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Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 417/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen [Bundesrat Drucksache 417/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 5, Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 1.3 MilchPQV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In § 20 Absatz 5 ist die Angabe „drei aufeinander folgenden monatlichen“ durch die Angabe „zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich stattfindenden“ zu ersetzen. b) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 1.1 Satz 1 ist die Angabe „monatliche“ durch die Angabe „zweimonatlich stattfindende“ zu ersetzen. bb) In Nummer 1.3 ist die Angabe vor der Tabelle wie folgt zu ändern: aaa) Die Angabe „monatliche“ ist durch die Angabe „zweimonatlich stattfindende“ zu ersetzen. bbb) Die Angabe „vorhergehenden“ ist durch die Angabe „vorhergegangenen“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Die Anpassung der Anzahl der für die Genehmigung erforderlichen Proben erfolgt infolge der nur noch alle zwei Monate statt monatlich stattfinden Prüfung. Um das Genehmigungsverfahren für den Antragsteller nicht übermäßig zu verlängern, erscheinen zwei statt wie bisher drei den Anforderungen genügende Proben ausreichend. Zu Buchstabe b: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Angleichung der Bestimmungen in Anlage 1 an jene des § 21 Absatz 1 MilchPQV. Mit der Anpassung ist einheitlich von einem zweimonatlichen Prüfintervall die Rede.]

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