Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 156/26
24.03.26
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-
Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der
Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des
Milchproduktrechts
A. Problem und Ziel
Bislang erfolgt in der Praxis die Kommunikation mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten im Rahmen der Vermarktungsnormen für Eier regelmäßig durch die
jeweils zuständige Landesbehörde. Zudem war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) per Erlass mit der Kommunikation mit den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten beauftragt worden. Um die Zuständigkeiten eindeutig zu regeln und
datenschutzrechtlichen Bedenken vorzugreifen, soll die Zuständigkeit der BLE für die
Kommunikation im grenzüberschreitenden Informationsaustausch in der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier festgelegt werden. Dies soll eine effektive Überwachung
der Vermarktungsnormen für Eier insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr
sicherstellen.
Gleichzeitig kam es durch den Wechsel der Ermächtigungsgrundlage für
Vermarktungsnormen vom Handelsklassengesetz zum Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) zu einem Wegfall von
Bußgeldvorschriften. Um die hierdurch entstandene Lücke vor dem Hintergrund der jüngsten
Änderung des MOG wieder zu schließen, ist eine Aktualisierung der ordnungsrechtlichen
Vorschriften erforderlich.
Des Weiteren werden auch Lücken in Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei den
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse geschlossen, um eine effektive Durchsetzung der
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse zu gewährleisten.
Zudem werden einige Angaben im Milchproduktrecht korrigiert. Die am 27. November
2025 verkündete Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche
und technologische Entwicklungen dient der Novellierung des nationalen
Milchproduktrechts. Sie enthält eine fehlerhafte Angabe des Datums des Außerkrafttretens von
Rechtstexten und verweist an einer Stelle auf eine veraltete Prüfmethode und verweist an
anderer Stelle nicht auf alle einschlägigen Absätze.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung, durch welche die ordnungsrechtlichen und Verbots-
Vorschriften ergänzt werden und durch welche die Zuständigkeit für die Kommunikation
mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Vorschriften
der Europäischen Union für die Vermarktungsnormen für Eier und deren Überwachung
auf die BLE übertragen wird. Zudem werden die Angaben im Milchproduktrecht korrigiert.
C. Alternativen
Eine Alternative zur Regelung der Zuständigkeit der BLE in der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) wäre eine Bund-Länder-Vereinbarung über die
Zuständigkeit der BLE. Eine solche Vereinbarung hätte jedoch im Vergleich zur Regelung in
der EiMarktV den Nachteil einer geringeren Transparenz.
In Bezug auf das Milchproduktrecht könnte alternativ hinsichtlich der Überschneidung von
überholten Rechtstexten und dem neuen Milchproduktrecht im Rahmen der Auslegung
auf den Geltungsvorrang der neuen Regelung verwiesen werden. Die Korrektur des
Datums des Außerkrafttretens schafft hingegen Rechtsklarheit.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Die Erweiterung der ordnungsrechtlichen Vorschriften knüpft an bereits geregelte
Verpflichtungen oder Verbote, sodass der Wirtschaft dadurch keine neuen
Verpflichtungen auferlegt werden. Auf gesetzeskonform agierende Wirtschaftsteilnehmer kommt somit
kein zusätzlicher Aufwand durch die Ergänzung der ordnungsrechtlichen Vorschriften zu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Übertragung der Zuständigkeit für Kommunikation gemäß § 6 Absatz 4
EiMarktV auf die BLE werden lediglich Informationswege für bereits im europäischen
Recht bestehende Informationspflichten festgelegt. Aufgrund eines Erlasses des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2009 übernimmt die BLE
bereits Aufgaben, die sich aus der Neuregelung ergeben, sodass der Status quo der
künftigen Rechtslage entspricht. Hinzukommt jedoch ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 558 Euro durch die erwartete Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge durch die
klare Festlegung der Informationswege. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die
zusätzlich anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel in der BLE erfüllt. Bei
Bund, Länder und Kommunen sind keine zusätzlichen Kapazitäten erforderlich.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 156/26
24.03.26
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-
Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der
Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des
Milchproduktrechts
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für
Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung
sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des
Milchproduktrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen
für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-
Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer
Verordnungen des Milchproduktrechts
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1, des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, der §§ 15 und 16 sowie
des § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist,
und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 9 und des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025I Nr. 131),
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 7 Absatz 2 Nummer 2, des § 13
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, sowie
des § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S.4253, 2022 I
S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 Nr.
149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 4 Absatz 3 und des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer
2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), und
– des § 4 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, d und f
Doppelbuchstabe aa sowie Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1a Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann für Anzeigen nach Satz 3 Muster im Bundesanzeiger
bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.“
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer
2a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
7. „ umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu
liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht durch
eine Packstelle entsprechend Artikel 17 Satz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/2465 umgepackt wurden,
8. umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu
liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht
partieweise entsprechend Artikel 17 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/2465 umgepackt wurden,“
bb) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 9.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Ein- und Ausfuhr von Eiern“ die
Angabe „, Zuständigkeit für Kommunikation“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden
Aufgaben:
1. die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine
Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gewährt worden ist,
2. die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines
Landes gewährt worden ist,
3. die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde,
4. die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates
an die nach Landesrecht zuständige Behörde,
5. die Meldung von durch die zuständigen Behörden der Länder gemeldeten
Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission.
(5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4
zuständig ist, Folgendes mitzuteilen:
1. die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2023/2466,
2. die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung,
3. Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu
erfolgen.“
4. § 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt:
„§ 6b
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der
Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch
die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit
dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die
Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen
Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische
Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen
erforderlich ist.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„Absatzes 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
Die Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung vom 6. November
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 347) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „und Anhang I Teil A“ durch die Angabe „, Artikel 4 Absatz
1 und Anhang I sowie Artikel 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Milchproduktqualitätsverordnung
Die Milchproduktqualitätsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280,
S. 2) wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Absatz 7 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis
6“ ersetzt.
2. In Anlage 1 Nummer 3.2 wird die Angabe „Stand März 2019“ durch die Angabe „Stand
August 2025“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301),
die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl.
I S. 412), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 24. November 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 9
Absatz 4 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 wird die Angabe „14. Juli 2026“ durch die Angabe „14. Juni 2026“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 14. Juni 2026 in Kraft
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom
7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 048 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom
18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/1270, 16.12.2024), geändert worden
ist
2. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L, 2023/2465, 8.11.2023; L,
2024/90278, 3.5.2024; L, 2025/90097, 3.2.2025), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2024/2506 vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2506, 24.9.2024), geändert worden ist
3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl.
L, 2023/2466, 8.11.2023), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1270
vom 7. Mai 2024 (ABl. L 2024/1270, 8.5.2024), geändert worden ist
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den [Datum der Ausfertigung]
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r L a n d w i r t s c h a f t , E r n ä h r u n g u n d
H e i m a t
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Derzeit erfolgt in der Praxis die Kommunikation mit ausländischen Behörden im Rahmen
der Vermarktungsnormen für Eier regelmäßig durch die jeweils zuständige Landesbehörde.
Zudem war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung per Erlass mit der
Kommunikation gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beauftragt
worden. Um die Zuständigkeiten klar zu regeln und datenschutzrechtlichen Bedenken
vorzugreifen, soll die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
für Kommunikation im grenzüberschreitenden Informationsaustausch in der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier festgelegt werden. Dies soll eine effektivere
Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier insbesondere im grenzüberschreitenden
Warenverkehr sicherstellen.
Gleichzeitig kam es durch den Wechsel der Ermächtigungsgrundlage für
Vermarktungsnormen vom Handelsklassengesetz (HdlKlG) zum Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) zu einem Wegfall von
Bußgeldvorschriften. Um die hierdurch entstandene Lücke vor dem Hintergrund der jüngsten Änderung
des MOG wieder zu schließen, ist eine Aktualisierung der ordnungsrechtlichen Vorschriften
erforderlich.
Des Weiteren werden auch Lücken im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei den
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse geschlossen, um eine effektive Durchsetzung der
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse zu gewährleisten.
Die vorliegende Änderungsverordnung soll zudem technische Fehler der am 27. November
2025 verkündeten Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche
und technologische Entwicklungen korrigieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht im Wesentlichen die Zuständigkeitsübertragung bezüglich der
Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf die BLE vor.
Die Änderungsverordnung korrigiert im Bereich des Milchproduktrechtes zudem
unzutreffende Angaben zu einer Prüfmethode sowie das Datum des Außerkrafttretens von
überholten Rechtstexten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Vorschlag, die Zuständigkeit für Kommunikation zwischen den Behörden der
Bundesländer und anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der EiMarktV auf die BLE zu übertragen,
kam von der BLE selbst. Diese lieferte auch den entsprechenden Wortlautvorschlag.
