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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 156/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 156/26 24.03.26 AV Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse- Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts A. Problem und Ziel Bislang erfolgt in der Praxis die Kommunikation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Vermarktungsnormen für Eier regelmäßig durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Zudem war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) per Erlass mit der Kommunikation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beauftragt worden. Um die Zuständigkeiten eindeutig zu regeln und datenschutzrechtlichen Bedenken vorzugreifen, soll die Zuständigkeit der BLE für die Kommunikation im grenzüberschreitenden Informationsaustausch in der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier festgelegt werden. Dies soll eine effektive Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr sicherstellen. Gleichzeitig kam es durch den Wechsel der Ermächtigungsgrundlage für Vermarktungsnormen vom Handelsklassengesetz zum Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) zu einem Wegfall von Bußgeldvorschriften. Um die hierdurch entstandene Lücke vor dem Hintergrund der jüngsten Änderung des MOG wieder zu schließen, ist eine Aktualisierung der ordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Des Weiteren werden auch Lücken in Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse geschlossen, um eine effektive Durchsetzung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse zu gewährleisten. Zudem werden einige Angaben im Milchproduktrecht korrigiert. Die am 27. November 2025 verkündete Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen dient der Novellierung des nationalen Milchproduktrechts. Sie enthält eine fehlerhafte Angabe des Datums des Außerkrafttretens von Rechtstexten und verweist an einer Stelle auf eine veraltete Prüfmethode und verweist an anderer Stelle nicht auf alle einschlägigen Absätze. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung, durch welche die ordnungsrechtlichen und Verbots- Vorschriften ergänzt werden und durch welche die Zuständigkeit für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Vorschriften der Europäischen Union für die Vermarktungsnormen für Eier und deren Überwachung auf die BLE übertragen wird. Zudem werden die Angaben im Milchproduktrecht korrigiert. C. Alternativen Eine Alternative zur Regelung der Zuständigkeit der BLE in der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) wäre eine Bund-Länder-Vereinbarung über die Zuständigkeit der BLE. Eine solche Vereinbarung hätte jedoch im Vergleich zur Regelung in der EiMarktV den Nachteil einer geringeren Transparenz. In Bezug auf das Milchproduktrecht könnte alternativ hinsichtlich der Überschneidung von überholten Rechtstexten und dem neuen Milchproduktrecht im Rahmen der Auslegung auf den Geltungsvorrang der neuen Regelung verwiesen werden. Die Korrektur des Datums des Außerkrafttretens schafft hingegen Rechtsklarheit. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Erweiterung der ordnungsrechtlichen Vorschriften knüpft an bereits geregelte Verpflichtungen oder Verbote, sodass der Wirtschaft dadurch keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden. Auf gesetzeskonform agierende Wirtschaftsteilnehmer kommt somit kein zusätzlicher Aufwand durch die Ergänzung der ordnungsrechtlichen Vorschriften zu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Übertragung der Zuständigkeit für Kommunikation gemäß § 6 Absatz 4 EiMarktV auf die BLE werden lediglich Informationswege für bereits im europäischen Recht bestehende Informationspflichten festgelegt. Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2009 übernimmt die BLE bereits Aufgaben, die sich aus der Neuregelung ergeben, sodass der Status quo der künftigen Rechtslage entspricht. Hinzukommt jedoch ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 558 Euro durch die erwartete Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge durch die klare Festlegung der Informationswege. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die zusätzlich anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel in der BLE erfüllt. Bei Bund, Länder und Kommunen sind keine zusätzlichen Kapazitäten erforderlich. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 156/26 24.03.26 AV Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse- Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen- Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund – des § 6 Absatz 1, des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, der §§ 15 und 16 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 9 und des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), – des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 7 Absatz 2 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, sowie des § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S.4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 4 Absatz 3 und des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), und – des § 4 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe aa sowie Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1a Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde kann für Anzeigen nach Satz 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.“ 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 2a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt: 7. „ umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht durch eine Packstelle entsprechend Artikel 17 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 umgepackt wurden, 8. umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht partieweise entsprechend Artikel 17 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 umgepackt wurden,“ bb) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 9. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Ein- und Ausfuhr von Eiern“ die Angabe „, Zuständigkeit für Kommunikation“ eingefügt. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden Aufgaben: 1. die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist, 2. die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines Landes gewährt worden ist, 3. die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, 4. die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates an die nach Landesrecht zuständige Behörde, 5. die Meldung von durch die zuständigen Behörden der Länder gemeldeten Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission. (5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4 zuständig ist, Folgendes mitzuteilen: 1. die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466, 2. die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung, 3. Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.“ 4. § 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt: „§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 3“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse Die Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 347) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „und Anhang I Teil A“ durch die Angabe „, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I sowie Artikel 3“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Milchproduktqualitätsverordnung Die Milchproduktqualitätsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2) wird wie folgt geändert: 1. In § 59 Absatz 7 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 6“ ersetzt. 2. In Anlage 1 Nummer 3.2 wird die Angabe „Stand März 2019“ durch die Angabe „Stand August 2025“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 5 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 8 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 32 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Butterverordnung Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 14. Juni 2026 in Kraft EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 048 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/1270, 16.12.2024), geändert worden ist 2. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L, 2023/2465, 8.11.2023; L, 2024/90278, 3.5.2024; L, 2025/90097, 3.2.2025), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2506 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2506, 24.9.2024), geändert worden ist 3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1270 vom 7. Mai 2024 (ABl. L 2024/1270, 8.5.2024), geändert worden ist Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den [Datum der Ausfertigung] D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r L a n d w i r t s c h a f t , E r n ä h r u n g u n d H e i m a t Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Derzeit erfolgt in der Praxis die Kommunikation mit ausländischen Behörden im Rahmen der Vermarktungsnormen für Eier regelmäßig durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Zudem war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung per Erlass mit der Kommunikation gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beauftragt worden. Um die Zuständigkeiten klar zu regeln und datenschutzrechtlichen Bedenken vorzugreifen, soll die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Kommunikation im grenzüberschreitenden Informationsaustausch in der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier festgelegt werden. Dies soll eine effektivere Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr sicherstellen. Gleichzeitig kam es durch den Wechsel der Ermächtigungsgrundlage für Vermarktungsnormen vom Handelsklassengesetz (HdlKlG) zum Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) zu einem Wegfall von Bußgeldvorschriften. Um die hierdurch entstandene Lücke vor dem Hintergrund der jüngsten Änderung des MOG wieder zu schließen, ist eine Aktualisierung der ordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Des Weiteren werden auch Lücken im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse geschlossen, um eine effektive Durchsetzung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse zu gewährleisten. Die vorliegende Änderungsverordnung soll zudem technische Fehler der am 27. November 2025 verkündeten Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen korrigieren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht im Wesentlichen die Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf die BLE vor. Die Änderungsverordnung korrigiert im Bereich des Milchproduktrechtes zudem unzutreffende Angaben zu einer Prüfmethode sowie das Datum des Außerkrafttretens von überholten Rechtstexten. III. Exekutiver Fußabdruck Der Vorschlag, die Zuständigkeit für Kommunikation zwischen den Behörden der Bundesländer und anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der EiMarktV auf die BLE zu übertragen, kam von der BLE selbst. Diese lieferte auch den entsprechenden Wortlautvorschlag. IV. Alternativen Angesichts der bestehenden Regelungen auf Verordnungsebene kommt ferner eine Umsetzung auf Gesetzesebene nicht in Betracht. Aufgrund der geringen Transparenz einer Bund-Länder-Vereinbarung im Vergleich zu einer Verordnungsregelung kommt ferner eine Zuständigkeitsübertragung auf die BLE mit Hilfe einer solchen Vereinbarung nicht in Betracht. Eine Zuständigkeitsübertragung per Erlass scheitert an der teilweise fehlenden Zuständigkeit des BMLEH. In Bezug auf das Milchproduktrecht könnte alternativ hinsichtlich der Überschneidung von überholten Rechtstexten und dem neuen Milchproduktrecht im Rahmen der Auslegung auf den Geltungsvorrang der neuen Regelung verwiesen werden. Die Korrektur des Datums des Außerkrafttretens schafft hingegen Rechtsklarheit. V. Regelungskompetenz Die Verordnungsermächtigungen ergeben sich aus der Eingangsformel. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 und ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Festlegung des Informationsweges und die Benennung der Bundesanstalt als einzige Kontaktadresse für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten wird die erforderliche Klarheit in der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten hergestellt, um die sich aus dem europäischen Recht ergebenden Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen. Informationen und Ersuchen können zielgerichtet und schneller an die Adressaten gelangen und die Verwaltungen von aufwendigen Recherchen der jeweils zuständigen Behörde entlastet werden. Insgesamt kann sich somit die Effizienz der Verwaltung erhöhen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie einen nachhaltigen Konsum und eine nachhaltige Produktion (12.1 und 12.2 der Nachhaltigkeitsindikatoren) durch die Sicherstellung der Einhaltung einheitlicher Handelsstandards in der Union gewährleisten. Grund dafür ist die Ausweitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften, die bei den durch das EU-Recht verpflichteten Wirtschaftsakteuren zu dem Anreiz führt, diese Pflichten einzuhalten. Bei Nichteinhaltung handeln sie ordnungswidrig und können von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße belegt werden. Die Einhaltung der EU-rechtlichen Pflichten im Bereich der Vermarktungsnormen für Eier dient außerdem dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und somit dem Nachhaltigkeitsindikator 3.1 „Gesundheit und Ernährung: länger gesund leben“. Auch die Klärung der Informations- und Kommunikationswege durch Zuständigkeitsübertragung auf die BLE fördert den gesundheitlichen Verbraucherschutz, da die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Ermittlung von Verstößen gegen die Vermarktungsnormen von Eiern vereinfacht wird und somit eine effektive Überwachung der Vermarktungsnorm für Eier im grenzüberschreitenden Warenverkehr ermöglicht wird. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften“ Rechnung getragen, indem diskriminierungsfreier Handel mit Eiern in der Europäischen Union auf Grundlage der Vermarktungsnormen gewährleistet wird, was der nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen dient. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Überarbeitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften durch die Aufnahme weiterer Verbote in § 1b Absatz 2 EiMarktV und die Neufassung des § 8 EiMarktV verursacht bei gesetzeskonform agierenden Unternehmen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da lediglich bereits geregelte Pflichten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 oder der EiMarktV bei Nichteinhaltung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt wurden. Es wurden keine neuen Verhaltenspflichten festgesetzt. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch die Zuständigkeitsübertragung für Kommunikation gemäß § 6 Absatz 4 EiMarktV auf die BLE entsteht der BLE (Verwaltung) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 558,00 € durch die erwartete Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge durch die klare Festlegung der Informationswege. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die zusätzlich anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel in der BLE erfüllt. Aufgrund eines Erlasses des damaligen BMELV aus dem Jahr 2009 übernimmt die BLE bereits Aufgaben, die sich aus der Neuregelung der Zuständigkeit in § 6 Absatz 4 EiMarktV ergeben, sodass der aktuelle Status Quo der künftigen Rechtslage entspricht. Da die Regelung in der EiMarktV offensichtlicher ist als der Erlass, wird teilweise mit einer Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge gerechnet, sodass zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die BLE entsteht. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf jährlich 558,00 €. Dieser setzt sich zusammen aus den Zeit- und Lohnkosten für die zusätzlich anfallenden Vorgänge. Auf Grundlage der Angaben der BLE werden die Vorgänge von dem gehobenen Dienst bearbeitet und es wird mit einer Steigerung der jährlichen Zeitkosten um 12 Akh (Arbeitskrafteinheit in der Stunde) gerechnet. Unter Zuhilfenahme der Lohnkostentabelle Verwaltung wurden für den gehobenen Dienst auf Bundesebene Lohnkosten in Höhe von 46,50 € pro Stunde ermittelt. Zeitkosten Stundenlohn Gesamtkosten 12 Akh 46,50 € 558,00 € Der bisherige Aufwand der BLE und die durch die Zuständigkeitsübertragung erwartete Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge ergibt sich im Einzelnen aus nachstehender Tabelle. Vorgang Anzahl der Vorgänge (jährlich) Akh gehobener Dienst je Vorgang Erwartete Anzahl zusätzlicher Vorgänge Erwartete Steigerung Zeitkosten in Akh 1. Unterrichtung Landesbehörden im Zusammenhang mit 10 Absatz 1 der VO (EU) 2023/2465 4 2 4 8 2. Unterrichtung Behörden der Mitgliedstaaten (MS) im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 1 der VO (EU) 2023/2465 1 1 - - 3. Amtshilfeersuchen an Behörden MS Artikel 104 der VO (EU) 2017/625 1 4 - - 4. Info Amtshilfeersuchen an Landesbehörde Artikel 104 der VO (EU) 2017/625 1 4 1 4 5. Meldungen an Kommission i.S.d. Artikel 11 der VO (EU) 2023/2466 1 4 - - Letztlich ist jedoch kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu berücksichtigen. Der Großteil der Kosten fällt aufgrund des damaligen Erlasses bereits an und wird mit den bestehenden Mitteln bestritten. Der zusätzliche Aufwand in Höhe von jährlich 558,00 € durch die zusätzlich anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel der BLE erfüllt. 5. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert sowie Zuständigkeitsregelungen getroffen. Es ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftsakteure keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Eine solche würde der gewünschten Klarheit über die festgelegten Informationswege sowie der Transparenz der ordnungsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen. Eine Evaluierung ist damit ebenfalls nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier) Zu Nummer 1 In § 1a Absatz 3 EiMarktV wird Satz 4 ergänzt, um der zuständigen Behörde die Möglichkeit zu geben ein einheitliches Muster für Anzeigen zu etablieren. Dies sichert ein einheitliches Vorgehen, dient der Übersichtlichkeit und minimiert den Verwaltungsaufwand. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Änderung soll der Bezug klargestellt werden. Zu Buchstabe b Die neu eingefügten Nummern 7 und 8 schließen eine Lücke in Bezug auf das Inverkehrbringen umgepackter Eier. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a § 6 EiMarktV regelt bereits Zuständigkeiten der BLE. Diese Zuständigkeitsregelung wird um die Zuständigkeit für Kommunikation der BLE im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erweitert. Die Überschrift des Paragraphen wird angepasst, um die Erweiterung des Paragraphen um die neue Zuständigkeitsregelung durch die neu eingefügten Absätze 4 und 5 anzuzeigen. Zu Buchstabe b Durch die Einfügung des Absatzes 4 wird die Zuständigkeit für Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-rechtlich geregelten Mitteilungspflichten auf die BLE übertragen, um die Informationswege transparent und klar zu regeln. Ziel ist es, dass Informationen und Ersuchen zielgerichtet und schneller an die Adressaten gelangen und die Verwaltungen von aufwendigen Recherchen der jeweils zuständigen Behörde entlastet werden. Dadurch soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfacht werden und eine effektive Überwachung der Vermarktungsnorm für Eier im grenzüberschreitenden Warenverkehr ermöglicht werden. Damit die BLE die ihr nach Absatz 4 übertragenen Zuständigkeiten für Kommunikation sachgerecht erfüllen kann, werden die Länder durch die Einfügung des Absatzes 5 verpflichtet die für den Kommunikationsaustauch erforderlichen Informationen an die BLE weiterzugeben. Zu Nummer 4 In Satz 1 werden zur Klarstellung auch die allgemeinen Angaben aus der Anlage des Marktorganisationsgesetzes aufgenommen und im Übrigen die Befugnisse zur Datenverarbeitung und -übermittlung an die Aufgaben der Bundesanstalt angepasst. Zu Nummer 5 In Folge der Überführung der Ermächtigungsgrundlage für die EiMarktV vom Handelsklassengesetz in das Marktorganisationsgesetz fehlte zwischenzeitlich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Regelung in § 2 EiMarktV, sodass bei der vorherigen Überarbeitung von § 7 EiMArktV die Bußgeldbewehrung von § 2 EiMarktV entfallen musste. Durch den zwischenzeitlich eingefügten § 6a Absatz 1 Nummer 4 MOG ist diese Lücke geschlossen worden, sodass nunmehr auch die Bußgeldbewehrung wieder aufgenommen werden kann. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse) § 6 Absatz 1 OGVermNormDV betrifft aktuell „Erzeugnis[se] im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429“. In Teil A sind indes nur die Allgemeinen Vermarktungsnormen festgelegt. Erzeugnisse, die unter die Speziellen Vermarktungsnormen nach Anhang I Teil B fallen, sind damit nicht vom Verbot erfasst. Ebenso fallen auch Erzeugnisse nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429, bei denen lediglich der Ursprung angegeben werden muss, nicht unter das Verbot. Diese beiden Lücken müssen geschlossen werden, um eine effektive Durchsetzung der Vorgaben der Delegierten Verordnung auch in Bezug auf Spezielle Vermarktungsnormen und die Ursprungskennzeichnung zu ermöglichen. Zu Artikel 3 (Änderung der Milchproduktqualitätsverordnung) Zu Nummer 1 Der Verweis in § 59 Absatz 7 der Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) hat sich nach seinem Sinn und Zweck auch auf Absatz 6 zu beziehen. Bisher untersagt er Frischebezeichnungen, die von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 abweichen. Es ist kein Grund ersichtlich, die eine Abweichung von den in Absatz 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen rechtfertigen. Insofern wird ein redaktioneller Fehler behoben. Zu Nummer 2 Durch die Aktualisierung der Angabe des Stands der Methode nach Gliederungsnummer L 01.00-94/2 wird den betroffenen Laboren ermöglicht, die aktuelle Prüfmethode anzuwenden. So wird eine Prüfung entsprechend dem aktuellen Stand ermöglicht. Zu Artikel 4 (Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung) Durch das Vordatieren des Datums des Außerkrafttretens um einen Monat wird ein Tippfehler korrigiert. Das Datum korrespondiert nun mit dem Datum des Inkrafttretens der am 27. November 2025 verkündeten Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen, dem 14. Juni 2026. In der Folge gibt es keine zeitliche Überschneidung mehr zwischen dem Inkrafttreten der neuen und dem Außerkrafttreten der alten Regelungstexte. Zu Artikel 5 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung) Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch- Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Zu Artikel 6 (Änderung der Käseverordnung) Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch- Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Zu Artikel 7 (Änderung der Butterverordnung) Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch- Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel) Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch- Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 9 Absatz 2 regelt, dass die in der MilchPQV vorzunehmenden Änderungen mit dem Tag des Inkrafttretens eben dieser, dem 14. Juni 2025, Geltung erhalten. - 13 - Drucksache 156/26

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