Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Text
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 225/1/26
28.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Vk
zu Punkt 14 der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
A
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2026
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den
Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund anzurufen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 97a Absatz 2, 3, 4 GWB)
Artikel 1 Nummer 5 § 97a ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist die Angabe „wirtschaftliche oder technische“ durch die
Angabe „wirtschaftliche, technische oder zeitliche“ und die Angabe
„erfordern“ durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen.
b) Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen.
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 2,
3)
...
Folgeänderungen
a) Artikel 1 Nummer 5 § 97a ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 3 und 4.
bb) Im neuen Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „nach den Absätzen 2 bis 4“
durch die Angabe „nach Absatz 2“ zu ersetzen.
cc) Im neuen Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „sowie den Absätzen 1 bis 4“
durch die Angabe „sowie den Absätzen 1 und 2“ zu ersetzen.
dd) Im neuen Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 2“ zu ersetzen.
b) In Artikel 8 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die
Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Die mit dem Gesetz verfolgte Neuregelung von Vergaben im Bereich der
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, ist grundsätzlich zu
begrüßen. Sie bleibt jedoch hinter dem Ziel zurück, Vergabeverfahren wirksam
zu beschleunigen und zu entbürokratisieren.
Zwar erkennt das Gesetz durch die Änderungen im parlamentarischen
Verfahren – wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, BR-
Drucksache 380/25(B), gefordert – an, dass neben wirtschaftlichen und
technischen auch zeitliche Gründe eine Abweichung vom Losgrundsatz begründen
können. Diese Flexibilisierung wird jedoch auf bestimmte
Verkehrsinfrastrukturvorhaben beschränkt, die im Wesentlichen dem Bund zuzuordnen sind.
Hingegen bleiben Maßnahmen der Länder und Kommunen unberücksichtigt,
sofern sie nicht aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
finanziert werden. Diese Finanzierung wird aber nur für einen kleinen Teil der
Vorhaben der Länder und des Bundes greifen. Diese Schlechterstellung der
Verkehrsinfrastrukturvorhaben der Länder und der Kommunen ist sachlich
nicht nachvollziehbar. Der Bedarf, Vergabeverfahren im Verkehrsbereich zu
beschleunigen, besteht unabhängig davon, ob es sich um Bundes- oder
Landesbzw. Kommunalmaßnahmen handelt.
Hinzu kommt, dass das Gesetz weiterhin am Maßstab des „Erfordernisses“
festhält. Dieser wird in der vergaberechtlichen Praxis und Rechtsprechung
restriktiv ausgelegt und führt dazu, dass eine Gesamtvergabe nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Die vorgesehene Einbeziehung
zeitlicher Gründe wird bei Erhalt der „Erfordernis-Schwelle“ in der Praxis damit
nur eingeschränkt möglich sein. Bereits in seiner o.g. Stellungnahme zum
Gesetzentwurf hatte der Bundesrat daher gefordert, den Begründungsmaßstab
auf ein „rechtfertigen“ abzusenken, um einen praxistauglichen und
rechtssicheren Handlungsspielraum zu schaffen.
...
Der Losgrundsatz ist in der Folge dahingehend weiterzuentwickeln, dass
zeitliche Gründe als eigenständiger Ausnahmegrund für alle öffentlichen
Auftraggeber berücksichtigt werden (entspricht der Änderung in Ziffer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc in der o. g. Stellungnahme des Bundesrates) und der
Begründungsmaßstab von „erfordern“ auf „rechtfertigen“ abgesenkt wird
(entspricht der Änderung in Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd in der o. g.
Stellungnahme des Bundesrates). Im Übrigen können dann die Absätze 3 und 4
des § 97a GWB ersatzlos gestrichen werden.
Landesrechtliche Entwicklungen zeigen, dass ein solcher Ansatz praktikabel
ist. So wurde etwa in Rheinland-Pfalz der Losgrundsatz im
Haushaltsvergaberecht gezielt flexibilisiert, indem die Ausnahme nicht mehr nur an
wirtschaftliche und technische Gründe geknüpft ist und der bisherige Maßstab des
„Erforderns“ durch einen Rechtfertigungsmaßstab ersetzt wurde. Ziel ist eine
flexiblere, praxisgerechte und entbürokratisierte Vergabepraxis.
Wenn der Bund keine konsistente und praxistaugliche Regelung schafft,
besteht die konkrete Gefahr einer zunehmenden Rechtszersplitterung durch
landesspezifische Einzelregelungen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes,
Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und bürokratische
Hürden abzubauen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 97a Absatz 4 Nummer 1 GWB)*
In Artikel 1 Nummer 5 § 97a Absatz 4 Nummer 1 ist nach der Angabe
„Eisenbahngesetzes“ die Angabe „sowie Schienenwege nach § 8 Absatz 5 des
Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes“ einzufügen.
Begründung:
Die mit dem Gesetz ermöglichte Beschleunigung von Vergaben im Bereich der
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, ist grundsätzlich zu
begrüßen. Sie bleibt jedoch hinter dem Ziel zurück, Vergabeverfahren im Bereich
der Schieneninfrastruktur umfassend zu beschleunigen und zu
entbürokratisieren.
Um mehrere Teil- oder Fachlose zusammen zu vergeben, kann das Kriterium
der „zeitlichen Gründe“ im Verkehrsbereich nur bei bestimmten, im Gesetz
genannten Infrastrukturen (§ 97a Absatz 4 Nummer 1 bis 4 GWB) genutzt
werden, sofern sie nicht durch das Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanziert werden. Das Gesetz nennt als solche Infrastruktur in § 97a
Absatz 4 Nummer 1 GWB die Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 AEG.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
Allerdings zählen zur Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 AEG nicht die
Personenbahnhöfe. Denn Personenbahnhöfe werden als Serviceeinrichtungen
unter § 2 Absatz 9 AEG i.V.m. Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 2 zum
ERegG subsumiert. Das Ziel sollte es jedoch sein, die Beschleunigung und
Bündelung von Vergabeverfahren für alle zentralen Bestandteile der
Eisenbahninfrastruktur weiter zu stärken und so die Modernisierung und den Ausbau
des Schienenverkehrs in Deutschland bestmöglich und umfassend zu
unterstützen. Empfangsgebäude der Personenbahnhöfe sind ein zentraler Bestandteil der
Schieneninfrastruktur und für den Betrieb der Schienenwege notwendige
Anlagen. Diese sollten daher ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst werden.
Nach § 8 Absatz 5 Satz 2 BSWAG gehören zu den Schienenwegen von
Eisenbahnen auch Empfangsgebäude der Personenbahnhöfe. Vor diesem
Hintergrund sollte die Verkehrsinfrastruktur im Sinne des § 97a Absatz 4 Nummer 1
GWB auch die Schienenwege im Sinne des § 8 Absatz 5 BSWAG umfassen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 97a Absatz 4 Nummer 3, 4, 5 – neu – GWB)*
Artikel 1 Nummer 5 § 97a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundeswasserstraßengesetzes und“ durch die
Angabe „Bundeswasserstraßengesetzes,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „Luftverkehrsgesetzes.“ durch die Angabe
„Luftverkehrsgesetzes und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und
Kommunen, darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben
sowie Ersatzneubauten von Brücken.“
Begründung:
Die mit dem Gesetz verfolgte Neuregelung von Vergaben im Bereich der
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, ist grundsätzlich zu
begrüßen. Sie bleibt jedoch hinter dem Ziel zurück, Vergabeverfahren in
strategisch wichtigen Bereichen wirksam zu beschleunigen und zu
entbürokratisieren.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
Der Deutsche Bundestag hat Ziffer 1 der Stellungnahme des Bundesrates (BR-
Drucksache 380/25(B)) nur punktuell umgesetzt. So kann das Kriterium der
„zeitlichen Gründe“, um mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben zu
dürfen, nach dem Beschluss des Bundestages im Verkehrsbereich nur bei
bestimmten, im Gesetz genannten Infrastrukturen (§ 97a Absatz 4 GWB) genutzt
werden, die im Wesentlichen dem Bund zuzuordnen sind, und bei Vorhaben,
die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert
werden (§ 97a Absatz 3 GWB).
Allerdings ist der Sanierungsbedarf bei der Straßeninfrastruktur von Ländern
und Kommunen tendenziell noch höher als bei den in § 97a Absatz 4 GWB
angeführten Infrastrukturen und muss ebenfalls schnellstmöglich abgearbeitet
werden. Deswegen müssen die dort geregelten Ausnahmen auch für die
Straßeninfrastruktur von Ländern und Kommunen gelten. Ansonsten würden
Erhaltungs- und Sanierungsprojekte im Bereich der Verkehrsinfrastruktur
gehemmt, was der von Bund und Ländern angestrebten
Umsetzungsbeschleunigung widersprechen würde.
Zur weiteren Umsetzung des Bundesratsbeschlusses ist deshalb ratsam,
zumindest die Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und
Kommunen, darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben sowie
Ersatzneubauten von Brücken, in die Liste der Verkehrsinfrastrukturen des § 97a
Absatz 4 GWB aufzunehmen, die vom Kriterium der „zeitlichen Gründe“
profitieren können sollen.
Die Ausnahme für Vorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanziert werden, reicht für die Länder und Kommunen nicht,
da absehbar nur ein kleiner Teil der Projekte der Länder und Kommunen aus
dem Sondervermögen finanziert werden kann.
B
4. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6
des Grundgesetzes und § 113 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zuzustimmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Empfehlungen der Ausschüsse)