IV. Alternativen
Angesichts der bestehenden Regelungen auf Verordnungsebene kommt ferner eine
Umsetzung auf Gesetzesebene nicht in Betracht. Aufgrund der geringen Transparenz einer
Bund-Länder-Vereinbarung im Vergleich zu einer Verordnungsregelung kommt ferner eine
Zuständigkeitsübertragung auf die BLE mit Hilfe einer solchen Vereinbarung nicht in
Betracht. Eine Zuständigkeitsübertragung per Erlass scheitert an der teilweise fehlenden
Zuständigkeit des BMLEH.
In Bezug auf das Milchproduktrecht könnte alternativ hinsichtlich der Überschneidung von
überholten Rechtstexten und dem neuen Milchproduktrecht im Rahmen der Auslegung auf
den Geltungsvorrang der neuen Regelung verwiesen werden. Die Korrektur des Datums
des Außerkrafttretens schafft hingegen Rechtsklarheit.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigungen ergeben sich aus der Eingangsformel. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und
auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 und ist mit dem Recht der Europäischen
Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Festlegung des Informationsweges und die Benennung der Bundesanstalt als
einzige Kontaktadresse für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten wird die
erforderliche Klarheit in der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten hergestellt, um
die sich aus dem europäischen Recht ergebenden Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen.
Informationen und Ersuchen können zielgerichtet und schneller an die Adressaten gelangen
und die Verwaltungen von aufwendigen Recherchen der jeweils zuständigen Behörde
entlastet werden. Insgesamt kann sich somit die Effizienz der Verwaltung erhöhen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie einen nachhaltigen
Konsum und eine nachhaltige Produktion (12.1 und 12.2 der Nachhaltigkeitsindikatoren) durch
die Sicherstellung der Einhaltung einheitlicher Handelsstandards in der Union
gewährleisten. Grund dafür ist die Ausweitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften, die bei den durch
das EU-Recht verpflichteten Wirtschaftsakteuren zu dem Anreiz führt, diese Pflichten
einzuhalten. Bei Nichteinhaltung handeln sie ordnungswidrig und können von der zuständigen
Behörde mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Einhaltung der EU-rechtlichen Pflichten im Bereich der Vermarktungsnormen für Eier
dient außerdem dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und somit dem
Nachhaltigkeitsindikator 3.1 „Gesundheit und Ernährung: länger gesund leben“. Auch die Klärung der
Informations- und Kommunikationswege durch Zuständigkeitsübertragung auf die BLE
fördert den gesundheitlichen Verbraucherschutz, da die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Ermittlung von Verstößen gegen die
Vermarktungsnormen von Eiern vereinfacht wird und somit eine effektive Überwachung der
Vermarktungsnorm für Eier im grenzüberschreitenden Warenverkehr ermöglicht wird.
Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4 „Nachhaltiges
Wirtschaften“ Rechnung getragen, indem diskriminierungsfreier Handel mit Eiern in der
Europäischen Union auf Grundlage der Vermarktungsnormen gewährleistet wird, was der
nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Die Überarbeitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften durch die Aufnahme weiterer
Verbote in § 1b Absatz 2 EiMarktV und die Neufassung des § 8 EiMarktV verursacht bei
gesetzeskonform agierenden Unternehmen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, da lediglich bereits geregelte Pflichten der Delegierten Verordnung (EU)
2023/2465, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 oder der EiMarktV bei
Nichteinhaltung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt wurden. Es wurden keine neuen
Verhaltenspflichten festgesetzt.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Zuständigkeitsübertragung für Kommunikation gemäß § 6 Absatz 4 EiMarktV auf
die BLE entsteht der BLE (Verwaltung) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
558,00 € durch die erwartete Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge durch die klare
Festlegung der Informationswege. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die zusätzlich
anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel in der BLE erfüllt.
Aufgrund eines Erlasses des damaligen BMELV aus dem Jahr 2009 übernimmt die BLE
bereits Aufgaben, die sich aus der Neuregelung der Zuständigkeit in § 6 Absatz 4 EiMarktV
ergeben, sodass der aktuelle Status Quo der künftigen Rechtslage entspricht. Da die
Regelung in der EiMarktV offensichtlicher ist als der Erlass, wird teilweise mit einer Steigerung
der zu bearbeitenden Vorgänge gerechnet, sodass zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
BLE entsteht.
Der Gesamtaufwand beläuft sich auf jährlich 558,00 €. Dieser setzt sich zusammen aus
den Zeit- und Lohnkosten für die zusätzlich anfallenden Vorgänge. Auf Grundlage der
Angaben der BLE werden die Vorgänge von dem gehobenen Dienst bearbeitet und es wird
mit einer Steigerung der jährlichen Zeitkosten um 12 Akh (Arbeitskrafteinheit in der Stunde)
gerechnet. Unter Zuhilfenahme der Lohnkostentabelle Verwaltung wurden für den
gehobenen Dienst auf Bundesebene Lohnkosten in Höhe von 46,50 € pro Stunde ermittelt.
Zeitkosten Stundenlohn Gesamtkosten
12 Akh 46,50 € 558,00 €
Der bisherige Aufwand der BLE und die durch die Zuständigkeitsübertragung erwartete
Steigerung der zu bearbeitenden Vorgänge ergibt sich im Einzelnen aus nachstehender
Tabelle.
Vorgang Anzahl
der
Vorgänge
(jährlich)
Akh
gehobener
Dienst je
Vorgang
Erwartete
Anzahl
zusätzlicher
Vorgänge
Erwartete
Steigerung
Zeitkosten in Akh
1. Unterrichtung
Landesbehörden im Zusammenhang
mit 10 Absatz 1 der VO
(EU) 2023/2465
4 2 4 8
2. Unterrichtung Behörden
der Mitgliedstaaten (MS) im
Zusammenhang mit
Artikel 10 Absatz 1 der VO
(EU) 2023/2465
1 1 - -
3. Amtshilfeersuchen an
Behörden MS Artikel 104
der VO (EU) 2017/625
1 4 - -
4. Info Amtshilfeersuchen
an Landesbehörde Artikel
104 der VO (EU) 2017/625
1 4 1 4
5. Meldungen an
Kommission i.S.d. Artikel 11 der VO
(EU) 2023/2466
1 4 - -
Letztlich ist jedoch kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu berücksichtigen. Der
Großteil der Kosten fällt aufgrund des damaligen Erlasses bereits an und wird mit den
bestehenden Mitteln bestritten. Der zusätzliche Aufwand in Höhe von jährlich 558,00 € durch
die zusätzlich anfallenden Vorgänge wird durch die vorhandenen Mittel der BLE erfüllt.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für
Verbraucherinnen und Verbraucher, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im
Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert sowie
Zuständigkeitsregelungen getroffen. Es ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftsakteure
keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Eine solche würde der gewünschten Klarheit über
die festgelegten Informationswege sowie der Transparenz der ordnungsrechtlichen
Vorschriften zuwiderlaufen. Eine Evaluierung ist damit ebenfalls nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier)
Zu Nummer 1
In § 1a Absatz 3 EiMarktV wird Satz 4 ergänzt, um der zuständigen Behörde die Möglichkeit
zu geben ein einheitliches Muster für Anzeigen zu etablieren. Dies sichert ein einheitliches
Vorgehen, dient der Übersichtlichkeit und minimiert den Verwaltungsaufwand.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Änderung soll der Bezug
klargestellt werden.
Zu Buchstabe b
Die neu eingefügten Nummern 7 und 8 schließen eine Lücke in Bezug auf das
Inverkehrbringen umgepackter Eier.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 6 EiMarktV regelt bereits Zuständigkeiten der BLE. Diese Zuständigkeitsregelung wird um
die Zuständigkeit für Kommunikation der BLE im Bereich der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit erweitert. Die Überschrift des Paragraphen wird angepasst, um die
Erweiterung des Paragraphen um die neue Zuständigkeitsregelung durch die neu eingefügten
Absätze 4 und 5 anzuzeigen.
Zu Buchstabe b
Durch die Einfügung des Absatzes 4 wird die Zuständigkeit für Kommunikation mit den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-rechtlich
geregelten Mitteilungspflichten auf die BLE übertragen, um die Informationswege transparent
und klar zu regeln. Ziel ist es, dass Informationen und Ersuchen zielgerichtet und schneller
an die Adressaten gelangen und die Verwaltungen von aufwendigen Recherchen der
jeweils zuständigen Behörde entlastet werden. Dadurch soll die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit vereinfacht werden und eine effektive Überwachung der Vermarktungsnorm
für Eier im grenzüberschreitenden Warenverkehr ermöglicht werden.
Damit die BLE die ihr nach Absatz 4 übertragenen Zuständigkeiten für Kommunikation
sachgerecht erfüllen kann, werden die Länder durch die Einfügung des Absatzes 5
verpflichtet die für den Kommunikationsaustauch erforderlichen Informationen an die BLE
weiterzugeben.
Zu Nummer 4
In Satz 1 werden zur Klarstellung auch die allgemeinen Angaben aus der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes aufgenommen und im Übrigen die Befugnisse zur
Datenverarbeitung und -übermittlung an die Aufgaben der Bundesanstalt angepasst.
Zu Nummer 5
In Folge der Überführung der Ermächtigungsgrundlage für die EiMarktV vom
Handelsklassengesetz in das Marktorganisationsgesetz fehlte zwischenzeitlich eine
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Regelung in § 2 EiMarktV, sodass bei der vorherigen
Überarbeitung von § 7 EiMArktV die Bußgeldbewehrung von § 2 EiMarktV entfallen musste.
Durch den zwischenzeitlich eingefügten § 6a Absatz 1 Nummer 4 MOG ist diese Lücke
geschlossen worden, sodass nunmehr auch die Bußgeldbewehrung wieder
aufgenommen werden kann.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen
Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse)
§ 6 Absatz 1 OGVermNormDV betrifft aktuell „Erzeugnis[se] im Sinne des Artikel 76 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I
Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429“. In Teil A sind indes nur die
Allgemeinen Vermarktungsnormen festgelegt. Erzeugnisse, die unter die Speziellen
Vermarktungsnormen nach Anhang I Teil B fallen, sind damit nicht vom Verbot erfasst. Ebenso fallen
auch Erzeugnisse nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429, bei denen
lediglich der Ursprung angegeben werden muss, nicht unter das Verbot.
Diese beiden Lücken müssen geschlossen werden, um eine effektive Durchsetzung der
Vorgaben der Delegierten Verordnung auch in Bezug auf Spezielle Vermarktungsnormen
und die Ursprungskennzeichnung zu ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Milchproduktqualitätsverordnung)
Zu Nummer 1
Der Verweis in § 59 Absatz 7 der Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) hat sich
nach seinem Sinn und Zweck auch auf Absatz 6 zu beziehen. Bisher untersagt er
Frischebezeichnungen, die von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 abweichen. Es ist kein
Grund ersichtlich, die eine Abweichung von den in Absatz 6 enthaltenen
Kennzeichnungsregelungen rechtfertigen. Insofern wird ein redaktioneller Fehler behoben.
Zu Nummer 2
Durch die Aktualisierung der Angabe des Stands der Methode nach Gliederungsnummer L
01.00-94/2 wird den betroffenen Laboren ermöglicht, die aktuelle Prüfmethode
anzuwenden. So wird eine Prüfung entsprechend dem aktuellen Stand ermöglicht.
Zu Artikel 4 (Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)
Durch das Vordatieren des Datums des Außerkrafttretens um einen Monat wird ein
Tippfehler korrigiert. Das Datum korrespondiert nun mit dem Datum des Inkrafttretens der am
27. November 2025 verkündeten Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen, dem 14. Juni 2026. In der Folge gibt
es keine zeitliche Überschneidung mehr zwischen dem Inkrafttreten der neuen und dem
Außerkrafttreten der alten Regelungstexte.
Zu Artikel 5 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)
Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch-
Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
Zu Artikel 6 (Änderung der Käseverordnung)
Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch-
Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
Zu Artikel 7 (Änderung der Butterverordnung)
Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch-
Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel)
Die Ausführungen zu Artikel 4 zum Datum des Außerkrafttretens der Konsummilch-
Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. Artikel 9 Absatz 2 regelt, dass die in der MilchPQV vorzunehmenden Änderungen mit
dem Tag des Inkrafttretens eben dieser, dem 14. Juni 2025, Geltung erhalten.
- 13 - Drucksache 156/26