vergabeunterlagen vermeidet damit Rechtsunsicherheit über die Anwendung der
Vorschriften zum Betriebsübergang.
8. Zu Artikel 1 Nummer 20, 25, 27, 29, 31, 33
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im Vergleich zur aktuellen
Rechtslage durch den Gesetzentwurf zu einer erheblichen Verkürzung des
Rechtsschutzes unterlegener Bieter kommt. In ihrer Gesamtheit betrachtet ziehen
die vorgesehenen Änderungen zur Erweiterung der Möglichkeiten, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu Einzelentscheidungen des
Vorsitzenden oder des hauptamtlichen Beisitzers, der Entfall der
aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde des vor der Vergabekammer
unterlegenen Antragstellers sowie die Umkehr des Abwägungsmechanismus bei
der Entscheidung über den vorläufigen Zuschlag gravierende
Einschränkungen des effektiven Primärrechtschutzes nach sich. In der Summe
erscheint die Eignung dieser Neuregelungen, insbesondere auch
mittelständischen und jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zur
öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern, zweifelhaft.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwieweit der Verzicht auf einzelne Beschränkungen in Betracht kommt, um
insgesamt ein noch ausreichendes Rechtsschutzniveau zu gewährleisten.
Beispielsweise könnte als Alternative zum ausnahmslosen Entfall der
aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde des vor der
Vergabekammer erfolglosen Bieters die Formulierung einer Regelung sinnvoll sein,
die dem Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung dadurch Rechnung
trägt, dass sie dem zuständigen Vergabesenat zwar eine
Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung belässt, aber eindeutiger
als die bisherige Rechtslage deren gewünschten Ausnahmecharakter
gewährleistet. Mit Blick auf die Einzelentscheidungen der Mitglieder der
Vergabekammern könnte erwogen werden, das Element der Befähigung
zum Richteramt für den zuständigen Einzelentscheider gesetzlich zu
verankern.
Begründung:
Mit den durch den Gesetzentwurf vorgesehenen – zeitlich unbegrenzten und
gegenständlich weitgehenden – Regelungen zur Verschlankung des
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens geht eine erhebliche Belastung des
effektiven Bieterrechtsschutzes einher. Letzterer kommt typischerweise auch den
mit dem Entwurf besonders in den Blick genommenen kleinen und
mittelständischen Unternehmen sowie jungen und innovativen Wettbewerbern zugute.
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde des
unterlegenen Bieters zum zuständigen Oberlandesgericht hat mit der dadurch
möglichen sofortigen Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ab diesem
Zeitpunkt den faktischen Wegfall effektiven Primärrechtsschutzes gerichtet auf
Verhinderung des Zuschlages zur Folge. Es ist – unabhängig von möglichen
verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken an dieser Beschneidung – zu
befürchten, dass die allein verbleibenden Möglichkeiten des
Sekundärrechtsschutzes von den Betroffenen regelmäßig nicht ergriffen werden, weil sie keine
hinreichende Kompensation der Nachteile durch die Zuschlagserteilung an den
Konkurrenten versprechen. Als Konsequenz steht auch zu erwarten, dass es zu
einer der gewünschten Verschlankung und Verfahrensbeschleunigung nicht
zuträglichen Rechtszersplitterung kommt, weil es den Oberlandesgerichten an
Entscheidungsgelegenheiten mangelt.
Dem unterlegenen Bieter verbleibt zwar die Nachprüfung seines Begehrens vor
der Vergabekammer, allerdings ausgehend von den vorgesehenen
Neuregelungen potenziell in einem größeren Umfang als bisher beschränkt auf ein
schriftliches Verfahren und mit einer (Sach-)Entscheidung nicht durch das mit einer
breiten Erfahrungsbasis ausgestattete Kollegialorgan. Die Begründung zum
Gesetzentwurf selbst erkennt hier an, dass es in solchen Fällen wünschenswert
sei, dass die Einzelentscheidungen durch ein Kammermitglied mit Befähigung
zum Richteramt erfolgen sollen. Eine entsprechende gesetzliche Absicherung
dieses Erfordernisses findet sich indessen nicht.
Insgesamt erscheint es in sich nicht schlüssig, wie es die Begründung des
Entwurfs tut, einerseits mit Blick auf den Primärrechtsschutz die Qualität der
Vergabekammern als gerichtsgleiche Rechtsbehelfsinstanz herauszustellen und
andererseits für Verfahrensregelungen wie etwa zur Entscheidung nach
Aktenlage die Nähe zum Verwaltungsverfahren zu betonen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussdrucksache)